Departementsentscheid
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Bettmeralp
Document
- Numer
- 0
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Bettmeralp
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Service de l'environnement
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 20-06-2006
- En vigur dapi
- 21-11-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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20060620_marb_decdp.pdfIn neuem Tab öffnen
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DER VORSTEHER DES DEPARTEMENTES FÜR VERKEHR, BAU UND UMWELT DES KANTONS WALLIS
Homologation der Quellschutzzonen der Gemeinde Martisberg
A. Eingesehen:
das Gesuch vom 7. April 2006 der Gemeinde Martisberg betreffend die Homologation der Grundwasserschutzzonen für die Quellen MAG 101 und MAG 102, welche die Trinkwasserversorgung der Gemeinde sicherstellen;
dass die Fassungen der Quellen LAX 201 und LAX 202 auf dem Gebiet der Gemeinde Lax liegen; die Schutzzonen jedoch auf dem Gebiet der Gemeinden Lax und Martisberg;
dass die Quelle GRN 101 auf dem Gebiet der Gemeinde Betten liegt; die Schutzzonen sich jedoch auf dem Gebiet der Gemeinden Betten und Martisberg befinden;
das Projekt der Ausscheidung der Quellschutzzonen des Büros O. Schmid (Quellschutzzonen der Gemeinden Lax und Martisberg, hydrogeologisches Dossier mit dem Bericht vom September 1990 sowie „Ergänzung zum Bericht vom 14. September 1990, Quellschutzzonen der Gemeinde Martisberg, Quellen MAG 101, MAG 103, LAX 201, LAX 202“ vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Schutzzonenplänen);
dass das Verfahren mehrere Gemeinden betrifft und zu koordinieren ist;
Ganzen Text zeigen
die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 18 vom 29. April 2003;
die Stellungnahme der Gemeinde Martisberg vom 6. April 2006;
Art. 29 ff der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998;
Art. 9 der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998;
die Wegleitung betreffend den Grundwasserschutz des BUWAL vom 2004;
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung;
-2-
die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
Art. 4 des kantonalen Reglements vom 31. Januar 1996 betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen;
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976,
B. In Erwägung gezogen:
dass die erwähnten hydrogeologischen Berichte mit Schutzzonenplan den gesetzlichen und amtlichen Anforderungen entsprechen;
dass die heutige Situation der \Verschmutzungsgefahren im Kataster aufgenommen ist; erwähnt sind besonders Strassen, Skipiste, Wanderwege, Fusspfade, landwirtschaftliche Nutzung, Liftanlage, ev. Heizölumschläge, Gebäude mit Schmutzwasseranfall, und ev. Tankanlagen. Die detaillierten Schutzzonenvorschriften mit den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen sind ebenfalls festgelegt (Schutzzonenvorschriften des Büros O. Schmid, Brig-Glis, vom Mai 2002, Beilage 2);
dass die Gebiete, in denen die Schutzzonen ausgeschieden wurden, öffentliche Parzellen sind;
dass die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in Koordination mit dem Nutzungsplan der Gemeinde Martisberg erfolgte;
auf Antrag der Dienststelle für Umweltschutz,
C. Entschieden:
1. Die Grundwasserschutzzonen der Quellen MAG 101, MAG 102, LAX 201 und LAX 202, sowie die Schutzzonenvorschriften werden genehmigt. Die vom Büro O. Schmid erstellten Unterlagen, namentlich das hydrogeologische Dossier vom September 1990 sowie den Bericht „Ergänzung zum Bericht vom 14. September 1990, Quellschutzzonen der Gemeinde Martisberg, Quellen MAG 101, MAG 103, LAX 201, LAX 202“ vom Mai 2002 mit Schutzzonenvorschriften und Plänen sind Bestandteile des vorliegenden Entscheides.
2. Die Grundwasserschutzzonen werden mit hinweisendem Charakter in den Zonennutzungsplan der Gemeinde Martisberg eingetragen.
3. Die Nutzungsbeschränkungen wurden in das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Martisberg übernommen.
4. Alle Projekte innerhalb der Schutzzonen sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.
5. Die Entscheidkosten von Fr. 120.-- gehen zu Lasten der Gesuchstellerin.
6. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit dessen Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten. Sie ist zu datieren und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Sitten, den 20.062006
Jean-Jacques Rey-Bellet
L,
Staatsrat
LSI-Zustellung an: Gemeindeverwaltung 3981 Martisberg
am:
Kopie:
- Dienststelle für Umweltschutz
- Dienststelle für Raumplanung
- _Gemeindeverwaltung 3987 Lax
- Gemeindeverwaltung 3993 Grengiols
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