GewR_02.17 Dürrmühlibach (Aränebärgerbach)
Plan d'utilisaziun spezial · Salenstein
Document
- Numer
- 17
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Spazi da las auas
- Vischnanca
- Salenstein
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 21-03-2022
- En vigur dapi
- 30-05-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Datotecas
2021.12-011A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau%% Frauenfeld, 21. März 2022
Entscheid Nr. 17 BOA/PG Nr. 2021.12-010 BOA/PG Nr. 2021.12-011
Politische Gemeinden Salenstein und Ermatingen Gewässerraumlinienplan 02.17 Dürrmühlibach (Aränebärgerbach)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Salenstein und Gemeinderat Ermatingen am 11. Januar 2021 beschlossene Gewässerraumlinienplan 02.17 Dürrmühlibach (Aränebärgerbach) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Salenstein, Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein, unter Beilage von drei Gewasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Gemeinderat Ermatingen, Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen, unter Beilage von drei Gewéasserraumlinienplanen, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld
Ganzen Text zeigen
- Amt fur Umwelt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt
- Forstamt - Amt fur Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewésserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk.
Erwagungen: Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 bzw. 18. Februar 2022 hat das Planungsbiiro bhateam ingenieure ag im Namen der beiden Gemeinden Salenstein und Ermatingen den Gewasserraumlinienplan 02.17 Durrmuhlibach (Aréanebargerbach) zur Genehmigung eingereicht. Der Gewasserraumlinienplan wurde vom Gemeinderat Salenstein und Gemeinderat Ermatingen am 11. Januar 2021 beschlossen. Die &ffentlichen Auflagen fanden jeweils vom 5. Februar 2021 bis am 24. Februar 2021 ohne Einsprachen statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemass durchgefihrt wurde. Der Entwurf des Gewasserraumlinienplans wurde vom Amt fiir Raumentwicklung mit Bericht vom 2. Februar 2021 vorgeprift.
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Der zur Genehmigung eingereichte Gewässerraumlinienplan betrifft einen Abschnitt des Dürrmühlibaches, welcher am Hang des Arenenbergs liegt und entlang der Gemeindegrenze zwischen Salenstein und Ermatingen verläuft. Der Abschnitt wird im Norden durch die Kantonsstrasse und im Süden durch die Arenenbergstrasse begrenzt. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzprojekt "Bachoffenlegung Dürrmühlibach" soll der Gewässerraum des Abschnitts 02.17 Dürrmühlibach (Aränebärgerbach) in einem separaten Gewässerraumlinienplan festgelegt werden. Die Gemeinden Salenstein und Ermatingen beabsichtigen mit dem Wasserbauprojekt am Dürrmühlibach die hochwas-
serschutztechnischen Defizite zu beheben. Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewässerraum in Kraft. In Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdi-
schen Gewässer für deren natürlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung festzulegen. Im insgesamt 250 m langen Bachabschnitt wird der Gewässerraum mit Gewässerraumlinien nach § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG, RB 721.1) grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Bereich der bestockten Fläche (km 0,260 — 0,360) wird kein Gewässerraum ausgeschieden, da Gewässerraumlinien auf Waldareal keinerlei Rechtswirkung entfalten (Art. 41a Abs. 5 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201)). Der fragliche Abschnitt befindet sich nicht in einem Gebiet mit Vorrang Landschaft oder einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet mit gewässerbezogenem Schutzziel. Daher wird der Gewässerraum des Abschnitts nach Art. 41a Abs. 2 GSchV berechnet. Dies ergibt
für den Dürrmühlibach eine minimale Gewässerraumbreite von 11 und 12 m. Die dafür gewählte natürliche Sohlenbreite von 1 und 2 m wird als realistisch beurteilt. Die Gewässerraumfestlegung am Dürrmühlibach (Aränebärgerbach) erfüllt die Anforderungen der GSchV. Mit der grundeigentümerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und 8& 35 WBSNG in Verbindung mit § 19 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz Uber den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNV, RB 721.11)). Im Bereich der Gewéasserabschnitte mit einer grundeigenttimerverbindlichen Festlegung der Gewasserraumlinien geméass WBSNG entfallen die Gewässerabstände nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700).
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewéasserraumlinienplan 02.17 Dürrmühlibach (Aränebargerbach) angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von 8 5 Abs. 3 PBG und wird somit genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eréffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begriindung enthalten sowie die Beweismittel auffiihren. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar fur die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
22. MRL. 2022
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 721.1 · WBSNG · Chantun
RB 721.11 · WBSNV · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun