Amtsblatt vom 29.01.2025
Zona da planisaziun · Wiler (Lötschen) · Abolì ils 29-01-2030
Document
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- Zona da planisaziun
- Vischnanca
- Wiler (Lötschen)
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Approvà da
- Conseil Communal
- Decidì
- 29-01-2025
- Publitgà
- 29-01-2025
- En vigur dapi
- 29-01-2025
- Abolì
- 29-01-2030
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
Rubrik: Bau, Raum, Verkehr und Energie Unterrubrik: Öffentliche Planauflage Publikationsdatum: KABVS 29.01.2025 Öffentlich einsehbar bis: 29.01.2026 Meldungsnummer: BA-VS10-0000000726 Publizierende Stelle
Gemeinde Wiler (Lötschen), Dorfstrasse 24, 3918 Wiler (Lötschen)
Öffentliche Planauflage – Planungszonen, Wiler (Lötschen) Erlass von Planungszonen Planungszonen Projektbeschreibung Der Gemeinderat von Wiler gibt bekannt, dass er an der Sitzung vom 17. Dezember 2024 beschlossen hat, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) sowie Art. 19 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (kRPG), verschiedene Gebiete zu Planungszonen zu erklären. Planungsabsicht Das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) - welches am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist - hält in Art. 15 fest, dass Bauzonen Land umfassen, welches sich für eine Überbauung eignet und dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Der "Kantonale Richtplan" verlangt die Abgrenzung des künftigen "Siedlungsgebietes", bzw. die Blockierung von Flächen, welche über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen. Planungszone Die Planungszonen umfassen verschiedene Gebiete innerhalb des "Zonennutzungsplan vom 27. März 1996" der Gemeinde Wiler. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die vorerwähnte Planungsabsichten beeinträchtigen könnte. Insbesondere dürfen keine baulichen Vorkehrungen oder wertvermehrende Investitionen getroffen werden, die der beabsichtigten Planungsabsicht widersprechen und zu einer zusätzlichen Zersiedlung führen sowie eine allfällige spätere Zuweisung zu einer andern Nutzungszone verunmöglichen. Bauten und Anlagen können auf den
bezeichneten Gebieten nur erstellt werden, wenn diese dem beabsichtigten Planungszweck entsprechen. In diesem Sinne stellen Planungszonen vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf die Überarbeitung der kommunalen Zonennutzungsplanung dar. Geltungsdauer Die Planungszonen gelten für eine Dauer von fünf Jahren. Sie werden mit der heutigen Publikation des Gemeinderatsbeschluss im kantonalen Amtsblatt rechtskräftig. Öffentliche Auflage Der Gemeinderatsbeschluss, die dazugehörigen Pläne vom 6. Dezember 2024 der von der Planungszonen betroffenen Parzellen, der erläuternde Bericht vom 6. Dezember 2024 sowie weitere Beilagen liegen ab heutiger Publikation im kantonalen Amtsblatt zu den üblichen Öffnungszeiten auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Rechtsmittel / Einsichtnahme Begründete Einsprachen, namentlich gegen die Notwendigkeit der Planungszone , deren Dauer oder die Zweckmässigkeit der Planungsabsicht, sind gemäss Art. 19 Abs. 3 kRPG schriftlich innert 30 Tagen ab dem heutigen Erscheinen der Publikation bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat (Art. 19 Abs. 4 kRPG). Kontaktstelle Gemeinde Wiler (Lötschen) Dorfstrasse 24 3918 Wiler (Lötschen) Frist Ablauf der Frist: 28.02.2025
Basas legalas
BZR_WIL.1996 · Vischnanca · Text dal chantun
RS-VS 701.1 · LcAT · Chantun
RS-VS 705.1 · LC · Chantun
RS-VS 705.100 · OC · Chantun
RS-VS 705.101 · AIHC · Chantun
RS 700 · Loi sur l'aménagement du territoire, LAT · Confederaziun