Der Staatsrat

Cunfin static dal guaud · Naters

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Cunfin static dal guaud
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Naters
Chantun
Valais
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Chantun
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Aucune indication
Decidì
12-03-2003
En vigur dapi
16-10-2019

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Text

DER STAATSRAT DES KANTONS WALLIS

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Mund.

A. EINGESEHEN

1.

Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) yom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) yom 30. November 1992;

2.

Art. 2 des Forstgesetzes yom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff yom 28. April 1999 (Verordnung);

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3.

Die GBV-Plane Nr. 1,3,5,7,10,12 (Chastler, Salwaid), 12 (Saga), 14 und 12, 15 (Schleif, Bifiga). Die ôffentliche Auflage des Waldkatasters erfolgte im Amtsblatt yom 28. Juni 1996;

4.

Den Bericht des Inspektors für Wald und Landschaft des Kreises Il yom 3. Mârz 2003;

5.

Das Schreiben der Gemeinde Mund yom 13. Februar 2003;

6.

Den am 1. April 1993 homologierten Zonenplan der Gemeinde Mund;

B. ERWÂGEND 1.

Gernàss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststeilung zustàndiq.

2.

Die Plane des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Mund an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Inspektors für Wald und Landschaft ersteilt.

3.

Die ôffentliche Auflage erfolgte qemàss Amtsblatt yom 28. Juni 1996. Es sind keine Einsprachen eingerelcht worden.

4.

Die Bestockungen wie sie in den Sltuatlonsplànen 1:500 und 1:1000 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff qemass Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

2

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1.

2.

Waldfeststellung a)

Die in den Sltuationsplânen 1:500 (GBV-Plane Nr. 1, 3, 5, 7, 10) und 1:1000 (GBVPlane 12 (Chastler, Salwald), 12 (Saga), 14 und 12,15 (Schleif, Bifiga)) "Waldkataster der Gemeinde Mund" ais Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flachen werden ais Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b)

Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflachen erfordert eine Rodungsbewilligung.

Koordination mit der Raumplanung Das festgestellte, an die Bauzone grenzende Waldareal ist von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Raumplanung und falls notig der Dienststelle für Wald und Landschaft in den Nutzungsplan zu übertragen. Falls es Konflikte zwischen Nutzungszonen und Wald gibt, hat die Gemeinde die Berichtigung des Nutzungsplanes zu veranlassen; die korrigierten Plane werden an den Staatsrat zur Homologation weitergeleitet. lm Falle der Verkleinerung des Waldareals führt die Gemeinde eine Teilrevision des Nutzungsplanes qeméss der geltenden Gesetzgebung durch, um die dem Wald entzogenen Flâchen den entsprechenden Nutzungszonen zuzuweisen.

3.

Kosten Gemâss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 Iit.b GTar müssen die Kosten des Entscheides der Gemeinde wie folgt übertragen werden:

4.

Gebühr Tuberkulosenmarke:

Fr. 510.-Fr. 5.--

Total

Fr. 515.--

Rechtsmittelbelehrung Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Verôffentlichung im kantonalen Amtsblatt mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, ëffentIichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 FG und Art. 72 ff VVRG). Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln ais Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule900, soweit 'oc Beschwerdeführer dièse ;0 Handen hat. ~(

3

5.

Erôffnung Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt er6ffnel: a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Mund, 3903 Mund b) durch Publikation im Amtsblall des Kantons Wallis mit ôffentlicher Auflage in der Gemeinde.

Mitteilung

6. -

Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation Dienststelle für Raumplanung Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sillen, am

1 2. Marz 2003 .

Der Pr âsldent:

Der Sta

~

\l.-/\

Thomas Burgener

H

~ Erëffnet " " mltgetellt Sillen. am

17. Marz 2003 .

~

Dienststelle~ndschafl

skanzler:

~

v. Roten