Dorfrand-Nord Ortst. Gerlikon
Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld · Abolì ils 01-03-2024
Document
- Numer
- 67
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Frauenfeld
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 28-11-2023
- En vigur dapi
- 01-03-2024
- Abolì
- 01-03-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2023.03-011AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 28. November 2023
Entscheid Nr. 0067 BOA/PG Nr. 2023.03-011
Politische Gemeinde Frauenfeld - Aufhebung Gestaltungsplan Dorfrand-Nord
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat am 14. Juni 2022 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans „Dorfrand-Nord“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Dorfrand-Nord“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Dorfrand-Nord, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 21. März 2023 ersucht die Stadt Frauenfeld um Genehmigung der im Titel erwähnten Gestaltungsplanaufhebung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Vorlage ging beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ein Rekurs ein. Über diesen Rekurs befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Dieser ist inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung koordiniert.
2.
Der rechtskräftige Gestaltungsplan wurde mit Entscheid Nr. 163 am 17. August 1998 vom Departement für Bau und Umwelt (DBU) genehmigt. Der Gestaltungsplan liegt in Gerlikon. Der Gestaltungsplanperimeter liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Wohnzone 2a. Er ist bis auf zwei Parzellen bebaut.
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Der Gestaltungsplan bezweckt, das Planungsgebiet unter Einbezug der ortsbaulichen Situation, der Terrainverhältnisse sowie der bestehenden Bebauung nach einem siedlungsplanerischen Gesamtkonzept rücksichtsvoll zu überbauen. Dabei soll das gewachsene Dorf und das Neubauquartier sorgfältig verknüpft werden. Es ist eine dem Ortsbild entsprechende Architektur anzustreben. Der Gestaltungsplan regelt die Baubereiche für Hauptbauten, die Firstrichtungen, die Erschliessung und Grünbereiche, die mit hochstämmigen Laubbäumen zu bepflanzen und unversiegelt zu belassen sind. Die realisierte Bebauung lässt den Schluss zu, dass mit den getroffenen Regelungen die Zielsetzung des Gestaltungsplans nie richtig erreicht wurde. Die konzeptionellen Ansätze des Gestaltungsplans sind im Quartier nicht oder nur sehr schwach erkennbar. Anstelle eines einheitlichen, offenen Aussenraums mit hochstämmigen Bäumen wurden, wie in Einfamilienhausquartieren üblich, private Aussenräume pro Wohneinheit geschaffen, die durch Hecken, Sträucher etc. zum Nachbarn abgegrenzt werden. Die hochstämmigen Laubbäume wurden nur teilweise realisiert. Immerhin wurden die Bauten mit Satteldächer errichtet, die sich an der vorgegebenen Firstrichtung orientieren. Die Baubereiche suggerieren, dass eine Bebauung auf einheitlichen Fassadenfluchten errichtet werden muss. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nur entlang der Strassen Pflichtbaulinien ausgeschieden wurden. Ansonsten können die Baukörper innerhalb der Baubereiche frei angeordnet werden, was auch geschehen ist. Insgesamt dominiert im Quartier der Individualismus. Eine erkennbare Qualitätssteigerung mit einer guten Siedlungsgestaltung, einem überzeugenden Städtebau und einer guten Architektur wurde mit dem Gestaltungsplan nicht erreicht. Es kann festgestellt werden, dass kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans besteht. Nutzungspläne sind bei erheblich geänderten Verhältnissen zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen (Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, RPG, SR 700). Im Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Frauenfeld vom 14. Juni 2022 wird ausgeführt, inwiefern sich die rechtlichen Grundlagen und die Bedürfnisse seit der Inkraftsetzung vor rund 25 Jahren verändert haben. Zusammenfassend kommt der Stadtrat als Planungsbehörde zum Schluss, dass die im Gestaltungsplan geregelten Inhalte aufgrund der Überbauung obsolet geworden sind, durch die heute rechtskräftigen Rahmennutzungsplanung mehrheitlich abgedeckt werden können und eine Anpassung des Gestaltungsplans an das neue Planungs- und Baugesetz (PBG; RB 700) unverhältnismässig ist. Folglich soll der Gestaltungsplan aufgehoben werden. Aus kantonaler Sicht sind die Gründe für die Aufhebung nachvollziehbar. Es bestehen keine Vorbehalte gegenüber der Aufhebung des Gestaltungsplans.
Thurgau 3/3
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 8. Nov.
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