Güttingerwald; Nr.31-15, Gemeinde Güttingen
Reservats forestals · Thurgau
Document
- Numer
- 295
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 31-03-2015
- En vigur dapi
- 01-01-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 31. März 2015
Nr. 295
Ausscheidung kantonales Waldreservat Güttingerwald; Schutzanordnung Nr. 31-15 samt Schutz- und Waldzieltypenplan Genehmigung Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte (ISOWA) kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach § 29a-f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Konzepts „Eichenförderung“ zur Erhaltung und Erhöhung des Eichenanteils im Kanton Thurgau ist insbesondere auch im Güttingerwald die Ausscheidung entsprechender Waldreservate vorgesehen. Übergeordnetes Schutzziel ist dabei die Erhaltung und Aufwertung der vorhandenen alten Eichenbestände als wertvoller Lebensraum für eine Vielzahl von Insekten- und Vogelarten. Die drei hier vorgesehenen, je etwa 20 ha grossen Waldreservatskomplexe „Bleihofhau“ und „Wättlihau/Witmoos“ (beide auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Güttingen) sowie „Brügglihau“ (Politische Gemeinde Kesswil) schliessen und vervollständigen nun die Kette von insgesamt zwölf solcher wichtiger Trittsteine bei der Vernetzung von Eichenbeständen in den Kernrevieren entlang des ganzen Seerückens von Salenstein bis zum Romanshorner Wald. Der vorliegenden Schutzanordnung werden neu insgesamt 65.63 ha Wald unterstellt. Weit mehr als die Hälfte davon ist im ISOWA aus dem Jahr 2006 mit dem höchsten Prädikat als „besonders schützenswert“ ausgewiesen. Die Schutzanordnung sieht im Wesentlichen die Förderung der alten Eichen sowie den Verzicht auf deren Nutzung vor (Details vgl. Waldzieltypenplan mit Ziel- und Massnahmenkatalog). Eine gewisse Holznutzung ist in diesen Gebieten weiterhin möglich. Sie richtet sich künftig jedoch klar nach den Prioritäten der Schutzanordnung. Gleichzeitig ist auch die Neuanlage und Pflege von Eichenjungwaldflächen vorgesehen und möglich. Die entsprechenden Nutzungsauflagen und -beschränkungen werden den Waldeigentümern jährlich abgegolten. Mehrkosten, die aufgrund nötiger, besonderer Massnahmen anfallen, werden nach Pauschalansätzen entschädigt. Für die betroffenen Waldflächen entfällt zudem der Beförsterungsbeitrag. Die Finanzierung des Waldreservats ist über die NFA sichergestellt. Die finanziellen Aspekte werden nach Rechtskraft
2/3 der regierungsrätlichen Schutzanordnung in Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt mit besonderen, jeweils auf sechs Jahre hinaus befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Güttingerwald belaufen sich auf rund Fr. 16700.- pro Jahr (Fr. 8’200.- für den Nutzungsverzicht, Fr. 8’500.- für Massnahmen). Das Waldreservat Güttingerwald wird als kantonales Waldreservat für mindestens 50 Jahre unter Schutz gestellt (§ 29a WaldV). Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung vor Ablauf der Mindestdauer bedarf nach einer öffentlichen Auflage ebenfalls der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Schutzanordnung kann in Absprache mit der Grundeigentümerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Das Vorhaben ist mit den betroffenen Waldeigentümern (Waldkorporationen Güttingen und Kesswil) eingehend diskutiert und optimiert worden. Die Jahresversammlung der Waldkorporation Güttingen vom 20. Dezember 2014 sowie jene der Waldkorporation Kesswil vom 27. Dezember 2014 haben ihr klares Einverständnis damit bekundet. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei den betroffenen Politischen Gemeinden verliefen ebenfalls positiv. Die Schutzanordnung, der Schutzplan, der Ziel- und Massnahmenkatalog sowie der Waldzieltypenplan wurden schliesslich gestützt auf § 29c WaldV in derzeit vom 13. Februar 2015 bis zum 4. März 2015 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Güttingerwald erfüllt alle einschlägigen Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Wald reservates Güttingerwald samt Schutzanordnung Nr. 31-15 steht somit nichts entgegen. Die Schutzanordnung Nr. 31-15 ist bei der nächsten Überarbeitung der Ortsplanung der Politischen Gemeinden Güttingen und Kesswil in geeigneter Form zu übernehmen. Die Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung, die den Schutzzielen nicht widersprechen, sind unter Vorbehalt der Waldgesetzgebung erlaubt.
3/3 Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt
beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 31-15 für das Waldreservat Güttingerwald wird genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 31-15 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Politische Gemeinde Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen Politische Gemeinde Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat Forstamt (3, mit den Akten) Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Sportamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt)
Für richtige Ausfertigung
±
Kantonales Waldreservat
Schutzplan
Güttingerwald (Objekt Bleihofhau) Ausgabedatum 09.01.2014 / RL / © Forstamt Thurgau
G
Legende: Perimeter (21.08 ha)
G
Mittelspechtrevier (sicher)
G
Mittelspechtrevier (nicht genau lokalisiert)
Schutzbereiche Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) Wald
Massstab 1:5'000
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
±
Kantonales Waldreservat
Schutzplan
Güttingerwald (Objekt Brügglihau) Ausgabedatum 09.01.2014 / RL / © Forstamt Thurgau
G
G G
G
Legende: Perimeter (19.37 ha)
G
Mittelspechtrevier (sicher)
G
Mittelspechtrevier (nicht genau lokalisiert)
Schutzbereiche Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) Wald Massstab 1:5'000
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
G
±
Kantonales Waldreservat
Schutzplan
Güttingerwald (Objekt Wättlihau/Witmos) Ausgabedatum 09.01.2014 / RL / © Forstamt Thurgau
G
G
Legende: Perimeter (25.18 ha)
G
Mittelspechtrevier (sicher)
G
Mittelspechtrevier (nicht genau lokalisiert)
Schutzbereiche Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) Wald
Massstab 1:5'000
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
Forstamt
Ausscheidung von Waldreservaten; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 31-15 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan
Güttingerwald Gemeinden
Betroffene Parzellen
Güttingen Kesswil
629, 675 (Teilflächen) 478 (Teilfläche)
Öffentliche Auflage vom 13. 02. 2015 bis 04. 03. 2015 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 295 vom 31.03.2015 und in Kraft gesetzt auf den 01.01.2015. Publiziert im Amtsblatt Nr. 7/2015 vom 13.02.2015.
-1-
I. Allgemeines Grundlage
Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,
RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Die betreffenden Bestände sind darin mehrheitlich als schützenswert oder besonders schützenswert bezeichnet.
Ziel
Art. 2
Schutzziel des Waldreservats „Güttingerwald“ ist die ungeschmälerte, langfristige Erhaltung des Eichenwaldes in den drei Teilgebieten Bleihofhau, Wättlihau/Witmoos und Brügglihau als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als naturnahe Kulturlandschaft. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere die Eichenbestände (Samenerntebestände, Standortsrasse, Genpool) und die Mittelspechtpopulation. Entsprechend dieser Zielsetzung werden die Gebiete als Sonderwaldreservat ausgeschieden. Eine Bewirtschaftung bleibt darin auch künftig möglich bzw. ist nötig. Diese hat aber nach einem auf das Schutzziel ausgerichteten, besonderen Waldzieltypenplan zu erfolgen (vgl. § 10).
Geltungsbereich
Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die drei in den Schutzplänen
(Massstab 1:5'000) dargestellten Schutzbereiche. Die Pläne sind integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die Gesamtfläche beträgt 66 ha.
II. Schutzbereiche Wald mit
Art. 4 besonderen
Naturwerten
Spezielle Bestockungen mit Vorkommen seltener Tier- und Pflanzenarten, Waldgesellschaften oder besonderer Waldstrukturen.
Wald
Alle übrigen bestockten Flächen neben den unter § 4 umschriebenen Flächen.
Art. 5 III. Schutzanordnungen
Reservatsperimeter
Art. 6
In den Schutzbereichen gemäss §§ 4 und 5 sind untersagt: a
das Errichten von Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen sowie das Aufbringen von Hartbelägen;
b
Ablagerungen aller Art; -2-
c
das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;
d
das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem § 38 RRV NHG zu beachten;
e
das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei;
f
das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;
g
das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;
h
das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;
i
die Durchführung von Veranstaltungen, welche den Schutzzielen widersprechen;
k
das Laufenlassen von Hunden (Leinenzwang), ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd;
l
andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
Zusätzlich zu § 6 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald mit
Art. 7 besonderen
Naturwerten
Im Wald mit besonderen Naturwerten ist untersagt: die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände; das Fällen von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser über 40 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan); das Bepflanzen mit standortsfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stieleiche).
Wald
Im übrigen Wald ist untersagt: die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände; das Fällen von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser über 50 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan); das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist die Standortskarte mit erhöhtem Anteil der Stieleiche).
Art. 8 -3-
IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz
Art. 9 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten
und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 6 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes mit erhöhtem Eichenanteil.
Waldzieltypenplan
Art. 10
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Holznutzung § 11 und Totholz
Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, Feuchtgebieten oder an Trockenstandorten abgelagert werden. Alle Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen, ebenfalls sind abgestorbene Bäume, stehendes und liegendes Totholz (auch Kronenteile) zu belassen.
Information
Art. 12 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert in Absprache mit dem
örtlichen Forstdienst und den Waldeigentümern die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat „Güttingerwald“ und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.
Zuständigkeit
Art. 13 Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind
zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Güttingerwald“. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle.
Stellung der § 14 Grundeigentümer und Bewirtschafter
1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ohne Rechtsfolge für die Parteien ausser Kraft gesetzt werden. -4-
2. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die im Wald nötigen Massnahmen. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen aus allen vereinbarungsgemäss ausgeführten Massnahmen keine Kosten. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die nötigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden.
V. Schlussbestimmungen Ausnahmen § 15
Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Änderungen § 16
Sollten sich aufgrund von Naturereignissen oder von heute noch nicht absehbaren Entwicklungen in Struktur und Zusammensetzung der Waldbestände mit der Zeit zu grosse, unerwünschte Abweichungen vom Schutzziel ergeben, so kann das Departement für Bau und Umwelt die nötigen Korrekturen bei Bedarf über eine Anpassung der vorliegenden Planung vornehmen. Zu diesem Zweck kann es den Waldzieltypenplan sowie den Ziel- und Massnahmenkatalog im Einvernehmen mit dem Forstamt und den betroffenen Waldeigentümern entsprechend ergänzen oder abändern.
Hinweis auf § 17 Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss
1 weiterer Artikel
Art. 24
ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.
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Kantonales Waldreservat
Waldzieltypen
Güttingerwald (Objekt Bleihofhau) Ausgabedatum 09.01.2014 / RL / © Forstamt Thurgau
Legende: Perimeter (21.08 ha) Mittelwald (historische Bewirtschaftungsform, Hauschicht periodisch auf den Stock setzen) Eichenwald ca. 180 jährig (ehem. Mittelwald, Durchforstung zur Erhaltung der Eichen) Eichenwald 50-80 jährig (Durchforstung, Ziel: grosskronige Eichen) Eichenwald (Jungwaldpflege) naturgemässer Wald (mit bedingter Nutzungseinschränkung) Strukturreicher Waldrand
Massstab 1:5'000
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
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Kantonales Waldreservat
Waldzieltypen
Güttingerwald (Objekt Brügglihau) Ausgabedatum 09.01.2014 / RL / © Forstamt Thurgau
Legende: Perimeter (19.37 ha) Eichenwald ca. 180 jährig (ehem. Mittelwald, Durchforstung zur Erhaltung der Eichen) Eichenwald 50-80 jährig (Durchforstung, Ziel: grosskronige Eichen) Eichenwald (Jungwaldpflege) Eichenwald (Umwandlung von standortsfremden Beständen) naturgemässer Wald (mit bedingter Nutzungseinschränkung) Massstab 1:5'000
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
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Kantonales Waldreservat
Waldzieltypen
Güttingerwald (Objekt Wättlihau/Witmos) Ausgabedatum 09.01.2014 / RL / © Forstamt Thurgau
Legende: Perimeter (25.18 ha)
Waldzieltypen
Mittelwald (historische Bewirtschaftungsform, Hauschicht periodisch auf den Stock setzen) Eichenwald ca. 180 jährig (ehem. Mittelwald, Durchforstung zur Erhaltung der Eichen) Eichenwald 50-80 jährig (Durchforstung, Ziel: grosskronige Eichen) Eichenwald (Jungwaldpflege) unbewirtschafteter Wald (keine Massnahmen) Eichenwald (Umwandlung von standortsfremden Beständen) naturgemässer Wald (mit bedingter Nutzungseinschränkung)
Massstab 1:5'000
Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998) Kartendaten: UP 5000 © 2012 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau © 2012 Amt für Geoinformation
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Öffentliche Auflage vom 13.02 .2015 bis 04.03. 2015 Genehmigt mit RRB Nr. 295 vom 31. 03. 2015
Waldreservat Güttingerwald; Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 31-15 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung im Waldreservat „Güttingerwald“. Er ist zusammen mit dem Waldzieltypenplan (1:5'000) integrierter Bestandteil der Schutzanordnung und befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit denen die gewünschte Bewirtschaftung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Beitragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat „Güttingerwald“ namentlich das Vorkommen von Mittelspechten, der hohe Anteil an alten Stieleichen und die Strukturen des ehemaligen Mittelwaldes. II. Schutzziele und Massnahmen a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen Eichenwald (ca. 180 jährig, ehem. Mittelwald) Ziel: Erhalten und Fördern grosskroniger Eichen (idealer Lebensraum für den Mittelspecht). Massnahmen: Durchforstung zu Gunsten der Eichen. Verzicht auf jegliche Nutzung von Eichen (ausgenommen Einzelfälle zur Förderung anderer Eichen oder zur Gefahrenabwehr mit Zustimmung des Forstamtes). Stehendes und liegendes Totholz im Bestand belassen mit Ausnahme von Bodenstücken abgestorbener Eichen, die als Stammholz der Qualitäten A oder B verwertbar sind. Höhlen- und Horstbäume sind zu schonen. Eichenwald (50-80 jährig) Ziele: Förderung grosskroniger Eichen. Erhaltung eines hohen Eichenanteils in der Bestockung. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung grosskroniger Eichen. Die Qualität der Eichen spielt dabei keine entscheidende Rolle. Eichenwald (Jungwald) Ziel: Nachhaltige Förderung der Eiche, damit eine grosse Anzahl vitaler Eichen in die nächste Entwicklungsstufe gelangt. Massnahmen: Fachgerechte Jungwaldpflege in den Eichenbeständen (Auslese-durchforstung, Lichtdosierung, Nebenbestand, Wildschutz etc.).
2/3
Naturgemässer Wald Ziel: Naturgemässe Baumartenverteilung (Naturwald), Erzeugung und Nutzung wertvoller Hölzer, Gerüst alter Bäume erhalten. Massnahmen: Standortgemässe Baumarten fördern, Naturverjüngung, Erhaltung von mindestens zehn grossen, alten Bäumen pro ha (i.d.R. Brusthöhendurchmesser > 50 cm); v.a. Eiche, Buche, Esche; im Übrigen übliche Pflege und Nutzung. Massgebend für die Baumartenanteile ist die Standortskarte (Werte Naturwald; vgl. Abschnitt b). Mittelwald (historische Bewirtschaftung) Ziel: traditionelle Waldbewirtschaftungsform mit grosskronigen Eichen erhalten Massnahmen: periodische Nutzung der Hauschicht (alle 20-30 Jahre nach separatem Hauungsplan). Einzelne junge Eichen-Kernwüchse in geeigneter Verteilung in die Oberschicht aufwachsen lassen (ev. Pflanzung / Einzelschutz / Zaun). Eichenwald (Umwandlung standortsfremde Bestände) Ziel: Die mit Eichen bestockte Fläche vergrössern Massnahmen: Räumen der standortsfremden Nadelholzbestände. Pflanzung von Jungeichen. Nach der Umwandlung sind die Bestimmungen für den Waldzieltyp Eichenjungwald anwendbar. Strukturreicher Waldrand Ziel: Vielfältige, breite und stufige Waldränder schaffen. Massnahmen: süd- und west-exponierte Waldränder auf einem Streifen von 5-15 m möglichst licht und buchtig ausgestalten, teils mit Strauchgürtel. Eichen im Waldrandbereich grundsätzlich erhalten.
b) Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald Baumartenverteilung im Naturwald (nach Standortskartierung) Waldgesellschaft 7g
Lbh (%) Buche Esche Ahorn Eiche ü. Lbh Fichte Tanne 100
55
15
15
10
5
11
95
45
15
15
10
10
29
100
50
25
25
44
100
50
20
30
5
Föhre
ü. Ndh
3/3
II. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Planung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Im Waldreservat gilt die Anzeichnung durch den kantonalen Forstdienst vor der Ausführung als Bewilligung (Forstamt oder Kreisforsting.). Dabei sind insbesondere Ausnahmen gemäss Massnahmenkatalog (vgl. Kapitel II, Abschnitt a) in geeigneter Form zu dokumentieren. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton.