GewR_ im Baugebiete (diverse)

Plan d'utilisaziun spezial · Affeltrangen

Document

Numer
35
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Spazi da las auas
Vischnanca
Affeltrangen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
30-04-2024
En vigur dapi
01-07-2024

Karte

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2023.10-009A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 30. April 2024

Entscheid Nr.0035 BOA/PG Nr. 2023.10-009

Politische Gemeinde Affeltrangen Gewässerraumlinienpläne im Baugebiet

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 9. Oktober 2023 beschlossenen Bau- und Gewässerraumlinienpläne mit den Abschnitten: - „010 Lauche 01 Nord“ - Affeltrangen - „010 Lauche 01 Süd“ - Affeltrangen - „010 Lauche 02“ - Affeltrangen - „010 Lauche 3.1 und 3.2“ - Märwil - „010 Lauche 04“ - Märwil - „10.11 Zezikerbach 01“-Zezikon - „10.13.01V1 Schuelbach 01“ -Affeltrangen - „10.16 Langnauer Bach 01“ - Märwil - „10.18 Zwäribach 01“ - Märwil werden genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 9. Oktober 2023 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne mit den Abschnitten: - „10.13 Hartenauerbach 01“- Affeltrangen - „10.14 Glesibach 01“ - Affeltrangen werden mit Ausnahme der Gewässerraumlinien ausserhalb des Gemeindegebiets von Affeltrangen genehmigt. Die nicht genehmigten Teile der Gewässerraumlinien werden mit einem Nichtgenehmigungsvermerk versehen.

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3.

Mitteilung an: - Politische Gemeinde Affeltrangen, Hauptstrasse 6, 9556 Affeltrangen, unter Beilage der Dossiers Gewässerraumlinienpläne im Baugebiet, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 1 1 , 8048 Zürich - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt

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Jagd- und Fischereiverwaltung Landwirtschaftsamt Tiefbauamt Amt für Umwelt Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Gewässerraumlinienpläne im Baugebiet, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 ersucht die Politische Gemeinde Affeltrangen um Genehmigung der „Gewässerraumlinienpläne im Baugebiet und der Aufhebung von Sondernutzungsplänen“. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne wird in einem separaten Entscheid behandelt und ist mit dem vorliegenden Entscheid koordiniert. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Gewässerraumlinienpläne im Baugebiet wurden vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 30. August 2022 vorgeprüft.

2.

Seit Januar 201 1 sind im Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Revitalisierung in Kraft. Der Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Der Gewässerraum gewährleistet unter anderem den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Er darf nur extensiv genutzt werden. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Diese lösen den Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) ab. Bei Verzicht auf eine Festlegung der Gewässerraumlinien bleiben weiterhin die Abstände gemäss § 76 PBG massgebend. Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums sind keine kommunalen Baulinien oder sonstige Festlegungen von Sondernutzungsplänen zulässig, welche innerhalb des Gewässerraums liegen. Diese müssen aufgehoben oder angepasst werden. Dies muss inhaltlich und zeitlich mit der Ausscheidung der Gewässerraumlinien koordiniert werden.

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3.

Die Politische Gemeinde Affeltrangen beabsichtigt in der vorliegenden Planung, die Gewässerräume nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für alle Fliessgewässer innerhalb des Siedlungsgebiets grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die Gewässerraumfestlegung besteht aus elf Gewässerraumlinienplänen im Massstab 1:1'000. Der Planungsbericht und die technische Dokumentation über die Gewässerabschnitte erläutern die Pläne. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind in einem separaten Mitwirkungsbericht dokumentiert. Bei einigen Fliessgewässern werden entlang von eingedolten Gewässerabschnitten neue Baulinien im Gewässerraumlinienplan festgelegt. Es betrifft dies die Abschnitte „010 Lauche 03.1 und 03.2“, „10.11 Zezikerbach 01“, „10.13.01V1 Schuelbach 01“ und „10.18 Zweribach 01“. Koordiniert mit der Gewässerraumfestlegung hat die Politische Gemeinde Affeltrangen alle rechtskräftigen Sondernutzungspläne (Arealüberbauungspläne, Baulinienpläne, Gestaltungspläne und Quartierpläne) auf die Einhaltung der neuen Gesetze und Messweisen sowie auf deren Zweckmässigkeit überprüft. Alle Sondernutzungspläne, welche Festlegungen innerhalb des Gewässerraums beinhalten, werden aufgehoben. Die Genehmigung der Aufhebung der Sondernutzungspläne erfolgt koordiniert mit der Gewässerraumfestlegung in einem separaten Entscheid.

4.

Für die Fliessgewässer innerhalb des Siedlungsgebietes wurden die Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 1 oder Abs. 2 GSchV berechnet. Die dafür gewählten natürlichen Gerinnesohlenbreiten und die daraus errechneten Gewässerraumbreiten sind realistisch und ausreichend. Die festgelegten Gewässerraumlinien werden als nachvollziehbar und zweckmässig erachtet und können genehmigt werden. In den Gewässerraumlinienplänen „10.13 Hartenauer Bach 01“ und „10.14 Glesibach“ grenzen die jeweiligen Gewässerabschnitte an die Gemeindegrenze. Die Gewässerraumlinien ragen in den Plänen jedoch in das Gemeindegebiet der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen hinein. Festlegungen ausserhalb des Gemeindegebiets sind nicht möglich. Die Teile der Gewässerraumlinien, welche ausserhalb des Gemeindegebiets von Affeltrangen liegen, werden entsprechend nicht genehmigt. Die betroffenen Gewässerraumlinien werden mit einem Nicht-Genehmigungsvermerk versehen. Der Gewässerraumlinienplan „10.13.01V1 Schuelbach 01“ legt den Gewässerraum von der Einmündung in den Hartenauerbach bis an den Siedlungsrand fest. Gemäss Ausführungen im Planungsbericht und den Eintragungen in der technischen Dokumentation soll der Gewässerraum respektive dessen Verzicht für den gesamten Schuelbach festgelegt werden. Der Teil ausserhalb des Siedlungsgebietes von km 0.400 bis km 0.974 ist jedoch in keinem Plan dargestellt. Auch wenn auf eine

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Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet wird, muss dieser Verzicht in einem Plan festgelegt werden. Die Festlegung eines Gewässerraums oder eines Verzichts für den fehlenden Abschnitt (km 0.400 - km 0.974) ist daher noch pendent und ist in einem separaten Verfahren vorzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Planungsunterlagen (Gewässerraumlinienplan, Planungsbericht und technische Dokumentation) der „Zezikerbach“ fälschlicherweise als „Zerzikerbach“ bezeichnet wird. Gemäss Gewässerkataster und amtlicher Vermessung wird dieser ohne „r“ geschrieben. In der vorliegenden Planung werden die Gewässerraumlinien nur für Gewässer innerhalb des Siedlungsgebiets festgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerräume für die Fliessgewässer und die stehenden Gewässer ausserhalb des Siedlungsgebiets ebenfalls festzulegen sind. Die entsprechende Frist läuft bis Ende 2026. 5.

In vier Gewässerraumlinienplänen werden zusätzlich Baulinien festgelegt. Es betrifft die Abschnitte „010 Lauche 3.1 und 3.2 -Märwil“, „10.11 Zezikerbach 01 -Zezikon“, „10.13.01V1 Schuelbach 01 - Affeltrangen“ und „10.18 Zwäribach 01 - Märwil“. In allen Fällen verläuft das Gewässer im Bereich der Baulinien eingedolt. Aufgrund des geringen Revitalisierungspotentials bzw. -nutzens wird auf die Festlegung eines Gewässerraums in diesen Abschnitten verzichtet. Der damit geltende Gewässerabstand von 15 m (§ 76 PBG) würde die Bebaubarkeit der Liegenschaften hingegen stark einschränken. Daher werden entlang dieser eingedolten Abschnitte Baulinien festgelegt. Gemäss Planungsbericht gelten diese Baulinien für Bauten und Anlagen. Die festgelegten Baulinien ersetzen in den meisten Fällen die bestehenden Baulinien, welche im Zuge der Überprüfung der Sondernutzungspläne aufgehoben werden. Die neuen Baulinien sichern die Zugänglichkeit zur Eindolung und der Gewässer ausreichend. Es spricht damit nichts gegen die Festlegung der Baulinien für Bauten und Anlagen entlang der eingedolten Abschnitte.

6.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) mehrheitlich und wird mit wenigen Ausnahmen genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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