Bau- und Zonenreglement Inden
Inden
Document
- Numer
- BZR_IND.1994
- Vischnanca
- Inden
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 21-12-1994
- En vigur dapi
- 21-12-1994
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
14-OP GEMEINDE
IN DEN
Bau- und Zonenreglement Die Gemeinde
INDEN
erlasst,
- gestiitzt auf das Gesetz vom 19. Mai 1924 iiber das Bauwesen, - gestiitzt auf das Strassengesetz, - gestiitzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987, - gestiitzt auf das Baubewilligungsdekret vom 31. Ja nuar 1992 - sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durch die Urversammlung am 10.Juni 1994
genehmigt durch den Staatsrat am:
November 1994 ABW Architektur- und Planungsbiiro AG Bloetzer Wemer, dipl. Arch. ETH/SIA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4, 3930 Visp
I
INHALTS VERZEICHNIS
I
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Vollzug Verantwortung
1 1 1
II
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
2
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
156 weitere Artikel
Art. 13 Voraussetzung der Baubewilligung
Bewilligungspflicht Form der Baugesuche Situationsplan und Bauplane Priifung durch die Gemeinde Offentliche Planauflage, Baugespann Einsprachen gegen Baugesuche Entscheid iiber das Baugesuch Geltungsdauer, Baubeginn, Projektanderung Baukontrolle
2 2 3 4 5 5 5
m
PLANUNGSMITTEL
7
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Reglemente und Plane
Nutzungsplan Erschliessungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung Quartierplan, Detailnutzungsplan
7 8 8 9 9 9
IV
BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
10
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29 Grenzabstand
Gebaudeabstand Naher- und Grenzbaurecht Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag Gebaudehohe Geschosszahl, Vollgeschosse Kellergeschoss Unterirdische Bauten Ausnutzungsziffer Zuschlag zur Ausnutzungsziffer
10
V
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
13
1.
Baueebiet und Erschliessung
13
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33 Baugebiet
Baulanderschliessung Erschliessungsgrad Landumlegung und Grenzregulierung
13 13 14 14
6 6 7
10
10 11
11 11 11 12 12 12
II 2.
Sicherheitsvorschriften
14
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Unterhalt der Bauten
Bauarbeiten Beniitzung des offentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefanger Feuerpolizei
14 15 15 15 15
3.
Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
16
Art. 39
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45 Allgemeine Anforderungen
Immissionen Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplatze Energiesparmassnahmen Geschosshohe, Bodenflache Dungereinrichtungen
16 16 16 16 17 17 17
4.
Orts- und Landschaftsschutz
17
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52 Schutz des Ortsbildes
Schiitzenswerte Bauten Fensteroffnungen Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen, Bepflanzungen Schutz von Wasserlaufen
17 18 18 18 19 19 19
5.
Strassen und Baulinien
20
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57 Baulinienplan
Vorspringende Gebaudeteile Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplatze Private Strassen und Wege
20
VI
ZONENVORSCHRIFTEN
22
1.
Zoneneinteilung
22
Art. 58 Zoneneinteilung
22
2.
Zonenordnung
23
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Art. 67
Art. 68
Art. 69
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73 Dorfzone D
Wohnzone W2, W2A Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone Landwirtschaftszonen Landschafts- und Naturschutzzonen Stufen der Schutzzonen Maiensasszonen Weilerzone Zone fur Sport und Erholung Freihaltezonen Abbau- und/oder Deponiezonen Zone mit spaterer Nutzungszulassung Ubriges Gemeindegebiet Waldareal, Hecken und Feldgeholze
23 23 24 24 24 25 25 26 26 26 27 27 27 27 28
20 21 21
21
Ill
Art. 74
Art. 75 Quellschutzzonen
Gefahrenzonen
28 29
VII
SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
29
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83 Ausnahmebewilligungen
Bauten ausserhalb der Bauzonen Altrechtliche Bauten Beschwerden Gebiihren Bussen Veijahrung Inkrafttreten
29 30 30 30 30 30 30 30
1
Inden
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Inden
I.
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement gilt fiir das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandgkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Vollzug
Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensasszone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fiir Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten iibertragen werden, welche das Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesonders Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung oder Untemehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle iibemehmen die Behorden keine Verantwortung, insbesondere fiir Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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2
II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Voraussetzung der Baubewilligung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu priifenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann von dieser Bestimmung abweichen, wenn eine andere Bewilligungsfolge aus besonderen Griinden zweckmassig ist. Das Baubewilligungverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach dem kantonalen Baubewilligungsdekret. Es umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.
Art. 5 Bewilligungspflicht
Vor Inangriffnahme von Bauarbeiten oder Terrainveranderungen ist eine Baubewilligung einzuholen fur: a) b) c) d)
Neubauten jeder Art, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten, An-, Auf- und Umbauten an bestehenden Gebauden, Anderungen der Zweckbestimmung von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Anderungen von Feuerungsstatten jeder Art, von Rauchableitungen und anderen Installationen, die eine Brandgefahr darstellen konnten (Zisternen, Tankstellen, Werkstatten, in denen entziindbare Stoffe gehandhabt werden usw.), e) bauliche Veranderungen an Aussenwanden und Dachem sowie das Anstreichen bestehender und neuer Gebaude, f) das Abbrechen von Gebauden und Gebaudeteilen, g) die Erstellung und Anderung von Abwasseranlagen, Gruben und Misthofen, h) die Erstellung oder die Korrektion von Privatstrassen und Wegen und fur das Errichten von Parkplatzen, i) das Anbringen von Schaukasten, Warenautomaten, Reklameplakaten und -einrichtungen, femer fur das Montieren von Radio- und Femsehantennen, k) Einfriedungen, Terrassierungen und Mauem sowie Anlagen fur Zugange und Zufahrten, l) die Anlage von Campingplatzen und das Aufstellen von Wohnwagen, beweglichen Baracken etc., m) alle bedeutenden Arbeiten, welche die Oberflachengestaltung (Aufschiittungen, Abgrabungen, Steinbriiche, Materiallagerungen, Baugrubenaushub usw.) oder das Landschafts bild (durch Beseitigen von Baumgruppen, Geholz, Gebiisch usw.) merklich verandem, n) die weiteren im ubergeordneten Recht vorgesehenen Bauten, Anlagen und Vorkehren.
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3
Art. 6 Form der Baugesuche
Zur Erlangung einer Baubewilligung hat der Bauherr ein schriftliches Gesuch unter Verwendung der dazu bestimmten Formulare an den Gemeinderat einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht EigentUmer der Bauparzelle sind, miissen mit der Vollmacht des Eigentumers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausfuhrung ein Wechsel in der Person des Bauherm oder Eigentumers ein, so ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Das Gesuch ist in siebenfacher Ausfiihrung an den Gemeinderat zu richten. Es enthalt folgende Dokumente und auf Normalformat A4 (21 x 29.7 cm) gefaltete Plane: a) das kantonale Baugesuchsformular mit alien dort aufgefiihrten Angaben insbesondere die Namen des Bauherm, des Eigentumers und des Projektverfassers, gegebenenfalls: das kantonale Gesuchsformular zur Verlegung von Brennstoffbehaltem oder andere im amtlichen Gesuchsformular genannte Unterlagen, Die Formulare sind auf der Gemeindekanzlei zu beziehen, b) einen topographischen Kartenausschnitt im Massstab 1:25'000, mit Angabe des geplanten Standortes durch einen roten Punkt, c) einen gultigen Kataster- oder Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und der offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, d) den Situationsplan, Auszug aus dem Kataster- oder Grundbuchplan und ausgefuhrt vom Registerhalter oder vom offiziellen Grundbuchgeometer. Dieser Plan soli eine genugend grosse Zone um das fragliche Grundstuck aufweisen. Insbesondere sollen die bestehenden Nachbargebaude angegeben werden, e) die Bauplane (Grundrisse, Schnitte und Fassadenplane), welche zum Verstandnis des Projektes notwendig sind im Massstab 1:50 oder 1:100, 0 bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude Fotos von alien Fassaden sowie vom Umbauprojekt in der Gebaudegruppe. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann der Gemeinderat von den Regeln der Baueingabe abweichen. Fur die Reklamevorrichtungen aller Art konnen anstelle von Ansichtsplanen fotographische Reproduktionen oder Darstellungen hievon mit Eintragung der beabsichtigten Vorrichtung und Massangabe vorgelegt werden. Die Plane sind zu datieren und vom Gesuchssteller und Projektverfasser zu unterzeichnen. Die Eingabeplane mussen technisch korrekt ausgefuhrt sein. Undeutliche oder mangelhafte, beziehungsweise nur skizzenhafte Plane werden zur Verbesserung oder Erganzung zuriickgewiesen. Der Gemeinderat kann weitere Dokumente (Fotos des derzeitigen Zustandes, Fotomontagen usw.) oder die Herstellung eines Modelles verlangen, wenn er dies zur besseren Beurteilung des Werkes als notwendig erachtet.
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Art. 7 Situationsplan und Bauplane
Dem Baugesuch sind folgende Plane beizulegen: 1.
Situationsplan Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss iiber: a) die Grenzen und Nummem der Bauparzellen und der Nachbarparzellen sowie die Namen ihrer Eigentiimer, die bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstiickes, die Ausnutzungsziffer mit deren Berechnung und die Nutzungszone, b) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen, c) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Bau- und Strassenlinien, d) die Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten und Zugange, die Abstellplatze fiir Motorfahrzeuge sowie Durchgangsrechte, e) die Walder, Baumgruppen, Wasserlaufe, Hochspannungsleitungen sowie deren Abstand zur Baute, f) die massgebenden Abstande zwischen vorgesehener Baute und Eigentumsgrenze oder anderen Bauten auf gleichem Terrain, g) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die neu projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden in gelber Farbe, h) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenkoten; i) den vorgesehenen Anschluss an die Abwasserkanalisation (mit Angabe des Anschlussschachtes) oder wenn dies nicht moglich ist, den Plan der Abwasserreinigungsanlage, den vorgesehenen Anschluss an das Trinkwasser und das Stromversorgungsnetz, den Standort des nachsten Hydranten und der Brennstoff- und Energieanlagen.
2.
Bauplane Die Bauplane miissen enthalten: a) die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen, der Materialien so wie der iibrigen Anlagen, b) die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, des natiirlich gewachsenen Bodens (aufgenommen von einem nament lich bezeichneten technischen Biiro), des fertigen Bodens sowie die Angabe des im Si tuationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hohe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen, c) samtliche Fassaden mit Angabe der Giebel- und Seitenhohe, des Verlaufes des natiirlich gewachsenen Bodens sowie des fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten. Es sind die Abstandsvorschriften der Feuerpolizei und des Gemeindereglementes einzuhalten, d)die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten sowie der Bepflanzung, e) bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neu projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen, f) Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Die Erstellung eines Fotodossiers ist notwendig. Vorbehalten bleiben die durch kantonale Bestimmungen zusatzlich verlangten Angaben und Unterlagen, insbesondere fiir CampingplStze, Sport- und Spielplatze, Bauten des Gastgewerbes, Abbau- und Ablagerungsstellen, industrielle und gewerbliche Bauten so wie Betriebe der Tierhaltung usw.
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Art. 8 Prufung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung pruft die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Innert zehn Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrdcklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen. 1st ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden konnte, so macht ihn die Gemeindebehorde innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeflihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zuriickgezogen.
Art. 9 Oeffentliche Planauflage, Baugespann
Die bewilligungspflichtigen Baugesuche werden von der Gemeindeverwaltung spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 10 Tagen offentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch offentlichen Anschlag in der Gemeinde. Fur unbedeutende Arbeiten und ftir Plananderungen, welche kein Interesse Dritter beriihren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist iiber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Fur Neubauten und grossere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Bauge spann (Profilierung) aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.
Art. 10 Einsprachen gegen Baugesuche
Allfallige Einsprachen gegen das Bauprojekt sind spatestens 10 Tage nach der Veroffentlichung auf der Gemeinde schriftlich und eingeschrieben einzureichen. Sie sind zu begrtinden. Die Gemeindeverwaltung beriicksichtigt nur Einsprachen, welche offentlich-rechtliche Vorschriften betreffen. Privatrechtliche Einsprachen werden auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Zur Einsprache sind befugt: a) die Nachbam, die durch das Bauvorhaben in ihren schiitzenswerten Interessen betroffen sind, b) jede andere natiirliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache geltend zu machen.
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Art. 11 Entscheid iiber das Baugesuch
Nach Ablauf der Einsprachefrist holt der Gemeinderat notigenfalls die Stellungnahmen oder Bewilligungen der kantonalen Amtsstellen ein und trifft den Bauentscheid. Bauvorhaben, die eine kantonale Baubewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchfuhrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen an das kantonale Bausekretariat weiter. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht, deren Anwendung ihm obliegt. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem, den Einsprechem sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 10 Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt. Die Entscheide des Gemeinderates konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden (vgl. Art. 79).
Art. 12 Geltungsdauer, Baubeginn, Projektanderung
Die Baubewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentumer des Baugrundstiickes. Rechtsnachfolger konnen von einer Baubewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfiillen. Vor der Erteilung der erforderlichen Baubewilligung darf mit der Ausfuhrung des Baues nicht begonnen werden. Der Bau gilt als begonnen, wenn die Fundamentsplatte oder die Streifenfundamente erstellt werden. Die Baubewilligung erlischt, wenn innert einer Frist von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Erteilung nicht mit dem Bau begonnen wurde. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr als einem Jahr eingestellt sind, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes verlangt werden. Die Baute muss gemass den genehmigten Planen ausgefuhrt werden. Nachtragliche Plananderungen sind dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten bekanntzugeben und durch vollstandige Unterlagen zu belegen. Wenn offentliche oder nachbarliche Interessen durch die Anderungen berlihrt werden, ist das Baubewilligungsverfahren zu emeuem.
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Art. 13 Baukontrolle
Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat Oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: a) vor Beginn der Aushubarbeiten zur Priifung der Linie des gewachsenen Terrains, b) nach Erstellung des Schnurgeriistes (zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstande), c) nach Erstellung der Strom-, Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, d) vor Erstellen der Decke iiber dem Kellergeschoss (zur Kontrolle des Niveaus), e) nach Erstellen des Rohbaus, jedoch vor Aufrichten des Dachstuhles, f) nach Erstellung der Baute, jedoch vor deren Bezug. Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherm oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Planen. Baupolizeiliche Mangel oder Abweichungen von den genehmigten Planen und erlassenen Verfugungen sind vom Untemehmer oder Bauherm innert einer vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu beseitigen. Der Gemeinderat ist von Amtes wegen befugt, Bauten, welche nicht planmassig oder ohne Bewilligung des Gemeinderates errichtet werden, einzustellen und auf Kosten des Eigentiimers abbrechen zu lassen. Fur Folgen, die aus versaumter Meldung entstehen, haftet der Bauherr.
m PLANUNGSMITTEL
Art. 14 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - Energiesparreglement - alle iibrigen Reglemente mit Vorschriften zum Bauwesen b) Plane - Nutzungsplan - Erschliessungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Quartierplane oder Detailnutzungsplane (kant. RPG Art. 12) - Strassen- und Baulinienplane (kant. Strassengesetz)
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Art. 15 Nutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist fUr jedermann verbindlich. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a)
Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Uberbauung eignet und - weitgehend iiberbaut ist Oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird.
b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet Oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soli. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, - bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Statten sowie Natur- und Kulturdenkmaler, - Lebensraume fiir schutzwiirdige Tiere und Pflanzen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 18 RPG weitere Zonen namentlich Maiensasszonen, Zonen fiir Sport und Erholung sowie fiir Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
Art. 16 Erschliessungsrichtplan
a)
Der Erschliessungsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten. Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Verkehrsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).
b) Im Erschliessungsrichtplan sind im weitem die dem Zonenplan entsprechenden Konzepte fur die Wasserversorgung sowie fiir die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere die Standorte der wichtigsten Anlagen und die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
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Art. 17 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege, - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fiir die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Das Befahren der ausserhalb des offentlichen Strassennetztes gelegenen offentlichen Wanderwege durch Mountain-Biker ist untersagt. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 18 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert fiinf Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend iiberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann von jedermann eingesehen werden.
Art. 19 Quartierplan, Detailnutzungsplan
a)
Quartierplan Der Gemeinderat kann in klar begrenzten Gebieten die Erarbeitung von Quartierplanen vorschreiben. Der Quartierplan regelt die Uberbauung und Erschliessung, allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzonen. Er stellt den Perimeter dar und umschreibt die besonderen Massnahmen betreffend die Organisation, den Schutz sowie die Art, Zahl, Lage, Zweckbestimmung, Dimension und Gestaltung von Bauten und Baugruppen. Zu diesem Plan muss ein Reglement erstellt werden, welches die Merkmale dieses Quar ters sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Flygiene und eventuell auch die Ausfiihrungstermine enthalt. Quartierplane in der Bauzone diirfen das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Zone nicht iiberschreiten. Der Gemeinderat kann ein Quartierplanverfahren mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (Artikel 33) verbinden. Werden die Vorschriften des Nutzungsplanes und des Gemeindebaureglementes eingehalten, kann beim Quartierplan das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet wer den. In den iibrigen Fallen richtet sich das Verfahren nach Art. 33 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes.
b) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fiir bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart im einzelnen.
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Inden IV BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 20 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfemung zwischen jedem Punkt einer Baute und der Eigentumsgrenze. Bei Gebauden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kiirzeste Entfemung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Langsfassade eines Gebaudes. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherm unzumutbare Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstiickes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzab stand verzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Aus-nahmen sind zulassig fur Hauseingange, Vorbauten, Balkone und Vordacher, mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Hauseingange und Vorbauten diirfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 53 und 54.
Art. 21 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste, horizontal gemessene Entfemung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der beiden vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften zum mindesten der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 22 Naher- und Grenzbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbam konnen die Grenzabstande ungleich zur Grenze verteilt werden, wenn der Gebaudeabstand eingehalten ist. Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die Grenze gebaut werden. Eine solche Vereinbarung ist zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie der Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen.
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Art. 23 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die Gebaudelange ist in der Zonenordnung ( Art. 59ff) festgelegt. Wird im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes ein Gebaude in seiner Lange gestaffelt, kann der Gemeinderat entsprechend den Riickversetzungen eine Mehrlange zur vorgeschriebenen Gebaudelange gewahren, wobei jede Langsseite um das Mass ihrer Mehrlange gestaf felt werden muss. Die gesamte Gebaudelange darf jedoch 24.00 m (Doppelhauser) nicht iiberschreiten. Der Gemeinderat kann in diesem Ausnahmefall verlangen, dass in der Lange und in der Dachform gestaffelt wird. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gesamtgebaudelange, reduziert um das Mass der Riickversetzungen.
Art. 24 Gebaudehohe
Die Gebaudehohe wird gemessen vom gewachsenen oder -falls er tiefer liegt- vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt der Fassade (Seitenhohe) mit der Oberkante der Fusspfette. Giebelfelder werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Abgrabungen fur Garageneinfahrten und fur Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/3 der dariiberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50m gewahrt werden, wenn dies nachweisbar betriebsbedingt ist. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fiir jeden der versetzten Baukorper separat berechnet.
Art. 25 Geschosszahl, Vollgeschoss
Als Vollgeschoss gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. Untergeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn sie die Bestimmungen von Artikel 26 (Kellergeschoss) iiberschreiten. Dachgeschosse gelten dann als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe mehr als 1.20 m Hohe ab fertigem Fussboden (inkl. Fusspfette) betragt. Bei gestaffelten Baukorpem wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.
Art. 26 Kellergeschoss
a) Bauten in ebenem Gelande: Langs der Gebaudeaussenseite darf die Decke des Kellergeschosses bis 2.0 m iiber der tiefsten Stelle des gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andemfalls gilt das Kellergeschoss als Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut Art. 24. b) Bauten am Hang: Am Hang darf die OK-Kellerdecke langs der Gebaudeaussenseite bis 3.0 m iiber den tiefsten Punkt des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens liegen, sofem bergseits die maximale Hohe OK-Decke iiber Boden von 1.0 m eingehalten bleibt. Andem falls gilt das Kellergeschoss als Vollgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen laut
Art. 24 Inden
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Art. 27 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Bauten, die den gewachsenen, oder - falls er defer liegt - den bearbeiteten Erdboden nicht iiberragen. Sie diirfen bis an die Nachbargrenze gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht fur den Untergrund zwischen Baulinien.
Art. 28 Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache der Gebaude und deren anrechenbaren Landflache. Sie wird wie folgt berechnet: anrechenbare Bruttogeschossflache Ausnutzungsziffer (az) anrechenbare Landflache a) Anrechenbare Bruttogeschossflache Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. .
Nicht angerechnet werden: - alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfiir nicht verwendbaren Flachen wie z.B. wohnungszugehorige Keller- und Trockenraume sowie Waschkiichen, - alle Estrich- und Dachraume, welche nicht mehr als 1.80 m lichte Hohe aufweisen, - Heiz-, Kohlen- und Tankraume, - Maschinenraume fiir Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., - Korridore, Treppen und Lifte.
b) Anrechenbare Landflache Die anrechenbare Landflache ist die Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke oder zusammenhangenden Grundstiickteile der Bauzone. Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer iiber das ganze Grundstiick gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfiigen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 29 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer
a) Fiir Wohnungen mit 4 Zimmem und mehr (mind. 110 m2 Netto-Wohnflache) wird ein Bonus von 0.2 gewahrt. b) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bo nus) gewahren. Dieser Zuschlag (Bonus: 0.1) wird nur gewahrt, wenn das begiinstigte Gebaude den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und der Region dient.
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V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
1.
BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 30 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt: a) Die Bauzone 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig vollflachig dargestellt): es sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger WeiterfUhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden konnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Es sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahre benotigt und erschlossen werden. Sofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein GrundstUck von Privateigentiimem nach Artikel 31 erschlossen wird, kann der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentiimer ausgeftihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei einer UberfUhrung der Bauzone der 2. Etappe in eine Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der GrundeigentUmer fur die Basiserschliessung von der Gemeinde libemommen werden, sofem die Anlagen den Planen oder den Bestimmungen der Gemeinde entsprechen.
Art. 31 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 RPG des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namendich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. Es besteht nur Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn ein Grundstuck geniigend erschlossen ist. Ein Grundstuck gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fur den Verkehr (Strassen, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der GrundeigentUmer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Zufahrt Uber fremdes Eigentum muss rechtlich gesichert sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG). Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen (vgl. Art. 30) erfolgen. Der Gemeinderat beschliesst in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der GrundeigentUmer an den Erschliessungskosten.
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Art. 32 Erschliessungsgrad
a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fiir eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer. Um die Zahl der Anschliisse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 33 Landumlegung und Grenzregulierung
a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Nutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Ueberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes und des Strassengesetzes.
2.
SICHERHEITSVORSCHRIFTEN
Art. 34 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind vom Eigentiimer so zu erstellen und zu unterhalten, dass weder Menschen, Tiere noch fremdes Eigentum gefahrdet werden. Der Gemeinderat kann anordnen, dass schadhafte Einrichtungen instandgestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtungen auf Kosten des Eigentiimers instandstellen oder abbrechen lassen.
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Art. 35 Bauarbeiten
Bei der Ausfiihrang von Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbeniitzer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an offentlichen Strassen und Platzen miissen eingezaunt werden. Die Gemeinden konnen einen Plan der Bauplatzinstallationen verlangen. Der Bauherr ist fiir die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondem sind direkt auf eine hiefiir geeignete, bewilligte Deponie zu ftihren. Der Wasserbezug ab dem offentlichen Netz ist bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Er ist gebiihrenpflichtig.
Art. 36 Beniitzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grand darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrangen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Untemehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brannen, Hydranten, Wasserlaufe usw. mUssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm. Die Beniitzung des offentlichen Eigentums richtet sich grandsatzlich nach dem Bestimmungen des Strassengesetzes.
Art. 37 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken iiber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten. Wenn moglich, ist das Meteorwasser in das Trennsystem zu entwassem, zu infiltrieren oder in einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten. Der Eigentiimer hat durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneeratschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fiir Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verarsacht werden. Diese Bestimmungen gelten gegebenenfalls auch fiir die bestehenden Gebaude.
Art. 38 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen miissen den kantonalen feuerpolizeilichen Bestimmungen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoffen sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Inden 3. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN
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Art. 39 Allgemeine Anforderungen
Bauten und Anlagen miissen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, namentlich in bezug auf sanitare Einrichtungen, Raum- und Fenstergrossen, Besonnung, Belichtung, Beliiftung, sowie Warme- und Schallschutz. Massgebend sind die eidgenossischen und kantonalen Vorschriften. Fur Gasthofe, Herbergen, Wirtshauser und andere ahnliche Betriebe gelten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes (vgl. kantonales Gastwirtschaftsgesetz iiber die offentlichen Beherbergungs- und Gaststatten).
Art. 40 Immissionen
Bauten und Anlagen durfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft fiihren, die der Zonenordnung widersprechen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschiitterungen (ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass uberschreiten werden. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmungen des Umweltschutzes, insbesondere auf die eidgenossische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Die Larmempfindlichkeitsstufen sind in der Zonenordnung (vgl. Art. 59 ff) gemass Art. 43 LSV zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufung vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Dies ist z.B. entlang von verkehrsreichen Strassen moglich. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen.
Art. 41 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Sport, Bildung, Spiel und Erholung), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und beniitzbar sind.
Art. 42 Kinderspielplatze
Bei Wohnhausem mit 4 und mehr Wohnungen sind geeignete Kinderspielplatze auf privaten Grundstucken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60.0 m2 ausmachen. Sie durfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen und sind im Grundbuch einzutragen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Ausgang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
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Art. 43 Energiesparmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationen haben nach den kantonalen Bestimmungen und der SIA-Norm zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, namentlich bei Fassadenrenovationen und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes vom 11. Marz 1987, im besonderen Kapitel 4 (Sparmassnahmen) und Kapitel 6 (Organisation). Die entsprechenden Ausfiihrungsbestimmungen sind im Gemeindereglement zum Energiespargesetz enthalten.
Art. 44 Geschosshohe, Bodenflache
In Neubauten miissen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fur eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflache von mindestens 8.0 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.10 m reduziert werden. Bei Ferienhausem kann von diesen Bestimmungen abgesehen werden.
Art. 45 Dungereinrichtungen
Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen; Misthofe miissen mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und gegebenfalls abgedeckt werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neuangelegte Misthofe sollen, sofem eine Bewilligung erteilt wird, mindestens eine Entfemung von 6.0 m von der nachsten Parzellengrenze aufweisen. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
4.
ORTS- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 46 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Bemalungen diirfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder wie auch die Verkehrssicherheit nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfiigt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Besonders schutzwiirdige Bauten (Art. 47) diirfen weder nachteilig verandert noch abgebrochen, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden. Im Baubewilli gungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefahrdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen; es konnen Projektanderungen verlangt, soweit notig Baubeschrankungen verfiigt oder Bauabschlag erklart werden.
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Art. 47 Schutzenswerte Bauten
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege und der Heimatschutzkommission (KHK) die Bauten, welche im Sinne von Artikel 15 c) GBR schiitzenswert sind und halt sie in einem Inventar fest. Bei Baugesuchen, welche diese Bau ten oder ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpfle ge und der KHK einzuholen. Die schutzenswerten Bauten diirfen ohne ausdriickliche Bewilligung des Gemeinderates, und ohne die Vormeinung der kantonalen Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgebaut werden. Der Eigentumer hat einen geniigenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Flir Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schutzenswerten Gebauden sind, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwiirdigen Bauten fallt unter das Gesetz vom 28. November 1906 iiber die Erhaltung von Kunstgegenstanden und histori schen Denkmalem.
Art. 48 F ensteroffn ungen
In der erhaltenswerten Dorfzone sind die Fenstergrossen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensteroffnungen und Tiiren in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der urspriinglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzugleichen. Fensteroffnungen an Gebauden laut Inventar (vgl. Art. 47) sind mit Seiten- bzw. Mittelpfosten mit mindestens 12.0 cm Breite zu versehen.
Art. 49 Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien
Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betragt in der Regel 40 - 60 %. Fiir die Bedachung sind Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien in dunkler Farbe zu verwenden. Neubedachungen in Blech sind verboten. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte sind gestattet. Deren Gesamtlange darf jedoch 20 % der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss 20 % der Gesamtlange der entsprechenden Gebaudeseite, mind. 2.0 m betragen.
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Art. 50 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen Oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Parabolantennen auf Dachem sind verboten. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklamen, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden.
Art. 51 Einfriedungen, Bepflanzungen
FUr Einfriedungen und Bepflanzungen gelten die Bestimmungen des kant. Strassengesetzes und des ZGB. Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutze von Vieh und Wild kann nach Weisungen des Gemeinderates langs Strassen eine Umzaunung erstellt werden, wenn dies das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Einfriedungen iiber offentliche Wasserlaufe jeder Art sind verboten.
Art. 52 Schutz von Wasserlaufen
Langs der Fluss- und Bachufer sind Baume und Straucher zu erhalten. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand. Wasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung iiber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschiitzt. Sie durfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, iiberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. Vorbehalten bleiben Artikel 9 und 10 des Gesetzes iiber die Wasserlaufe (1930).
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Inden 5.
STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 53 Baulinienplan
a)
Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende Oder projektierte Strassen und Platze gebaut werden kann. Auf der Seite der Baulinien muss der minimale Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Plan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes vom Staatsrat homologiert werden.
b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien bleiben Eigentum der Anstosser, kann aber von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrswegen ubemommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach kantonalem Strassengesetz moglich. c)
An Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.
d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand 3.0 m von Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Artikel 56). e)
Rechtskraftige Baulinienplane sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und konnen dort eingesehen werden.
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Fur die kantonalen Strassen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes.
Art. 54 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen iiber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestat tet. Die Ausladung darf nicht mehr als 1.50 m betragen und muss mindestens 2.5 m iiber dem Gehsteig und mindestens 4.50 m iiber der Fahrbahn liegen. Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m uberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse verlangt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
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Art. 55 Parkierung
a) Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund
ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens 1 Garagen- oder Abstellplatze auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. In der Regel gilt, dass bei Hotels fur je 2 Zimmer, bei Geschaftshausem fiir je 50 m2 und bei Gaststatten fiir je 4 Platze ein Einstell- Oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle. b) Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 56 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soil in der Regel 15 % Gefalle nicht uberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom projektierten Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofem die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen (vgl. kant. Strassengesetz). Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 57 Private Strassen und Wege
Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fiir Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentiimer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen kan tonalen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung Ubemommen werden.
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VI ZONENVORSCHRIFTEN 1.
ZONENEINTEILUNG
Art. 58 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000) Bezeichnung
Farbe
A) Bauzonen Dorfzone Wohnzone 2: (2-geschossig) Zone fur offentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone Parkierungszone
D W2 6 B+ A FZ P
dunkelbraun hellbraun hellgriin olivgriin hellgelb
B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszonen
LZ
saftgriin
C) Schutzzonen Landschafts- und Naturschutzzonen
SZ
div. grim
D) Weitere Zonen Maiensasszone Weilerzone Zone fiir Sport und Erholung Freihaltezone Abbau- und/oder Deponiezone Zone mit spaterer Nutzungszulassung Ubriges Gemeindegebiet
MZ WZ S+E FZ AD ZSN UG
grun/gelb braun/griin hellgriin/dunkelgriin oliv Signet weiss/rot/gerastert weiss
E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baumbestande Quellschutzzone Gefahrenzonen
WD QZ GZ
Planraster blau gestrichelt rot o. blau umrandet
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2.
ZONENORDNUNG
Art. 59 Dorfzone D
Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist fur die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur Forderung einer zweckmassigen Sanierung. Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Gebaudelange: Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
offen entsprechend der Hohe umliegender Bauten, in der Regel das Erdgeschoss und max. 3 Geschosse max. 10.00 m O.K. Fusspfette je nach bestehender Baustruktur 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Stufe II
Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkems anzupassen. In besonderen Fallen kann die kantonale Baukommission gestiitzt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15. 5. 1968 liber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Anstande, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 46
und ff sind besonders zu beriicksichtigen.
Art. 60 Wohnzone W2, W2A
Zweck der Zone Die Ueberbauung mit Wohn- und Ferienhausem Bauweise: in der Regel offen, Reihenhauser konnen gestattet werden Geschosszahl: max. 2 Vollgeschosse Gebaudehohe: max. 8.00 m O.K. Fusspfette Gebaudelange: max. 12.00 m Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. grosser Grenzabstand: 70% der Gebaudehohe, mind, aber 4.0 m Ausnutzung; az =0.6 Larmempfindlichkeit: Stufe II Besondere Bestimmungen: In der Zone W2A muss der Aufbau mindestens zur Halfte in Holz sein.
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Art. 61 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von offentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche private Ueberbauung ist untersagt. Bauweise: Grenzabstand: Larmempfmdlichkeit:
offen oder geschlossen kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Stufe II oder III
Art. 62 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen, offentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen in beschranktem Umfang Bauten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 63 Landwirtschaftszonen
Die Landwirtschaftszonen (Art. 15b) werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt: a)
Landwirtschaftliche Prioritatszonen Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. und 2. Prioritat im Nutzungsplan dargestellt.
b)
Weiden oder Sommerungsweiden Als Weiden oder Sommerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind.
c)
Geschiitzte Landwirtschaftszone Die geschiitzte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schutzenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangt. Innerhalb der geschiitzten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und massvolle Landwirtschaft zu betreiben. Hecken und Einzelbaume sowie das Bewasserungssystem sind zu erhalten.
In diesen Zonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirt schaftlichen Nutzung des Boden und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
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Art. 64 Landschafts- und Naturschutzzonen
a)
Landschaftsschutzzonen - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schdnen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. - Heckenlandschaften (Baumbestande) und halboffene Landschaften sind zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feldund Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig (vgl. Art. 73). Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.
b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveran derungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Der Einsatz von chemischen Dungemittel und von Giftstoffen (alle Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln usw.) ist verboten. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c)
Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Art. 65 Stufen der Schutzzonen
a)
In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.
b) Die Schutzgebiete von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgiiltig.
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Art. 66 Maiensasszonen
Die Maiensasszone ist eine Sonderzone gemass Art. 18 RPG. Sie umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung als Erholungsgebiet dient. Die Maiensasszone mit gemischter, beschrankter Nutzung ist im Zonenplan als solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen offentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Das Maiensass (Voralpen, Weiden und Stafel) ist als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Artikel 27 KRPG). Die Gemeinde erstellt fiir jede Maiensasszone ein Hinweisinventar sowie ein dazugehoriges Reglement mit den genauen eigentiimerverbindlichen Gestaltungsbestimmungen. Fiir wertvolle Maiensasse sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren. In den Maiensasszonen sind Neubauten primar nicht zulassig. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
Art. 67 Weilerzone
Die Weilerzone (Erhaltungszone) ist eine Sonderzone gemass Artikel 18 RPG. Fiir diese Zo ne erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehoriges Reglement mit den eig entiimerverbindlichen Gestaltungsbestimmungen. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebaude in verschiedene Kategorien eingeteilt, die die Art der Erhaltungs- und Umbaumoglichkeiten festlegt. Es konnen Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwiirdigkeit feststeht. Die Schutzverfiigung stellt sicher, dass - die Baute aufgrund von landschaftsbildbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwiirdig ist; - die Baute nach bewilligter Zweckanderung tatsachlich in ihrem schutzwiirdigem Zustand, ihrer ausseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt. In der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulassig. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III. Im weiteren gelten die Bestimmungen der iibergeordneten kantonalen und eidgenossischen Gesetze.
Art. 68 Zone fiir Sport und Erholung
Zweck der Baute Die Zone fiir Sport und Erholung ist fiir Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfalligen Verkehrsanlagen sind iiber ein Quartierplanverfahren festzulegen. -
In der Zone fiir Sport und Erholung gilt die Larmempfindlichkeitsstufe HI.
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Art. 69 Freihaltezonen
Die Freihaltezonen umfassen jene Flachen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauemden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt sind oder belegt werden konnen. Bauten diirfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 70 Abbau- und/oder Deponiezonen
Jede Abbaustelle und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustandig fur die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz Uber den Umweltschutz.
Art. 71 Zone mit spaterer Nutzungszulassung
In dieser Zone ist die bestimmte Nutzung vorlaufig noch nicht zugelassen. Die definitive Einzonung erfolgt spater gemass Art. 33ff KRPG. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Als Nutzung ist eine Wohnzone W2 vorgesehen. Es gelten dann die Bestimmungen von Art. 60. Solange sind nur standortbedingte Bauten erlaubt, sie diirfen aber die definitive Nutzung als Wohnzone W2 nicht verhindem.
Art. 72 Ubriges Gemeindegebiet
Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport und Erholung oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begrundeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
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Art. 73 Waldareal, Hecken und Feldgeholze
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a) Waldareal Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschiitzt. Sie durfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. b) Hecken und Feldgeholze Als Feldgeholze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Baumen und Strauchem bestockte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfullen wichtige okologische und landschaftsasthetische Funktionen. Feldgeholze und Hecken ausserhalb der Bauzone die von besonderer Bedeutung sind, sind gemass Art. 18 NHG und Art. 18g JSG geschiitzt. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer vorsatzlich und ohne Bewilligung derartige Feldgeholze oder Hecken beseitigt. Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgeholzen und Hecken konnen durch die zu standigen kantonalen Dienststellen bewilligt werden. Rodungen von schutzwiirdigen Feldgeholzen und Hecken sind durch flachen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. Hecken durfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.
Art. 74 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE I (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezaunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten. ZONE II (engere Schutzzone): Grundsatzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie Starke Diingungsbeschrankungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahren fiir das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. ZONE III (weitere Schutzzone): Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsatzlich moglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
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29 Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fiir Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 75 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass Oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Ueberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. a) Gefahrenzone 1 (roti Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten fiihren konnen. b) Gefahrenzone 2 (blaul Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung iiberpriift werden. Der Gemeinderat und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Femer kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. Dem Grundeigentiimer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstuckes und des Zugangs durch sichemde Massnahmen behoben ist.
vn SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 76 Ausnahmebewilligungen
Sofem besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine nachbarlichen und keine wesentlichen offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: -
wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, fiir Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, fiir provisorische Bauten, fiir landwirtschaftliche Bauten, evtl. fiir touristische Bauten von offentlichem Interesse.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknupft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
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Art. 77 Bauten ausserhalb der Bauzonen
Schutzwiirdige Bauten ausserhalb der Bauzone, die nicht mehr fur ihren ursprtinglichen Zweck genutzt werden und daher dem Zerfall anheim gestellt sind, sollen erhalten, umgenutzt und dem zeitgemassen Wohnen angepasst werden konnen. Eine solche Zweckanderung kann gemass Art. 24 Abs. 2 RPV bewilligt werden. Zustandig ist die kantonale Baukommission. Damit eine Zweckanderung bewilligt werden kann, muss die Schutzwiirdigkeit erwiesen sein. Dazu wird ein Hinweisinventar iiber die schiitzenswerten Bauten ausserhalb der Bauzonen erstellt. Bei Bewilligung kann die kantonale Baukommission (KBK) ein Verausserungsverbot zu Spekulationszwecken zu Gunsten des Staates im Grundbuch anmerken. Des weiteren gelten die Bestimmungen der kantonalen und eidgenossischen Gesetze.
Art. 78 Altrechtliche Bauten
Als altrechtliche Bauten werden nach ffiiherem Recht erstellte Bauten bezeichnet, die diesem Baureglement widersprechen. Diese diirfen grundsStzlich nur unterhalten werden. Fiir Ihren Wiederaufbau und fur wesentliche aussere Veranderungen gilt in alien Fallen dieses Baure glement. Untergeordnete Volumenerhohungen und Nebenbauten sind gestattet, wenn diese fiir sich allein diesem Baureglement entsprechen, und die zusatzlichen Erfordemisse wie Ausnutzungsziffer, Parkplatze erfiillt werden.
Art. 79 Beschwerden
Die Entscheide des Gemeinderates und der kantonalen Baukommission konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit Beschwerde an den Staatsrat weitergezogen werden. Die Bestim mungen des VVRG sind anwendbar.
Art. 80 Gebiihren
Fiir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird gemass "Gebiihrentarif fiir die Behandlung der Baugesuche" (genehmigt durch den Staatsrat am 28. Oktober 1981) festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.
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Art. 81 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfiihrt oder ausfuhren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegeniiber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 300 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfuhrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Ruckfall kann die Busse bis auf lOO'OOO Franken erhoht und uberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse 300 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fiir die konfiszierbaren Gewinne, Gebiihren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 82 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjahrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjahrung wird durch jede Untersuchung oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlangerung der Verjahrung kann aber hochstens auf drei Jahre eintreten.
Art. 83 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen. Inden, 28. November 1994 ZR/zi
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om Staatsrate genehmigt
la der Sitzung vom
£.LJQflZ.. 1994
Siegelgebuhr: Fr. Bestatigt: Der Staatskanzler: