Baulinien Katasterpläne

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen

Document

Numer
52
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung (Teilaufhebung)
Decidì
10-09-2024

Karte

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Datotecas

2024.07-10B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Geht an:

ASAfc

Thurgau

E i n g . 1 1, Seo. 202*t Frauenfeld, 10. September 2024

Entscheid Nr. 0052

BOA/PG Nr. 2024.07-010

Sekretariat:

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veyn

Stadt Kreuzlingen Teilaufhebung Baulinienplan "Grundbuchplan Nr. 53" (Parzellen Nrn. 8371, 8674, 8925)

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. 2.

Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 28. Mai 2024 erlassene Teilaufhebung des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53" wird genehmigt

Mitteilung an: - Stadt Kreuzlingen, Bauverwaltung, Hauptstrasse 88, Postfach, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von drei Teilaufhebungen des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53" sowie eines Planungsberichts, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 ersucht die Stadt Kreuzlingen um Genehmigung der Teilaufhebung des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Teilaufhebung des Baulinienplans "Grundbuchplan Nr. 53" sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.

2.

Der Regierungsrat genehmigte mit RRB Nr. 1856 vom 25. Juli 1939 den Baulinienplan Nr. 53. Laut Planungsbericht wurde dieser Baulinienplan erlassen, um die Strassenräume zwischen der Seeblick- und Stählistrasse zu sichern. In der Zwischenzeit wurden die notwendigen Verkehrsflächen erstellt. Die Stadt Kreuzlingen hat nun beschlossen, den erwähnten Baulinienplan im Bereich der Parzellen Nrn. 8371, 8674, 8925 aufzuheben. Damit soll insbesondere die Bebaubarkeit dieser

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Thurgau 2/2

Parzellen verbessert werden. Gegen die Teilaufhebung des Baulinienplanes bestehen aus kantonaler Sicht keine Vorbehalte. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

1 o. SEP. 2024