Althau; Nr.41-16, Gemeinde Berlingen

Reservats forestals · Thurgau

Document

Numer
616
Gener
Reservats forestals
Chantun
Thurgau
Nivel
Chantun
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
05-07-2016
En vigur dapi
01-07-2016

Karte

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WaR41-16-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Thurgau Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 05. Juli 2016

Nr. 616

Ausscheidung kantonales Waldreservat Althau, Berlingen; Schutzanordnung Nr. 41-16 samt Schutzplan

Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (WaldG; RB 921) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Wald reservaten richtet sich nach den §§ 29a bis 29f Waldverordnung (WaldV; RB 921.11). Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet die Waldbestände in Althau in Berlingen mehrheitlich als schützenswert. Bei der Überprüfung des Waldreservatskonzepts des Kantons Thurgau im Jahre 2012 wurde festgestellt, dass der Anteil der bisher ausgeschiedenen Naturwaldreservate (d.h. Waldflächen ohne forstliche Eingriffe) im Allgemeinen sehr tief ist und insbesondere buchenreiche Wälder in den Reservaten nur in geringem Masse vorkommen. Das Objekt Althau dagegen ist ein bemerkenswerter, grossflächiger Buchenwald mit über 70 % Buchen und einer Beimischung von anderen Laubbaumarten; der Nadelholzanteil beträgt nur 9 %. Es befindet sich in leichter Nordhanglage auf wüchsigen Standorten und ist gut erschlossen. Grosse Teile der Bestände sind meist zwischen 80- und 120-jährig, die Bäume auf Brusthöhe häufig über 50 cm dick. Das Objekt eignet sich deshalb sehr gut, um auf vergleichsweise grosser, zusammenhängender Fläche ein Naturwaldreservat zu errichten, in dem künftig auf jegliche Holznutzung verzichtet werden soll und in dem die natürlichen Veränderungsprozesse ablaufen können. Im Regionalen Waldplan (RWP) „SeerückenWest 2006“ war für dieses Waldgebiet noch kein besonderer Schutz vorgesehen. Die Erkenntnisse aus der Überprüfung des Waldreservatskonzepts und der besondere Bestand lassen es als angezeigt erscheinen, diesbezüglich vom RWP-lnhalt abzuweichen. Das Waldreservat Althau mit 28.32 ha Gesamtfläche liegt auf Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Berlingen. Einzige Waldeigentümerin im Reservatsperimeter ist die Politische Gemeinde Berlingen, die bereits in der Vorbereitung intensiv in die Entscheidfindung einbezogen wurde. Sie ist mit der Ausscheidung des Waldreservats einverstanden. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung sowie die Vernehmlassung bei der Politischen Gemeinde Berlingen verliefen positiv.

T», ThurgauilW 2/3 In Nachachtung von § 24 Abs. 4 WaldG in Verbindung mit § 29b WaldV und gemäss Vorgabe des Departements für Bau und Umwelt werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Schutzanordnung und der Schutzplan wurden gestützt auf § 29c WaldV in der Zeit vom 27. Mai bis 15. Juni 2016 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Althau wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung vor Ablauf der Mindestdauer bedarf nach einer öffentlichen Auflage ebenfalls der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Schutzanordnung kann in Absprache mit der Grundeigentümerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Althau erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Waldreservates Althau samt Schutzanordnung Nr. 41-16 steht somit nichts entgegen. Die Beitragsverfügung wird vom Departement für Bau und Umwelt separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Althau belaufen sich auf rund Fr. 6l000.- pro Jahr (Nutzungsverzicht). Die Finanzierung des Wald reservates ist über die NFA, Programmvereinbarung Wald-Biodiversität, sichergestellt.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 41-16 für das Waldreservat Althau wird genehmigt und rückwirkend auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 41-16 wird das Forstamt beauftragt.

Thurgau 3/3 3. Mitteilung an: Zustellung extern Politische Gemeinde Berlingen, Seestrasse 78, 8267 Berlingen Zustellung intern Departement für Bau und Umwelt, Generalsekretariat Forstamt (mit den Akten) Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Sportamt Finanzkontrolle Finanzverwaltung Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt) Für richtige Ausfertigung

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863 Kantonales Waldreservat 865

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Schutzplan Objekt Althau

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Ausgabedatum 10.02.2016 / RL / © Forstamt Kanton Thurgau 1266

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Perimeter (28.32 ha)

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Wald mit besonderen Naturwerten (ISOWA) 7 416

Wald

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66

Die Benützung dieses Planes zu gewerblichen Zwecken und die Veröffentlichung aller Art ist ohne Bewilligung des Amtes für 4144 Geoinformation des Kantons Thurgau verboten. (RDAV-EJPD 09.09.1998)

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Kartendaten: Grundbuchplan 1000 © 2015 Amt für Geoinformation Kanton Thurgau 4145 © 2015 Amt für Geoinformation

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81 83 86

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Massstab 1:5'000

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500 Meter

90 778

Forstamt

Ausscheidung des kantonalen Waldreservats

Althau Schutzanordnung Nr. 41-16 mit Schutzziel und Nutzungsbeschränkungen Politische Gemeinde: Berlingen

Betroffene Parzellen: Politische Gemeinde Berlingen, Parz.-Nr. 873 und 885

Freigabe zur Auflage durch Chefin Departement für Bau und Umwelt, Regierungsrätin Carmen Haag

Datum:

23.05.2016

Unterschrift:

Öffentliche Auflage vom 27.05.2016 bis 15.06.2016 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 616 vom 05. 07. 2016 und in Kraft gesetzt auf den 01. 07. 2016. Publiziert im Amtsblatt Nr. 27/2016.

-1-

I. Allgemeines Grundlagen

Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG, RB 921.0)

kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlagen dazu bilden: - das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Die vom vorliegenden Schutzplan betroffenen Bestände sind darin mehrheitlich als schützenswert bezeichnet. - das Kantonale Waldreservatskonzept von 2003 sowie die Überprüfung desselben von 2012.

Ziel

Art. 2

Schutzziel des Waldreservats „Althau“ ist die ungeschmälerte, langfristige Erhaltung dieses Buchen-Mischwaldes. Um die natürlichen Phasen der Waldentwicklung ungestört ablaufen zu lassen, wird auf forstliche Eingriffe grundsätzlich verzichtet. Entsprechend dieser Zielsetzung werden diese Waldflächen als Naturwaldreservat ausgeschieden.

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan im Massstab

1:5'000 dargestellten Waldflächen gemäss Parzellenverzeichnis (Reservatsperimeter). Der Schutzplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die geschützte Fläche beträgt insgesamt 28.32 ha. Die durch das Waldreservat führende Kantonsstrasse K61 BerlingenRenental, Parzelle-Nr. 884 sowie ein daran angrenzender Streifen von beidseits 5 m Breite in den Parzellen-Nr. 873 und 885 sind nicht Bestandteil des Reservats.

Gültigkeitsdauer

Art. 4 Die Schutzanordnung und damit der generelle Verzicht auf jegliche

forstliche Eingriffe gelten für eine Dauer von 50 Jahren ab Inkraftsetzung. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer kann diese Schutzanordnung in Absprache mit der Grundeigentümerin verlängert werden.

II. Schutzbestimmungen Verbote

Art. 5

Im ganzen Reservatsperimeter sind untersagt: a) das Fällen, Ausgraben oder Zerstören von Bäumen und Sträuchern unabhängig von Art, Alter und Dimension; b) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Krautpflanzen, Moosen, Flechten und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem § 38 RRV NHG zu beachten; c) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei; d) das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

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e) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern und das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren; f) das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern; g) das Durchführen von Veranstaltungen, welche dem Schutzziel widersprechen; h) das Laufenlassen von Hunden, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd; es besteht Leinenzwang; i) das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür; j) das Errichten jeglicher Bauten und Anlagen; k) Ablagerungen aller Art; l) andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen oder Beeinträchtigungen.

Jagd

Art. 6 Die Jagd ist erlaubt. Es sind die jeweils geltenden Jagdvorschriften

anwendbar.

Kantonsstrasse

Art. 7 a) Entlang der durch das Waldreservat führenden Kantonsstrasse

Berlingen-Renental ist zwecks Betriebssicherheit der Strasse das Fällen von Bäumen und Sträuchern sowie die Böschungspflege (Mähen und/oder Mulchen) erlaubt. In den hinterliegenden Flächen sind die Bestände betreffend der für die Strasse gefährlichen Bäume zu überwachen. Das Forstamt organisiert zusammen mit dem Tiefbauamt des Kantons Thurgau periodische Kontrollen und trifft allenfalls erforderliche Massnahmen. b) Unterhaltsarbeiten an der Entwässerung sind auch im Waldreservat jederzeit möglich.

Erlaubte

Art. 8 forstliche

Massnahmen

Nach Rücksprache mit dem Forstamt ist das Entfernen von einzelnen Bäumen erlaubt, von denen entlang der Walderschliessungsstrassen am nördlichen und südlichen Rand des Perimeters eine offensichtliche, besondere Gefährdung ausgeht (z.B. infolge Krankheit oder Naturereignisse). Sämtliches Holz ist dabei in den angrenzenden Beständen liegenzulassen.

Unterhalt von § 9 Waldstrassen

a) An allen, für den Holztransport geeigneten, mit Lastwagen befahrbaren Waldstrassen im und am Waldreservat kann der übliche laufende Unterhalt ausgeführt werden, wie die Sicherstellung des Oberflächenwasserabflusses, der Unterhalt von Durchlässen, das Mähen des Banketts oder das Entfernen des Laubes von der Oberfläche der Fahrbahnen. Das Mähen ist erst ab September erlaubt.

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b) Zum laufenden Unterhalt zählt auch das Freihalten des Lichtraumprofils für den berechtigten Fahrzeugverkehr (Schnitt von Gehölzen an Böschungen und auf dem Bankett). Das Material ist in den angrenzenden Beständen liegenzulassen. c) Beim periodisch anfallenden, baulichen Unterhalt der Waldstrassen (z.B. Nachbekiesung) ist vorgängig zur Planung das Forstamt zu informieren. Naturereignisse

Art. 10

a) Alle Waldflächen stehen unter Prozessschutz; natürliche Entwicklungsprozesse wie Schäden durch Sturm, Schnee, Krankheiten etc. sollen ohne menschliche Korrekturen ablaufen. Treten Schäden durch Naturereignisse auf, so werden diese nicht behoben. b) In Fällen, bei denen angrenzende Wald- und Flurgrundstücke betroffen sind, kann das Forstamt Massnahmen zur Behebung oder zur weiteren Schadenabwehr treffen und anordnen. Es kontrolliert die Ausführung. Die Kosten für diesen Unterhalt gehen zu Lasten Kanton (Forstamt). Das Material ist im Waldreservat liegenzulassen. c) Sollten durch Schädlinge verursachte epidemische Krankheiten oder Neophyten auftreten, für welche fachlich akzeptierte Bekämpfungsstrategien bestehen, so kann das Forstamt geeignete Massnahmen anordnen.

NachbarGrundstücke im Wald

Art. 11 a) Ausserhalb des Perimeters liegende Nachbargrundstücke im Wald

können im Rahmen der waldbaulichen Planung (Ausführungsplan des Forstreviers) ordentlich bewirtschaftet werden. Die üblichen Randeinflüsse für Waldgrundstücke sind im Randbereich des Reservatsperimeters zu tolerieren. b) Offensichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehend von den Waldbeständen im Reservat sind im gegenseitigen Einvernehmen unter Einbezug des Forstamtes zu beheben.

Waldrand

Art. 12

a) Auch im Waldrandbereich sind Bäume grundsätzlich geschützt. Offensichtlich gefährliche oder stark herausragende Bäume können mit Zustimmung des Forstamtes im Einzelfall entfernt werden. b) Der Strauchgürtel wird mit periodischen Eingriffen gepflegt und als artenreicher Lebensraum gestaltet.

Bachunterhalt, § 13 Schutzwald

a) An sämtlichen Gewässern im Waldreservat werden grundsätzlich keine forstlichen Eingriffe getätigt. Dies gilt auch für den Schutzwald. Sollten sich bauliche Massnahmen aufgrund der Gefahrenabwehr aufdrängen, so erfolgt die Koordination zwischen Forstamt, Amt für Umwelt (Abt. Wasserbau und Hydrometrie) und Politischer Gemeinde. Allfällige Restkosten gehen zu Lasten Forstamt.

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b) Minimale Massnahmen im Schutzwald, sofern nötig, sind in Absprache mit dem Forstamt möglich. Feuchtgebiet

Art. 14 Das Feuchtgebiet „Liimliswis“ kann offen gehalten und zielgerecht

gepflegt werden, sofern dies zum Schutz seltener Pflanzen oder Tiere angezeigt ist.

III. Entschädigung und Finanzierung Finanzierung

7 weitere Artikel

Art. 15

a) Die Grundeigentümerin hat Anspruch auf angemessene Abgeltungen für den Nutzungsverzicht. Als Grundlage für Abgeltungen dienen Vorratsinventuren und Berechnungen für die entgangenen Nutzungen. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. b) Die Kosten für notwendige Massnahmen, z.B. im Waldrandbereich (§ 12), entlang der Kantonsstrasse Berlingen-Renental (§ 7a) bei den Gewässern (§ 13) und dem Feuchtgebiet (§ 14), gehen zu Lasten Kanton (Forstamt).

IV. Zuständigkeiten und Kompetenzen Zuständigkeiten

Art. 16 a) Das Forstamt Thurgau und der örtliche Forstdienst sind zuständig

für die Aufsicht und den allfälligen Unterhalt im Waldreservat. Weiter ist das Forstamt zuständig für die Abgeltung der Nutzungsbeschränkungen, die Abgeltung von Massnahmen sowie für die Beobachtung und Dokumentation der natürlichen Entwicklungsprozesse. b) Das Forstamt Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren mit der Grundeigentümerin allfällig nötige Massnahmen gemäss §§ 7 und 8 sowie §§ 10 - 14 dieser Schutzanordnung. Der Grundeigentümerin erwachsen daraus keine Kosten.

Information

Art. 17 Das Forstamt Thurgau informiert in Absprache mit dem örtlichen

Forstdienst und mit der Waldeigentümerin die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.

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V. Schlussbestimmungen Aufhebung

Art. 18

Kommt das Forstamt seinen finanziellen Verpflichtungen für die Nutzungsbeschränkungen nicht mehr nach, so ist die Schutzanordnung nach einer öffentlichen Auflage mit einem Regierungsratsbeschluss aufzuheben.

Ausnahmen

Art. 19 Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement

für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen. Es kann diese Kompetenz an das Forstamt delegieren.

Hinweis auf Strafbestimmungen

Art. 20 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz

(NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet.

Beilage: Schutzplan 1:5‘000 vom 10.02.2016 als integrierender Bestandteil der Schutzanordnung

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