Baureglement

Braunau

Document

Numer
DBU 46
Vischnanca
Braunau
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Decidì
12-09-2023
En vigur dapi
01-10-2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Braunau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Braunau_BR_20231001.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Thurgau Politische Gemeinde Braunau

Baureglement 2022

Öffentliche Auflage vom

23.09.2022

bis

12.10.2022

Von der Gemeindeversammlung erlassen am

18.11.2022

Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

David Zimmermann

Fabienne Buser

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

46

vom 12.09.2023

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am

01.10.2023

bhateam ingenieure ag, Frauenfeld

Baureglement Braunau 2022

Seite 2

INHALTSVERZEICHNIS I.

II.

III.

IV.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4

Art. 1

Art. 2

Art. 3 4

4 4

Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten

ZONENVORSCHRIFTEN

4

Art. 4

Art. 5 Zoneneinteilung

Masstabelle

4 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 Wohnzonen W

Dorfzonen D, Weilerzonen Wz* Wohn- und Arbeitszonen WA Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Spezialbauzonen Pferdehaltung SPf Freihaltezonen Fh

6 6 6 6 6 6

Art. 12

66 weitere Artikel

Art. 13 Landwirtschaftszonen Lw

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung Tierhaltung LwbNT

7 7

Art. 14

Art. 15 Landschaftsschutzzonen Ls

Naturschutzzonen Ns

7 7

Art. 16

Art. 17 Zonen für archäologische Funde AF

Gefahrenzonen GF

7 8

Bauvorschriften

8

Art. 18

Art. 19 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

Grenzabstände Bepflanzung

8 8

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24 Parkierung für Fahrzeuge

Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen Spielplätze und Freizeitflächen Kehrichtsammelstellen Schneefänge

9 9 9 9 9

Art. 25

Art. 26 Haushälterische Bodennutzung

Nebennutzflächen

9 9

Gestaltungsvorschriften

10

Art. 27

Art. 28 Gesamtwirkung

Dachgestaltung

10 10

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32 Einpassung in Bestand

Dachgestaltung Fassadengestaltung Abbruchbewilligung

10 10 10 11

Art. 33

Art. 34 Terrainveränderung

Künstliche Beleuchtung

11 11

Art. 35 Silobauten

11

Stand 01.10.2023

Baureglement Braunau 2022

V. VI.

Seite 3

Weitere Bestimmungen

11

Art. 36 11

Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

Übergangs- und Schlussbestimmungen

12

Art. 37

Art. 38 12

12

Inkrafttreten Übergangsbestimmungen

Anhang A. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien B. Abkürzungsverzeichnis C. Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Stand 01.10.2023

Baureglement Braunau 2022

I.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Seite 4

1

Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2

PBG § 17, Zonenplan PBG § 18, Baureglement

Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Braunau.

Art. 2 PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung

Bestandteile der Kommunalplanung

Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne sowie Schutzplan NHG).

Art. 3 Zuständigkeiten

PBG § 4, Zuständigkeit Gemeinde

Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.

II.

ZONENVORSCHRIFTEN Allgemeines

Art. 4 Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Braunau enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): B.

C.

D.

E.

Bauzonen Wohnzonen Dorfzonen Weilerzonen Wohn- und Arbeitszonen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialbauzonen Pferdehaltung Freihaltezonen

Abk. W2 D Wz WA2 OeBA SPf Fh

ES II III III * III III III -

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltung

Lw LwbNT

III III

Schutzzonen Landschaftsschutzzonen Naturschutzzonen

Ls Ns

-

Überlagernde Zonen Zonen für archäologische Funde Gefahrenzonen

AF GF

-

Stand 01.10.2023

LSV Art. 43, Empfindlichkeitsstufen

* DBU Nr. 46 vom 12.09.2023

Baureglement Braunau 2022

Art. 5 Seite 5

Masstabelle

Zone

Geschossflächenziffer GFZ max.

Fassadenhöhe FH

Gesamthöhe GH

max. m 1)

max. m 1)

W2 D

0.70 -

7.0 8.0

11.0 12.5

4.0 4.0

6.0 6.0

30.0 35.0

Wz WA2

0.80

8.0 8.0

12.5 12.5

4.0 4.0

6.0 6.0

35.0 40.0

OeBA

-

8.0

12.5

4.0

4.0

40.0

Spezialbauzonen Pferdehaltung Freihaltezonen Landwirtschaftszonen

SPf Fh

-

8.0 -

12.5 -

4.0 -

6.0 -

40.0 -

Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung Tierhaltung Schutzzonen Landschaftsschutzzonen

Lw

-

8.0 2)

12.5 2)

4.0

4.0

- 2)

LwbNT

-

8.0 2)

12.5 2)

4.0

4.0

- 2)

Ls

-

8.0

12.5

4.0

4.0

-

Bauzonen Wohnzonen Dorfzonen Weilerzonen * Wohn- und Arbeitszonen Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

Grenzabstand GA klein gross min. m min. m

Gebäudelänge GL max. m

1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. 2) Für reine Wohnbauten gelten die Masse der Wohnzone W2 für Fassaden- und Gesamthöhe sowie Gebäudelänge.

Schrägdach

* Die Weilerzonen Hittingen, Beckingen, Oberhausen und Oberhof werden gemäss DBU Nr. 46 vom 12.09.2023 nicht genehmigt. Die Kleinsiedlungen unterstehen der Kleinsiedlungsverordnung KSV vom 08.10.2022. Die Kleinsiedlungen Hittingen, Beckingen, Oberhausen, Oberhof und Ueterschen sind gemäss Planungsauftrag 1.9 A sowie Anhang A8 des kantonalen Richtplans den entsprechenden Zonentypen zuzuweisen.

Stand 01.10.2023

Baureglement Braunau 2022

Seite 6

Bauzonen

Art. 6 Wohnzonen W

PBV § 5, Wohnzonen

Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.

Art. 7 Dorfzonen D, Weilerzonen Wz*

1

Dorfzonen und Weilerzonen* umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.

PBV § 6, Dorfzonen, Weilerzonen * DBU Nr. 46 vom 12.09.2023

2

Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig und harmonisch* in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3

Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde in PBG § 92, Ausnahmebewilligungen Dorfzonen zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein.

Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

1

Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. 2

Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.

Art. 9 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1

Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2

Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.

Art. 10 Spezialbauzonen Pferdehaltung SPf

1

Die Spezialbauzone Pferdehaltung SPf dient der Erstellung von Bauten und Anlagen, die im direkten Zusammenhang mit der Haltung, Zucht, Ausbildung und Unterbringung von Zucht- und Pensionspferden stehen. Zulässig sind insbesondere Pferdeställe, Reithallen und Aussenanlagen wie Trainingsplätze, Ausbildungsplätze, Springgärten oder Hindernisparcours. 2

Wohnnutzungen und betriebsunabhängige gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig.

Art. 11 1

Freihaltezonen Fh

Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder

PBV § 10, Freihaltezonen

Baureglement Braunau 2022

Seite 7

standortgebunden sind. Landwirtschaftszonen

Art. 12 Landwirtschaftszonen Lw

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

1

Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2

Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.

Art. 13 Landwirtschaftszonen für besondere Nutzung Tierhaltung LwbNT

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

1

Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Tierhaltungen umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich der Tierhaltung dient. 2

Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 3

Bauten und Anlagen haben sich möglichst gut ins Landschaftsbild einzugliedern. Der Gemeinderat kann bezüglich Materialwahl, Farbgebung, Gesamtgestaltung sowie für die Umgebungsgestaltung und Bepflanzung Auflagen machen. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. Schutzzonen

Art. 14 Landschaftsschutzzonen Ls

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

1

Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3

Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.

Art. 15 Naturschutzzonen Ns

PBV § 14, Naturschutzzonen

1

Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem TG NHG § 1, Ziele TG NHG § 10, Geschützte Objekte Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2

Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3

Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. Überlagernde Zonen

Art. 16 Zonen für archäologische Funde AF

1

Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2

Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen. Stand 01.10.2023

PBV § 18, Zonen für archäologische Funde TG NHV §§ 46-50

Baureglement Braunau 2022

Seite 8

Art. 17 PBG § 20 Gefahrenzonen

PBV § 21, Gefahrenzonen

Gefahrenzonen GF

1

Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2

In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3

Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.

III.

Art. 18 Bauvorschriften

Massvorschriften

PBG § 18 Baureglement

Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

PBG § 77 Näherbaurecht

1

Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen PBV § 31, Abstände, Ausnahmen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung, eingeschossige Bauten ohne Hauptnutzflächen und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon PBV § 22, Kleinbauten. Anbauten ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3

Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 4

Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 5

Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten.

Art. 19 Grenzabstände Bepflanzung

Bei Neupflanzungen sind in Abweichung von § 5 FlGG in den Bauzonen folgende minimalen Stockabstände zu Grenzen einzuhalten: - Für Bäume in der Bauzone mit einem Grenzabstand von mindestens 4.0 m gilt keine Beschränkung in der Höhe. - für Büsche und niedrigstämmige Bäume: 2 m - Lebhäge und Sträucher bis zu einer späteren Höhe von 1.2 m: 0.60 m.

Stand 01.10.2023

PBG § 96, Abweichung vom FlGG FlGG § 5, Pflanzungen

Baureglement Braunau 2022

Seite 9

Ausstattung

Art. 20 Parkierung für Fahrzeuge

PBG §§ 18 und 88, Gestaltung VSS-Norm SN 640281, Parkieren

1

Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstelräume für Fahrzeuge wie folgt zu StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung unter 3 Zimmern und 2 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. c) Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2

Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3

Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.

4

Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze.

Art. 21 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen

PBG § 88, Gestaltungsplan VSS-Norm SN 640 065 / 066

Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte und gut zugängliche Abstellanlagen oder Einstellräume für Zweiräder, Kinderwagen und dergleichen zu erstellen. Der Bedarf an Parkfelder für Zweiräder ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.

Art. 22 Spielplätze und Freizeitflächen

PBG §§ 18 und 86, Spielplätze, Freizeitflächen

Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.

Art. 23 Kehrichtsammelstellen

PBG § 91, Kehrichtbeseitigung

Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach

Art. 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind,

kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.

Art. 24 Schneefänge

PBG § 82, Sicherheit

Bei Schrägdächern, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. Weitere Bauvorschriften

Art. 25 Haushälterische Bodennutzung

PBG § 18, Baureglement

Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte max. Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.

Art. 26 Nebennutzflächen

Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen zu realisieren. Stand 01.10.2023

PBG § 83, Gesundheit PBV § 42 Gesundheit

Baureglement Braunau 2022

IV.

Seite 10

Gestaltungsvorschriften Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Art. 27 Gesamtwirkung

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Form, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung in die Landschaft und die Siedlung einzufügen.

Art. 28 Dachgestaltung

PBG §§ 18, 78 Schutz des Ortsbildes

1

Hauptbauten sind mit Schrägdächern, vorzugsweise symmetrischen Satteldächern mit Dachneigungen zwischen 20° und 45° zu versehen. Bei gewerblichen, landwirtschaftlichen und öffentlichen Bauten können auch Pultdächer zugelassen werden. 2

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen und gesamthaft höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorfzonen und Weilerzonen

Art. 29 Einpassung in Bestand

Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung zu orientieren.

Art. 30 Dachgestaltung

1

Für Hauptbauten sind symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Die kleine Kniestockhöhe darf maximal 1.0 m betragen. *

PBG § 18, Baureglement * DBU Nr. 46 vom 12.09.2023

2

Dächer inkl. Dachaufbauten sind mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3

Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4

Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.

5

Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.8 m2 nicht übersteigen.

Art. 31 1

Fassadengestaltung

Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.

2

Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- oder Schiebeläden zu verwenden. 3

Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.

4

Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kulturhistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.

Stand 01.10.2023

PBG § 18, Baureglement

Baureglement Braunau 2022

Seite 11

Art. 32 PBG § 18,98 Bewilligungspflicht,

Grundsatz

Abbruchbewilligung

Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. Umgebungsgestaltung

Art. 33 Terrainveränderung

1

Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

PBG § 79, Terrainveränderung Bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358

2

Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. 3

Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen.

4

Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.

Art. 34 Künstliche Beleuchtung

USG Art. 1 SIA Norm 491

Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend. Weitere Gestaltungsvorschriften

Art. 35 Silobauten

Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.

V.

Weitere Bestimmungen

Art. 36 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes

1

Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss

Art. 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des

Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2

Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein. 3

Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4

Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.

Stand 01.10.2023

StrWG § 34, Gesteigerter Gemeingebrauch

Baureglement Braunau 2022

VI.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37 Inkrafttreten

1

Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2

Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 21.03.2003 mit DBU-Entscheid Nr. 25 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.

Art. 38 Übergangsbestimmungen

1

Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Baugesuche sind nach altem Recht zu beurteilen. 2

Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht.

Stand 01.10.2023

Seite 12

PBG § 6 Inkraftsetzung

Baureglement Braunau 2022

Seite 13

Anhang A

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV

Stand 01.10.2023

Baureglement Braunau 2022

Seite 14

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050 SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1 VKF bfu / Suva EKAS

B

Abkürzungsverzeichnis

ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

C

Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden Brandschutznorm Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB, Abstände Strassen – Wald – Gewässer

Siehe separate Beilage

Stand 01.10.2023