Baureglement
Bischofszell
Document
- Numer
- DBU 67
- Vischnanca
- Bischofszell
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 21-12-2022
- En vigur dapi
- 10-02-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Fe N
Stadt Bischofszell
BAUREGLEMENT
Öffentliche Auflage vom 16. April bis 6. Mai und vom 20. August bis 6. September 2021
Von der Gemeinde erlassı
m 27. November 2021 (Urnenabstimmung)
1 tadtpräsident
KANTON THURGAU DEPARTEMENT Vom Departement für Bau und Umwatt nit mit FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD Entscheid Nr. (et. am LA. 42.0002
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am „AR. ;
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
Art. Art. Art.
1 Zweck und Geltungsbereich 2 Bestandteile der Kommunalplanung 3 Zuständigkeit
Planungsvorschriften
A. Zonenordnung
Art. 4 Zoneneinteilung
Art. 5 Masstabelle
B. Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen W
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen WA
Art. 8 Zentrumszonen Z
Art. 9 Kernzone Altstadt KA
Art. 10 Dorfzone D
Art. 11 Weilerzone Wz
Art. 12 Arbeitszone Gewerbe AG
Art. 13 Arbeitszonen Industrie Al
Art. 14 Arbeitszone Gartenbau AGb
Art. 15 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
104 weitere Artikel
Art. 16 Freihaltezone Fh
Art. 17 Pferdesportzone Pf
Art. 18 Spezialzone Bruggmühle Bm
C. Landwirtschaftszonen
Art. 19 Landwirtschaftszone Lw
D. Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone Ls
Art. 21 Naturschutzzone Ns
Art. 22 Naturschutzzone im Wald NSW
E. Überlagernde Zonen
Art. 23 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS
Art. 24 Zone für archäologische Funde AF
Art. 25 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Art. 26 Gefahrenzone GF
Art. 27 Zone mit Anschlussverpflichtung AP
Il. Bauvorschriften
A. Massvorschriften
Art. 28 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 29 Gebäudelänge Sonderfall AG und AIA
Art. 30 Mehrlängenzuschläge
Art. 31 Gebäudeabstand
Art. 32 Bauen an Hanglagen
-3-
B. Ausstattung
Art. 33 Parkierung für Fahrzeuge
Art. 34 Reduktion der Pflichtparkfelder
Art. 35 Anforderungen Grundstückszufahrten
Art. 36 Parkierung für Zweiräder
Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen
Art. 38 Kehrichtsammelstellen
Art. 39 Schneefänge
C. Weitere Bauvorschriften
Art. 40 Haushäflterische Bodennutzung
Art. 41 Nebennutzflächen
Art. 42 Entlüftung und Besonnung
Art. 43 Sanitäre Einrichtungen für Bauten mit Publikumsverkehr
Art. 44 Mindestmasse
Art. 45 Bewegliche Einrichtungen gegen Strasse und Trottoir
Art. 46 Mobilfunkanlagen
Art. 47 Zuschlag für Energieeffizientes Bauen
IV. Gestaltungsvorschriften A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 48 Gesamtwirkung
Art. 49 Dachgestaltung
Art. 50 Abbruchbewilligung
B. Umgebungsgestaltung
Art. 51 Terrainveränderungen
Art. 52 Bepflanzungen
Art. 53 Pflanzungen, Einzäunungen
Art. 54 Künstliche Beleuchtung
Art. 55 Reklameanlagen
Art. 56 Sicht- und Schallschutzwände
C. Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 57 Silobauten
V. Weitere Bestimmungen
Art. 58 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
Art. 59 Ideelle Immissionen
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60 Inkrafttreten
Art. 61 Übergangsbestimmungen
Anhang Anhang I Masstabelle (zu Art. 5) Anhang Il Begriffe und Mess-weisen mit erläuternden Skizzen
-4-
Die Politische Gemeinde Bischofszell erlässt gestützt auf $4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und $ 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde Bischofszell.
Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Bischofszell.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst Richtpläne, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeit
Die Baukommission ist eine Kommission mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis. Sie führt an Stelle des Stadtrates das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
ll. Planungsvorschriften
A. Zonenordnung
Art. 4 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt:
Bauzonen W Wohnzonen (W2, W3, W4) WA Wohn- und Arbeitszonen (WA2, WA3, WA4)
zZ Zentrumszonen (Z3, Z4),
KA Kernzone Altstadt
D Dorfzone
Wz Weilerzone
AG Arbeitszone Gewerbe
Al Arbeitszonen Industrie (AIA, AlB)
AGb _ Arbeitszone Gartenbau OeBA Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
Fh Freihaltezone
Pf Pferdesportzone
Bm Spezialzone Bruggmühle Landwirtschaftszonen
Lw Landwirtschaftszone Schutzzonen
Ls Landschaftsschutzzone
Ns Naturschutzzone
NsW _ Naturschutzzone im Wald Überlagernde Zonen
OS Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen (A, Bund C) AF Zone für archäologische Funde GP Zone mit Gestaltungsplanpflicht GF Gefahrenzone
AP Zone mit Anschlussverpflichtung
Art. 5 »—-Masstabelle
In den einzelnen Zonen gelten die Höchst- und Mindestmasse sowie die Lärmempfindlichkeitsstufen (gemäss Lärmschutzverordnung) im Anhang I! des Baureglements.
B. Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen W
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
2 Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.
3 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen.
4Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen WA
1 Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
3 In der Zone WA3 sind mindestens zwei, in der Zone WA4 mindestens 3 Vollgeschosse zu erstellen.
Art. 8 Zentrumszonen Z
1 Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
Art. 9 Kernzone Altstadt KA
' Die Altstadt gilt als gewachsenes Ensemble von kulturgeschichtlich nationaler Bedeutung. Sie ist in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Erneuerungen, Ersatz- und Neubauten haben sich in den spezifischen Charakter dieses Ensembles einzufügen. Es gilt in der Regel die geschlossene Bauweise.
2 Die Kernzone Altstadt gilt der gemischten Nutzung unter spezieller Beachtung der Anliegen des wertvollen Ortsbildes und einer ausgewogenen Nutzungsvielfalt. Betriebe dürfen nur mässig stören. Das Mass der zulässigen Baudichte bemisst sich primär am heutigen Bestand sowie an der bestehenden, umgebenden Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der dazugehörigen Freiräume.
3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung durch ein Fachgremium ein.
Art. 10 Dorfzone D
1 Die Dorfzone umfasst Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe, sofern dadurch keine zusätzliche Erschliessung notwendig wird.
Art. 11 Weilerzone Wz ,
1 Die Weilerzone dient der Erhaltung, Pflege und qualitätsvollen Erneuerung der bestehenden Bausubstanz und deren Umgebung. Zulässig sind Wohnbauten, Landwirtschaftsbetriebe sowie nur mässig störende Kleingewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sofern dadurch keine zusätzliche Erschliessung notwendig wird. sofern dadurch keine zusätzliche Erschliessung notwendig wird.
2 Zur Stärkung des Weilers dürfen Baulücken mit einzelnen Ersatz- und Neubauten geschlossen werden. Diese haben sich in den ortstypischen Charakter des Weilers einzupassen.
Art. 12 Arbeitszone Gewerbe AG
1 Arbeitszonen Gewerbe umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind.
2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
3 Die Gebäudeabstände zwischen reinen Gewerbebauten sind, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei.
4 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500.00 m? publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig.
5 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
$ Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 15 % einzuhalten.
Art. 13 Arbeitszonen Industrie Al
1 Arbeitszonen Industrie Al umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind.
2 In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 6 m.
3 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei.
4 Gewerbe- und Industriebauten haben sich durch Form und Farbe in das Landschaftsund Ortsbild einzufügen und sind nach Möglichkeit durch angemessene Bepflanzung abzuschirmen.
-8-
5 Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
$ Aus siedlungsgestalterischen und ökologischen Gründen ist eine Grünflächenziffer von mindestens 10 % einzuhalten. Kann die Grünflächenziffer nicht eingehalten werden, ist darzulegen, mit welchen Massnahmen (z.B. Dach- oder Fassadenbegrünungen) eine Kompensation erfolgen kann.
Art. 14 Arbeitszone Gartenbau AGb
! Die Arbeitszone Gartenbau AGb ist für Gartenbau- und Gärtnereibetriebe bestimmt.
? Gestattet sind betriebsnahe Schutzbauten und Anlagen eines Gartenbaubetriebes (befestigte Wege und Plätze, Materialboxen, Plattenregale, Grüngutmulden mit zugehöriger Überdachung, etc.). Wohnbauten, Gewächshäuser und Hochtunnels sind nicht zulässig.
Art. 15 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 16 Freihaltezone Fh
' Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen.
? Sie bezwecken insbesondere:
a. die Gliederung der Bauzonen; b. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Art. 17 Pferdesportzone Pf
! Die Pferdesportzone dient der Erstellung von Bauten und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Haltung, Zucht, Ausbildung und Unterbringung von Zucht- und Pensionspferden stehen.
? Zugelassen sind Bauten und Anlagen, die im direkten Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehen. Darunter fallen namentlich Stallungen mit Auslauf, Bewegungshalle, Ökonomiebauten und Führanlage mit den zugehörigen Anlagen. Wohnnutzung darf nur für betriebsnotwendiges Personal erstellt werden. Andere nicht der Pferdehaltung dienende gewerbliche Nutzungen sind nicht gestattet.
Art. 18 Spezialzone Bruggmühle Bm
! Die Spezialzone Bruggmühle Bm bezweckt die Umnutzung der Bauten und Anlagen «Bruggmühle» für Wohn- und Gewerbezwecke, unter Gewährleistung des Erscheinungsbildes der bestehenden Mühlebauten.
2 Neben Wohnungen sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gestattet. 3 Es besteht eine generelle Gestaltungsplanpflicht.
* Die architektonische Qualität der äusseren Gestaltung der Bauten hat hohen Anforderungen zu genügen.
C. Landwirtschaftszonen
Art. 19 Landwirtschaftszone Lw
! Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet.
2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
D. Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone Ls
! Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen.
2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone.
3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
Art. 21 Naturschutzzone Ns
! Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen.
? Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind.
3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
Art. 22 Naturschutzzone im Wald NSW
! Für die Naturschutzzone im Wald gelten ergänzend zur Forstgesetzgebung die Vorschriften der Naturschutzzone.
2 Für die Bewirtschaftung der Schutzgebiete im Wald ist die forstliche Planung massgebend.
E. Überlagernde Zonen
Art. 23 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS
' Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.
Sie gliedern sich in die nachstehenden drei Typen:
a) Ortsbildschutzzone A für die Altstadt;
b) Ortsbildschutzzone B für die zugehörigen Umgebungen;
c) Ortsbildschutzzone C für weitere für das Stadtbild bedeutsame Quartiere und Ensembles;
-10-
2 Grössere bauliche Veränderungen bedingen den Erlass eines Gestaltungsplans.
3 Zur Ortsbilderhaltung können die Bestimmungen der Regelbauweise massvoll gelockert oder verschärft werden. Abweichungen dürfen andere öffentliche und private Interessen nicht wesentlich beeinträchtigen.
4 Für die Ortsbildschutzzone A gelten folgende ergänzende Vorschriften:
a)
b)
e)
d)
e)
Das Erscheinungsbild der Altstadt ist aufgrund der einmaligen Ortsbildqualitäten integral zu erhalten. Besondere Beachtung ist der Gebäudestellung sowie der kubischen und äusseren Gestaltung zu schenken. Dabei sind namentlich eine sorgfältige Massstäblichkeit und Detailausbildung gefordert. Dies betrifft insbesondere die Altstadt prägende Fassadengliederung und Dachgestaltung sowie Materialien und Farben. Von bisherigen Bauten abweichende Lösungen werden nur bewilligt, wenn sie für das Ortsbild besser oder im Vergleich zur ortstypischen Gestaltung zumindest gleichwertig sind. Umbauten sowie zulässige An-, Neu- und Ersatzbauten haben sich in den Charakter des Ortsbildes einzufügen. Sie dürfen dabei in einer zeitgemässen Architektursprache ausgeführt werden, sofern sie das Ortsbild qualitativ ergänzen. Grundsätzlich ist auf die Baufluchten, das Bauvolumen mit Proportionen, die Dachform sowie das Umgelände zu achten.
Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung haben sich, insbesondere bezüglich Mauern und Einfriedungen sowie ortstypischen Belägen, anzupassen. Mit der Baueingabe ist ein entsprechender Umgebungsplan einzureichen.
Reklameanlagen, Firmentafeln, Schaukästen und dergleichen sollen auf das Fassadenbild abgestimmt sein und dürfen das Stadtbild nicht stören. Fremdreklamen sind in der Altstadt nicht gestattet.
Aussenantennen sind nicht gestattet und andere Empfangsanlagen sind nur zulässig, wenn sie der öffentlichen Sicht entzogen und farblich gut kaschiert sind.
5 Für die Ortsbildschutzzone B gelten folgende ergänzende Vorschriften:
a)
b)
Neubauten und Anlagen haben eine besondere Rücksicht auf die Silhouette der Altstadt bzw. der alten Thurbrücke zu nehmen. Sie sind so differenziert zu gestalten, dass sie keine grossen Flächen bilden.
Die bestehenden Freiräume im Umfeld der Altstadt sind in ihrer Grundstruktur zu erhalten. Der Gestaltung der Aussenräume ist besondere Beachtung zu schenken. Wege, Verkehrsraumgestaltung und Bepflanzungen haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Altstadt einst mit einem Graben umgeben war. Insbesondere ist der Blick auf die Altstadt möglichst freizuhalten.
Der historische Wegcharakter beidseitig der alten Thurbrücke ist zu erhalten und sachgerecht zu pflegen. Landwirtschaftlich zulässige Bauten und Anlagen sowie Bepflanzungen dürfen die freie Sicht auf die Brücke nicht beeinträchtigen.
$ Für die Ortsbildschutzzone C gelten folgende ergänzende Vorschriften:
a)
—b)
Die Struktur der Gebiete mit der Anordnung und den wesentlichen Gestaltungselementen der Bauten und Freiräume ist zu erhalten.
Soweit es sich nicht um geschützte Kulturobjekte handelt, sind Ersatzbauten zulässig. Umbauten sowie zulässige An-, Neu- und Ersatzbauten haben sich in die charakteristische Siedlungsstruktur einzufügen. Dabei haben sich die Bauten bezüglich der Stellung, der Form, der Proportionen, der Dachform und Dachgestaltung, der Materialien und Farben an der bestehenden charakteristischen Bebauung zu orientieren. Ausführungen in zeitgemässer Architektursprache sind zulässig, sofern sie die Gesamtwirkung qualitativ gut beeinflussen.
Der Umgebungsgestaltung ist besondere Beachtung zu schenken. Die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung hat sich, insbesondere bezüglich Mauern und Einfriedungen sowie ortstypischen Belägen, dem Charakter des Ortsbilds anzupassen.
NICHT GENEHMIGT
ENTSCHEID Nr. (/} vom VNWL
Art. 24 Zone für archäologische Funde AF
! Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen.
2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 25 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
1 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen.
2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt.
3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 26 Gefahrenzone GF
! Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen.
2 In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität.
3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
Art. 27 Zone mit Anschlussverpflichtung AP
1 In den bezeichneten Zonen sind Neubauten an die Fernwärmeversorgung anzuschliessen.
2 Bestehende Bauten oder Anlagen sind an die Fernwärmeversorgung anzuschliessen, wenn wesentliche Erneuerungen oder Umbauten an bestehenden Heizungsanlagen vorgenommen werden.
3 Ausnahmen von der Anschlusspflicht können gewährt werden für Gebäude mit einem geringen Wärmebedarf von weniger als 20 kW (Einfamilienhäuser) sowie für Gebäude, welche ihren Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser zu mindestens 80 % über erneuerbare Energien abdecken.
-12- II. Bauvorschriften
A. Massvorschriften
Art. 28 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
! Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite (in der Regel die am meisten nach Süd oder West gerichtete Längsfassade) einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
2 Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m? und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden.
® Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.
* Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen mit einem Minimalabstand von 0.50 m an die Grenze gestellt werden.
5 Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m.
$ Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Art. 29 Gebäudelänge Sonderfall AG und AIA
In der Arbeitszone Gewerbe und der Arbeitszone Industrie A dürfen untergeordnete Gebäudeteile und Verbindungsbauten (wie Passerellen und dergleichen) mit einer Fassadenhöhe von maximal 9.0 m, wobei der sichtbare Abschnitt der Fassade eine Höhe von maximal 4.0 m aufweisen darf, die maximale Gebäudelänge um das Mass ihrer Länge, im Maximum jedoch um 25 m überschreiten.
Art. 30 Mehrlängenzuschläge
! Mehrlängenzuschläge werden innerhalb der Wohnzonen sowie der Wohn- und Arbeitszonen zu den Grenzabständen zugerechnet, wenn die Gebäudelänge/-breite 20.00 m übersteigt.
2 Sie betragen % der Mehrlänge, maximal 2.00 m. ,
3 In den Arbeitszonen Industrie haben zulässige betriebsbedingte Aufbauten von mehr als 8.00 m Länge unter einem Winkel von 45° von der Gebäudeflucht zurückzustehen.
Art. 31 Gebäudeabstand
" Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ohne zwischen liegender Grenze sowie bei der Gewährung von Näherbaurechten ist ein Gebäudeabstand einzuhalten, der den wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen genügt.
2 An- und Kleinbauten haben lediglich den feuerpolizeilichen Gebäudeabstand einzuhalten.
Art. 32 Bauen an Hanglagen
Bei Bauten in Hanglagen darf die Fassadenhöhe auf der Talseite um das Mass überschritten werden, wie sie auf der Bergseite unterschritten wird, so dass im Durchschnitt die Fassadenhöhe eingehalten wird. Die zulässige Fassadenhöhe darf jedoch im Maximum um 2.0 m überschritten werden (siehe Skizze im Anhang, Ziff. 5.2).
B. Ausstattung
Art. 33
Parkierung für Fahrzeuge . ? Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:
a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung.
b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung mit weniger als 3 Zimmern und 2 Parkfelder pro Wohnung mit 3 oder mehr Zimmern.
c) Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein allgemein zugängliches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen.
? Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
3 Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern unterirdisch oder im Gebäude integriert zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.
4 Garagenvorplätze gelten nur bei Einfamilienhäusern als Abstellplätze. 5 Besucherparkfelder sind zu bezeichnen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. $ Bruchteile von Parkfeldern sind aufzurunden.
7 Pro 10 Parkfelder ist mindestens ein Parkfeld mit einer Ladestation für alternative Antriebsmodelle auszustatten.
® Oberirdische Parkfelder sind nach Möglichkeit mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen.
Art. 34 Reduktion der Pflichtparkfelder
! Die Anzahl von Pflichtparkfeldern kann in Abhängigkeit der ÖV-Güteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden:
a) ÖV-Güteklasse A: bis zu 50 %
b) ÖV-Güteklasse B: bis zu 40 %
c) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 %
d) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 %
2 Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklassen A-D, kann mit einem Mobilitätskonzept eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von den flankierenden Massnahmen gemäss Mobilitätskonzept sowie deren Verbindlichkeit und dauernden Sicherstellung abhängig.
3 Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen.
4 Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
-14-
Art. 35 Anforderungen Grundstückszufahrten
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
Art. 36 Parkierung für Zweiräder
1 Die Anzahl der zu erstellenden Parkfelder für Zweiräder ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
2 Für Einfamilienhäuser kann auf einen Nachweis der Anzahl Parkfelder verzichtet werden.
3 Die Parkfelder sind gut beleuchtet, überdacht und an leicht zugänglicher Lage zu erstellen.
Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen
! Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach 8 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
2 Ab einem Flächenbedarf von 200 m? sind die Spielplätze oder Freizeitflächen zwingend zu erstellen und angemessen sowie normgerecht auszustatten. Bei einer kleineren Fläche ist eine Ersatzabgabe zu leisten.
Art. 38 Kehrichtsammelstellen
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich nach 8 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden.
Art. 39 Schneefänge
Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C. Weitere Bauvorschriften
Art. 40 Haushälterische Bodennutzung
! Sofern die gesamte Geschossfläche des Bauvorhabens in Voll-, Dach- und Attikageschossen von Hauptbauten das vorgegebene Referenzmass um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzung ausgeschöpft werden kann.
2 Das Referenzmass wird bestimmt durch das Produkt, gebildet aus der maximal zulässigen anrechenbaren Gebäudegrundfläche für Hauptbauten auf dem Grundstück, multipliziert mit folgenden Zahlenwerten für die jeweiligen Zonen:
Ww2: 2 WAA4: 4 Ww3: 3 Wz: 2 wa: 4 D: 2 WA2: 2 Z3: 3 WAS: 3 za: 4
- 15*=
Art. 41 Nebennutzflächen
Bei Wohnungen sind gut zugängliche Nebennutzflächen im Umfang von mindestens 10 % der Hauptnutzfläche als zu realisieren.
Art. 42 Entlüftung und Besonnung
1 Die Fenster sämtlicher Wohn-, Ess-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen direkt ins Freie führen und mindestens 10 % der betreffenden Bodenfläche des zu belichtenden Raumes aufweisen, ausgenommen in der Altstadtzone. Bei Umbauten kann die Bewilligungsbehörde in begründeten Fällen die Fensterfläche angemessen reduzieren.
2 Bei innenliegenden Küchen ist eine mechanische Abluft- oder Umluftanlage (Lüftungsanlage) einzubauen.
3 Bei geschlossenen Badezimmern und WC-Räumen ist pro Raum je ein separater Ventilationszug einzubauen.
Art. 43 Sanitäre Einrichtungen für Bauten mit Publikumsverkehr
In Bauten mit Publikumsverkehr, wie Verwaltungsgebäuden, Hotels, Restaurants, Theater, Kinos, Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäften mit mehr als 500 m? publikumsaktiver Fläche sowie Sportanlagen müssen Toilettenanlagen für Kunden oder Besucher nach Geschlechtern getrennt eingerichtet werden. Sie dürfen nicht gleichzeitig als Personaltoiletten dienen.
Art. 44 Mindestmasse
! Für Wohnbauten gelten die folgenden Mindestmasse:
a) Treppenbreiten, Podeste und Gänge (Fluchtwege) 1.20 m
Treppen innerhalb von Wohnungen 0.80 m b) Haustürbreite 0.90 m c) Bodenflächen in Wohn- und Schlafräumen 10 m? d) Lichte Höhe über mindestens der halben Bodenfläche 2.40 m
2 Vorbehalten sind weitergehende Vorschriften der VKF (Verein kantonaler Feuerversicherungen).
Art. 45 Bewegliche Einrichtungen gegen Strasse und Trottoir
! Feste Vorbauten, Schilder und dergleichen über Strassen und Fahrwegen haben eine lichte Höhe von mindestens 4.50 m einzuhalten.
2 Ausstellbare Läden und Schilder haben mit allen Teilen über dem Trottoir wenigstens eine lichte Höhe von 2.50 m, bewegliche Vordächer wie Storen und dergleichen eine solche von 2.10 m, aufzuweisen.
3 Die Vorderkante der Konstruktion hat vom Fahrbahnrand einen Abstand von mindestens 0.60 m einzuhalten.
-Mobilfunkanlagen
! Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig:
- 1. Priorität: Arbeitszonen, sowie Zone für öffentliche Bauten und Anlagen - 2. Priorität: Alle anderen Bauzonen, ohne Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen
? Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
® Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Schutzzonen oder Schutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.
Art. 47 Zuschlag für Energieeffizientes Bauen
Für Bauten, welche die Anforderungen von & 35 Abs. 1 lit. 2 PBV erfüllen, wird ein Zuschlag von 10 % auf die festgelegten Überbauungsziffern für Hauptbauten und rein gewerblich genutzte Gebäudeteile gewährt.
NICHT GENEHMIGT
ENTSCHEID Nr. (0 vom 24. 42 22
- 17: IV. Gestaltungsvorschriften
A. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 48 Gesamtwirkung
! Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten:
a) die bestehende Bebauung,
b) Stellung, Form und Proportionen,
c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, \
d) die topographische Einbettung,
e) der Siedlungsrand.
? Für die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen von Art. 23.
Art. 49 Dachgestaltung
' Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m? Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen.
2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
3 Dachaufbauten sind in Materialien auszuführen, welche sich farblich in die Dacheindeckung einfügen.
Art. 50 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt, dessen Ausführung gesichert ist.
B. Umgebungsgestaltung
Art. 51 Terrainveränderungen
! Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.
2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen.
? Der Böschungsfuss hat gegenüber Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 60 cm einzuhalten, sofern die betroffenen Grundeigentümer keine andere Abmachung treffen.
* Abgrabungen ab 30 cm Tiefe sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen bis zu einer Breite von maximal 6.00 m.
-18 -
Art. 52 Bepflanzungen
! Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
? Bestehende Vorgärten zwischen öffentlichen Strassen und Gebäuden sind in ihrer Struktur zu erhalten.
® Zugänge und Zufahrten im Bereich von Vorgärten sind zulässig. Abstellplätze sind nur soweit gestattet, wie entlang der öffentlichen Verkehrsanlage eine weitgehend geschlossene Grünfläche erhalten bleibt.
Art. 53 Pflanzungen, Einzäunungen
Für hochstämmige Bäume im Baugebiet, die einen Grenzabstand (von der Stammaussenseite in einem Meter über Boden gemessen) von 4.00 m einhalten, gilt keine Beschränkung in der Höhe.
Art. 54 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Art. 55 Reklameanlagen
Reklameanlagen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit nicht gefährden.
Art. 56 Sicht- und Schallschutzwände
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
C. Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 57 Silobauten
! Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen.
2 Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.
-19-
V. Weitere Bestimmungen
Art. 58 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
! Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss 8 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.
2 Öffentliche Einrichtungen wie, Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteil-kabinen müssen stets zugänglich sein.
3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen.
4 Alifällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherren wieder instand zustellen.
——— Art. 59 Ideelle Immissionen Betriebe, welche mit ideellen Immissionen verbunden sind, gelten als stark störend.
NICHT GENEHMIGT
——] ENTSCHEID Nr. (/7 vom .N2.1022
-20 - VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60 Inkrafttreten
! Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch den Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Baureglement (Entscheid DBU Nr. 41 vom 1. Juni 2005) sowie der Zonenplan (Entscheid DBU Nr. 41 vom 1. Juni 2005) sowie alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Art. 61 Übergangsbestimmungen
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die der Stadtrat bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen.
N ————
-21-
Anhang |: Masstabelle (zu Art. 5) oo 3 3 3 5 = E 3 o E E 3 28 3 5 |&$|e-|» e| & &l 33 5 Se 52l28%3|2:5| 2 | & 8 Ze B s=| 35|3|88 3 © 2 = No E=} 28 2 5 sE B= = B 5 Es 5 2535| 3% z|ı88| 3 e Q 52 3 :|88|82|83 82|3|55 F: } klein | gross | ÜzH®| Üzks| ÜZG°| max. | max. | max. | max. | max. ES [m] | ml Im} [m] [m] [m] m! offen, w2 | 40 | so Joa \oo| - LA BaE:3 u BE ze Ba LE BET Tu ws | 50 | so Jo2|o00| - | 5] n5| 45 | a0 Jo | ı un ws | 50 | so Jo24|005| - | 1835| Ws] 175 | 170 | 200 f en wa2 | 40 | 60 Joalosloo| 80! of to ı ms su | u IE was | 50 | 80 10251005 Jooo| 1101 120| 155 | 15 | a0 | u Pa wa| 50 | 80 024/00 lo0s| 10| 1s0| 185 | 175 | soo | u en za| a0 | - loalooa| -| ms| 2125| 155 | 150 | so | u en N za| 50 | - Jos|oo| - | %5| 155] 180 | 180 | oo | u ann 12 I 3% KA _ _ _ _ u . - - - - Ill geschlossen En € D | #0 028 lo0mlooe| so | - | 10 - Iso | u ofen, 2 = 8 " 1% " " " " " halboffen so 8 5 wz I 40 | - Joawlooelooe| so | - | 01 - | oJ u aan » E & zZ 3% offen u sla0| - | -1-1- | ms] ws] 15 | 15 | soo | m | en ala | - 1-1 - | - I 95|5|85 | 135 | 00 | w a. || - I -1-1-| 20| 20|0|20 | - I w In, nl a -|-1-1-f 50| so | oo | 85 | wo | m Fe ol 50 | - I - | - | - - - 1 150 | 150 | 500 | mi an erlaı -I-1-1- I ml -In5i - (oo| m [en m|50| -|-/-|-J 10) wol - [15 | soo | m | „Een, wi 50! -1I-1-I- I mol - I15 | - 500 | ur en
Mehrlängenzuschlag nach Art. 30 gilt nur für Neubauten gegenüber angrenzenden Zonen mit Wohnnutzung erhöht sich der Grenzabstand um 6.0 m (Art. 13 Abs. 2). ÜZH: Überbauungsziffer für Hauptbauten. Als Hauptbauten gelten dabei Gebäude oder Gebäudeteile, die Hauptnutzflächen nach SIA-Norm 416 enthalten oder welche die Abmessungen von Klein- und Anbauten überschreiten. 5 ÜZK: Überbauungsziffer für Klein- und Anbauten $ _ÜZG: Überbauungsziffer für rein gewerblich genutzte Gebäudeteile mit einer Gesamthöhe von max. 5.0 m 7 gilt nur punktuell bei lärmempfindlichen Räumen
son.
-22 -
Anhang Il:
Begriffe und Messweisen mit erläuternden Skizzen Vorbemerkungen
Der Anhang gibt die Begriffe und Messweisen gemäss IVHB sowie die ergänzenden Festlegungen der Verordnung des Regierungsrats zum Planungs- und Baugesetz und zur Inter-
kantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (Stand: 10. März 2018) wieder.
Ergänzende Skizzen zu Bestimmungen des Baureglements sind besonders vermerkt (kursive Schrift).
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschlies-
sungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2. Gebäude 2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
-23. 2.3 Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
nur Nebennutzflächen und in den Dimensionen beschränkt
a Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute
Figur 2.1-2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
$22PBV 1 Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m? Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
UNB. Unterniveaubauten f_ Höhenunterschied, gemessen In der Fassadenflucht, dem Train und der darüber hinausragenden UNB- Deck b __ zulassiges Durchschnitemass für das Hinausragen
UNB Wk Anteil über dar Fessadeniinie
Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
$23 PBV
1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute (Mass f gemäss Figur 2.5), um nicht mehr als 1.00 m überschreiten.
-D24- 3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die
äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
D Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Ebenes Gelände: (Fassadeniinie = projizierte Fessadenlinie)
unbedeutend «ückspringender Gebäudeteit i
Ganeijtes Gelände: (Fassadeninie » projizierte Fassadenlinie)}
Figur 3.1 - 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
7
-25.
unbedeutend rückspringender Gebäudsteil
Gebäude
vorspringender Gebäudeteil
U projizierte Fassadenlinie
Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
3.4 Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen — mit Ausnahme der Dachvorsprünge — das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Anbaute oder Anbaute oder Teil des Gebäuden Tei des Gebäudes
3 zulässige Mass für die Tiefe vor Gebäudeteiis $ zueigen Masa fürie Bio Versender Gebäudeteiie ti... proßzierie
5 zuiäsaigen Mass für io Tiefe vorepringonder Gebäude Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile
zulässiges Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile {Schnitt und Seitenansicht)
$ 24 Abs. 1 PBV ! Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: *
1. * ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. *innerhalb des Grenzabstandes auf 1/3 der Länge um maximal 1.50 m.
-26-- 3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.
a zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen b__ zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen FA zugehöriger Fassadenabschnitt
In Fassade Eh Fassadenfinie
Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rückspringende Gebäudeteile
$ 24 Abs. 2 PBV Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen höchstens eine Tiefe von 1.00 m und eine maximale Breite von 1.00 m aufweisen.
-27- 4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
$ 25 PBV Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.
-28- 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
technisch bedingte Dachaufbaute
Figur 5.1 Gesamthöhe
-29%
5.2 Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Brustung
massgebendes Tarraln
Schnittinie Fassadenfiucht mit = Oberkante Dachkonstruktion
Figur 5.2 Fassadenhöhe
Ergänzende Skizze zu Art. 32 Bauen an Hanglagen (kommunal)
55m
95m
Max. 75m
Min. FH Bergseite
Max. FH Tatseite
Skizze zum Bauen an Hanglagen
$ 26 Abs. 6 PBV
Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt.
-30-- 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschoss-
bodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
Schnittpunkt Fassadenflucht / Oberkante Dachkonstruktion
Fassadenflucht
Figur 5.3 Kniestockhöhe
5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens
und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
N == Zr — Lichte Hühe Geschosshöhe Lichte Höhe Geschosshöhe Lichte none! Pa: u u en 5 mu)
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Figur 5.4 Lichte Höhe
$ 26 Abs. 4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten.
5.5 Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.