Zürcherstrasse 105

Plan d'utilisaziun spezial · Frauenfeld · Abolì ils 01-01-2025

Document

Numer
92
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da surbajegiada d'areal
Vischnanca
Frauenfeld
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Decidì
22-11-2024
En vigur dapi
01-01-2025
Abolì
01-01-2025

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2024.09-006AA-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 22. November 2024

Entscheid Nr. 0092 BOA/PG Nr. 2024.09-006

Politische Gemeinde Frauenfeld Aufhebung Arealüberbauungsplan „Zürcherstrasse 105“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans „Zürcherstrasse 105“ (RRB Nr. 1630 vom 28.09.1982) wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Zürcherstrasse 105", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Arealüberbauungsplan "Zürcherstrasse 105", mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan „Zürcherstrasse 105“ wurde durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 1630 am 28. September 1982 genehmigt. Der Arealüberbauungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen zur Erschliessung,

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Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung. Weiter regelt er die Erhaltung der Villa an der Zürcherstrasse 105. Das Areal umfasst die Parzellen Nrn. 991 und 1816 und liegt zwischen Rebstrasse, Zürcherstrasse und Laubgasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen und wird von der Ortsbild- / Umgebungszone Os überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Arealüberbauungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet ist und 1985 vollständig umgesetzt wurde. Der Arealüberbauungsplan besteht aus mehreren Plänen und differenzierten Sonderbauvorschriften. Die Stadt vertritt die Auffassung, dass eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals Überallenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen wohl nie angedacht war. Solche müssten entweder innerhalb des engen Korsetts der Projektpläne und Sonderbauvorschriften erfolgen oder durch eine Totalrevision des Arealüberbauungsplans, welche einem Erlass eines neuen Sondernutzungsplans gleichkommen würde. Der Arealüberbauungsplan weist verschiedene Abweichungen gegenüber der heutigen Regelbauweise auf (Nutzungsmass, Fassadenhöhe etc.). Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Dennoch zieht die Stadt Frauenfeld eine Aufhebung des Arealüberbauungsplans gegenüber einer Überarbeitung vor. Aus denkmalpflegerischer Sicht hat die Aufhebung des Arealüberbauungsplanes keine negativen Auswirkungen auf das Ortsbild. Es besteht insgesamt offenbar kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Arealüberbauungsplans. Die Aufhebung des Arealüberbauungsplans „Zürcherstrasse 105“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle erlauben wir uns den Hinweis auf § 72 Abs. 2 PBG: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung und im Rahmen eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens zu beachten.

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

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