Schlammweiher
Plan d'utilisaziun spezial · Buerglen
Document
- Numer
- 80
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Buerglen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 12-11-2024
- En vigur dapi
- 01-01-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2024.08-001A-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 12. November 2024
Entscheid Nr.0080 BOA/PG Nr. 2024.08-001
Politische Gemeinde Bürgten (TG) Gestaltungsplan Schlammweiher
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Bürglen am 18. Juni 2024 beschlossene Gestaltungsplan „Schlammweiher“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bürglen, Mühlestrasse 2, 8575 Bürglen, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans Schlammweiher, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Ingénias AG, Freiestrasse 26, 8570 Weinfelden - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans Schlammweiher, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 5. August 2024 ersucht die Politische Gemeinde Bürglen um Genehmigung des Gestaltungsplans „Schlammweiher“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 5. September 2023 vorgeprüft.
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2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan „Schlammweiher“ liegt im Kiesabbaugebiet Weinfelden - Bürglen und umfasst die Parzellen Nrn. 414, 424 und 501 sowie Teile der Parzellen Nrn. 386, 407 und 556 mit einer Fläche von insgesamt 1 14'540 m2. Das gesamte Gebiet ist geprägt durch den Kiesabbau. So entstanden auch der Schlammweiher (ehemaliges Schlammdepot der Kieswaschanlage) und die Mulde auf der Parzelle Nr. 424 (ehemalige Kiesabbaustelle, nicht vollständig aufgefüllt). Im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung und Rekultivierung von umliegenden Kiesabbaugebieten, ist die Betreiberin gefordert, ökologische Ausgleichsmassnahmen umzusetzen. Auf Basis des Berichts „Konzept für die ökologische Vernetzung für den Raum zwischen Weinfelden und Bürglen“ wurde durch die Politische Gemeinde Bürglen und der Betreiberin die Idee entwickelt, einen bedeutenden Teil der ökologischen Ausgleichsmassnahmen des lokalen Kiesabbaus im Gebiet des ehemaligen Schlammweihers zu realisieren. Mit dem Gestaltungsplan „Schlammweiher“ wird nun die Realisierung von ökologischen Qualitätsflächen grundeigentümerverbindlich gesichert. Insbesondere wird ein Teil der ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen der angrenzenden Kiesabbaugebiete „Neuhof“ (Gestaltungsplan Kiesabbau Neuhof, genehmigt mit Entscheid Nr. 13 vom 15. Februar 2024) und „Schalm“ (Gestaltungsplan Schalm, genehmigt mit Entscheid Nr. 15 vom 15. Februar 2024) im Gestaltungsplan „Schlammweiher“ umgesetzt. Dazu legt der Gestaltungsplan den Zielzustand der Geländegestaltung und die detaillierte Ausgestaltung der ökologischen Ersatz- und Ausgleichsflächen fest. Im Weiteren soll der eigentliche Schlammweiher durch Korridore in Richtung Norden (Giessen) und Süden (Thur) vernetzt werden. Mit der Umsetzung der Aufwertungsmassnahmen soll schlussendlich das bestehende lANB-Wanderobjekt „TG470 Ziil“ im Bearbeitungsgebiet in ein ortsfestes IANB-Objekt umgewandelt werden. Mit den Festlegungen im Situationsplan und den Sonderbauvorschriften können die Ziele des Gestaltungsplans erreicht werden. Der Gestaltungsplan besteht aus dem allgemeinverbindlichen Situationsplan 1:1'000 und den Sonderbauvorschriften. Der Planungsbericht mit den Fachberichten „Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, Gestaltungsplan Schlammweiher“ vom 28. Mai 2024 und dem „Bodenkundlichen Fachgutachten“ vom 25. April 2024 ist erläuternd, wobei Teile des Fachberichtes „Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, Gestaltungsplan Schlammweiher“ vom 28. Mai 2024 in den SBV als verbindlich erklärt werden.
3.
Der Schlammweiher ist im kantonalen Gewässerkataster erfasst (Gewässer Nr. s1). Die Politische Gemeinde Bürglen hat mit Antrag vom 21. Dezember 2023 die Löschung des Gewässers s1 aus dem kantonalen Gewässerkataster beantragt. Das
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Amt für Umwelt folgt dem Antrag und veranlasst die Löschung des Gewässers s1 aus dem Gewässerkataster. Damit befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des Gestaltungsplans „Schlammweiher“ keine Gewässer mehr, für die ein grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum nach Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) festgelegt werden müsste. 4.
Die Parzellen Nrn. 414, 424 und 556 sind im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Thurgau unter den Register-Nrn. 4911 D 10, 4911 D 13 und 4911 D 14 eingetragen (Verfügungen Nrn. 1802/07, 1763/07 und Nr. 1759/07 vom 7. März 2008). Die Standorte gelten im KbS als belastet, es sind jedoch keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten. Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur dann verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und sie durch das Bauvorhaben auch nicht werden oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Art. 3 der Altlasten-Verordnung, AltIV; SR 814.680). Eingriffe in Standorte mit KbS-Eintrag sind bewilligungspflichtig (§16 Abs. 1 Abfallgesetzes, AbfallG; RB 814.04). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriffverhältnismässig ist (§ 16 Abs. 2 AbfallG). Gemäss Planungsbericht werden die belasteten Standorte durch die geplanten baulichen Massnahmen nicht sanierungsbedürftig. Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Bauvorhaben kann die Erteilung einer Eingriffsbewilligung nach § 16 AbfallG mit Auflagen in Aussicht gestellt werden. Zur Sicherstellung der gesetzeskonformen Entsorgung von belastetem Aushubmaterial ist dabei, wie im Planungsbericht bereits beschrieben, mit Auflagen zum Entsorgungskonzept sowie der altlastentechnischen Baubegleitung zu rechnen.
5.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrasse (Weinfelderstrasse) die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage sowie einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen dürfen (Art. 30 Abs. 2 Nationalstrassenverordnung, NSV; SR 725.111). Jegliche Nutzungsänderungen, der an die Nationalstrasse angrenzende Fläche (v.a. in dem Bereich innerhalb der Nationalstrassenbaulinien), welche Auswirkungen auf die Infrastruktur der Nationalstrasse und/oder den Nationalstrassenverkehr haben könnten, sind zwingend mit der Abteilung Baupolizei der ASTRAFiliale Winterthur abzustimmen.
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Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich im nördlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters einzelne ökologische Ausgleichs- und Ersatzflächen (insb. Hecken / Feldgehölze) befinden, welche vermutlich im zukünftigen Böschungsbereich der Bodensee-Thurtalstrasse (BTS) liegen. Mit der Realisierung der BTS müssten diese Elemente allenfalls neu angeordnet werden. 6.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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