Fabrikstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Affeltrangen · Abolì ils 30-04-2024

Document

Numer
221
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Affeltrangen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
12-03-1999
En vigur dapi
12-03-1999
Abolì
30-04-2024

Karte

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Datotecas

Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

12. März 1999 Entscheid Nr. 221

PG Affeltrangen Baulinienplan "Fabrikstrasse" 1.

Der Gemeinderat Affeltrangen ersucht mit Schreiben vom 9. Februar 1999 um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.

2.

Die Änderung und Ergänzung des Baulinienplans "Lauche und Hartenauer Bach" (RRB Nr. 814 vom 10.5.1983) sind durch ein Bauvorhaben respektive durch Brand und Abbruch von zwei Bauobjekten begründet. Dabei sollen gernäss Planungsbericht die extremsten Abstandsunterschreitungen gegenüber der Lauehe eliminiert werden und gleichzeitig ein optimaler Gestaltungsspielraum für neue Hochbauten erhalten bleiben. Mit einer Anlagebaulinie entlang der Böschungsoberkante werden die bestehenden Anlagen zwischen den beiden Lauehebrücken sichergestellt. Auf der Nordostseite der Parzelle Nr. 952 wird mit einer "neuen Baulinie" der gesetzliche Waldabstand reduziert. Für unterirdische Bauten und Anlagen wird eine ..unterirdische Baulinie für Bauten und Anlagen" vorgesehen. Gernäss § 17 Abs. 2 PBG "bestimmen Baulinien die Grenzen, bis zu denen Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung." Da entlang der Lauehe eine spezielle Baulinie für Anlagen vorgesehen ist, ist sowohl die "neue Baulinie" als auch die bestehende Baulinie für diesen Bereich wohl als Baulinie für Bauten zu verstehen. Der den Akten beiliegende Planungsbericht enthält die zum Verständnis der Vorlage notwendigen Detailinformationen. Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren wurden keine Vorbehalte angemeldet. Der Baulinienplan ist rechtmässig.

22909311500

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-2-

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1.

Der vom Gemeinderat Affeltrangen am 21. Dezember 1998 beschlossene Baulinienplan .. Fabrikstrasse" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Affeltrangen, 9556 Affeltrangen, unter Beilage von drei Baulinienplänen; je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Hochbauamt - Forstamt - Amt für Raumplanung (2); unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten

F7r:WA DEPARTEMENT

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

16. März 1999