Butzenloh

Plan d'utilisaziun spezial · Sirnach · Abolì ils 10-04-2025

Document

Numer
49
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Sirnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
15-08-2024
En vigur dapi
10-04-2025
Abolì
10-04-2025

Karte

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Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 15. August 2024

Entscheid Nr.0049 BOA/PG Nr. 2024.05-015

Politische Gemeinde Sirnach Aufhebung Gestaltungsplan Oberes Butzenloh

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Sirnach am 17. April 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Oberes Butzenloh wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Sirnach, Kirchplatz 5, 8370 Sirnach unter Beilage der Dossiers zur Aufhebung des Gestaltungsplans, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung des Gestaltungsplans, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 ersucht die Politische Gemeinde Sirnach um Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans Oberes Butzenloh. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.

2.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) haben die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 anzupassen. Bestehende, altrechtliche Sondernutzungspläne sind somit an die neuen Gesetze und die Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen oder aufzuheben.

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3.

Der Gestaltungsplan Oberes Butzenloh wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 858 vom 2. Juli 1 991 genehmigt. Seither wurde er mit RRB Nr. 1 575 vom 1 7. Dezember 1991 (Wiedererwägung aufgrund Genehmigungsvorbehalt Ersterlass), DBU-Entscheid Nr. 18 vom 22. November 1996 (Anpassung der Erschliessung) und DBUEntscheid Nr. 2 vom 14. Januar 2002 (Lage der Erschliessung) dreimal geändert. Der Gestaltungsplan wurde mit dem Zweck erlassen, für die etappenweise Überbauung der damaligen Reserve-Industriezone ein Gesamtkonzept festzulegen, das die Ausgestaltung eines Endausbaus verbindlich umschreibt und in sich abgeschlossene, eigenständige Etappen garantiert. Zudem sind die Erschliessungsbelange (Strasse, Bahn, Ver- und Entsorgung) im Hinblick auf die Etappierung und den Endausbau umfassend zu regeln. Die Festlegung der Baubereiche und die Gestaltung der Bauten müssen zusammen mit der Umgebungsgestaltung und -bepflanzung eine harmonische Einordnung in das Landschaftsbild sicherstellen. Der Gestaltungsplan soll die Voraussetzung für die entsprechende Umwandlung in die definitive Bauzone schaffen.

4.

Laut den Ausführungen im Planungsbericht entspricht die bisherige Überbauung des Gestaltungsplangebiets nur teilweise den Sonderbauvorschriften und den durch Baulinien definierten Baufeldern. Auch die vorgeschriebene Höhenentwicklung wurde nur vereinzelt eingehalten. Die Erschliessung ist teilweise abgeschlossen, entspricht jedoch nicht dem Gestaltungsplan und kann auch nicht mehr wie ursprünglich geplant umgesetzt werden. Die geplanten Massnahmen für den Langsamverkehr entsprechen laut Planungsbericht nicht den heutigen Anforderungen. Die künftige Bebauung des noch unbebauten Gebiets soll nach Regelbauweise erfolgen, was in zwei Baubereichen leicht höhere Gebäude ermöglicht. Der Wegfall der Mantelbaulinien soll mehr Flexibilität im Bereich der unbebauten Flächen bieten, sodass zweckmässige, betriebsgerechte Gebäude entstehen können. Mit der Aufhebung des Gestaltungsplans entfallen auch die Gestaltungsvorschriften der Sonderbauvorschriften, die unter anderem eine architektonisch-kubische Gestaltung vorschreiben, bei der die Bauten so gegliedert sind, dass ihre beträchtlichen Längen sowohl aus der Nähe als auch aus der Ferne betrachtet spürbar unterteilt werden. Die bisherigen Bestimmungen verlangten darüber hinaus eine gewisse Durchgrünung der Parzellenflächen sowie Pflanzstreifen mit hochstämmigen Laubbäumen zur Gliederung des Industriegebietes.

5.

Angesichts der guten Einsehbarkeit der noch unbebauten Flächen wäre ein neuer Gestaltungsplan oder eine Anpassung des bestehenden wünschenswert gewesen, um weiterhin eine gute Einpassung des Industriegebiets zu gewährleisten. Bei künftigen Baugesuchen ist daher dem Art. 29 des Baureglements (BauR) besondere Beachtung zu schenken, um eine gute Gesamtwirkung der Bauten zusammen mit

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ihrer Umgebung zu gewährleisten. Insbesondere ist auf die topographische Einbettung zu achten. Zur Abschirmung z.B. von Lager- und Umschlagsflächen sind Randbepflanzungen gemäss Art. 34 BauR vorzunehmen. Gemäss Protokollauszug der Gemeinderatssitzung vom 17. April 2024 wurde beschlossen, dass eine nachhaltige Oberflächengestaltung (nicht versiegelt) bzw. Begrünung auf einem festgelegten Flächenanteil für die Grundstücke mit entsprechenden Anmerkungen im Grundbuch festgehalten werden. Dies wird aus kantonaler Sicht begrüsst. 6.

Im Jahr 2023 wurden verschiedene Varianten für die vollständige Erschliessung des Areals geprüft, wobei die Variante 8a als zielführend bewertet und von allen Grundeigentümern bestätigt wurde. Diese umfasst die Verlängerung und Verbreiterung der Butzenlohstrasse sowie die Ergänzung mit einem Wendehammer. Eine direkte Langsamverkehrsverbindung zwischen Butzenlohstrasse und der SBB-Brücke wurde u. a. aufgrund des stark abfallenden Geländes und des ungünstigen KostenNutzen-Verhältnisses verworfen, sodass die Verbindung an der Wilerstrasse und Kreuzstrasse verbleibt. Mit der von den Grundeigentümern verbindlich zugesicherten Erschliessungsplanung kann die öffentliche Erschliessung abgeschlossen werden. Aufgrund der Entwicklung in diesem Gebiet ist die detaillierte zukünftige Erschliessung möglichst frühzeitig mit dem kantonalen Tiefbauamt abzustimmen.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung sind keine Vorbehalte gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans Oberes Butzenloh angebracht worden. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert.

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