Langfeld (Tegometall Werk 2 in Lengwil)

Plan d'utilisaziun spezial · Lengwil

Document

Numer
83
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Lengwil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
03-11-2006
En vigur dapi
03-11-2006

Karte

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Datotecas

Text

4376-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 3. November 2006

Entscheid Nr. 83 2311/2006/ DBU/ARP

Politische Gemeinde Lengwil Gestaltungsplan "Langfeld" {Tegometall Werk 2 Lengwil)

1. Mit Schreiben vom 17. Juni 2006 ersucht der Gemeinderat Lengwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Anlässlich einer Sitzung vom 23. April 2002 (Protokollauszug) wurde der Gestaltungsplan "Langfeld" (nachfolgend GP) durch das Amt für Raumplanung vorgeprüft Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren im Zusammenhang mit dem überarbeiteten GP ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen den Gestaltungsplan "Langfeld" keine Rekurse hängig. 2. Der Gestaltungsplan "Langfeld" hat gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) zum Ziel, die Vorraussetzungen für eine zweckmässige und gut in das Landschaftsbild eingegliederte Überbauung zu schaffen sowie die Groberschliessung des Gestaltungsplangebietes zu regeln. Zudem bezweckt der GP eine haushälterische Nutzung der verfügbaren Flächen. Nebst dem allgemeinverbindlichen Situationsplan 1:1000 und den Sonderbauvorschriften enthält der GP verschiedene informative Pläne (Höhenkurven, Schnitte, Ökologische Ausgleichsmassnahmen), eine Lärmprognose, eine Vereinbarung zum ökologischen Ausgleich sowie den Planungsbericht Das Gestaltungsplangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand von Lengwil in der lndustriezone an ziemlich exponierter Lage. Es stösst im Süden weit in die offene Landschaft vor. Auf besagter Parzelle Nr. 321 plant die Firma Tegometall ein zusätzliches Werk 2, nachdem Werk 1 auf der nördlich gelegenen Parzelle Nr. 672 im Jahre 2001 bereits erweitert wurde. Mittels Mantelbaulinien werden vier Baubereiche definiert, welche der Erstellung von Produktions-, Lager-, Versand-, Handels- und Bürobauten dienen. Die Sonderbauvorschriften lassen Gebäudelängen bis ca. 260m und Höhen der Bauten ab Erdgeschoss von bis zu 18.0 m zu, d.h. dass im Baubereich Nr. 4 mit Gebäudehöhen bis 20.95 m zu rechnen ist. Die geplanten Industriebauten stellen einen nicht zu übersehenden Eingriff ins Landschaftsbild dar. Im GP wird betreffend Gebäudelänge- und höhe von der Regelbauweise abgewichen. Diesem Umstand wird mit Gestaltungsbestimmungen nach Art. 9 SBV an den Bauten selbst wie auch mit Vorschriften zur Umgebungsgestaltung gernäss Art. 10 SBV Rechnung getragen. Zudem wird in Art. 18 SBV ein ökologischer Ausgleich auf den Parzellen Nrn. 308 und 534 als Ersatzsatzmassnahme zum Landschaftseingriff festgelegt. Die Summe all dieser Massnahmen trägt dazu bei, dass ein gesamthaft

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besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird. Im Sinne des Nachbarschutzes wurde die maximale Bauhöhe bezogen auf das Erdgeschoss im Baubereich Nr. 1 auf max. 12 m begrenzt. Dies ist der dem Wohngebiet "Sternengarten" am nächsten gelegene Baubereich. Die Begrenzung hat zur Folge, dass die Gebäudehöhe an besagter Stelle max. 15.65 m betragen und somit die nach Regelbauweise mögliche max. Gebäudehöhe von 18.0 m unterschritten wird. Mittels Bestockungen entlang des Dorfbaches und der Bahnböschungen werden die Bauten zudem abgeschirmt. Betreffend Lärmschutz sind in Art. 19 SBV verschiedene Massnahmen geregelt, welche die Emissionen durch den BetriebTegometall begrenzen sollen. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich gernäss Stellungnahme des Arbeitsinspektorates jedoch nicht ableiten, ob diese Massnahmen ausreichend sind. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens sind diesbezüglich detaillierte Angaben zu machen. Gleichzeitig weist die erwähnte Fachsteile darauf hin, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht in Arbeitsräumen die Fensterfläche 1/8 der Bodenfläche betragen müsse und Fenster so angeordnet sein müssten, dass von den Arbeitsplätzen aus die Sicht ins Freie möglich sei. Sofern die Lüftung der Halle auf andere Weise sichergestellt sei, müssten diese Sichtfenster allerdings nicht geöffnet werden können. Grassflächige Arbeitsräume mit grösseren Produktionsanlagen würden in der Regel auch grassflächige Fenster bis unter die Decke bedingen, erst recht, wenn sich vor den Fenstern noch ein 4 m hoher Lärmschutzwall befinde. Es stelle sich deshalb die Frage, ob im Baubereich Nr. 1 mit der Einschränkung von Art. 19 Abs. 2 SBV noch Arbeitsräume bewilligt werden könnten. Im Rahmen des Baugesuchverfahrens sind diesbezüglich zusätzliche Abklärungen bzw. Erläuterungen zu machen. Im Übrigen sind von den in die Vernehmlassung miteinbezogenen Fachsteilen keine Vorbehalte gemacht worden. Der Gestaltungsplan "Langfeld" kann als sachgerecht eingestuft und genehmigt werden.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Lengwil am 20. April 2006 beschlossene Gestaltungsplan "Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwil) wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Lengwil, 8574 Lengwil, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen "Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwil), je mit Genehmigungsvermerk (charge) SBB AG, lmmobilienrecht, Kasernenstrasse 97, Postfach, 8021 Zürich Grundbuchamt Kemmental, Hauptstrasse, 8585 Langrickenbach Forstamt Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat

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Thurgau~~ 3/3

Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwil) mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Depart.7ment für Bau und Umwelt

ß~.A'Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

- 3. Nov. 2006

4376-S-1.pdf

Kanton Thurgau Gemei nde Lengwil

Gestaltungsplan "Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwil)

Sonderbauvorschriften

Vom Gemeinderat beschlossen am: 20. April 2006

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

öffentliche Planauflage (Neuauflage): vom 5. bis 29. Mai 2006

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.

83 KANTON THURGAU D EP!<~TE!,·: C: NT

FÜR BAU UND UM\VELT 8500 FRAUENFELD

U:\p\p-10\p-10-0082\Bericht_SBV\SBV-Genehmigung.doc

Kanton Thurgau Gemeinde Lengwil Gestaltungsplan "Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwill

Sonderbauvorschriften

Inhalt

I.

Allgemeine Bestimmungen ......................................................... 3

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

II.

4 4 4 4 5 5

Grundsatz Verkehrserschliessung Parkierung Erschliessungsbereiche motorisierter Verkehr Anschlussgleisanlage Entwässerung Elektrizität, Wasser, Gas

6 6 6 6 7 7 7

Schutz der Umwelt ....................................................................... 8

Art. 18

Art. 19

Art. 20

V.

Nutzweise Lage von Bauten Etappierung Baubereiche Gestaltungsbestimmungen Umgebungsgestaltung

Erschliessung ............................................................................... 6

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

31 weitere Artikel

Art. 16

Art. 17

IV.

3 3 3 3

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen ......................... 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

111.

Erlass Geltungsbereich Zweck Bestandteile und ihre Wirkung

Ökologischer Ausgleich Lärmschutz Schutz vor Lichtimmissionen

8 8 8

Schlussbestimmungen ................................................................ 9

Art. 21

Art. 22 Unbedeutende Abweichungen

Inkraftsetzung

9 9

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I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Erlass

Sonderbauvorschriften

Der Gemeinderat von Lengwil erlässt gestützt auf Artikel 22 des kommunalen Baureglements sowie § 21 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes auf den Parzellen Nr. 321 und 322 den Gestaltungsplan .,Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwil).

Art. 2 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Gestaltungsplangebiet Soweit keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die Vorschriften des Baureglements der Politischen Gemeinde Lengwil sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Bestimmungen.

Art. 3 Zweck

Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen zur zweckmässigen und gut in das Landschaftsbild eingegliederten Überbauung, ordnet die Groberschliessung des Gestaltungsplangebiets und bezweckt eine haushälterische Nutzung der verfügbaren Fläche.

Art. 4 Bestandteile und ihre Wirkung

Sonderbauvorschriften

allgemeinverbindlich

Plan 1

Situation 1 :1 '000

allgemeinverbindlich

P-10-0018/01

Plan 2

Höhenkurven, Schnitte Situation 1:500

informativ

P-1 0-0018/02

Plan 3

Schnitte 1:500/500

informativ

P-1 0-0018/03

Plan 4

Ökologische Ausgleichsmassnahmen 1:2'000

informativ

P-1 0-0018/04

Planungsbericht

informativ

Lärmprognose

informativ

Vereinbarung zum ökologischen Ausgleich

informativ

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Sonderbauvorschriften

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II.

Ubelibauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 5 Nutzweise

Die Art der Nutzung richtet sich nach den Vorschriften der Industriezone gemäss Art. 6 und Art. 11 des Baureglements.

Art. 6 Lage von Bauten

1

Bauten dürfen nur innerhalb der durch Mantelbaulinien begrenzten Baubereiche erstellt werden.

2

Unterirdische Bauten sind- mit Ausnahme im Bereich zur Abschirmung der Hochbauten-auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Zusätzliche Neben-, An- und Vorbauten sind ausserhalb der Mantelbaulinien .i m Rahmen der Regelbauweise zulässig. 3

Wird eine Anschlussgleisanlage erstellt, so darf das zweite Entladegleis im durch die Sonderbaulinie "Anschlussgleisanlage" begrenzten Bereich bis zu einer Höhe vom max. 9.0 m ab Oberkante Gleis überdacht werden.

4

Im durch die Sonderbaulinie "Ausstellungsgebäude" begrenzten Bereich dürfen auf einer Fläche von max. 30 m2 Bauten mit einer Höhe max. 5 m erstellt werden, sofem angrenzend im Baubereich 4 die dreifache Fläche als Grünfläche ausgewiesen wird.

Art. 7 Etappierung

1

Eine Etappierung der Überbauung ist zulässig. Mit jedem Bauvorhaben ist die Umgebung soweit möglich definitiv zu gestalten. 2

Die verbleibende landwirtschaftliche Fläche ist nach Möglichkeit einer extensiven Nutzung (Wiese, Weide) zuzuführen.

Art. 8 Baubereiche

1

Die Baubereiche dienen zur Erstellung von Produktions-, Lager-, VersandHandels- und Bürobauten als 'Bestandteile eines Industriebetriebes.

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Gestaltungsplan "Langfeld" (Tegometall Werk 2 Lengwill

2

Für die Baubereiche 1 bis 4 gelten folgende Vorschriften: 1

2

3

4'

Höhe der Bauten max. ab OK FB EG

12m

18m

18m

18m

Gebäudelänge max.

gernäss Baulinie

gernäss Baulinie

gernäss Baulinie

gernäss Baulinie

Baubereich Nr.

Oberkante fertig Boden Erdgeschoss (OK FB EG) Baubereiche Nr. 1-4 516.15 m ü. M., +/- 0.5 m

Art. 9 =

Gestaltungsbestimmungen 1

Die Bauten in den Baubereichen 1 bis 4 sind nach einem architektonischen Gesamtkonzept so zu gestalten, dass hinsichtlich Materialwahl, Farbgebung, Fassadengestaltung und -gliederung eine gute Eingliederung ins Landschaftsbild erzielt wird. Die gute Eingliederung ist durch Schnitte, Ansichten, Photomontagen u. dgl. im Baugesuch nachzuweisen.

2

Besonderes Augenmerk ist auf die Gestaltung der Fassaden mit Aussenbezug zu richten. Diese sind in getönten Farben auszuführen, vertikal zu gliedern und nach Möglichkeit teilweise zu begrünen (z.B. mit vor die Fassade gestellten, begrünten Ständerkonstruktionen). 3

Flachdächer sind- sofern keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen- extensiv zu begrünen.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1

Die Umgebungsgestaltung hat nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Geländeaufschüttungen sind zu minimieren und Einschnitte nach Möglichkeit zu vermeiden. Böschungen dürfen maximal eine Neigung von 2:3 aufweisen. Stützmauern und -wände sind wo immer möglich zu vermeiden. Ansonsten sind sie gut in das Gelände einzupassen und nach Möglichkeit zu begrünen. 2

Die Umgebung ist zu begrünen. Grünflächen sind im Sinne des ökologischen Ausgleichs naturnah mit Magerwiesen, Gehölzen und Hecken, Steinanlagen, Weihern und Tümpeln etc. zu gestalten.

3

ln den im Plan 1 bezeichneten Bereichen zur Abschirmung der Hochbauten sind standortgerechte Pflanzen, Gehölze, Baumstreifen oder Baumgruppen anzulegen.

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Sonderbauvorschriften

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Das gewachsene Terrain (definiert durch die Höhenkurven in Plan 1) darf im Bereich zur Abschirmung der Hochbauten bis zu einem Abstand von 2.5 m ab Grundstücksgrenze um max. 1.0 m abgetragen werden.

111.

Erschliessung

Art. 11 Grundsatz

, Der vorliegende Gestaltungsplan regelt einzig die Groberschliessung des Gestaltungsplangebietes. Die Feinerschliessung im Gestaltungsplangebiet hat ab Parzellengrenze durch den Grundeigentümer zu erfolgen. 2

Sind- z.B. infolge Verkauf von Teilflächen-weitere öffentliche Erschliessungsanlagen erforderlich, so ist der Gestaltungsplan entsprechend anzupassen. Art. ~2

Verkehrserschliessung 1

Die Zufahrt zum Gestaltungsplanareal erfolgt ausschliesslich von der Industriestrasse über den bezeichneten Anschlusspunkt

2

Die Zu- und Wegfahrt für Lastwagen zum Gestaltungsplanareal hat ab der Kreuzlingerstrasse über die Industriestrasse und den bezeichneten Anschlusspunkt zu erfolgen.

Art. 13 Erschliessungsbereiche motorisierter Verkehr

Diese Bereiche dienen dem motorisierten Verkehr als Zufahrts-, Manövrier- und Anlieferungsflächen sowie für die Parkierung.

Art. 14 Parkierung

1

Oberirdische Parkplätze sind in die Umgebungsgestaltung einzubeziehen und mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.

2

Für: den motorisierten Verkehr dürfen max. 250 Parkplätze angeordnet werden. Die Parkplätze sind entsprechend den Bauetappen zu erstellen. Die genaue Anzahl ist gernäss den geltenden Normen zu berechnen und im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

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Sonderbauvorschriften

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Für Lastwagen sind geeignete Abstellplätze in genügender Zahl vorzusehen. Die genaueAnzahl ist gernäss den geltenden Normen zu berechnen und im Baugesuch nachzuweisen.

Art. 15 Anschlussgleisanlage

1

Die Anschlussgleisanlage ist so zu gestalten, dass sich Bahnbetrieb und Wagenladungsverkehr nicht gegenseitig stören. 2

Die Bau- und Betriebsbewilligung sind im ordentlichen Verfahren einzuholen.

3

Die Oberkante des Entladegleises ist auf 514.g5 m ü. M, +/- 0.5 m anzuordnen.

Art. 16 Entwässerung

1

Die Entwässerung erfolgt im reduzierten Mischsystem. Das Schmutzabwasser und das Strassenabwasser von Zufahrt und Umschlagflächen ist über die öffentliche Kanalisation in der Industriestrasse abzuleiten. Unverschmutztes Regenabwasser ist gedrosselt in den Dorfbach bzw. in die öffentliche Meteorabwasserkanalisation in der Bahnhofstrasse abzuleiten. 2

Der Abfluss in den Dorfbach wie in die Meteorabwasserkanalisation Bahnhofstrassedarf 200 1/s (beim 50-jährlichen Hochwasser) nicht überschreiten.

3

Die Abflussdrosselung soll in erster Linie durch eine fachgerecht angelegte Dachbegrünung mit Rückhaltewirkung erfolgen. Allfällig zu erstellende Regenrückhaltebecken sind naturnah zu gestalten und in die Umgebungsgestaltung einzugliedern. 4

Die Drosselung und die Art der Regenwasserrückhaltung sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Art. 17 Elektrizität, Wasser, Gas

Die Erschliessung erfolgt über die lndustriestrasse.

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IV.

Schutz der Umwelt

Art. 18 Ökologischer Ausgleich

Sonderbauvorschriften

Die Bauherrschaft verpflichtet sich, die mit der Politischen Gemeinde Lengwil vertraglich vereinbarten Leistungen zugunsten von Massnahmen für den ökologischen Ausgleich zeitgerecht zu erfüllen.

Art. 19 Lärmschutz

1

In dem im Plan 1 bezeichneten Bereich sind für die Aussen Iärmimmissionen folgende reduzierte Belastungsgrenzwerte einzuhalten: • •

Tag: 62 dB(A) Nacht: 52 dB(A)

2

Im grün schraffierten Bereich dürfen die Fassaden von Bauten mit Exposition Nord, Nordost, Ost oder Südost oberhalb von 5 m über der Ausgangshöhe (OK FB EG, vgl. Art. 8) keine Öffnungen aufweisen . Ausgenommen sind Fensteröffnungen fü r ausschliesslich als Büro genutzte Räumlichkeiten.

3

Im weiteren sind im grün schraffierten Bereich Stanz- oder Metallbruchmaschinen nur in der Erdgeschossebene zulässig. 4

Im braun bezeichneten Bereich ist über die gesamte Länge ein L-förmiger und 4.0 m hoher Lärmschutzwall zu erstellen. Die Gestaltung hat sich nach Art. 10 zu richten. s Die Bahnzufahrt des umbauten Umladebereichs im Baubereich Nr. 2 ist mit einem lärmdämmenden Tor zu versehen.

Art. 20 Schutz vor Lichtimmissionen

Fassadenbeleuchtungen des Betriebsgebäudes im Baubereich 1 sind im Bereich der auf dem Plan1 grün schraffierten Fläche nicht zulässig. Ausgenommen bleiben eine Grundbeleuchtung, die maximal 4.5 m über fertig Terrain montiert und mit Bewegungsmeldern geschaltet ist, sowie allfällige Arbeitsplatzbeleuchtungen, z.B. für einen Be- und Entladebereich.

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V.

Schlussbestimmungen

Art. 21 Unbedeutende Abweichungen

Sonderbauvorschriften

Unbedeutende Abweichungen von den Bestimmungen des Gestaltungsplans, die dem Zweck des Gestaltungsplans nicht zuwiderlaufen, können im Rahmen des Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.

Art. 22 Inkraftsetzung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.

Lengwil, 14. Juni 2006

Verfasser:

IPG Keller AG KreuzUngen Ingenieure Planer Geometer

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