Bahnhofstrasse 19-21

Plan d'utilisaziun spezial · Amriswil

Document

Numer
5
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Amriswil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
19-01-2024
En vigur dapi
01-03-2024

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

2023.09-014A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. Januar 2024

Entscheid Nr. 0005 BOA/PG Nr. 2023.09-014

Stadt Amriswil Gestaltungsplan Bahnhofstrasse 19-21

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Amriswil am 28. März 2023 erlassene Gestaltungplan Bahnhofstrasse 19-21 wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Amriswil, Arbonerstrasse 2, 8580 Amriswil, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans Bahnhofstrasse 19-21, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Amt für Energie - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans Bahnhofstrasse 19-21, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Ganzen Text zeigen

Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 25. September 2023 ersuchte die Stadt Amriswil um Genehmigung des Gestaltungsplans Bahnhofstrasse 19-21 (nachfolgend: Gestaltungsplan). Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 10. Mai 2022 vorgeprüft.

Thurgau 2/4

2. Das Gestaltungsplangebiet Bahnhofstrasse 19-21 liegt im Zentrum von Amriswil und betrifft die Parzellen Nrn. 227, 228, 232 und 959 vollständig, sowie die Parzellen Nrn. 229 und 931 teilweise. Im Norden wird der Perimeter durch die Freiestrasse und im Osten durch die Bahnhofstrasse begrenzt. Das Gebiet ist im rechtskräftigen Zonenplan der Zentrumszone Z zugewiesen, die Parzelle Nr. 931 ist zusätzlich mit der Quartiererhaltungszone überlagert. Der südliche Teil des Planungsgebiets befindet sich zudem in einem Eignungsgebiet für höhere Häuser. Weiter steht das Geschäfts- und Wohnhaus an der Ecke Bahnhofstrasse / Freiestrasse (Assekuranz-Nr. 06/1-0343) unter Schutz. 3. Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus den allgemein verbindlichen Bestandteilen Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften (SBV). Dem Gestaltungsplan liegen die architektonischen und freiräumlichen Richtprojekte vom 26. August 2022 zugrunde. Deren Inhalte sind soweit verbindlich, als die SBV darauf verweisen. Der Planungsbericht erläutert den Gestaltungsplan. 4. Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die Realisierung einer zukünftigen baulichen Erneuerung des Geltungsbereichs. Zudem soll eine gute städtebauliche und architektonische Eingliederung der Bauten in den ortsbaulichen Kontext unter Berücksichtigung des geschützten Kulturobjekts erreicht werden. Ein weiteres Ziel ist eine zeitgemässe und nachhaltige Wohn- und Gewerbeüberbauung von guter architektonischer Gestaltung, die eine hohe Wohnqualität und attraktive Gewerbeflächen aufweist. Eine funktionale und flächensparende Verkehrserschliessung soll erreicht werden und zentrale halböffentliche Platz- und Hofsituationen sowie private Aussenräume sollen geschaffen werden. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, werden im Gestaltungsplan verschiedene Baubereiche mit maximalen Höhenmassen festgelegt und die Gestaltung der Bauten und des Aussenraums geregelt. Zudem werden Massnahmen zur Erschliessung und zur Versorgung und Entsorgung getroffen. Der Zweck des Gestaltungsplans scheint sachgerecht auf die örtliche Situation abgestimmt. Die Grundanforderungen gemäss § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) sind erfüllt. 5. Der Gestaltungsplan weicht wie folgt von der Regelbauweise ab: Beim Baubereich A1 wird die maximale Fassadenhöhe um 3.0 m auf 17.5 m erhöht und der Grenzabstand gegenüber der Parzelle Nr. 229 um 2.5 m auf 2.5 m reduziert. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sind im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung vertretbar. Die Abweichung der Fassadenhöhe liegt im Bereich einer hypothetisch nächsthöheren Zone beziehungsweise im Rahmen eines zusätzlichen Geschosses. Zudem liegt der Baubereich A1 innerhalb der Eignungsgebiete für höhere Häuser gemäss Art. 37 des Baureglements und des Konzeptplans vom 26. Mai 2020.

Thurgau 3/4

6. Von der Regelbauweise kann abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG erreicht wird. Die Unterlagen zeigen, dass sich die Verfasser mit dem Planungsgebiet auseinandergesetzt haben. Dass dem Gestaltungsplan zu Grunde liegende Richtprojekt sieht vor, die bestehenden Gebäude an der Bahnhofstrasse 19 und 21 rückzubauen und durch einen L-förmigen Neubau zu ersetzen. Dieser ist viergeschossig gegen das geschützte Gebäude im Norden und fünfgeschossig gegen die private Erschliessungsstrasse im Süden ausgebildet. Ergänzt wird der Neubau durch zwei viergeschossige Punktbauten in den Baufeldern B und C auf den Parzellen Nrn. 232 und 227. Die bestehende Baute auf Parzelle Nr. 931 an der Freiestrasse bleibt im Richtprojekt erhalten, kann aber gemäss Art. 6 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften unter Einhaltung der Regelbauweise durch einen Neubau innerhalb des Baufelds D ersetzt werden. Das geschützte Gebäude an der Ecke Bahnhofstrasse / Freiestrasse bleibt bestehen und erhält durch den Abbruch des angebauten Gebäudes (Bahnhofstrasse 21) eine erhöhte Präsenz. Durch die Anordnung der Gebäude entsteht ein durchgrünter Innenhof, welcher dem Langsamverkehr vorbehalten ist. Die Parkierung der motorisierten Fahrzeuge erfolgt mehrheitlich in der über die Freiestrasse erschlossenen Tiefgarage, die oberirdischen Parkplätze sind auf das notwendige Minimum beschränkt. Die Gesamtanlage macht einen guten, auf den gebauten Kontext abgestimmten Eindruck und weist qualitätsvolle Aussenräume auf. Die Qualitäten des Richtprojekts sind im Gestaltungsplan und in den Sonderbauvorschriften zweckmässig festgehalten. Die Anforderungen an eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG sind damit erfüllt. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

4/4

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 9. JAN. 2024