Convention ou contrat
Reservats forestals · Guttet-Feschel
Document
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Guttet-Feschel
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 10-04-2018
- En vigur dapi
- 16-11-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
Naturwaldreservat Feschilju Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
Naturwaldreservat
Feschilju Vereinbarung Zwischen
den Waldeigentümern Burgergemeinde Guttet-Feschel Burgergemeinde Leuk
und
dem Kanton Wallis, vertreten durch die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft (DWFL)
1. Vorwort / Grundlage der Vereinbarung Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist die Einrichtung und Definition eines Naturwaldreservates im Eigentum der obgenannten Waldeigentümer.
Die Vereinbarungsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, mit der vorliegenden Vereinbarung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Waldpolitik 2020 im Bereich Biodiversitat zu leisten. Diese Vereinbarung ist für die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft des Kantons Wallis und die Waldeigentümer verbindlich. Die Dokumentation ..Naturwaldreservat Feschilju", ausgearbeitet durch die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft im August 2015 / Mai 2017 bildet die Grundlage der vorliegenden Vereinbarung und ist deren integrierender Bestandteil.
Naturwaidreservat FeschiIJu Vereinbarung zwischen den WaldeigentOmem und der Dienststelle ffir Wald, Flussbau und Landschaft
2. Gesetzliche Grundlagen Die Vereinbarung basiert auf den folgenden Rechtsgrundlagen:
Art. 20 und Art. 38 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991
Art. 41 der Verordnung über den Wald (WaV) vom 30. November 1992
Art. 36
und 39 des kantonalen Gesetzes über deri Wald und die Naturgefahren (kGWNg) vom 14. September 2011. Verordnung über den Wald und die Naturgefahren (kVWNg) vom 30. Januar 2013
3. Perimeter, Flachen und Eigentümer Das Naturwaidreservat «Feschilju" umfasst die Walder innerhalb des Perimeters auf Territorium der beiden Gemeinden Guttet-Feschel und Leuk gemâss Anhang (2) des Berichtes. Das Reservat erstreckt sich über eine GesamtflSche von 41.55 ha. Die Flachen sind wie folgt auf die Waldeigentümer verteilt:
Gemeinde
Eigentümer
Burgergemeinde Guttet Feschel
Burgergemeinde Leuk
Parzellen-Nr.
Flache pro Parzeile [ha]
nicht katastriert
2.06
Guttet-Feschel
Leuk
3132
7.75
2603
4.34
2606
0.09
2607
0.36
2608
0.04
2609
0.03
2610
0.02
2612
0.07
2613
0.07
2602
0.13
2601
0.76
3143
1.32
3144
0.35
3145
13.77
nicht katastriert
Total Tabelle 1: Naturwaldreservatflachen [ha] pro Eigentümer, Parzeile und Gemeinde.
10.39
41.55
Naturwaldreservat Feschilju Vereinbarung zwischen den Waideigentümern und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
4. Ziele Generelles Zief der Einrichtung des Naturwaldreservates „Feschilju“ ist der Erhalt und der Schutz der Naturwerte (Biodiversitât der Fauna und der Flora) und des Landschaftsbildes innerhalb des Perimeters.
Die Vereinbarung bezweckt die Schaffung eines Waldreservates im Sinne von Art. 20 und 38 des Bundesgesetzes Ober den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und im Sinne von Art 36 des kantonales Gesetz über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011. In diesem Waldreservat sollen sich die Walder gemass ihrer natürlichen Dynamik entwickeln kônnen.
5. Pflichten der Waldeigentümer 5.1 Dauer Die Dauer der Vereinbarung betragt 50 Jahre. Die Vereinbarungsparteien sind angehalten, 5 Jahre vor Ablaut der obgenannten Vereinbarungsdauer die Bedingungen für eine Vereinbarungsverlângerung Oder ihren Willen zur Auflosung der Vereinbarung bekanntzugeben. 5.2 Leistungen der Waldeigentümer
Die Waldeigentümer verpflichten sich innerhalb der Naturwaldreservatsflâchen, die Wâlder ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen. Sie verzichten nach Unterschrift der Vereinbarung wâhrend 50 Jahren auf jegliche forstliche Nutzung. Die Waldeigentümer gehen für die bezeichneten Flâchen keine Vereinbarungen und Dienstbarkeiten ein, welche den Zielen des Waldreservates widersprechen. 5.3 Grundbucheintrag
Die Waldeigentümer sind damit einverstanden, dass die DWFL innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Vereinbarung die notweridigen Massnahmen für den Eintrag im Grundbuch veranlasst, welcher die betroffenen Parzellen als ..Naturwaldreservat" ausweist.
5.4 Ausnahmen Von der Pflicht der Nichtbewirtschaftung der Walder kann in untenstehenden Fallen für phytosanitâre Massnahmen und Massnahmen zur Gewâhrleistung der Sicherheit abgesehen werden. Samtliche forstlichen Eingriffe sind der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft vorgângig zur Genehmigung zu unterbreiten.
a. Sicherheitsholzerei und Unterhaltsarbeiten an bestehenden Infrastrukturen wie Strassen, Wege, Wasserleiten, Quellfassungen und dergleichen. b. Massnahmen zur Bekampfung von invasiven Neophyten. c. Notwendige phytosanitâre Massnahmen zum Schutz der Bevôlkerung sowie materieller Güter und von an das Réservât angrenzenden Wâldern. d. Unterhalt von Bacheinhângen und Wasserlâufen gemâss Gesetzgebung über den Wasserbau. e. Im Faile eines Ereignisses von ausserordentlicher Tragweite sind Massnahmen zur Gewâhrleistung der Sicherheit der Bevôlkerung, sowie materieller Güter erlaubt. Die bereits vorhandene Schussschneise auf den Parzellen Nr. 2603 und 3143 kann weiter genutzt f. und in ihrer derzeitigen Form und Ausdehnung instandgehalten werden.
5.5 Neophyten und Schadiinge Die Bekampfung von Neophyten und Schâdlingen bleibt weiterhin Sache der Waldeigentümer (Art. 20 kGWNg). Innerhalb des Waldreservatsperimeters hat der Kanton das Recht, Neophyten und Schadiinge auf eigene Kosten zu bekampfen. Die Waldeigentümer sind jeweils vorgângig zu informieren.
Naturwaldreservat Feschilju Vereinbarung zwischen den Waldeigentumern end derDienststelie fiir Wald, Flussbau und Landschaft
5. 6 Jagd und Fischerei
Im Weiteren gelten im Waldreservat für die Ausübung der Jagd und Fischerei die üblichen
. Bestimmungen der diesbezüglichen Jagd- und Fischereigesetzgebung.
6. Leistungen der Vereinbarungspartner 6. 1 Abgeltungspauschalen
Die Waldeigentümer dulden samtliche Beschrânkungen ihrer Eigentums- und Nutzungsrechte, insofern diese der Zweckerfüllung des Waldreservats dienen (siehe Kap. 5.2 der Vereinbarung). Sie verpflichten sich ausserdem, kraft der ihnen vom Forstrecht übertragenen Aufgaben, dafür zu sorgen, dass die genannten Nutzungsbeschrânkungen auch von Dritten eingehalten werden. Der Kanton verpflichtet sich nach Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung von folgenden, einmaligen pauschalen Abgeltungen:
CHF 30.00 (dreissig Schweizer Franken) pro Hektare und Vereinbarungsjahr
Eigentiimer
Abgeltungsflachen [ha]
Abgeltung [CHF]
Burgergemeinde Guttet-Feschel
31.16
46*740.00
Burgergemeinde Leuk
10.39
15'585.00
Total
62'325.00
Tabelle 2: Abgeltungsflachen pro Eigentiimer und Berechnung der Abgeltung Uber 50 Jahre.
6. 2 Zahlungsmodalitaten und Verwendung der Mittel der Pauschalabgeltung
Der Kanton überweist dén Waldeigentümern nach Unterzeichnung der Vereinbarung die ihnen gemass den oben erwahnten Ausführungen zustehende pauschale Abgeltung einmalig zu Beginn der Vertragsperiode. Die ôffentlichen Waldeigentümer überweisen die erhaltenen Betrage in ihren Forstreservefonds. Sie kônnen über die Mittel gemass den geltenden Vorschriften verfügen (Art. 35 Abs. 2 kGWNg).
7. Kontrolle, Aufsicht und Monitoring Die Waldeigentümer haben auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die Aufsicht über das Waldreservat gemass forstlicher Gesetzgebung und den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft übt eine Kontrollfunktion aus und prüft die Resultate hinsichtlich des Zwecks der Vereinbarung. Zudem ist es Sache des Kantons, allenfalls eine Erfolgskontrolle durchzuführen und die Erreichung der Wirkungsziele zu evaluieren. Die DWFL hat das.Recht, Vereinbarungen mit Dritten zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu treffen, wobei die betroffenen Waldeigentümer jeweils vorgangig zu informieren sind. Die Waldeigentümer dulden aile für die Kontrolle nôtigen Massnahmen und erteilen die verlangten Auskünfte.
Naturwaidreservat Feschilju Vereinbarung zwischen den Waldeigentümern und der Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
8. Abânderung der Vereinbarung 8.1 Abânderung und Auflôsung der Vereinbarung
Die Abânderung Oder Auflôsung dieser Vereinbarung bedingt das Einverstândnis der Dienststelle für Waid, Flussbau und Landschaft und des jeweiligen Waldeigentümers. Sie hat schriftlich und mit einer Begründung zu erfolgen. 8.2 Rückzahlung
Im Faile eines Verstosses gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung, deren Abânderung Oder Auflôsung, kann die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft die Rückzahlung der Abgeltungen einfordern, wobei die bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden. Zu Unrecht bezogene Beitrâge sind dem Kanton vollstândig zurückzuerstatten. 8.3 Schlichtungs- und Beschwerdeverfahren Kooperationsprinzip
Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich im Sinne der Kooperation, jegliche Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, nach Môglichkeitfriedlich beizulegen. Verfahren
Wenn eine Meinungsverschiedenheit Oder Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, so erlâsst die DWFL eine Verwaltungsverfügung. Diese erfolgt nach vorgàngiger Benachrichtigung der Vereinbarungspartner und unter Ansetzung einer Frist. Gegen diese Verfügung kann beim Staatsrat Beschwerde gemâss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) eingereicht werden.
9. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 01. Januar 2018 in Kraft.
Anhânge Anhanq 1:
Projektperimeter mit Waldreservatsflâchen im Massstab 1:5'000 Anhanq 2:1:
Planausschnitt der Parzellen der Burgergemeinde Guttet Feschel, welche Teil der Vereinbarung sind im Massstab 1:4'000 Anhanq 2.2:
Planausschnitt der Parzellen der Burgergemeinden Guttet-Feschel und Leuk, welche Teil der Vereinbarung sind im Massstab 1:4'000
Naturwaldreservat Feschilju Vereinbarung zwischen den Waldeigentlimem und der Dienststelle fur Wald, Flussbau und Landschaft
Unterschriften Staat Wallis Departement für Mobilitât, Raumentwicklung und Umwelt
Burgergemeinde Leuk
Der Burgermeister :
Ortu
Der/die Burgerschreiber/in :
200:
20dV
,2760
2724
1:5'000
!675
2054, 2627
498 560
2/3
502
557
3039'
287!
57;p587
-<\55Ï 553 Xk
3068
572
3084
615
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752
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3074- ^3077
3011»'
,5441 >414
5422
-
5439
413 l-
Legende Perimeter Naturwaldreservat
5721
5V7!
,456
5436 / / /' 7
Parzellengrenzen
^437
5643 5483
790 y48i
546a_T5456l 564^
I-
Gemeindegrenzen
Département des transports, de l'équipement et de l'environnement Service des forêts, des cours d’eau et du paysage Departement für Vericehr, Bau und Umwelt
Dionststelle fürWald, Flussbau und Landschaft
NaturwaIdréservât Feschilju - Guttet-Feschel/Leuk Legende | Gemeindegrenzen
CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS
Perimeter Naturwaldreservat Feschilju
1:4'000
XGuttej-Feschel
Léuk
Département des transports, de l'équipement et de l'environnement Service des forêts, des cours d’eau et du paysage Departement fur Verkehr, Bau und Umwelt Dienststclle fürWald, Fiussbau und Landschaft
Naturwaldreservat Feschilju - Guttet-Feschel Legende Gemeindegrenzen
CANTON DU VALAIS «ANTON WALLIS
Perimeter Naturwaldreservat Feschilju
1:4'000