Bau- und Zonenreglement Mörel-Filet

Mörel-Filet

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BZR_MOF.2011
Vischnanca
Mörel-Filet
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Decidì
29-11-2011
En vigur dapi
29-11-2011

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Gemeinde MOrel·Filet Bau- und Zonenreqlemenl(BZRl

Seite 1

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- gestützt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 Off( die dpzuge ôren- ~~:' '~%~ : :~>ii:~'t de Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 1 t;."·;i,"'·~::-;~'" 1

- gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) - gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 - gestützt auf das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. Marz 1998 • sowie die übrigen einschlàqiqen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement. angenommen durch die Urversammlung am 30. November 2009 genehmigt durch den Staatsrat am 29.November 2011

Michlig + Partner GmbH, Raumplaner und Umweltfachleute, 3904 Naters

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INHALTSVERZEICHNIS 1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Art. 2 Zustàndiqkeit, Vollzug

Art. 3 Verantwortung

Il. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Art. 5

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Art. 9 Form des Baugesuches

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

Art. 11 Form des Situationsplanes

Art. 12 1nhalt des Situationsplanes

188 weitere Artikel

Art. 13 Inhalt der Prolektplâne

Art. 14 Besondere Unterlagen

Art. 15 Formelle Prüfung durch die Gemeinde

Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann

Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Art. 19 Entscheid über das Baugesuch

Art. 20 Baubeschwerde

Art. 21 Geltung der Baubewilligung

Art. 22 Baubeginn

Art. 23 Projektanderungen

Art. 24 Baukontrolle

III. PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Plane

Art. 26 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Art. 29 Übersicht über den Stand derErschliessung

Art. 30 Sondemutzunqsplâne

IV. BEGRIFFSERKLARUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Art. 32 Gebâudeabstand

Art. 33

Nâher- und Grenzbaurecht.

Art. 34 Gebâudelânqe, Mehrlânqenzuschlaq

Art. 35 Gebâude- und Fassadenhëhe

Art. 36 Geschosszahl, Voilgeschosse

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Art. 39 Ausnutzungsregister

V. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 40 Baugebiet

Art. 41 Baulanderschliessung

Art. 42 Erschliessungsgrad

Art. 43 Landumlegung und Grenzregulierung

Art. 44 Unterhalt der Bauten

Art. 45 Stërung der ëffentlichen Ordnung

Art. 46 Benützung des ëffentlichen Grundes

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Scbneefânqer

Art. 48 Schneeraumung

Art. 49 Feuerpolizei

Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

Art. 51 Klnderspielplêtze

4 4 4 4 5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 8 9 9

10 10 10 11 11 12 12 13 13 15 15 15 16 16 16 17 18 18 19 20 20 20 22

23 24 24 25 25 25

26 26 26 27 27 27

27 27

28 28

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Art. 52 Immission

Art. 53 Energiesparmassnahmen

Art. 54 Düngereinrichtungen

Art. 55 Schutz des Ortsbildes

Art. 56 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte

Art. 57 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Art. 58 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbau

Art. 59 Antennen und Reklameeinrichtungen

Art. 60 Einfriedungen, Stützmauern und Bôscbunqen

Art. 61 Schutz von Wasserlaufen

Art. 62 Baulinienplan

Art. 63 Vorspringende Geb êudeteile

Art. 64 Parkierung

,

Art. 65 Ausfahrten, Gareqenvorplàtze

Art. 66 Private Strassen und Wege

VI. ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 67 Zoneneinteilung

Art. 68 Dorfzone O

Art. 69 Dorfzone 01

Art. 70 Wohnzone W2, W2A, W2B, W2-0P, WG2, W2D

Art. 71 Wohnzone W3, W3A, WG3, W3 OP, W3D

Art. 72 Wohnzone W4, WG4

Art. 73 Wohn- und Parkhauszone Pflanzetta

Art. 74 Zone fürtouristische Bauten TB-OP

Art. 75 Zone fürtouristische Bauten TB-OP H (mit Hôhenbeschrânkunq)

Art. 76 Gewerbezone G

Art. 77 Industriezone 1

Art. 78 Zone für offentliche Bauten und Anlagen 0 B+A

Art. 79 Freihaltezone

~

Art. 80 Verkehrszonen VZ

Art. 81 Zone fürSport + Erholung S+E

Art. 82 Campingzone C

Art. 83 Zone deren Nutzung noch nicht bestimmt ist

Art. 84 Deponiezonen OZ, HZ

Art. 85 Landwirtschaftszonen LZ

Art. 86 Landschafts- und Naturschutzzonen

Art. 87 Stufen der Schutzzonen

Art. 88 Archâoloqische Schutzzone

Art. 89 Übriges Gemeindegebiet üG

Art. 90 Waldareal und Baumbestânde WD

Art. 91 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich

Art. 92 Naturgefahrenzonen (vgl. Anhang)

VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 93 Ausnahmebewilligungen

Art. 94 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

,

Art. 95 Gebühren

Art. 96 Bussen

Art. 97 Verjahrung

Art. 98 Inkrafttreten

VII. ANHANG

Selle 3

28 28 29 29 29 29 30 30 30 30 32 33 33 33 33 34 34 35 35 36 37 37 37 38 39 39 40 40 40 40 41 41 41 41 41 42 43 43 44 44 44 45 46 46 46 46 47 47 47 48

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1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet qewâhrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die einschlàqiqen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.

Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug

Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Baureglements sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist die Gemeindeverwaltung zustàndiq, für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben kônnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Oeschàû vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.

Art. 3 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tâtlqkeit der Gemeindebehôrde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behôrden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

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Selle 5

II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die 6ffentliche Ordnung nicht getahrden, in àsthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fâllen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie getrennt und unabhànqip voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgehalten sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessend.

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehrungen, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. 2. 3.

Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung, die Vergr6sserung sowie die Nutzungsanderungen von Gebauden, Gebàudeteilen und ihren Anbauten; Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behâlter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Türmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplàtzen und Leitungen; d) Mauern und Einfriedungen; e) Anlagen für die Beseitigung der Abwàsser und des Kehrichts sowie von Misth6fen, Jauchegruben und Biogasanlagen; Treibhâusem, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellp'âtzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campinqplâtzen, Plàtzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i) Schutzbauten gegen Naturgefahren; k) Reklameeinrichtungen;

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Seite6

Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; b) Terrainveranderung wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) aile übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflâcbenqestalfunq, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehôlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu veràndem. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nàher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Es bedürfen keiner Bewilligung:

Art. 7

1.

qewôhnlche Unterhaltsarbeiten an Gebëude und Anlagen;

2.

bauliche Ânderungen im Inneren von Gebéuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b;

3.

Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gertenplàtze, Gartencheminées, Sandkàsten und Planschbecken für Kinder; b) private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken;

4.

Fahrnisbauten, wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von drei Monaten, mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und âhnllche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Anderungen von Bauten und Anlagen Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Ânderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Ais wesentliche Ânderung gilt insbesondere: a) die àussere Umgestaltung, wie die Ânderung von Fassaden, das Ersetzen von Fenstern, Ânderungen der Fassadenfarbe, sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Ânderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienebstànde relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Ânderung an Gebêuden oder Gebàudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind;

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustàndlqen Behorde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht ais Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustândiqe Behôrde nicht und ist nicht beschwerdefahig.

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Art. 9 Seite 7

Form des Baugesuches

Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehôrde in Form eines Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnunqsqemàss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in fünffacher Ausführung beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projeklplâne: c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein aktueller Grundbuch- oder Katasterplan (lànqstens 6 Monate); e) bei Umbaugesuchen Photos von allen Fassaden und vom Umbauprojekt in der Gebàudeqruppe; f) Umgebungsplan; g) Topoplan. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustàndiqe Baubewilligungsbehorde von Regeln der Baueingabe abweichen.

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

lm Baugesuch sind zu bezeichnen: a) b) c) d) e)

n g) h) i) k) 1) m) n) 0)

Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollrnâchtiqten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; für die der Offentlichkeit zuqânqlichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Benützung kôrperfich behinderten und âlteren Personen errnôqlichen: bei Carnpinqplàtzen, deren flâchenmàeslqe Ausdehnung, die Anzahl Plàtze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Hâchen, die Anzahl sanitàren Anlagen sawie die Einzelheiten der âusseren Gestaltung; bei Gewerbe- und Industriebauten die varaussichtliche Zahl der darin beschrânkten Personen; bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; die Zufahrt von der nàchsten ôffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Badens; die Ausnützungsziffer, deren Berechnung in nachprüfbarer Farm beizulegen ist; die statistischen Angaben (Art der bauten, Anzahl Wohnung mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und lndusfrieflàchen in Quadratmeter, SIA-Valumen, Kasten u.a.m.); die Baukasten jedach ohne Kasten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuelle Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Erfarderliche Nachweise: Erdbeben, Warmedammnachweis

lm Baugesuch istausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.

Gemeinde Mërel·Filet Bau- und Zonenreg!emenllBZR\

Art. 11 Seite8

Form des Situatlonsplanes Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Traqt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom arntlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustândiqe Gemeindeorgan bestâfiqen auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstânoiqkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebietdie Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.

Art. 12 Inhalt des Situationsplanes

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a)

b) c) d) e)

n g) h)

i) k)

1) m) n) 0)

Art. 13

Grenzen und Nummern der Bauparzellen und der Nachbarparzelle, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhanden oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; die in rechtskrêffiqen Sfrassenplànen festgelegten Baulinien; die ôffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplàtze für Motorfahrzeuge; die rechtskrâûiqen oder anerkannten Waldgrenzen die Wasserlaufe, die Kanâle und die Hochspannungsleitungen; die bestehende Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebéuden in gelber Farbe.; die Abst ànde von den ôffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebàude, den Waldgrenzen, den Gewàssern und den Hochspannungsleitungen; einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hôhenquoten; die Baulanderschliessung qern àss Art. 19 RPG; den Standort dernâchsten Hydranten; den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen schutzwürdigen Objekte.

Inhalt der Projektplâne Die Proiektpl àne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1.50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für grosse Bauvorhaben kann die zustândlqe Baubewilligungsbehôrde Bauplàne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstândnls des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nôtigen Unterlagen namentlich: a)

b)

die Grundrisse sâmnicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbesfirnmung der Râurne, der hauptsâchlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie derübrigen Anlagen; die zum Verstândnis des Bauvorhabens nôtigen Schnitte mit Angabe der Iichten Geschosshôhen, die Angabe des natürlichen gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im

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c) d)

Seite9

Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die H6he. Die Lage der Schritte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen. sârnlliche Fassadenplàne mit Markierung der H6henlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Badens nach Beendigung der Bauarbeiten; die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der B6schung, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plàtze und Zufahrten.

Bei Umbauten müssen in den Plànen die bestehenden Gebàude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteilen in gelber Farbe und die neuen projektierten bauten in roter Farbe angegeben werden. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbarqebàude hinreichend auf den Bauplànen anzugeben. Den Plànen ist ein Fotodossier beizulegen.

Art. 14 Besondere Unterlagen

Dem Baugesuch sind beizulegen: a)

b) c)

bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren ûàchenm âssqe Ausdehnung, die Auffüllhôher und Abbautiefen, die l.ânqs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der -instandstellung der Ausbeutungsstelle; für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustàndipen kantonalen und eidgen6ssischen Beh6rden verlangt weiteren Unterlagen und Angaben; aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und UmweltschutzGesetzgebung notwendigen Unterlagen.

Bei gr6sseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhâlmissen (Einkaufszentren, Campingplâtze usw.) kann die zustândige Baubehôrde weitere Unterlagen oder Angaben wie insbesondere zusâtzliche Planunterlagen oder den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen sowie jede andere zusàtzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plane von den zust ândiqen Behôrden var Baubeginn genehmigt sein. i

Art. 15 Formelle Prüfung durch die Gemeinde

Nach Erhalt der -baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebeh6rde deren Richtigkeit und Vollstândiqkeit. Spâtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstàndiqe Baueingaben an den Gesuchsteller zu Verbesserung zurück. Die zustàndiqe Beh ôrde kann zur Verbesserung und Vervollstândiqunq eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eintreten wird. Der Nichteintretensentscheid istwie ein Bauentscheid zu erôffnen, Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den 6ffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, sa macht ihm die Gemeindebeh6rde spâtestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gerneindebehôrde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen .

Gemelnde Morel·Filet Bau- und Zonenreglement(BZRI

Art. 16 Seite 10

Offentliche Planauflage, Baugespann Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spàtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstàndiqen Akten wàhrend 10 Tagen 6ffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und laut Ortsgebrauch durch 6ffentlichen Anschlag der Gemeinde. Das Baugesuch, die zugeh6rigen Plane und die weiteren Unterlagen k6nnen weiteren bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Persan wàhrend der Einsprachefrist eingesendet werden. Für bedeutende Arbeiten und für Planânderunqen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer 6ffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die 6ffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und gr6ssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen làsst, Var der rechtskràfûqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden

Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widersprechen der 6ffentlich rechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Persan, welche durch das Gesetz ermàchliqt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betràqt 10 Tage und beginnt mit der Ver6ffentlichung (Publikation) laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zustandig genannten Beh6rde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, sa gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Beh6rde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschadigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden k6nnen. Zur Anmeldung einer Rechtsverwaltung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurden Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustàndiqe Baubewilligungsbeh6rde die Beteiligten zu einer Einigungs-Verhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen istein Protokoll zu führen.

Gemelnde MOrel·FiletBau- und Zonenreolernent(BZRl

Art. 19 Seite11

Entscheid über das Baugesuch

Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den 6ffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstàndlqe beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und der gleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der 6ffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststâtten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getrânken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserung und der Gewàhrunq von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustàndiqen Beh6rden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern mit RechtsmittelBelehrung sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich er6ffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 20 Baubeschwerde

Bauentscheide k6nnen innert 30 Tagen seit ihrer Er6ffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen , Bis zur rechtskrêftiqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung für den voüstândlqen oder teilweisen Abbruch eines Gebàudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn : a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, sa kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für eine allfallige Parteientschâdiqunq verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustàndiqen Beh6rde festgelegten Frist geleistet, sa wird die verfügte aufschiebende Wirkung hintallig. Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder qrobfahrlâssiq gehandelt hat.

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Art. 21 Seite 12

Geltung der Baubewilligung

1. Sachliche und persônliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte k6nnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung , deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) b)

Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Malensâss-, Erhaltungs- und Weilerzone; Bauten und Anlagen qernàss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes.

Ob diese besonderen Varaussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustàndiqe BewilIigungsbeh6rde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâffiqen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebâuden gilt der Bau ais begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nicht begonnene Bauvarhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Farm einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut 6ffentlich aufgelegt werden. Die Zustàndiqe Baubewilligungsbeh6rde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hôchstens 2 Jahre verlànqern. Die Verlànqerunq ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsâchüchen Verhâltnisse seit dem Bauentscheid verândert haben.

Art. 22 Baubeginn

Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden , wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; 2. Einsprachen varliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Erôffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewahrung der aufschiebbeenden Wirkung gestellt wurde; b) im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskràftiqer Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen var und sind keine ôffentlichen Interessen betroffen, sa kann die zustàndiqe Behôrde, jedoch auf Wag und Gefahr des Baubewilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten.

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Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verândert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.

Art. 23 Projektanderungen

Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die àussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich qeàndert (vgl. Art. 7), so ist das Bauprojekt in seinen Hauptmerkmalen nicht mehr gleich und die Ànderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden.

Die Baubewillungsbeh6rde kann nach Anh6rung der Beteiligten und der von der Projektanderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Ver6ffentlichung fortsetzen, wenn 6ffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusâtzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Ànderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wàhrend der Bauausführung kann nach Anh6rung der Beteiligten ohne neues Baugesuchverfahren gestattet werden . Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung . Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unveràndert bleibt und dass keine 6ffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.

Art. 24 Baukontrolle

Die Baupolizeibeh6rden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: 1. Vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2. Bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst: b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes; c) die Strom-, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. Wahrend den Bauarbeiten: a) die Hôhen und H6henlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke; b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr; 4. Nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Wird ein Bauvorhaben ohne Bewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhaben Vorschriften missachtet, so verfügt die zustàndiqe Baupolizeibeh6rde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordern.

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Die Baupolizeibeh6rde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederinstandstellung des rechfmâssiqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. N6tigenfalls veranlasst die Beh6rde die Wiederherstellung des rechtmàssiqen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nacntràqllcher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsàtze der Verhàlmismàssiqkelt und des Vertrauensschutzes.

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III. PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Plânen: a) Reglemente - Bau- und Zonenreglement - Abwasserreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - aile übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen

Art. 26 b)

Plane - Zonenutzungsplan und Nutzungsplan (vgl. Art. 26) - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan (vgl. Art. 27) - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes (vgl. Art. 28) - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung (vgl. Art. 29) - Hinweisinventare laut Art. 12 und 18 kant. BauV

c)

je nach Notwendigkeit werden zusàtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzunpsplâne (vgl. Art. 30) - Strassen- und Erschliessunqsplàne sowie Baulinienplêne (kant. Strassengesetz)

Zonennutzungsplan und Nutzungsplan Die Nutzungsplanung bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglements und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie ist für jedermann verbindlich. Sie besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 und dem Nutzungsplan 1:10'000. Die Nutzungsplanung muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen : a)

8auzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünûàchen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benôtigt und erschlossen wird.

b)

Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI.

c)

Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stàtien und bedeutende ôffentliche Aussichtspunkte, - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baurnbestênde oder Gehôlz, - Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige tebensràume, wie Waldrader, Feuchtigkeitsgebiete und dergleichen.

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d) Weitere Zonen Zusâtzlich kônnen qemàss Art. 11 des kantonalen RPG weite Zonen namentlich Zonen für ôffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Die Nutzungsplanung kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spâter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

a)

b)

Der Verkehrsrichtplan enlhàlt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ôffentlichen Parkplâtze und die Fussund Wanderwege. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enfhâlt insbesondere den Standort der wichtigsten Kanàle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, ôffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegenetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustàndiq für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenôssische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 29 Übersicht über den Stand der Erschliessung

Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spàteslens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden kônnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden .

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Art. 30 Seile 17

Sondernutzunqsplâne Der Gemeinderat ist befugt (kant. RPG Art. 12), in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzunqsplànen zu beschliessen: Es werden folgende Sondernutzunqsplàne unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Badens im Einzelnen. b)

Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl , Art, Lage, Zweckbestimmungen , âussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areais nach dem Zonen- Nutzungsplan ausschliessen.

Zu diesen Plànen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und evt. auch die Ausführungstermine enthaIt. c)

Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen h6heren Detaillierungsgrad auf ais der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebàuden und Geb àudeteilen sowie von Plàtzen , Freitlachen und Fussgangerbereichen fest.

Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung de3r vorliegenden Bau- und Zonenordnung wird für die Sondemutzunqsplàne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. ln den Gebieten, in denen Sondernutzunqspl àne zu erarbeiten sind, k6nnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenserh6hungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzunqspl âne nicht massgeblich erschweren.

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IV. BEGRIFFSERKLARUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade.

Abb. 1: Grenzabstand in Abhangigkeit der Fassadenh6he

Bei Gebâuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Eristbei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten Der grosse Grenzabstand wird an der Hauptfassade und senkrecht zu dieser bis zur Grenze gemessen. In der Regel istdie Hauptfassade die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Fassade des Gebâudes: ln Ausnahmetallen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebàudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die verlangten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplêtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlànqe nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulâssiq für Dachvorsprünge, Hauseinqànqe, Balkone, Erker, Veranden, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1,50 m. Erker und àhnliche Bauteile dürfen nicht mehr ais ein Drittel der Gebàudelànqe beanspruchen . lm Erdgeschoss sind keine Erker zulàssiq. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 63 und 64. Neben diesen Bestimmungen müssen auch die VKF-Vorschriften, welche mittels Konkordat gesamtschweizerisch seit 2005 in Kraft sind, eingehalten werden.

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Abb. 2: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen, Normalfall QI N

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Abb. 3: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen grosser ais 1.50 m

Art. 32 Gebâudeabstand

Der Gebâudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebàuden. Eristmindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstànde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebëudeabstend einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein altrechtliches Gebâude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden. Neben diesen Bestimmungen müssen auch die VKF-Vorschriften, welche mittels Konkordat gesamtschweizerisch seit 2005 in Kraft sind, eingehalten werden. Parzel le A

Parze ue B

Abb. 4: Grenz- und Gebâudeabstand

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Art. 33 Nâher- und Grenzbaurecht

Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kônnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebàudeabstandes auf die Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hôchstzulàsslgen Gebâudelànqe auf die gemeinsame Grenze gebaut werden . Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung istdem Baugesuch beizulegen . Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes bis an die Grenze gebaut werden. Neben diesen Bestimmungen müssen auch die VKF-Vorschriften, welche mittels Konkordat gesamtschweizerisch seit 2005 in Kraft sind, eingehalten werden. Donslbrtel

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Parzelle B

Parzelle C

Abb. 5: Ungleiche Grenzabstânde

Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag

Die Gebâudelënqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebâudelànqe hinzugerechnet. Ist eine Gebâudeseite des Hauptbaues langer ais die in der der Zonenordnung festgelegten Lange (vgl. Art. 71 ft.), so erhôht sich der Grenzabstand auf beiden Lànqsseiten und zwar um 1/5 dieser Mehrlange für den grossen und um 1/10 der Mehrlânge für den kleinen Grenzabstand (Mehrlànqenzuschlag). Die Mehrlange darf jedoch 5 Meter nicht überschreiten.

Art. 35 Gebâude- und Fassadenhëhe

Die Geb âudehôhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofern dieser tiefer liegt ais der natürliche; Bei Satteldàchern wird gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette, bei Flachd àchern bis zur Oberkante der letzten Decke oder der festen Brüstung. Für Geb àude in Hanglage wird die maximale Gebâudehôhe talseitig gemessen.

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Abb. 6: Gebâudehôhe abgetragen

Abb. 7: Geb âudeh ôhe, Terrain aufgetragen

Giebelfelder und Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Heuszuç ânçe, deren Lange kleiner ais Y2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebâudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Bauk6rper wird die zul âssiqe Gebàudehôhe für jeden der versetzten Gebâudeteile separat berechnet. Bei Bauten mit Geschâtts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebàudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1,50 mqewâhrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauh6he wird var Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder vom Bauamt in Fixpunkt festgesetzt werden (vgl. Art. 12k und 13b BZR). Die Fassadenh6he ist die vertikale Ausdehnung einer Fassade ais Grundlage für die Berechnung der Grenzabstànde. Die Fassadenh6he wird senkrecht ab der H6he des gewachsenen Terrains gemessen, oder, falls er tiefer liegt, vom neu bearbeiteten Baden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Für Flachdâcher oder für Oâcher mit niedrigem Gefàlle wird die Fassadenh6he bis überkante Brüstung gemessen. Da der Grenzabstand in Funktion der Fassadenh6he festgelegt ist, muss die Fassadenh6he von jedem Punkt jeder Fassade berechnet werden . Die Fassadenh6he ist auch für zurückversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen.

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Abb. 8: H6hen am Flachdach

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Abb. 9: Hôhen am Satteldach Bauktlrol!l'" fJe'>tarle!!:

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Abb. 10: Gebâudeh ôhe, Terrain gestaffelt

Art. 36 Geschosszahl, VolIgeschosse

Die Anzahl der VolIgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 69ft) festgelegt. Ais VolIgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse ge/ten dann ais Voligeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz, Art. 12, mehr ais zwei Drittel ihrer Aussenûâchen aus dem natürliche gewachsenen oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen oder folgende Bedingungen erfüllen: ln ebenem Gelânde darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebâudeeussenseite h6chstens 2,00 m über der tiefsten Stelle des natürlich gewachsenen oder fertigen Bodens Hegen. Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebàudeaussenseite bis 3,0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder fertigen Boden liegen, sofern bergseits die maximale Hôhe der Oberkante dieser Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1,0 m nicht überschreitet. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugange laut Art. 35. b)

Dach- oder Attikageschosse gelten dann ais Voligeschoss, wenn ihre Kniestockh6he (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlànqerunq der Fassade mehr ais 1,20 m Hôhe betràqt und ihre Bruttoqeschossûàche mit mehr ais 1,80 m lichter H6he zwei Drittel der darunter liegenden VolIqeschossflâche übersteigt.

c)

Bei gestaffelten Bauk6rpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebâuôetelle separat berechnet.

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Abb. 11 : Geschosse (Satteldach) 1

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhàltniszehl der anrechenbaren Brutlopeschossflâche (BGF) der Gebàude zu deren anrechenbaren l.andtlàche (LF). BGF Sie wird wie folgt berechnet: Ausnutzungsziffer (az) =

LF

a)Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Ais anrechenbare Bruttopeschossfl àche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossûache einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - aile dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Hàchen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenràume, Waschküchen, Heizungs- und Tankrâume - aile Estrich- und Dachrâurne, welche nicht mehr ais 1,80 m Iichte H6he aufweisen; - Maschinenrâume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Hnstellrâume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots, etc. - Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Ràurne erschliessen; - offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; - verglaste Râurne (Veranda, Gewâchshaus, Wintergarten) von weniger ais 12 m2; - Wellnessraume (hallenbâder, Whirlpool, Sauna, etc.) - die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht 6ffentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplâtze enthalten Zur Hâlfte anrechenbar sind: - Gemeinschaftsraume wie Spiel- und Bastelrâurne in Mehrtarnilienhêusem, deren Benutzung allen Hausbewohner laut Grundbucheintrag offen steht; - Gemeinschaftsküchen mit Nebenrëurnen wie Kühlraume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsraume für Angestellte und Betriebspersonal

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b) Anrechenbare Landflikhe (LF) Die anrechenbare Landûâche ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Die beteiligten Grundstückeigentümer k6nnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird . Die Übertragung ist jedoch nur zulâssiq unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist var Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuchamt einzutragen. Wir ein überbautes Grundstück neu parzelliert, sa dar die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewahren. Dieser Zuschlag kann qewâhrt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebaude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartiertoder Detailnufzunqsplênen, die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Baden für 6ffentliche Nutzungsrechte. Der Bonus soli eine zusâtzlche Ausnutzung von 0,1 nicht überschreiten. Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreffend die F6rderung des Minergie-Standards qewàhrt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen einen zusâtzlichen Bonus von 15 Prozent, jedoch maximal 0.15, auf die in den Art. 71 ff des Bau- und Zonenreglement der Gemeinde vorgesehene Ausnutzungsziffer.

Art. 39 Ausnutzungsregister

Die Gemeinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthalt a) das Verzeichnis der beanspruchten Landûàchen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzuführen und n6tigenfalls durch einen Situationsplan zu erganzen. Es ist6ffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden .

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V. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1.

BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

Art. 40 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a)

Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden k6nnen.

b)

Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nàchsten 15 Jahren voraussichtlich ben6tigt und erschlossen werden . Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach

Art. 41

erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.

Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe k6nnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plànen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.

Art. 41 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder abl6sen. Die Erschliessung muss technisch und rechtlich sichergestellt sein. Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn: sâmtliche Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplâtze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das 6ffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder die Gewàhr dafür besteht, dass sie bei Baubeginn, jedoch spàtestens bis Fertigstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein werden. Bei Erschliessungsanlagen auf fremden Boden gilt die Erschliessung ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung var Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die ben6tigten Rechte müssen bei Baubeginn erwarben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessunqspl ânen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.

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Art. 42

Art. 43 Seite 26

Erschliessungsgrad

a)

Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen M6glichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen.

b)

Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern , die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu qewàhrlelsten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.

Landumlegung und Grenzregulierung

a)

Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu erm6glichen und eine zweckrnàssiqe Verwirklichung der Zonermutzunqsplêne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kann . RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberûàchen geh6rt oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleichen die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.

b. Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.

2.

VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT

Art. 44 Unterhalt der Bauten

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht getahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherrn und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorqànqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen.

Gemeinde Môrel·Fi!etBau- und Zonenreqlemenl (BZR\

Art. 45 Seite27

Stôrunq der offentlichen Ordnung

Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschâdiqte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und An/agen beeintrachtigt werden. Wer die 6ffentliche Ordnung in der genannten Weise stôrt, ist von der Baupolizeibeh6rde zur Behebung der StOrung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr istfür die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfâle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen .

Art. 46 Benützung des ôffentlichen Grundes

Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Unternehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle 6ffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschâdlqte Strassen, Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich fachqernâss Instand zu stellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefânqer

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über 6ffentliche Strassen, Wege und Plàtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser istzu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwâssem, Wo und solange dies nicht m6glich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen 6ffentlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Untalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für diebestehenden Gebâude.

Art. 48 Schneeraumung

Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorqen Muss für die Wegschaffung von Schnee der 6ffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich weqzurâurnen.

Art. 49 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgen6ssischen und kantonalen Reglemente massgebend.

Gemeinde MOrel·Filel Bau- und Zonenreqlement (BZRl

Art. 50 Seite28

Behindertengerechtes Bauen Bauten und Anlagen, namentliche solche, die der AlIgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind sa zu gestalten, dass sie für Behinderte zuqanqlich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Art. 51 Klndersplelplâtze

Bei Wohnbauten sind gut besonnte Kinderspielpl âtze oder Grünflâchen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfl âche soli in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplàtze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen .

Art. 52 Immission

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums aile überrn àssiqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern . lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es kônnen im Bewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere aile schàdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lâsfiqe Dünste, l.ârm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Ânderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertrâqlches Mass überschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen qemâss t àrrnschutzverordnunq werden in der Zonenordnung (Art. 69 ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit l.ârm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baul àrm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Làrmimrnissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten .

Art. 53 Energiesparmassnahmen

Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind sa zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrânkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Geb êude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht urwerhâlmisrnëssiç sind. Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachtrâqllchen Aussenisolation die Grenz- und Gebàudeabstànde um jenes Mass unterschreiten, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder für die Erfü/lung der Bedingungen von Minergiehâusern notwendig ist. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

GemeindeMôrel·FlletBau- und Zonenreqlemenl (BZRI

Art. 54 Seite 29

Düngereinrichtungen

Misthôfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthôfe mit einer undurchlàsslqen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig . Neu angelegte Misthôfe oder Jauchegruben müssen mindestens 6,0 mAbstand zur nâchsten Parzellengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ôffentliche Strassen und Pl âtze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten .

3.

ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 55 Schutz des Ortsbildes

Bauten , Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grôsse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintràchtiqen. Zur Verhinderung einer stôrenden Baugestaltung (stôrende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) kônnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auftagen verfügt, Projektanderung verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zust ândiqe Baubewilligungsbehôrde kann verfügen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintràchtiqen oder für die Ôffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder Instand gestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 56 Schützenswerte Sauten und Naturobjekte

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustàndiqen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturprojekte, welche im Sinne von Anteil 26c BZR besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Offentlichkeit zuqânqlich zu machen. Die schützenswerten Bauten und Naturprojekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebéudeunterbalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebâuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Art. 57 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, ôffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12 - 18 der kantonalen Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.

Gemeinde Morel-Filet Bau-und Zonenreqlement (BZR)

Art. 58 Seile3D

Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbau Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit dem ortsüblichen Satteloder Walmdach zu erstellen. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schleferëhnllche Materialien zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeld âcher betragt in der Regel 35 - 50 %. Neubedachungen in Blech sind in der Gewerbezone gestattet. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesarntlânqe darf jedoch Y2 der Lange der darunter Iiegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebàuderend muss mindestens 2,0 mbetragen.

Art. 59 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschrànken. In allen Fallen, in denen Estrichantennen oder àhnllche âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang qewâhrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stôrend wirken. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Reklameschilder, Schaukâsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtung die Umgebung beeintrachtigt oder die Verkehrssicherheit gefahrdet. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebeh6rde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 60 Einfriedungen, Stützmauern und Bëschungen

Einfriedungen und Mauern dürfen 1,50 m nur übersteigen, wenn sie um das Mass ihrer Mehrh6he zurückversetzt werden. Auf Stützmauern k6nnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelénder von 1,0 m H6he erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen H6henvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Oelànde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und des ZGB.

Art. 61 Schutz von Wasserliiufen

Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, B6schungen und Ufervegetation sind auf Grund der Bundesgesetzgebung über den Gewàsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder kerrigiert, eingedolt noch überdeckt werden . Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestànde, Auenvegetation sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefàllen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. ln Gewâssern und im qeschâtzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die 6ffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewâsser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferb6schung ist ein Bauabstand von mindestens 4 m einzuhalten, (der aufgeführte Abstand von 4 m ist ein minimaler Wert und hanqt von der Gr6sse .natùrllche Breite" der Gerinne ab) vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand (gemass der kantonalen Schlüsselkurve) und das Gesetz über die Wasserlaufe.

Gemeinde Morel-FiletBau- und Zcnenreolernent lBZRI

Seile 31

Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewàsserschutz, den Naturschutz sowie die Fischerei und die Schifffahrt. Gewasserraum Der Raumbedarf eines Fliessqewâssers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermôglicht den Hochwasserschutz, die Gewasserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung künftige Wasserbauprojekte und Renaturierungen. Der Gewàsserraum wird aufgrund der natürlichen Sohlenbreite qernàss Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessqewàssern (BWG 2001; Auszug siehe Gewâsserraum) berechnet. Bei künstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlenbreite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden. Der Gewâsserraum misst auf jede Ufer im Minimum 5.0 m(bis 2.0 mSohlenbreite) oder 15.0 m(ab 15.0 mSohlenbreite), dazwischen wird linear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bauten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Berücksichtigung der ôrtlichen Verhâlfnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Blodiversitàt erh6ht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50.0 mvom Gewàsser befindet, auf die Plane bezeichnet werden. Zusâtzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden. Falls aus Gründen der bestehenden Zwange der Raumbedarf nicht garantiert werden kann muss erentweder auf dem anderen Ufer oder jeder anderen verfügbaren Lage entlang des Gewàssers eingegeben werden. 1

Uferbrelte zur Sicherstellung der BlodlverslUlt

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# Uferbrelte zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes und der llkologischen Funktionen

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4 6 8 10 12 14 16 natllrliche Gerinnesohlenbreite in Metern

Schlüsselkurve. Die massgebliche Crësse zur Errnittlunq des Raumbedarfs von Gewassern ist die natürliche Gerinnesohlenbreite. Daraus Iasst sich dieempfohlene minimale Breite des Uferbereichs ableiten: Sie betrâqt auch beikleinen Bachen mindestens 5 Meter. Ab 15 Metern Breite kann ein Uferstreifen ais eigenstilndiges Biotop funktionieren.Vor allem beikleineren Gewassem ist essinnvoll, einen breiteren Uferbereich (grün gestrichelt) festzulegen. Damit wird die Bio· diversitât, die natürliche Vielfalt von Pflanzen undTieren, entlang desGewiissers gefOrdert.

18

Abb. 1: Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001):

Schutz derBache, Flüsse, Seen und Ufer 1.1. Der Schutz der Oberflâchenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen gewàhrleistet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50.0 mvon Fliessgewassern oder Seen befindet Gegenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art. 42 Abs. 1 und 2 Bauverordnung). Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Oberffàchenwasser, wie hydrologische Gefahrenzonen oder den Oewàsser reservierte Râurne (Gewàsserraurn) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art. 11 Abs. 3 kRPG). 1.2. Für bedeutende Gewàsser (Flüsse) wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsâchlich durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone qewâhrleistet (Art. 17 RPG, Art. 23 kRPG). Die anderen unter Ziffer 2.3 erwàhnten Massnahmen bilden eine zusàtzliche Anwendung. 1.3. Für die kleinen Gewâsser (z.B. Wildbache) ist die Abgrenzung einer Gefahren-zone im Sinne von

Art. 17

RPG nicht obligatorisch. Jedoch müssen andere Massnahmen getroffen werden, um einen angepassten Schutz der Oberflêchenwasser und gegen Überflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berücksichtigt. Ferner tragt die Gemeinde Rechnung des Gewàsserraurns, welcher qemàss der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliess-

Gemeinde MOrel·Filel Bau- und Zonenreq!ement (BZR)

Seite32

qewâssern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter Berücksichtigung der ortlichen Verh âltnisse.

4.

STRASSEN UND BAULINIEN

Art. 62 Baulinienplan

a)

Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ôffentlichen Verkehrsanlagen, Gewâssern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plàtze sowie Gewâsser, Waldrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. l.ànqs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer 6ffentlichen Auflage qern àss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskràltiqe Baulinienplâne befinden sich auf der Gemeindekanzlei.

b)

Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anst6sser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht m6glich.

c)

An Gebâuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu 6ffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Verànderunqen an solchen bauten kônnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verândenmp entstanden lst, bei einem spâteren Erwerb des Gebàudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.

d)

Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betrâqt der Abstand mindestens 3,0 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garaqenvorplàtze (Art. 66)

e)

Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

nOie im Nutzungs- und Zonennutzungsplan bezeichneten Baulinien haben im Bereich von Seilbahntransportanlagen hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der für die Bewilligung der Seilbahnen zustândiqen Instanzen einzuholen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Seilbahnanlage beizulegen. Jeder Neu- und Umbau in unmittelbarer Nâhe des Lichtraumprofils muss ebenfalls Gegenstand einer Brandrisikoanalyse sei. Die Flâchen zwischen den Baulinien k6nnen bei der Berechnung der Ausnützungsziffer miteinbezogen werden . g)

Innerhalb des Rhone-Freiraums dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden .

GemeindeMÔrel·Filet Bau- und Zonenreqlement (BZR)

Art. 63 Seite33

Vorspringende Gebaudeteile Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des ôffentllchen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1,50 m betràqt und mindestens 3,0 m über dem Gehsteig oder mindestens 4,50 m über der Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Roilladen dürfen sich in weniger ais 4,50 m Hôhe oberhalb der Fahrbahn und 2,50 moberhalb des Gehsteiges ôffnen Wenn es das ôffentllche Interesse erheischt, müssen vorspringende Gebaudeteile entfernt oder abqeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

Art. 64 Parkierung

Alle Motorfahrzeuge sallen qrundsàtzllch auf Privatgrund abgestellt werden kônnen. Bei Neubauten und qrôsseren Umbauten sind auf privatem Grund ausreichende Abslellûâchen für Motorfahrzeuge anzulegen. Ist die Errichtung von Parkplâtzen auf eigenem Grund nicht rnôqlich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beifrâqen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen art zu verpflichten. Betreffend Anzahl Perkplàtze, Hôhe der Ersatzabgabe etc. wird auf das Verkehrsreglement der Gemeinde Morel-Filet verwiesen.

Art. 65 Ausfahrten, Garagenvorplatze

Ausfahrten sind sa anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht var der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Getalle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5,0 m Tiefe gemessen vom Strassen- respektive Trottoirrand aufweisen. l.ânqs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fâllt, kann die Distanz auf 4.0 mreduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ôrtlichen Verhàltnisse dies zulassen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 66 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung varzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustàndiqen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen kônnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung übernommen werden.

Gemeinde Môrel·Filel Bau- und Zonenreclernent (BZR)

Seite34

VI. ZONENVORSCHRIFTEN 1.

ZONENEINTEILUNG

Art. 67 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgenden Zonen eingeteilt: (Nutzungsplan Mst. 1:10'000 und Zonennutzungsplan Mst. 1:2'000) A)

B)

C)

Bezeichnung

Dorfzone / Dorfzone 01 Wohnzone 2: (2-geschossig) Wohn- und Gewerbezone (2-geschossig) Wohnzone 3: (3-geschossig Wohn- und Gewerbezone (3-geschossig) Wohnzone 4: (4-geschossig) Wohn- und Gewerbezone (4-geschossig) Wohn- und Parkhauszone Pflanzette Zone für touristische Bauten Zone für touristische Bauten (mit Hôhenbeschr.) Gewerbezone Industriezone

D, 01 dunkelbraun/braun W2, W2A, W2B, W2D goldocker WG2 goldocker-violett W3, W3A, W3D orange WG3 orange-violett W4 rot WG4 violett-rot -grau WP rot-violett TB-QP dunkelrot-grün TB-QP H dunkelbraun-grün G violett 1 rosa

Weitere Zonen Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen Freihaltezone Verkehrszone Zone für Sport + Erholung Campingzone Zone deren Nutzung nicht bestimmt ist Deponiezone, Hàckseblatz Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone

0) Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Auenschutz: Schutzzone Rottensand Archàoloqisch geschützte Zone E)

Farbe

Bauzonen

Zonen nach Spezialgesetzgebung Übriges Gemeindegebiet Waldareal und Baumbestânde Quellschutzzone Gefahrenzonen

DZ,HZ

grün-grau oliv gelb grün-weiss orange-grün sehr heIles grün Signet

LZ

saftgrün

LSZ NSZ ASZ

grün div. Signete grün/rot div. Signete rot umrandet rot umrandet

üG WD QSZ GZ

weiss Planraster schwarz gestrichelt rot / blau gestrichelt

ôB+A FZ VZ

StE C

Gemeinde MOrel-Filet Bau- und Zonenreglement (BZR)

2.

ZONENORDNUNG

Art. 68 Oorfzone 0

Seite 35

Zweck der Zone: Die Dorfzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erstellung von Wohn- und kleineren Geschàttsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes und zur F6rderung einer zweckrn âssiqen Sanierung. Bauweise: Geschosszahl: Gebâudehôhe:

Grenzabstand:

Làrmernpfndlichkeit;

offen oder geschlossen 2 max. 3 Voligeschosse entsprechend der Hôhe der umliegenden Bauten jedoch max. 12.00 mO.K. Fusspfette max, 14.50 mO,K. Firstpfette 1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3,0 mvon jedem Punkt der Fassade aus gemessen ; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Stufe Il

Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hôhe, Dachform, Proportion, Fensterôffnungen , Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. ln besonderen Fallen kann die zustàndiqe Baubehôrde den Wiederaufbau eines Gebàudes auf dem alten Grundriss oder eine Nutzungsanderung gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitràqt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebàude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebâude in der Baugruppe belzuleqen

Art. 56

und ff sind besonders zu berücksichtigen.

Art. 69 Oorfzone 01

Zweck der Zone: Wahrung der erhaltenswerten Eigenart der Weiler. Forderung einer zweckmâssiqen Sanierung. Massvolle Erweiterung mit Neubauten. Bauweise: Geschosszahl: Gebâudehôhe:

Grenzabstand:

Làrmempflndlichkelt;

offen oder geschlossen max. 2 Voilgeschosse entsprechend der H6he der umliegenden Bauten jedoch max. 8,50 m O.K. Fusspfette max. 1D,50 m O.K. Firstpfette 1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3,0 mvon jedem Punkt der Fassade aus gemessen ; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Stufe Il

Gemeinde Morel·Filet Bau- undZonenœolernent(BZR)

Seite 36

Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hôhe, Dachform, Proportion, Fenster6ffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. ln besonderen Fàllen kann die zust ândlqe Baubehôrde den Wiederaufbau eines Gebéudes auf dem alten Grundriss oder eine Nutzungsanderung gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitrâqt, Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Geb âude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebâude in der Baugruppe beizulegen.

Art. 56

und ff sind besonders zu berücksichtigen.

Art. 70 Wohnzone W2, W2A, W2B, W2·QP, WG2, W2D

Zweck der Zone: Überbauung mit Ein- und Mehrfamilienhêusern in traditionellen Formen Bauweise: offen Geschosszahl: max. 2 Voiigeschosse Gebàrdehôhe: max. 9,50 m O.K. Fusspfette Max. 12,50 m OK Firstpfette Gebêudelânqe: max. 14.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3,0 m Grosser Grenzabstand: 70 % der Fassadenhôhe; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Ausnutzung: az = 0,5 Làrmempftndlichkelt Stufe Il; in der WG2 Stufe III Besondere Bestimmungen: ln der Wohnzone W2 sind nur nicht stôrenden Gewerbebetriebe zul àssiq. Landwirtschaftliche Gebâude werden nur in Ausnahrnefâllen gestattet. ln der Zone W2A (Zone mit Hôhenbeschrânkunq) darf die maximale Gebâudehôhe, gemessen an der tiefsten Stelle des gewachsenen Terrains, 6,50 m O.K. Fusspfette und 9,0 m O.K. Firstpfette nicht überschreiten. Aus Gründen des Aussichtsschutzes kann der Gemeinderat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weitere Auflagen vorschreiben. ln der Zone W2B besteht eine gewisse Steinschlaggefahrdung . Bauten, welche den Bestimmungen der Zone W2 entsprechen, sind gestattet. Der Gemeinderat ist jedoch berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehrungen wie besondere Stellung, Erschliessung und Verstarkung des Gebâudes zu verlangen. Ferner kann er im Falle einer ausserordentlichen Gefàhrdunq die Evakuation der Bewohner bedrohter Hauser anordnen . ln der Zone W2-QP ("Ze Stadlu") ist laut den Bestimmungen des am 22. Februar 1978 homologierten Quartierplanes zu bauen. ln der Wohnzone W2D (besondere Dachform) sind nebst dem ortsüblichen Sattel- und Walmdach (vgl. Art. 58 GBR) zusàtzlich auch architektonisch zeitqem àsse Dachformen wie Pult-, Tonnen-, Flachdach, etc. erlaubt.

Gemeinde MOrel·FiletBau- und Zonenreqlement (BZR)

Art. 71 Seite37

Wohnzone W3, W3A, WG3, W3 QP, W3D Zweck derZone: Fôrderung einer einwandfreien Überbauung mit grôsseren Bauvolumen Bauweise: offen Geschosszahl: max. 3 Voligeschosse Gebâudehôhe: max. 12,00 m O.K. Fusspfette max. 15.00 m O.K. Firstpfette Gebàudelànqe: max. 20.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3,0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Fassadenhôhe; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Ausnutzung: az = 0,8 Lârmernpfhdlichkeil: Stufe Il; in der WG3 Stufe III Besondere Bestimmungen: ln der Zone W3A darf nur unter der Bedingung gebaut werden, dass gleichzeitig mit der Überbauung eine Tiefgarage realisiert wird, welche mindestens eine Gesemtûàche entsprechend der heute bestehenden Anzahl Parkplàtzen anbietet. Gleichzeitig muss die südliche Randzone ais ôffentlich zuqànqliche Aussichtsterrasse mit einer Tiefe von ca. 10,0 mfrei bleiben. ln der Wohnzone W3D (besondere Dachform) sind nebst dem ortsüblichen Sattel- und Walmdach (vgl. Art. 58 GBR) zusàtzlich auch architektonisch zeitqemâsse Dachformen wie Pult-, Tonnen-, Flachdach, etc. erlaubt.

Art. 72 Wohnzone W4, WG4

Zweck derZone: Fôrderung einer Wohnbebauung hôherer Ausnutzung in den hierzu geeigneten Gebieten Bauweise: offen Geschosszahl: max. 4 Voligeschosse Gebéudehôhe: max. 14,50 m O.K. Fusspfette max. 16,50 m O.K. Firstpfette Oebàudelànqe: max. 25.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 4,0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Fassadenhôhe; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Ausnutzung: az = 1,0 Larmempfindlichkeit: Stufe Il; in der WG 4 Stufe III

Art. 73 Wohn· und Parkhauszone Pflanzetta

Zweck derZone: Fôrderung einer Wohnbebauung hôherer Ausnutzung sowie Ermôglichung von Parkierungsanlagen in den hierzu geeigneten Gebieten. Bauweise: Dachform:

Geschosszah 1:

offen oder geschlossen qnmdsàtzüch Satteldach oder Walmdach (vgl. Art. 58) auf der Parkierunqsûàche sind Hachdàcher zulàssiq, diese müssen jedoch begrünt werden max. 4 Voligeschosse Parkhaus max. 3 Voligeschosse ab Niveau Kantonsstrasse (NK)

Seile 38

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Gebàudehôhe:

Gebéudelânqe: Grenzabstand:

Ausnutzung: Lârmempfindlichkeit;

max. 12.00 m O.K. Fusspfette (ab mittlerem Niveau NK) plus Hôhe Parkhaus max. 15.00 m O.K. Firstpfette (ab mittlerem Niveau NK) plus Hôhe Parkhaus max. 25.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) zu berücksichtigen sind die besonderen Bestimmungen dieses Artikels grosser Grenzabstand: keiner, massgebend sind die Baulinien der Kantonsstrasse und Matterhorn-Gotthard Bahn kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, mind. 3,0 m Die VKF Richtlinien sind einzuhalten: D.h. für MFH mind. 10 m (5 in Grenzabstand). Dies gilt bis zu einer Hôhe von 15 m für brennbare Fassaden. Nachher gilt wieder das Baugesetz, welches 1/3 der Gebâudehôhe, mindestens aber 3 m Grenzabstand verlangt. Der Gebàudeabstand qernàss Baugesetz entspricht der Summe der jeweiligen Grenzabstànde, mindestens aber 6 m. Für EFH in brennbarer Bauart gilt qernâss VKF ein Gebàudeebstand von 7 m (3.5 m Grenzabstand). Gernàss Baugesetz gilt ein Grenzabstand von 1/3 der Gebàudehôhe, mindestens aber 3 m. Der Gebèudeabstand qernàss Baugesetz entspricht der Summe der jeweiligen Grenzabstànde, mindestens aber 6 m. Fàllt die Baute unter die Bestimmungen des Baugesetzes, sind Fassadenvorsprünge bis zu 1.5 m zulàssiq, fâllt die Baute unter die Bestimmungen der VKF-Vorschriften, sind Fassadenvorsprünge bis zu 1 m rnôqlich, ohne dass diese auf Gebéude- und Grenzabstand eine Einwirkung haben. Sind die Fassadenvorsprünge qrôsser ais die vorgenannten Masse; müssen diese für die Abstandsberechnung mit einbezogen werden. zusammen mit einem Parkhaus im ôffenilichen Interesse: keine ohne Parkhaus im ôffentlichen Interesse: 1.0 Stufe III

Besondere Bestimmungen: ln der Wohn- und Parkhauszone Pflanzetta ist der Bau eines Parkhauses (Tiefgarage) nur bis auf die mittlere Niveauhôhe der heutigen Kantonsstrasse zulàssiq. Offenes gewerbemassiges Parkieren auf der Parkhausdecke ist nicht zulàssiq. Die Durchfahrt auf der Parkhausdecke ist bewil/igungspflichtig. Die Zustândiqkeit obliegt der Gemeinde. Bis auf das Niveau der Kantonsstrasse ist die Gebêudelànqe offen. Artikel 34 kommt nicht zur Anwendung. ln der Wohnzone Wohn- und Parkhauszone Pflanzetta sind nicht stôrende Gewerbebetriebe zulâssiq. Bei al/en an die Wohn- und Parkhauszone Pflanzetta angrenzenden Nutzungszonen gilt die geschlossene Bauweise bis mitt/eres Niveau Kantonsstrasse (NK).

Art. 74 Zone für touristische Bauten TB·QP

Zweck der Zone: Die Zone für touristische Bauten ist für den Bau gastgewerblicher Betriebe bestimmt. Ausser solchen sind nur Wohnbauten und Verkaufslokale ohne stôrenden l.ârm erlaubt. Der Gemeinderat kann besondere Auflagen, welche die Freillàchen betreffen, verfügen. Bauweise: offen Geschosszahl: max. 4 Vol/geschosse Gebëudehôhe: max. 14,50 mO.K. Fusspfette max. 16,50 mO.K. Firstpfette

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Grenzabstand:

Ausnutzung: U3rmempfindlichkeit:

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kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenh6he, mindestens aber 4,0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Fassadenh6he; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. az = 0,8 Stufe Il

Besondere Bestimmungen: ln der Zone für touristische Bauten darf nur im Rahmen einer Quartierplanung gebaut werden. Dabei muss die südliche Hàltte der Zone von jeder Überbauung frei bleiben. Der Gemeinderat kann nach Vorliegen eines Gesamtprojektes Ausnahmen bewilligen, welche die Gebàudehôhe betreffen. Die Ausnutzungsziffer darf jedoch, über die Zone TB-QP berechnet, 0,8 nicht überschreiten.

Art. 75 Zone tür touristische Bauten TB·QP H (mit Hëhenbeschrankung)

Zweck der Zone: Die Zone für touristische Bauten mit Hôhenbeschrànkunq ist für den Bau gastgewerblicher Betriebe bestimmt. Ausser solchen sind nur Wohnbauten und Verkaufslokale ohne stôrenden l.àrm erlaubt. Der Gemeinderat kann besondere Auflagen, welche die Freitlâchen betreffen, verfügen. Bauweise: offen Geschosszahl: max. 2 Voligeschosse Gebàudehôhe: max. 9,50 mO.K. Fusspfette max. 12,50 mO.K. Firstpfette Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenh6he, mindestens aber 3,0 m grosser Grenzabstand: 70 % der Fassadenh6he; die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Ausnutzung: az = 0,8 Làrmempfindlichkeil: Stufe Il Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann nach Vorliegen eines Gesamtprojektes Ausnahmen bewilligen, welche die Gebàudehôhe betreffen. Die Ausnutzungsziffer darf jedoch, über die Zone TB-QP H berechnet, 0,8 nicht überschreiten.

Art. 76 Gewerbezone G

Zweck der Zone: Diese Zone ist für das Gewerbe bestimmt und für aile st6renden Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind. Industrien, die nicht stàrkere Immissionen verursachen ais Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugeh6rigen Wohnungen dürfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Ûbermàssiqe Einwirkungen auf Nachbargrundstücke sind untersagt. Hôhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse der 6ffentlichen und privaten Interessen sowie der nachbarlichen Wohnzonen festgelegt. Innerhalb der Zone ist ein minimaler Grenzabstand von 5,0 m einzuhalten. Es gilt die Làrmempfindlichkeitsstufe IV. Eine geordnete Gestaltung der Umgebung sowie eine ausreichende Bepflanzung sind Bestandteil jeder gewerblichen und industriellen Anlage; der Gemeinderat kann entsprechende Anordnung erteilen und die Baubewilligung davon abhangig machen.

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Seite40

Die Nutzung der Gewerbezone ais offene Ablaqeflâche für Materialien von Bauunternehmungen (Baudepots) istuntersagt. Bauvorhaben, die das Orts- und Landschaftsbild beeinlràchtiqen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen (vgl. Art. 56 ft)

Art. 77

Der westliche Abschnitt der Gewerbezone, der in einem stenschlaqqefëhrdeten Bereich Iiegt, darf erst zur Überbauung freigegeben werden, wenn die Sicherheitsvorkehrungen qemàss dem vorliegenden geologischen Gutachten realisiert sind. Industriezone 1 Diese Zone ist für das Gewerbe und die Industrie bestimmt. Massig stôrende Betriebe, die in den Wohnzonen ausgeschlossen sind sowie die dazuqehôrenden Wohnungen dürfen errichtet werden. Reine Wohnbauten sind jedoch untersagt. Hôhe, Art und Weise der gewerblichen und industriellen Bebauung werden vom Gemeinderat unter gebührender Berücksichtigung der gewerblichen und industriellen Erfordernisse und der ôffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall festgesetzt. Ais Grenzabstânde gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhôhe, mindestens aber 5,0 m. Es gilt die Làrmempfindlichkeitssfufe IV.

Art. 78 Zone für ëffentllche Bauten und Anlagen 0 B+A

Zweck der Zone: Ausscheiden von Gebieten zur Erstellung von ôffentlichen Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im ôffenllichen Interesse liegen. Jegliche private Überbauung ist untersagt. Bauweise: offen oder geschlossen kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3,Om; Grenzabstand: die VKF Richtlinien sind in jedem Fall einzuhalten. Lârmerrpfndllchkeit Stufe Il oder III Besondere Bestimmungen: Private Überbauunqen'sind untersagt.

Art. 79 Freihaltezone

Die Freihaltezonen umfassen jene Flàchen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden kônnen.

Art. 80 Verkehrszonen VZ

Die Verkehrszonen umfassen die bestehenden und zukünftigen offentlichen und privaten Verkehrsund Parklerunqsflàchen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen kônnen in beschrânktern Umfang Bauten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

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Art. 81 Seite 41

Zone für Sport + Erholung S+E Zweck der Zone: Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport- und Erholungsanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Kleinbauten sind keine Hochbauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen innerhalb der Schutzzone Rottensand sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes zu regeln. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 82 Campingzone C

Zweck der Zone: Sie ist für Camping und Caravaning vorgesehen. Es sind nur betrieblich bedingte Bauten zulàssiq. Geschosszahl: max. 1 Voiigeschoss Gebâudehôhe: max. 4,0 m O.K. Fusspfette und 6,0 mO.K. Firstpfette Grenzabstand: 1/3 der Fassadenh6he; von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3,0 m Lârmempfndlichkeif: Stufe III (Passantencamping) Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und 6ftentlicher Ordnung gerecht zu werden. Insbesondere sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes sowie das Ausführungsreglement über die 6ftentlichen Gaststàtten, die touristische Beherbergung und den Handel mit alkoholischen Gefrànken zu berücksichtigen.

Art. 83 Zone deren Nutzung noch nicht bestimmt ist

ln dieser Zone istdie definitive Nutzung noch nicht bestimmt. Sie kann spàter unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Urversammlung und die Homologation durch den Staatsrat einer anderen Zone zugeteilt werden. Das Verfahren ist qemàss Art. 33 ft kRPG durchzuführen ln der Zone deren Nutzung noch nicht bestimmt istgilt vorlaufig die Làrmempfindlichkeit Stufe III

Art. 84 Deponiezonen OZ, HZ

Deponie- und Materialaufbereitungszonen sowie Hàckselplàtze sind bewilligungspflichtig. Zustàndiq für die Erteilung der Baubewilligung ist der Kanton. Deponie- und Materialaufbereitungszonen, Hàckselolâtze usw. werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Bedingungen und Auflagen für die Installationen / Betriebe solcher Anlagen müssen den relevanten Gesetzgrundlagen entsprechen und werden im Rahmen der Bau- und Betriebsbewilligung vom Kanton festgelegt.

Art. 85 Landwirtschaftszonen LZ

Die Landwirtschaftszonen (Art. 27b) werden im Nutzungsplan je nach Gelàndeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhàltnisse in Hàchen 1. und 2. Prioritat dargestellt. ln diesen Zonen werden Bauten und Anlagen sowie Meliorationen und Bodenverbesserungen nur

Gemeinde Morel·FiletBau- und Zonenreqlement lBZR)

Seile 42

bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nutzung des Badens erforderlich sind, der Aufzucht von Tieren und Pflanzen, den Wohnbedürfnissen der bâuerlichen Bevôlkerunq und ihrer Mitarbeiter sowie der Sicherung existenzfâbiqer Landwirtschaftsbetriebe dienen. Für landwirtschaftlich begründete Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2. Bauten in der Landwirtschaftszone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehôrde trifft im Bewilligungsverfahren, unter Berücksichtigung der Betriebswirtschaftlichkeit, die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grosse, Lage und Ausgestaltung der Bauten. Zusàtzllch müssen die im Koordinationsblatt E.7/2 "Landwirtschaftliche Bauten" des kantonalen Richtplanes festgelegten Grundsàtze und Vorgehen beachtet werden. Die Zustàndiqkeit für die Erteilung der Baubewilligung liegt bei den kantonalen Instanzen. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 86 l.andschafts- und Naturschutzzonen

a) Landschaftsschutzzonen LSZ - Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulâssiq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzubeziehen. - Der Charakter der Heckenlandschaften (êaumbestënde) und der halboffenen Landschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Uferqehôlzen sind bewilligungspflichtig. Bei qrôsseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b)

Naturschutzzonen NSZ

- Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulâssiq, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Trockenwiesen und -weiden (Trockenwiesen) von nationaler Bedeutung sallen unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Land- und Waldwirtschaft geschützt und qefôrdert werden. - Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c)

Auenschutzzone Rottensand ANZ

- lm Schutzgebiet Rottensand, das Gebiet westlich des Sportplatzes, sind landschaftsverandernde Eingriffe verboten. Der wilde Lauf der Rhone sowie Flora und Fauna sallen erhalten bleiben. - lm Weiteren sind die besonderen eidqenôssischen und kantonalen Bestimmungen dieser Schutzzone zu berücksichtigen

Gemeinde Morel·Filet Bau- und Zonenreclernent IBZRl

Art. 87

Art. 88 Seite43

Stufen der Schutzzonen

a)

ln den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung fâllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndiçkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anh6rung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, sodass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgtaltig zu prüfen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleicht oder h6herwertigen 6ffentlichen Interessen entsprechen. ln der Schutzzone von nationaler Bedeutung Auengebiet Nr. AN-139 "Sand" gelten die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton.

b)

ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fâllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndiqkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.

b)

Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zastàndiçkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig,

Archâoloqlsche Schutzzone ln der archâoloqisch geschützten Zone weist der Gemeinderat den Baugesuchsteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in dieser Zone befindet. Var den Aushubarbeiten ist das Dossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archâolcqle zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen. Mehrkosten infolge Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten des Amtes für Archàoloqie. a) Laut kNHG vom 13. November 1998 (Art. 20 4), istjedermann, der davon Kenntnis hat, verpflichtet, arcbâoloqlsche Entdeckungen umgehend anzuzeigen, unabhangig von ihrer Lage auf dem Gemeindegebiet. Laut Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB ist jeder Eigentümer verpflichtet, die n6tigen Ausgrabungen auf seinem Baden zu gestatten. Bei nachgewiesenen oder neu zu entdeckenden archàoloqlschen Funden bleiben Beschrànkunqen des Grundeigentums im Sinne der Artikel 702 und 724 ZGB sowie der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Raumplanung vorbehalten. b) Bekannte archaologische Zonen sind auf den Nutzunqsplànen einzutragen. c) Bei sàrnllichen Bau- oder Aushubarbeiten in diesen Zonen (inkl. Leilunqsschàchte, Strassenbau, Erdumlagerungen, Meliarationsarbeiten, Neupflanzungen in den Rebbergen usw.), seien sie baubewilligungspflichtig oder nicht, infarmiert die Gemeinde den Eigentümer und hait eine Vormeinung des kantonalen Amtes für Archàolopie ein. d) Der Kanton bestimmt die Notwendigkeit und die Modalitat der archàoloqischen Untersuchungen Überwachung, Sondierungen, Ausgrabungen, Analysen), die var jeglichen Erdarbeiten durchgeführt werden müssen.

GemelndeMorel·Filet Bau- und Zonenreglement (BZRI

Art. 89 Seite44

Übriges Gemeindegebiet üG Das übrige Gemeindegebiet umfasst die Hâchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehôren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Nutzungsplan nicht festgelegt ist. Grundsâtzllch kann im übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmetallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 90 Waldareal und Baumbestânde WD

a)

Waldareal Hàchen, die auf Grund von Bestockung oder Bodennutzung ais Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustândlqen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Art und Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzgebung.

Nàher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10,0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Kleinere Abstànde bedürfen einer Ausnahmebewilligung, für die die kantonalen Behôrden zustàndiq sind. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bàumen, Gehôlz oder Gebüsch im Waldareal bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst. b)

Hecken und Feldgehôlz Ais Feldgehôlze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Bâurnen und Strauchern bestockte Hàchen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfüllen wichtige ôkologische und landschaftsasthetische Funktionen. Feldgehôlze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind qernàss Art. 18 NHG geschützt. Eventuell notwendige Beseitigungen von Feldgehôlzen und Hecken kônnen durch die Gemeinde in Absprache mit der kantonalen Dienststelie für Wald und Landschaft bewilligt werden. Rodungen von Feldgehôlzen und Hecken sind durch flâchen- und funktionsgleichen Ersatz zu kompensieren. Hecken dürfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden .

Art. 91 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich

A Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tàtiqkeiten so organisiert werden müssen, dass sie die Ouàlitàt der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefahrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in: Zone 51 (Fassungsbereich und Versickerungszonen) Sie ist einqezâunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nôtigen Anlagen ist môglich.

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Seite45

Zone S2 (engere Schutzzone) Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig veràndern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzul âsslq. Die Nutzung der Pflanzenbehandlungsmittel ist elnqeschrânkt. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur m6glich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone S3 (weitere Schutzzone) Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen m6glich. Bauten für Industrie und Gewerbe sowie wesentliche Verminderungen der schützenden Deckschicht sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind m6glich.

Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden . Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgen6ssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden . 8 Gewasserschutzbereich Ao Ein Cewâsserschutzbereich Ao muss zum Schutz der Wasserqualitat oberirdischer Gewasser, deren Infiltration Trinkwasserfassungen beeinflussen, ausgeschieden werden.

Art. 92 Naturgefahrenzonen (vgl. Anhang)

A Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. 8 Getahrenzonenplâne weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Pl ânen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschrênkungen und bauliche Massnahmen) zur Gewâhrleislunç der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest.

Gemeinde Morel·Filet Bau- und Zonenreglement (BZRl

VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 93 Ausnahmebewilligungen

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Sofern besondere Verhâlmisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und ôffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung istinsbesondere zulâssiq: wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Hàrte führt, für Bauten in ausschliesslich ôffentlichem Interesse, für provisorische Bauten, für landwirtschaftliche Bauten für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklàrt werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten bleiben zusàtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 94 Besitzstandgarantie 1Wiederaufbau

Bestehende, rechtsrnâssiq erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plànen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitqemâss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstârkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plânen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der ôffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Fâlle des Gemeindebaurechtsregeln. Bei Zerstôrung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtrnàssiq erstellten, den geltenden Plànen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstôrung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstôrten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Ànderung hinsichtlich der alten Baute ist môglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

Art. 95 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ôffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.

Gemeinde Morel·FiletBau- und Zonenreglement (BZRI

Art. 96 Bussen

Straftatbestande und Strafandrohungen sind inArt. 54 des kantonalen Baugesetztes geregelt.

Art. 97 Verjiihrung

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Die Widerhandlungen verjàhren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse venàhrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjahrung wird durch jede Untersuchungs- oder jede Volistreckungshandiung unterbrochen. Eine Verlànqerung der Verjahrung kann aber hëchstens drei weitere Jahre betragen.

Art. 98 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sâmlllche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen,

Mërel-Filet, Juni 2013

GemeindeMOrel·FiletBau· und Zonenregleme-nt (BZRl

Seite48

VII. ANHANG - Anhang 1.Vorschritten Naturgefahrenzonen"

Gemelnde MOrel·Fllet Bau- und Zonenreqlement(BZR)

""""'" ..... ..........

Seile 49

VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrânkunqen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Morel-Filet festlegen

Inhaltsverzeichnis Artikell. Artikeili. Artikellii. ArtikellV Artikel V. Artikel VI

Einleitung ,.. , , Aligemeine Vorschriften Schneegefahr ., Hydrologische Gefahr Geologische Gefahr Erdbebengefahr ,

Artikell.

Einleitung

49 50 51 52 53 54

1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Getabrenzonenplàne, Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrânkunçen fest, die zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden qernâss den Gesetzesbestimmungen und den einschlâqiqen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer 6ffentlichen Auflage.

2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flàchen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der lntensitàt des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefahrdung wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann . Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets überprüft werden. Die Gefahrdung wird ais mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird ais gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird ais Rest.gefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Uberwachungs-, Raumplanungs- oder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregel1.

Gemelnde Morel-FiletBau- und Zonenreglement (BZR)

Seite50

3. Umkehrung des Nachweises (gemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundslücks inkl. dessen Zufahrtsmôglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefàhrdunq hinfallig geworden ist.

4. Rolle der Vorschriften im Verhaltnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskràffiq geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonennutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.

Artikeill. Aligemeine Vorschriften 1. Hauptsâchliche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Antorderungen - Zonen mit erheblicher Gefahrdung (rot) : qrundsàtzllch Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefahrdung (blau) : Bau môglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Beh6rde, welche die Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; - Zanen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau m6glich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Beh6rde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; . Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten art der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlàsslich ist, k6nnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind , werden diese für die Beh6rden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch var der ôffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen .

3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin.

4. Kantonale Vormeinung Gemass der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewàsser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewâsser im Sinne von Art. 21 derBundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten.

5. Konformltâtsberlcht und Wohn· und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Kontormitâtsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Beh6rde aufgrund des Konformitâtsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung.

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6. Kosten Sârnlliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers derBaubewilligung.

7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich veràndernden Verhaltens der Gefahrengebiete k6nnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqànzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des qefâhrdeten Gebiets die n6tigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwàsserunp der oberirdischen Gewàsser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bev6lkerung, usw.).

8. Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die n6tigen Schritte zur Ânderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtràqliche Studie eine Ânderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte.

9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verschàfunp der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustândiqe Beh6rde kann auch entschâdiqunqslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen.

10.

Schadenfall

lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schàden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege.

11.

Übergangsmassnahmen

Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplàne und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde über die Vertraglichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Getahrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

Artikelili. Schneegefahr 1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phànornene getahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebàuden k6nnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erh6ht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

2. Zone mit mittlerer Gefahrdung ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemàss SIA-Norm 261 oder jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschâtte, usw.), qrundsàtzlich verboten.

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Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebâuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erh6hung der Anzahl der qefâhrdeten Personen führen. Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwàcheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall kônnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstàrkte Baute, Verkehrsbeschrànkunq, usw.).

4. Gefâhrdete Zufahrt Isolierte Flàchen, die nur über lànqere Strecken mit h6herem Gefahrenzonengrad zuqànqlich sind, sollen wie Gebiete mit diesem h6heren Gefahrengrad behandelt werden.

5. Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlàgen.

ArtikellV. Hydrologische Gefahr 1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln derZone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdung (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter getahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte qefâhrdete Zone erm6glicht der kantonalen Beh6rde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baum6glichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Getahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plânen rot eingetragen sind.

2. Zone mit mittlerer Gefâhrdunq Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzunqsânderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlàqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstârkunqen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlàqe zu Verminderung der Schâden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebàude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemàss SIA-Norm 261 sind qrundsàtzllch verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), k6nnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen m6glich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: - das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebâude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhàlt.

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- Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofern es sich um haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ".). Einer miUleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plànen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuîerungsplan.

3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstârkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Ôffnunqen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernâss SIA-Norm 261 sind qrundsâtzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plânen gelb eingetragen sind.

4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone istfür jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qernàss SIA-Norm 261 sind qrundsâtzllch verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), k6nnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restqefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plànen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.

Artikel V. Geologische Gefahr lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlàqen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihrStandort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte qefâhrdete Zone errnôqlicht der kantonalen Beh6rde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plànen rot eingetragen sind.

2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone istfür jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzunqsànderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlàqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: - bei Rutschungen oder âhnlichen Phanornenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflàchâche oder unterirdische Gewàsser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.;

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- bei Steinschlâqen oder àhnlichen Phànornenen: das IntensitaUWahrscheinlichkeits-Diagramm des Phânornens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen môglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: - hinsichtlich Rutschungen oder âhnllcher Phànomene: a) das Gebàude ist auf einer wasserbestàndiqen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen; b) das gefasste Oberflàchen- (Oàcher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanaiisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; c) die Aushubarbeiten sind qemâss den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen. - hinsichtlich Steinscblâqe oder âhnlicher Phânornene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebâude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhàlt. Einer mittleren Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehànqten Plànen blau eingetragen sind.

3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: - Hinsichtlich Rutschungen oder àhnllcher Phànornene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 qernâss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen. - Hinsichtlich Steinschlêqe oder âhnlicher Phànomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstârkunq der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fenstertlâchen, /nnen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hànqen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustàndiqen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefâhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Plànen gelb eingetragen sind.

4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemâss SIA-Norm 261 sind qrundsëtzlch verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersàle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehénqten Plânen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.

Gemeinde Morel·Filet Bau- und Zonenrealerrent !BZRl

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Artikel VI. Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Stôrfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemàss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen sêrntliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neuoder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebéude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen. *************************

Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]

Teilrevision des BZR - Parking Aletsch 2016

16 Art. 73a Parkhauszone Aletsch Zweck der Zone: Ermôglichung von Parkierungsanlagen in den hierzu geeigneten Gebieten ohne Wohnnutzung Bauweise:

offen oder geschlossen

Dachform:

auf der ParkierungsfJache sind Hachdâcher zulâssig, diese müssen jedoch begrünt werden

Gebaudehôhe:

max. 12.00 m O.K. oberste Parkierungsebene

Gebaudelange:

max. 25.00 m (Ausnahme siehe Art. 34) zu berücksichtigen sind die besonderen Bestimmungen dieses Artikels

Ganzen Text zeigen

Grenzabstand:

kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, mind. 3,0 m (VKF Richtlinien sind einzuhalten) grosser Grenzabstand: keiner, massgebend sind die Baulinien der Kantonsstrasse und der Hochwasserschutz des "grossen Graben"

Ausnutzung:

zusammen mit einem Parkhaus im ôffentlichen Interesse: keine ohne Parkhaus im ôffentlichen Interesse: 1.0

Larmempfindlichkeit:

Stufe III

Besondere Bestimmungen: ln der Parkhauszone Aletsch ist der Bau e ines Parkhauses (Tiefgarage) nur bis max. 1 Geschoss über die mittlere Niveauhôhe der heutigen Kantonsstrasse zulâssig. Offenes gewerbernâssiges Parkieren auf der obersten Parkhausdecke ist nicht zulâsslg. Der Gemeinderat kann in speziellen Fâllen das Parkieren auf dem Parkhausdeck für eine beschrânkte Zeit bewilligen. Bisauf das Niveau der Kantonsstrasse ist die Geb âudelânge offen. Artikel 34 kommt nicht zur Anwendung. Nicht st ërende Gewerbebetriebe sind zulâssig

Michlig + Partner GmbH Raumplaner/Umweltfachleute 3904 Naters

erlauternd er Bericht Umzonung Parking Aletsch Homologation 06112015 .doc 06.11.2015 KS