Zonenplan <2003>

Plan da zonas · Huettwilen · Abolì ils 01-10-2022

Document

Numer
42
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Huettwilen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
15-09-2022
En vigur dapi
01-10-2022
Abolì
01-10-2022

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 15. September 2022

Entscheid Nr. 42 BOA/PG Nr. 2021.07-020

Politische Gemeinde Hüttwilen Revision Ortsplanung

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

2.

Der vom Gemeinderat Hüttwilen am 21. Juli 2021 erlassene Richtplan (Richtplan¬ karte 1:5'000 und Richtplantext) wird mit folgenden Ausnahmen und Hinweisver¬ merken genehmigt. a)

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Die Richtplangebiete S1.1.5 und S1.1.4 werden nicht genehmigt.

b)

Die Richtplangebiete S1.1.2 und S1.1.3 werden als Zwischenergebnis geneh¬ migt. In der Richtplankarte werden die Richtplangebiete mit einem Hinweisver¬ merk versehen.

Der von der Gemeindeversammlung Hüttwilen am 13. Juni 2021 beschlossene Zo¬ nenplan wird mit folgendem Hinweisvermerk genehmigt. a)

Eine Genehmigung des vorliegenden Zonenplans im Bereich der Kleinsiedlun¬ gen Neumühle, Steimürli und Uerschhausen steht unter dem Vorbehalt, dass die vom Bundesrat angeordnete Ergänzung des Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplanes (Kleinsiedlungen) und die damit zusammenhängende Überprüfung der Kleinsiedlungen nicht zu einem Revisionsbedarf führt. Im Zonenplan wird daher bei den erwähnten Kleinsiedlungen ein Hinweisvermerk angebracht.

3.

Die von der Gemeindeversammlung Hüttwilen am 13. Juni 2021 beschlossenen Baureglementsänderungen werden genehmigt.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat Hüttwilen, unter Beilage von drei Dossiers zur Revision der Orts¬ planung, je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs-, und Hinweisvermerken (Charge) Grundbuchamt Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9000 St.Gallen

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Amt für Archäologie Landwirtschaftsamt Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat Forstamt Amt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage von einem Dossier zur Revision der Ortsplanung, je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 ersucht die Gemeinde Hüttwilen um Genehmigung der revidierten Ortsplanung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Ortsplanungsrevi¬ sion wurde ein Rekurs erhoben. Das Departement für Bau und Umwelt ist auf den Re¬ kurs nicht eingetreten (vgl. DBU-Entscheid vom 11. Oktober 2021). Das Amt für Raum¬ entwicklung hat die Vorlage mit Bericht vom 31. August 2020 vorgeprüft. Während des Genehmigungsverfahren hat die Gemeinde Hüttwilen festgestellt, dass sie den südlichen Teilbereich der Parzelle Nr. 128 im revidierten Zonenplan irrtümlicher¬ weise der Freihaltezone zugewiesen hat. Gemäss Gemeindebehörde sollte diese Teil¬ fläche, wie im bisherigen Zonenplan, in der Dorfzone verbleiben. Diese Fehlzuweisung hat der Gemeinderat Hüttwilen im vereinfachten Verfahren korrigiert.

Vorbemerkungen Der rechtskräftige Zonenplan und der kommunale Richtplan stammen aus dem Jahr 2003 (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 12 am 31.01.2003). Das Baureglement wurde mit DBU-Entscheid Nr. 29 am 22. Juni 2017 genehmigt. § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden, ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforder¬ lich, Sondernutzungspläne periodisch und bei erheblich geänderten Verhältnissen anzu¬ passen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht

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und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Ja¬ nuar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsra¬ tes zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Har¬ monisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten, revidierten Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilrevidiert. Diese Teilrevision wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit liegen offensichtlich erheblich geän¬ derte Verhältnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommu¬ nalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Im Genehmigungsverfahren prüft das Departement für Bau und Umwelt (DBU) nach § 5 Abs. 3 PBG generell, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der übergeordne¬ ten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respektieren.

1. Kommunaler Richtplan Die Gemeinde Hüttwilen verlagert teilweise ihre Richtplangebiete und ordnet diese im Gemeindegebiet anders an. Zu den einzelnen Richtplangebieten sind folgende Bemer¬ kungen anzubringen: Richtplangebiete S1.1.2 und S1.1.3 Die Gemeinde Hüttwilen plant, beim östlichen Ortseingang von Hüttwilen nördlich und südlich der Hauptstrasse neue Richtplangebiete auszuscheiden (S1.1.2 und S1.1.3). Die Richtplangebiete tangieren die im Kantonalen Richtplan aufgeführte Siedlungsbe¬ grenzungslinie. Die Siedlungsbegrenzungslinie wurde aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes festgelegt. Bereits in der Vorprüfung hat das Amt für Raument¬ wicklung darauf hingewiesen, dass die Gemeinde in diesem Zusammenhang eine Inte¬ ressenabwägung vorzunehmen hat. Im Planungsbericht (Seite 26) hat die Gemeinde einzig ihre Gründe für die Überschreitung der Siedlungsbegrenzungslinie dargelegt, eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV wurde aber nicht vorgenommen. Dies ist jedoch eine wesentliche Voraussetzung, um inskünftig an besagter Lage bei Bedarf eine Einzonung vornehmen zu können. Da beide Richtplangebiete den Ortsauftakt von Hüttwilen bilden, ist eine gesamtheitliche Betrachtung der Richtplange¬ biete S1.1.2 und S1.1.3 notwendig. Aufgrund der hohen Bedeutung für Hüttwilen ist zu¬ dem eine Gestaltungsplanpflichtzu prüfen. Da für die Richtplangebiete S1.1.2 und S1.1.3 insgesamt noch weitere Abklärungen hinsichtlich räumlicher Abstimmung nötig sind, können die Richtplangebiete S1.1.2 und S1.1.3 derzeit nur als Zwischenergebnis genehmigt werden. Sie werden entsprechend mit einem Hinweisvermerk versehen.

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Richtplangebiet S1.1.5 Für die Erweiterung des Restaurants Seerose in Uerschhausen hat die Gemeinde ein weiteres WMZ-Richtplangebiet ausgeschieden. Der Standort liegt ausserhalb der ÖVGüteklasse E, weswegen an dieser Lage inskünftig keine Einzonungen vorgenommen werden können. Gestützt auf die Festlegung 1.4 A im Kantonalen Richtplan wäre Einzo¬ nungen nicht genehmigungsfähig. Das Richtplangebiet S1.1.5 macht deshalb aus raum¬ planerischer Sicht an dieser Lage keinen Sinn und kann nicht genehmigt werden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Erweiterung des Restaurants gemäss Kapitel 1.6 KRP als Betriebserweiterung eingestuft werden kann. Für Betriebserweiterungen sind massgeschneiderte Einzonungen auch ohne entsprechendes Richtplangebiet mög¬ lich. Eine auf ein entsprechendes Vorprojekt abgestützte Einzonung in die Dorfzone (WMZ) wäre mit entsprechendem Bedarfsnachweis wohl denkbar (vgl. KRP Planungs¬ grundsatz 1.6 L und Festsetzung 1.4 A). Richtplangebiet S1.1.4 Nussbaumen verfügt überein Ortsbild von nationaler Bedeutung (ISOS). Das Richtplan¬ gebiet S1.1.4 liegt in der Umgebungszone I mit Erhaltungsziel a. Das Gebiet grenzt westseitig an den historisch gewachsenen Ortskern des Unterdorfs. Bei dieser Fläche handelt es sich um einen bedeutenden Ortsbildvordergrund. Westseitige Dorferweite¬ rungen sind bislang weitestgehend ausgeblieben. Der westseitige Übergang zwischen Ortskern und angrenzender Landschaft ist entsprechend intakt. Umfangreichere Sied¬ lungserweiterungen fanden nördlich, östlich und südlich des historischen Dorfkerns Un¬ terdorf statt. Wird nun das Siedlungsgebiet ebenfalls in Richtung Westen erweitert, ist der Ortskern vollständig von Neubauquartieren umgeben. Entsprechend ist der westli¬ che Übergang zwischen dem historischen Kern des Gebiets Unterdorf und der offenen Flur von hoher Bedeutung für das Ortsbild. Den Erhaltungszielen des ISOS ist grosses Gewicht beizumessen. Das Erhaltungsziel für den Perimeter des Richtplangebiets S1.1.4 gemäss ISOS lautet: Erhalten der Be¬ schaffenheit als Kulturland oder Freiraum. Eine Siedlungserweiterung in diesem Gebiet verletzt dieses Ziel. Neubauten an dieser Stelle würden die westliche Dorfansicht prä¬ gen und das historische Ortsbild beeinträchtigen. Aus ortsbaulicher Sicht stehen dem Richtplangebiet deshalb gewichtige übergeordnete Interessen entgegen. Sodann hat die Gemeindebehörde bei Interessenskonflikten zwischen den Schutzzielen des ISOS oder des KRP und anderen öffentlichen oder privaten Interessen von nationa¬ ler, kantonaler oder kommunaler Bedeutung eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV durchzuführen. Im Planungsbericht wird sinngemäss ausgeführt, dass die Richtplangebiete von teilweise fragwürdigen Standorten an ortsplanerisch sinnvollere, zentrumsnähere Gebiete verlegt werden sollen. Eine substanzielle Auseinandersetzung mit den betroffenen Interessen am neuen Standort wie der Bedeutung des Freiraums für das Ortsbild und den Erhaltungszielen des ISOS hat nicht in der erforderlichen Tiefe

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stattgefunden. Die Interessenabwägung ist deshalb unvollständig. Bereits im Vorprü¬ fungsbericht vom 31. August 2020 wurde auf die Notwendigkeit einer umfassenden In¬ teressenabwägung hingewiesen und das Richtplangebiet als sehr kritisch eingestuft. Das Richtplangebiet tangiert die Siedlungsbegrenzungslinie gemäss Kantonalem Richt¬ plan. Gemäss KRP-Festsetzung 1.1 D sind die Siedlungsbegrenzungslinien bei Ortspla¬ nungen bei der Festlegung des Siedlungsgebiets gemäss Festsetzung 1.1 B und bei der Umverteilung des Siedlungsgebiets gemäss Festsetzung 1.1 C einzuhalten. Sied¬ lungsbegrenzungslinien begrenzen das Siedlungsgebiet dort, wo langfristig übergeord¬ nete Interessen einerweiteren Siedlungsausdehnung entgegenstehen. Der Siedlungs¬ erweiterung stehen somit gewichtige übergeordnete Interessen entgegen. Weiter liegt das Richtplangebiet innerhalb von Fruchtfolgeflächen. Fruchtfolgeflächen dürfen nur dann eingezont werden, wenn ein aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann (Art. 30 Abs. 1bis RPV). Hüttwilen, Nussbaumen und Uerschhausen werden praktisch vollum¬ fänglich von Fruchtfolgeflächen oder Wald umschlossen. So ist es kaum möglich, das Siedlungsgebiet zu erweitern, ohne Fruchtfolgeflächen zu beanspruchen. Aus landwirt¬ schaftlicher Sicht ist zu bemerken, dass das Richtplangebiet S1.1.4 gute Landwirt¬ schaftsflächen beanspruchen würde. Auch aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen des¬ halb Vorbehalte gegenüber diesem Richtplangebiet. Schlussfolgernd lässt sich festhalten, dass ortsbauliche und landwirtschaftliche Gründe sowie Vorgaben des Kantonalen Richtplans gegen das Richtplangebiet S1.1.4 spre¬ chen. Zudem ist die Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV mangelhaft. Deshalb kann das Richtplangebiet S1.1.4 nicht genehmigt werden. Fruchtfolgeflächen Gemäss Planungsbericht werden bei fünf Richtplangebieten Fruchtfolgeflächen bean¬ sprucht. Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn wie bereits dargelegt, ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfol¬ geflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die bean¬ spruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden (Art. 30 RPV). Der Nachweis, dass die Flächen optimal genutzt werden, wird zum Zeitpunkt der Einzonung geprüft. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die beanspruchten Fruchtfol¬ geflächen unter Umständen kompensiert werden müssen.

2. Zonenplan Die im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonen und deren Abgrenzungen sind sachgerecht auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Die in der Zonenplanände¬ rungstabelle aufgeführten Änderungen betreffen grösstenteils Umzonungen. Durch diese Zonenplanänderungen werden die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) um 6'937 m2 und die Spezialbauzonen um 10'279 m2 reduziert. Die öffentlichen

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Zonen werden um 9'830 m2 und die Arbeitszonen um 8'937 m2 vergrössert. Insgesamt wird die Bauzone um 1 '666 m2 vergrössert. Speziell zu erwähnen ist die Einzonung beim Landmaschinenbetrieb Keller in Nussbaumen (Nrn. 10.1 und 10.2 im Änderungs¬ plan). Die Einzonung erfolgt einerseits über die Beanspruchung des Kontingents für eine massvolle Betriebserweiterung (Planänderung Nr. 10.1) und andererseits übereine Flächenverlagerung (Planänderungen Nrn. 12 und 10.2). Die mit der Flächenverlage¬ rung verbundene Auszonung auf der Parzelle Nr. 2053 erfolgt auf einer Fläche, welche bis vor kurzem mit Fahrnisbauten, Mulden und weiteren Materialien überstellt war. Die Parzelle wurde mittlerweile geräumt, der Kiesplatz besteht aber weiterhin. Das DBU macht die Gemeinde darauf aufmerksam, dass baubewilligungspflichtige Nutzungen wie das Lagern von Materialien und Fahrnisbauten über längere Zeiträume auf der Par¬ zelle untersagt sind. Da im Planungsbericht (S. 27) darauf hingewiesen wird, dass diese Fläche als Kompensationsfläche für Fruchtfolgeflächen angerechnet werden soll, ist da¬ von auszugehen, dass der Kiesplatz rückgebaut und die Fläche rekultiviert wird. Wir la¬ den die Gemeindebehörde ein, das Amt für Raumentwicklung über die abgeschlossene Rekultivierung der fraglichen Fläche zu informieren. Kleinsiedlungen Die Gemeinde Hüttwilen verfügt über verschiedene Kleinsiedlungen. Mit dem Projek¬ tauftrag des Regierungsrates zur "Überprüfung der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau" (RRB Nr. 162 vom 19. Februar 2019) hat der Regierungsrat den in der Genehmigung zur Teilrevision des kantonalen Richtplans 2017 (Entscheid des Bundesrates vom 4. Juli 2018) formulierten Bundesauftrag angenommen, die bestehenden Weiler/Klein¬ siedlungen aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bun¬ desrechts auf ihre Zugehörigkeit zu Landwirtschaftszonen, Zonen nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) oder Bauzonen nach Art. 15 RPG zu über¬ prüfen und bei Bedarf einer sachgerechten Zone zuzuweisen. Im Mai 2020 hat der Regierungsrat die Übergangsverordnung zu den Kleinsiedlungen (KSV) in Kraft gesetzt. Damit sollen die Zuständigkeiten, Verfahren und das anwend¬ bare Recht bis zur Anpassung des entsprechenden Kapitels 1.9 im KRP geregelt wer¬ den. In der KSV namentlich erwähnt wird in der Gemeinde Hüttwilen die Kleinsiedlung Neumühle (Anhang A2). Neben der im Anhang A2 der KSV aufgeführten Kleinsiedlung Neumühle liegen zusätz¬ lich die Kleinsiedlungen Steimürli und Uerschhausen auf dem Gemeindegebiet von Hüttwilen. Insgesamt verfügt Hüttwilen damit über drei Kleinsiedlungen. Im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision sind im Bereich der Kleinsiedlungen Steimürli und Uerschhausen Änderungen vorgesehen. Gemäss aktuellem Projektstand zur "Überprü¬ fung der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau" erfüllen die Kleinsiedlungen Steimürli und Uerschhausen die Anforderung an eine ordentliche Bauzone nach Art. 15 RPG. Diese Beurteilung entspricht jedoch einem "Projektzwischenstand". Es ist daher noch nicht

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rechtskräftig. Eine Genehmigung des vorliegenden Zonenplans im Bereich der Klein¬ siedlungen Neumühle, Steimürli und Uerschhausen ist deshalb nur mit einem Vermerk möglich, dass die Nutzungszonen dieser Kleinsiedlungen zu einem späteren Zeitpunkt als Folge des erwähnten Überprüfungsauftrags unter Umständen nochmals angepasst werden müssen. Mehrwertabgabe Im Planungsbericht auf Seite 56 wird ausgeführt, dass die Zonenplanänderung Nr. 10 mehrwertabgabepflichtig ist (§ 63 PBG). Diese Einzonung von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone a umfasst eine Fläche von 2'888 m2 auf den Parzellen Nrn. 2064, 2371 und 2686. Die Gemeinde Hüttwilen wird eingeladen, nach Inkraftsetzung des Zo¬ nenplans sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Zonenplanänderungen innert 14 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung mit dem offiziellen Formular zu melden. Gewässer und Naturgefahren Seit 2013 sind sämtliche Gemeinden im Kanton Thurgau auch im Besitz einer Gefah¬ renkarte, welche behördenverbindlich ist. Die Behörden haben also bei allen raumwirk¬ samen Tätigkeiten, die Gefahrenkarten zu berücksichtigen. Gemäss Planungsbericht verfolgt die Gemeinde Hüttwilen mit der Revision der Nutzungsplanung die Umsetzung der aktuellen raumplanerischen Vorgaben und die Abstimmung der Planung auf die neuen kantonalen Bestimmungen. Die Integration der synoptischen Gefahrenkarte ist im Verfahren "Übernahme" erfolgt, in welchem keine Anpassung an die Parzellengren¬ zen vorgenommen wird. Die Darstellung der überlagerten Gefahrenzone ist, soweit überprüfbar, vollständig und sachgerecht. Naturschutzgebiete Festsetzung 2.4 A des Kantonalen Richtplans legt fest, dass die im Anhang A5 aufge¬ führten, noch nicht ausreichend geschützten Naturschutzgebiete und Waldreservate durch die Gemeinden resp. den Kanton zu sichern sind. In Hüttwilen ist gemäss Anhang A5 die Kiesgrube Guggenbühl noch nicht ausreichend geschützt. Gemäss Massnahme L 3.1 im kommunalen Richtplan werden die schutzwürdigen Bereiche der Kiesgrube Guggenbühl in den in Erarbeitung befindlichen Schutzplan aufgenommen werden. So¬ mit entfällt die in der Vorprüfung genannte Pendenz hinsichtlich Unterschutzstellung im Rahmen der vorliegenden Revision der Ortsplanung. Verkehrsflächen Im Zonenplan wird zwischen Verkehrsflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen unterschieden. Sie sind in der Legende unter "Informationsinhalt" aufgelistet. Die gene¬ relle Prüfung zeigt, dass die erfolgten Zuweisungen der Verkehrsflächen zweckmässig und nachvollziehbar sind.

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Genereller Entwässerungsplan (GEP) Die Ortplanungsrevision der Gemeinde Hüttwilen beinhaltet einzelne Ein-, Aus- und Umzonungen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch diese Planänderungen die im GEP festgeschriebenen Abflusskoeffizienten nicht verändert werden dürfen. Anfällige Auswir¬ kungen der Ortsplanungsrevision auf die bestehenden Abwasseranlagen sowie die Auswirkungen auf die Massnahmenplanung des GEP sind im Rahmen der laufenden GEP-Überarbeitung zu beurteilen.

3. Baureglement (BauR) Das Baureglement der Gemeinde Hüttwilen wurde bereits an das neue Planungs- und Baugesetzt angepasst. Vereinzelte Bestimmungen im Reglement werden aber noch¬ mals geändert. Dies sind in erster Linie Anpassungen an den Übergangsbestimmun¬ gen, der Unterteilung der Arbeitszone in eine Arbeitszone a und b, um hinsichtlich der Masse eine Differenzierung vornehmen zu können, sowie eine Anpassung der Bestim¬ mung zur Abbauzone. Diese Anpassungen entsprechen den Anforderungen des über¬ geordneten Rechts und können genehmigt werden.

4. Schlussbemerkung Die generelle Prüfung ergibt, dass die revidierte Ortsplanung der Gemeinde Hüttwilen mit Ausnahme der Richtplangebiete S1.1.5 und S1.1.4 genehmigt werden kann. Die Richtplangebiete S1.1.2 und S1.1.3 werden nur als Zwischenergebnis genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer¬ deschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel auf¬ führen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Expediert:

15. SEP. 2022