Staatsratsentscheid

Cunfin static dal guaud · Bister

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Cunfin static dal guaud
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Bister
Chantun
Valais
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Chantun
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Decidì
13-02-2008
En vigur dapi
15-05-2019

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CANTON DU VALAIS KANTON WALLIS

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LE CONSEIL D'ETAT DER STAATSRAT

Waldfeststellungsentscheid

betreffend die Abgrenzung von Wald im Bereich der Bauzone auf dem Gebiet der Gemeinde Bister.

A. EINGESEHEN

1. Art. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und Art. 1-3 der eidg. Waldverordnung (WaV) vom 30. November 1992;

2. Art. 2 des Forstgesetzes vom 1. Februar 1985 und die Verordnung über den Waldbegriff vom 28. April 1999 (Verordnung);

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3. Plan GBV Nr. 5 der Gemeinde Bister;

4. Die öffentliche Auflage des Waldkatasters im Amtsblatt Nr. 36 vom 7. September 2007. Es sind keine Einsprachen eingereicht worden;

5. Den Bericht der Gemeinde Bister von 10. Januar 2008;

6. Den Bericht des Ingenieur Walderhaltung des Kreises Oberwallis vom 16. Januar 2008;

7. Den sich in Revision befindlichen Zonenplan der Gemeinde Bister;

B. ERWÄGEND

1. Gemäss Art. 2 Absatz 2 des Forstgesetzes und Art. 3 Absatz 3 der Verordnung über den Waldbegriff ist der Staatsrat für die Waldfeststellung zuständig.

2. Plan GBV Nr. 5 des Waldkatasters in den Abschnitten, wo Wald im Bereich der Bauzone in der Gemeinde Bister an den Wald grenzt, wurden im Auftrag der Gemeinde unter der Leitung des Ingenieur Walderhaltung des Kreises Oberwallis erstellt.

3. Die Bestockungen wie sie in den bereinigten Situationsplänen 1:500 des Waldkatasters abgegrenzt sind, entsprechen den im eidg. Waldbegriff gemäss Art. 2 WaG und Art. 1 ff WaV festgelegten Kriterien sowie den quantitativen Kriterien, wie sie in der Verordnung festgelegt wurden.

Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt;

C. ENTSCHEIDET

1. Waldfeststellung

a) Die im Situationsplan 1:500 GBV Nr. 5 "Waldkataster der Gemeinde Bister" als Wald bezeichneten und an die Bauzone angrenzenden Flächen werden als Wald im Sinne der Waldgesetzgebung festgestellt.

b) Die übrigen Waldflächen, die nicht an die Bauzonen grenzen, haben lediglich indikativen Charakter und können jederzeit Gegenstand einer formellen Waldfeststellung bilden.

c) Jegliche Zweckentfremdung der festgestellten Waldflächen erfordert eine Rodungsbewilligung.

2. Koordination mit der Raumplanung Die als Wald festgestellten Flächen werden durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit

der Dienststelle für Raumplanung und im Einvernehmen mit der Dienststelle für innere Angelegenheiten in den Zonennutzungsplan übertragen.

3. Kosten

Gemäss Artikel 88 ff. VVRG und Artikel 21 Absatz 1 lit.b GTar sind die Kosten des Entscheides von der Gemeinde zu tragen:

Gebühr ! Fr. 510.-- Tuberkulosenmarke: Fr.__5.-- Total Fr. 515.--

4. _Rechtsmittelbelehrung

Vorliegender Entscheid kann innert der Frist von dreissig Tagen seit dessen Zustellung mittels Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, angefochten werden (Art. 46 WaG und Art. 72 ff VVRG).

Die Beschwerde ist beim Kantonsgericht in so vielen Doppeln als Interessierte sind einzureichen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat.

5. Eröffnung

Dieser Entscheid wird durch die Dienststelle für Wald und Landschaft wie folgt eröffnet:

a) mit Einschreiben an: - Gemeinde Bister, 3983 Bister

b) durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Wallis mit öffentlicher Auflage in der Gemeinde.

6. Mitteilung

- Dienststelle für Wald und Landschaft zur internen Verteilung nach erfolgter Notifikation - Dienststelle für Raumplanung - Dienststelle für innere Angelegenheiten

So entschieden im Staatsrat zu Sitten, am 13. Februar 2008.

Der Präsident: 1 Der Stagftskanzler: Jean-Jacques Rey-Bellet 2 af Henri v. Roten

Eröffnet und mitgeteilt |

Bionststlle für Wald und Landschaft]