Egg; Nr.27-08, Gemeinde Müllheim
Reservats forestals · Thurgau
Document
- Numer
- 152
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 12-02-2008
- En vigur dapi
- 01-03-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 12. Februar 2008
Nr. 152
Ausscheidung kantonales Waldreservat Egg, Müllheim; Schutzanordnung Nr. 2708 samt Schutz- und Waldzieltypenplan Genehmigung 1. Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten ist in den §§ 29c-29f der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) geregelt. 2. Gestützt auf das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA), welches grössere Teile des Waldgebietes Egg als besonders schützenswert aufführt, wurde im Regionalen Waldplan Seerücken West (RRB Nr. 921 vom 12. Oktober 2006) für das Waldgebiet Egg die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen. Gestützt darauf sowie auf § 24 Abs. 1 WaldG hat das Forstamt eine Schutzanordnung im Sinne von § 24 Abs. 3 WaldG für das Waldreservat Egg erarbeitet. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung der Politischen Gemeinde Müllheim verliefen grundsätzlich positiv. Das Waldreservat Egg umfasst eine Fläche von rund 93 ha Wald und liegt auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Müllheim. Der Reservatsperimeter umfasst ausschliesslich Wald der Bürgergemeinde Müllheim. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG i.V.m. § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. 3. Die Schutzanordnung, der Schutzplan, der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan wurden gestützt auf § 29b WaldV in der Zeit vom 30. November 2007 bis 19. Dezember 2007 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen dagegen ein. 4. Gemäss § 29a WaldV erfolgt die Ausscheidung für mindestens 50 Jahre. Das Waldreservat Egg wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt, wobei sich die Schutzanordnung jeweils stillschweigend um weitere zehn Jahre verlängert, sofern sie nicht mindestens fünf Jahre im Voraus aufgehoben wird. Eine all-
Thurgau 2/3 fällige Aufhebung der Schutzanordnung nach Ablauf von 50 Jahren bedarf wiederum der Festlegung durch den Regierungsrat. 5. Das Verfahren wurde korrekt durchgeführt. Des Weiteren erfüllt die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Egg sämtliche Vorgaben. Somit können auch entsprechende Beiträge von Bund und Kanton gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Waldreservates Egg samt Schutzanordnung Nr. 27-08 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 27-08 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung der Politischen Gemeinde Müllheim in geeigneter Form zu übernehmen. Die Beitragsverfügungen werden vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. 6. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Egg belaufen sich auf rund Fr. 20'000.-- pro Jahr (Fr. 12'000.-- für den Nutzungsverzicht und Fr. 8'000.-- für Massnahmen).
Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Das Waldreservat Egg samt Schutzanordnung Nr. 27-08 wird festgelegt und auf den 1 . März 2008 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der Schutzanordnung Nr. 27-08 wird der Forstkreis 3 beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Müllheim, Frauenfelderstrasse 4, 8555 Müllheim* Forstamt des Kantons Thurgau* Forstkreis 3, Herr Heinz Kuhn, 8537 Nussbaumen* Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau* Amt für Umwelt des Kantons Thurgau Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Thurgau Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 des Dispositivs im Amtsblatt)
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3/3 Departement für Bau und Umwelt (3, mit Akten) * je unter Beilage eines Exemplars der Schutzanordnung Nr. 27-08 samt Schutzund Waldzieltypenplan Für richtige Ausfertigung Der Staatssdireiber reiber
Kantonales Waldreservat
Schutzplan
N
Objekt Egg (Müllheim)
Legende : Perimeter Egg 93.6ha #
Schutzplan Wald mit besonderen Naturwerten Wald Naturschutzgebiet
31. Oktober 2007 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau
Massstab : 1:5000
Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2007 Amt für Geoinformation des Kanton Thurgau
1:5000
Forstamt
Ausscheidung eines Waldreservates; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 27-08 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan
Egg Gemeinden
Betroffene Parzellen
Müllheim
919
Öffentliche Auflage vom 30. November 2007 bis 19. Dezember 2007 Erlassen vom Regierungsrat mit RRB Nr. 152 vom 12. Feb. 2008 und in Kraft gesetzt auf den 1. März 2008. Publiziert im Amtsblatt Nr. 7 vom 15. Feb. 2008
I. Allgemeines Grundlage
Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG, RB 921.0)
kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Im Regionalen Waldplan Seerücken West 2006 -2021, der vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 921 vom 12. Dezember 2006 genehmigt wurde, ist im Gebiet Egg die Ausscheidung eines Waldreservates vorgesehen.
Ziel
Art. 2 Schutzziel ist die Erhaltung und Förderung des Eichenwaldes als
Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als naturnahe Kulturlandschaft. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere die Eichenbestände, die Mittelspechtpopulation, Feuchtgebiete und vielfältige Waldränder in ihrer natürlichen Zusammensetzung.
Geltungsbereich
Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab
1:5’000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
II. Schutzbereiche Wald mit besonderen Naturwerten
Art. 4
Wertvolle Bestockungen hinsichtlich Standort, Struktur und Seltenheit sowie Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten.
Wald
Art. 5 Alle bestockten Flächen ausgenommen die unter § 4 beschriebenen
Flächen.
Gewässer
Art. 6 Beerebach, Tobelbach, diverse kleinere Bäche
Naturschutzgebiet
Art. 7
Peterstauung.
III. Schutzanordnungen Waldreservatsperimeter
Art. 8
In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 7 sind untersagt: a
das Errichten von Bauten und Anlagen sowie das Erweitern und der Ausbau der bestehenden Bauten und Anlagen, im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen
2
sowie das Aufbringen von Hartbelägen. Davon ausgenommen ist die Erneuerung zur Substanzerhaltung; b
Ablagerungen aller Art;
c
das Entwässern, die Absenkung des Grundwasserspiegels sowie das Einleiten von Abwässern;
d
das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von geschützten Pflanzen und Pilzen, ausgenommen das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB;
e
das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei;
f
das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;
g
das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;
h
das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; die Durchführung grosser Veranstaltungen;
i
das Laufen lassen von Hunden (Leinenzwang) ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd;
k
andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
Zusätzlich zu § 8 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald mit besonderen Naturwerten
Art. 9
Im Wald mit besonderen Naturwerten ist untersagt: die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände; das Fällen von Elsbeeren und Mehlbeeren das Fällen von Laubbäumen mit Stammdurchmesser über 50 cm BHD, ausser wenn begründete naturschützerische oder forstwirtschaftliche Ziele überwiegen; das Bepflanzen mit standortsfremden Pflanzen wie insbesondere Fichte, Douglasie, Nordmannstanne, Roteiche, Kanadische Pappel (massgebend ist die Standortskarte, Baumartenanteile im Naturwald mit erhöhtem Eichenanteil).
Wald
Art. 10
Im Wald ist untersagt: die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände das Fällen von Elsbeeren und Mehlbeeren das Fällen von Bäumen mit Stammdurchmesser über 60 cm BHD ausser wenn begründete naturschützerische oder forstwirtschaftliche Ziele überwiegen:
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Gewässer
Art. 11 die Pflanzung standortsfremder Pflanzen wie insbesondere
Douglasie, Nordmannstanne, Fichte, Roteiche, Kanadische Pappel (massgebend ist die Standortskarte, Baumartenanteile im Naturwald mit erhöhtem Eichenanteil).
Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung untersagt: Veränderung aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau; WBG; RB 721.1), die Qualität und Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) verwiesen.
IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz
Art. 12 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten und
zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss
7 weitere Artikel
Art. 8 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere
die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes mit erhöhtem Eichenanteil.
Waldzieltypenplan
Art. 13
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. An den Bächen bleiben Massnahmen im Zusammenhang mit dem ordentlichen Gewässerunterhalt vorbehalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan sind integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Holznutzung
Art. 14 Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs
bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, feuchten Mulden oder an Trockenstandorten abgelagert werden. Alle Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen, ebenfalls ist stehendes und liegendes Totholz zu belassen.
Information
Art. 16 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert die Bevölkerung über die
Schutzziele für das Waldreservat Egg und die zu deren Erreichung notwendigen Massnahmen.
Zuständigkeit § 17
Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Egg“. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle. Für Massnahmen im Bereich Gewäs-
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ser wird mit dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (Abt. Wasserbau) Rücksprache genommen. Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 18 1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter im Wald haben Anspruch
auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ausser Kraft gesetzt werden. 2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die notwendigen Massnahmen. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die notwendigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten.
V. Schlussbestimmungen Ausnahmen
Art. 19 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement
für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 20
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.
5
Kantonales Waldreservat
Waldzieltypen Objekt Egg (Müllheim)
Legende : Perimeter Egg 93.6ha
#
Waldzieltypen Feuchte Walder EK 29,29e,26f (Durchforstung entlang von Gewässern, evtl. Tümpel anlegen) Seggen-Buchenwälder EK 10,14.15 (w) (Förderung von Elsbeere, Mehlbeere,Traubeneiche,Föhre,Feldahorn) Strukturreicher Waldrand Eichenwald (Umwandlung des Fichtenbestandes, Ziel: Eichen) unbewirtschafteter Wald Eichenwald (Jungwald) Eichenwald (60 jährig, Durchforstung nötig, Ziel: grosskronige Eichen) naturgemässer Wirtschaftswald Eichenwald mit hohen Traubeneichenanteil Lichter Eichenwald Eichenwald (vorwiegend Stieleichen, Samenerntebestand) Blösse (periodische Mahd)
23. Januar 2008 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau
Massstab : 1:5000
Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2008 Amt für Geoinformation des Kanton Thurgau
N
Öffentliche Auflage vom 30.11.2007 bis 19.12.2007 Genehmigt mit RRB Nr. 152 vom 12.02.2008
Waldreservat Egg Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 27-08 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung im Sonderwaldreservat „Egg“. Er ist samt dem Waldzieltypenplan (1:5'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit welchen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Betragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Die Begründungen für die Schutzziele und Massnahmen können dem Dossier „Projektbericht für ein kantonales Waldreservat Egg“ entnommen werden.
II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen
Unbewirtschafteter Wald Ziele: Zulassen natürlicher Abläufe, fördern von Alt- und Totholz. Massnahmen: Keine Massnahmen. Sicherheitsfällungen entlang von Waldstrassen sind in Absprache mit dem Forstamt möglich. Die gefällten Bäume müssen dabei vollständig in der Fläche verbleiben und dürfen nicht genutzt werden.
Eichenwald (Umwandlung standortsfremde Bestände): Ziele: Kurz- bis mittelfristig: die mit Eichen bestockte Fläche vergrössern Langfristig: Nachhaltige Sicherung der eichenreichen Bestockung in der Egg Massnahmen: Räumen der standortsfremden Nadelholzbestockungen innerhalb der nächsten 25 Jahre. Ergibt eine jährliche Räumungsfläche von ca. 0.6 ha. Pflanzung von Jungeichen auf genügend grosser Fläche (mindestens 0.5 ha). Die in einem Jahr geräumte Fläche darf 1 ha nicht überschreiten, damit ein gestufter Altersaufbau erreicht wird.
Lichter Eichenwald Ziele: Erhalten grosskroniger, besonnter Eichen. Förderung von licht- und wärmeliebenden Arten. Massnahmen: Lichten Mittelwald wieder herstellen (Deckungsgrad der Baumschicht dauernd zwischen 0.5 und 0.7) und durch Mahd oder periodische Entbuschung offen halten. Dabei muss auch sich einstellende Verjüngung entfernt werden. Lediglich einzelne Eichen und Elsbeeren sollen stehen bleiben und evt. mit Einzelschützen vor Verbiss geschützt werden.
2/4
Eichensamenerntebestand Ziele: Erhalten und fördern grosskroniger Eichen als Habitat für den Mittelspecht. Massnahmen: Konsequente Förderung aller zukunftsfähigen, d. h. vitalen und stabilen Eichen zu lasten der anderen Baumarten. Die Qualität der Eichen spielt bei der Auswahl der zu fördernden Bäume keine entscheidende Rolle. Abgestorbene Eichen dürfen nicht gefällt werden, einzige Ausnahme bilden Sicherheitsfällungen entlang der Strasse.
Eichenwald mit hohem Traubeneichenanteil: Ziele: Hoher Traubeneichen- und Elsbeeranteil in der Bestockung. Die Eichen sollen möglichst grosse Kronen ausbilden Massnahmen: Konsequente Förderung aller zukunftsfähigen, d. h. vitalen und stabilen Eichen und Elsbeeren zu lasten der anderen Baumarten. Die Qualität der Eichen und Elsbeeren spielt bei der Auswahl der zu fördernden Bäume keine entscheidende Rolle.
Eichenwald (60 jährig) Ziele: Förderung grosskroniger Eichen. Erhaltung eines hohen Eichenateils in der Bestockung. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung grosskroniger Eichen zu lasten der anderen Baumarten. Die Qualität der Eichen spielt bei der Auswahl der zu fördernden Bäume keine entscheidende Rolle.
Eichenjungwald: Ziel: Nachhaltige Förderung der Eiche damit eine möglichst grosse Anzahl vitaler Eichen in die nächste Entwicklungsstufe gelangen. Massnahmen: Dickungs- und Stangenholzpflege prioritär auf die Förderung der Eiche ausgerichtet (Mischungsregulierung zu Gunsten der Eiche).
Strukturreiche Waldränder Ziele: Vielfältige, breite (5-15 m) und stufige Waldränder schaffen und erhalten die für Tier und Mensch attraktiv sind. Massnahmen: Waldränder auf einer breite von 5 bis 15 m möglichst licht und buchtig ausgestalten. Gezielte Förderung und Erhaltung der Eiche in der Baumschicht.
Seggen-Buchenwälder Ziele: Hoher Anteil von Elsbeere, Mehlbeere, Traubeneiche, Föhre und Feldahorn in der Bestockung und genügend Licht, zur Förderung der Krautschicht, am Boden. Massnahmen: Durchforstungen mit konsequenter Förderung von Elsbeere, Mehlbeere, Traubeneiche, Föhre und Feldahorn zulasten der anderen Baumarten. Die Qualität spielt bei der Auswahl der zu fördernden Bäume keine entscheidende Rolle. Dabei ist darauf zu achten genügend Licht zur Förderung der Krautschicht auf den Boden zu bringen. Die Lichtintensität darf aber nicht so stark werden, dass eine unerwünschte Strauchschicht gefördert wird, welche die artenreiche Krautschicht konkurrenziert.
Feuchte Wälder Ziel: Standortgemässe, strukturreiche feuchte Wälder und ihre Sukzessionsstadien erhalten. Massnahmen: Förderung standortgemässer Baumarten. Im speziellen Aspe, Weiden, Traubenkirsche und Schwarzerle. Anlegen von kleinen Tümpeln an dafür geeigneten Standorten.
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Naturgemässer Wirtschaftswald Ziel: Naturgemässe Baumartenverteilung (Naturwald), Erzeugung und Nutzung wertvoller Hölzer. Ein Gerüst alter Bäume (mind. 5 pro ha mit BHD > 50cm) muss dauernd erhalten bleiben. Auch hier sollen Eiche und andere Minoritäten speziell gefördert werden. Massnahmen: Förderung standortgemässer Baumarten. Eichen von guter Qualität und seltene Baumarten an geeigneten Standorten fördern. Baumartenvielfalt fördern, schonen aus naturschützerischer Sicht wertvoller, alter Bäume. Massgebend für die Baumartenanteile ist die Standortskarte (Werte Naturwald).
Blössen Ziel: Dauernd offene Flächen. Massnahmen: Offen halten der Flächen durch periodische Mahd und Entbuschung.
b) Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald Baumartenverteilung im Naturwald (nach Standortskartierung) Waldgesellschaft
Lbh (%) Buche Esche Ahorn Eiche ü. Lbh Fichte Tanne
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Föhre
ü. Ndh
2
2 10
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26e
100
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25
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27f
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25
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2. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Tümpel) erhalten und aufwerten. Teilweise Revitalisierungsmassnahmen mittels baulichen Eingriffen. Massnahmen: Verlandete Bereiche ausbaggern, Abfluss reduzieren und damit Wasserflächen vergrössern, Besonnung abschnittsweise verbessern.
III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Durchführung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Holznutzungen sind vor der Ausführung durch den Forstdienst anzuzeichnen. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton. Das Forstamt Kanton Thurgau ist unter Beizug des Amtes für Umwelt des Kantons Thurgau zuständig für die Durchführung und Finanzierung der Massnahmen im Bereich der Gewässer, zusätzlich ist die Politische Gemeinde Müllheim zu integrieren