Entscheid des Departementes

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Unterbäch

Document

Numer
2015.1526
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Unterbäch
Chantun
Valais
Nivel
Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
07-12-2015
En vigur dapi
13-02-2019

Karte

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Datotecas

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Text

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U)

2015.1526

Departement des transports, de l'&quipement et de l'environnement Departement für Verkehr, Bau und Umwelt

A

CANTON DU VALAIS .. KANTON WALLIS

GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALEN SOWIE DEN GEWÄSSERSCHUTZBEREICHEN Ao DER GEMEINDE UNTERBÄCH

ö (QueLLe: UNTO01, QUELLFASSUNGEN: UNT101, UNT102, UNT201, UNT301, UNT401)

Eingesehen

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- das Gesuch vom 20. November 2015 der Gemeinde Unterbäch betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, für die Trinkwasserfassungen (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht sowie. die Schutzzonenvorschriften vom 3. September 2015, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner

AG);

- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 2015 durch die Gemeindeverwaltung von

Unterbäch;

- die Stellungnahme der Gemeinde Unterbäch vom 20. November 2015, in welcher die Gemeinde bestätigt hat, dass das Auflagedossier gesetzeskonform aufgelegen habe und das keine Einsprachen eingegangen seien; - .

- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinde Unterbäch, homologiert durch den Staatsrat am 27. November 2009;

- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonale Vollzugshilfe von 2015 für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale im Wallis des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;

-. die Art. 3,15 ff., 31'und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (K6Schß);

- das Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie von oberirdischen Gewässerschutzbereichen vom 2. September 2015;

- den Art. 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

- das Gesetz Über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); .

- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar).

Erwägend

Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der Trinkwasserquellen und Quellfassungen der Gemeinde Unterbäch auf dem Gemeindegebiet von Unterbäch.

Die öffentlichen und privaten Interessen der betroffenen Gemeinde in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen wurden ausreichend gewahrt.

Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen der Schutzzonenvorschriften und des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 1.07.100 hat die Gemeinde zu veranlassen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quellfassungen umgesetzt werden (Massnahmen Art. 1.07.101 bis 1.07.202). Gegebenenfalls ist die “ Gemeinde verpflichtet, Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf ‚mittels punktueller Verfügungen anzuordnen gemäss Art..32 Abs. 3 des (kGSchG). Das Verfahren wird durch das Gesetz Über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

Zwecks Verminderung des Verschmutzungsrisikos der Quellen ist zu prüfen, ob die Parzellen in der Schutzzone S1, soweit nicht bereits erfolgt, durch die Fassungseigentümer erworben werden sollen.

Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht (Seite 14-15) und den Schutzzonenvorschriften vom 2. September 2015 (Seite 6) sind die folgenden bestehenden Konflikte ‘durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Unterbäch zu regeln.

« Bei der Hauptquelle UNT101 - Unners Senntum sind entlang der Forststrasse Hinweisschilder bei den „Grundwasserschutzzonen“ aufzustellen. Zudem sind die Anwohner zu sensibilisieren indem die Zufahrt zum Unnru Senntum nur mit Fahrerlaubnis der Gemeinde erlaubt wird. Bei der Kleinkläranlage für das Restaurant Ginals sind regelmässig Funktionskontrollen durchzuführen und das geklärte Abwasser ist in der Grundwasserschutzzone S2 im Doppelrohrsystem abzuleiten, welche gemäss der SIA Norm 190 jährlich visuell zu kontrollieren ist.

« Oberhalb der Quellen UNT101 und- UNT102 sind die Pistenfahrzeuge, welche die Grundwasserschutzzonen regelmässig befahren mit Ölbindemitteln auszustatten und die Fahrer sind auf die hydrogeologisch sensiblen Bereiche aufmerksam zu machen.

« In der Grundwasserschutzzone der Quelle UNT401 ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung eine intakte Grasnarbe zu gewährleisten. Allenfalls vorhandene Sickergruben sind aufzuheben, es darf kein Abwasser in den Grundwasserschutzzonen versickert werden.

Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, erfolgte in Koordination mit der Revision des Zonennutzungsplans der Gemeinde Unterbäch.

Die Schutzzonenpläne inklusive den Gewässerschutzbereichen A, und die oben genannten Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 3. September 2015 der. Quellfassungen von Unterbäch erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.

Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 16 kGSchG muss die Gemeinde Unterbäch für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.

Gemeinde Unterbäch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie den Gewässerschutzbereichen As 214

Auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz Entscheidet

DAS DEPARTEMENT FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT:

1. Die Schutzzonenpläne inklusive den Gewässerschutzbereichen A, (Massstab 1:10'000) der Trinkwasserfassungen der Gemeinde Unterbäch sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 3. September 2015, erstellt durch das Büro Odilo Schmid & Partner AG, werden hiermit genehmigt.

2. :Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die mit vorliegendem Entscheid genehmigten Grundwasserschutzzonen und -areale sowie den " Gewässerschutzbereichen A, sind als Hinweis in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Unterbäch zu übertragen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen und -areale sowie den Gewässerschutzbereichen A, müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden,

5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24, Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 2. September 2015) erfüllt. .

6. Die Gemeinde Unterbäch überwacht die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen heu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.

8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 307.-- (Gebühren Fr. 300.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Unterbäch auferlegt.

Sitten, den 0.7. DEL.. 205

JacAues Melly Staatsrat

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist.in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift muss eine knappe Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung unter Angabe der Beweismittel und Schlussfolgerungen enthalten. Der Beschwerde sind ein Exemplar des angefochtenen Entscheids und die als Beweismittel angegebenen Dokumente beizulegen, sofern sie im Besitz des Beschwerdeführers sind (Art 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).

Gemeinde Unterbäch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie den Gewässerschutzbereichen Ao 3/4

Eröffnet am: 67 DEC, 2015

Verteiler :

a) ' Zustellung: * _ Gemeindeverwaltung, 3944 Unterbäch

b) Mitteilung: * _ Dienststelle für Raumentwicklung . Dienststelle für Landwirtschaft « _ Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen « Dienststelle für Umweltschutz

Gemeinde Unterbäch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie den Gewässerschutzbereichen As 414

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