Zonenplan <2024> Parz. Nr.167 Oberneunforn
Plan da zonas · Neunforn
Document
- Numer
- 29
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Neunforn
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 14-05-2025
- En vigur dapi
- 03-06-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Datotecas
2025.01-010B-E-1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 14. Mai 2025
Entscheid Nr.0029 BOA/PG Nr. 2025.01-010
Politische Gemeinde Neunforn Zonenplanänderung „Parzelle 167“ Oberneunforn
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Neunforn am 21 . Januar 2025 beschlossene Zonenplanänderung „Parzelle 167“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Neunforn, Bachstrasse 2, 8526 Oberneunforn, unter Beilage der Dossiers der Zonenplanänderung „Parzelle 167“ Oberneunforn, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Winzeier + Bühl, Rheinweg 21 , 8200 Schaffhausen - Landwirtschaftsämt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage der Dossiers der Zonenplanänderung „Parzelle Nr 167“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2025 ersucht die Politische Gemeinde Neunforn um Genehmigung der im Titel erwähnten Zonenplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.
2.
Die vorliegende Zonenplanänderung erfolgt infolge der Nichtgenehmigung anlässlich der Ortsplanungsrevision im Herbst 2024 (DBU-Entscheid Nr. 54 vom 12. September 2024). Da die Gemeinde für die ausgeschiedene Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) auf Parzelle Nr. 167 keinen hinreichenden Bedarf nachweisen konnte und die Lage am Siedlungsrand als kritisch eingestuft wurde, konnte die Zonierung nicht genehmigt werden. In der Folge wurde die Gemeindebehörde angewiesen, das Grundstück einer geeigneten Nichtbauzone zuzuweisen. Mit der vorlie-
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genden Zonenplanänderung erfüllt die Politische Gemeinde Neunforn diesen Auftrag und passt die Zonierung an. Die Parzelle Nr. 167 wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. 3.
Die Politische Gemeinde Neunforn stuft die Zonenplanänderung als geringfügig ein. Gemäss Planungsbericht weist die Parzelle Nr. 167 eine Fläche von 748 m2 auf. Durch die Zonenplanänderung werden keine schutzwürdigen Interessen Dritter tangiert. Die Zonenplanänderung sei deshalb als untergeordnet einzustufen. Der Kanton stimmt dieser Einschätzung zu.
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 4. MAI 2025
Basas legalas
RB 700 · PBG · Chantun
RB 700.1 · PBV · Chantun
RB 814.03 · USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun