GewR_Aufhoferbach
Plan d'utilisaziun spezial · Thundorf
Document
- Numer
- 48
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Thundorf
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 19-10-2020
- En vigur dapi
- 24-11-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Departement für Bau und Umwelt
Frauenfeld, 19. Oktober 2020
Entscheid Nr. 48 BOA/PG Nr. 2020.04-008
Politische Gemeinde Thundorf Gewässerraumlinienplan Aufhoferbach
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Thundorf am 21. September 2020 beschlossene Gewässerraumlinienplan Aufhoferbach (km 0,265 – 0,430) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: – Gemeinderat Thundorf, Hauptstrasse 10, 8512 Thundorf, unter Beilage eines Dossiers des Gewässerraumlinienplans, mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) – Fröhlich Wasserbau AG, Allemendweg 31, 8500 Frauenfeld – Amt für Umwelt – Forstamt – Jagd- und Fischereiverwaltung – Landwirtschaftsamt – Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers des Gewässerraumlinienplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 8. April 2020 ersuchte der Gemeinderat Thundorf um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans Aufhoferbach (km 0,265 – 0,430). Die Planung wurde vom Gemeinderat indes erst am 21. September 2020 beschlossen. Die öffentliche Auflage fand vom 9. bis 29. April 2020 statt. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die erlassenen Gewässerraumlinien keine Rekurse hängig. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Mit den Änderungen des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) und der zugehörigen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) im
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Jahr 2011 wurden die Kantone verpflichtet, unter Anhörung der betroffenen Kreise den sogenannten Gewässerraum festzulegen. Damit soll sichergestellt werden, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Erfüllung ihrer vielfältigen Funktionen zur Verfügung steht. Dabei geht es unter anderem um den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Wie gross der erforderliche Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab. Im Kanton Thurgau wurde die gesetzliche Grundlage hierzu mit dem Gesetz über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) geschaffen. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekts am Aufhoferbach (Gewässer Nr. 10.01.11) hat die Gemeindebehörde den nach Art. 36a GSchG erforderlichen Gewässerraum im betroffenen Bachabschnitt ausgeschieden. Der Bachabschnitt liegt am westlichen Siedlungsrand des Ortsteils Aufhofen. Die Kantonsstrasse zwischen Thundorf und Aufhofen quert den Planungsperimeter. Im nördlichen Abschnitt bildet der Bachlauf die Bauzonengrenze. Linksufrig besteht im Baugebiet der rechtskräftige Baulinienplan Aufhofen (genehmigt mit RRB Nr. 941 vom 10.7.1990). Dieser ist bei Gelegenheit entsprechend anzupassen. Der Planungsperimeter liegt in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft und am Rande eines Gebiets mit Vernetzungsfunktion gemäss kantonalem Richtplan und somit in einem Landschaftsschutzgebiet mit gewässerbezogenem Schutzziel. Somit berechnet sich der Korridor des Gewässerraumes nach Art. 41 a Abs. 1 GSchV. Im Oberlauf des Aufhoferbaches wurde eine natürliche Referenzstrecke als naturnah eingestuft. Die dafür gewählte natürliche Sohlenbreite von 2,0 m ist aus kantonaler Sicht nachvollziehbar. Somit ergibt sich für den Aufhoferbach eine minimale Gewässerraumbreite von 17 m. Die ausgeschiedene Gewässerraumbreite liegt 2,40 m tiefer als der im behördenverbindlichen Datensatz angegebene Wert. Unter Beachtung der natürlichen Referenzstrecke ist dies jedoch vertretbar. Die Anordnung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien nach § 34 WBSNG erfolgt grundsätzlich symmetrisch zur Bachachse, wobei der heutige Bachverlauf im Bereich der Strassenunterquerung im Rahmen des Bachprojekts nach Westen verschoben werden soll. Dabei ist zu beachten, dass zwischen Bach und Bauzone ein Bereich entsteht, der im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevision einer sachgerechten Zuordnung im Zonenplan bedarf. Wo bestehende Gebäude im Baugebiet nahe am Bach stehen, orientieren sich die Gewässerraumlinien an der bachseitigen Fassade. Entsprechend ist dort der Gewässerraum asymmetrisch zur Bachachse angeordnet. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG in Verbindung mit § 19 WBSNV (RB 721.11)).
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Thurgau 3/3 Fur die Gewasserabschnitte mit einer grundeigentumerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien gemass WBSNG entfallen die Gewasserabstande nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700). Anderweitige Abstandsvorschriften wie beispielsweise derWaldabstand bleiben hingegen uneingeschrankt gultig. Abschliessend sei angemerkt, dass das gultige kantonale Datenmodell fur die digitale Erfassung der Planung beim GIS Verbund Thurgau vorliegt. Die Gewassen-aumabschnitte sind mit Hilfslinien zu schliessen. Fur eine eindeutige Nummerierung des jeweiligen Abschnitts soil ein Code mit der Gewasser Nr. erzeugt werden (z. B. 10.01.11^01).
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewasserraumfinienplan angebracht Die Vorlage entiforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden. ?au und Umwelt
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert: 20.0KL2020
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 721.1 · WBSNG · Chantun
RB 721.11 · WBSNV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun