Staatsratsentscheid

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Bellwald

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Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Bellwald
Chantun
Valais
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Chantun
Approvà da
Aucune indication
Decidì
17-08-2011
En vigur dapi
16-12-2019

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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

HomoLoGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE BELLWALD AUF DEM GEBIET DER GEMEINDEN BELLWÄLD UND BLITZINGEN

“ (QUELLGRUPPEN SCHRANNI BEL 101-106, JungE WALD BEL 123- 127, ‚SCHWARZE BRUNNU BEL 133- 136 UND QUELLE SCHORITZ BEL 140)

Eingesehen

- das Gesuch vom 9. Juni 2011 der Gemeinde Bellwald betreffend die Hömologation der ‚Grundwasserschutzzonen für die Quellgruppen Schranni, Junge Wald, Schwarze Brunnu und die Quelle Schoritz (Schutzzonenplan vom 22.12.2010 und. hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 22.12. 2010);

- die Vereinbarung vom 24./27.. Juli 2000 zwischen den Burgergemeinden Blitzingen und Bellwald betreffend die Nutzung der Quelle Schoritz;

Ganzen Text zeigen

- die Art. 19 bis 21 des Bündesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991

(GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung: vom 28. Oktober 1998 (GSchV);

- den Art. 7 Abs. 1 lit. e.des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollzienung des Bundesgesetzes . liber den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GV6SchG);

= "die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 sowie die kantonalen .

Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und — arealen;

- denArt.4des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Weasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;

-. den Art. 4 des Reglements betreffend’ das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;

- das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976

(VVRG);

- die öffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 6 vom A. Februar 2011, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;

= die Stellungnahme der Gemeinde Bellwald vom 9. Juni 2011 sowie die Stellungnahme der

Gemeinde Blitzingen vom 21. März 2011; - die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinde Bellwald, homologiert durch den Staatsrat am 31.

August 1994, und der Gemeinde Blitzingen, vorgeprüft durch den Staatsrat am 22. April 2009; erwägen d

dass das vorliegende Projekt dazu dient, die Trinkwasserquellen der Gemeinde Bellwald auf dem Gebiet der Gemeinden Bellwald und Blitzingen zu schützen;

dass die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Quellschutzzonenprojekt ausreichend gewahrt wurden;

dass die Eigentumsbeschränkungen, die für den Schutz der Wasserfassungen erforderlich sind, in der Bundesgesetzgebung geregelt sind und durch die Bestimmungen im | hydrogeologischen Bericht ergänzt bzw. präzisiert werden; .

dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit der Revision der Zonennutzungspläne der Gemeinden Bellwald und Blitzingen erfolgt; _

Dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften der Queilgruppen Schranni, Junge Wald, Schwarze Brunnu und der Quelle Schoritz die rechtlichen und administrativen Anforderungen erfüllen; '

Dass der Quellschutzzonenplan und die Schutzzonenvorschriften somit Romolgiet werden können;

Dass gemäss Art. 88 ff. VVRG, Art. 23 GTar, Art. 37 GVGSch@ und dem Beschluss des Staatsrats über die Kosten und Gebühren für Verrichtungen im Umweltbereich vom 28. November 1990 die Gemeinde für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen muss;

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und, Umwelt .

entscheidet

DER STAATSRAT

1. Der Quellschutzzonenplan vom 22.12.2010 der Quellgruppen Schranni, Junge Wald, Schwarze Brunnu und der Quelle Schoritz (Massstab 1:10'000) sowie die im hydrogeologischen Bericht des Büros OSPAG, Brig-Glis; vom 22. 12.2010 enthaltenen Sehutzzonenvorsohriften werden hiermit homalogiert.

2. Vorbehalten bleiben die in den gesetzlichen Bündesbestimmungen vorgesehenen Schutzmässnahmen. -

3. Die Quellschutzzonen werden hinweisend in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Bellwald und Blitzingen übernommen.

4. Alle Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen müssen vorgängig der Dienststelle für “ Umweltschutz unterbreitet werden. .

.5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen an den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar: 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, \WVegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 22. Dezember 2010) erfüllt.

6. Die Gemeinden Bellwald und. Blitzingen überwachen . die Umsetzung der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf . ihrem : jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.

7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung. bleiben vorbehalten. Vorliegender Entscheid gilt in diesem Sinne als Erklärung des öffentlichen Nutzens. "

8. Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, öffentlich-rechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe

HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE BELLWALD . 2/3

der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen.hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 VVRG). °

17. Aug. 2041

So entschieden im Staatsrat in Sitten, den .

Im Namen des Staatsrates

Der Staatskanzler. Philipp Spörri

Der/Präsident Jacques Melly

"Entscheidkosten Gebühren Fr. 180.- Gesundheitssternpel Fr. 7.

Total . Fr. 187.-

Eröffnetam 2 9. ABUT. 2011 ‘per eingeschriebenen Brief an

. Gemeindeverwaltung Bellwald, 3997 Bellwald - Gemeindeverwaltung Blitzingen, 3981 Blitzingen

Verteiler Dienststelle für Raumentwicklung Dienststelle für Landwirtschaft Dienststelle für Umweltschutz

* HOMOLOGATION DER QUELLSCHUTZZONEN DER GEMEINDE BELLWALD - 31/3