Beitragsreglement zum NHG
Muensterlingen
Document
- Numer
- GVL2011
- Vischnanca
- Muensterlingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- En vigur dapi
- 31-05-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
Politische Gemeinde Münsterlingen
Beitragsreglement zum NHG vom 31. Mai 2011
07.05.04
Anhang 1
Beitragsreglement zum NHG Hinweis zur Schreibform Um die Lesbarkeit zu erhalten, wird auf die parallele Schreibform männlicher und weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Es gelten alle Personen- und Funktionsbezeichnungen im Organisationsreglement für beide Geschlechter. Gestützt auf § 15 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHGTG) erlässt die Politische Gemeinde Münsterlingen, nachfolgend Gemeinde genannt, folgendes Beitragsreglement für den Erhalt, die Förderung und die Pflege der Natur und der Heimat (Beitragsreglement zum NHG).
I.
Organisation und Verwaltung
Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Reglement regelt die Vergabe von Gemeindebeiträgen an erhaltenswerte Natur- und Landschaftsobjekte, die Abgeltung von Leistungen zu Gunsten des ökologischen Ausgleichs und der Landschaftsentwicklung sowie zum Schutz und zur Pflege von Kulturobjekten, soweit diese Aufgaben in den Kompetenzbereich der Gemeinde fallen.
Zuständigkeit
Art. 2 Über Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement entscheidet der
Gemeinderat.
Beiträge
Art. 3 1
2
Beitragsgesuche
Finanzierung
Beitragsgesuche sind dem Gemeinderat einzureichen. Bei Naturobjekten hat dies bis zum 1. Mai des Kalenderjahres, für das erstmals Beiträge beansprucht werden, zu erfolgen. Gesuche für Beiträge an Massnahmen, die bei der Erhaltung, Pflege und Restaurierung historischer Bausubstanz sowie von archäologischen Fundstellen und Objekten anfallen, sind vor der Durchführung der beabsichtigten Massnahmen einzureichen. In besonderen Fällen kann das kantonale Amt für Denkmalpflege eine vorzeitige Inangriffnahme bewilligen.
Art. 4 1
Für Beiträge und Abgeltungen wird im jährlichen Voranschlag der Gemeinde eine eigene Position geführt. 2
Spezialfinanzierung
Erstreckung
Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur ausgerichtet, sofern die Finanzierungsmöglichkeiten nach übergeordnetem Recht für denselben Zweck ausgeschöpft sind. Davon ausgenommen sind Sonderbeiträge gemäss Art. 6 und Fördermassnahmen gemäss Art. 8 und 9.
In der Gemeinderechnung wird im Sinne einer Spezialfinanzierung ein Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange geführt. Dieser kann durch Rückstellungen gespiesen werden. Die nicht beanspruchten Budgetpositionen gemäss Abs. 1 sowie Rückerstattungen aus Ersatzforderungen der Gemeinde gehen in diesen Fonds über.
II.
Übernahme kantonaler Bestimmungen
Art. 5 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
diejenigen des NHG-TG und der NHV-TG sinngemäss.
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Anhang 1
III.
Kommunale Bestimmungen
A.
Allgemeines
Art. 6
Für besondere Massnahmen zum ökologischen Ausgleich oder zur Finanzierung spezieller Projekte zur Aufwertung der Natur und der Landschaft oder zur Erhaltung und Aufwertung von Kulturobjekten können zusätzlich Gelder aus dem Fonds für Natur- und Heimatschutzbelange gemäss Art. 3 verwende werden. Der Gemeinderat kann eine Prioritätenliste festlegen.
B.
Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftsentwicklung
Ansätze für wiederkehrende Beiträge
Art. 7 Die Höhe wiederkehrender Grundbeiträge an durch den Zonenplan oder den
Schutzplan geschützte Naturelemente sowie an extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen, Streuflächen, Hecken und Feldgehölze, welche gemäss dem kommunalen Richtplan dem ökologischen Ausgleich dienen oder wichtige Vernetzungsfunktionen erfüllen sowie die Bedingungen, welche daran geknüpft sind, richten sich in der Regel nach den einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung (zur Zeit Art. 40ff Direktzahlungsverordnung 1) und § 13 NHV. Vorbehalten bleiben spezielle Bewirtschaftungsverträge.
Gezielte Förderung
Art. 8 Zur gezielten Förderung von ökologischen Leistungen oder zur Aufwertung
des Landschaftsbildes (z.B. mittels Hochstammobstbäumen oder Hecken) könne die Grundbeiträge oder anderweitige Beitragsleistungen angemessen erhöht werden.
Neuanlagen und Ersatzpflanzungen
Art. 9
Bei Beiträgen für die Neuanlage oder Ersatzpflanzungen von Hochstammobstbäumen und Hecken werden in der Regel die gesamten Anlagekosten vergütet.
IV.
Schlussbestimmungen
Art. 10
Beiträge und Abgeltungen nach diesem Reglement werden nur für Massnahmen gewährt, welche nach Inkrafttreten der Beitragsvoraussetzungen gemäss §§12 und 31 NHV in Angriff genommen oder weitergeführt werden.
Art. 11
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Sonderbeiträge
Inkrafttreten
Die Stimmbürger der Politischen Gemeinde Münsterlingen haben diesem Reglement an der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2011 zugestimmt. Der Gemeindepräsident
Die Gemeindeschreiberin
René Walther
Caroline Speck
1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998
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