Frauenfelder-/Eschlikonerstr.
Plan d'utilisaziun spezial · Muenchwilen
Document
- Numer
- 6
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Muenchwilen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Teilaufhebung
- Decidì
- 19-01-2024
- En vigur dapi
- 20-04-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Datotecas
2023.11-012AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 19. Januar 2024
Entscheid Nr. 0006 BOA/PG Nr. 2023.11-012
Politische Gemeinde Münchwilen (TG) Teilaufhebung Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr."
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Münchwilen am 6. Juni 2023 beschlossene Teilaufhebung des Gestaltungsplans "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." (Entscheid DBU Nr. 118 vom 10.02.1998) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Münchwilen, Im Zentrum 4, Postfach, 9542 Münchwilen, unter Beilage der Dossiers zur Teilaufhebung Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./ Eschlikonerstr." mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Teilaufhebung Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr.", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 23. November 2023 ersuchte die Politische Gemeinde Münchwilen um Genehmigung der Teilaufhebung des Gestaltungsplans "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr.". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
2.
Den rechtskräftigen Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." genehmigte das Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 118 vom 10. Februar 1998 (in den Dokumenten und Plänen wurde versehentlich mehrfach die Jahrzahl 1988 angegeben). Das Gestaltungsplangebiet liegt im Zentrum der Politischen Gemeinde Münchwilen und wird von der Frauenfelder-, Eschlikoner- und Gartenstrasse begrenzt. Der Gestaltungsplan umfasst die unter Schutz stehende Strumpffabrik sowie das dahinterliegende Wohnquartier. Das Gebiet ist im rechtskräftigen Zonenplan
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der Wohn- und Arbeitszone 3 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Der Perimeter des bestehenden Gestaltungsplans "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." weist eine kleine Überschneidung mit dem Perimeter des neuen Gestaltungsplans "Raiffeisenbank" auf. Dieser wurde zeitgleich mit der Teilaufhebung des Gestaltungsplans "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." zur Genehmigung beim Departement für Bau und Umwelt eingereicht. Der Gestaltungsplan "Raiffeisenbank" umfasst die Parzellen Nrn. 2495 und 2116. Der Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./ Eschlikonerstr." umfasst ebenfalls eine Teilfläche der Parzelle Nr. 2495, auf der eine öffentliche Fusswegverbindung und eine Tiefgaragendurchfahrt festgelegt sind Diese Festlegungen stehen im Widerspruch zum neuen Gestaltungsplan "Raiffeisenbank1. Mit der vorliegenden Teilaufhebung des Gestaltungsplans "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." soll dieser Konflikt behoben werden. Eine gesamthafte Überprüfung des Gestaltungsplans "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." soll gemäss Planungsbericht bis 2028 erfolgen. 3.
Der Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./Eschlikonerstr." bezweckt gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften insbesondere die Erstellung einer ortsbaulich und architekto nisch guten Bebauung mit attraktiver Aussenraumgestaltung und zweckmässiger Erschliessung. Der Zweck des Gestaltungsplans wird durch die geringfügige Teilaufhebung im südöstlichen Bereich nicht beeinträchtigt. Der öffentliche Fussweg ist bereits erstellt, ausparzelliert und im Eigentum der Politischen Gemeinde Münchwilen. Ausserdem soll mit dem Gestaltungsplan "Raiffeisen" eine eigene Tiefgarage auf den Parzellen Nrn. 2495 und 2116 erstellt werden. Es kann festgehalten werden, dass die wesentlichen Planinhalte von der Teilaufhebung nicht tangiert werden.
Die zur Genehmigung eingereichte Teilaufhebung Gestaltungsplan "Frauenfelderstr./ Eschlikonerstr." erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Departement für Bau und
Dominik Diezi
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
Î 9. JAN. 2024