Waldfeststellungsentscheid

Cunfin static dal guaud · Täsch

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Cunfin static dal guaud
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Täsch
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Chantun
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Decidì
28-09-2011
En vigur dapi
09-12-2019

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Text

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

WALDFESTSTELLUNGSENTSCHEID BETREFFEND DIE ABGRENZUNG VON WALD IM BEREICH DER BAUZONE UND DEREN UNMITTELBAREN UMGEBUNG AUF DEM GEBIET DER GEMEINDE TASCH

Eingesehen 1

die Waldkatasterpläne 1:1'000 (Unterchriz GBV Plan 17, Schopf GBV Plan 15, Vorder Schall GBV Plan 11, Hinner Schall GBV Plan 11, Attermänza GBV Plan 8) der Gemeinde Täsch vom 27.Juli 2011, genehmigt von der Dienststelle für Wald und Landschaft, Kreis Oberwallis, am 4. August 2011 und von der Gemeinde Täsch am 28. Juli 2011;

2.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV);

3.

Art. 2 und 47 Abs. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 (FG), das Vollziehungsreglement zum Forstgesetz vom 11. Dezember 1985 (FR) sowie Art. 1 ff. der Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (VüWb);

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4.

die Art. 34a ff. des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG);

5.

den Staatsratentscheid betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Täsch vom 14. November 2000;

6.

die Öffentliche Auflage (Publikation) des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 24 vom 17. Juni 2011;

7.

das Schreiben des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis vom 6. September 2011;

8.

das Schreiben der Gemeinde Täsch vom 26. Juli 2011;

9.

den in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Täsch;

10. die übrigen Akten;

erwägend 1.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Forstgesetzes (FG) und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über den Waldbegriff (VüWb) ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

2.

Die Pläne des Waldkatasters, in welchen Wald auf dem Gebiet der Gemeinde Täsch an die Bauzone grenzt oder in deren unmittelbaren Umgebung liegt, wurden im Auftrag der Gemeinde Täsch unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung, Kreis Oberwallis, erstellt. Nach Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Aleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG).

Die Kantone erhalten die Kompetenz festzulegen, ab welchen genauen Werten Bestockungen als Wald gelten (Art. 2 Abs. 4 WaG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Waldbegriff). Gemäss Art. 1 dieser Verordnung hat der Staatsrat die quantitativen Minimalkriterien so festgelegt, dass bei Bestockungen mit Waldbäumen oder —Sträuchern von 800 m2 und 12 m Breite, je inkl. 2 m Waldrand, und bei einem Alter von 20 Jahren Wald im rechtlichen Sinne anzunehmen ist. Diese quantitativen Kriterien sind jedoch nicht schematisch anzuwenden, sondern jeweils zusammen mit den qualitativen Kriterien im Einzelfall zu beurteilen. Je höher der qualitative Wert der untersuchten Bestockung ist, umso weniger sind die quantitativen Werte massgebend und umso mehr ist auch eine Bestockung unterhalb dieser Werte als Wald anzusehen. Eine Bestockung kann demzufolge dann die qualitativen Kriterien erfüllen, wenn sie in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Die Pläne des Waldkatasters gemäss Homologationsentscheid vom 14. November 2000 wurden nicht abgeändert. 3.

Innert der 30-tägigen Auflagefrist sind gegen die Pläne des Waldkatasters keine Einsprachen eingegangen.

4.

Die übrigen Bestockungen - wie sie in den bereinigten Situationsplänen des Waldkatasters abgegrenzt sind - entsprechen dem Waldbegriff gemäss den in Art. 2 WaG festgelegten qualitativen Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der kantonalen Verordnung über den Waldbegriff festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt; entscheidet

DER STAATSRAT 1.

2.

Waldfeststellung a)

Die in den Situationsplänen 1:11000 (Unterchriz GBV Plan 17, Schopf GBV Plan 15, Vorder Schall GBV Plan 11, Hinner Schall GBV Plan 11, Attermänza GBV Plan 8) "Waldkataster der Gemeinde Täsch" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

d)

Die Pläne des Waldkatasters gemäss Homologationsentscheid vom 14. November 2000 bleiben in Kraft.

Koordination mit der Raumplanung/-entwicklung und der Grundbuchvermessung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde Täsch in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumentwicklung und falls nötig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Zonennutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde Täsch die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Pläne werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. Die Abgrenzung des Waldareals wird im Auftrag der Gemeinde vom Geometer in die Grundbuchpläne übertragen.

3.

Kosten Gemäss Art. 88 ff. WRG und Art. 21 Abs. 1 lit. c GTar werden die nachfolgend aufgeführten Kosten des Entscheids der Gemeinde Täsch als Auftraggeberin in Rechung gestellt.

Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Täsch

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Entscheidkosten Fr. Gebühren Gesundheitsstempel Fr. Fr. Total

4.

510.7.517.-

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von 30 Tagen seit dessen Eröffnung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, 1951 Sitten, angefochten werden (Art. 3 Abs. 3 Verordnung über den Waldbegriff und Art. 47 Abs. 2 FG i.V.m. Art. 72 ff. WRG und Art. 48 ff. WRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen, als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren. Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

5.

Eröffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:

6.

a)

per Einschreiben an: - Gemeindeverwaltung, 3929 Täsch

b)

durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde

Mitteilung an: - Dienststelle für Raumentwicklung - Dienststelle für innere und kommunale Angelegenheiten Zwecks Koordination mit der Raumplanung und der Grundbuchvermessung an: Klaus Aufdenblatten Geomatik AG, Matterstrasse 59, 3920 Zermatt Michlig und Partner GmbH, Raumplanung Stadtplanung, Furkastrasse 3, 3904 Naters

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den

2 8. Sep. 2011

Im Namen des Staatsrates De Präsident:

1 Eröffnet am

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Der Staatskanzler:

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18. oKT. 2011

Waldfeststellungsentscheid Gemeinde Täsch

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