Bau- und Zonenreglement Ernen
Ernen
Document
- Numer
- BZR_ERN.2014
- Vischnanca
- Ernen
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 27-08-2014
- En vigur dapi
- 27-08-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ernen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
20140827_erne_rccz.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
20140827_erne_rccz.pdf
Gemeinde Ernen
Kanton Wallis
BAU- UND ZONENREGLEMENT GEMEINDE ERNEN
Synthese der Reglemente Ausserbinn, Ernen, Mühlebach, Steinhaus
[Exemplar Homologation]
Anderungen farbig markiert
Vom Staatsrate genehmlgt
Ernen, lm April 2014
.l l
ln der Sitzung vom
2..7... Au~ ..2D"
Siegelgebühr: F~
d9?.. ~ . ::-
1nhaItsve rzeic hnis
,J
1
j
j . J
Art. 1 Zweck und Gellungsbereich
, 1
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
1 Art . 3 Vollzug 1
Art. 4 Verantwortung
1 2.1 PLANUNGSMITTEL 2
Art. 5 Reglemente und Plane
2 2 Ar\. 6 Richlplan der Besiedelung und Landschaft
Art. 7 Zonennutzungs- und Nutzungsplan
2 3
Art. 8 Erschliessungsplan Verkehr
3
Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung
Art. 10 Fuss- und Wanderwege
3 3
Art. 11 ûbersicht über den Stand der Erschliessung
3
Art. 12 Quartierplan
Art . 13 Baulinienplan 4 2.2 8AUGE81ET UND ERSCHLIESSUNG , , 4 Art . 14 Siedlungsgebiet 4
Art. 15 Baugebiet
5
Art. 16 Baulanderschliessung
5
202 weitere Artikel
Art. 17 Basiserschliessung; Detailerschliessung
5
Art. 18 8auten auf unerschlossenem Gebiel
6 2.3 STRASSEN, 8AULINIEN UND PARKIERUNG 7
Art. 19 8aulinien, Begriff
7
Art. 20
Bauverbotszone zwischen 8aulinien .......... ....•....... .... ..... ..................................... ............ ................ 7
Art. 21 Vorspringende Gebàudeteile
7 7
Art. 22 Rechtskraf!
Art. 23 Fehlen der Baulinie
8
Art. 24 Park ierung
8 A rt. 25 Ausfahrte n 8 A rt. 26 Ga ragenvorp latze 9 A rt. 27 Privats trassen und -wege 9 3.1 ORTS- UND LA NDSC HA FTSSCHUTZ 10
Art. 28 Schutz des Ortsbildes
10 Art . 29 Gestallung von Baulen und Anlagen 10
Art. 30 SchOtzenswerte Bauten
10
Art. 30bis Perimeter Freihaltezone Stallneubaulen
11
Art. 31 Aussichtsschutz
12
Art. 32 Schutz von Wasserlaufen
12 Art . 32bis Gew âsserraurn 12
Art. 33 Schutz des Waldrandes
12 12
Art. 34 Orientierung und Dachgestaltung der 8auten
Art. 35 8aumaterialien
13
Art. 36 Dachneigung, Dachaufbauten, Vordacher
14
Art. 37 Wintefgarten
14 Ar\. 38 Kniestockgestaltung 14 Arf. 39 Antennen, Reklameeinrichtungen , So nnen kollekto ren 14 Arf. 40 Umgebungsgestallung 15
Art. 41 Einfriedungen. Stützmauern und Bôschungen
15 3.2 BEGRIFFSERLAUTERUNGEN 16 Art . 42 Grenzabstand 16
Art. 43 Gebàudeabstand
16
Art. 44 Naherbaurecht
16
Art. 45
Grenzbaurecht.. 17
Art. 46 Baulinien
: 17
Art. 47 Gebâudel ânqe
, 17 17
Art. 48 Gewachsener Baden
Art. 49 Gebaudeh6he
17 18
Art. 50 Fassadenh6he
Art. 51 Hôhenlage der Geb âude
18
Art. 52 Geschosszahl
18
Art. 53 Tiefbauten
18
Art. 54 Nebençebaude
18
Art. 55 AusnOtzung sziffer
19
Art. 56 Ausnotzungszuschlag und Nutzungsobertragung
20
3.3 SICHERHEITSVORSC HRIFTEN
Art. 57 Sicherheit und Festigkeit
Art. 58 Unlerhalt
Art. 59 Baustellen, Bauarbeilen
Art. 60 Benutzung ôffentlichen Grundes
Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz
Art. 62 Brandmauern
Art. 63 Dachwasser und Schneef ânqer
Art . 64 schneeraumunç 3.4 GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Ar!. 65 AUgemeine Anforderungen
Art. 66 Immissionen
Art. 67 Larmempündllchkeussturen
Art. 68 Misthëfe und Jauchegruben
Art. 69 Isolation
Art. 70 Energiesparen 1 Nutzung von Alternativenergie
Art. 71 Geschosshôhe, Raumgrësse, Fensterûëche
Art. 72 Abstellrâume
Art. 73 Kinderspielplatze
Art. 74 Sanitare Einrichtungen
Art. 75 LOftungsanlagen
Art. 76 Umwelt- und Gewasserschutz
4. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 77 Baubewilligungsverfahren
Art, 78 Mindestgrundflache 5.1 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Art. 79 Zoneneinteilung
5.2 ZONENORDNUNG
Art. 80 Dorfzone D
Art. 81 Dorfzone Aragon
Art. 82 Dorferweiterungszone DE
Art. 83 Wohnzone W3
Ar!. 84 Wohnzone W3 UG
Art. 85 Wohn- und Ferienhauszone W2
Art. 86 Zone fOr touristische Bauten und Anlagen
Art . 87 Gewerbezone
Art. 88 Sport- und Erholungszone Sp+E
Art. 89 Zone für 6ffentliche Bauten und Anlagen ôBôA
Art. 90 Hausqërten
Art. 91 Schutzzone Kirche / Freihaltezone S
Art. 92 Landwirtschaftszone
Art. 93 GeschOtzte Landwirtschaftszone
Art. 94 Zone ohne Nutzungszuordnung
Art. 95 Zone fOr Skisport
Ar!. 96 Perimeter Kiesentnahme/Kiesaufbereitungszone Ar\. 97 Quellschutzzonen
Art. 98 Archaologlsche Zonen
Art. 99 Landschaftsschutzzonen
Art. 100 Naturschutzzonen
Art. 101 Uter-. Feldgeh6lze. Hecken, Einzelbâume und Aileen
Art. 102 Deponiezone
Art. 103 Zone tor Kompostierung 1 Komposlplatz
5.3 ZONEN MIT RICHTPLANCHARAKTER
Art. 104 Verkehrsanlagen VA
Art . 105 Wald- und Forstgebiete WD
Art. 106 Gefahrenzonen
5.4 BESONDERE VORSCHRIFTEN FOR GESAMTÜBER8AUUNGEN UND FOR BAULANDUMLEGUNGEN
Art. 107 GesamIOberbauung
Art. 108 Baulandumlegung
Art, 109 Grenzregulierung 6 . SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 110 Ausnahmebewilligungen
Art. 111 Altrechtliche Bauten
Art. 112 Gebllhren
21 21 21
21 21 22 22 22 22 23 23
,
23 23 24
24
_
25 25 25 26 26 26 26 27 27 27 28 28 29 29 30 30 31 31 32 32 33 33 34 34 34 34 35 35 36 36 37 37 38 38 38 39 39 40 40 40 40 44 44 44 45 45 45 45 46
Art. 113 Bussen
Art. 114 Herstellung des gesetzmâssigen Zuslandes
Art. 115 Übergangsrecht
Art. 116 InkrafUreten
1
.j 1
.)
46 46 46 46
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement soli eine zweckmassige Nutzung und geordnete Besiedlung des gesamten Gemeindegebietes gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenOber der Gemeinschaft und gegenûber DriUen.
Art . 2 Gesetzliche Grundlagen Das Reglement stützt sich auf die einschl~gjgen eidgenossischen und kantonalen rechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 3 Vollzug
Der Vollzug des Baureglements und die Aufsicht über das Bauwesen sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat erteilt die Baubewilligung. Der Gemeinderat wëhlt die Baukommission. Er legt deren Befugnisse fest. ote Baukommission bereitet die BeschlOsse des Gemeinderates vor und stellt diesem Antrag. Sie vollzieht die BeschlOsse des Gemeinderates und ist für die administrativen und technischen Selange des Bauwesens verantwortlich.
Art. 4 Verantwortung
Der Bauherr ist verantwortlich für die Einhaltung der Bauvorschriften und der rechtsqültigen Bauverfügungen des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission. Besteht die Bauherrschaft aus mehreren Personen, haften diese solidarisch. Sie haben der Gemeinde einen federfOhrenden Bauherrn schriftlich bekanntzugeben. Durch ErteHen der Baubewilligung und durch Ausüben der Kontrollen übernehmen die Behôrden keine Verantwortung, insbesondere für die Konstruktion, Festigkeit oder Materialeignung .
1
,
J
seue 1
2. PLANUNGSWESEN UND -BEGRIFFE
2.1 Planungsmittel
Art. 5 Reglemente und Plane
Die Planungsmittel der Gemeinde bestehen aus folgenden Dokumenten, Planen und Reglementen:
Bericht der Ortsplanung
Plane · Richtplan der Besiedlung und Landschaft · Zonennutzungsplan und Nutzungsplan · Verkehrsrichtplan · Quartierplan · Strassen- und Baulinienplâne · Plan über die Fuss- und WandelWege · Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung · überbauungsstand Reglemente · Baureglement mit Zonenordnung und Zonenplan · Kanalisationsreglement · Kehrichtreglement · Richtlinien über den Gebaude- und Ortsbildschutz
Art. 6 Richtplan der Besiedelung und Landschaft
Der Richtplan dient ais Grundlage für kûnftige Entscheide und Planungsarbeiten . Er legt in den Grundzügen Art und Ausmass der Nutzung des Bodens fest. Er enthâlt die Vorstsllungen über die Entwicklung der Gemeinde innerhalb der nachsten 20-25 Jahre und wird je nach Entwicklung den veranderten Verhêltnissen angepasst. Insbesondere werden darin aufgefOhrt:
. j
Angaben über Schutzzonen der Landschaft in der Siedlung Angaben über die land- und forstwirtschaftliche Eignung für eine Bebauung vorgesehene Flache nach Art ihrer Nutzung wichtigste Verkehrsanlagen Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Flachen fOr ôffentliche Bauten und Anlagen Entwicklungsetappen des Siedlungsgebietes Der Richtplan bedeutet fOr die Gemeinde keine Verpflichtung und fOr die Eigentümer keÎne Beschrënkunq.
Art. 7 Zonennutzungs- und Nutzungsplan
Der Zonennutzungs- und Nutzungsplan scheidet das Baugebiet vorn übrigen Gemeindegebiet. Er teilt Baugebiete in Zonen ein , legt Landwirtschaftszonen, Frei- und Grünff âchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete sowie indikativ die Gefahrenzonen. Er bildet einen Seite 2
integrierenden und verbindlichen Bestandteil des Baureglementes und wird somit mit diesem der Urversammlung vorgelegt. Der rechtsgültige Zonenplan Iiegt auf der Gemeinde und beim kantonalen Umwelt- und Raumplanungsdepartement zur EinsÎcht auf. Er ist für jedermann verbindlich.
Art. 8 Erschliessungsplan Verkehr
Der Erschliessungsplan Verkehr enthàlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien in der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und die ëffentlichen ParkplA1tze, Fuss- und Wanderwege sowie die Bahnanlagen. Er kann zus ëtzllcn die Bau- und Niveaulinien und Angaben Ober die Fahrbahnbreiten enthalten .
Art. 9 Erschliessungsplan Versorgung
lm Erschliessungsplan Versorgung sind die im Zonenplan und den Bauetappen angepassten Konzeptionen für die Wasser- und Energieversorgung sowie fOr die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und Anlagen, die generelle LinienfOhrung der wichtigsten Kanële und Leitungen sowie deren Einzug sge biete .
Art. 10 Fuss- und Wanderwege
a.
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst in der Regel: die innerhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Fusswege; die ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
b. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes sind Aufgabe der Gemeinde. Sie unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat. c.
Die Gemeinde prOft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen; sie ist zust ândiq fOr die Durchführung des durch die kantonale Geseagebung festgelegten Verfahrens .
d. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert.
Art. 11 Übersicht über den Stand der Erschliessung
Der Obersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeiqt die Teile der Sauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kënnen.
Art. 12 Quartierplan
ln klar begrenzten Teilen des Baugebietes sind nach Môglichkeit Ouartierplâne zu erstel-
ten, um eine geordnete Erschliessung und Bebauung mit hohem Wohnwert zu erreichen .
Serte 3
Der Ouartierplan regelt die Oberbauung und Erschliessung, allentaüs auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone, Er stellt namentlich den Perimeter dar und urnschreibt die besonderen Massnahmen betreffend Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Werden die Vorschriften des lonenplanes und des Reglementes eingehalten, ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren anwendbar. In den Obrigen Fàllen richtet sich das Veliahren nach Art. 33 ff kRPG . Bei Bedarf erlasst die Gemeinde Sondernutzungsplane namentlich den Detailnutzungsplan und den Ouartierplan.
Art. 13 Saulin ien plan
Der Baulinienplan gibt an, wie weit an bestehende oder projektierte Strassen, Plâtze und Bahnlinien gebaut werden kann. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan vom Gemeinderat beschlossen, ôffentlich aufgelegt und vom Staatsrat genehmigt werden.
2.2 Baugebiet und Erschliessung
Art. 14 Siedlungsgebiet
Der Richtplan legt neben anderen Bodennutzungen das Sîedlungsgebiet fest. Ais Siedlungsgebiet dari nur Land ausgeschieden werden, das sich zur Bebauung eignet und bereits weitgehend überbaut ist oder in absehbarer Zeit, lanqstens aber innert 10-15 Jahren seit Erlass der lonenordnung fOr die geordnete Bebauung benôtigt wird und im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und der kantonalen AusfOhrungsgesetzgebung erschlossen wird. Neue Bauzonen konnen nur ausgeschieden werden, wenn die Grenzwerte der Larmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden . • J
Die Bezeichnung des Siedlungsgebietes stellt eine generelle Zielsetzung dar und bedeutet für die Gemeinde keine Verpflichtung und fOr die BodeneigentOmer vorlaufig keinen Bebauungsanspruch.
Seite 4
Art. 15 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: a. In Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureit sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichttich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kënnen . b. In Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert den nachsten 15 Jahren ben ëtigt und erschlossen werden . Bei einer Zuordnung der unter Punkt b erwahnten Zonen in eine Bauzone mit dem Erschliessungsstand, wie er unter Punkt a dargelegt wurde, kënnen die bereits geleisteten Kosten der GrundeigentOmer für die Basiserschliessung von der Gemeinde Obernommen werden, sofern die Anlagen den Plënen und den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.
Art. 16 Baulanderschliessung
Anspruch aut Erteilung einer Baubewilligung besteht nur, sofern das Grundstück genügend erschlossen ist, das heisst nach Form, Grësse, Lage und Beschaffenheit für eine zonengemasse Oberbauung geeignet ist und eine allf~llig durchzutGhrende Baulandumlegung im betreffenden Gebiet nicht prajudiziert wird; aile Anlagen für den Verkehr (Strassen, Parkplâtze und Zugang), für die Wasserund Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ëffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plansn der Gemeinde erstellt werden und der GrundeigentUmer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt; die Stromzufuhr sichergestellt und verkabelt ist. Bauzonen kënnen nur erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verscbiedenen Zonen (Art 14 kRPG). Sie erschliesst die Bauzonen irn Sinne von Art . 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und der kantonalen AusfOhrungsgesetzgebung . Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treften, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder abl ôsen. (Art. 14 kRPG)
Art. 17 Basiserschliessung; Detailerschliessung
Bei der Baulanderschliessung sind zwei Stufen der Erschliessung zu unterscheiden: Basisersch üessu n9 Die Basiserschliessung ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrasse, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für die Kanalisation erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Mëglichkeiten.
Seite 5
Detai1ersch1iessung Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschlîessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer GrundeigentOmer zu erleichtern, kann der Gemeinderat auf eigene Kosten einen Detailerschliessungsplan erstellen lassen. Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der GrundeigentOmer.
Art. 18 Bauten auf unerschlossenem Geblet
ln unerschlossenem Gebiet kann in folgenden Fâllen ein Baugesuch bewilligt werden: Zweckbauten von offentlichem Interesse land- und forstwirtschaftliche Bauten standortbedingte Bauten bei provisorischen Bauten, sofern diese nient langer ais 2 Jahre bestehen bleiben. Die Abwasser müssen in jedem Fall einwandfrei gereinigt bzw. beseitigt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen und eldgenôsslschen Rechtes.
Seite 6
2.3 Strassen, Baulinien und Parkierung
Art. 19 Baulinien, Begriff
Baulinien gibt es lënqs bestehenden und projektierten Strassen, Plâtzen und Bahnlinien. Es gibt fakultative und obligatorische Baulinien : Fakultative 8aulinien dOrfen von Gebauden nicht Oberschritten werden . Wo solche nicht festgelegt sind, ist bei der 8erechnung des Abstandes der Fahrbahn- oder Gehsteigrand wie eine Nachbargrenze zu betrachten. Mindestens ist jedoch der kleine Grenzabstand zur Strassenachse einzuhalten . Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Garagenvorplatze. Auf oblîgatorische 8aulinien muss gebaut werden . Für die kantonalen Strassen kommen nur die Bestimmungen des Strassengesetzes zur Anwendung. Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleibt Eigentum der Anstësser und ist bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer anrechenbar.
Art. 20 Bauverbotszone zwischen Baullnien
Der Raum zwischen den Baulinien gilt ais Bauverbotszone. In der Bauverbotszone dürfen weder über- noch unterirdische Gebàude erstellt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsrnôglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestaUen, sofern keine Verbreiterung der bestehenden oder geplanten Strassen zu erwarten ist. Innerhalb der Bauverbotszone kônnen Baubewilligungen erteilt werden für Stützmauern und Einfriedungen. offene Terrassen, kleinere Anbauten und VersorgungsJeitungen. Die Ermachtigungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt, Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung oder zur Anlage von Fusswegen notwendig wird, so müssen die erw âhnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Verhëltnlssen angepasst oder entfernt werden.
Art. 21 Vorsprlngende Gebâudetelle
Ausladungen über die Baulinie wie Balkone, Erker, Vordacher, Vortreppen, Fenster- und Roltaden sind gestattet, sofern diese nicht mehr ais 1.50 m betragen. Falls lm Baulinienoder Quartierplan Ausladungen in das Gemeingut gestattet sind, rnüssen diese mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mind. 4.50 m über dem Fahrbahnboden angebracht sein.
Art. 22 Rechtskraft
Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan na ch einer ôffentlichen Auflage gemass Art. 36 und Art. 42-48 des Strassengesetzes vorn 2.10.1991 vorn Staatsrat homologiert werden. Die rechtskràftiqen Baullnienplëne befinden sich auf der Gemeindekanzleî und dem Baudepartement und kônnen dort eingesehen werden.
Seite 7
Art. 23 Fehlen der Baulinie
Solange an einer Strasse oder an einem Weg kein Baulinienplan besteht, gelten folgende Bestimmungen: Bei Neu- oder Anbauten ist zwischen der Strassenachse und der Baute ein Abstand von 6 m einzuhalten . Der Abstand vom Offentlichen Grund oder vom Strassenrand muss jedoch mindestens 3 m betragen.
Art. 24 Parkierung
l Î 1
Bei Neubauten, grosseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderungen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflâchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Gegen Eintragung des entsprechenden Parkplatz-Servituts im Grundbuch kënnen diese auch auf einer Parzelle Dritter erstellt werden, falls diese selbst für die eigenen BedOrfnisse genOgend Parkpll:ltze besitzen und die Parzelle in einer zumutbaren Fussgangerdistanz Iiegt. Zur Verhinderung der nachtrëqlichen Lëschung ist diese Dienstbarkeit ebenfalls zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen . Die Anzahl der Abstellplëtze wird bestimmt durch die Starke des mit dem betreffenden Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs und durch die Verhâltnlsse in dem betreffenden Quartier. Ais Richtlinie gilt, dass ein Abstellplatz zu erstellen ist: pro Wohnung pro vier Betten eines Beherbergungsbetriebes pro 10m2 Bruttogeschossflache oder je 4 Platze elnes Gastraumes von Restaurationsbetrieben und dergleichen pro 25 - 50 m 2 Bruttcqescnossûëche von Gesch âfts- und Gewerberaumen nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeltsplâtze und der allfalliqen regionalen Bedeutung. Grundsatzlich muss für jedes Motorfahrzeug ein Abstellplatz auf privatem Boden nachgewiesen werden. ln Zweifelsfallen dienen dem Gemeinderat ais Richtlinie zur Berechnung der nôtiqen Abstellplëtze die Normen der Vereînigung Schweizerischer Strassenfachmèl.nner. Grundsatzlich ist jeder Bauherr fOr seinen Parkplatz selber besorgt. Wenn die ôrtlichen Verhaltnisse die Schaffung von Abstellfl ëchen nicht erlauben, kann der Bauherr gegen Leistung einer entsprechenden Abfindungssumme von dieser Verpflichtung entbunden werden. Die Einnahmen sind ausschliesslich für die Schaffung vermehrter Parkierungsmoglichkeiten zu verwenden . Die Hëhe der Abfindungssumme pro Parkplatz wird vom Gemeinderat bestimmt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und die geltenden VSS-Normen .
J
Art. 25 Ausfahrten
Der Gemeinderat bestimmt, an welchem Ort Ausfahrten erstellt werden .
. J 1
Sie sind 50 anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr mëglichst nicht behindert. Die Obersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden.
.) Seife 8
Die Neigung der Ausfahrtrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und in der Regel 15% nicht überschreiten. lm Übrigen gellen die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes, insbesondere Art . 189 (Oberü âcnenentw ësserunq) und Art. 214 (StrassenanschI Osse), die geltenden VSS -Normen und die Signalisationsverordnung .
Art. 26 Garagenvorplatze
Garagen mit Ausfahrt gegen die Haupt- und Erschliessungsstrassen müssen einen Vorplatz von mindestens 5.00 m Tiefe, gemessen vom Strassen- resp. Gehsteigrand aufweisen. ln der Regel gilt diese Bestimmung auch in der Dorfzone. lm Obrigen gelten die einschlagigen Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes und die geltend en VSS-Normen.
Art. 27 Privatstrassen und -wege
Privatstrassen müssen slch dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. FUr Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich . Die Breite von Privatstrassen muss mindestens 2.50 m betragen. Je nach Lange und mëglicher Belastung kënnen grëssere Breiten oder andere Massnahmen vom Gemeinderat verlangt werden. Dies gilt ebenfalls, wenn über eine bestehende Privatstrasse weitere Gebëude nachtraqlich erschlossen werden. Bestehende Privatstrassen kônnen, sofern sie den Anforderungen der Gemeinde entsprechen, von dieser gegen angemessene EntschMigung Obernommen werden . Ein eventueller Anschluss von Privatstrassen und Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss den Bestimmungen des kantonalen Strassegesetzes, insbesondere Art . 189 (Oberfl âchenentw âsserunq) und Art. 214 (Strassenansch/üsse), den geltenden VSSNormen und der Signalisationsverordnung genllgen und durch die zustandiaen kantonalen lnstanzen genehmigt werden.
J
1 .)
Sei/a 9
3. BAUORDNUNGSWESEN 3.1 Orts- und Landschaftsschutz
Art. 28 Schutz des Ortsbildes
ln unmittelbarer Nâhe geschOtzter oder allgemein wertvoller Sauten ist eine einwandfreie Gesta Itung erforderl ich. Neubauten sind sa zu erstellen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beeintrachtigt. Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeintrachtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen.
Art. 29 Gestaltung von Bauten und Anlagen
Neu-, An-, Um- und Aufbauten, Renovationen, Terrainverënderunçen. Einfriedungen sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung 50 einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende VerfOgungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den übrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht genOgen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im Übrigen die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eldqen ësslschen und kantonalen Vorschriften für den Natur- und Heimatschutz.
Art. 30 Schützenswerte Bauten
Das Amt für Denkmalpflege hat auf einern eigenen Siedlungsplan, der Întegrierender Bestandteil des Bau- und Zonenreglementes bildet , die schützens- und erhaltenswerten Bauten wie folgt bezeichnet:
a. Geschützte Baudenkmaler Auf Gebiet Emen stehen folgende Bauten unter Denkmalschutz: Tellenhaus (09 .05 .1927 und 28.08 .1985) Zendenrathaus (02.08.1945) Pfarrkirche (06.02 .1945) Galgen (17.10 .1979) Haus Sigristen-Jost (02 .09 .1987) Haus Heilig-Briw (26 .02 .1992) Kaplaneihaus (13 .04.2005) Auf Gebiet Steinhaus steht folgende Saute unter Denkmalschutz:
· J Seite 10
Kapelle HI. Familie
(28.03.1984)
Auf Gebiet MOhlebach steht folgende Baute unter Denkmalschutz: Kapelle HI. Familie (16.03.1988) Vor jedem Eingriff am geschützten Baudenkmal oder seiner Umgebung inkl. Umgebungsarbelten, welche die Erscheinung oder den Charakter des Denkmals ver ândern, ist die Bewilligung des Amtes für Denkmalpflege einzuholen.
b.
GeschOtzte Kulturdenkmâler
Dlese Bauten (vgl. Plan .scbützenswerte Kulturdenkm âler", rot gefârbte Objekte) stehen aufgrund ihrer bedeutenden architektonischen oder künstlerischen Oualitat oder wegen ihrer ausqeprâqten Eigenschaften ais Einzelobjekt unter kantonalem und/oder eidgenossischem Denkmalschutz. Sie sind in ihrer inneren und ê':\usseren Substanz und samt ihrer unmittelbaren Umgebung unqeschmëlert zu erhalten . Eln ausreichender Gebaudeunterhait ist zu gewâhrleisten. Veranderungen bedOrfen der Genehmigung der kantonalen Denkmalpflege, insbesondere auch die Emeuerung oder Verânderunq von Farben, Materialien und Elementen wie Fenster, Fenstertàden, Türen, Verputz, Holzwerk, Bedachung, usw.. Alle Arbeiten sind nach den Vorgaben der Denkmalpflege und in enger Zusammenarbeit mit ihr auszuführen. Details sind jeweils vor der Ausführung mit ihr abzusprechen .
c . Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Objekte von kommunaler Bedeutung) Bei diesen Gebëuden (Gesamtform wichtig for das Ortsbild, vg1. Plan "schotzenswerte Kulturdenkmaler", gelb gefârbte Objekte) handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung fOr das Ortsbild Iiegt. Die Erhaltung ihrer ldentltat und eine schonende Nutzung sind zu gewahrleisten . Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien Ober den Ortsbîldschutz zu regeln (Subkommission für Heimatschutz) .
..
Die erhaltenswerten Kulturdenkmëler sind wegen ihrer ansprechenden Oualitat, ihrer Lage oder ihrer charakteristischen Eigenschaften erhaltenswert und sollen geschont werden. Erhaltenswerte Bauten sind in ihrem ausseren Bestand und mit ihren wesentlichen Strukturen mOglichst zu bewahren. Faits diese Bauten integrierenden Bestandteil elnes ISOSGebiets oder einer ISOS-Baugruppe mit Erhaltungsziel A bilden, ist bei entsprechenden Umbaugesuchen die Stellungnahme der Dienststeile für Hochbau, Denkmalpflege und Archâoloçie einzuholen . Ein Abbruch ist nur zulëssiq, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sich die Geb~udesubstanz mit verhàltnismasslqern Aufwand nicht erhalten Iasst und wenn gleichzeitig ein bewilligungsfâhiges Ersatzprojekt mit gesicherter AusfOhrung vorIiegt. lm Falle elnes Neubaus ist das Gebaude durch ein gestalterisch ebenbOrtiges Objekt zu ersetzen, das sich in den historischen Baubestand eingliedert, indem es Stellung und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Fîrstrichtung) des ursprünglichen Gebaudes und seines direkten Umfeldes môglichst übernimmt. Allfallige Abweichungen dürfen nicht zu einer Beeintrachtigung der das Quartier bestimmenden Bebauung fOhren.
Art. 30bis Perimeter Freihaltezone Stallneubauten
j
Innerhalb des Perimeters Freihaltezone Stallneubauten ist, aus GrOnden des Ortsbildschutzes, der Neubau von grôsseren landwirtschaftlichen Betriebsgebauden nicht gestattet. Traditionelle landwirtschaftliche Nutzbauten d ürfen, entsprechend den einschlàqiqen Gesetzen und Verordnungen von Sund und Kanton (RaumpJanungsgesetz , Baugesetz) unterhalten, erneuert und umgenutzt werden .
.j Seife 11 1
Art. 31 Aussichtsschutz
Um der Cffentlichkeit an bevorzugter Lage die Aussicht zu erhalten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestabstânde die Situierung elnes Gebâudes festlegen, die Dachgestaltung vorschreiben und die Firsthôhe beschr ânken.
Art. 32 Schutz von Wasserlâufen
Wasserl~ufe und Wasserleitungen dürfen nur mit Zustimmung des Gemeinderates und des Eigentümers bzw. der Dienststelle für Strassen- und Flussbau überdeckt oder umgeleitet werden.
Einfriedungen von Wasserlaufen und Wasserleitungen sind nur gestattet, wenn die Berechtigten in der AusObung ihrer Rechte nicht unzumutbar behindert werden. Das Eindolen, die Korrektion und Verbauung der Bêche, Graben und Suonen ist untersagt, sofern kein Oberwiegendes offentliches Interesse daran besteht. Die naturnahen Fliessgewàsser sind in ihrem Lauf, mit ihrer Ufervegetation und Fauna zu erhalten. Eingriffe wie die Kiesentnahme, Verbauungen, Ablagerungen oder das Einbauen von Aufstiegshindernissen für wandernde Fische dürfen die l.ebensraume nicht beeintràchtiqen. Sind Uferverbauungen notwendig, sollen, wenn môglich, nur seiche im Lebendverbau (mit Pflanzen) vorgenommen werden.
Art. 32bis Gewasserraum
Die Bestimmungsart sowie die (ind ikative) Festlegung des Gewêsserraums im Zonennutzungsplan unterl iegen den einschlaq iqen Gesetzgebungen und Verfah ren. Der Gewasserraum wird gemass Art. 4 1a ff. de r eidgenôssischen Gewasserschutzve rordnung (GSchV) best immt. FOr die Bodennutzung innerhalb des Gewasserraums gelten die Einschrankungen der Bundesgesetzgebung . Die Obergangsbestimmungen der GSchV haben Gültigkeit, bis ein rechtskr ëftiqer Genehmigungsentscheid des Staatsrats zum Gewasserra um, der im Ra hmen eines formellen Genehmigungsverfahrens gefa llt w ird , vorliegt. Nach Absch luss des formellen Verfahrens w ird de r Gewasserraum ind ikativ auf den Zonennutzungsplan übertragen.
Art. 33 Schutz des Waldrandes
Grundsatzlich dürfen in einer Horizontaldistanz von 10 m von einer Waldung keine Bauten erstellt werden. Weitere feuer- sowie forstpoJizeiliche Vorschriften bleîben vorbehalten . • J
FOr Uferbestockungen, welche Wald im Sinne des Gesetzes sind, gelten die gleichen Auflagen .
Art. 34 Orientierunq und Dachgestaltung der Bauten
Die Orientierung und Dachgestaltung der Bauten ist dem Charakter des Quartiers anzupassen. . J
Seite 12
Der Gemeinderat kann in baulich oder landschafUich empfindlichen Gebieten entsprechende Verfügungen erlassen, insbesondere Zonen gleicher Orientierung der Bauten und gleicher Giebelrichtung bestimmen.
Art. 35 Baumateriallen
FOr die Bedachung des Hauptdachs sind dunkle Schieferplatten, schiefer âhnliche Materialien, dunkle Dachziegel oder Helzschindeln zu verwenden, fOr die Nebendacher (Eingange usw.) sind grundsêtzlich die gleichen Materialien zu verwenden. FOr landwirtschaft.liche Geb~ude, insbesondere ausserhalb der Bauzone, kënnen andere dunkle Baumaterialien (braun, grau, schwarz) bewillîgt werden. Die Fassadenmaterialien sollten denen der umgebenden Gebâude entsprechen. Der Gemeinderat kann verlangen. dass die Fassaden eine genOgend grosse Holzfl ëche aufweisen (in der Regel min. 2/3 der gesamten Fassadenflache). Balkone gelten nicht ais Fassadenfl~che.
Neubauten konnen in einem Braunton gestrichen sein (Holzwerk), ein Farbmuster muss vorgelegt werden. Bauten in Ulrchenholz sollten mëqlichst natur belassen, Mauerteile rnüssen weiss bis grau sein . Dachrinnen und Dachwasserabfallrohre dürfen nicht in Kunststoff erstellt werden . Die Fensterëffnunqen von neuen Wohnbauten, mit Ausnahme jener Gebiete mit Ouartierplanpflicht. müssen denjenigen der umliegenden Gebaude in Form und Grosse angepasst sein. Alle Fensterëffnunqen von Wohnbauten sind in der Regel mit Seiten- bzw. Mittelpfosten zu versehen . Werden zwei oder mehrere Fenster in einer Reihe angeordnet, ist zwischen jeder Offnung ein senkrechter Pfesten einzubauen. Die Fenster sind mit 1 vertikalen und 2 horizontalen Sprossen zu versehen; in der Dorfzone rnüssen die Sprossen aufgesetzt werden, in den Mauerteilen und Aussentreppen kann aut Sprossen verzichtet werden. ln den Fassaden bestehender Altbauten sind neue Fensterëffnunqen gestattet. Sie sind der ursprOnglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzupassen. Dassetbe gilt auch für Türen . Die Fensteroffnungen von historischen Wohnbauten haben sich beim Ersatz bestehender Fenster oder beim allf~Hligen Ausbruch neuer Offnungen am historischen Bestand zu orientieren. Sie sind in der Regel zweiflüglig auszubilden und mit zwei rahmenbOndigen Quersprossen zu gliedern (keine aufgesetzten Schraub- oder Clip-Sprossen, Sprossen bOndig mit Glasscheibe). Werden zwei oder mehrere Fenster in einer Reihe angeordnet, ist zwischen jeder Offnung eln senkrechter Pfosten einzubauen. Balkonverglasungen werden in der Regel nicht bewilligt.
Seite 13
Art. 36 Dachneigung, Dachaufbauten, Vordâcher
Dachform für das Hauptdach ist das Obliche Walliserdach mit einer Dachneigung von 20° bis 25 0 bzw. 35% - 45%. Dachaufbauten wie Liftaufbauten und ëbnliches sowie Dacheinschnitte für eingelassene Balkone und dergleichen sind verboten . Dachfenster sind erlaubt, sofern diese bescheidene Dimensionen aufweisen (maximale Lichtweite in der Dorfzone: 70 x 100 cm) . Lukarnen sind gestattet; ihre Gesamtlange dari jedoch 20% der darunter lieqenden Fassadenlënçe nicht Oberschreiten. Der seitliche Abstand der Lukarne bis zum GeMuderand muss 20% der Gesarntlënqe der entsprechenden Geb~udeseite. mindestens aber 2.0 m betragen. Das Vordach darf bei Minimalabstanden auf der gesamten Fassadenlânqe einen Meter nicht überschreiten; über Balkons kann es bis 1.50 m Breite betragen.
Art. 37 Wintergarten
Wintergarten werden in der Dorfzone Ernen und Mühlebach (Ortsbilder von nationaler Bedeutung) nicht bewiUigt; in den anderen Dorf- und Wohnzonen kënnen sie bewilligt werden, sofern es sich nicht um schützens- und erhaltenswerte Bauten handelt und eine gute Integration in die jeweilige Gebaudestruktur und das Orts- und Landschaftsbild gew âhrteistet ist.
Art. 38 Kniestockgestaltung
Bei Bauten , welche die zulassiçe Zahl der VolIgeschosse erreichen, darf die Kniestockh ëhe ab Oberkante Estrichboden bis OK Fusspfette gemessen 1.00 m nicht überschreiten .
Art. 39 Antennen, Reklameeinrichtungen, Sonnenkollektoren
Aussen- und insbesondere Hochantennen, sowie Satellitenempfangsanlagen sind in der Regel nur ais Gemeinschaftsanlagen zul~ssjg und auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Antennen auf demselben Gebaude sind unzulâssiq. ln allen Fallen. in denen Estrichantennen oder âhnliche, ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gew~hrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Zum Schutz des Ortsbildes werden in der Dorfzone Antennen an Hauptfassaden nicht bewilligt; sie sind nur an den Traufseiten unterhalb der Dachsilhouette, der Baute diskret untergeordnet, gestattet. Der Standort ist vorgangig mit dem Gemeinderat abzuklaren. Reklamen, Schaukâsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dgl. bedOrfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefèlhrden. Eine Beeintrachtigung kann durch GrOsse, Farbwirkung, Blendung oder Anbringung an schOtzenswerten Bauten eintreten. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden. 1 . j
Seite 14
Das Genehmigungsverfahren für Solaran lagen richtet nach Artikel 18a, Raumplanungsgesetz. In Bau- und Landwirtschaftszonen bedOrfen genOgend auf D âchern angepasste An lagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1 RPG, sie sind lediglich der zust àndiqen Behërde zu me lden . So laranlagen auf Kultur- und Naturdenkmalern von kantonaler und nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dOrfen solche Denkrnâler nicht wesentlich beeintrachtlqen . Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenerg ie auf bestehenden ode r neuen Bauten den asthetischen Anliegen grundsatzlich vor. ln der Dorfzone, insbesondere innerhalb des Perimeters geschützter Dach landschaft und auf geschOtzten Baudenkm àlern , sind Solaranlagen in der Regel nicht gestattet; in begründeten Fajlen kann der Gemeinderat. im Einverstandnis mit der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaoloqie, Ausnahmebewilligungen unter bestimmten Auflagen erteilen.
Art. 40 Umgebungsgestaltung
Der Gestaltung der Umgebung von Bauten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken . Jedes Baugesuch hat die Absichten des Bauherrn in dieser Hinsicht durch einen Umgebungsplan klar erkennen zu lassen, namentlich Gestaltung des Gelëndes, Zufahrt, Bepflanzung, Stützmauern, Einzaunung . Bei ungenügender Umgebungsgestaltung kann der Gemeinderat entsprechende Vorschriften erlassen.
Art. 41 Einfriedungen, Stützmauern und Bëschungen
Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh kann nach Weisung des Gemeinderates eine Urnzaununq erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen über Wasserlaufe jeder Art sind verboten. Einfriedungen sind nicht gestattet, wenn dadurch die AusObung bestehender Rechte Dritter, wie Zufahrten für die landwirtschaftliche Nutzung, verunm ëqhcnt oder erschwert werden. Einfriedungen und Mauern dürfen 1.20 m nur übersteigen, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhohe zurückversetzt werden . Auf Sichtmauern kënnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelânder von 1 m Hëhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohen-vorschruten gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist. Vorbehalten bleîben Artike1166·170 des kantonalen Strassengesetzes. Sichtbare Stütz- und Futtermauern, deren Hëhe 2 m übersteigen, sind mit Naturstein zu verkleiden oder mit Lebhaqen zu bepflanzen . Bëschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von h ëchstens 3 (vertikal): 2 (horizontal) anzulegen .
1 . 1 Seife 15
3.2 Begriffserlauterungen
Art. 42 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze (stene Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand dari auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Es werden unterschieden : kleiner Grenzabstand (a), gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der kleineren Gebaudeseiten und der ROckfassade. grosser Grenzabstand (A). gemessen senkrecht von der Grenze bis zu jedem Punkt der Hauptfassade. zur Bestimmung der Hauptfassade ist vor allem die Orientierung der Hauptwohnraume massgebend; in der Regel ist es die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Langsfassade elnes Gebaudes. lasst sich die Hauptfassade nicht eindeutig ermîtteln, ist die Stellung des Nachbarqebâudes sowie die topographische Lage zu berOcksichtigen. lm Zweitel wird die Hauptfassade von der GemeindebehOrde bezeichnet. der Grenzabstand dari auf der ganzen Fassadenlënqe nicht unterschritten werden. über die Fassade vorspringende Bauteile wie DachvorsprOnge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betraqt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0 m, sotem sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr ais 2.50 in Fassadenhôhe. 3.50 Firslhôhe und eine Grundflêche von weniger als 10m2 aufweisen. gegenüber Strassen gelten die durch das Strassengesetz oder Baulinien festgesetzten Abst ânde. FOr vorspringende Gebaudeteile auf ôffentlichem Grund gelten die Bestîmmungen von Art. 207 Strassengesetz StG . Wo Baulinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 202 (StrG). Tiefbauten, d.h. Anlagen, die den gewachsenen Boden nicht überragen (z.B. Oltanks), dOrien bis zur Eigentumsgrenze führen, sofern aussen nichts slchtbar ist und die Umgebung nicht veràndert wird.
Art. 43 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kOrzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden. Der Gebâudeabstand ist mindestens gleîch der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstatnde . . _J
Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebi3udeabstand so zu bemessen , wie wenn die Grenze zwischen ihnen vorhanden ware. Der Gemeinderat kann für Nebenbauten Ausnahmen gestatten.
. J
Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Geb~ude, in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden .
Art. 44 Naherbaurecht
Mit schriftlîcher Zustimmung der Nachbarn kënnen die Grenzabstênde ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebéludeabstand eingehalten ist. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn yom Gemeinderat zu genehmigen und zugunsten der Gemeinde irn Grundbuch einzutragen. Seite 16
Art. 45 Grenzbaurecht
Das Zusammenbauen über die Grenze ist bis zur hôchstzulâssiqen Gebaudelanqe gestattet. In der Regel sollen die fOr den Grenzbau vorgesehenen Hauser gleichzeitig aufgestellt werden. Werden die Bauten nicht gleichzeitig erstellt, müssen die Bauteile in sich voltstandlçe Hâuser sein und einen eigenen Giebel aufvlleisen. Die Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch zugunsten der Gemeinde einzutragen .
Art. 46 Baulinien
Baulinien legen jene Grenzen test, die bei Bauten entlang der bestehenden und proiektierten Strassen, Plâtze und Bahnen einzuhalten sind.
Art. 47 Gebâudelânqe
Die Gebaudetànqe Ist die Entfernung zwischen den Aussenkanten des Hauptgebaudes. Wesentlich niedere Anbauten werden nicht zur Geb~udel~nge hinzugerechnet. Die maximal zulasslçe Gebèludelange für die einzelnen Nutzungszonen ist im Zonenschema festgelegt. Wird die zulâssiqe Gebëudelançe überschritten, 50 muss die Fassade im Minimum um 1/2 der Mehrlange gestaffelt werden . Die Mehrlange dan nlcht mehr ais 50% der zulëssiçen Gebaudelënqe betragen.
Art. 48 Gewachsener Boden
Der gewachsene Baden ist die Oberflëche des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das feTtige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain ais gewachsener Boden . Bewilligte Terrainaufschottungen, welche den umgebenden natOrlichen Gel~ndeverlaut nicht Oberragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfOllen, kënnen vom Gemeinderat ais gewachsener Boden bezeichnet werden.
Art. 49 Gebâudehôha
Die Gebàudehëhe wird gemessen ab der Hëhe des gewachsenen oder, falls er tieter Iiegt, vom bearbeiteten Baden bis auf die Oberkante der First für Sattefdacher und bis auf die Oberkante BrOstung für Flachdacher oder Dacher mit niedrigem Gefalle (vgl. Abb. 2, Anhang) . Bei gestaffelten Baukërpern wird die zulëssiçe Geb ëudehôhe für jeden der versetzten Baukërper separat berechnet. 1
.1
Abgrabungen für GarageneinfahTten werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet.
Seite 17
Art. 50 Fassadenhëhe
Oie Fassadenhëhe wird gemessen vom gewachsenen, oder talls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Für Flachd âcher oder für Dacher mit niedrigem Gefâlle wird die Fassadenhôhe bis Oberkante BrOstung gemessen. Oie FassadenhOhe ist auch fOr rückversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika , usw. zu berechnen. Oie gegenüber der Fassade zurückversetzten Dachaufbauten (Kamine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.), welche die Dachflëche um weniger ais 3m 3 überragen, werden jedoch nicht angerechnet.
Art. 51 HôhenJage der Gebâude
Der Fussboden des Erdgeschosses darf im Normalfall entweder hëchstens 1.50 m über der tiefsten oder hëchstens 0.50 m über der hëchsten Stelle des gewachsenen Terrains langs der Gebëudeaussenselte Iiegen. Kommt am Hang der Fussboden des Erdgeschosses langs der Gebaudeaussenseite hoher ais 2.50 m über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains zu liegen, so muss auf ein VolIgeschoss verzichtet werden.
Art. 52 Geschosszahl
(vg/. Abb. 3, Anhang) Ais Voligeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dach- oder das Atlikageschoss gilt ais Voligeschoss, wenn seine Bruttoqeschossûache mehr ais zwei Drittel der bewohnbaren Gnmdflâche des darunterliegenden Voligeschosses betraçt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt ais Voilgeschoss, wenn es mit mehr ais zwei Drittel seiner Aussenflëche aus dem natürüch gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Bauk6rpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Bauteile berechnet.
Art. 53 Tiefbauten
1
.J
Tiefbauten sind Bauten, die den gewachsenen Boden nicht überragen. Bauten, welche unter dem Niveau des gewachsenen Bodens der anstossenden Parzelle bleiben, gelten als Tiefbauten und konnen bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden.
Art. 54 Nebenqebâude
NebengeMude sind Bauten, die mit dem Hauptgebaude in wirtschaftlichem und râumlichem Zusammenhang stehen, ihm untergeordnet sind und nicht Wohn- und Gewerbezwecken dienen.
Seife 18
Art. 55 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer "AZ" ist das Verhaltnis der anrechenbaren Bruttoqeschossflàche der Gebâude zur anrechenbaren Lancflëche .
a)
Anrechenbare Bruttoqeschossflâche
Ais anrechenbare Bruttogeschossflache gitt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossüëchen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte , die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder fOr diesen Zweck nutzbar sind.
Nicht berOcksichtigt werden: dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenrëume und Waschküchen, Heizr âume, Holz-, Kohlen- und Tankraume: Maschinenràume fOr Lift-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelrâume in Mehrtamilienhausem: nicht gewerblichen Zwecken dienende Elnstellraume fOr Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore. Treppen und Lifte, die ausschlîesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Raurne) oder fOr gewerbliche und berufliche Aktivitàten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht ôffentlich zuganglîch sind und keine Arbeitsplàtze enthalten. Ais Sruttogeschossflache zâhlen in jedem Fall : Die Dachgeschosse mit einer Fertiqhôhe unter Sparren von mehr ais 1.80 m: die Untergeschosse, die für das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind. b)
Ermittlung der anrechenbaren l.andflâche
Die anrechenbare Landtlache ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulîch noch nicht ausgenützten GrundstOcke oder Grundstockteile in der Sauzone. Nicht zur anrechenbaren ParzeUenfiache gehôren: die bereits ausgenOtzten Ftachen projektierte Verkehrsanlagen ; Walder, Gewasser und andere Grundstückteile, die aus offensichtlichen GrOnden nicht Oberbaubar sind.
1
Wird ein Oberbautes Grundstück neu parzelliert, 50 dari die neue ParzeUe nur soweit überbaut werden , ais die Ausnützungsziffer, Ober das ganze GrundstOck gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnützungsziffer elnes Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird.
l Seite 19
Art. 56 Ausnützungszuschlag und Nutzungsübertragung
Landftàchen , die fOr ëffentliche Nutzungen abgetreten werden, kënnen fOr die Berechnung der Ausnotzungsziffer bis zu 20 % der vom Gemeinwesen beanspruchten Grundstückflache aIs anrechenbare Landfl âchen miteinbezogen werden . FOr Sondernutzungsplane wie Quartier- und Detannutzunçsplâne, kann der Gemeînderat aufgrund der Vorteile einer Gesamtlosung , einen AusnOtzungszuschlag von 0.1 gewêhren. Aufgrund des Energiegesetzes betreffend die F ërderunq des Minergie-Standards, ge-
wahrt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen, einen zus âtzltchen Bonus von 15 Prozent, jedoch maximal 0.15 auf die lm Bau- und Zonenreglement vorgesehene Ausn ütz ungsziffer. Die beteiligten Grundeigentümer kermen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren. dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstückes auf die Bauparzelle Obertragen wird. Die Obertragung ist jedoch nur zulëssiç unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstocken derselben Zone . Der Dienstbarkeitsvertrag îst vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
J
Seite 20
3.3 Sicherheitsvorschriften
Art. 57 Sicherheit und Festigkelt
Bauten und Anlagen des Hoch- und Tiefbaus sind allgemein nach den anerkannten Regeln der Baukunst 50 zu erstellen bzw. umzubauen, dass sie den notwendigen Erfordernissen der Sicherheit und Festigkeit entsprechen. Massgebend sind neben allen einschl~gigen eidgenôssischen und kantonalen Gesetzen die Vorschriften der jeweils zustandlqen Fachverbande sowie insbesondere die Weisungen und Richtlinien der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die Normen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenverbandes (SIA) . Der Gemeinderat kann im Zweifelsfalle die nëtlçen statischen Berechnungen und Bodenuntersuchungen aut Kosten des Bauherrn verlangen.
Art. 58 Unterhalt
Jeder Liegenschaftsbesitzer und Verfügungsberechtigte von Bauten und Anlagen hat diese 50 zu unterhalten, dass weder Menschen. Tiere und fremdes Eigentum gefahrdet werden . noch die aussere Erscheinung zu beanstanden ist. Bei drohender Gefahr muss er sotort die notigen Sicherheitsmassnahmen treften. Der Gemeinderat kann notfalls die Behebung von Manqeln anordnen. Wird die Anordnung nicht befolgt, kann er mangelhafte Einrichtungen auf Kosten des Eigentomers instand stellen oder abbrechen lassen.
Art. 59 Baustellen, Bauarbeiten
Bei Ausführungen von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutze der Arbeiter, Anwohner und StrassenbenOtzer erforderlichen Massnahmen zu treffen . Diese Massnahmen umfassen auch den Schutz vor erheblichen, vermeidbaren Bel~stigungen wie Baularm. Staub und Erschütterungen im Rahmen der dem Entwicklungsstand anzupassenden technischen Moglichkeiten. Der Bauherr ist für die Ordnung aut dem Bauplatz verantwortlich. Oie Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstatlationen verlangen und besondere Sicherheitsmassnahmen wie Bauz ëune, Abschrankungen, Beleuchtungen anordnen. l.ârmerzeuqende Bauarbeiten wahrend der allgemein Oblichen Ruhezeit der Bevôlkerung sowie Rammarbeiten und Sprengarbeiten sind bewilligungspflichtig . Baustellen müssen verkehrssichere Zugânqe und Zufahrten haben. Baume sind weitgehend zu erhalten und w ëhrend der Bauzeit zu schützen .
Art. 60 Benutzung ëffentlichen Grundes
Oie Inanspruchnahme ôffentlichen Grundes für Baustelleninstallationen aller Art lst auf Gesuch hin und mit Bewilligung des Gemeinderates gegen eine von îhm zu bestimmende GebOhr zulassiq. Er kann die var Sicherheit und Gewâhrleistung des ôffentlichen Verkehrs natwendigen Auflagen machen. Seita 21
lm Bereich der BausteUen befindliche Platze, Strassen und Trottoirs haben die Unternehmer in gutem, reinlîchem Zustand zu erhalten . Cffentliche Anlagen wie Brunnen, Sc hieber, Hydranten, Wasserlaufe müssen benutzbar, die Strassensignale sichtbar bleiben . Die zur Sicherheit aller Strassenbenützer und Passanten erforderlichen Abschrankungen und Fanqdacher im Bereich von GerOsten und schwebenden Lasten sind unaufgefordert zu erstellen. Durch Arbeiten beschadiqte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzüglich und fachgerecht gem~ss den Weisungen des Gemeinderates instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 61 Feuerpolizei und Brandschutz
Alle baulichen Anlagen müssen den kantonalen feuerpolizeilichen Gesetzen und Beschlüssen entsprechen. Massgebend sind ferner die Wegleitungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten und die Normen des SIA. Der Gemeinderat enasst die nëtigen Massnahmen. Die Beaufsichtigung des Brandschutzes ist Sache der Gemeindefeuerkommission und des kantonalen Feuerinspektorates.
Art. 62 Brandmauern
Brandmauern müssen erstellt werden: zwischen zusammengebauten Hâusern auf der Grundstückgrenze zwischen Gebâudeteilen, wenn in einem Teil feuergefâhrliche Staffe gelagert werden, im andern Wohn- oder Arbeitsraume untergebracht sind auf Weisung des Feuerinspektorates bzw. der Gemeindefeuerkommission.
Art. 63 Dachwasser und Schneetanger
Niederschlagswasser von den Oachem und Sickerwasser ist mittels Rinnen und Ablâufen in das Bew~sserungsnetz abzugeben. Ist die Abgabe des Sickerwassers in die Bewâsserungsgrêben nicht mcqllch, ist eine Sickergrube zu erstellen . Das Abtropfen des Wassers auch von aussersten Trauf1<anten auf ôffentlichen Grund ist durch geeignete Massnahmen zu verhindern, ausgenommen kulturhistorische Gebëude sowie auf privatem Grund. Diese Bestimmungen gelten auch fOr bestehende Bauten, die innert einer Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes den Bestimmungen anzupassen sind. Auf geneigten Dachem sind wirksame Schneefangvorrichtungen anzubringen . FOr Schaden und Unfâlle. die aus Nichtbeachten dieser Vorschriften erfolgen, haftet der Eigentümer.
Art. 64 Schneeraumung
Muss für die Wegschaffung von Schnee der ôffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzurSumen. Die R~umung der Ein- und Zufahrten hat der Eigentumer selbst zu besorgen.
• J Seita 22
3.4 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Art. 65 AlIgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolîzeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in Bezug auf Warme- und Schalld âmmunq, Raum- und Fensterqr ëssen , Besonnung. Belîchtung, BelOftung, Trockenheit, sanitare Einrichtungen und Gewasserschutz. Massgebend sind die kantonalen Vorschriften sowie die jeweils gUltigen Normen und Empfehlungen des SIA und der einschlaqiqen Fachverbande.
Art. 66 lmmlssionen
Jedermann ist verpflîchtet, sich bei der Nutzung seines Eigentums aller überrn âssigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere aile schadhchen oder nach Lage und Beschaffenheit des GrundstOckes nicht gerechtfel1igten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Oünste, Ulrm. Wasser, Erschütterungen und dergleichen. Der Gemeinderat ist berechtigt, Neuhauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn sie eine unzumutbare Belastigung erwarten lassen. Bei unzumutbarem Baularm ist der Gemeinderat berechtigt, die nôtigen Vorkehrungen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.
Art. 67 Uirmempfindlichkeltsstufen
Gernass Ulrmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Uirmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. ln Nutzungszonen nach Art. 14ff des Bundesgesetzes über die Raumplanung gelten ge-
mëss LSV Art. 43 folgende Empfindlichkeitsstufen: a.
die Empfindlichkeitsstufe 1 in Zonen mit einem erhôhten Lârmschutzbed ürfnis. namentlich in Erholungszonen;
b.
die Empfindlichkeitsstufe Il in Zonen, in denen keine stôrenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für ôffentliche Bauten und Anlagen
c.
die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mëssiq stërende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d.
die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark stërende Betriebe zugelassen sind, namentlîch Industriezonen.
j .J
J Seite 23 t
Art. 68 Misthofe und Jauchegruben
a.
b. c. d.
Misthëfe und Jauchegruben rnüssen durch geeignete bauliche Massnahmen undurchlassiç gemacht werden. Neue und bestehende Anlagen mOssen mit einer undurchlëssiqen Mauer al:lf ihrer ganzen Hëf\e umgeben werden. Sowohl neue wie bestehende Anlagen dlir1en keine Gefahren für die Bevôlkerung darstellen und müssen ausreichend eingefriedet sein. Über eine eventuelle Aufhebung solch bestehender Anlagen in Wohnbereichen entscheidet der Gemeinderat. FOr Neuerstellungen ist eine Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Diese setzt auch die einzuhaltenden Abstënde fest. Oas Ableiten von Jauche, Mistwasser und Silosàften bzw . von Abwassern jeglicher Art aus Jandwirtschaftlichen Betrieben auf die Strasse und auf fremde Grundstücke oder in die Kanalisationsanlagen Ist verboten.
Art. 69 Isolation
Wohn- und Arbeitsraume müssen gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, gegen Schall und gegen TemperatureinfJüsse fachgerecht isoliert werden - gemàss SIA 181 und SrA 380/1. Neubauten dOrfen erst bezogen werden, wenn sie genOgend ausgetrocknet sind. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsràurne sind in der Regel zu unterkeltern und dürfen sich nicht unter der Erdoberflè1che betinden. Nicht unterkellerte Raume sind eînwandfrei zu isolieren. ln nîcht vollstândip freiliegenden Kellergeschossen sind im Rahmen der baugesetzlich zul ësslqen Geschosszahl gewerbliche Bauten nur zulâssiq unter der Voraussetzung, dass die gewerblich benützten Raurne gegen die Eînwirkungen von Feuchtigkeit und sonstige nachweisbar schadllcne EinflOsse geschützt sind. eine genOgende und einwandfreie LOftung und Belichtung garantiert wird . es sich nicht um Betriebe handelt, deren Beschàftigte mehr oder weniger dauernd an einen festen Sitz oder Standort gebunden sind .
• J
.1
$eife 24
Art. 70 Energiesparen 1 Nutzung von Alternativenergie
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekOhlt werden müssen, sind 50 zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Bestehende Oebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen , werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen, insbesondere Fassadenrenovationen, vorgenommen werden, sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhalmismësslq sind und bei historischen Bauten das aussere Erscheinungsbild nicht auf Kosten ihrer Identltat verandert wird . lm Obrigen sind das kantonale Energiegesetz vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung vom 9. Februar 2011 slnnqemëss anwendbar. Gestützt auf Art. 9 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 mit Anderungen von 2013, betreffend die Erzeugung erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz, wird bei be4 heizten Gebauden , welche mindestens den Minergie-, MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen , die Oberschreitung von max. 20 cm für die Warmedammunq oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien bei der Berechnung insbesondere der Geb âudeh ôhe, der Geb âude-, Grenz-, Gewasser-, Strassen- oder Parkplatzabstande und bei den Baulinien nicht rnltqezahlt. Die aktive und passive Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird ausdrOcklich gefordert. Das Genehmigungsverfahren für Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen richtet nach Artikel 18a , Raumplanungsgesetz . (vgl. Art.39).
Art. 71 Geschosshohe, Raurnqrosse, Fensterflâche
ln Neubauten mOssen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, die für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, Iichte Hëhe von 2.30 m aufweisen. lm Dachgeschoss kann die mittlere Raumhôhe auf 2.10 m reduziert werden. Die Raumgrôsse für Wohnbauten muss im Minimum den Grossenbestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen. FOr Ferlenhâuser karin von diesen Normen abgewichen werden. Die Fensterflache von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsrâumen muss mindestens einen Zehntel der Bodenflëche betragen.
Art. 72 Abstellrâurne
Bei Mehrfamilienhausern von vier und mehr Wohnungen sind in der Nahe des Hauseingangs genügend grosse gemeinsame Abstellraume fOr Kinderwagen, Velos und dg!. vorzusehen . •
J
Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie grësseren Oberbauungen ist ein KehrichtConta iner-Platz einz urichte n.
•
1
.1 Seile 25
Art. 73 Kindersplelplâtze
FOr Ein- und Mehrfamilienhauser sind ausreichend Kinderspielplëtze an besonnter und windgeschOtzter Lage abseits der Strasse anzulegen . Ihre Grundflëche 5011 in der Regel 15% der gesamten Wohnflache, mindestens aber 15 m2 pro Wohnung ausmachen. Spielplèltze dürfen nicht gleichzeitig andern Zwecken dienen. BeÎ Gesamtarealüberbauungen sind die Kinderspielpl âtze mëqfichst in einer Anlage zusammenzufassen.
Art. 74 Sanitare Einrichtungen
FOr jede Wohnung sind eigene sanltare Anlagen zu erstellen (Toiletten, Badezimmer). FUr Toiletten und Badezimmer ist die Lüftung mittels Schachten oder andern Ventilationsanlagen zulassiq, sofern deren einwandfreie Wirkung gewèl.hrleistet ist. Bei Restaurants, ôffentlichen Versammlungslokalen usw. sind für beide Geschlechter getrennte. über einen belOfteten Vorraum zuqanqliche Toiletten in genügender Anzahl zu erstellen. Verwiesen wird auf die eidgenôssischen und kantonalen Vorschriften.
Art. 75 Lüftungsanlagen
Wirtschaften, Restaurants, Saalbauten und âhnliche Betriebe sind mit mechanischen t.üftungen einzurichten , die eine einwandfreie Lufterneuerung gewahrleisten. Massgebend sind die einschlagigen Normen und Bestimmungen. Die Abluft von grësseren LOftungsanlagen ist in der Regel durch Kamine oder Abluftkanale über Dach abzuleiten. Ventilationsoffnungen von privaten Wohngeb~uden (z .B . KOchen) dOrfen aut der Strassenseite der Gebaude oder gegen einen Offentlichen Durchgang nicht tiefer ais drei Meter Ober dem Boden angebracht werden.
Art. 76 Umwelt- und Gewasserschutz
Die Bestimmungen des Umwelt- und Gewasserschutzes sind gem~ss den kantonalen und eidqenôssischen Vorschriften einzuhalten .
.,
-
j
.)
Seile 26
4. BAU BEWllLiG UNGSVERFAHREN
Art. 77 Baubewilllgungsvarfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dam kantonalen Baugesetz (BauG) vom
oa. 02. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 02.10.1996.
Art. 78 Mindestgrundflache
Die Grundflache fOr Wohn-Neubauten muss mindestens 70.00 m2 betragen . Ausnahmebewilligungen (in der Dorfzone) kënnen durch den Gemeinderat erteilt werden.
• J
· J
·j Seita 27
5. ZONENVORSCHRIFTEN 5.1 Gemeinsame Vorschriften
Art. 79 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Benennung
Abkürzung
Farbe auf Plan
Dorfzone Dorizone mit Hëhenbeschr ënkunq Dorfzone Aragon Do rferweiteru ngszone Dorterweiteru ngszone mit Hëhenbeschrankung Dorferweiterungszone mit Quartierplan Wohnzone W3 Wohnzone W3 mit ausgebautem UG Wohn· und Ferienhauszone Wohn- und Ferienhauszone mit Quartierplanpflicht Zone für touristische Bauten und Anlagen Gewerbezone Perimeter Kiesentnahme Perimeter Kiesaufbereitung Perimeter Freihaltezone LW-8auten Sport- und Erholungszone Zone fOr {jffentliche Bauten und Anlagen Hausqarten Schutzzone Kirche / Freihaltezone Landwirtschaftszone 1 Landwirtschaftszone 2 Geschotzte Landwirtschaftszone Schutzackerflur / Weiden / Alpen Zone für Kompostierung Zone ohne Nutzungszuordnung Langlaufloipe Skipiste Quellschutzzone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone
o DA DE
rostbraun rostbraun/weiss braun hellbraun
DES
heUbraun/weiss
DE OP W3
dunkelbraun rot
W3UG W2
rosa hellorange
W2QP
hellorange/weiss
TBA
hellblau violett Raster grau/weiss \\ violett ocker
OS
G PKE KA FLW Sp+E
DBoA HG SK LW1 LW2 LWSA ZK ZoNZ
L SP
Gew~sserraum
, 1
Verkehrsanlagen Wald- und Forstgebiete (dynamisch und Waldkataster) Gefahrenzone Gefahrenzone Sackungsgebiet
VA WD G1 G2
grau hellg rü n/weiss dunkelgrUnlweiss grOn heligrOn Raster olivqrün Raster Raster Doppelline orange umrahmt Raster Raster Raster Strichlinie, blau getb dunkelgrün Raster rot Raster blau Raster rot
J Seife 28 1
5.2 Zonenordnung
Art. 80 Dorfzone D
Nutzungsart:
Fôrderung einer zweckmassigen Sanierung des Dorfkerngebietes, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart.
Bauweise:
offen
Gebaudehohe:
Die maximale Gebâudehëhe richtet sich nach jener der benachbarten traditionellen Geb âuden, jedoch max . 12.00 m
Gebâudelânqe:
maximal 15.00 m
Grenza bsta nd:
1/3 der FassadenhOhe, mindestens 3.00 m
Larmempfindlichkeitsstufe: Il Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hôhe, Dachform, Proportionen, Material, Fassade und Farbe den umliegenden Bauten anzupassen. Storen und Fensterladen werden in der Regel nicht bewilligt. Die Dorfzone bildet gleichzeitig den Perimeter der geschützten Dachlandschaft. Innerhalb des Perimeters der geschOtzten Dachlandschaft ist das Hauptdach mit dunklen Schieferplatten, schieferëhnlichen Materialien, anthrazitfarbenen oder dunkelbraunen Dachziegeln oder Holzschindeln eînzudecken. Bei Neu- und Umbauten dOrfen keine hygienisch unzumutbaren Verhâltnisse entstehen, dies auch bei schon bestehenden Nachbargebauden. Insbesondere sollten Stàlle nicht in unmittelbarer Nahe von Wohnbauten zu stehen kommen. Der Wiederaufbau eines Gebâudes auf dem alten Grundrîss kann vom Gemeinderat gestattet werden, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht. dies jedoch zu einer Verbesserung der reglementarischen Bauweise beitrâgt, Es dOrfen dabei jedoch keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden . .Besondere Bestimmungen : ln der Dorfzone mit Hëhenbeschrankunq (OS) MOhlebach darf die Firsthëhe die Abgrenzung der Schutzzone nicht Obersteigen (Wasserleitung) .
.1
Seife 29
Art. 81 Dorfzone Aragon
Nutzungsart:
Fërdern einer einwandfreien Oberbauung, angepasst an die QuartierOberbauung Aragon.
Bauweise:
offen oder geschlossen
Baumaterialien:
An die bestehenden Bauten angepasste Baumaterialien.
Geschossza hl:
max. 3 VolIgeschosse
Gebâudehëhe:
max. 12.00 m
Grenzabstand:
Der Abstand zwischen Gebâude und Eigentumsgrenze darf 3.0 m nicht unterschreiten und muss gleichzeitig mindestens 1/3 der jeweiligen Fassadenhôhe betragen. Auf der Hauptwohnseite muss der Grenzabstand 70 % der Fassadenhëhe, jedoch mindestens 6.0 m betragen.
Ulrmempfindlichkeitsstufe: Il
Art. 82 Dorferweiterungszone DE
·.
N utzu ngsa rt:
Fôrderung einer einwandfreien Überbauung mit grosserem Bauvolumen. Es sind nur nicht stërende Gewerbebetriebe in dieser Zone zutëssiq. Landwirtschaftliche Gebaude sind nur in Ausnahmefallen gestattet.
Bauweise:
offen
Baumaterial:
ln der Dorferweiterungszone sind die traditionellen Baumaterialien zu verwenden.
Geschossza hl:
max . 3 VolIgeschosse
Gebaudelënqe:
max . 15.00 m
Gebaudehëhe:
max. 12.00 m
Grenzabstand:
1/3 der Fassadenhôhe, mind. aber 3.00 m. Auf der Hauptwohnseite muss der Grenzabstand 70 % der FassadenhOhe, jedoch mindestens 6.00 m betragen
Larmempfindlichkeitsstufe: Il
1
Besondere Bestimmungen: ln der Dorferweiterungszone mit Quartierplanpflicht "Hobacher" ist vor einer Überbauung die Ausarbeitunq eines Quartierplanes erforderlich; Bei der Erarbeitung dieses Quartierplans müssen die zustândigen kantonalen Dienststellen kontaktiert werden; Bei der Geschosszahl und der Gebàudehôhe sind strikte Begrenzungen einzuhalten. Geschosszahl: 2, max . 3 Voligeschosse; Geb âudehôhe: die Gebâudehëhe darf die Wasserleitung "Wuhr" nicht übersteigen.
J Seite 30 1
ln der Oorferweiterungszone mit Hôhenbeschrankunq (DES) MOhlebach darf die Firsthëhe die Abgrenzung der Schutzzone nicht Obersteigen (Wasserleitung).
Art. 83 Wohnzone W3
Nutzung sa rt:
Die Zone ist für Wohnzwecke bestirnrnt, kleinere und mlttlere, nicht stërende Betriebe (Gewerbe, Dienstleistungen), sind gestattet.
BauweÎse:
offen , sowie doppel- und dreiteilige Hausergruppen in GebëudeI~nge und Dachform gestaffelt, max. Gebaudelânqe 18.00 m.
Baumaterial:
ln der Regel sollen die traditîonellen Baumaterialien verwendet werden.
Geschosszahl:
max. 3 Vollgeschosse
Gebâudelànqe:
max. 18.00 m
Gebàudehëhe:
max. 12.00 m
Grenza bsta nd:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhôhe, mind. aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Fassadenh ôhe mind. jedoch 6.00 m
AusnUtzung:
AZ = 0.8
Larmempfindlichkeitsstufe:
II
Art. 84 Wohnzone W3 UG
Nutzu ngsart:
Dièse Zone ist für überbauungen mit Wohn- und Geschafl:sMusem sowie f ür nicht stërendes Gewerbe bestimmt.
Bauweise:
offen
Baumaterial :
ln der Regel sollen die traditionellen 8aumaterialien angewendet werden.
Geschossza hl:
max. 3 Voligeschosse ab Strassenniveau
Gebâudelànqe:
max. 18.00 m
Geb~udehOhe:
max. 15.00 m
Grenza bsta nd:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhôha, mind. aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhôhe, mind . jedoch 6.00 m
Ausnotzung:
AZ
=0.9
Larmempfindlichkeitsstufe: Il
Seite 31
Art. 85 Wohn- und Ferienhauszone W2
r
)
Nutzungsart:
Diese Zone ist vorwiegend f ür Wohn· und Ferienhëuser, Gaststatten und immissionsarme Betriebe (wie Ateliers etc .) bestimmt. Fërdern einer zweckmassigen Überbauung mit Einzel- oder Reihenfa milienh f:l usem
Bauweise:
offen, sowie doppel- und dreiteilige Hàuserqruppen in Gebâudelange und Dachform gestaffelt
Baumaterial:
ln der Regel sollen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.
G eschossza hl:
max . 2 Vollgeschosse
Gebëudelënge:
max. 12.00 m
Gebàudehôhe:
max . 9.00 m
Grenza bstand:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhôhe , mind. aber 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhôhe, mindestens jedoch 6.00 m.
Ausnützung:
Al =0.6
Ul.rmempfindlichkeitsstufe: Il
Besondere Bestimmungen : ln der Wohn- und Ferienhauszone mit Ouartierplanpflicht ist vor einer Oberbauung die Ausarbeitung eines Ouartierplanes erforderlich. Bei Gesamtarealüberbauungen kann die Baubeh ërde über eine eventuelle Erhohung der Geschosszahl und der Gebëudehëhe entscheiden. Bei Bauten am Hang kann, ab einem Gefalle von 60% oder 31° ein Hëhenzuschlaq von 1 m gewahrt werden .
Art. 86 Zone für tourlstlsche Bauten und Anlagen
•
J
Nutzungsart:
Diese Zone ist für touristische Bauten wie Ferienwohnungen, Hotels, Restaurants, Sportanlagen und evtl. immissionsfreie Betriebe usw . bestimmt.
Bauweise:
offen sowie coppel- und dreiteilige Hâuserqruppen in Gebâudelange und Dachform gestattelt
Baurnaterial:
ln der Regel sallen die traditionellen Baumaterialien angewendet werden.
Gesch ossza hl:
max. 3 Voligeschosse
Gebâudelanqe:
max. 20.00 m
Gebaudehëhe:
max . 12.00 m
Seife 32
Hrsthëhe:
max. 12.00 m
Grenzabstand:
kleiner Grenzabstand 1/3 der Fassadenhôhe, mind . aber 3 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; grosser Grenzabstand 70% der Fassadenhôhe, mindestens jedoch 6.00 m.
AusnOtzung
AZ =0.8
Ulrmempfindlichkeitsstufe:
Il
Arl87 Gewerbezone Dièse Zone ist fur das Gewerbe und für aile stërenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind . lndustrien, die nicht stârkere Immissionen verursachen ats Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehorigen Wohnungen dOrien errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Überm~ssige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Stellung. Lage, Grosse und Gestaltung der Bauten kônnen von der zustandlqen Bewilligungsbehorde unter gebOhrender BerDcksichtigung des offentlichen und privaten Interesses und der baulichen Erfordernisse von Fall zu Fall festgelegt werden . Ais Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhôhe, mind. aber 3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen.
Lërmempfindlichkeitsstufe:
III/IV
Art, 88 Sport- und Erholungszone Sp+E Nutzungsart:
Die Sport- und Erholungszone ist ausschliesslich Bauten und Anlagen für Sport, Erholung. Spielplàtze sowie die dazugehorigen Bauten und Einrichtungen reserviert.
Bauweise:
offen oder geschlossen
Grenza bsta nd:
1/3 der Fassadenhëhe, mind. aber 3.00 m
Stellung, Lage, Grosse und Gestaltung der Bauten k ënnen von der zustândiqen Bewilligungsbehôrde unter gebührender BerOcksichtigung des ëffentlichen und privaten Interesses und der baulichen Eriordernisse von Fall zu FaU festgelegt werden.
U1rmempfindlichkeitsstufe: Il
J _1 Seite 33
f
Art. 89 Zone für ôffentllche Bauten und Anlagen ëBôA
Nutzungsa rt:
Zone für die Erstellung von ëffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung, Energie), die im ëffentiichen Interesse Iîegen. In der Zone fOr ôffentliche Bauten und Anlagen Z'Brigg sind Bauten und Anlagen für die Energie (Produktion, Transformation, Verieilung usw.) ausdrücklich gestattet.
Bauweise:
offen oder geschlossen
Grenza bstand:
1/3 der Fassadenhëhe, jedoch mind. 3.00 m
Stellung, Lage, Grosse und Gestaltung der Bauten kënnen von der zustândigen Bewilligungsbehôrde unter gebührender Berücksichtigung des ôffentlichen und privaten Interesses und der baulichen Erfordernisse von FaU zu Fall festgelegt werden . Uirmempfindlichkeitsstufe: Il / III
Art. 90 Hausqârten
Die Zone fOr Hausqarten bildet ein bedeutendes Element des Siedlungsbildes von Ernen. Die Hausçarten sind in der bisherigen Form zu bewirtschaften, oberirdische Bauten sind in dieser Zone nicht gestattet. Der Bergahorn und die Llndenbâume im Dorfbereich sind integral geschützt. Die Entfernung diéser markanten Einzelbëume ist ausdrücklich untersagt.
Art. 91 Schutzzone Kirche 1 Freihaltezone S
Die Schutzzonen umfassen jene Flachen, welche zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufern, zur Gliederung von Siedlungsgebieten und zur Erhaltung von Frelflachen innerhalb des 8augebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankunqen belegt werden kônnen. Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen. ln der Schutzzone Kirche (Ernen) ist die landwirtschaftliche Bewirtschaftung irn bisher üblichen Rahmen gestattet. In dieser Zone sind keine Hochbauten gestattet.
Art. 92 Landwirtschaftszone
Landwirtschaftszonen werden lm Nutzungsplan, je nach Gelandeforrn, 8odenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatischen Verhâltmssen, in Flachen 1. und 2. Prioritât dargestellt. ln diesen Zonen werden Bauten und Anlagen sowie Meliorationen und Bodenverbesserungen nur bewilligt, soweit sie fOr die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens erforderlich sind. der Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedürfnissen der bëuerlichen Bevëlkerung und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfâhiqer Landwirtschaftsbetriebe dienen.
1
Für landwirtschaftlich begrOndete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2.
J Seite 34
•
1
Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehërde trifft im Bewilligungsverfahren, unter Berücksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grosse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Zusâtzlich rnüssen die im Koordinationsblatt E.7/2 .Landwirtschaftllche Bauten" des kantonalen Richtplanes festgelegten Grundsatze und Vorgehen beachtet werden. Die Zustandigkeit fOr die Erteilung der Baubewilligung liegt bei den kantonalen Instanzen. ln den mit Baumen bestockten Landwirtschaftszonen, wie z .B. Weidwalder, ist die landwirtschaftliche Nutzung im ortsOblîchen Rahmen gestattet. Die Zweckânderunq ehemaliger landwirtschaftlicher Okonomiepebëude richtet sich nach den elnschlëqiçen Gesetzen und Verordnungen von Bund und Kanton (Raumplanungsund Baugesetz). Grundlage ist das Hinweisinventar der Bauten ausserhalb der Bauzone. Uirmempfindlichkeitsstufe: III
Art. 93 Geschützte Landwirtschaftszone
Die geschotzte Landwirtschaftszone umfasst landwirtschaftliche Nutzflâchen mit besonders wertvoller Flora oder Fauna sowie kulturlandschaftlichen Elementen. Die angepasste landwirtschaftlîche Nutzung ist zu fërdern, wobei folgende Auflagen einzuhalten sind: -
Verzicht auf den Einsatz von chemischen-synthetischen Pflanzenschutzmitteln und mineralischen DOngemiUeln. Auf diesen Wiesen sind Mahnutzungen wünschbar; der letzte Aufwuchs kann ais Herbstweide genutzt werden . Der erste Schnitt darf erst nach der BIOte bestimmter Pflanzenarten erfolgen. Die traditionelle Bewirtschaftung ist ausdrOcklich gestattet.
ln der geschützten Landwirtschaftszone Galgen Süd ist die traditionelle Nutzung, insbesondere der Ackerkulturen mit kleinen bis mitUeren BewirtschaftungsparzeUen zu erhalten und die Bewirtschaftung zu fërdern . ln der geschOtzten Landwirtschaftszone Erner Feld sind die Hochstammkulturen zu erhalten und zu fërdern . Landwirtschaftliche Hochbauten sind nicht gestattet. Die Zweckanderung ehemaliger landwirtschaftlicher Ôkonornleqebaude innerhalb des Perimeters der geschtltzten Landwirtschaftszone richtet sich nach den einscblaçiqen Gesetzen und Verordnungen von Sund und Kanton (Raumplanungs- und Baugesetz). Grundlage ist das Hinweisinventar der 8auten ausserhalb der Sauzone. La rmem pfindlich keitsstufe: III
Art. 94 Zone ohne Nutzungszuordnung
J
Der Zone ohne Nutzungszuordnung wird der ëstliche Teil der Gewerbezone Z'Brig9, das Areal der Zone für touristische Bauten und Anlagen auf dem Ernergalen, das Gebiet nordlich der Hochspannungsleitung Steinhaus und eine kleine Flache bei der Talstation Sessellift Erner Galen AG sowie Teilparzellen am rechten Ufer des "Milibachs· zugewiesen. Die heutige landwirtschaftliche Nutzung bleibt vorbehalten, bis eine definitive Zuordnung gemass Art 33 ff kRPG erfolgt.
Seite 35
Art. 95 Zone für Skisport
ln der Zone für Skisport wird in der Wintersaison die Skipiste 1 Langlaufloipe angelegt. lm Sommer kann sie landwirtschaftlich genutzt werden. l
lm Pistenbereich sind oberirdische Bauten, Verânderungen der Oberfl âchenqestalt, feste Einzaunungen, l.aqerplëtze sowie weitere Massnahmen, die ein Anlegen der Langlaufloipe 1 Skipiste behindern, untersagt. Einwachsende Büsche und Baume kënnen im Perimeter der Loipe vom Loipenunterhaltsdienst entfernt werden. Betreffend technische Beschneiung der Skipisten sind die Grundsatze des Koordinationsblattes 0.10 .Beschneiunqsanlaqen" des kantonalen Richtplans zu berücksichtigen und die entsprech enden BewiIligungsverfahren durchzufOhren.
1
LanglaufJoipe L Die Linienführung der Langlaufloipe ist in der Bauzone , nach Bedarf, den privaten Erfordernissen der Bauherrschaft anzupassen. Die durch das Anlegen der Loipe verursachten landwirtschaftlichen Minderertraqe sind von der Trâqerschatt abzugelten. Bauliche Massnahmen für den Skisport. welche die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beeintrachtigen kônnen, sind mëçlichst zu vermeiden, oder der dadurch für den Landwirt entstehende Mehraufwand ist von der Traqerschaft abzugelten. Skipiste ln dieser Zone sind Bauten und Anlagen für die AusObung des Skisportes gestattet, namentlich Transportanlagen zur Bef6rderung der Skisportler, betriebsbedingte Gebêude wie Liftstationen, Kassaqebaude, Unterstanoe für Material und Fahrzeuge usw.. Nicht gestattet sind Bauten und Anlagen, welche die temporëre Nutzung der Skipisten verunmôqlichen. Zur Sicherung einer genOgend grossen Durchfahrt für Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt, die genaue Platzierung eines Gebaudes festzulegen. Zum gleichen Zweck kann der Gemeinderat verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen wahrend der Wintersaison demontiert werden. In dieser Zone dOrfen keine Umgebungsmauern erstellt werden . L ârmempfindllchkeitstufe: III
Art. 96 Perlmeter Kiesentnahme/Kfesaufbereitungszone
.J
J
lm Perimeter Kiesentnahme ist die Entnahme und Aufbereitung von Kies aus dem Bachbett des Rufbachs und der Rhone gestattet. Der Entnahme- und Aufbereitungsbereich ist râumlich gemass Zonennutzungsplan festgelegt. ln der Kiesaufbereitungszone sind nur mobile Brecher und Sortieranlagen fOr die Materialaufbereitung gestattet. Fremdmaterial darf nicht zugefOhrt werden. Die Kiesentnahme ist auf das Sommerhalbjahr und auf die Dauer von 15 bis 20 Jahren begrenzt. Die Entnahme muss etappenweise durchgeführt werden. Zustandiq fOr die Erteilung der Bau- und Setriebsbewilligung ist der Kanton . Der Perimeter der Kiesentnahme sowie die damit verbundenen Tatiqkelten dOrfen das Waldareal nicht tangieren . L~rmempfindlichkeitsstufe : IV
. J Seife 36 1
Art. 97 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzone hat zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schOtzen. Die Schutzzone wird unterteilt in: Zone S 1 (Fassungsbereich) : Sie ist einqezaunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein . Landwirtschaftliche Nutzung und Bau sind verboten, nur der Bau für die notigen Anlagen der Fassung ist mëqlich . Zone S JJ (engere Schutzzone): Bau und Anlage sind verboten. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur m6glich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone S III (weitere Schutzzone): Der Wohnungsbau ist unter Schutzmassnahmen rnëqüch, Bauten fOr Industrie und Gewerbe sind verboten. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind rnëçlich. Innerhalb der Gewasserschutzzonen, der Gew~sserschutzareale und der provisorischen Gewêsserschutzzonen muss der GesuchsstelJer mit einer Beurteilung den 8eweis erbrlngen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. lm Aligemeinen müssen aile Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen mit den eidqenôssischen Vorschriften zum Fassungsschutz übereinstimmen (Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen, Gewasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen) . Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen rnüssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden .
Art. 98 Archâoloqlsche Zonen
ln den archaoloqischen Zonen sind vor Aushubarbeiten Sondierungen und, falls diese positiv ausfallen, Ausgrabungen durchzuführen. Die Eigentümer sind durch die Gemeinde darauf aufmerksam zu machen, dass sich ihr Bauvorhaben innerhalb einer Zone befindet. in der eventuelle archëoloqlsche Funde rnôqIich sind. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Dienststelle für Hochbau. Denkmalpflege und ArcMologie übe r aile in den Schutzgebieten vorgesehenen Arbeiten zu informieren. Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone mGssen vorg~ngig der Sektion Archëoloqie zur Stellungnahme unterbreitet werden. Die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaoloqie entscheidet nach ROcksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist, ob und in welchem Umfang Sondierungen bzw. Ausgrabungen angeordnet werden. Der Grundstückeiqentümer hat in jedem Fall dem Amt für Archâoloqie rechtzeitig (in der Rege! mindestens 10 Tage vor Baubeginn) den Tag und die genaue Zeit des Beginns der Erdarbeiten mitzuteilen, damit diese Stelle im Bedarfsfall eine OberprOfung vornehmen kann. Mehrkosten aufgrund von Mehrarbeiten durch Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten der Sektion Archaoloçle . . 1
J
J Seite 37
1
Art. 99 Landschaftsschutzzonen
Die Landschaftsschutzzone dient zur Erhaltung von besonders scbônen und wertvollen Landschaften. Innerhalb der Landschaftsschutzzonen sind Bauten und Anlagen nur zulasslq, wenn sie standortgebunden sind und wenn sie zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Entsprechende Bauten und Anlagen sind besonders sorgfêttig in die Landschaft zu integrieren. Oas Fêllen von Hecke~ und das Roden von gesehOt2ten Baumgruppen sind bewiWgungs pflichtig. Der Gemeinderat erteilt die BS'offiliigung,--'Nenn Ersatzpflanzungen von Saumen der gleiohen Art gesichert sind und den EigentOmern andernfalls un2umutbare NaohteHe er"'Jachsen wûrden .
Art. 100 Natu rschutzzonen
Die Naturschutzzone umfasst Zonen, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen - oder Tiergesellschaften schOtzenswert sind . Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung des Gebietes notwendig sind . Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, Bewasserungsanlagen und Gel ëndeverânderunqen sind nur gestattet, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Der Gemeinderat kann zusatzliche Schutzverordnungen für diese Gebiete erlassen, wcnn dies fOr den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist.
Art. 101 Ufer·. Feldgehëlze, Hecken, Elnzelbaume und Aileen
a. Ufergehôlze Die Ufervegetation darf weder gerodet noch Oberschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die Entfernung von Ufervegetation erfordert eine Bewilligung der zustëndiçen kantonalen Behôrde. b. Feldgeholze, Hecken, Einzelbàume und Aileen Ais Hecken und Feldgehôlze gelten mit einheimischen Baurnen und Strauchem bestockte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. Sie bîlden wertvolle Habitate seltener Pflanzen und Tiere und erfOlien eine wichtige Funktion in der Vernetzung von Lebensraumen. Die Gemeinde regelt den Schutz der wertvollen Feldqehëlze. Hecken. Einzelbaume und Aileen gemêss der gültigen Gesetzgebung, Die Beseitigung der innerhalb der Bauzone gelegenen geschützten Objekte erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Diese konsultiert die zustândlqe Fachstelle, um ihren Entscheid zu begrOnden. Eine Bewilligung kann erteilt werden, wenn Ersatzpflanzungen von Baumen der gleichen Art gesichert sind und den Eigentomem andernfalls unzumutbare Nachteile erwachsen wOrden. Die Beseitigung solcher Objekte ausserhalb der Bauzone erfordert eine Bewilligung der fachlich zustandigen Oienststelle .
. J
J
.
]
,
Saita 38
• 1
Art. 102 Deponiezone
ln dieser Zone betreibt die Gemeinde eine geordnete und überwachte Deponie (lnertstoffdeponie). Auf der Deponie dürten nur schadstoffarme Abfëlle, die ohne weitere Vorbehandlung endlagerfâhig sind, deponieli werden, insbesondere aussortierter Bauschutt mit weniger als fOnf Gewichtsprozenten Kunststoff, Papier oder kompostierbarem Material. Betrieb und Unterhalt dieser Deponie sind in einem eigenen Betriebsreglement festgelegt.
Art. 103 Zone fOr Kompostlerung / Kompostplatz
ln der Zone für Kompostierung unterhalt die Gemeinde einen Kompostplatz fOr die Sammlung, Lagerung und Verwertung organischer Abtalle aus Feld, KUche und Garten . Annahmebedingungen, Betrieb und Unterhalt des Kompostplatzes rîchten sich nach den Bestimmungen des kommunalen Kehrichtreglements.
Seite 39
5.3 Zonen mit Richtplancharakter
Art. 104 Verkehrsanlagen VA
Diese Zone umfasst bestehende und zukünftige ôffentliche und prlvate Verkehrs- und Parkierungsanlagen.
Art. 105 Wald- und Forstgebiete WD
Das Forstgebiet umfasst das gesamte Waldareal , das durch die eidqenôssische und kantonale Gesetzgebung umschrieben und geschützt ist, sowie das zur Aufforstung bestimmte Gebiet.
l
lm Bereich der Sauzone ist der homologierte Waldkataster gültig. Naher ais in einer Horizontaldistanz von 10m zur Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmebewilligungen sind die kantonalen Instanzen zustàndiq. Weitere forstpolizeiliche Massnahmen bleiben vorbehalten .
Art. 10S Gefahrenzonen
1.
Gefahrenart und -stufe
Perimeter mit Naturgefahren umfassen Sektoren mit geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren. Diese Perimeter sind hinweisend lm Sînne von Art. 11 und 31 kRPG auf den Zonenplânen festgeleg1. Unterschieden werden Sektoren mit erheblicher (rot), rnittlerer (blau) und geringer (gelb) Gef âhrdunqsstufe, sowie indikativ diejenigen mit einer Restgefl3hrdung (gelb-weiss) bei hydrologischen oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe der Erdbebengefahrdung wird aufgrund der Karte, Erdbebengefahrdung der Schweiz, nach SIA-Norrn 261 bestimmt. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt.
2.
AlIgemeine Vorschriften 1. Bei Baubewilligungsgesuchen in Gefahrenzonen weist die Gemeindeverwaltung den Gesuchsteller aut die Gefahrenstufe sowie die zu treffenden Vorkehrungen hin. 2. Die vom Staatsrat homologierten Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) sind für Gemeinde und Privatpersonen verbindlich. Gefahrenkarten, die von einem kantonalen Experten für gültig erklârt wurden, müssen auch var der Homologation durch den Staatsrat berücksÎchtigt werden. 3. Gemass kantonaler Bauverordnung ist zu jedem Baugesuch innerhalb eines Gefahrenperimeters die Vormeinung des kantonalen Experten einzuholen. Bei Bauprojekten an Gewassern muss sowohl die hydrologische Gefahr ais auch der Grenzabstand zum Gewasser, nach Art. 21 Wasserbauverordnung berücksichtigt werden (vgl. Leîtfaden der DJenststelle für Strassen- und Flussbau) . 4. FOr sâmtliche Bauvorhaben innerhalb eines Gefahrenperimeters ist eine Expertise über die notwendigen Schutzmassnahmen erforderlich. Die BewilHgungsbehôrde erteilt die Baubewilligung auf der Grundlage dieser Expertise (Art. 59, Bauverordnung), die auch vom kantonalen Experten Uberprüft werden muss . Die Umsetzung der Schutzmassnahmen wird von der Gemeinde kontrolliert.
Seite 40
• 1
S.
S~mtliche Kosten fOr Fachgutachten, Schutzmassnahmen und Kontrolle der Bauar-
beiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers .
6. Bei sich verândernden instabilen Gefahrengebîeten kënnen die Schutzmassnahmen, in Absprache mit dem Kantonsgeologen, durch ein Überwachungsdispositiv erqanzt werden. Von der Gemeinde sind zudem sâmtliche erforderlichen Massnahmen zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit zu ergreiten (Entwasserung, Wasserfassung . Regelung der Berieselung, Schutzwerke, Auszonung. usw .).
7. Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr nimmt die Gemeinde die nôtiqen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vor. Ebenso sind die homologierten Gefahrenkarten abzuëndern, sebald neue Erkenntnisse vorliegen. Bei Verschârfung der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen, wie die Evakuierung der Zone anordnen oder entschâdiqunqslos die erteilten Baubewilligungen zu rü ckziehen.
8. lm Falle eines Schadenereignisses garantiert die Gemeinde keine Wiederherstellung der Zutahrtswege zu den privaten Parzellen ; sie übernimmt auch keine Rëumungskosten innerhalb dieser GrundstOcke. 3.
Schneegefahr
Perlmeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawlnengefahrenzone) ln diesem Perimeter besteht eine ho he Gefahrdung durch Lawinen, Schneerutsche und Eisstürze. Bauten und Anlagen werden nicht bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende GOter gef~hrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden kënnen bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhëht werden kann (z.B. durch Verstërkcnçsmassnahrnen) . Die Gemeinde erstellt fOr sàmtliche Wohnbauten in diéser Zone einen Alarm- und Evakuierungsplan.
Perimeter mit mittlerer Gefahr (blaue Lawlnengefahrenzone) ln diesem Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der Bauwerksklasse BWK III, gemass SIA-Norm 261, oder der BWK Il, mit bedeutender Menschenansammlung (Schulen, Hatels, Restaurants, Ferienlager. GeschMte, U5W .), grundsatzlich verboten. Andere Bauvorhaben werden von FaU zu Fall und auf Basis eines Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Das Gutachten enthalt die baulichen Massnahmen, entsprechend den wahrscheinlichen Ereignisszenarien. Es unterliegt der Genehmigung durch den kantonalen Experten .
.j
Umbauprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Geb~uden werden nicht bewilligt. wenn sie zu einer Erhëhung der Anzahl der gef~hrdeten Personen führen. FOr aile bestehenden Wohnbauten im Perimeter erstellt die Gemeinde eine Wamorganisation und einen Evakuierungsplan.
j
.J !
Seile 41
Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone)
Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen. Von Fall zu FaU kônnen Schutzmassnahmen verlangt werden (verstàrkte Bauten, Verkehrsbeschrânkung, usw.). Gefâhrdete Zufahrt
Abgelegene Gebiete, die nur über I~ngere Strecken über Gebiete mit hëherern Gefâhrdungsgrad zug~nglich sind, sind wie Gebiete mit diesem hôheren Gefahrengrad zu behandeln. Eisabstürze
Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu FaU dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniederqënqen oder Stelnschlaqen. 4.
Geologische und hydrologische Gefahren
Perimeter mit erheblicher Gefahr
ln diesem Perimeter mit erheblicher geologischer Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben, usw.) oder hydrologischer Gefahr (Überschwemmung, Erosion und Murgang), wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende GOter gefahrden kann. Auf der Grundlage eines Gutachtens über den gesamten Gefahrenperimeter kann die zustanoiqen Behôrde bestimmte Sektoren fOr eine Oberbauung freigegeben. Die Bedingungen dieser Freigabe werden von der zustândigen kantonalen Instanz festgelegt. Perimeter mit mittlerer Gefahr
ln diesem Perimeter besteht eine geologische und hydrologische Gefahrdung, die jedoch durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann. FOr jeden Neu- oder Umbau, der eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist dem Baubewilligungsgesuch ein Fachgutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Experten unterbreitet werden muss, schlaqt die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Insbesondere: bei Rutschungen oder ëhnlichen Phanomenen: - Beschreibung des Untergrundes, Beul1eilung des auf oberflâchlicbe oder unterirdische Gewasser zurOckzuführenden Risikos sowie zu ergreifende Schutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fOr die Baute und die Kanalisation, usw.);
·j
bei Steinschlaqen, Murg~ngen, Oberschwemmungen oder âhnllchen Phëncmenen: - detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstarkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschtëçe zur Verminderung der Schaden durch Wasseroder Schlammeinbruch (vgl. Leitfaden DSFB). Innerhalb dieses Perimeters sind, in Abwesenheit oder in Erganzung zu alJgemeinen Schutzmassnahmen, folgende bautlche Mindestmassnahmen zu tretten, falls das Gutachten keine Abweichungen zulasst: Bei Rutschungen oder ahnlichen Phanomenen: Seite 42
-, -
das Gebaude ist aut einer dichten, wasserbestandlqen betonierten Bodenplatte zu errlchten, das Untergeschoss ist in Stahlbeton, der einen steifen Kasten bildet, zu erstellen; aile gefassten Oberflàchenwasser (Dacher, Zufahrtstrassen, andere undurchlassiqe Flachen) und Grundwasser (Drainage) sind mittels unverformbaren Leitungen an die kommunale Kanal isation anzusch 1iesse n;
-
die Aushubarbeiten sind gema.ss den gOltigen Sicherheîtsnormen auszufOhren.
Bei Steinschlagen, Murgangen, Überschwemmungen oder ahnlichen Phënornenen: - Bauprojekte sind 50 zu dimensionieren und zu gestalten. dass das Gebaude Stosswirkungen, Erosionen sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhâlt (vgl. Leitfaden DSFB) . Perlmeter mit geringer Gefahr FOrjeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, ist ein Fachgutachten erforderlich. Dieses Gutachten schlaçt die zu ergreifenden Massnahmen vor: Bei Rutschungen oder ahnlichen Phànomenen: - Oie obgenannten baulichen Massnahmen fOr den Perimeter mit mittlerer Gefahr gelten grundsatzlich auch in dieser Zone fOr jedes Gebâude mit einem Volumen grosser oder gleich 700 m3 gema.ss SIA-Norm. Mitlels geologischem Gutachten kann der Gesuchstel1er Abweichungen von diesen Vorschriften beantragen. Bei Steinschlêgen, MurgSngen, Überschwemmungen oder ahnlichen Phanornenen: - der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmass· nahmen beizulegen. die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle Rechnung tragen (Schutzwand, Verstârkunç der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflëchen, angepasste lnnen- und Ausseneinrichtungen, usw .).
5. Erdbebengefahr
_ J
• J
Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren Bauens. In den Zonen mit bedeutender menschlicher Tatigkeil ist die Gemeinde gehalten, eine Mikrozonierungskarte der Beschleunigungsspektren zu erstellen . Diese Mikrozonîerung wird fur Bauwerke der BWK III sowie Bauwerke, die unter die Stôrfallverordnung (StFV) fallen. nach SIA-Norm 261 verlangt. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung mOssen sëmtliche Bauwerke die SIA-Norm 260ff betreffend Erdbebensicherheit erfOlien. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie für Gebëude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten beizulegen.
)
Seite 43
5.4 Besondere Vorschriften für Gesamtüberbauungen und für Baulandumlegungen
Art. 107 GesamtOberbauung
Bei einer Oberbauung einer grosseren zusammenhi:lngenden Flache innerhalb der rechtsgültigen Sauzone kann der Gemeinderat Abweichungen vom Baureglement und den Zonenvorschriften gestatten: die Oberbauung ist gesamthaft zu planen und autzulegen; sie muss im Einzelnen und in ihrer Gesamtanlage gut gestaltet sein und eine gute Beziehung zur bau lichen und landschaftlichen Umgebung aufweisen ; die vorgeschriebenen Abstellpl ëtze für Motorfahrzeuge sind zu errichten; das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Bauzone darf nicht überschritten werden; lm "Ubrigen Gemeindegebiet" muss die Strassenerschliessung, die Wasserversorgung und die Kanalisation auf eigene Kosten gebaut werden . Der Geme inderat kann das Projekt fUr eine Arealüberbauung fachrn ànnisch begutachten lassen, wobei die Kosten vorn Bauherrn zu tragen sind. Weitere Bestirnmungen des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten . Das anzuwendende Verfahren ist dasjenige des Quartîerplanes.
Art. 108 Baulandumlegung
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eÎnes bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dringlichen Rechte . Sie dient dem Ziel , gesamthaft für die Eigentomer eine bessere Bodennutzung zu ermôçlichen und eine zweckmëssiqe Verwirklichung der Zonennutzungsplèlne sicherzustellen . Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Artikel 17 das Landumleg ungsverfahren eingeleitet: a) b)
durch Beschluss der Mehrheit der Eigentumer, denen die Mehrheit der Oberflëche gehort oder durch Beschluss des Gemeinderates.
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimrnungen des entsprechenden kantonalen Dekretes über die Landumlegung und Grenzregulierung.
Seite 44
Art. 109 Grenzregulierung
Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten GrundstOcken im Interesse ihrer rationellen Oberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut Kant. RPG Artikel 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentomers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes über die Landumlegung und Grenzregulierung.
6. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 110 Ausnahmebewlliigungen
Sofern besondere bauliche Verhaltnisse oder BedOtinisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonal- und bundesrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dOrfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zul âssig: wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Hàrte führt ; für Bauten in ausschliesslich ôffentlichern Interesse; fOr provisorische Bauten. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknOpft sowie befristet werden . Werden Ausnahmen beantragt, so kann der Gemeinderat seine Entscheidung auf das Gutachten elnes neutralen Fachmannes stützen. Die Kosten der Begutachtung kermen dem Auftragsteller Oberbunden werden. Anstësser- und Nachbarliegenschaften dOrfen durch eine Ausnahmebewilligung nicht wesentlich starker benachteiligt werden, ais dies bei reglementsgemasser Bauweise zu erwarten ware.
Art. 111 Altrec htlic he 8auten
Ais altrechtliche Bauten werden nach früherem Recht erstellte bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Untergeordnete Volumenerhôhunqen und Neubauten sind gestattet, wenn diese für sich allein diesem Baureglement entsprechen und die zusatzllchen Erfordern isse wie Ausnützungsziffer, Parkplatze erfüllt werden und dadurch bestehende Erfordernisse der altrechtlichen Baute nicht aufgehoben werden . Bauten, die in den Fahrbahn- oder Gehsteigraum bestehender oder projektierter Strassen ragen, dürfen grundsatzlich nur unterhalten werden. Ànderungen der Zweckbestimmung, innere Strukturverbesserungen und geringfOgige ausserfiche Veranderungen sind gestattet, wenn die notwendigen Auflagen und Bedingungen erfüllt werden und ais ëffentlichrechtliche Eigentumsbeschrankungen im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden.
Seite 45
Abbruchreite altrechtliche Bauten, die nicht im Inventar der schützenswerten Bauten und Gebaudeanlagen aufgeführt sind, sind zu entfernen.
Art. 112 Gebühren
FOr die baupolizeilichen Verrichtungen der Gemeinde und fOr die BenOtzung von offentlichem Eigentum sind GebOhren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt und vom Staatsrat genehmigt.
Art. 113 Bussen
Handlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes sowie gegen rechtskrâftiqe VerfOgungen des Gemeinderates werden durch den Gemeinderat mit einer Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft, unter Vorbehalt derjenigen Fëile. die durch die kantonale oder eidgenësstsche Gesetzgebung mit einer hëheren Strafe belegt werden kënnen . . Die Obertretungen und die Bussen verjahren in 2 Jahren. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckunqsveriâhrunç durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die Strafanzeige und die Busse sind jedoch auf aile Falle verjâhrt, wenn die Frist um die Hâlfte Oberschritten ist.
Art. 114 Herstellung des gesetzmassigen Zustandes
Der Gemeinderat kann den Bauherrn anweisen , Bauten zu beseitigen, welche gegen die Vorschriften dieses Reglements oder gegen rectttskrëftiqe VerfOgungen verstossen. Beseitigt der Bauherr diese Bauten innert der einqerëumten Frist nicht, hat der Gemeinderat deren Beseitigung auf Kosten des Bauherrn anzuordnen .
Art. 115 Übergangsrecht
Die zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Baureglementes noch nicht definitiv bewilligten Gesuche unterliegen dem vorliegenden Baureglement.
Art. 116 lnkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung am Tage der Anerkennung durch den Staatsrat in Kraft. Gleichzeitig werden auf diesen Zeitpunkt samtliche bisherigen Bestimmungen. die diesem Baureglement widersprechen, namentlich das Baureglement vom 26. April 1989 aufgehoben.
So genehmigt vern Gemeinderat an seiner Sitzung vom 11. Okteber 2006/12. November
2007 Der Pr ësident:
Der Schreiber:
Willy Clausen
Stefan Clausen
Seite 46
So genehmigt von der Urversammlung vom 13. Dezember 2006
Der Prâsident:
Der Schreiber:
Willy Clausen
Stefan Clausen
Homologiert vom Staatsrat: 17. September 2008
Anderungen genehmigt von der Urversammlung am 31. Oktober 2012
Die Prâsidentin:
Der Schreiber:
Christine Clausen
Stefan crausen
Homologiert vom Staatsrat am
1
J
J Seita 47 1
Grenzabstand
Abb.: 1
Art. 42 GBR
"
!1
Gebâudehëhe
Abb.: 2
Art. 49 GBR
Flrslpfelle
N
~
i
! SnfOOrt Oar8QG
1
,J ,J
.j .J
l
1
j 1
J
Gewac'- Terrain oder tleferllegender Feft!gboden
Abb.: 3
Geschosszahl
Art. 52 GBR
_ VoIIgesch0$8 falls die Brullogeschossflache grc5sser aïs 2J3 BGF' Oachgeschoss
Voligeschoss
- . BOF: GruncilUlche Vollgeschoss
Erdgeschoss
Unlergeschoss
J
.J
.j
J IJ 1
J
Terrain aufgelragen '\. ..~~~~P.:o~~"l"""!'-l--<,,4~
Gewachsenes Terrain
Voligeschoss talls die Summe der Fassadenftllche (F1+F2+F3+F4) grOsser Isi ais 2J3 der Aussenflachen (von Fertlgboden zu Fertigboden)
Teilrevision des BZR
OP-Ernen, Teilrevision Bau- und Zonenreglement
Art. 35
Baumaterialien (Fenster) / Art. 70, Energiesparen (Anschlusspflicht Fernwärmenetz) __________________________________________________________________________________
Art. 35 Baumaterialien [Änderung II. Vernehmlassung, Version Homologation]
1
Für die Bedachung des Hauptdachs sind dunkle Schieferplatten, schieferähnliche Materialien,
dunkle Dachziegel oder Holzschindeln zu verwenden, für die Nebendächer (Eingänge usw.) sind grundsätzlich die gleichen Materialien zu verwenden. Für landwirtschaftliche Gebäude, insbesondere ausserhalb der Bauzone, können andere dunkle Baumaterialien (braun, grau, schwarz) bewilligt werden. 2
Die Fassadenmaterialien sollten denen der umgebenden Gebäude entsprechen. Der Ge-
meinderat kann verlangen, dass die Fassaden eine genügend grosse Holzfläche aufweisen (in der Regel min. 2/3 der gesamten Fassadenfläche). Balkone gelten nicht als Fassadenfläche. 3 Neubauten können in einem Braunton gestrichen sein (Holzwerk), ein Farbmuster muss vor-
gelegt werden. Bauten in Lärchenholz sollten möglichst natur belassen, Mauerteile müssen weiss bis grau sein. Dachrinnen und Dachwasserabfallrohre dürfen nicht in Kunststoff erstellt werden. 4 Die Fensteröffnungen von neuen Wohnbauten in der Dorfzone, mit Ausnahme der Öko-
nomiegebäude, müssen denjenigen der umliegenden Gebäude in Form, Grösse, Materialisierung und Farbe angepasst sein. Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eigene Gestaltungsrichtlinien für Fenster erlassen. In Gebieten mit Pflicht zur Sondernutzungsplanung (Quartier- / Gestaltungsplan) können auch andere Fensterformen in Ausmass, Materialisierung und Farbgebung bewilligt werden. Dabei ist eine gute Gesamtwirkung innerhalb der jeweiligen Baugruppe / Überbauung sicher zu stellen. 5 Bei Fenstersanierungen sind die, nach Schutzstatus und Zonenzugehörigkeit einer Baute ab-
gestuften „Richtlinien bei Fenstersanierungen“ massgebend. Diese Gestaltungsrichtlinien sind als ergänzende und erläuternde Bestimmungen im Anhang dieses Reglements aufgeführt. 6 Für alle Fenstersanierungen (Fensterwechsel, Farbänderung, Sprossen) ist ein Baugesuch er-
forderlich. 7 In den Fassaden bestehender Altbauten sind neue Fenster- und Türöffnungen möglich. Sie
sind der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass, Gruppierung, Materialisierung und Farbe anzupassen und dürfen die Identität des Gebäudes nicht beeinträchtigen. 8 Balkonverglasungen werden in der Regel nicht bewilligt.
Art. 70 Energiesparen / Nutzung von Alternativenergie [Version Homologation]
1
Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt werden müssen, sind so zu erstellen, zu
betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird.
2
Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen,
werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen, insbesondere Fassadenrenovationen, vorgenommen werden, sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind und bei historischen Bauten das äussere Erscheinungsbild nicht auf Kosten ihrer Identität verändert wird.
3 Für entsprechende energetische Sanierungen und energietechnische Erneuerungen sind die
Bestimmungen und Anforderungen an Gebäude der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung massgebend (Energiegesetz und Energieverordnung, Baugesetz und Bauverordnung).
4 Die aktive und passive Nutzung von alternativen Energien, namentlich Sonnenenergie wird
ausdrücklich gefördert. Das Genehmigungsverfahren für Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen richtet nach der kantonalen Baugesetzgebung. Die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen zur genügend angepassten, respektive bewilligungsfreien Installation von Solaranlagen auf Dächern, in Industrie-, Handwerks- und Gewerbezonen auch an Fassaden, sind zu berücksichtigen. Die Anlagen sind so zu installieren, dass sie das Orts- und Landschaftsbild, insbesondere Natur- und Kulturdenkmäler nationaler und kantonaler Bedeutung, nicht wesentlich beeinträchtigen.
5 Gestützt auf die kantonale Energiegesetzgebung wird eine Anschlusspflicht für eine definier-
te Fernwärmezone erlassen. Der Situationsplan mit dem genauen Perimeter gilt als integrierender Bestandteil des Fernwärmereglements und wird von der Urversammlung festgelegt.
6 Neubauten innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Fernwärmeperimeters sind für die
Deckung des Bedarfs an Heizung und Warmwasser an das bestehende Fernwärmenetz der GHE (Genossenschaft Holzschnitzelheizung Ernen) anzuschliessen.
7 Bestehende Bauten im bezeichneten Perimeter sind beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanla-
gen an das Fernwärmenetz anzuschliessen. Für bestehende Bauten und Neubauten kann ein
Gesuch um Befreiung von der Anschlusspflicht an die Gemeinde gestellt werden, sofern für den Anschluss ein unverhältnismässig hoher Aufwand nachgewiesen werden kann oder wenn mindestens 80% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit erneuerbaren Energien gemäss kantonalem Energiegesetz gedeckt werden.
8
Die Gemeinde kann auf Antrag der Genossenschaft Holzschnitzelheizung Ernen (GHE) den
Anschluss verweigern, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen.
9
Die Nutzung der Fernwärme wird in einem eigenen Fernwärmereglement der Gemeinde
Ernen festgelegt.
Genehmigt vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 08. Oktober 2015 / Änderungen am 08.10.2016 / 02.11.2016 / 08.02.2017.
Gemeindeverwaltung Ernen Die Präsidentin:
Der Schreiber:
Der zuständige Gemeinderat:
Christine Clausen
Stefan Clausen
Aldo Herzog
Genehmigt von der Urversammlung vom 09.12.2015. Homologiert vom Staatsrat an der Sitzung vom 16.08.2017