Baureglement
Steckborn
Document
- Numer
- DBU 40
- Vischnanca
- Steckborn
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 30-08-2022
- En vigur dapi
- 01-01-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
STADT STECKBORN
Baureglement vom 01. Januar 2023
Baureglement
Seite 2
Dokumenteninformationen Baureglement der Stadt Steckborn Ersterlass Per Urnenabstimmung der Stadt Steckborn angenommen am 15. Mai 2022 Vom Departement für Bau und Umwelt Thurgau mit Entscheid Nr. 40 genehmigt am 30. August 2022 Vom Stadtrat an der Sitzung vom 06.12.2022 in Kraft gesetzt per 01. Januar 2023
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Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen ...................................................................................................... 6 1.1 Zweck und Geltungsbereich ............................................................................................... 6 1.2 Bestandteile der Kommunalplanung ................................................................................... 6 1.3 Zuständigkeiten .................................................................................................................. 6 2. Nutzungszonen ......................................................................................................................... 7 2.1 Zoneneinteilung .................................................................................................................. 7 2.2 Masstabelle ........................................................................................................................ 8 2.3 Bauzonen ......................................................................................................................... 10 2.3.1 Wohnzonen ........................................................................................................... 10 2.3.2 Wohn- und Arbeitszonen ....................................................................................... 10 2.3.3 Dorfzonen .............................................................................................................. 10 2.3.4 Kernzone Altstadt .................................................................................................. 10 2.3.5 Arbeitszone ........................................................................................................... 10 2.3.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ............................................................... 11 2.3.7 Zone für öffentliche Anlagen .................................................................................. 11 2.3.8 Hafenzone ............................................................................................................. 11 2.3.9 Campingzone ........................................................................................................ 11 2.3.10 Sonderbauzone Familiengärten ........................................................................... 11 2.3.11 Schulzone Glarisegg............................................................................................ 11 2.3.12 Parkplatzzone Glarisegg ...................................................................................... 12 2.3.13 Erholungszone Glarisegg .................................................................................... 12 2.3.14 Mischzone Feldbach ............................................................................................ 12 2.3.15 Erholungszone Feldbach ..................................................................................... 12 2.3.16 Freihaltezone ....................................................................................................... 12 2.4 Landwirtschaftszonen ....................................................................................................... 13 2.4.1 Landwirtschaftszone .............................................................................................. 13 2.5 Schutzzonen ..................................................................................................................... 13 2.5.1 Landschaftsschutzzone ......................................................................................... 13 2.5.2 Naturschutzzone / Naturschutzzone im Wald ........................................................ 13 2.6 Überlagernde Zonen ......................................................................................................... 13 2.6.1 Zone für archäologische Funde ............................................................................. 13 2.6.2 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone .................................................................... 13 2.6.3 Zone mit Gestaltungsplanpflicht............................................................................. 13 3. Bau- und Umgebungsvorschriften ........................................................................................ 14 3.1 Qualitätssicherung ............................................................................................................ 14 3.2 Nachhaltiges Bauen.......................................................................................................... 14 3.2.1 Ökologischer Ausgleich ......................................................................................... 14 3.2.2 Künstliche Beleuchtung / Reklame- & Schaufensterbeleuchtung ........................... 14 3.3 Besondere Abstände ........................................................................................................ 15 3.3.1 Grenzabstand ........................................................................................................ 15 3.3.2 Gebäudeabstand ................................................................................................... 15 3.4 Bauvorschriften für Dächer ............................................................................................... 15
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3.5 Allgemeine Gestaltungsvorschriften .................................................................................. 16 3.5.1 Gebäude, Bauten und Anlagen.............................................................................. 16 3.5.2 Dachlandschaft ...................................................................................................... 16 3.5.3 Aussenraum .......................................................................................................... 16 3.5.4 Terrainveränderung ............................................................................................... 17 3.6 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften ................................................................................. 17 3.6.1 Allgemein............................................................................................................... 17 3.6.2 Dächer................................................................................................................... 17 3.6.3 Fassaden............................................................................................................... 18 3.6.4 Vorgärten............................................................................................................... 18 3.7 Parkierung für motorisierte Fahrzeuge .............................................................................. 18 3.8 Parkierung für Fahrräder................................................................................................... 19 3.9 Nebennutzflächen und -anlagen bei Mehrfamilienhäusern................................................ 19 3.10 Mobilfunkantennen ......................................................................................................... 19 4. Baubewilligungsverfahren ..................................................................................................... 20 4.1 Ausnahmebewilligung ....................................................................................................... 20 5. Schlussbestimmungen ........................................................................................................... 20 5.1 Zonenbezeichnung / Zuweisungstabelle Zonenplan ......................................................... 20 5.2 Anwendung bisherigen Rechts ......................................................................................... 21 5.3 Aufhebung bisherigen Rechts ........................................................................................... 21 5.4 Inkrafttreten ...................................................................................................................... 21 Anhang ........................................................................................................................................ 22 1. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien ....................................... 22 2. Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... 23 3. Schlagwortregister .............................................................................................................. 24
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1. Allgemeine Bestimmungen
Hinweise (kursiv = Hyperlink)
1.1 Zweck und Geltungsbereich
RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement
1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Stadt Steckborn.
1.2 Bestandteile der Kommunalplanung
PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungspläne (Gestaltungs-, Baulinien-, Schutzpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
1.3 Zuständigkeiten 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Behörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 erwähnten Fälle. 2 Der Stadtrat überträgt die folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Baukommission: a) Zuständigkeit für die Baupolizei im Sinne von § 4 Abs. 4 PBG; b) Zuständigkeit für das Baubewilligungsverfahren (inkl. Entscheid) als oberste Gemeindebehörde im Sinne von § 4 Abs. 4 PBG über sämtliche Baugesuche für Bauten und Anlagen mit einer Bausumme von bis und mit CHF 2'500'000.-, unabhängig davon, ob allfällige Ausnahmebewilligungen zu prüfen sind oder Einsprachen eingereicht wurden; c) Die Baukommission nimmt bei Bauten und Anlagen die fachliche Vorprüfung der Baugesuche zuhanden des Stadtrates vor und kann vom Stadtrat in allen Planungs- und Baufragen als beratendes Organ beigezogen werden; d) Delegation von vorbereitenden Aufgaben an die Bauverwaltung. 3 Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen. Ebenso ist sie für die Durchführung der Baukontrollen zuständig.
PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde
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2. Nutzungszonen 2.1 Zoneneinteilung
PBG § 17, Zonenplan
In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Stadt Steckborn vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt.
LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen
Nutzungszonen:
Abk.:
ES:
A. Bauzonen Wohnzonen (1/2/3) Wohn- und Arbeitszonen (1/2/3) Dorfzonen (1/2) Kernzone Altstadt Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Hafenzone Campingzone Sonderbauzone Familiengärten Freihaltezone Schulzone Glarisegg Parkplatzzone Glarisegg Erholungszone Glarisegg Mischzone Feldbach Erholungszone Feldbach
W WA D KA A OE OEA HA CP SF FH SG PG EG MF EF
II III III III III III III III III III II III -
B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone
L
III
C. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone im Wald
LS NS NSW
III III III
D. Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Zone mit Gestaltungsplanpflicht
AR OS GP
-
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2.2 Masstabelle Zone
Abkürzung
Wohnzonen
Wohn- und Arbeitszonen
Dorfzonen Kernzone Altstadt
Geschossflächenziffer (GFZ)
Dachform 2)
trauf-/talseitig
Min.
Max.
[m]
[m]
W1
-
0.55 1)
W2
0.55
0.75 1)
W3
0.75
1.00
WA1
-
0.55 1)
WA2
0.55
0.75 1)
WA3
0.75
1.00
D1
-
-
SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD
5.4
9.5 7.5 12.5 10.5 15.5 13.5 9.5 7.5 12.5 10.5 15.5 13.5 9.5
D2
-
-
SD
8.4
12.5 9)
KA
-
-
SD
-
-
13.5
SD FD/PD SD FD/PD
Fassadenhöhe (FH)
min. Anzahl Vollgeschosse
max. Gebäudelänge [m]
Grenzabstand klein / gross [m]
-
20.0
4.0 / 6.0
-
35.0
4.0 / 6.0
2
45.0
5.0 / 8.0
-
20.0
4.0 / 6.0
-
35.0
4.0 / 6.0
2
45.0
5.0 / 8.0
-
20.0
3.0 / 3.0
2
30.0
4.0 / 4.0
-
-
3.0 / 3.0
13.5
-
170.0
5.0 / 5.0 5)
11.1
15.5 13.5
-
45.0
5.0 / 5.0
3.5
-
-
30.0
3.0 / 3.0
-
20.0
3.0 / 3.0
-
15.0
3.0 / 3.0
5.1 8.1 11.1 5.1 8.1 11.1
3)
Gesamthöhe (GH) 4)
[m]
Arbeitszone
A
-
-
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OE
-
-
Zone für öffentliche Anlagen
OEA
-
-
Hafenzone
HA
-
-
Campingzone
CP
-
-
Sonderbauzone Familiengärten
SF
-
-
SD
3.5
4.5
-
14.0
3.0 / 3.0
Schulzone Glarisegg
SG
-
-
SD
8.4
12.5
-
30.0
3.0 / 3.0
Parkplatzzone Glarisegg
PG
-
-
-
-
-
-
-
-
Erholungszone Glarisegg
EG
-
-
SD
3.5
6.5
-
15.0
3.0 / 3.0
Mischzone Feldbach
MF
-
-
FD/PD
11.1
13.5 10)
-
150.0
6.0 / 10.0
Erholungszone Feldbach
EF
-
-
-
-
-
-
-
3.0 / 3.0
Freihaltezone
FH
-
-
-
-
-
-
-
-
-
SD FD/PD
8.1 7)
12.5 7) 10.5 7)
-
40.0 8)
4.0 / 4.0 6)
Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone FD = Flachdach
L / LS
PD = Pultdach
-
SD = Schrägdach
SD FD/PD SD FD/PD
5.1 3.5
9.5 7.5 4.5 3.5
= keine Festlegung
1)
Gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05
2)
Für An- und Kleinbauten sowie Unterniveaubauten sind andere Dachformen zulässig, sofern sich diese gut in die Dachlandschaft einfügen (vgl. auch Art. 3.5.2 Abs.1).
3)
Die Fassadenhöhe ist bei Schräg- und Pultdachbauten traufseitig, bei Flachdachbauten talseitig einzuhalten. Im ebenen Gelände ist die talseitige Fassadenhöhe dort einzuhalten, wo der Rückversatz des Attikageschosses angeordnet ist (Art. 3.4 Abs. 1).
4)
Die obersten 2.4 m der festgelegten Gesamthöhe (GH) für Flachdachbauten (FD) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem.
Art. 3
4 Abs. 1 bebaubar. Davon ausgenommen sind die Arbeitszone (A) und die Campingzone (CP).
5)
Gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m
6)
Gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m
7)
Für landwirtschaftliche Ställe und Scheunen +3.0 m. Fassaden- und Gesamthöhen gelten nicht für landwirtschaftliche Silos (keine Festlegung).
8)
Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m
9)
Max. Gesamthöhe im Bereich des Hotels Feldbach und des Phönixtheaters (Parzellen Nrn. 1864 und 1809) bei 408.15 m ü. M.
10)
Max. Gesamthöhe im nördlichen Zonenteil (Überbauung Nautilus) bei 408.15 m ü. M., im südlichen Zonenteil (Seestrasse) bei 414.15 m ü. M. (Art. 2.3.12)
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Hinweis: Massskizze (Höhenfestlegungen) Die folgenden Skizzen zeigen, welche Festlegungen zur Bestimmung der vertikalen Gebäudedimension, in Abhängigkeit zur Dach- und Geländeform, massgebend sind. Die Messweise der Fassaden-/Gesamthöhe wird durch die «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB) definiert.
1)
Der Begriff umfasst alle Gebäude mit geneigten Dachflächen (z. B. Sattel-, Walm-, Zeltdach, usw.). Pultdachgebäude sind separat geregelt.
2)
Bei Flachdachbauten im ebenen Gelände ist die talseitige Fassadenhöhe dort einzuhalten, wo der Rückversatz des Attikageschoss angeordnet ist (vgl. Art. 3.4 Abs. 1.).
3)
Die obersten 2.4 m der festgelegten Gesamthöhe (GH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. Art. 3.4 Abs. 1 bebaubar. Davon ausgenommen sind die Arbeitszone (A) und die Campingzone (CP).
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2.3 Bauzonen 2.3.1 Wohnzonen
PBV § 5, Wohnzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV.
2.3.2 Wohn- und Arbeitszonen
PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen
Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV.
2.3.3 Dorfzonen
PBV § 6, Dorfzonen
1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich ins historische Ortsbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. 3 Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und ihrer schützenswerten Bausubstanz zu erfolgen. Abweichungen von der Gebäudeform sind gestattet, sofern durch den Gesuchsteller nachgewiesen wird, dass damit eine bessere ortsbauliche Lösung erzielt werden kann. 4 Es gelten die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Art. 3.6. 5 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
2.3.4 Kernzone Altstadt 1 Die Kernzone Altstadt bezweckt die Erhaltung und Förderung der Altstadt als städtebauliches Kulturgut und Wohnquartier sowie als lebendiges Einkaufs- und Begegnungszentrum. 2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Betriebe sowie Mischbauten. 3 Alle Bauten und baulichen Veränderungen, Reklamen, Ausstattungen und Einrichtungen haben sich ins historische Stadtbild einzufügen. Die Eigenart der Gebäude, Strassen und Plätze darf nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Fassadenfluchten, Traufhöhen und Gestaltungselemente sind zu respektieren. 4 Die bauliche Erneuerung hat grundsätzlich unter Wahrung der bestehenden Gebäudeform und ihrer schützenswerten Bausubstanz zu erfolgen. Abweichungen von der Gebäudeform sind gestattet, sofern durch den Gesuchsteller nachgewiesen wird, dass damit eine bessere ortsbauliche Lösung erzielt werden kann. 5 Es gelten die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach Art. 3.6. 6 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
2.3.5 Arbeitszone Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV.
PBV § 8, Arbeitszonen
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2.3.6 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV.
2.3.7 Zone für öffentliche Anlagen 1 Diese Zone dient der Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen, unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten sowie von standortgebundenen Kleinbauten. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
2.3.8 Hafenzone 1 Diese Zone dient der Erhaltung und dem Betrieb der Hafenanlagen. 2 Zugelassen sind Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb eines Bootshafens, wie Stege, Fuss- und Fahrwege, Park- und Trockenliegeplätze, Sitzbänke, etc. sowie Infrastrukturbauten.
2.3.9 Campingzone 1 Die Campingzone dient dem Anlegen und dem Betrieb eines Campingplatzes. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie für den Campingbetrieb notwendig sind und das Mass von 40 m² Gebäudefläche nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind die für den Campingbetrieb erforderlichen Infrastrukturbauten.
2.3.10 Sonderbauzone Familiengärten 1 Die Sonderbauzone Familiengärten dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten. 2 Mit Ausnahme von gemeinschaftlich genutzten Gebäuden sind nur Kleinstbauten mit einer Gebäudefläche von maximal 12 m 2 zulässig.
2.3.11 Schulzone Glarisegg 1 Diese Zone bezweckt die Erhaltung, Nutzung und Pflege der betreffenden Bautengruppen sowie deren angemessene Erneuerung unter Wahrung ihrer schützenswerten Bausubstanz und Schonung ihres charakteristischen Erscheinungsbildes in der umgebenden Seeuferlandschaft. 2 Zulässig sind nicht störende Nutzungen für Schulbetrieb und Dienstleistungen, inklusive der dafür notwendigen Wohnungen. 3 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen.
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PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
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2.3.12 Parkplatzzone Glarisegg 1 Diese Zone dient der Erstellung und dem Betrieb von Fahrzeug-Abstellplätzen. 2 Die Parkierungsanlagen sind durch geeignete Bepflanzung optisch in die Landschaft einzubinden und mit einem Grünstreifen vom See, resp. der Staatsstrasse abzutrennen.
2.3.13 Erholungszone Glarisegg 1 Diese Zone dient Sport- und Erholungszwecken. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2.3.14 Mischzone Feldbach 1 Die Mischzone Feldbach dient der gemischten baulichen Nutzung. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten sowie öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen. 2 Gebäude dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain bergseitig mit maximal zwei Vollgeschossen und einem Dach- oder Attikageschoss in Erscheinung treten. 3 Die Gesamthöhe von Bauten darf die folgenden Höhenkoten nicht übersteigen: a) 408.15 m ü. M. im nördlichen Zonenteil (Überbauung Nautilus); b) 414.15 m ü. M. im südlichen Zonenteil (Seestrasse).
Nördlicher Zonenteil: Parzelle Nr. 2028 Südlicher Zonenteil: Parzelle Nr. 1808
2.3.15 Erholungszone Feldbach 1 Diese Zone dient der Erhaltung und dem Schutz der parkartigen Seeuferlandschaft auf der Halbinsel Feldbach. 2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind unzulässig. Davon ausgenommen sind: a) Anlagen zur extensiven Erholungsnutzung wie Fahr- und Fusswege, Sitzbänke, etc.; b) Anlagen für eine sportliche Nutzung wie Fuss- und Handballplätze, Sprintbahnen, etc.; c) Öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen wie Autoabstellplätze, Veloabstellanlagen, etc.; d) Temporäre Verpflegungseinrichtungen (Fahrnisbauten inkl. Zugehör, wie namentlich Tische, Stühle und Schirme) mit einer Standdauer von max. 6 Monaten.
2.3.16 Freihaltezone Es gelten die Bestimmungen von §10 PBV.
PBV § 10, Freihaltezonen
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2.4 Landwirtschaftszonen 2.4.1 Landwirtschaftszone
PBV § 11, Landwirtschaftszonen
Es gelten die Bestimmungen von §11 PBV.
2.5 Schutzzonen 2.5.1 Landschaftsschutzzone
PBV § 13, Landschaftsschutzzonen
Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.
1 Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV.
PBV § 14, Naturschutzzonen TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte
2 Im Wald richten sich die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie Eingriffe nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
WaG, Bundesgesetz über den Wald TG WaldG, Waldgesetz Thurgau
2.5.2 Naturschutzzone / Naturschutzzone im Wald
2.6 Überlagernde Zonen 2.6.1 Zone für archäologische Funde Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.
2.6.2 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 1 Es gelten die Bestimmungen von § 19 PBV.
PBV § 18, Zonen für archäologische Funde TG NHV §§ 46-50 PBV § 19, Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
2 Die Nutzungsart sowie die zulässigen Höchst- und Mindestmasse richten sich nach der jeweiligen Nutzungszone. 3 Für Bauten und Anlagen gelten die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nach
Art. 3
6.
2.6.3 Zone mit Gestaltungsplanpflicht Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.
PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
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3. Bau- und Umgebungsvorschriften 3.1 Qualitätssicherung Die Stadt fördert im Sinne der Qualitätssicherung die Durchführung von qualifizierten Planungs- und Projektierungsverfahren (Wettbewerbe, Studienaufträge, etc.). Sie kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten sowie organisatorische und personelle Hilfe anbieten.
Ordnungen SIA 142/143
3.2 Nachhaltiges Bauen 3.2.1 Ökologischer Ausgleich 1 Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind: a) Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 30 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; c) bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen; d) bei Bauvorhaben am Siedlungsrand (Übergang von der Bauzone zur Landwirtschafts-/Landschaftsschutzzone oder zum Wald) möglichst natürliche Übergänge zum Nichtbaugebiet herzustellen.
NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG Art. 3, Planungsgrundsätze TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)
2 Steingärten (Schottergärten), die keinen ökologischen Nutzen haben, sind nicht erlaubt.
3.2.2 Künstliche Beleuchtung / Reklame- & Schaufensterbeleuchtung 1 Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. 2 Leuchtende Reklamen, die Beleuchtung von Reklamen sowie beleuchtete Schaufenster sind von 22.00 bis 06.00 Uhr auszuschalten. Während Öffnungszeiten innerhalb dieses Zeitraums sind die genannten Beleuchtungen zulässig.
SIA Norm 491, Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum
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3.3 Besondere Abstände 3.3.1 Grenzabstand
PBG §§ 74-77, Abstände
1 Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige Behörde die massgebende Gebäudeseite.
StrWG §§ 40-45, Abstände gegenüber Strassen
2 Für An- und Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m. Davon ausgenommen sind bewilligungsfreie Bauten und Anlagen mit einer Grundfläche von max. 9.0 m² und einer Gesamthöhe von max. 2.2 m, für welche ein Grenzabstand von mindestens 2.0 m gilt. 3 Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten, Zugänge und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Emissionen aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m. 4 Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die kleinen Grenzabstände gemäss Art. 2.2.
PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBG § 99, Ausnahmen in Bauzonen Für licht- und luftdurchlässige Einzäunungen sowie für Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen gelten die Grenzabstandsbestimmungen des Gesetzes über Flur und Garten: FlGG, Gesetz über Flur und Garten
5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. 6 Bäume mit einem Grenzabstand von mindestens 5.0 m sind in der Höhe nicht beschränkt.
3.3.2 Gebäudeabstand
PBV § 30, Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinie der VKF eingehalten ist.
Brandschutzvorschriften (VKF)
3.4 Bauvorschriften für Dächer 1 Attikageschosse gemäss § 29 PBV müssen von der talseitigen Fassadenlinie zurückversetzt sein. Im ebenen Gelände kann der Rückversatz frei angeordnet werden. 2 Bei Pultdächern von Hauptbauten ist der kleine Kniestock talseitig anzuordnen und die grosse Kniestockhöhe darf max. 4.5 m betragen. Im ebenen Gelände kann der kleine Kniestock frei angeordnet werden.
PBV § 29, Attikageschosse Vgl. auch Art. 2.2: Massskizzen (Höhenfestlegungen)
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3.5 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 3.5.1 Gebäude, Bauten und Anlagen
PBG §§ 78 und 79, Gestaltung
1 Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung; - Stellung, Form und Proportionen; - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, -fenster, Solaranlagen), Antennen und Reklamen; - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge; - die topografische Einbettung, sowie; - die Fernwirkung aus den verschiedenen Himmelsrichtungen und vom See. 2 Bei Vorhaben, welche erhaltenswerte Bausubstanz im Sinne von § 2 TG NHG betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild haben, holt die zuständige Behörde eine Fachstellungnahme zur Beurteilung ein.
3.5.2 Dachlandschaft 1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte, das Bedachungsmaterial sowie Dachflächenfenster (auch Festverglasungen) haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. 3 Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 1.2 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen.
3.5.3 Aussenraum 1 Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Vgl. auch Art. 3.2.1
2 Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden.
StrWV. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten
Baureglement
3.5.4 Terrainveränderung 1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden. 2 Die maximal zulässige Abgrabungstiefe beträgt 1.5 m. Für Garagenzufahrten und Kellereingänge sind einzelne grössere Abgrabungen zulässig, sofern dadurch die bauliche Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. 3 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 4 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen.
3.6 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften Diese Gestaltungsvorschriften gelten zusätzlich für die Dorfzonen, Kernzone Altstadt und Ortsbild-/Umgebungsschutzzone.
3.6.1 Allgemein Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.
3.6.2 Dächer 1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. Die Dächer sind mit Biberschwanz-Tonziegeln mit ortsüblicher Farbgebung einzudecken. 2 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3 Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 0.4 m2 (Lichtfläche) nicht übersteigen. 4 Offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Überdeckte Dacheinschnitte können aufgrund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden. 5 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.
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PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen
1.5 m
Baureglement
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3.6.3 Fassaden 1 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2 Lauben und Balkone sind zulässig, sofern sie; a) in die Gebäudestruktur integriert sind und deren Gestaltungsmerkmale übernommen werden. Dabei dürfen sie in der Regel nicht über den Dachvorsprung hinauskragen; - oder b) konstruktiv und gestalterisch vom Hauptbaukörper abgesetzt, filigran gestaltet und in Leichtbauweise erstellt werden. 3 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten. 4 Die Farbgebung ist auch bei Fassadenrenovierungen und -restaurierungen bewilligungspflichtig. 5 Erlaubt sind Holzfenster, welche von einem Gewände eingefasst sind. Die Fensterflügel sind mit einer aussenliegenden, dem Baustil des Hauses entsprechenden Sprosseneinteilungen zu versehen. 6 Es sind traditionelle Beschattungssysteme aus Holz in Form von Schlag- oder Schiebeläden zu verwenden.
3.6.4 Vorgärten Die Aussenraumgestaltung hat auf eine benachbarte, wertvolle Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen. Zur Aufwertung des Aussenraumes sind Vorgärten wiederherzustellen oder Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
3.7 Parkierung für motorisierte Fahrzeuge
PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen
1 Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen.
PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen
2 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Bruchteile sind aufzurunden. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten.
StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge SN 640 281, Parkieren
3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm bestimmt. 4 Bei öffentlichen Parkplätzen und in Arbeitszonen sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dabei ist jeweils pro 30 Parkplätzen mindestens eine Ladestation mit einer Mindestleistung von 11kW zu erstellen. Bruchteile sind aufzurunden. 5 Bei Mehrfamilienhäusern sind für alle unterirdischen oder in das Gebäude integrierten Parkfelder Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder die notwendige Infrastruktur für eine Nachrüstung (Kabelkanal, etc.) zu erstellen.
SIA Norm 2060, Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden
Baureglement
3.8 Parkierung für Fahrräder 1 Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie Verkaufsgeschäften sind ausreichend, gut beleuchtete und überdachte Abstell- oder Einstellplätze für Fahrräder zu erstellen.
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Veloparkierung, Handbuch (ASTRA 2008) SN 640 065/066, Veloparkierung
2 Bei Mehrfamilienhäusern ist pro Zimmer min. 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. 3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm bestimmt.
3.9 Nebennutzflächen und -anlagen bei Mehrfamilienhäusern
PBV § 42, Gesundheit
1 In Mehrfamilienhäuser sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für fahrzeugähnliche Geräte, Kinderwagen, etc. vorzusehen. 2 Zudem sind in Mehrfamilienhäusern den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen. 3 Für die erforderlichen Spielplätze oder Freizeitflächen gelten die Bestimmungen von § 86 PBG.
PBG § 86, Spielplätze, Freizeitflächen
3.10 Mobilfunkantennen
Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, BAFU et al., Bern, 2010
Visuell wahrnehmbare Mobilfunkantennen sind nur in folgenden Gebieten und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: - Arbeitszone - Bestehende Standorte - Hafenzone - Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, mit Ausnahme bei Bildungseinrichtungen - Zone für öffentliche Anlagen 2. Priorität: - Campingzone - Mischzone Feldbach - Sonderbauzone Familiengärten - Wohn- und Arbeitszonen 3. Priorität: - Dorfzonen - Erholungszone Feldbach - Kernzone Altstadt - Schul-, Parkplatz- und Erholungszone Glarisegg - Wohnzonen
Baureglement
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Es gelten die Bestimmungen von PBG und PBV.
PBG §§ 98 - 111, Bewilligungsverfahren PBG § 98, Bewilligungspflicht PBV §§ 51 - 55, Baubewilligungs- und Kontrollverfahren
4.1 Ausnahmebewilligung
PBG § 92, Ausnahmen
4. Baubewilligungsverfahren
Der Stadtrat kann in Dorf- und Kernzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.
5. Schlussbestimmungen 5.1 Zonenbezeichnung / Zuweisungstabelle Zonenplan Die Zonenbezeichnungen gemäss Art. 2.1 werden den gültigen Bezeichnungen des Zonenplanes wie folgt zugewiesen:
Zonenplan 1997 vom 25. März 1998
Baureglement vom 1. Januar 2023
Bauzonen K Kernzone D1 Dorfzone mit 2. Geschoss im Dach D2 Dorfzone mit 3. Geschoss im Dach W1 Wohnzone mit 2. Geschoss im Dach W2 Wohnzone mit 3. Geschoss im Dach W3 Wohnzone mit 4. Geschoss im Dach WG1 Wohn- und Gewerbezone WG2 Wohn- und Gewerbezone (3. Gesch. im Dach) WG3 Wohn- und Gewerbezone (4. Gesch. im Dach) MF Mischzone Feldbach IDG Industrie-, Dienstleistung- und Gewerbezone Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeA Zone für öffentliche Anlagen SGL Schulzone Glarisegg PGL Parkplatzzone Glarisegg SpP Sportplatzzone Glarisegg Cp Campingzone FH Freihaltezone KG Kleingartenzone, Schrebergärten HA Hafenzone EH Erholungszone Feldbach Landwirtschaftszonen
KA D1 D2 W1 W2 W3 WA1 WA2 WA3 MF A OE OEA SG PG EG CP FH SF HA EF
Kernzone Altstadt Dorfzone 1 Dorfzone 2 Wohnzone 1 Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohn- und Arbeitszone 1 Wohn- und Arbeitszone 2 Wohn- und Arbeitszone 3 Mischzone Feldbach Arbeitszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Schulzone Glarisegg Parkplatzzone Glarisegg Erholungszone Glarisegg Campingzone Freihaltezone Sonderbauzone Familiengärten Hafenzone Erholungszone Feldbach
LW Landwirtschaftszone Schutzzonen
L
Landwirtschaftszone
LS Landschaftsschutzzone NS Naturschutzzone NSW Naturschutzzone im Wald Überlagernde Zonen
LS NS NSW
Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone im Wald
GP OS AF
GP OS AR
Zone mit Gestaltungsplanpflicht Ortsbild- / Umgebungsschutzzone Zone für archäologische Funde
Areale mit Gestaltungsplanpflicht Ortsbildschutzperimeterbereich Zone archäologischer Fundstellen
Baureglement
5.2 Anwendung bisherigen Rechts
Seite 21
PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes
1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die der Stadtrat bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne, die vor dem 01.01.2013 erlassen wurden, gilt solange das alte Recht (Baureglement und Zonenplan vom 25.03.1998 mit allen nachfolgenden Änderungen sowie aPBG in der Fassung vom 20.05.2008), bis diese im Sinne von § 122 PBG (an das neue Recht) angepasst wurden.
PBG § 122, Anpassung kommunaler Vorschriften und Pläne PBV § 56, Anwendung bisherigen Rechtes
5.3 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: - Baureglement vom 25.03.1998 (vom Regierungsrat genehmigt am 06.07.1999 mit Beschluss Nr. 582) mit allen nachfolgenden Änderungen.
5.4 Inkrafttreten Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss des Stadtrates in Kraft.
PBG § 6, Inkraftsetzung
Baureglement
Seite 22
Anhang 1. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Kommunales Recht
Abfallreglement Beitrags- und Gebührenordnungen (BGO) Feuerschutzreglement Gemeindeordnung
Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV IVHB
StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV WBSNG / WBSNV
Gesetz über die Gemeinden 131.1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 170.1 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat 450.1 mit Verordnung 450.11 Planungs- und Baugesetz mit Verordnung 700 / 700.1 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe 700.2 Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung 708.1 / 708.11 Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung 721.1 / 721.11 Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung 725.1 / 725.10 Energienutzungsgesetz mit Verordnung 731.1 / 731.11 Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung 814.0-8 Gesetz über Flur und Garten 913.1 Waldgesetz mit Verordnung 921.1 / 921.11 Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor 721.1 / 721.11 gravitativen Naturgefahren mit Verordnung
Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung
210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01
Baureglement
Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050
Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)
SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1 SIA 491 SIA 2060
Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden
VKF
Brandschutznorm
bfu / Suva
Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva
EKAS
Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
2. Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU BauR BGO DBU FlGG IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Baureglement Beitrags- und Gebührenordnung Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Seite 23
Baureglement
Seite 24
3. Schlagwortregister (Abkürzungen siehe Seiten 2 und 3) Schlagwort
BauR
Ablagerungsverbot
PBG
PBV
IVHB
Weitere
Art. 97 Abstände
Ausnahmen
Art. 31
Art. 47 StrWG
Art. 16 StrWV
Gebäudeabstand
Gewässerabstand
Grenzabstände
3.3.1
Mauern
3.3.1
Näherbaurecht
Pflanzungen und Einzäunungen
3.3.2
Art. 30
Art. 76 3.3.1
7.2
Art. 44
Art. 34 WBSNG
7.1
Art. 77
Art. 45 StrWG
112 weitere Artikel
Art. 96
Art. 42 f. StrWG
Art. 3 ff. FlGG
Strassenabstand
Terrainveränderungen
Art. 74
Art. 42 ff. StrWG
3.3.1
Art. 43 StrWG
Art. 15 StrWV
Wald- / Ufergehölzabstand
Abstellplätze und Garagen
Art. 75
Art. 43 3.7
Art. 46 StrWG
3.8 An- und Kleinbauten
3.3.1
Art. 22 2.2
2.3
Antennen / Mobilfunkantennen
3.10
Art. 98
Art. 99 Attikageschoss
3.4
Art. 29 Auflage
Einsprachen
Art. 31
Publikation
Art. 30
von Baugesuchen
Art. 102
von Planungszonen
Art. 29
von Rahmennutzungsplänen (Zonenplan, BauR)
Art. 29
von Sondernutzungsplänen (Gestaltungs-, Baulinien-, Schutzplan / inkl. Bestimmungen)
Art. 29
Ausnahmebewilligung
4.1
Art. 92
f.
Baubewilligungsverfahren / Baugesuch
4.
Art. 98
ff.
Auflage
Art. 102
Ausnahmen vom kantonalen Recht
Art. 93
Ausnahmen vom kommunalen Recht
Art. 92
Bauausführung / Baukontrolle
Art. 110
f.
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
Art. 51
ff.
Art. 54
Art. 53 6.4
Baureglement
Schlagwort
Seite 25
BauR
PBG
Bewilligungspflicht / Ausnahmen
Art. 98
f.
Einsprachen (allg. / gegen übermässige Einwirkungen / privatrechtliche Einsprachen)
Art. 103
ff.
Gesuchsunterlagen
Vereinfachtes Verfahren
Art. 107
Visierpflicht
Art. 101
Vorentscheid
Art. 108
Vorprüfung
Art. 120 PBV
IVHB
Weitere
Art. 51
Art. 55 Bauweise
Definition (offen, halboffen, geschlossen, verdichtet)
Art. 36
Zusammenbau (Brandmauer)
Art. 37 Baulinien (-plan)
1.2
Art. 25
ff.
Baumassenziffer Baureife
Art. 72 Besitzstandgarantie
Art. 94 Dachgeschoss
3.4
Dachgestaltung
3.4
Art. 33 8.3
Art. 28 6.3
3.5.2 3.6.2 Einsprache
gegen Abrechnung (Erschliessung)
gegen Bauvorhabenausserhalb der Bauzone
gegen Bauvorhaben innerhalb der Bauzone
Art. 103
ff.
gegen Einleitungsbeschluss Landumlegung
Art. 54
gegen Kostenverteiler (Erschliessung)
Art. 46
gegen Neuzuteilung (Landumlegung)
Art. 58
gegen Pläne, Vorschriften und Planungszonen
Art. 31
Art. 48
Art. 53 Ersatzabgaben
Art. 87
Art. 89 Erschliessung
(Grundsätze, Finanzierung, Beiträge, Gebühren)
Art. 36
ff.
Fassadenhöhe
2.2
Gebäudelänge und -breite
2.2
BGO Steckborn 5.2
Art. 25 4.1
4.2
Gesamthöhe
2.2
5.1
Geschossflächenziffer
Definition
8.2
Baureglement
Schlagwort
Seite 26
BauR
Höchst- und Mindestmasse
2.2
Zuschläge
2.2
PBG
PBV
IVHB
Art. 34
Art. 35 Geschosshöhe / Lichte Höhe
Gestaltungsplan
1.2
Auflage
Art. 29
Einleitungsbeschluss
Art. 27
Einsprachen
Art. 31
Gestaltungsplanpflicht
Inhalt
Art. 24
Zweck
Art. 23 2.6.3
3.5 ff.
5.4
Art. 32 5.5
Art. 23
ff.
Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen
Art. 26
Art. 20
Art. 78
3.6 ff. Gesundheit Grenzabstände
Art. 83 3.3.1
7.1
Grenzbereinigung
Art. 59
f.
Hindernisfreies Bauen
Art. 84 Inanspruchnahme anderer Grundstücke
Art. 81 Kehrichtbeseitigung
Art. 91 Klein- und Anbauten
Art. 42 3.3.1
Art. 41
Art. 22 2.2
2.3
Landumlegung / Grenzbereinigung
Art. 51
ff.
Amtliche Schätzung
Art. 56
Einleitungsbeschluss
Art. 53
Kosten
Art. 61
f.
Lastenbereinigung
Art. 57
Mitwirkung, Auflage, Einsprachen
Art. 54
Art. 58
Zuteilungsart
Art. 55 Mehrwertabgaben
Art. 63
ff.
Oeffentliche Einrichtungen auf privatem Grund
Art. 95 Parkierung / Parkfelder
3.7
Art. 88 3.8
Planungszone Reklamen
Art. 32
ff. 3.2.2
Art. 98
Art. 99 Rekurs gegen
Baubewilligungsentscheid
Art. 4
Veranlagungsentscheide der Steuerverwaltung
Art. 70
Art. 44a
ff.
Weitere
Baureglement
Schlagwort
Seite 27
BauR
vorzeitiger Baubeginn
Richtplan
PBG
PBV
IVHB
Weitere
Art. 110 1.2
Sicherheit
Art. 12
ff.
Art. 82 Sichtzonen
Art. 41 StrWG
Spielplätze, Freizeitflächen
3.9
Strassenreklamen
3.2.2
Art. 86
Art. 52 StrWG
Art. 18 StrWV
Teilung eines überbauten Grundstücks Terrainveränderungen und -gestaltung
Art. 80 3.5.4
Art. 79 Terrassenhäuser
Umgebungsgestaltung
Art. 39 3.2.1
3.5.1 ff. 3.6.4
Untergeschoss
Art. 27 Unterirdische Bauten
6.2 2.4
Unterniveaubauten
Art. 23 Verkehrsintensive Einrichtungen
Art. 73 2.5
Art. 40
Art. 90 Vollgeschoss
2.2
6.1
Vorspringende und (unbedeutend) rückspringende Gebäudeteile
Art. 24 3.4
3.5
Zerstörte Bauten und Anlagen
Art. 85 Zonenplan
1.2
Zugänge / Zufahrten
3.3.1
Art. 40 StrWG
3.5.3
Art. 12 StrWV
3.5.4