Parzelle Nr. 444, Märwil

Plan d'utilisaziun spezial · Affeltrangen

Document

Numer
53
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Affeltrangen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
06-06-1997
En vigur dapi
06-06-1997

Karte

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Datotecas

Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID 53

Frauenfeld,

6. Juni 1997

PG AfTeltrangen Aufhebung des Gewässerabstandes mit Baulinienplan auf der Parzelle Nr. 444, Obstverwertung Märwil AG Der Gemeinderat Affeltrangen ersucht mit Schreiben vom 23. Mai 1997 um Genehmigung der im Titel erwähnten Aufhebung des Gewässerabstandes. Aufgrund der Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren für den Baulinienplan ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Gernäss den Ausführungen im Planungsbericht zwingen die knappen Platzverhältnisse die Obstverwaltung Märwil AG, ihre bauliehen Anlagen zu erweitern. Aufgrund der Betriebsabläufe bedinge dies ein Überbauen des Gewässergrabens. Als Ersatz für diese Eindolung wurde der Bach auf dem Gelände der Oberstufe in Affeltrangen geöffnet Im übrigen enthält der Planungsbericht die zum Verständnis der vorgeprüften Planung notwendigen Detailinformationen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte angebracht Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 3. Januar 1997 beschlossene Aufhebung des Gewässerabstandes mit Baulimienplan auf der Parzelle Nr. 444 in Märwil wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Affeltrangen, Fabrikstrasse 5, 9556 Affeltrangen, unter Beilage von zwei Plänen je mit Genehmigungsvermerk, (charge) - Departement für Bau und Umwelt - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung (3), unter Beilage von einem Plan sowie der übrigen Akten DEPARlEMENT FÜR UMWELT

jU UND

/t~r- cd---/ Regierungsrat H.P. Ruprecht Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innen 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8500 Fraucnfeld, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 229093/1500

9. Juni 1997