Teilrevision des Quartierplans (QP) - "Spiss"

Plan d'utilisaziun · Zermatt

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Zermatt
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Conseil d'Etat
Decidì
09-06-2010
Publitgà
30-11-2018
En vigur dapi
09-06-2010

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20100609_zerm_decce_QP_Spiss.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Prösidence du Conseil d'Etat Chancellerie d'Etat Präsidium des Staatsrates Staatskanzlei

CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

Extrait du proe&-verbal des sances du Conseil d'Etat Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates

Siance du Sitzung vom

9. Juni 2010

DER STAATSRAT, als Homoloutionsbehörde i.S.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG

Eingesehen das Gesuch der Einwohnergemeinde Zermatt vom 16. April 2010 mit dein Antrag auf Homologation der von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt am 25. März 2010 beschlossenen Änderung des Zonennutzungsplans, der beschlossenen Anpassung des Bau- und Zonenreglements sowie der Anpassung des Reglements Quartierplan "Spiss"; Eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 (KV); Eingesehen das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung 23. Januar 1987 (kRPG); Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates über die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV); Eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 3 vom 22. Januar 20 ] 0; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt vom 25. März 2010, womit die oben genannte Partialrevision der Ortsplanung beschlossen wurde; Eingesehen die öffentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 13 vom 2. April 2010; Eingesehen den Synthesebericht der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) vom 3] . Mai 2010, womit zu den vorgenommenen Nutzungsänderungen, bei denen es sich um Kleinstanpassungen handelt, sowie den Anpassungen des Bau- und Zonenreglements und des Reglements zum QP "Spiss" eine positive Vormeinung abgegeben wurde, weil die

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Umzonungen begründet und keinen wesentlichen Einfluss auf die Aufnahmekapazität der Bauzone haben, sowie die Anpassungen in den Reglementen nach ihrem Dafürhalten den Bestimmungen der übrigen geltenden Gesetzgebung nicht entgegenstehen; Eingesehen die verfahrensleitende Verfügung der Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten (DIKA) vom 1. Juni 2010, womit dieser Synthesebericht der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wurde; Eingesehen die übrigen Akten; Erwägend, dass diese Teilrevision der Nutzungsplanung der Einwohnergemeinde Zermatt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere des Umweltrechts, Rechnung trägt; Erwägend, dass keine Beschwerden eingereicht wurden;

Auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,

entscheidet:

Die von der Urversammlung der Einwohnergemeinde Zermatt am 25. März 2010 beschlossene Änderung des Zonennutzungsplans, die beschlossene Anpassung des Bau- und Zonenreglements sowie die beschlossene Anpassung des Quartierplan-Reglements "Spiss" werden homologiert.

Kostenaufteilung: Entscheidgebühr Fr.150.-Gesundheitsstempel Fr. 7.-Für getreue Abschrift, DER STAATSKANZLER:

Verteiler: 6 Ausz. DFIG 1 Ausz. FI