Hängebirke / Parz. Nr. 155

Plan da protecziun · Frauenfeld

Document

Numer
108
Gener
Plan da protecziun
Sutgener
Objects natirals
Vischnanca
Frauenfeld
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Stadtrat
Procedura
Einzelentscheid, geschützt
Decidì
23-04-2024
En vigur dapi
23-04-2024

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Frau-NO-0147-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

A^L - -, , ^!

Stadt Frauenfeld

Stadtrat

Protokollauszug

Sitzung vom Dienstag, 23 April 2024 Beschluss-Nr. : 108

Amt für Hochbau und Stadtplanung - Unterschutzstellung einer Hängebirkeauf der Parzelle Nr. 155 stehend, Frauenfeld

Sachverhalt

Auf der Parzelle Nr. 1 55, welche sich im Grundeigentum der Hug LiegenschaftenAG, Käppelistasse 8, 4656 Starrkirch-Wil befindet, steht nahe an der Einfriedung zur Parzelle 145 (MURGENAAG, Hausstrasse 19, 8570 Weinfelden), am Rande eines Kiesplatzes eine Hängebirke (Betula pendula). Die Parzelle Nr. 155 liegt in der Freihaltezone oberhalb der Stadtmauer der Grabenstrasse im historischen Garten- und Altstadtbereich. Der Baum ist ca.

Ganzen Text zeigen

70 Jahrealt, 22 Meter hoch, der Stammumfang misst 2. 06 Meter (Durchmesser ca. 65 Zentimeter) und die schöne Baumkronen misst mittlerweile rund 11 Meter.

' W^ r-

Abbildung 1: Ansicht von der Gra-

Abbildung 2: Ansicht

benstrasse

auf Platz

Abbildung 3: Standort im Detail

Die Stadt Frauenfeld hat aufgrund einer Empfehlung aus der Schutzwertbeurteilung der historischen Gärten über der Stadtmauer im Bereich Zürcherstasse 151-179 des

Gartenhistorikers Steffen Oseogawavom Bürofür Gartendenkmalpflegeaus Zürchdie Unterschutzstellung der Hängebirke geprüft.

Der Baumspezialist Baumart AG aus Frauenfeld hat mittels einer Expertise unter anderem die Schutzwürdigkeitbeurteilt. Der Grundeigentümerwurde schriftlich am 20. Oktober und 3. November 2023 über die Untersuchung informiert. Das Amt für Raumentwicklung des Geschäfts-Nr.: 2023-977

Kantons Thurgau, Abteilung Natur und Landschaft, begrüsst eine Unterschutzstellung mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 informierte die Stadt Frauenfeld den Eigentümer und die Anstösser über die Untersuchung der Hängebirke und die Absicht zur Unterschutzstellung.

Die Gemeinden sichern Schutz und Pflege erhaltenswerter Objekte in erster Linie durch Reglemente oder Nutzungspläne nach Planungs- und Baugesetz. Zum gleichen Zweck können die GemeindebehördenAnordnungen übererhaltenswerte Einzelobjekte durch Entscheid gemäss § 10 NHG TG treffen. Gemäss § 13 NHG TG haben Eigentümer dabei Anspruch auf Entscheid über den Erlass einer konkreten Schutzanordnung.

Gemäss Reglement zum Schutzplan Natur und Kulturobjekte der Stadt Frauenfeld vom 31. März 1 999, können EigentümernachArt. 14 Abs. 7 für die Pflege- und Unterhaltsarbeiten an geschütztenNaturobjekten auch BeiträgegemässArt. 12 Abs. 3 beantragen. Erwägungen

Nach § 3 NHG TG nehmen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksichtauf Natur und hleimat, namentlich auch durch Bewahrungerhaltenswerter Objekte. Nach § 10 NHG TG sind erhaltenswerte Objekte zu sichern. Zu diesem Zweck könnendie Gemeinden Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Nutzungsbeschränkungen, Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.

Gemäss § 2 Abs. 1 NHG TG können erhaltenswerte Objekte namentlich sein: «Bäume und

Baumgruppen ausserhalbdes Waldareals, die das Landschaftsbildprägen. » Im Übrigen ergeben sich Hinweiseauf erhaltenswerte Objekte namentlich aus Inventaren, Sach-und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden. D/e Hängebirke kann somit grundsätzlich ein erhaltenswertes Objekt im Sinne des NHG TG darstellen. Bäume stellen ausserhalb wie auch innerhalb des Siedlungsgebiets Lebensräume für Vögel und Wildtiere dar. Zudem verbessern sie das Mikroklima der Stadt. Der Erhalt von

Einzelbäumen wie auch eine Vermehrung des Baumbestands im Siedlungsgebiet liegen damit

grundsätzlichim Interesse der Lebensraumqualitätund somit auch im Interesse der Stadt Frauenfeld. Das gilt insbesondere für Birkenbäume, die auch Lebensraum für sehr viele Tier-

und Pflanzenarten bieten. Die vorliegend fragliche Birke verfügt überbeachtliche Dimensionen und ein intaktes Entwicklungspotential; sie befindet sich in altersentsprechend gutem Zustand. Dieser Baum erweistsich darum als biologisch und ökologisch besonders wertvoll. Weiter ist der Erhalt eines bestimmten Baumes für die Stadt Frauenfeld dann von

überwiegendemInteresse, wenn er aufgrund seines Standortes und seiner Erscheinung in markanterWeiseeinen dominierenden, aussergewöhnlichenAkzent setzt und damit das Quartier- oder Strassenbildwesentlich mitprägtoder das Stadtklima nachweislichverbessert. D/'e Hängebirke auf der Parzelle Nr. 155 erfüllt auch diese Kriterien, da sie an ihrem Standort

und gegenüber anderen Bäumen im Altstadtbereich optisch zu dominieren vermag und das Strassenbild der Grabenstrassemit der Stadtmauerals strassenbegleitender Baum sowie das Erscheinungsbild vor dem Altstadtbereich im Siedlungsraum prägt und aufwertet.

Geschäfts-Nr.: 2023-977

Angesichts dessen erweist sich die hlängebirke als schützenswertes Naturobjekt. Der Grundeigentümerin sowie die Eigentümer der direkt anstossenden Parzellen-Nrn. 145, 146, 154, 156 und 158 (D10003)wurde am 12, Februar2024 ein Schreiben bezüglicheiner möglichen Unterschutzstellung zugestellt (Anhörung). Innerhalb der angesetzten Fristam 5. Februar 2024 ging eine Stellungnahme der Grundeigentümerin, der Hug Liegenschaften AG, wie folgt ein (Auszug):

Die Unterschutzstellung des Baumes sei nicht nachvollziehbarund damit auch nicht geboten. Die nach NHG TG erfoderliche Prägungdes Landschaftsbildssei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Baum stehe als Solitär und Fremdkörperin einem von Gebäudenumgebenen Hinterhof, der unter anderem als Parkplatz genutztwerde. Der Baum sei bestenfalls ein Farbtupfer. Der Hinterhofsei nicht allgemein einsehbar und werde letztlich nur von den unmittelbaren Anwohnern und Nutzern des Parkplatzes überhaupt wahrgenommen. Ein

Nutzen für die Allgemeinheit bestehe nicht. Weitersei der Baum nicht mehr in wirklich gutem Zustand. Zusammenfassendersucht die hlug LiegenschaftenAG, auf eine Unterschutzstellung zu verzichten und das entsprechende Verfahren einzustellen.

Aus Sicht der Stadt Frauenfeld stellt das Naturobjekt, der Hängebirkenbaumklar ein prägendesSchutzobjekt dar, dassvom Baumspezialist und durch das kantonale Amt für Raumentwicklung auch als solches beurteilt wurde. Dabei gilt es, den Grundsatz der Verhältnismässigkeitim Auge zu behalten und allfällige private Interessen gegen das Anliegen der Durchsetzung geltenden Rechts abzuwägen.

a. Staatliches Handeln ist verhältnismässig,wenn es geeignet ist, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweckzu verwirklichen, wenn es zur Realisierung diesesZiels erforderlich ist und wenn der im öffentlichen Interesseverfolgte Zweckallenfalls beeinträchtigte private Interessen überwiegt (vgl. dazu etwa TVR 1996 Nr. 24 m. w. hl. ). b. Die Überprüfung einer Unterschutzstellung von Naturobjekten bedingt einen gesetzlich vorgeschriebenen Ablauf mit Fristen sowie der Anhörung die einzuhalten sind. Nur so kann dem Grundsatz der Durchsetzung geltenden Rechts und dem zentralen Anliegen des Natur- und hleimatgesetztes (NHG) und Umweltschutzrechte auf strikte Trennung von Privaten Haltungen Rechnung getragen werden. c. Private Anliegen, welche dieses öffentliche Interesse aufzuwiegen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die vom Gesuchsteller angeführten persönlichen Bedürfnisse - die Unterschutzstellung des Baumes sei nicht nachvollziehbar. Die nach NHG TG erforderliche Prägung des Landschaftsbilds sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Baum würde von Anderen als nur von den Anwohnern im Hinterhof wahrgenommen. Ein Nutzen für die Allgemeinheit bestehe nicht-sind durch die zuständigen kantonalen Instanzen als dafür nicht genügend gewertet worden.

Zusammengefasstist daherfestzuhalten, dass das Schutzobjektsehrwohl von der Bevölkerungvon der Grabenstrasse her sichtbar und prägendist. Ein spätererAbgang eines Natur-Schutzobjektes bedingt dann ein Ersatz am gleichen Ort, der dann wieder nach und

nach am selben Ort in Erscheinung tritt und das Ortsbild weiter prägt. Bei jeder Abklärung einer möglichen Unterschutzstellung benötigt es ein Ablauf mit Fristen sowie die

Überprüfungmit Entscheidzum Objekt. Diese Fristen wurden eingehalten. Es ist der Stadt Geschäfts-Nr.: 2023-977

Frauenfeld nicht möglich das NHG zu ignorieren. Diese Einwände sind unbehelflich. Entspricht ein Naturobjekt den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, hat ein Naturobjekt Anspruch auf Erteilung einer Unterschutzstellung und ist deshalb zwingend und verhältnismässig.

GemässTG NHG § 24 ist eine Unterschutzstellung den vom Regierungsratals rechtsmittelberechtigt bezeichneten Organisationen mitzuteilen. Beschluss Der Stadtrat beschliesst:

1. Die Hängebirkeauf der Parzelle Nr 155 wird unter Schutzgestellt 2.

Bedingungen:

a. Die Grundeigentümerinvon Parzelle Nr. 155 hat die Hängebirkezu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen gemässArt. 2 Reglement zum Schutzplan Natur und Kulturobjekte der Stadt Frauenfeld vom 31. März 1999 einer Bewilligung. b. Die Schutzanordnungen (Punkte 1 und 2. a. ) werden gemäss § 23 NHG TG im Grund-

buch der Stadt Frauenfeld angemerkt. Die Anmeldung erfolgt durch dasAmt für Hochbau und Stadtplanung. Die Kosten der Grundbuchanmerkung trägt die Stadt Frauenfeld. 3.

Es wird keine Gebühr erhoben.

Protokollauszug an: Hug Liegenschaften AG, c/o Felix Hug, Käppelistasse 8, 4656 Starrkirch-Wil (Anstösserin - A-Post Plus) MURGENAAG, Hausstrasse 19, 8570 Weinfelden (Anstösserin - A-Post Plus)

Edelmann Markus, Schützenmur 5, 8478 Thalheim an der Thur (A-Post plus) Affeltranger Christoph, Gerlikonerstrasse 50, 8500 Frauenfeld (A-Post plus) Nüssli Hans Ulrich, Sgambäda 5, 6939 Arosio (A-Post plus) Parolari Marco, Oberfeldstrasse 4, 8500 Frauenfeld (A-Post plus) Parolari Ruth Esther, Oberfeldstrasse 4, 8500 Frauenfeld (A-Post plus) Actienbrauerei Frauenfeld AG, Spannerstrasse 23, 8500 Frauenfeld (A-Post plus) Raschle Stiftung, Freiestrasse 5, 8500 Frauenfeld (A-Post plus) FIG Frauenfelder Immobilien-Gesellschaft AG, Arenenbergstrasse 2, 8268 Salenstein (APost plus) Thurgauische Naturforschende Gesellschaft, 8500 Frauenfeld (A-Post Plus) Thurgauer Heimatschutz, Geschäftsstelle, Schützenstrasse 28, Postfach 299, 8570 Weinfelden (A-Post Plus)

Pro NaturaThurgau, Geschäftsstelle, Markus Bürgisser,Wilerstrasse 12, 8570 Weinfelden (A-Post Plus) Thurgauer Vogelschutz TVS, Geschäftsstelle, 8500 Frauenfeld (A-Post Plus)

Verein für Pilzkunde Thurgau, Andreas Zwicky, Präsident, Huggenberg 40, 8354 hlofstetten (A-Post Plus)

Geschäfts-Nr.: 2023-977

WWF-Thurgau, Robin Stacher, Geschäftsführer, Postfach 2341, Merkurstrasse 2, 9001 St. Gallen (A-Post Plus)

Amt für Geoinformation des Kantons Thurgau, Maud Pfammatter (E-Mailversand, maud. pfammatter@tg. ch)

Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude Promenade, 8510 Frauenfeld (Hauspost) Grundbuchamt (Versand durch das Amt für hlochbau und Stadtplanung)

geotopo ag, Filiale Schlossmühlestrasse (Versand durch das Amt für Hochbau und Stadtplanung) Werkhof, Ali Sinani (E-Mailversand) Steueramt, Eveline Gubler (E-Mailversand)

Amt für Tiefbau und Verkehr, Mark Meeder (E-Mailversand) Leiter Amt für Tiefbau und Verkehr (E-Mailversand)

Leiter Amt für Hochbau und Stadtplanung (E-Mailversand)

STADT FRAUENFELD Stadtrat Frauenfeld

Der Stadtpräsident

D e-5 a tschreiberin

Anders Stokholm

Bettina Bec

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Dieser ist innert 30 Tagen seit Eröffnungdes angefochtenen Entscheidsbeim Departement für Bau und Umwelt des KantonsThurgau unterzeichnet und im Doppel einzureichen. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen.

Versandt:

2 6. April 2024

Geschäfts-Nr. : 2023-977