Wellhauserweg 29 und 31
Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld · Abolì ils 01-11-2024
Document
- Numer
- 62
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Frauenfeld
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Decidì
- 25-09-2024
- En vigur dapi
- 01-11-2024
- Abolì
- 01-11-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2024.06-022AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024
Entscheid Nr. 0062 BOA/PG Nr. 2024.06-022
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan "Wellhauserweg 29 und 31"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Wellhauserweg 29 und 31" (SRB 128 / 1976 und SRB 945 / 1976) wird genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Wellhauserweg 29 und 31", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan "Wellhauserweg 29 und 31" wurde durch den Stadtrat mit Beschluss Nr. 128 vom 25. Februar 1976 beschlossen. Noch im selben Jahr hat der Stadtrat eine Anpassung des vorgenannten Gestaltungsplan beschlossen (Stadtratsbeschluss Nr. 945 vom 22. Dezember 1976). Zugehörige Genehmigungsentscheide des Kantons liegen keine vor, da 1971 vermutlich noch kein kantonales Genehmigungsverfahren vorgeschrieben war.
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Der Gestaltungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen betreffend Baulinien, Abstände, Ausnützung, Gestaltung der Bauten und der Freiflächen, Parkierung und Verkehr sowie technischen Erschliessungsanlagen (vgl. Ziff. 2.1 des Planungsberichts). Das Gestaltungsplangebiet liegt in den Bauzonen WA3 und W3 und umfasst die Parzellen Nrn. 61680, 61341, 61342, 61429, 61430, 61431, 61432 und 61647. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1 . Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan ca. 1983 vollständig umgesetzt wurde und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. Die Sonderbauvorschriften sind allgemein gehalten. Anordnung und Gestaltung von Bauten und Umgebung werden durch die konkreten Projektpläne festgeschrieben. Ausserdem scheint der Gestaltungsplan gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung keine Abweichungen gegenüber der Regelbauweise aufzuweisen. Es besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. 5. Es ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Der Aufhebung des Gestaltungsplanes "Wellhauserweg 29 und 31" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Departement für Bau und Umwelt Æ0
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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