Nr. 26 Maienrain

Plan d'utilisaziun spezial · Weinfelden · Abolì ils 01-04-2024

Document

Numer
21
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da surbajegiada d'areal
Vischnanca
Weinfelden
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
07-03-2024
En vigur dapi
01-04-2024
Abolì
01-04-2024

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 7. März 2024

Entscheid Nr. 0021 BOA/PG Nr. 2023.12-008

Stadt Weinfelden Aufhebung Arealüberbauungsplan Nr. 26 Maienrain

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Weinfelden am 24. Oktober 2023 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 26 „Maienrain“ wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 26 „Maienrain“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 26 „Maienrain“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 26 „Maienrain“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.

2.

Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan Nr. 26 „Maienrain“ wurde mit RRB Nr. 552 vom 8. April 1986 genehmigt. Er umfasst die Parzellen Nrn. 371, 374, 3015, 3905, 3947 - 3952 und 3064. Der Arealüberbauungsplan bezweckt die Erschliessung und Bebauung des Areals. Dazu wurden unteranderem Baulinien und Mantelbaulinien festgelegt sowie die Gebäudehöhen und die Ausnützung definiert.

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3.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 201 3 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.

Das vom Arealüberbauungsplan erfasste Gebiet ist nach rechtskräftigem Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) der Wohnzonen W3 und W4 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die Erschliessung und Bebauung vollständig nach den Vorgaben des Arealüberbauungsplans umgesetzt wurden. Die Regelbauvorschriften der neuen Zonen W3 und W4 sind grosszügiger als die im Arealüberbauungsplan festgelegten Masse. Durch die Aufhebung des Arealüberbauungsplans entstehen Unterschreitungen der Grenzabstände gemäss Baureglement unter anderem bei den zusammengebauten Bauten auf den Parzellen Nrn. 3951, 3952, 3950, 3949, 3948, 3947, 371 und 3015. In diesen Fällen kommt die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG zum tragen. Gemäss Ausführungen sind Fuss- und Fahrwegrechte sowie Durchleitungsrechte grundbuchrechtlich gesichert. Insgesamt besteht gemäss Planungsbericht kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des über 30 Jahre alten Plans. Der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 26 „Maienrain“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 7. MRZ. 2024