Décision du Conseil d'Etat du 25 janvier 2017

Spazi da las auas · Bürchen

Document

Numer
2017.00195
Gener
Spazi da las auas
Vischnanca
Bürchen
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Aucune indication
Decidì
25-01-2017
En vigur dapi
25-10-2024

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Datotecas

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Text

l llllll lllll lllll 111111111111111 ll1111111111111111 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJ 2017.00195 zyxwvutsrqponmlk

LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

PLANGENEHMIGUNG BETREFFEND DIE FESTLEGUNG DER GEWÂSSERRÂUME

GEMEINDE BÜRCHEN

1.

Eingesehen zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG

das Auflagedossier ,,Gewasserraum Bürchen", mit dem darin enthaltenen ,,Gewasserraumplan", Situation 1:2'000, ,,PLAN 15182_4_4_Gewaesserraum-Plan_14042016", vom 14. April 2016, den ,,Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im Gewâsserraurn eines oberirdischen Gewàssers", vom. 14. April 2016, dem Technischen Bericht sowie den übrigen in jenem Dossier enthaltenen Plânen und Unterlagen; die ôffentliche Auflage im Amtsblatt Nr. 29 vom 15. Juli 2016; die Eingabe der Gemeinde Bürchen vom 25. August 2016, mit welcher diese die Plane und Unterlagen zur Homologation durch den Staatsrat eingereicht und zudem bestatiqt hat, dass das Auflagedossier ordentlich offentlich aufgelegt worden ist und keine Einsprachen eingereicht worden sind; den Art. 36a des Bundesqesetzes über den Schutz der Gewasser vom 24. Januar 1991 (GSchG), die Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA ff. der eidqenôssischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) und die Art. 1, 5 und 13 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau vom 15. Marz 2007 (kWBG); das Gesetzes des Kantons Wallis über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WRG) und das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschadiqunqen var Gerichts- oder Verwaltunqsbehorden vom 11. Februar 2009 (GTar);

)

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das vom instruierenden Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Verkehr, Bau und zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFE Umwelt (VRDVBU) am 31. August 2016 erëffnete Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Dienststellen und die dabei eingereichten Vormeinungen der: Dienststelle für Umweltschutz (9. September 2016), Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau (13. September 2016), • Dienststelle für Wald und Landschaft (13. September 2016), • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (23. September 2016), • Dienststelle für Raumentwicklung (27. September 2016), Dienststelle für Landwirtschaft (10. Oktober 2016); die übrigen Akten. Il.

Erwagend

1.

Verfahren

1.1

Der Bund hat in Art. 36a des Gewasserschutzgesetzes bestimmt, dass der Raumbedarf der oberirdischen Gewasser festzulegen ist, der erforderlich ist für die Gewahrleistunq folgender Funktionen (Gewasserraum; GWR): die natürlichen Funktionen der Gewàsser, den Schutz var

Hochwasser und die Gewassernutzung. Den Übergangsbestimmungen der eidgenëssischen Gewasserschutzverordnung zur Anderung vom 4. Mai 2011 kann entnommen werden, dass der Gewàsserraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen ist. Der Kanton Wallis hat in Art. 13 kWBG das erforderlidie Verfahren zur Bestimmung des Gewàsserraums geregelt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVU

)

1 .2

Gemass Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG obliegt die Bestimmung des GWR für ein oberirdisches Gewàsser den Gemeinden für diejenigen Gewâsser, die ihnen gehëren (vgl. Art. 6 Bst. b kWBG). Bei Gewassern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, ist die Bestimmung des Gewasserraumes unter den Parteien abzusprechen. Vorliegend geht es um die Festlegung der Gewësserraume der kommunalen Gewasser, welche sich auf dem Gebiet der Gemeinde Bürchen befinden und für welche folglich jene Gemeinde zustandiq ist, um das Homologationsgesuch zu stellen (detaillierter zu den einzelnen Gewàsser, die im vorliegenden Entscheid behandelt werden, siehe nachfolgend unter Ziffer 2zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO . Tragweite des Projektes).

1.3

Der Art. 13 Abs. 4 kWBG legt fest, dass der Gewâsserraum für ein oberirdisches Gewasser in Form von Planen und Vorschriften bestimmt wird, welche die Mëglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen festlegen. lm vorliegenden Fall enthalt das Auflagedossier die von der Gesetzgebung verlangten Dokumente. ln Bezug auf die Vorschriften ist festzuhalten, dass diesen keine eiqene Tragweite zukommt. Sie übernehmen vielrnehr die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Art. 41c GSchV), welche umfassend die Gestaltungsund Bewirtschaftungsmëglichkeiten innerhalb des Gewâsserraurns regeln.

1 .4

Die erforderlichen Unterlagen werden in der Standortgemeinde ëffentlich aufgelegt. Anmerkungen und begründete Einsprachen kënnen wahrend 30 Tagen nach der Verëffentlichung im Amtsblatt eingereicht werden. Die Gemeinde überweist den Planentwurf mitsamt Bemerkungen und Einsprachen und zusammen mit ihrer Vormeinung an das Departement (Art. 13 Abs. 4 kWBG). ln casu wurde das Projekt wahrend 30 Tagen ëffentlich aufgelegt, sodass für jede betroffene Person die Mëglichkeit bestand, allenfalls nach eigenem Gutdünken Einsprache zu erheben oder Anmerkungen zum Projekt einzureichen. lnnert der gesetzlichen Frist wurden keine Einsprachen hinterlegt.

1 .5

Nach Anhërung insbesondere der mit dem Wasserbau beauftragten Dienststelle sowie der für den Umweltschutz, die Fischerei, die Wildtiere, die Raumplanung, die Natur und die Landwirtschaft zustandiqen Dienststellen entscheidet der Staatsrat über die Einsprachen und genehmigt die Plane mit den zugehërigen Vorschriften (Art. 13 Abs. 5 kWBG). lm vorliegenden Fall ist daher der Staatsrat zustandiq, um über das Gesuch der Gemeinde Bürchen zu entscheiden. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPO

2. T ra g w e ite d e s P ro je k te s zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA · 2 .1

ln ihrer Eingabe vom 25. August 2016 beantragt die Gemeinde Bürchen die Homologation des Auflagedossiers ,,Gewasserraum Bürchen" durch den Staatsrat. Dem Dossier kann entnommen werden, dass für die folgenden acht Gewasser auf dem Gemeindegebiet von Bürchen der GWR bestimmt wurde: Blattsuon, Grawedorne, Lochrüs, l.ôübbach, Nessjererüs, Niwegrechurüs, Ronbach und Windeggrüs. Der Untersuchungsperimeter wurde dabei für diese Gewàsser talseitig bis zu den untersten landwirtschaftlich genutzten Flachen festgelegt (weiter unten befinden sich die Gewasser im Wald) und bergseitig durch die Perimeterqrenze der landwirtschaftlichen Zone (weiter oben befindet sich das Sëmmerungsgebiet). Aus dem Dossier geht weiter hervor, dass in der Gemeinde Bürchen keine Stehgewasser vorhanden sind und dass für die übrigen Fliessgewasser der Gemeinde kein Bedarf vorhanden ist, den GWR festzulegen (kein Gewàsser qemass dem Gewassernetz Wallis [GWN-VS], da Suane, Wasserleite oder Wasserwasserentlastungsleitung). Nachfolgend geht es daher um die Frage, ab der Staatsrat die ausgeschiedenen GWR für die acht erwahnten Gewasser, die in den entsprechenden Planen festgehalten wurden, genehmigen kann.

2 .2

Besonders zu beachten sind jeweils jene Gewësser, welche die Grenze zu Nachbargemeinden bilden, da der Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG bestimmt, dass bei Gewàssern, welche die Grenze zwischen zwei oder mehreren Gemeinden bilden, die Bestimmung des GWR unter den Parteien abzusprechen ist. Aus den Dossierunterlagen kann entnommen werden, dass in Bezug auf die Gemeinde Bürchen einzig der l.ôübbach ein solcher Grenzfluss darstellt, allerdings nur in jenen

Bürchen: Gewàsserrâume der kommunalen Gewâsser zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA2/7

Gebieten, für welche kein GWR festzulegen ist (im Wald), sodass eine entsprechende Absprache oder Koordination mit der Nachbargemeinde nicht erforderlich war. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

)

2.3

Betreffend die im vorliegenden Plangenehmigungsentscheid zu behandelnden acht Gewasser der Gemeinde Bürchen ist festzuhalten, dass die beantragten GWR dieser Gewasser im sogenannten ,,Gewasserraumplan", Situation 1 :2'000, vom 14. April 2016 abgebildet werden. Dieser Plan ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Daneben enthalt das Auflagedossier noch einen Technischen Bericht sowie diverse weitere Plane und Unterlagen, welche dem Staatsrat nicht zum Entscheid vorzulegen sind. Sie dienen vielmehr ais zusëtzliche lnformationen allen Betroffenen, stellen umfassend die Herleitung der beantragten GWR dar und liefern nachvollziehbare Begründungen für die diesbezüglichen Antrâqe, Gestützt auf die oben stehenden Ausführungen (siehe Ziffer 1.3) werden im vorliegenden Fall auch die Vorschriften zur Festlegung von Eigentumsbeschrankungen im GWR dem Staatsrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, da sich diese vielmehr direkt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes ergeben (ein entsprechender Hinweis wird aber im Dispositiv dièses Entscheides integriert). Dabei wird berücksichtigt, dass die auch für den Kanton Wallis direkt anwendbaren Bestimmungen der GSchV des Bundes bereits revidiert wurden und auch im Jahre 2017 erneut revidiert werden. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSR

2 .4

Das beauftragte lngenieurbüro hat in Erarbeitung des vorliegend zu prüfenden Auflagedossiers

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFED unter anderem folgende Datengrundlagen berücksichtigt: Kantonales Gewassernetz, Katalog der Hochwasserschutzmassnahmen und· -projekte, Hydrologische Gefahrenkarten, Schutzinventare und Zonennutzungsplan. Unter Bezugnahme dieser und weiterer Unterlagen (u.a. Begehungen vor Ort, Aufnahme von Querprofilen, Berechnungen der Breitenvariabilitat) wurde die natürliche und die effektiv bestehende Gerinnesohlenbreite für jedes der acht erwahnten Gewasser ermittelt und planerisch festgehalten. Alsdann wurde eine Unterteilung der acht betrachteten Gewasser in reprësentative Abschnitte aufgrund festgelegter Kriterien vorgenommen (deutliche Veranderunq von ëkomorphologischen Faktoren, deutliche Verbreiterung des Gerinnes im Verlauf, Zufluss eines relevanten Seitengewassers).

3.

D ie B e u rte ilu n g d e r k a n to n a le n D ie n s ts te lle n

3.1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie n s ts te /le fü r S tra s s e n , Ve rk e h r u n d F lu s s b a u : Diese Dienststelle (DSVF) ist die zustàndiqe

kantonale Fachstelle in Bezug auf die Festlegung der GWR und begleitet mit ihrem Know-how die Gemeinden bei der Realisierung ihrer Projekte. Vorliegend hat jene Abteilung der DSVF, welche für die Seltenbàche zustandig ist, eine Kontrolle der Plane und Unterlagen durchgeführt und alsdann eine positive Vormeinung ohne Auflagen und Bedingungen zum Projekt abgegeben.

J

3 .2

D ie n s ts te /le fü r U m w e lts c h u tz : Die Umweltschutzfachstelle des Kantons hat das Auflagedossier

aufgrund verschiedener Vorschriften zum Schutz der Umwelt geprüft und anschliessend ebenfalls eine positive Vormeinung abgegeben. Dabei hat sie in Bezug auf den Standort des Projektes dargetan, dass eine zu schützende Humusschicht mehrheitlich vorhanden sei. Zusâtzlich hat sie in Bezug auf einzelne Umweltschutzbereiche folgende Ausführungen und lnformationen abgegeben: 3 .2 .1 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA G e was se rsch u tz: Der Projektperimeter liege grësstenteils im Gewasserschutzbereich Au

(für die Wassergewinnung nutzbares Grundwasser; qemass der vom Staatsrat am 07.03.2012 genehmigten Ausscheidung der Gewâsserschutzbereiche). A ltlas te n : Ein belasteter Standort befinde sich innerhalb des Gewàsserraums. Die Deponie Oberhaus (D-6193-295-00) sei im kantonalen Kataster der belasteten Standorte qernass dem Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV eingetragen. lm Rahmen des Bauprojekts ,,Errichtung Salzsilo Zum Oberhaus" sei 2013 eine· historische Untersuchung dieser Deponie von der Dienststelle für Umweltschutz (DUS) verlangt worden. Bis heute habe die DUS die Ergebnisse der historischen Untersuchung noch nicht erhalten. Die Deponie befinde sich in einer hydrologischen Gefahrenzone mit mittlerer Gefahrdung. Da die Deponie zum Teil im der Ronbachschlucht liege, sei eine Gefahrdung der oberirdischen Gewàsser, insbesondere durch lokale Erosionen und Wegschwemmung des belasteten Materials ausserhalb der Deponie, nicht auszuschliessen. Die DUS hat deshalb ihre ansonsten positive Vormeinung an diesbezüqliche Auflagen geknüpft, welche qrundsàtzlich ais recht-, zweck- und verhâltnisrnàssiq erachtet werden und deshalb in den vorliegenden Entscheid aufgenommen werden. Allerdings wird an dieser Stelle betont, dass die Behandlung der AltlastenProblernatik der Deponie Oberhaus nicht in direktem Zusammenhang steht mit dem Verfahren zur 3 .2 .2

Bürchen: Gewësserràume der kommunalen Gewâsser

3/7

Festlegung der Gewàsserrâurne der Gemeinde Bürchen. Deshalb wird zur Prâzisierunq im Dispositiv des vorliegenden Entscheides festgehalten, dass die Dienststelle für Umweltschutz mit der Durchführung des Verfahrens zur Behandlung dieser Altlasten-Problematik beauftragt wird. zyxwvutsrqponmlkjihgfe 3 .3

D ie n s ts te l/e fü r R a u m e n tw ic k lu n g : Jene Fachstelle des Kantons hat in ihrer Stellungnahme zum

Projekt ausgeführt, dass sie zur Festlegung der Gewasserrëume und der entsprechenden Vorschriften eine positive Vormeinung abgeben kônne, var allem weil damit die natürlichen Funktionen der Gewàsser, der Schutz vor Hochwasser, der Raumbedarf im Falle einer geplanten Revitalisierung sowie die Gewassernutzung sicherqestellt werden konnen. 3 .4

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie n s ts te lle fü r L a n d w irts c h a ft : Das Amt für Strukturverbesserungen jener Dienststelle hat ebenfalls eine positivé Vormeinung abgegeben und dabei um Kenntnisnahme der nachfolgenden Bemerkunqen gebeten: • Von der Ausscheidung der Gewasserrâume seien u.a. im Bereich Windeggrüs zwischen Windegge und Zentriegen auf einer Lange von ca. 580 m Fruchtfolgeflachen betroffen. Die im Gewasserraum liegenden Ff-Flachen dürften nur noch extensiv bewirtschaftet werden. • Die weiteren Abschnitte, wo Landwirtschattsflàchen betroffen seien, würden weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden dürfen, sofern die Nutzungen den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung und den Bestimmungen der Biodiversitëtsfôrderflàchen (BFF) entsprechen (Nutzung ais Streueflàche, Hecke, Feld- und Uferqehôlz, extensiv genutzte Wiese, extensive genutzte Weide, aber ohne Dünger).

3.5 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA D ie ü b rig e n ka n to n a le n D ie n s ts te lle n : Die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere sowie die Dienststelle für zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Wald und Landschaft haben das Auflagedossier ebenfalls geprüft und danach mitgeteilt, dass sie positive Vormeinungen ohne weitere Bemerkungen abgeben konnen.

4.

G e s a m tb e u rte ilu n g

4 .1

Der Gewasserraum für Fliessqewasser, bzw. für stehende Gewasser ist qemass den Vorgaben der Art. 41 a, bzw. 41 bzyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA GSchV zu bemessen. Die Bestimmung des Gewasserraums hat zudem den Weisungen des Departements zu eritsprechen (Art. 13 Abs. 3 Bst. b kWBG). lm vorliegenden Fall beinhaltet das Projekt der Gemeinde Bürchen die Festlegung der GWR folgender acht Gewasser: Blattsuon, Grawedorne, Lochrüs, l.ôùbbach, Nessjererüs, Niwegrechurüs, Ronbach, Windeggrüs.

4 .2 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Der Art. 41 a GSchV bestimmt in seinem Absatz 1, dass der Gewasserraum in gewissen Biotopen,

Naturschutzgebieten, "Moorlandschaften und Reservaten mindestens die folgende Breite aufzuweisen hat: a. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle < 1 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 1 - 5 m natürlicher Breite: die 6-fache Breite der Gerinnesohle plus 5 m; c. für Fliessqewàsser mit einer Gerinnesohle von > 5 m natürlicher Breite: die Breite der Gerinnesohle plus 30 m.

)

4 .3

Gemass dem Absatz 2 von Art. 41 a GSchV muss die Breite des Gewâsserraums in den übrigen Gebieten mindestens folgende Ausmasse betragen: a. für Fliessgewassermit einer Gerinnesohle < 2 m natürlicher Breite: 11 m; b. für Fliessgewasser mit einer Gerinnesohle von 2 - 15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m.

4 .4

Weiter kann dem Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung entnommen werden, dass die nach den Absatzen 1 und 2 berechnete Breite des GWR erhoht werden muss, soweit dies erforderlich ist zur Gewahrlelstunq: (a.) des Schutzes var Hochwasser, (b.) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (c.) der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender lnteressen des Natur- und Landschaftsschutzes und (d.) einer Gewassernutzung. Gestützt auf Absatz 5 Bst. a von Art. 41 a GSchV kann auf die Festlegung des GWR verzichtet werden, wenn das Gewâsser sich im Wald befindet (und keine überwiegenden lnteressen entgegenstehen).

4.5 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA lm vorliegenden Fall kann dem Auflagedossier entnommen werden, dass die meisten Gewasser in der Gemeinde Bürchen eine natürliche Gerinnesohlenbreite von weniger ais 2 m aufweisen und Bürchen: Gewasserrâume der kommunalen Gewâsser

4/7

sich zudem nicht in einem Schutzgebiet befinden, sodass für diese Gewasser ein GWR von 11 m ausgeschieden wird (gestützt auf Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Abs. 2 Bst. a GSchV). Dies gilt für die Gewasser Blattsuon, Lochrüs, Nessjererüs, Niwegrechurüs und Windeggrüs sowie für die Abschnitte GRA-02 bis GRA-04 des Grawedorne. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 4.6

Der GWR des Abschnitts GRA-01 des letztgenannten Gewassers errechnet sich gestützt auf Art. 41 azyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Abs. 2 Bst. b GSchV (natürliche Gerinnesohlenbreite von 2.5 m), doch wird in diesem Abschnitt der GWR zudem um 1 m verbreitert. Dies geschieht deshalb, weil die nach GSchV berechnete Gewasserraumlinie noch im steilen, teilweise instabilen Ufer zu liegen kame und mit der Verbreiterung der Gewasserraum bis zum Anfang des natürlichen Gelandes ausgedehnt wird, sodass dadurch Sanierungsmassnahmen einfacher ausgeführt werden këinnen und die Zuqânqlichkeit verbessert wird. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

4 .7

Der Art. 41a Abs. 2 Bst. b GSchV (für Gewasser mit einer Gerinnesohlenbreite > 2 m ausserhalb eines Schutzgebietes) bildet des Weiteren die Grundlage für die Festlegung des Gewasserraums der Gewasser Lëiübbach (GWR von 12.3 m) und Ronbach (GWR von 12 m für die ersten beiden Abschnitte, bzw. 16 m für den Abschnitt RON-03). Den Dossierunterlagen kann entnornmen werden, dass vorliegend (abgesehen von GRA-01, siehe vorstehend) weder Gründe vorhanden sind, den minimalen errechneten GWR zu erweitern (etwa aufgrund der Aufzahlunq in Absatz 3 von Art. 41a GSchV), noch zu reduzieren (etwa aufgrund dicht überbauter Gebiete).

4.8

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, der Beurteilungen der kantonalen Dienststellen, in Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstânde und Rahmenbedingungen sowie unter Abwagung sârntlicher vorhandener lnteressen kommt die urteilende Behëirde zum Schluss, dass das vorliegende Projekt der Gemeinde Bürchen zur Festlegung der Gewasserrâume in allen Teilen den einschlaqiqen Vorschriften der Gewasserschutz- und Wasserbaugesetzgebung, den Weisungen des Departements sowie der übrigen anwendbaren Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht, sodass es gestützt auf die Art. 1, 5 und 13 kWBG genehmigt werden kann.

· 5.

K o s te n

Gestützt auf die Art. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 88" ff. WRG sowie die Art. 13 und 23 GTar unterliegt der vorliegende Staatsratsentscheid der Gebührenerhebung. Die Gebühr ist eine Abgabe ais Gegenleistung für die Intervention der mit dem Fall befassten Behôrde. Sie bemisst sich in Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls und ist von der Gesuchstellerin zu tragen.

)

Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt

e n t s c h e id e t D ER STAATSRA T

1.

Der ,,Gewasserraumplan", Situation 1 :2'000, ,,PLAN 15182_4_4_Gewaesserraum-Plan_ 14042016", vom 14. April 2016, welcher die Gewâsserrâume der Gewàsser Blattsuon, Grawedorne, Lochrüs, Lëiübbach, Nessjererüs, Niwegrechurüs, Ronbach und Windeggrüs, aile gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde Bürchen, festlegt, wird genehmigt.

2.

Die Mëiglichkeiten der Bodennutzung sowie die Eigentumsbeschrankungen, welche sich aufgrund der Gewâsserràume ergeben, sind in der eidgenëissischen Gewasserschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 geregelt (insbesondere in Art. 41 c GSchV). ·

Bürchen: Gewâsserrâume der kommunalen Gewâsser

5/7

3. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA Die Plangenehmigung wird an folgende Auflagen und Bedingungen geknüpft: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA A uflagen und B ed ing ung en der D ienststel/e für U m we/tschutz

)

• Angesichts der Nahe der Deponie Oberhaus (D-6193-295-00) zu den Gewàssern ist eine Voruntersuchung qemass Art. 7 AltlV von diesern belasteten Standorte durchzuführen. Mit der Voruntersuchung soli die Geführdung für das Oberflachenqewâsser abqeschatzt werden këinnen. Es ist zudem zu beurteilen, ob eine konkrete Gefahr einer Freisetzung von Abfüllen der Deponie durch Ufererosion in die Wasserlaufe (Ronbach) - auch bei Hochwasserereignissen (::; HQ100) - ausgeschlossen werden kann. Kann diese konkrete Gefahr nicht ausgeschlossen werden, muss der Spezialist bauliche Massnahmen vorschlagen, mit denen die Sicherheit vor Erosion gewahrleisten werden kann. • Die Abklarunqen zur Stabilitat der Deponien këinnen im Rahmen der 2013 verlangten historischen Untersuchung gemacht werden. Der Bericht der Voruntersuchung ist der DUS bis zum 30. Juni 2017 zu übermitteln. • Die Kosten der Voruntersuchung qemass AltlV, die der Gemeinde zufallen, këinnen zu 50% vom Kanton subventioniert werden. Dazu muss die Dienststelle für Umweltschutz vor der Genehmigung der vorgeschlagenen Vergabe des Auftrages konsultiert werden. • Die Dienststelle für Umweltschutz wird mit der Behandlung der entsprechenden Eingaben der Gemeinde Bürchen und mit der Durchführung des Verfahrens im Zusammenhang mit der vorumschriebenen Altlasten-Problematik beat..iftragt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHG zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 4.

Die Gemeinde Bürchen lasst der Dienststelle für Strassen, Verkehr und Flussbau den aktuellen Situationsplan mit den eingetragenen Gewasserrâumen (Dossier im nummerischen Format, inkl. GIS) zukommen, damit der Kanton intern seine Dokumentation auf den neuesten Stand bringen und den Verlauf der Umsetzung nachverfolgen kann.

5.

Die Gemeinde Bürchen übermittelt der Dienststelle für Raumentwicklung die nummerische Auflistung der Gewàsserràume der Gemeinde.

6.

Die Gemeinde Bürchen wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verfügung betraut. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die genehmigten Gewàsserràume ais Hinweis auf die Zonennutzunqsplane und in die Bau- und Zonenreglemente der Gemeinde übertragen werden.

7.

Alle Projekte, welche sich innerhalb der GWR befinden, sind der zustàndiqen kantonalen Behëirde zur Vormeinung, respektive dem Departement zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu unterbreiten.

8.

Die Kosten des vorliegenden Entscheides von insgesamt Fr. 920.-- (Gebühren Fr. 913.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Bürchen auferlegt. zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJ

)

2 5. Jan. 2017 So entschieden im Staatsrat zu Sitten, den zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA lm Namen des Staatsrates Der Staatskanzler

Bürchen: Gewësserrâume der kommunalen Gewâsser

6/7

R e c h ts m itte lb e le h r u n g

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen, seit der Erèiffnung, beirn Kantonsgericht, Ôffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72, Art. 80 Abs. 1 lit. b und Art. 46 Abs. 1 W RG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen ais lnteressierte bestehen. Sie hat eine qedranqte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die ais Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Handen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 W RG).

E rô ffn e t a m

zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 1. Feb. 2017

V e rt e ile r

a/

Per eingeschriebener Postsendung: • Gemeinde Bürchen, Haselstrasse 42, 3935 Bürchen

b/

Per Zustellung einer Kopie mit gewôhnlichem Briefwerden orientiert: • DSVF, Zentralstellen, Sektion H2G • DSVF, Kreis 1 - Oberwallis • Dienststelle für Umweltschutz • Dienststelle für Raumentwicklung • Dienststelle für Landwirtschaft, Amt für Strukturverbesserungen • Dienststelle für Wald und Landschaft • Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere • Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

)

Bürchen: Gewësserraume der kommunalen Gewësser zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA

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