Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Visperterminen

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Visperterminen
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24-04-2002
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06-02-2018

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Text

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Visperterminen.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

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3.

Die Pläne gemäss Vermarkung Nr. 2, 3, 7, 8, Plan Nr. 6, 54, GZV Nr. 2, 7 sowie GBV Nr. 1 und 5 der Gemeinde Visperterminen. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt vom 3. April 1998;

4.

Die Einsprachen Nr. 1 bis 10;

5.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises 111 vom 12. November 1998;

6.

Den am 6. März 1996 homologierten Zonenplan der Gemeinde Visperterminen;

B. ERWÄGEND 1.

Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

2.

Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Visperterminen an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3.

Die öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt vom 3. April 1998. Es sind 10 Einsprachen eingereicht worden.

2

Den Einsprechern wurde anlässlich einer Begehung zusätzlich das rechtliche Gehör gewährt. Die Verhandlungsresultate sind durch die Dienststelle für Wald und Landschaft in den Protokollen vom 18. Septernber 2001 festgehalten worden. Insofern die Einsprachen gutgeheissen wurden, sind die Ergebnisse in den Waldkataster übertragen worden. Im Übrigen sind die Einsprachen abzuweisen, da es den Einsprechern nicht gelungen ist, den Nichtwaldcharakter der betroffenen Parzellen rechtsgenüglich nachzuweisen. 4.

Einsprachebehandlung (Plan

a) Nr.54)

Die Einsprecher beantragen die Streichung der ins Wald kataster aufgenommenen Fläche der Parzelle Nr. 1096. Da die fragliche Bestockung die gemäss Waldgesetz und Waldverordnung festgelegten Waldbegriffskriterien erfüllt, (stark abfallende Fläche bei der Absteckung Nr. 76-80) handelt es sich um Wald, weshalb die Einsprache abzuweisen ist. b)

Einsprache

(Vermarkungsplan Nr. 8)

Der Einsprecher beantragt eine minimale Korrektur der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 934, um eine bessere Überbaubarkeit dieser Parzelle, die ihm im Rahmen der Baulandumlegung Oberstaiden zugeteilt wurde, zu erreichen. Die Einsprache wird gutgeheissen, indem die Waldgrenze wie folgt festgelegt wird: Die Waldrandlinie führt von der Birke am talseitigen Strassenrand zu einer noch in der Ebene gelegenen Lärche und von dort den Hügel hinauf zur grossen Fichte auf der Geländekante und von hier zur Gemeindemarch (neue Linienführung der Waldrandlinie Pte 121 - 123 gemäss Aufnahme vom 21.09.1998). c)

Einsprache kungsplan Nr. 8)

(Vermar-

Die Einsprecher beantragen die Streichung des Waldareals auf der an die Parzelle Nr. 932 angrenzenden Parzelle. Zur Begründung wird angeführt, dass die Waldgrenze der Auflagepläne nicht mit derjenigen übereinstimme, die zusammen mit dem Forstinspektor festgelegt worden sei. Ausserdem stimmten die heutigen Pläne auch nicht genau mit den Waldkatasterplänen der Vermessungsbüros überein. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen, indem die Fläche zwischen den Punkten

116 des südöstlichen Grenzpunktes der Parzelle Nr. 932 und dem Punkt Nr. 118 aus dem Waldkataster gestrichen wird. Es gilt demnach die direkte Linie zwischen Punkt 116 und 118 als Waldrandlinie. d)

Einsprache

lVermarkungsplan Nr. 8)

Der Einsprecher verlangt als Eigentümer der Parzelle Nr. 928 die Korrektur der Waldgrenze auf der angrenzenden Parzelle, weil sich dort weit und breit keine Bestockung befinde, die als Wald gelten könnte. Die Einsprache wird gutgeheissen, indem die Waldrandlinie direkt von Punkt 115 auf den Grenzpunkt östlich dieses Punktes führt. e)

Einsprache Nr.8)

(Vermarkungsplan

Der Einsprecher verlangt sinngemäss die Zurückversetzung der Waldrandlinie im Bereich seiner Parzelle Nr. 720, und zwar zwecks einer besseren Überbaubarkeit. Da die Bestockung des angrenzenden Waldareals die Waldkriterien eindeutig erfüllt, ist die Einsprache abzuweisen. Betreffend die Einräumung eines verkürzten Waldabstandes wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen.

3

f)

Einsprache

(Vermarkungsplan Nr. 7)

Der Einsprecher ist Eigentümer der Parzellen Nr. 1062 und Nr. 1064 und beantragt die Streichung der in den Wald kataster aufgenommenen Flächen, mit der Begründung, dass sich entlang der Parzelle Nr. 1064 bloss zwei kleine Föhren mit einem Durchmesser von 18 - 20 cm und einer Höhe von 4.5 m und im Bereich der Parzelle Nr. 1062 kein Wald befindet. Die Einsprache wird gutgeheissen, indem als Waldbegrenzung neu der im Osten der Parzellen Nr. 1062 und Nr. 1064 verlaufende Fussweg gilt (Aufnahme, Pte 166 bis 171). g)

Einsprache

und (GBV-Plan Nr. 1)

Die Einsprecher beantragen die Streichung der bestockten Fläche der Parzelle Nr. 187 aus dem Wald kataster. Da die Bestockung des angrenzenden Waldareals die Waldkriterien eindeutig erfüllt, ist die Einsprache abzuweisen. Betreffend die Einräumung eines verkürzten WaIdabstandes wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. h)

Einsprache

(GBV-Plan Nr. 1)

Der Einsprecher beantragt die Zurücksetzung der Waldgrenze im Bereich der Parzelle Nr. 145. Da die Bestockung des angrenzenden Waldareals die Waldkriterien eindeutig erfüllt, ist die Einsprache abzuweisen. Betreffend die Einräumung eines verkürzten WaIdabstandes wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen. i)

Einsprache

und (GBV-Plan Nr. 1)

Die Einsprecher erklären sich mit der Waldabgrenzung betreffend die Parzelle Nr. 192 nicht einverstanden und beantragen sinngemäss die Streichung der von dieser Parzelle in den Waldkataster aufgenommenen Fläche. Da es sich bei bestockten Teilflächen der Parzelle Nr. 192 um Hochwald im Sinne der Waldgesetzgebung handelt, wird die Einsprache abgewiesen.

j)

Einsprache

(GZV-Plan Nr. 7)

Die Einsprecher beantragen die Entlassung der Parzelle Nr. 3050 aus dem Waldareal, da diese Parzelle seit eh und je bis an die Gemeindegrenze genutzt wurde und im Register auch nicht als Wald eingetragen sei. Da die Bestockung des angrenzenden Waldareals die Waldkriterien eindeutig erfüllt, ist die Einsprache abzuweisen. Betreffend die Einräumung eines verkürzten WaIdabstandes wird der Einsprecher ins Baubewilligungsverfahren verwiesen.

5.

Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplänen 1:500 und 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

4

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

3.

Waldfeststellung a)

Die In den SItuationsplänen 1:500 (GBV-Nr. 1) und 1:1000 (GBV-Nr. 5, Pläne Gemäss Vermarkung Nr. 2, 3, 7, 8, Plan Nr. 6, 54 und GZV Nr. 2, 7) "Waldkataster der Gemeinde Visperterminen" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald Im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Einspracheentscheid a)

Die EInsprache der Ziffer 4 a abgewiesen.

wird Im Sinne der Erwägungen unter

b)

Die Einsprache des gutgehelssen.

c)

und des Die Einsprache der der Erwägungen unter Ziffer 4 cgutgehelssen.

d)

Die Einsprache des gutgehelssen.

wird Im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 4 d

e)

Die EInsprache des abgewiesen.

wird Im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 4 e

f)

Die Einsprache des gehelssen.

wird Im Sinne der Erwägungen Ziffer 4 f gut-

g)

Die Einsprache des und der Sinne der Erwägungen unter Ziffer 4 gabgewiesen.

h)

Die EInsprache des 4 habgewiesen.

I)

Die EInsprache der und des Erwägungen unter Ziffer 4 i abgewiesen.

j)

Die EInsprache des und der gen unter Ziffer 4 ,j abgewiesen.

wird im Sinne der Erwägungen unter Ziffer 4 b wird teilweise im Sinne

wird Im

wird im Sinne der Erwägungen unter Ziffer wird Im Sinne der wird Im Sinne der Erwägun-

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal Ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft In den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologatlon weitergeleitet. Im Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes gemäss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flächen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

5

4.

Kosten Gemäss Artikel 88 ff. WRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt Obertragen werden:

5.

Gebühr Tuberkulosenmarke :

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren BegrOndung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen VerfOgung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

Eröffnung

6.

Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - die Einsprecher gemäss separater Liste - Gemeinde Visperterminen, 3932 Visperterminen b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

Mitteilung

7. -

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am

24. April 2002.

Der Präsident:

Schnyder

,Eröffnet und mitgeteilt

Sitten,

I·V.

9.

.

Dienstst e raid n

schah