Oberi Breiti

Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld · Abolì ils 01-01-2025

Document

Numer
88
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Frauenfeld
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
19-11-2024
En vigur dapi
01-01-2025
Abolì
01-01-2025

Karte

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2024.09-027AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 19. November 2024

Entscheid Nr. 0088 BOA/PG Nr. 2024.09-027

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung des Quartierplanes „Oberi Breiti“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1 . Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Quartierplans „Oberi Breiti“ (RRB Nr. 1204 vom 21.11.1995) wird genehmigt. 2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Quartierplan "Oberi Breiti", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Quartierplan "Oberi Breiti", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1. Am 17. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Quartierplan „Oberi Breiti“ wurde mit RRB Nr. 1204 am 21 . November 1995 genehmigt. Der Quartierplan regelt die Erschliessung und die Landumlegung. Das Areal umfasst 41 Parzellen um die Huggenberger- und die Oberwilerstrasse in Gerlikon. Das Gebiet ist den Wohnzonen W1 und W2a zugewiesen.

Thurgau 2/2

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3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die Erschliessung und Landumlegung vollständig umgesetzt wurden. Sämtliche im Quartierplan vorgesehenen Verkehrsflächen wurden erstellt. Der Quartierplan wurde zudem 1998 zu einem grossen Teil durch den Gestaltungsplan „Dorfrand Nord“ "überlagert", welcher neben diversen Gestaltungsvorschriften auch geringere Strassenabstände festlegte (3.0 m statt 5.0 m oder 6.0 m). Warum der Quartierplan zu jenem Zeitpunkt nicht aufgehoben wurde, ist gemäss Planungsbericht nicht bekannt. Der Gestaltungsplan „Dorfrand Nord“ wurde 2023 aufgehoben. Der Quartierplan "Oberi Breiti" hat seinen Zweck erfüllt. Insgesamt besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Quartierplans. Die Aufhebung des Quartierplanes „Oberi Breiti“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

j g N0V 2Q24