Waldfeststellungsentscheid

Cunfin static dal guaud · Kippel

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Cunfin static dal guaud
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Kippel
Chantun
Valais
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Chantun
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Decidì
16-10-2002
En vigur dapi
11-06-2019

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Text

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Kippel.

A. EINGESEHEN

1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992; 2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung); 3. Den Grundbuchplan 2 sowie den Plan Katasterblatt Nr. 18, 26 und 27 der Gemeinde Kippel. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 1994; 4. Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises II vom 16. September 2002;

5. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Kippel;

B. ERWÄGEND

1.

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Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

2

2. Die Pläne des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Kippel an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft erstellt.

3. Gegen den im Amtsblatt Nr. 22 vom 30. Mai 1994 aufgelegten Waldkataster der Gemeinde Kippel wurden keine Einsprachen eingereicht.

4. Die Bestockungen wie sie in den Situationsplänen 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die im Grundbuchplan 2 sowie im Plan Katasterblatt Nr. 18, 26 und 27 (1:500) "Waldkataster der Gemeinde Kippet" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung Rodungsbewilligung.

der

festgestellten

Waldflächen

erfordert

eine

Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

3.

Kosten Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar sind die Kosten des Entscheides von der Gemeinde zu tragen:

4.

Gebühr Tuberkulosenmarke :

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG).

3

Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

5.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Kippel, 3917 Kippel b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

6.

Mitteilung - Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation - Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am

Der Präsident:

homas Burgener

4:YEr5ffnet und mitgeteilt Sitten, r7:

21,kt

Dienststell tür Wald und Landschaft

16. Oktober 2002

Der St

skanzler:

en