Bau- und Zonenreglement Bitsch
Bitsch
Document
- Numer
- BZR_BIT.2010
- Vischnanca
- Bitsch
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 11-08-2010
- En vigur dapi
- 11-08-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
20100811_bits_rccz.pdf
HOMOLOGATION
73-QP
GEMEINDE BITS CH
Bau- und Zonenreglement (BZR)
Die Gemeinde
\ )
BITSCH
erlâsst,
gestützt auf das Baugesetz (BauG) yom 8. Februar 1996 und die dazugehërende Bauverordnung (BauV) yom 2. Oktober 1996 sowie die Ergânzungen yom 7. April 2004 gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz yom 23. Januar 1987 (kRPG) gestützt auf das kantonale Strassengesetz yom 3. September 1965 sowie die übrigen einschlâgigen Bestimmungen
nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durch die Urversammlung am: 15. Januar 2009
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Februar 2009
1
ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH Postfach 48, 3930 Visp
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2
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch , Homologation
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INHALTSVERZEICHNIS
1
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
5
Art. 1 A11.2
Art. 3 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Zustândigkeit, Vollzug Verantwortung
5 5 5
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
6
A11.4
Art. 5 A11.6
Art. 7
Art. 8 Al1.9
Art. 10 Art. Il
Art. 12 A11. 13
A11.14
Art. 15 Al1.16
Al1. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
190 weitere Artikel
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Recht auf Baubewilligung
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Ânderungen von Bauten und Anlagen Gesuch um Auskunft Form des Baugesuches Inhalt des Baugesuches Form des Situationsplanes Inhalt des Situationsplanes Inhalt der Projektplâne Besondere Unterlagen Prüfung durch die Gemeinde Ôffentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen das Baugesuch Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Entscheid über das Baugesuch Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung Geltung der Baubewilligung Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung Projektânderungen Baukontrolle
6 6
III
PLANUNGSMITTEL
17
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 Reglemente und Plane
Nutzungsplan / Zonennutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Übersicht über den Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm Sondernutzungsplane
17 17 18 18 19 19
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7 8 8 8 9 9 10 10 Il Il 11 12 12 13
13 14 15 15 16
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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3
IV
BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
20
AIt. 31
Art. 32 AIt. 33
AIt. 34
Art. 35
Art. 36 AIt. 37
Art. 38 AIt. 39
Grenzabstand Gebâudeabstand Nâher- und Grenzbaurecht Gebâudelange, Mehrlangenzusch lag Gebâudehëhe (Seitenhëhe, Firsthëhe) Geschosszahl, Vollgeschosse Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) Ausnutzungsregister
20 20 20 21 21 21 22 23 23
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
24
1.
Baugebiet und Erschliessung
24
AIt. 40 AIt. 41 AIt. 42 AIt. 43
Baugebiet Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
24 24 25 25
2.
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit
26
Art. 44
Art. 45 AIt. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51 AIt. 52
Art. 53 AIt. 54
Art. 55
Art. 56 Unterhalt der Bauten
Stërung der ëffentlichen Ordnung Benützung des ëffentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefânger Schneerâumung Feuerpolizei Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplâtze Immissionen Energiesparmassnahmen Geschosshëhe, Bodenflâchen Einstellraume Düngereinrichtungen
26 26 26 27 27 27 27 27 28 28 28 29 29
3.
Ortsbild und LandschaftsschulZ
29
Art. 57 Alt.58
A11. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62 Alt.63
Schutz des Ortsbildes Schützenswerte Bauten und Naturobjekte Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen Schutz von Wasserlâufen
29 29 30 30 31 31 31
73-0P Bitsch - ABW - Fcbruar 2009
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
4
4.
Strassen und Baulinicn
32
Art . 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67 Alt.68
Baulinienplan Vorspringende Gebâudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplâtze Private Strassen und Wege
32 32 33 33 34
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
35
1.
Zoneneinteilung
35
Alt.69 Zoneneinteilung
35
2.
Zonenordnung
36
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80 Alt.81
Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 86 Dorfzone D, Dorferweiterungszone DE (Oberried)
Ferienhauszone F2, F2-LEB, (Oberried) Wohnzone W2, W2A, W2A-SNP Wohnzone W3, Wohn- und Gewerbezone WG3 Gewerbezone G Industriezone 1 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen 0 B+A Verkehrszone V, V-A Landwirtschaftszonen LZ Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ, NSZ Archâologisch geschützte Zone AS Zone für SPOIt und Erholung S+E Freiflâchen und Uferschutz FF Übriges Gemeindegebiet üG Waldareal und Baurnbestânde WD Quellschutzzonen QSZ Naturgefahrezonen NAGE
36 36 37 37 38 38 39 39 39 39 40 40 41
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
43
Alt.87 AIt. 88
Art. 89
Art. 90 Alt.91
AIt. 92
Ausnahmebewilligungen Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Gebühren Bussen
43 43
44
Verjâhrung
44
Inkrafttreten
44
ANHANGI Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschrânkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Bitsch festlegen yom 18.6.08 73-0r Bitsch - ABW - Februar 2009
41 41 42 42
44
Bau- und Zonenreglcment der Gemeindc Bitsch, Homologation
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5
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch
I.
GEL TUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ôrtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es solI eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewâhrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für aIle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen . Das Reglement stützt sich auf die einschlâgigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und der Raumplanung sowie verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustândigkeit, Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustândig, für Bauten ausserhalb der Bauzone und für Bauvorhaben der Gemeinde, die kanto nale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kënnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Gesch âft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tâtigkeit der Gemeindebehërde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behërden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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Bau- und Zonenreglemcnt der Gemeinde Bitsch , Homologation
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6
II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
Art, 24BallV
Art. 16BauG
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen , die ëffentliche Ordnung nicht gefâhrden, in âsthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchtigen, Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid untel' Abwagung aller Interessen zu fâllen . Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die etforderlichen weiteren Bewil1igungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Art. 19BauV
Alle Bauten, Anla gen und Vorkehren , die untel' die Bestimrnungcn der bau- und planungsrechtlich rele vanten Gesetzgebun g fallen, erfordern eine Baubewilli gung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die wesentliche Ânderung sowie die Vergrôsserung von Geb âuden, Gebâudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den total en oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von:
a)
Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe, der Gasversorgung (Tankanlagen, Behâlter, Silos und dergleichen) sowie Erdbohrungen und andere alternative Heizsysteme; b) Heizungseimichtungen oder solche der Energieversorgung, Türmen und freistehenden Kaminen, Gartencheminées, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; d) Mauern und Einftiedungen e) Anlagen für die Beseitigung der Abw âsser und des Kehrichts sowie von Misthôfen, Jauchegruben und Biogasanlagen f) Treibhâusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos;
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campingplâtzen, Plâtzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen; 4. Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a)
das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, ZeIten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr aIs 60 Tage; b) Terrainverânderungen wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Matcrialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) aile übrigen bedeutenden Arbeiten , welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehëlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwâsserungsanlagen und von Quellfassungen , durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu ver ândern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nâher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Art.20AauV
Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. gewëhnliche Unterhaltsarbeiten an Geb âuden und Anlagen; 2. bauliche Ânderungen im Innem von Gebâuden untel' VorbehaIt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie:
\
a) )
b) c) d) 4.
private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenpl âtze, Sandkâsten und Planschbecken für Kinder; kleinere private Anlagen der Garten- oder AussenraumgestaItung wie Wege, Strâucher usw . kleinere Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht übersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; kleine Behâlter, wie Kompostbehalter und ahnliches.
Fahrnisbauten, wie Festh ütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material oder mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ahnliche Einrichtungen, bis zu einer Dauer von 60 Tagen.
Alle übrigen Bauvorhaben, welche nicht aIs bewilligungsfrei bezeichnet sind, gelten laut Arl. 5 aIs bewilligungspflichtig. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben sind der Baubehërde schriftlich zu melden .
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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8
Art. 7 Ânderungen von Bauten und Anlagen
Art. 21BauV
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Ânderung der in Artikel 5 gcnannten Bauten und Anlagen. AIs wesentliche Ânderung gilt insbesondere: a) die âussere Umgestaltung, wie die Ânderung von Fassaden, Ânderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Matcrialien bei Renovationsbauten; b) die Ânderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriftcn, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstânde relevant ist oder zu einer wesentlich en Meh rbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Ânderung an Gebâuden oder Gebâudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Gesuch um Auskunft
Ar1.30BauV
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustandigen Behërde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht aIs Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustândige Behërde nicht und ist nicht beschwerdefâhig.
Art. 9 Form des Baugesuches
AI1.3IBauV
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehôrde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgernâss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der erforderlichen, von der Gemeindeverwaltung bezeichneten Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuch- oder Katasterauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und ëffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrânkungen, sofem dieser für die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbeh ërde von den Regeln der Baueingahc abweichen .
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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Art. 10 Inhalt des Baugesuches
Art. 32BauV
lm Baugesuch sind zu bezeichnen : a)
Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmâchtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, AIt der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Ôffentlichkeit zugânglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Benützung kërperlich behinderter und alterer Personen ermôglichen; f) bei Campingplatzen, deren Flâchenmâssige Ausdehnung, die Anzahl Plâtze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flâchen, die Anzahl sanitâren Anlagen sowie die Einzelheilen der âusseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nâchsten ëffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Ausnützungsziffer, der energetische Projektnachweis und der Nachweis der vorgeschriebenen Erdbebensicherheit sowie deren Berechnung in nachprüfbarer Form; i) die statistischen Angaben (AIt der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl , der Anteil von Gewerbe- und Industrieflâchen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten usw .); m) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzins (BKP 2); n) die Lârmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). lm Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar laut AIt. 18 BauG oder der Nutzungsplanung betrifft,
Art. Il Form des Situatlonsplanes Ait. 33B auV
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer yom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt , ist el' auf einem yom Registerhalter unterzeichneten Abschnitt des Katasterplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat el' die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den yom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustandige Gemeindeorgan bestâtigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindcgebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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Art. 12 Inbalt des Situationsplanes
Art. 34BallV
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzcllen, die Namen ihrer Eigentümer , die auf diesen Parzellen bereits vorhandcncn oder bewilligten Bauten und Anlagcn, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskrâftigen Strassenplânen festgelegten Baulinien; e) die ëffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze ml' Motorfahrzeuge; f) die rechtskrâftigen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlâufe, die Kanâle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebâuden in gelber Farbe; i) die Abstande von den ëffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebâude, den Waldgrenzen, den Gewâssern und den Hochspannungsleitungen; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hëhenquoten; 1) die Baulanderschliessung gernâss Ait. 19 RPG; m) den Standort der nâchsten Hydranten; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; 0) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 13 Inbalt der Projektplâne
Art. 35BallV
Die Projektplâne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für grosse Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehërde Bauplâne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aIle zum Verstandnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nôtigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse sâmtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Râume, der hauptsâchlichen Materialien, der Feuerungs-, Wârmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verstândnis des Bauvorhabens nôtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshôhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hëhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sâmtliche Fassadenplâne mit Markierung der Hëhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bôschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Plauen die bestehenden Gebâude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebâudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werdcn. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulcgen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinrcichend auf den Bauplânen anzugeben. Den Plânen ist ein Fotodossier beizulegen.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeindc Bitsch , Homologation - - - _ .. _ - -
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Il
Art. 14 Besondere Unterlagen
Art . 36+3 7
RauV
Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmâssige Ausdehnung, die Auffüllhëhen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgenëssischen Behërden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei grësseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (Einkaufszentren, Campingplatzen usw.) kann die zustândige Baubehërde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zus âtzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen sowie jede andere zus âtzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertrâglichkeitsprüfung, prüft die Gemeinde vor der ëffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gernâss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist.
Art. 15 Prüfung durch die Gemeinde
Art. 39B auV
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstândigkeit.Spâtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustândige Behërde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu erôffnen,
A11. 40 BauV
Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den ëffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat , bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehërde sp âtestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gerneindebehërde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch aIs zurückgezogen .
Art. 16 Ôffentliche Planauflage, Baugespann
Art. 36 +38
BauG
Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spâtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten w âhrend ±ft Tagen ëffentlich aufgelegl.
]0 Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch ëffentlichen Anschlag in der Gemeinde.
73 -0P Bitsch - A BW - Feb ruar 20 09
Bau- und Zonenreglement der Gcmeinde Bitsch, Homologation
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Das Baugesuch, die zugehërigen Plane und die weiteren Unterlagen kënnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wâhrend der Einsprachefrist eingesehen werden.
Für unbedeutende Arbeiten und für Planânderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer ëffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die ëffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen, Für Neubauten und grëssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen Iasst, Var der rechtskrâftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.
Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch
Art. 39BauG
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann gel tend gemacht werden, dieses widerspreche den ëffentlichrechtlichen Vorschriften.
A11.40BauG
Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermâchtigt ist, Einsprache zu erheben.
Art.4ll3auG
Die Einsprachefrist betrâgt !6 Tage und beginnt mit der Ver ëffentlichung im Amtsblatt zu lauFen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zust ândig genannten Behôrde einzureichen. Sie sind zu begründen.
30
Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.
Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Art. 42BauG
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behërde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschadigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden kënnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfâhig ist.
Art. 43BauG
Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden, so kann die zust ândige Baubewilligungsbeh ërde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Sie kann dies auch im Falle von Rechtsverwahrungen tun . Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch , Homologation
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Art. 19 Entscheid über das Baugesuch
Art. 41BauV
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Bclastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt.
Art. 42BauV
Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem , wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ëffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfâlligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustândigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.
Art. 43BauV
Art. 51BauV
Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststâtten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getrânken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gew âhrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustandigen Behërden einzuholen. Der Entscheid der Gemeinde wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich er ëffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der yom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung
Art. 46BaliG
Bauentscheide k ënnen innerl 30 Tagen seit ihrer Erëffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewâhrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskrâftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden . Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung für den vollstândigen oder teilweisen Abbruch eines Gebâudes darf von diesel' Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) b)
Art. 47BaliG
die Beschwerdefrist abgelaufen ist, einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnel , so kann von diescm die Leistung von Sichcrheiten für Verfahrcnskosten und für allfâllige Parteientschâdigung verlangt werden.
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Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behërde festgelegten Frist gelcistet, so wird die verfügte aufschiebcnde Wirkung hinfâllig. Art. 48BauG
Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.
Art. 21 Geltung der Baubewilligung
1. Sachliche und nerson liche Geltung Art. 52BauV
Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte kënnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren ErteiIung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhângig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Yom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhângig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a)
Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensâss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gernâss ArtikeI24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustândige Bewilligungsbchërde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Art. 53BauV
Zeitli che Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâftigen ErteiIung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebâuden gilt der Bau aIs begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind . Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schlitte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse untemimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erncut ëffentlich aufgelegt werden. Die zustandige Baubewilligungsbchërde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hëchstens 2 Jahre verlângern, Die Verl ângerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tats âchlichen Verhâltnisse seit dem Bauentscheid verândert haben.
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Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung
Art. 54BaliV
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskrâftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von zehn Tagen nach Erëffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewâhrung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach deren rechtskrâftigen Erledigung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine ëffentlichen Interessen betroffen, so kann die zustândige Beh ërde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatteL.
Art. 55BaliV
Ein vorzeitiger Baubeginn ist ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verândert, Laut Art. 52 bis der kantonalen Bauverordnung (Ânderung vom 7. April 2004) hat der Inhaber einer Baubewilligung ab Beginn und wâhrend der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen. Diese Bescheinigung enthâlt die Dossiernummer, den Namen des Inhabers der Baubewilligung, die Parzellennummer oder die Ortsbezeichnung, die Umschreibung des Bauvorhabens, das Datum ihrer Ausstellung und die Gültigkeitsdauer. Ihr Inhalt ist identisch mit der ersten Seite der Baubewilligung.
Art. 49BauG
Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Art. 23 Projektiinderungen
Art. 57BauV
Eine Projektânderung im Sinne dieser Bestimmung liegt VOl', wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen , die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die âussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, so muss ein neues Baugesuch eingereicht werden. Die Baubewilligungsbehërde kann nach Anhërung der Beteiligten und der von der Projektânderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veroffentlichung fortsetzen , wenn ëffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Ânderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wâhrend der Bauausführung kann nach Anhërung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverândert bleibt und dass keine ëffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt wcrden.
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Art. 24 Baukontrolle
Art. 58BauV
Die Baupolizeibeh ërden haben dar über zu wachen , dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: 1.
VOl' Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.
2.
bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub der Baugrube: a) das Schnurgerüst, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen VOl' deren Eindeckung,
3.
wâhrend den Bauarbeiten, die Beachtung: a) der Hôhen und Hëhenlagen VOl' Erstellen der Kellerdecke und VOl' Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke, b) der Sauberhaltung oder der unverzüglichen Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr,
4.
nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen.
Der Gemeinderat ode r sein Vertrcter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang diesel' Anzeige die Baute in Anwe senh eit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinst immung mit den PHi.nen. Sofern die Abnahmen nicht stattfinden, kônnen nach dieser Frist die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung. Art. 51BauG
Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zustândige Baupolizeibehërde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhâltnisse erfordem. Die Baupolizeibeh ërde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtrnâssigen Zustandes untel' Androhung der Er-
satzvornahme, Art. 58BauV
Nëtigenfalls vcranlasst die Behërde die Wiederherstellung des rechtrnâssigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachtrâglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsâtze der Verhaltnisrnâssigkeit und des Vertrauensschutzes.
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III PLANUNGSMITTEL
Art. 25 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen : a)
Reglemente Baureglement mit Zonenordnung Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement
Energiesparreglement aile übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b)
Plane - Nutzungsplan und Zonennutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm
c)
je nach Notwendigkeit werden zusâtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungsplane (kRPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungspl âne sowie Baulinienplâne (kant. Strassengesetz). - Hinweisinventare
Art. 26 Nutzungsplan / Zonennutzungsplan
Der Nutzungsplan und der Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Sie bestehen aus dem Nutzungsplan 1: 10'000 und dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:5'000 oder 1:2'000.
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Der Zonennutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen:
Art. 21 kBauG
a)
Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflâchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benëtigt und erschlossen wird.
Art. 22 kBauG
b) Landwirtsch aftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI.
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Art. 23 kBauG
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c) Schlltzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, besonders schëne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stâtten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte, für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestânde oder Gehôlze, Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensrâume, wie Waldrânder, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Wcitere Zonen Zusatzlich kônnen gemâss Art. II kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für ëffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Die Nutzungs- und Zonennutzungsplane kënnen auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spâter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (B auentwickl ungsgebiete).
Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a)
b)
Der Verkehrsrichtplan enthâlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ëffentlichen Parkplâtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbescitigung dargestellt. Er enth âlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanâle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Um Rechtskraft zu erlangen. müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan yom Gemeinderat beschlossen, ëffentlich aufgelegt und yom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz). /
Art. 28 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenëssische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch , Homologation
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Art. 29 Übersicht über den Stand der Erschliessung 1 Erschliessungsprogramm
Der Übersichtsplan zum Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigen die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossencr Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen innert fünf Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden kënnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 30 Sondernutzungsplâne
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplâne unterschieden: a)
Detailnul zlIngsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
b)
Quarlierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, AIt, Lage, Zweckbestimmungen, âussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen . Zu diesen Pl ânen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthâlt, Ein Quartierplan soli im Besonderen auch die ôffentlichen Interessen berücksichtigen. Der Gemeinderat kann in diesem Fall laut AIt. 38 einen Zuschlag zur Ausn ützungsziffer (Bonus) gewâhren.
c)
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hëheren Detaillierungsgrad auf aIs der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Gebâudeteilen sowie von Plâtzen, Freiflâchen und Fussgângerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. AIt. 43) verbinden. Untel' Einhaltung der vorliegenden Bau- und Zonenordnung wird für die Sondemutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fâllen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. In den Gebicten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, kônnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhôhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspl âne nicht massgeblich erschweren.
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Bau- und Zoncnreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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IV BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN
Art. 31 Grenzabstand
Art. 10 kBauG
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfemung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. Es wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden . Beim klein en Gren zabsland wird die kürzeste Entfemung senkrecht zur Grenze gemessen . Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabsland wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Lângsfassade eines Gebâudes. ln Ausnahmefâllen, insbesondere wenn dem Bauherm bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeseite zulassen . Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann der grosse Grenzabstand auf einer Seitenfassade gestattet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer und die notwendigen Kinderspielplâtze sowie die Autoabstellplâtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlânge nicht unterschrittcn werden. Ausnahmen sind zulassig für Dachvorsprünge, Hauseingange, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und âhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Diese Bauteile dürfen nicht mehr aIs ein Drittel der Gebâudelânge beanspruchen. lm Erdgeschoss sind keine Erker zulâssig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 64 und 65.
Art. 32 Gebâudeabstand
-t . 10 kBauG
Der Gebâudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfemung zwischen zwei Gebâuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebencn Grenzabstânde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebâudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 33 Nâher- und Grenzbaurecht
Art. 10 kBaliG
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kënnen die Grenzabstânde unter Wahrung des Gebâudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden . Es kann ebenfalls bis zur hëchstzulassigen Gebâudel ânge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden.
Art. 7 kBaliG
Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen . Eine Kopie dieser Vereinbarung ist der Gemeindeverwaltung vor Baubeginn vorzulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen , dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
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3 Die Kantonale Baukommission integriert in ihrem Gesamtentscheid aile in Bezug auf das Bauobjekt zu erlassenden kantonalen Bewilligungen derart, dass gegen ihren Entscheid nur ein einziger Rechtsmittelweg offen steht. Sollte diese Konzentration nicht mëglich sein , achtet sie darauf, dass die getrennt erlassenen Entscheide gleichze itig mit ihrem Entsc heid erëffnet werden. 4 Die Leitverfahren sind im kantona len Aus führungs reglement zur Bundesve rordnung über die Umweltvertrilglichkeitsprüfung festgeleg t. 4. Kapitel: Anforderungen an das Bauvorhaben A. Schutz und Gestaltung von Landschaft und Umwelt
Art. 17 Ortsbild- und Landschaftsschutz
1 Bauten und Anlagen müssen sich namentl ich hinsichtlich ihrer Grësse, Stellung, Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. 2 Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutz- würdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. 3 Die zustandiqe Baubew illigungsbehërde kann verfügen, dass Geb âude oder andere Anlagen , die sa verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrilchtigen oder für die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden ,
1
Art. 18 Besonders schutzwürdige Objekte
1 Einen besonderen Ortsb ild- und Landschaftsschutz geniessen namentlich :
a) Seen, Flüsse , Bache und ihre Ufe r. Die See- und Flussufer sind ëffentlich zugilnglich zu machen, sowe it nicht Gründe des Natur- oder Landschaftsschutzes entgegenstehen oder unverh âltnlsm âsslçe Eingr iffe in privates oder ëffentliches Eigentum notwend ig werden; b) Landschaften, Orts- und Strassenbilder, Bauten und Anlagen von besonderer Schënheit oder Eigenart, insbesondere von geschichtlicher, kultureller oder wissenschaftlicher Bedeutung . Ihr besonderer Wert darf nicht qeschmalert werden ; c) für die Landschaft oder für Siedlungen charakteristische Baumoestande, Gehëlze, Hecken , Gârten, Platze , Lauben , Durchgange, Innenhéife und dergle ichen ; sie sind ihrer Bedeutung gemass zu erhalten, allenfalls wiederherzustellen , zu ersetzen oder neu zu gestalten. 2 Besonders schutzwürdige Objekte dürfen weder nachteilig verandert, noch abgebrochen, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden . 3 Die Gemeinden kënnen die besonders schutzwürdigen Objekte in ihren Zonennutzungspliinen oder Inventaren bezeichnen . In Ermangelung entsche iden sie von Fall zu Fall innerhalb der Bauzone. 4 Der Staatsrat regelt das Verfahren der Inventarisierung in der Bauverordnung, welche die Zusammenarbeit der Gemeinden und kantonalen Dienststellen , die ëffentliche Planauflage, das Einsprache- und Beschwerdeverfahren , die Offenlegung und Erganzung sowie das Inkrafttreten des Inventars regelt. 5 Die Unterschutzstellung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ist von Fall zu Fall durch die zustandlqe Behërde zu beschliessen . 6 Der Schutz von Objekten , die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Art. 19 Bauvorhaben in und an Gewassern
1 ln Gewassern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ëffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind, wie Anlagen für die Schiffahrt und den Bade- und Wassersport, Bootshafen, Strandwege, Uferanlagen und dergleichen. 2Private Anlagen der in Absatz 1 genannten Art kënnen auf privatem See- oder Flussgrund oder im privaten Uferbereich bewill igt werden , falls keine ëffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt.
4 Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewasserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die
Schitfahrt,
Art. 20 Immissionen, Umweltschutz
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einw irkungen auf die Nachbarschaft führen , die der Zonenordnung widersprechen. 2 1m Grenzbereich gegen über Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen . Es kënnen im Baubewill igungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfOgt oder Projektanderungen verlangt werden. 3Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgese tzgebung bleiben vor behalten. B. Baugestaltung und -konstruktion
Art. 21 Vorbehalt kommunalen Rechts
Insbesondere für die gegenü ber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenz- und Gebaudeabst ânde kënnen die Geme inden stren gere Vorschriften ais jene nach diesem Gesetz erlassen .
Art. 22 Bauabstande: Grenzabstand im allge meinen
1 Der Grenzabstand betragt eln Drillel der Fassa denhëhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade. 2 Über die Fassade vorspringende Bauteile w ie Dachvorsprünge, Hauseinqànqe, Balkone , Veranden , Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab elner Ausladu ng von 1.50 m mit einberechnel. 3 Bei Anbauten und freistehe nden Bauten betr âqt der Grenzabstand, gem essen ab ausserstem Geb âudetell 2 m, sofern sie nicht dem Aufentha lt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr ais 2.50 m Fassadenhëhe, 3.50 m Firsthëhe und eine Grundflâche von mehr ais 10m2 aufweisen .* 4 Bauten und Anlagen , die vollstàndlq unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden . 5 Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kënnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteill we rden. Diese Diens tbarkeit ist zuguns ten der Gemeinde im Grundbuch einzutra gen. • Massgebe nd ist der franz ësische Tex l: «...que "emprise au sol n'excède pas 10 m2 .» (Redaklionskommission).
Art. 23 Abstand yom Wald
Bauten und Anlagen haben gegenüber Waldrandern und Waldgrundstücken einen Abstand von 10 m elnzuhalten .
Art. 24 Von Strassen und Gewàssern
1 Die Abst ânde gegenüber Strassen richten sich nach dem Strassengesetz und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften,
http ://www.vs.ch/public/public_lois/de/LoisHtml/read.asp?link=SelectArt705.1.htm&... Il.03 .2010
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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Art. 34 Gebâudelânge, Mehrlangenzuschlag
Die Gebâudelânge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht ZUl" Gebaudelânge hinzugerechnet. Die Gebâudelânge ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) für jede Zone einzein festgeIegt. Wird yom Gemeinderat ausnahmsweise eine gros sere Gebâudelânge bewilligt, so erhëht sich der Grenzabstand auf beiden Lângsseitcn und zwar um 1/5 der Mehrlange für den grossen und 1/10 für den kieinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grëssere Gebâude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Geb âuden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gebaudelânge des Hauptbaues, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.
Art. 35 Gebâudehëhe (Seltenhëhe, Firsthëhe)
j 11.
11 kBauG
Die Gebaudehëhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofem dieser tiefer liegt als der natürliche Boden. Bei Satteldâchern wird die Seitenhôhe gernessen bis zur Oberkante Fusspfette (Seitenhëhe) bzw. Oberkante Firstpfette (Firsthëhe), bei Flachdâchern bis zur Oberkante der obersten festen Brüstung des Dachgeschosses. Für Gebaude in Hanglage wird die maximale Gebaudehëhe taiseitig gemessen. Abgrabungen für Garageneinfahtten und für Hauszugânge. deren Lange kieiner aIs 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Geb âudehôhe gerechnet. Bei gestaffeltem Baukërper wird die zulâssige Gebâudehëhe für jeden versetzten Gebaudeteil separat berechnet. Vorbehaiten sind kantonaie feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei Bauten mit Geschâfts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximaien Gebaudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewâhrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhëhe wird vor Baubeginn ausserhaib des Grundstückes vom Geometer oder vom Bauamt ein Fixpunkt festgesetzt (vgI. AIt. I2b BZR).
Il
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Art. 36 Geschosszahl, Voilgeschosse
Art. 12 kBauG
Die Anzahi der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (AIt. 70ff) festgeIegt. AIs Vollgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a)
Untergeschosse geiten nicht aIs Vollgeschoss, wenn sie laut kantonaJem Baugesetz
Art. 12 nicht mehr aIs zwei Drittei ihrer Aussenflachen aus dem natürlich gewachsenen
oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen sowie 2/3 der darüberliegenden Vollgeschossflâche nicht übersteigt. Zusâtzlich sind foigende Bedingungen zu erfüllen : - In ebenem Gelânde darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite hëchstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des natürlich gewachsenen oder fertigen Badens Iiegen. In diesem Untergeschoss dürfen keine zusâtzlichen Wohnund Arbeitsrâume errichtct werden.
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Bau- und Zonenrcglemenl der Gemeinde Bitsch, Homologation
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- Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses lângs der Gebâudeaussenseite max. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder fertigen Bodens liegen . Bergseits darf die maximale Hëhe der Oberkante diesel' Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugânge laut Art. 35. b)
Dach- oder Attikageschosse gelten nicht aIs Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhëhe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlângerung der Dachflache bis zum Schnittpunkt mit der Gesamtfassade nicht mehr aIs 1.80 m H ëhe betrâgt und ihre Bruttogeschossflache 2/3 der darunterliegenden Vollgeschossflache nicht übersteigt.
Bei gestaffelten Baukôrpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.
J
Art. 37 Ausnutzungsziffer
Art. 5 , kBauV
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhâltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflâche (BGF) der Gebâude zu deren anrechenbaren Landflâche (LF). Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (az) a)
=
anrechenbare BGF anrechenbare LF
Anrechenbare Bruttogeschossflach e (BGF) AIs anrechenbarc Bruttogeschossfrâche gilt die Summe der unmitte1bar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflachen einschliess1ich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - aIle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flâchen ausserha1b der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenraume, Waschküchen, Heizungs- und Tankrâume; aIle Estrich- und Dachrâume, welche nicht mehr aIs 1.8 m lichte Hôhe aufweisen, Maschinenrâume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagcn, nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc. Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Râume erschliessen, offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, verglaste Râume (Veranda, Gewâchshaus, Wintergarten) von weniger aIs 15 m 2. Zur Hâlfte anrechenbar sind : - Gemeinschafts-Aufenthaltsrâume, deren Benutzung den Bewohnern mehrerer Wohneinheiten zugleich offen steht - Gemeinschaftsküchen mit Nebenrâumen wie Kühlrâume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsraume für Angestellte und Betriebspersona!.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch , Homologation
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b) Anrechcnbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landfl âche ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone.
Art. 7 kBauV
Die beteiligten Grundeigentümer kënnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf die nachbarliche Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulassig untel' unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist VOl' Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
Art. 5 kBauV
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fâllen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gew âhren, Dieser Zuschlag kann gewâhrt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebâude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient oder durch die Erstellung von Quartier- oder Gestaltungsplânen oder die kostenlose Abtretung von Boden für ëffentliche Nutzungsrechte. Der Bonus soli eine zus âtzliche Ausnutzung von 15% nicht überschreiten. b) Aufgrund des kant. Energiegesetzes vom 15. Januar 2004 (Art. 20) kann zur Fërderung des Minergiestandards ein zusâtzlicher Bonus von 15%, jedoch maximal 0.15 auf der im Bauund Zonenreglement vorgesehenen Ausnützungsziffer gewâhrt werden.
Art. 39 Ausnutzungsregister
-, '.11. 8 kBauV
Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthâlt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmâssig nachzuführen und nëtigenfalls durch einen Situationsplan zu
ergânzen. Es ist ëffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
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V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.
BA UGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 40 Baugebiet
Art. 9 kBauV
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)
Bau zonen 1. Erschliess ungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt) : Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Ersehliessung voraussiehtlich innert 5 Jahren baureif gemaeht werden kônnen.
b)
Bauzonen 2. Ersehliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nieht ersehlossen sind, jedoeh innert der nâchsten 15 Jahren voraussichtlieh benëtigt und ersehlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstüek von Privateigentümern nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat untel' Vorbehalt der übrigen reehtliehen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Dureh Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entspreehen und dureh den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Ueberführung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe kônnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basisersehliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plauen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 41 Baulanderschliessung
Art. 14 -16 kRPG
Art. IOAauV
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von AIt. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablësen. Ein Grundstüek gilt aIs erschlossen, wenn: aile Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ëffentliche Kanalisationsnetz vorhandcn sind oder gleichzeitig naeh den Plauen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Reehte für die Benutzung diesel' Anlagen besitzt. Die Ersehliessung muss teehniseh und reehtlich siehergestellt sein.
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AIs sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn: a)
sâmtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewâhr dafür besteht, dass sie spatestens bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen, soweit nëtig bei Baubeginn, vollendet sein werden; b) die Anschlüsse an das ëffentliche Strassen- und Leitungsnetz bewilligt sind; Art , \0 BallY
Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung VOl' Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benëtigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
Art. 42 Erschliessungsgrad
a) A11. 15+16 kRPG
Basi serschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde, Die Erstellung der Sammel strassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Mëglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrânkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Finanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen.
b) Dctailerschlicssun g Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu sen ken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gew âhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan vorschreiben und erstellen lassen . Er kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Privaten durchgeführt wird (Art. 15 kRPG).
Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermëglichen und eine zweckmâssige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Untel' Vorbehall der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflâchen gehërt oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
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Art. 18 kRPG
2.
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b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.
VORSCHRIFfEN FOR SI CHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 44 Unterhalt der 8auten
Art . 27 BauG
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrâchtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorgângen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen,
Art. 45 Stërung der ëffentlichen Ordnung
Art. 52 BauG
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschâdigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrâchtigt werden. Wer die ëffentliche Ordnung in der genannten Weise st ôrt, ist von der Baupolizeibehërde zur Behebung der Stërung innert angemessener Frist aufzufordem. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich . Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfâlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Art. 46 Benützung des ëffentllchen Grundes
Ôffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nul' in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Unternehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle ëffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserl âufe usw . müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar . bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen , Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich fachgemâss instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
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Art. 47 Dach- und Mcteorwasser, Schneefànger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über ëffentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwâssern, Wo und solange dies nicht mëglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Beeintrâchtigungen (z.B. Vereisungen etc.) ëffentlicher oder privater Grundstücke führt . Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Unfâlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebaude.
Art. 48 Schneerâumung
Die Schneerâumung der Eingânge und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der ëffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzurâumen,
Art. 49 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen.
Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenëssischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen , namentlich solche, die der AlIgemeinheit zur Verfügung stehen {Bildung, SPOIt, Erholung usw.), sind so zu gestalten, das s sie für Beh inderte zugâ nglich und benützb ar sind . Verwi esen wird auf die spe zielle Ge setzgebung.
Art. 51 Klndersplelplâtze
Art. 224 StrG
Bei Wohnbauten mit mehr aIs 4 Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze oder Grünfl âchen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflâche solI in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflâche mindestens aber 60 m 2 ausmachen. Sie dürFen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
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Art. 52 Immissionen
Art. 20 kBauG
Jedermann ist verpflichtct, bei der Nutzung seines Eigentums aile übermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es kënnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere aile schâdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch , Russ, lâstige Dünste, L ârm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Aenderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertrâgliches Mass überschreiten werden. Die Lârmernpfindlichkeitsstufen gem âss Lârmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (AIt. 70ff) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lârm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulârm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen . Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 53 Energiesparmassnahmen
Art. 6 kBauV
Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebâude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten diesel' Massnahmen nicht unverhâltnismâssig sind. Bestehende gegen Wârmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtrâglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebâudeabstan de um jenes Mass unterschreiten, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Wârmedâmmung oder für die Erfüllung der Bedingungen von Minergiehausern notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventatisierte oder schützenswerte Bauten. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen.
Art. 54 Geschosshêhe, Bodenflâchen
In Neubauten müssen stândig bewohnte Wohn- , Schlaf- und Arbeitsrâume, welche für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, cine lichte Hôhe von mindestcns 2.30 m aufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Raumhëhe auf 2.00 m reduziert werden. Bei Ferienhâusern kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.
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Art. 55 Einstellrâume
In Mehrfamilienh âusern mit mehr ais 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft gecignete Einstell râume für Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese müssen leicht und mëglichst stufenlos von aussen erreichbar sein.
Art. 56 Düngereinrichtungen
Misthëfe und Jauchegruben sind sa auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belâstigung für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat muss verlangen , dass neue oder bestehende Misth ëfe mit einer undurchlâssigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthôfe oder Jauchegruben müssen mind. 6.0 m Abstand zur nachsten Parzellengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ôffentliche Strassen und Pl âtze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
3.
ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 57 Schutz des Ortsbildes
Art. 17 kBauG
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften , Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Materialund Farbe nicht beeintrâchtigen, Zur Verhinderung einer stôrenden Baugestaltung (stërende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachfonnen u.a .) kënnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustândige Baubewilligungsbeh ërde kann verfügen, dass Gebâude oder andere Anlagen , die sa verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder für die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 58 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
Art. 18 kBauG
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zust ândigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26c BZR besonders schützenswert sind.
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Dieses Inventar ist von der Urversammlung zu genehmigen und der Ôffentlichkeit zuganglich zu machen. Bei Baugesuchen, welche diese Bauten betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege und der KHK einzuholen. Die schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen oh ne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut oder entfemt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebâudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebâuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
a)
Schützenswerte Kulturdenkmâler (besonders wertvoll) Bei den von der Sektion Denkmalpflege aIs schützenswert bezeichncten Bauten (rot eingefarbt) handelt es sich um besonders reprâsentative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nâhere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der zustândigen Behërde weder abgebrochen noch umgebaut werden.
b)
Erhaltenswerte Kulturdenkmâler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild) Bei den gelb eingefarbten Gebâuden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identilat und eine schonende Nutzung sind zu gewâhrleisten, Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege für Beratungen zur Verfügung. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien über den Ortsbildschutz zu behandeln (Subkommission für Heimatschutz).
Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder durch Verânderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebâudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder sch ützenswerten Gebâuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
1\11.12-18 BauV
Der Ablauf der Inventarisierung hinsichtlich Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und kantonalen Dienststellen, Vemehmlassung, ëffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in der kant. Bauverordnung geregelt.
Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
a) Dachgestaltung und Material soli en eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den 0I1süblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 30 - 60 %.
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In den Dorfzonen und in ihrer nâheren Umgebung sind Giebeldâcher zu erstellen. In den übrigen Bauzonen sind weitcre Dachformen und Flachdâcher gestattet, b) Die Neubauten sind mit der ortsüblichen Dachart zu decken. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferâhnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Neubedachungen in Blech sind ausserhalb der Gewerbezone nur in Ausnahmefâllen gestattet, c) Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren Gesamtlange darf jedoch 112 der Lange der darunterliegenden Fassade nicht überschreiten Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Geb âuderand der entsprechenden Gebâudeseite, aber mind. 2.0 m betragen.
Art. 61 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrânken. Mehrere, dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind nicht zulassig. In allen F âllen, in denen Estrichantennen oder âhnliche âusserlich nicht in Erscheinung tretenden Anlagen einen guten Empfang gewâhrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind sa anzubringen, dass sie nicht st ërend wirken. Reklamen, Schaukâsten Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtung die Umgebung durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Lichteffekte beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefâhrden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehërde bezeichneten Stellen angebracht werden .
Art. 62 Einfriedungen
Einfriedungen sind in Oberried in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz var Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates eine Umzâunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrâchtigt, Zur Erlangung einer Baubewilligung sind der Gemeindeverwaltung entsprechende Plane oder Unterlagen zu unterbreiten. Einfriedungen über ôffentliche Wasserlâufe jeder Art sind verboten.
Art. 63 Schutz von Wasserlaufen
Art, 19 kBallG
Wasserlâufe mitsamt ihren Ufern , Bôschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewâsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingeholt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, Uberschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefâllen Rodungen von Ufervegetation bewil1igen. Die in den Nut zungsplânen bezeichneten Suonen von kantona ler und kommunaler Bedeutung s ind von der Gemeind c zu überwachen und mit der fïnan ziellen Unterstützung der zustândigen kantonalen Stellcn Zli unterhalten.
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An Gewâssern und im geschützten Uferbereich sind nul' Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ëffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewâsser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbëschung ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt ein gr ësserer Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserl âufe, über den Gewasserschutz, den Naturschutz und die Fischerei.
4.
STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 64 Baulinienplan
A rt. 6 kBauG
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ëffentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wâldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften var. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewâsser, Waldrânder, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer Offentlichen Auflage gemâss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskrâftige Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei. b)
Die untel' Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstëssel', kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen übemommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nul' für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden . Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht gestattet. Aus nahmen sind nul' nach kantonalem Strassengesetz môglich,
c)
An Gebâuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ëffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nul' die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verânderungen an solchen Bauten kënnen ausnahmsweise und nul' gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verânderung entstanden ist, bei einem spâteren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
d)
Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garagenvorplâtze (Art. 67).
e)
Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 65 Vorspringende Gebâudeteile
Art. 207 StrG
Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ëffentlichen Grundes sind gestattel, sofern die Ausladung nicht mehr aIs 1.50 m betrâgt und mindestens 3.0 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegt.
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a) auf dem anstossenden Grundeigentum zur Aufnahme des Wassers künstliche Durchleitungsanlagen nôtiq wâren: b) anstossende Kulturen durch verschmutztes Wasser stark befahrener Strassen beelntrâchtiqt würden und die künstliche Entwasserung ohne unverhâltnlsmâsslqen Aufwand rnôqlich ist. 2 Für die künstliche Entwasserung gilt:
a) die Anlagen sind Bestandteile der Strasse und yom Strasseneigentümer zu unterhalten; b) die Durchleitung durch Privatland ist gegen voile Entschadigung des verursachten Schadens zu dulden; c) der Eigentümer einerallgemeinen Kanalisation ist verpflichtet, gegen Entschadigung das Strassenwasser zu übernehmen, wenn seine Anlage dazu geeignet ist. Der Strasseneigentümer erstellt und unterhëlt die Strasseneinlautschâchte und Ableitungen bis zur Kanalisation . 3 Der Strasseneigentümer hat für nennenswerten Schaden aufzukommen, der durch abfliessendes
Strassenwasser verursacht wird. Streitigkeiten entscheidet der Enteignungsrichter. 4 Die Bestimmungen von Artikel119 bleiben vorbehalten. 4. Abschnitt: Bauten
Art. 199 Baulinien
1 Die Baulinien bestimmen, bis zu welcher Grenze der Boden zu beiden Seiten des Verkehrsweges überbaut werden darf. Sie sind in einem yom Staatsrat genehmigten Plan einzutragen. 2 Die Baulinien müssen nicht parallel zum Verkehrsweg verlaufen. Bei ihrer Aufstellung ist besonders auf die Verkehrssicherheit, die Wohnhygiene sowie auf die Moglichkeit einer spëteren Strassenverbreiterung Rücksicht zu nehmen.
Art. 200 2,9 Baullnienabstânde
1 Für die Nationalstrassen wird der Bau linienabstand gemass dem elnschlâqlçen Bundesgesetz und den eldqenôsslschen und kantonalen Ausführungsbestimmungen bestimmt. 2 Für die kantonalen Hauptstrassen in der Ebene und die Bergstrassen, die zu dem yom Bund festgelegten Erganzungsnetz qehëren, betrëçt der Abstand für zweispurige Strassen grundsatzlich 30 m und qrundsëtzllch 40 m für drei- oder vlerspu rig gebaute oder geplante Strassen. 3 Für die andern Bergstrassen betrëçt der Abstand, im AlIgemeinen nicht weniger ais 18 m, wenn sie zweispurig sind und 20 m, wenn sie ais dreispurige Verkehrswege geplant oder ausgebaut sind. 4 Für die Nebenstrassen in der Ebene gilt çrundsëtzüch ein Abstand von 16 m und für die Nebenstrassen im Gebirge ein solcher von 12 m. 5 Für die befahrbaren Gemeindestrassen werden die Baulinien von FaU zu Fall entsprechend der Verkehrsdichte und den ôrtlkhen Verhëltnlssen bestimmt. 6 Dasselbe gilt für Radwege und -streifen, die ausserhalb der Schutzzone des Verkehrsweges Iiegen.
Art. 201 Ausnahmen
1 Ausnahmsweise kënnen die Baullnienebstânde lënçs der kantonalen Verkehrswege verqrëssert und eine der Baulinien bis auf hôchstens 30 m yom Rand der Fahrbahn festgelegt werden, wenn die ôrtllchen Verhâltnisse es erfordern. 2 Aus wichtigen Gründen und wenn das ôffentllche Interesse es erlaubt, kann der Abstand, namentlich in Ortschaften und ihrer unmittelbaren Umgebung, herabgesetzt werden.
Art. 202
Von Baulinien nicht bestimmte Abstënde: a) Kantonale Verkehrswege 1 Ist der Abstand durch keine Baulinien bestimmt oder erweisen sich die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Plan festgelegten Baulinien ais ungenügend, 50 wird der lânqs der kantonalen Verkehrswege zu beobachtende Abstand für Bauten und ëhnllche Werke in bezug auf die Achse der Fahrbahn bestimmt. Er entspricht qrundsëtzllch der Hâltte des im Artikel 200 vorgesehenen Baulinienabstandes. 2 Ausnahmsweise kann dieser Abstand, wenn die ôrtlichen Verhaltnisse es verlangen, bis auf 30 m yom Strassenrand weg verqrôssert oder, namentllch in Ortschaften und ihrer nâheren Umgebung, çemëss Artikel 212 herabgesetzt werden. 3 Lânçs der kantonalen Wege betrëçt, sofern keine Baulinie vorgesehen wurde, der Bauabstand yom Wegrand gemessen 2 m.
http://www.vs.ch/public/public_lois/de/LoisHtml/read.asp?link=SelectArt725.1.htm&... Il .01.2011
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Art. 203 b) Kommunale Verkehrswege
1 Für die Gemeindestrassen und -wege wird der Abstand durch kommunale Reglemente bestimmt. 2 Fehlen reglementarische Vorschriften, 50 betrâqt er für Verkehrswege mit Motorfahrzeugverkehr 2 m yom Fahrbahn- oder Gehsteigrand und 1,50 m für Radwege und -streifen, die sich nicht in der Schutzzone des Verkehrsweges befinden.
Art. 204 Anordnung der Gebëude
Die Front der Gebëude 5011 der Baulinie und beim Fehlen einer solchen, der Fahrbahnachse mëglichst parallel verlaufen.
Art. 205 2 Garagen, Reparaturwerkstatten und Karosserien
1 Der Mindestabstand einer Garage, deren Eingang gegen die Strasse führt, betrëqt fünf Meter yom Fahrbahn-
resp. Gehsteigrand. Ilings einer Bergstrasse, wo das Gelànde stark fëllt, kann diese Distanz auf 4 m reduziert werden. Befindetsich der Garageausgang rechtwinklig zur Strasse und übersteigt seine Tiefe 5 m,50 erhëht sich der gesetzliche Abstand entsprechend bis auf 11 m, sofern nicht besondere verhëltnlsse eine andere gleichwertige Lësung rechtfertigen. 2 Der Mindestabstand zwischen einer Reparaturwerkstëtte (Garage) oder einer Karosserie bis zum Fahrbahnbzw. Gehsteigrand betrëçt lënçs der kantonalen Strasse Saint-Gingolph - Oberwald 20 m und bei anderen ëffentlichen Verkehrswegen 15 m. 3 Ist der durch die Baulinie oder gemass Artikel 202 und 203 bestimmte Abstand grësser, 50 ist dieser massgebend. 4 Ein bestehender Raum kann nur in eine Garage umgewandelt werden, wenn dabei die vorstehenden Bestimmungen eingehalten werden.
Art. 206 Privatstrassen und -wege
Was die dem allgemeinen Verkehr geëffneten Privatstrassen und -wege anbetrifft, 50 sind die Abstënde zwischen Baulinien oder Bauwerken und Fahrbahnachse bei gleichen Voraussetzungen nach gleichen Normen bestimmt, wie für die anderen ëffentlichen Verkehrswege. 2
Art. 207 Benützung der Bauverbotszonen: a) Grundregel
1 Wo Strassengrenze und Baulinie zusammenfallen, dürfen kelne Gebaudeteile in einer Hôhe von weniger ais 4,50 m über der Fahrbahn oder 2,50 m über dem Gehweg in das Lichtraumprofil der Fahrbahn oder des Gehweges hineinragen. 2 Innerhalb der in Absatz 1 genannten Hëhen dürfen Türen und Tore sowie Fensterladen nicht in das Lichtraumprofil ëffentlicher Strassen aufgehen. 3 In der Bauverbotszone darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benutzt werden.
Art. 208 b) Ausnahmen
1 In dem Masse, ais das ëffentliche Interesse es gestattet, kônnen jedoch innerhalb der Bauverbotszone Baubewilligungen erteilt werden: a) für offene Terrassen;
b) für Stütz- und Futtermauern; c) für Stangen und Masten von Leitungen jeder Art; d) für Brunnen, Gruben, Zisternen, Behalter; e) für leichte Bauten wie Kioske, Gartenhëuschen und dergleichen. 2 Die Bewilligung zu diesen Einrichtungen und Anlagen wird jedoch lediglich auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erheischt oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, 50 müssen die erwëhnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Verhëltnlssen angepasst oder entfernt werden.
Art. 209 c) Gemeindereglement
Die Gemeinden kônnen in bezug auf ihre eigenen Verkehrswege auf dem Reglementswege von den Vorschriften der Artikel 207 und 208 abweichen.
Art. 210 Baubewilligung: a) Kompetenz des Departementes
1 Keine Baute oder Anlage irgendwelcher Art kann ohne Bewilligung des zustândlçen Departementes nëher ais 30 m von einer kantonalen Strasse oder einer seiner Aufsicht unterstellten Privatstrasse (Art. 229, Abs. 1) und nâher ais 15 m yom Rand eines kantonalen Weges erstellt, wiedererstellt, abçeàndert oder erneuert werden.
httn://www.vs.ch/nublic/nublic lois/de/LoisHtml/read.asn?link=SelectArt725.1.htm&...
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Weder Türen, Portale, Fenster und Rolllâden dürfen sich in weniger aIs 4.50 m Hëhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m überhalb des Gehsteiges ôffnen. Wenn es das ëffentliche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebaudeteile entfernt oder abgeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 66 Parkierung
Art. 215 StrG
a)
Bei Neubauten und grësseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflâchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die n ëtigen Abstellplâtze fest. Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen kônnen von der zustandigen Behërde verpflichtet werden, nachtrâglich eine ausreichende Zahl von Abstellplâtzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhâltnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind. In der Regel gilt , dass bei Hotels fü r je 2 Zimmer, bei Geschâftsh âusem für je 50 m 2 und 2 bei G aststâtten für je 5 m ein Ein stell- ode r Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachrnânner dienen dem Gemeinderat aIs Grundlage für die in diesem Règlement nicht vorgesehenen Fâlle.
Art. 217 StrG
Art. 219 seo
b)
Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grundstück nicht m ëglich, sind die Abstellplâtze in unmittelbarer Umgebung nachzuweisen oder der Grundeigentümer ist durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitrâgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die H ëhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung in einer Gebührenordnung festzulegen, Parkierungsrechte auf abseits gelegenen Abstellplâtzen sind im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.
Art. 67 A usfahrten, GaragenvorpHitze
Art, 205 StrG
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden .
Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht VOl' der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefâlle nicht überschreiten . Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen yom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gel ânde stark fallt, kann mit Zustimmung des Kantons diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ôrtlichen Verhâltnisse dies zulassen . lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
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Art. 68 Private Strassen und Wege
Art. 206StrG
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustândigen Instanzen genehmigt werden . Bestehende Privatstrassen kônnen bei ëffentlichem Interesse von der Gemeinde übemommen werden.
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VI ZONENVORSCHRIFTEN
1.
ZONENEINTEILUNG
Art. 69 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in foigende Zonen eingeteilt: (Parzellenplane 1:10'000 und 1:5'000 oder 1:2'000) A) Bauzonen
Bezeichnung
Farbe
D DE (Oberried) F2 F2LEB
dunkelbraun gelbbraun / dunkeIgrün gelbbraun gelb/grün
W2, W2A W3 WG3 G l oB+A V, V-A
hellbraun orange orange/violett violett hell violett grün / grau gelb, ge1b/hellgrün
B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone 1. Prioritât Landwirtschaftszone 2. Prioritat
LZ1 LZ2
dunkeIgrün hellgrün
C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen Archaologische Schutzzonen
LSZ,NSZ AS
div. Umrandung grün rot gestrichelt
D) Weitere Zonen Zone für Sport und Erholung Freiflâchen Übriges Gemeindegebiet
S+E FF üG
dunkeIgrün/hellgrün saftgrün weiss
WD QSZ NAGE
Planraster schwarz gestrichelt rot, blau und gelb schraffiert
Dorfzone Dorferweiterungszone Ferienhauszone 2 (2-geschossig) Ferienhauszone 2 LEB (2-geschossig) (landschafts-empfindliches Baugebiet) Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohnzone 3: (3-geschossig) Wohn- und Gewerbezone (3-geschossig) Gewerbezone Industriezone Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone
E)
Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baumbestânde Quellschutzzone Naturgefahrenzonen
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ZONENORDNUNG
Art. 70 Dorfzone D, Dorferweiterungszone DE (Oberried)
Zweck der Zone : Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschâftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur F ôrderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise: Geschosszahl: - Dorfzone D: - Obenied DE : Gebaudehëhe: - Dorfzone D: - Oberried DE: Gebâudelânge: Grenzabstand: Larmempfi ndlichkei t:
offen entsprechend der Hëhe umliegender Bauten, max. 3 Vollgeschosse max. 2 Vollgeschosse max. 10.50 m O.K. Fusspfette (Seitenh ëhe) max . 13.00 m OK Firstpfette (Firsthëhe) max. 7.00 m OK Fusspfette (Seitenhëhe) max. 9.50 m O.K. Firstpfette (Firsthôhe) max . 12.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) 1/3 der Hëhe der Baute, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen. Stufell.
Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hëhe, Dachform, Proportionen, Fensterëffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. ln besonderen F âllen kann die Baubehôrde mit der Zustimmung der kantonalen Baukommission , einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann sie mit dem Einverstândnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebâudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von ailen Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 57
und ff sind besonders zu berücksichtigen.
Art. 71 Ferienhauszone F2, F2-LEB, (Oberried)
Zweck der Zone Die Überbauung mit Ferien- und Wohnhâusern in Oberried offen Bauweise: max . 2 Vollgeschosse (mit reduzierter Geb âudehëhe) Geschosszah 1: Gebâudehôhe: - Seitenhôhe: max. 7.00 m O.K. Fusspfette max. 9.50 m OK Firstpfette - Firstpfette: Geb âudelânge: max . 14.00 m (Ausnahme siehe Art. 34)
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Grenzabstand: Ausnutzung: Baumaterial: Lârmempfindlichkeit:
3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen az = 0.3 Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens zu 1/2 in Holz erstellt werden. Stufe II.
Besondere Bestimmungen: In der Zone F2-LEB (Iandschaftlich-empfindliches Baugebiet) darf die Gebaudehëhe 5.50 m O.K. Fusspfette und 8.00 m O.K. Firstpfette nicht überschreiten. Die Bestimmungen von Artikel 57ff (Ortsbild -und Landschaftsschutz) sind besonders zu berücksichtigen.
Art. 72 Wohnzone W2, W2A, W2A-SNP
Zweck der Zone Die Überbauung mit Wohn- und Ferienhâusern; emissionsarmes Kleingewerbe ist gestattet. Bauweise: in der Regel offen, Reihenhâuser kônnen gestattet werden Geschosszahl: max. 2 VolIgeschosse Gebaudehëhe: - Seitenhôhe: W2: max. 9.50 m O.K. Fusspfette W2A: max. 7.50 m O.K. Fusspfette - Firstpfette: W2: max. 12.50 m O.K. Firstpfette W2A: max. 10.50 m O.K. Firstpfette Geb âudel ange: max. 16.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der Rohe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, grosser Grenzabstand; 70% der Gebâudehôhe Ausnutzung; W2: az 0.6; W2A: az 0.4 Baumaterial: das Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton Lârmempfindlichkeit: StufeII.
=
=
Besondere Bestimmungen: Für die Quartierplâne QP-Baletscha, QP-Lengacher und QP-Ebnet gelten die obigen Bestimmungen der Zone (W2A-SNP) sowie die zusatzlichen Bestimmunngen des jeweiligen, homologierten Quartierplanreglementes,
Art. 73 Wohnzone W3, Wohn- und Gewerbezone WG3
Zweck der Zone Fërderung einer guten baulichen Ausnutzung der hierzu geeigneten Baugebiete in der Talebene. Bauweise: Geschosszah1: Geb âudeh ëhe: - Seitenh ëhe: - Firstpfette: Gebâudel ange:
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offen max. 3 VolIgeschosse max. 12.00 m O.K. Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette max. 25.00 m (Ausnahme siehe AIt. 34)
Bau- und Zonenreglernent der Gemeinde Bitsch, Homologation
Grenzabstand:
Ausnutzung; Larmempfindlichkeit:
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kleiner Grenzabstand 1/3 der Hôhe, mindestens aber 3.0 m von jedem Punkt der Passade aus gemessen, grosser Grenzabstand; 70% der Gebâudehëhe az = 0.8 Stufe II; in der WG3 Stufe III.
Besondere Bestimmungen: In der Zone W3 sind emissionsarme, in der Zone WG3 auch emissionsreichere Gewerbebetriebe gestattet.
Art. 74 Gewerbezone G
Diese Zone ist für das Gewerbe bestimmt. Massig stërende Betriebe sowie die dazugehôrenden Wohnungen dürfen errichtet werden. Übermâûige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind jedoch untersagt. Reine Wohnbauten sind nicht zulâssig, Gebâudehëhe Larmempfi ndlichkei t:
max. 3 VolIgeschosse Stufe IV.
Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden yom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordemissen und den offentlichen und pri vaten Interessen von Pail zu Pail festgelegt. Innerhalb der Zone ist der feuerpolizeiliche Minimalabstand einzuhalten.
Art. 75 Industriezone 1
Diese Zone ist ausschliesslich für Industrie- und dazugehërende Verwaltungsbauten bestimmt. Gebâudehëhe, Grenz- und Gebâudeabstânde werden yom Gemeinderat unter Berücksichtigung der ëffentlichen und pli vaten Interessen von Pail zu Pail festgelegt. AIs Mindestabstânde gelten die der jeweiligen Gebâudehôhe entsprechenden Grenzabstânde. In der Industriezone gilt die Lârrnernpfindlichkeitsstufe IV. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Ist zu befürchten, dass eine gewerbliche Anlage nachteilige Einflüsse auf die Umgebung haben wird , sa kann der Gemeinderat vergrësserte Grenzabstânde sowie die nach dem jeweiligen Stande der Technik m ôglichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen oder eine entsprechende Umgebungsgestaltung und BepfJanzung verlangen.
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Art. 76 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen 0 B+A
Art. 24 kBauG
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von ëffentlic hen Bauten und Anlagen oder andercn Eimichtungen (Sport, Erholung), die im ëffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untcrsagt. Bauweisc: offen oder geschlossen Grenzabstand: kleincr Grenzabstand 1/3 der Hëhe mindestens aber 3.0 m. Larmempfindlichkeit: Stufe II oder III Besondere Bestimmungen: Allfâllige Bauvorhaben innerhalb der Zone für ëffentliche Bauten + Anlagen süd-ëstlich des Bahnhofs der Matterhorn-Gotthardbahn (MGB), zwischen Bahnlinie und der Rhone gelegen, müssen mit den zustandigen kantonalen Instanzen koordiniert und von diesen genehmigt werden.
Art. 77 Verkehrszone V, V-A
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ëffentlichen und privaten Strassen, Wege, Parkierungsflâchen und Bahnanlagen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen k ënnen im beschrânktem Umfang Bauten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. Lârmempfindlichkeit: Stufe II Besondere Bestimmungen: - In der Zone V-A kënnen mit der Zustimmung der Elektrizitatsgesellschaft in den hanggebaute Garagen oder Parkplâtze bewilligt werden, sofem sie den Vorschriften der NIS- Verordnung entsprechen.
Art. 78 Landwirtschaftszonen LZ
Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan je nach Gelândeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhâltnisse in Flâchen 1. und 2. Prioritât im Nutzungsplan dargestellt. In diesen Zonen sind nul' landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Die Zustândigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen . In den Landwirtschaftszonen gilt die L ârmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 79 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ, NSZ
1. Arten der Schutzzonen a)
La ndschaftsschutzzonc n LSZ - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schônen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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- Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestânde) und der halboffenen Landschaften ist nach M ôglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrai nveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehëlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grësseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemcindcrates Ersatzpflanzungen vorzunehmen . b) Naturschut zzonen NSZ - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwâsserungen, neue Bewâsserungsanlagen, Terrainverânderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulâssig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitcre Schutzverordnungen erlassen.
2. Stufen der Schutzzonen a)
Schutzgebieten von kantonaler (LK / NK) Bedeutung ln den Schutzgebieten von kantonaler (LK / NK) Bedeutung fâllt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustândigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.
b) Schutzgebiete von kommunaler (Lko / Nko) Bedeutung Die Schutzgebiete von komm unaler (Lko / Nko) Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, werm notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.
Art. 80 Archâologisch geschützte Zone AS
Art. 24 kBauG
Die arch âologischen Schutzgebiete schützen bekannte archâologische Fundstellen wie z. B. Siedlungsplâtze, Grâberfelder, archaologische bedeutende Bauten und Anlagen usw. vor willkürlicher Zerstôrung und Verânderung. ln der archâologisch geschützten Zone weist der Gcmeinderat den Baugesuchsteller darauf hin , dass sich seine Parzelle in dieser Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Dossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archaologie zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen .
Art. 81 Zone für Sport und Erholung S+E
Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport- , Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet.
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Weitere Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfâlliger Verkehrsanlagen sind über ein Quartierplanverfahren festzulegen. In der Zone für Sport und Erholung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der kantonalen Forstinstanzen gebaut werden, bis definitiven Hochwassergefahrenkarte. In der Zone für SP0l1 und Erholung gilt die Lârmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 82 Frelflâchen und Uferschutz FF
a)
Freiflâchen Die Freiflâchen umfassen jene Gebiete, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Strassenb ôschungen, Gewâsserufern und Waldrândern mit einem dauemdem Bauverbot oder mit Baubeschrânkungen beJcgt werden kënnen. Bestehende Bauten dürfen nur umgebaut werden, sofem sie dem Zweck der angrenzenden Zone nicht widersprechen.
b)
Uferschutz Wasserlâufe mit samt ihren Ufem und B ëschungen sind auf Grund der Bundesgesetzgebung liber den Gewâsserschutz und den Natur- und Heimatschutz zu schützen. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet oder auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefâllen Rodungen der Ufervegetation bewilligen. An Gewâssern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und AnJagen gestattet, welche für die ëffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewâsser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbëschung ist in jedem Fall ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten.
Art. 83 Übriges Gemeindegebiet üG
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flâchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehëren. ln der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im ZonennutzungspJan nicht festgelegt ist. Grundsâtzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmefâllen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 84 Waldareal und Baumbestânde WD
Art. 31 kRPG
a) Flâchen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung aIs WaldareaJ gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustândigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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b) Jedcs Beseitigen von Bâumen, Feldgehëlzen und Hecken ausserhalb der Bauzone bedarf nach Rücksprachc mit der zustândigen kantonalen Dienststelle einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Hecken dürfen im Winter periodisch auf den Stock gesetzt werden. c) Naher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldung darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behërden zustândig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 85 Quellschutzzonen QSZ
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingtcn Verunreinigung zu schützen. Massgebend für die Nutzungsbeschrânkung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewâsserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. ZONE SI: Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie solite eingezâunt sein. Nur Gründüngen ist gestattet. ZONE S2: Sie dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsâtzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschrânkungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. ZONE S3: Sie hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone II und dem übrigen Gemeindegebiet. Grundsâtzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Innerhalb der Gew âsserschutzzonen und der Gewâsserschutzareale muss der Gesuchsteller den Nachweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Diensstelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 86 Naturgefahrenzonen NAGE
Die Ausscheidung von Naturgefahren (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. Gefahrenzonenplane wei sen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Planen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrânkungen und bauliche Massnahmen) zur Gewâhrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest. vgl. Anhang 1: Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschrânkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Bitsch festlegen.
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VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 87 Ausnahmebewilligungen
a) Sofem besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen ëffentlichen Interessen verletzt werden. b) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulâssig: - wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Halte führt , für Bauten in ausschliesslich ëffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten, evtl . für touristische Bauten von ëffentlichem Interesse. für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone laut Bestimmungen von
Art. 31 des kantonalen Baugesetzes
c) Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder aIs widerrufbar erklart werden. d) Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Bei Ablauf der Befristung und bei Widerruf ist die bewilligte Baute vom Eigentümer ohne Anspruch auf Entschadigung innert angemessener Frist zu entfemen. Die Befristung, die Wegbedingung der Entsch âdigung (Beseitigungs- und Mehrwertrevers), die Zweckentfremdungs-, Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote sowie die Pflicht zur Sicherheitsleistung sind VOJ: Baubeginn im Grundbuch anzumerken.
Art. 88 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmâssig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plauen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitgemâss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird . Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plânen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder werm es zur Wahrung der ôffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften , welche die Besitzstandsgarantie für besondere Palle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerst ërung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmâssig erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstôrung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstërten Bau hinsichtlich Ait, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Ânderung hinsichtlich der alten Baute ist mëglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch, Homologation
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Art. 89 Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ëffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten, Der Gebührentarif wird yom Gemeinderat festgesetzt.
Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
Art. 90 Bussen
Wer ais Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lâsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustândigen Baupolizeibehërde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. ln schweren Fallen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erh ëht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm FalJe der Nichtbefolgung der WiederinstandstelJungsverfügung kann eine hëhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fâllen betrâgt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlâgige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 91 Verjâhrung
Die Widerhandlungen verjâhren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjâhrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verj âhrung wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlangerung der Verjâhrung kann aber hëchstens auf drei Jahre eintreten.
Art. 92 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sâmtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
Bitsch/Visp, 23, Februar 2009 BWIMR
73-0P Bitsch - ABW - Februar 2009
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch
ANHANGI
ANHANGI
VORSCHRIFfEN zu den Naturgefahrenzonen welche die eigentumsrechtlichen Beschrânkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Bitsch festlegen
73-0P Bitsch - ABW - Februar 2009
ANHANGI
VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrânkungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Bitsch festlegen
1.
EINLEITUNG
1.1
Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplâne, Sie Iegen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrânkungen Fest, die zur Gewâhrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemâss den Gesetzesbestimmungen und den einschlâgigen technischen RichtIinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer ëffentlichen Auflage.
1.2
Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flâchen, die geologischen, hydrologischen und nivoIogischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefâhrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefâhrdung (gelb-weiss gestrichelïï bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geoIogischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der Intensitât des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefâhrdung wird aIs erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt nocli zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefâhrdeten Gebiets überprüft werden. Die Gefâhrdung wird aIs mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefâhrdung wird aIs gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird aIs Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefâhrdungskartc bestimmt, die in der SIA -Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen VoIlziehungsverordnung geregelt.
1.3
Umkehrung des Nachweises (gem âss AIt. 31 Abs. 4 kRPG) : Der Eigentümer des Grundstücks inkI. dessen Zufahrtsm ôglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefâhrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefâhrdung hinfallig geworden ist.
1.4
Rolle der Vorschriften im Verh âltnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskrâftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. Il und 31 kRPG) übertragen .
73-0P Bitsch - ABW -- Febr uar 2009
ANHANG 1
2.
2
ALLGEMEINE VORSCHRIFfEN
2.1
Hauptsâchliche eigentumsrechtliche Beschrânkungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefâhrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefâhrdung (blau) : Bau mëglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche dic Schutzauflagen undbedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb -weiss): Bau mëglich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlasslich ist, kënnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden .
2.2
RechtIiche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) yom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behërden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder werm sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch var der ëffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen.
2.3
Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bau zone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufc vorzunehmenden Vorkehrungen hin.
2.4
Kantonale Vormeinung Gemâss der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewâsser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewâsser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten.
2.5
Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat das Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, einen Konforrnitâtsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behërde aufgrund des Konformitâtsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung.
2.6
Kosten Sâmtliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitâtskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung.
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Bau - und Zonenreglement der Gemeinde Bitsch
2.7
ANHANGI
3
Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verândernden Verhaltens der Gefahrengebiete kônnen die bau lichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erganzt werden . Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefâhrdeten Gebiets die notigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwâsserung der oberirdischen Gewâsser, Schutzbauten , Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevëlkerung, usw.).
2.8
Verstiirkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die n ëtigen Schlitte zur Ânderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtrâgliche Studie eine Ânderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte.
2.9
Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschârfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefâhrdeten Zone anordnen . Die zustândige Behërde kann auch entschâdigungslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen.
2.10
Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schâden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege.
2.11
Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustândige Baubewilligungsbehërde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustândige Baubewilligungsbeh ërde über die Vertrâglichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zust ândige Baubewilligungsbehërde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gefâhrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.
3.
SCHNEEGEFAHR
3.1
Zone mit erheblicher Gefàhrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phânomene gefâhrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefâhrden kann. Umbauten und Nutzungsânderungen von bestehenden Gebâuden kënnen d011 bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhëht werden kann (z.B. durch Verstârkungsmassnahmen), Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf.
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3.2
ANHANGI
4
Zone mit mittlerer Gefâhrdung In einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gernâss SIA-NOlm 261 oder jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Fetienlager, Geschâfte, usw .), grundsatzlich verboten. Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsânderungen von bestehenden Gebauden werden dort nicht bewilligt, werm sie zu einer Erh ôhung der Anzahl der gefâhrdeten Personen führen. Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf.
3.3
Zone mit geringer Gefâhrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen . Von Fall zu Fall kënnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstârkte Baute, Verkehrsbeschrânkung, usw.).
3.4
Gefâhrdete Zufahrt Isolierte Flâchen, die nur über lângere Strecken mit hëherem Gefahrenzonengrad zug ânglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hëheren Gefahrengrad behandelt werden.
3.5
Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlâgen .
4.
HYDROLOGISCHE GEFAHR
4.1
Zone mit erheblicher Gefâhrdung In der Zone, die erfahrungsgernâss einer erheblichen hydrologischen Gefâhrdung (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist , oder die voraussehbar durch solche Phânomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefâhrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefâhrdete Zone errnôglicht der kantonalen Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumëglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefâhrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plânen rot eingetragen sind.
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4.2
ANHANG 1
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5
Zone mit mittlerer Gefàhrdung Innerhalb diesel' Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflâche oder eine Nutzungsânderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâgt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen VOl'. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstârkungen der Aussenmauem aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlâge zu Verminderung der Schaden durch Wasseroder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Geb âude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemâss SIA-NOlm 261 sind grundsâtzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb diesel' Zone sind in Ermangelung oder in Ergânzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mëglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebëude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt. Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofem es sich um hâufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplâtze, ... ). Einer mittleren Gefâhrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plânen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alannsystem mit einem Evakuierungsplan.
4.3
Zone mit geringer Gefàhrdung Innerhalb diesel' Zone hat für jeden Neu- oder Umbau , welcher eine Erweiterung der Wohnflâche darstellt: der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstârkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Ôffnungen, angepasste Innen- und Ausseneimichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemâss SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten . Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialistcn Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefâhrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plânen gelb eingetragen sind.
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Bau- und Zonenreglemenl der Gemeinde Bitsch
4.4
6
ANHANGI
Zone mit Restgefâhrdung Innerhalb diesel' Zone ist für jeden Neu- oder Umbau , welcher eine Erweiterung der Wohnflâche darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemliss SIA-Norm 261 sind grundslitzlich verboten . Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime , usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plânen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.
5.
GEOLOGISCHE GEFAHR lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlligen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgângen ausgesetzt, Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.
5.1
Zone mit erheblicher Gefâhrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefâhrdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Stan dort Personen, Tiere und andere bedeutende G üter gefàhrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermëglicht der kantonalen Beh ërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefâhrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Plânen rot eingetragen sind .
5.2
Zone mit mittlerer Gefâhrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflliche oder Nutzungslinderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlâgt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere:
he; Rutschungen oder iihnlichen Phiinomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberfllichliche oder unterirdische Gewâsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zur ückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.; he; Steinschliigen oder iihnlichen Phânomenen: das Intensit ât/WahrscheinlichkeitsDiagramm des Phânomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb diesel' Zone sind in Ermangelung oder in Erglinzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen mëglich sind , folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen:
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ANHANGI
Bau- und Zonenreglement der Gemeindc Bitsch
7
hinsichtlich Rutschungen oder iihnlicher Phiinomene: a)
das Gebâude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur dm-über liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erslellen;
b)
das gefasste Oberflâchen- (Dâcher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; die Aushubarbeilen sind gemâss den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen.
c)
hinsichtlich Steinschliige oder âhnlicher Phiinomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhâlt. Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Pl ânen blau eingetragen sind.
5.3
Zone mit geringer Gefâhrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflâche darstellt:
hinsichtlich Rutschungen oder iihnlicher Phiinomene sind die oben genannten baulichen Mindestrnassnahmen innerhalb der Perimeter mit miulerer Gefahr grundsâtzJ lich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m gemass SlA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen. hinsichtlich Steinschliige oder âhnlicher Phânomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstârkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Ôffnungen und Fensterflâchen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hângen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustândigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefâhrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgültigen Planen gelb eingetragen sind.
5.4
Zone mit Restgefâhrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflâche darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemâss SIA-Norm 261 sind grundsâtzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen , Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw .), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsg ültigen Pl ânen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.
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ANHANGI
6.
8
ERDBEBENGEFAHR Die Erdbebengefâhrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der St ërfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist , müssen sâmtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie für Gebâude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.
Bitsch / Visp, den 23. Februar 2009 BW/GD
73-0P Bitsch - ABW - Februar 2009
Teilrevision des BZR - 2011
Ânderung Art. 76 Zone für ëffentliche 8auten und Anlagen 0 8+A Stand: heute
Art. 76 Zone für ëlfentliche Bauten und Anlagen 0 H+A
13auG
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von ëffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im ëffcntlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt, Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 113 der Hëhe rnindestens aber 3.0 m. Lârmempfindlichkeit: Stufc II oder III Besondere Bestimmungen: - Allfâllige Bauvorhaben innerhalb der Zone für ëffentliche Bauten + Anlagen s üd-ëstlich des Bahnhofs der Matterhorn-Gotthardbahn (MGB), zwischen Bahnlinie und der Rhone gelegen, miissen mit den zustandigen kantonalen Instanzen koordiniert und von diesen genehmigr werden.
Stand : neu Rot: gestrichen Blau.
neu
Art. 76 Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen 0 B+A
Zweck der Zone Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von Offentlichen Bauten und Anlagen (Schul- und Gesch âftsqeb âude , Sakralbauten , Bauten für Mietwohnungen) oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im Offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Oberbauung ist untersagt. Bauweise: Grenzabstand : Ulrmempfindlichkeit:
offen oder geschlossen kleiner Grenzabstand 1/3 der Hëhe mindestens aber 3.0 m Stufe /1 oder III
Besondere Bestimmungen Der Bau von Mietwohnungen darf im Sin ne der Wohnbauforderung ausschliesslich durch die Gemeinde erfolgen. Die Mietwohnungen verbleiben im Besitze der Gemeinde und dürfen nicht verâussert werden. Die Vermietung erfolgt zu Marktpreisen. Allfallige Bauvorhaben innerhalb der Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen s üdôstlich des Bahnhofs der Matterhorn - Gotthardbahn (MGB), zwischen Bahnlinie und der Rhone gelegen, müssen mit den zustandlqen kantonalen Instanzen koordiniert und von diesen genehmigt werden.
Vorn Staatsrate genehmigt Der Schreiber: RicoSchmidt
abté;// Bitsch, den 26. Januar 2011
~ ~: ~ ~:.il 2U11 Siegeigebühr: Fr.......).,5,9.:....-:::..... ln der Sitzung vom ...... .. ..
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PROTOKOLLAUSZUG DER URVERSAMMLUNG VOM 25. NOVEMBER 2010 *************************************************************************************************
5. Genehmigung von Art. 76 GBR (Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen)
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Auf eine entsprechende Anfrage des Vorsitzenden verlangen lediglich 11 von ·143 stimmberecht igten Personen eine schrift liche Abst immung (entspricht 7.7% der anwesenden stimmberecht igten Personen), womit das Quorum von 20% nicht erfü/lt ist. . Nach der Abstimmung mit Hândernehr halten die Stimmenzahler fest, dass die Urversammlung der Gemeinde Bitsch dem Antrag des Gemeinderates mit 107 Ja, 32 Nein und 4 Enthaltung folgt.
Bitsch, 26. November 2010 Für getreue Abschrift: Gemeindeverwaltung Bitsch Schmidt Rico-Henri 'A=~~G em ei n d esch rei b er
- - - /lV~"'' O
GEMEINDEVERWALTUNG - 3982 SITSCH VS - PC 19-1640-8 - TEL. 027927 1784 - FAX 02792732 13
[email protected] - www.b itsch .ch .
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PRorOKOLLAU5ZU.G DER GEMEINDERATSSITZUNG Nr. 41/10
.YOM 20. Oktober 2010 UM 17.30 UHR · lM GEMEINDEBÜRO IN BITSCH ****************************************************************.********
Bauwesen und Raumplanung Bau- und Zonenreglement - Ânderung von Art. 76 Der in Zusammenarbeit mit dem neu ernannten Ortsplaner Dominik Michlig und dem Dienstchef der Dienststelle für Raumplanung, Damian Jerjen, an der Sitzung vom 20. Oktober 2010 ausgearbeitete Textentwurf wird durch den Gemeinderat einstimmig genehmigt und wird im Anschluss daran, am Freitag, 22. Oktober 2010 im Amtsblatt bzw. in den Anschlagkasten wie folgt publiziert: . . .
"Ânderung Art. 76 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen 0 B+A Offentliche Auflage vom·22. Oktober. 2010 , ' .
Stand: heute
Art. 76 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen 0 B+A
l3auG
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von ëffentlichen Bauten und Anlagen oder andercn . Einrichtungen (Sport, Erholung), die im ëffentlichen Interesse Iiegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt, Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: kleiner Grenzabstand 1/3 der Hëhe mindestens aber 3.0 m. Lârmémpfindlichkcit: Stufe II oder III Besondere Bestimrnungen: . Allfallige Bauvorhaben innerhalb d'er Zone für ëffentliche Bauten + Anlagen s üd-ôstlich des Bahnhofs der Matterhorn-Gotthardbahn (MGR), zwischen Bahnlinie und uer Rhone gelegen, müs sen mit den zustândigcn kantonalcn Instanzen koordinicrt und von diesen genehrnigt werden,
GEMEINDEVERWALTUNG - 3982 BITSCH VS - -PC 19'-1640-8 - TEL. 027 927 1784 ': FAX 027 927 32 13 [email protected] - www.bitsch.ch
Sitzung Nr. 41/10 vom 20. Oktober 2010
Stand: neu .durch9est-fiffien kursiv
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gestrichen neu
Art. 76 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen 0 B+A
Zweck der Zone Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von 6ffentlichen Bauten und Anlagen (Schu/- und Gesdt éttsç ebéude. Sakra/bauten, Bauten für Mietwohnungen) oder anderèn Einrkhtunqen (Sport, Erholung), die lm 6ffentlichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauurig ï st untersagt. Bauweise: . offen oder qeschlossen kleiner Grenzabstand 1/3 der Hôhe mindestens aber 3.0 m Grenzabstand: Stufe Il oder III Larmempfindlichkeit: Besondere Bestimmungen
DerBau von Mietwohnungen dert im Sinne der Wohnbauforderung aussch/iess/ich durch die Gemeinde erfo/gen. Die Mietwohnungen verbleiben im Besitze der Gemeinde und dürfen nicht verëussert werden. Die Vermietung erfo/gt zu Marktpreisen. ---AAUfallige-BaBVerhaben Înneffial9--EJer Zone für ëffentlkhe Sauten unEl--AFHa§Jefl ~ëstHEh des SaAnhofs der Matterhorn Gotthardbahn (M~en-BaAflHn.ie !Jnd deF Mene gelegen, müssen-m+t-€JeR-.aIstandigen kantonalefr;\A5t-a.n:zen.-k-eerffifHert und von diesCfl genehmi§Jt-wef€leFr. .
Bitsch, 26. Januar 2011 Für getreue Abschrift: Gemeindeverwaltung Bitsch Karlen Anton