Bau- und Zonenreglement Naters
Naters
Document
- Numer
- BZR_NAT.2000
- Vischnanca
- Naters
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 25-10-2000
- En vigur dapi
- 25-10-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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BAU- UND ZONENREGLEMENT
Die Gerneinde Naters erlàsst,
:
.
- gestützt auf das Baugesetz (BauG) vorn 8. Februar 1996 und die dazugehôrende Bauverordnung (BauV) vorn 2. Oktober 1996 - gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vorn 23. Januar 1987 (kRPG) - gestützt auf das kantonale Strassengesetz vorn 3. Septernber 1965 - sowie die übrigen einscblàçiqen Bestimrnungen nachstehendes Bau- und Zonenreglernent.
Angenornrnen durch die Urversammlung vorn 9. Juni 1996. Homologiert durch den Staatsrat am 25. Juni 1997. Redaktionell an das Baugesetz angepasst durch den Gemeinderat am 3. April 2000.
-. -
Bau- und Zonenreglement
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1. Geltungsbereich, Vollzug und Verantwortung ërtlicher und sachlicher Geltungsbereich
Art. 1 Die vorliegende Bau- und Zonenordnung gilt für das ganze
Gemeindegebiet. Sie soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewàhrleisten. Sie regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Ihre Bestimmungen sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustândigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Die Bau- und Zonenordnung stützt sich auf die einschlâçlqen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Erlass und Vollzug
Verantwortung
Art. 2 Erlass, Ânderung und Aufhebung der Bau- und Zonenordnung
stehen in der Zustândigkeit der Urversammlung und bedürfen der Genehmigung des Staatsrates. lm übrigen ist das im Raumplanungsrecht vorgesehene Verfahren anwendbar. Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug der Bau- und Zonenordnung sind Sache des Gemeinderates. Er ernennt eine Baukommission, welche die Geschàfte vorbereitet und dem Gemeinderat Antrag stellt. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Maiensâsszonen ist der Gemeinderat zustândig, für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der Baugesuche, welche erhaltenswerte Bauten und Dorfbilder betreffen , eine Dorfkommission ernennen.
Art. 3
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung oder Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tàtiqkeit der Gemeindebeh6rde nicht berührt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Beh6rden keine Verantwortung, insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
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Il. Baubewilligungsverfahren Recht auf Baubewilligung
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Art. 4 Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und
planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die ôffentliche Ordnung nicht gefâhrden, in àsthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrâchtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwâgung aller Interessen zu fâllen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materialrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhângig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtsanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilligungspflichtigen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 5
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrôsserung von Gebâuden, Gebâudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behàlter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Türmen und freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen;
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f) g)
h)
i)
j)
k)
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Privatstrassen und anderen Kunstbauten , Zufahrten , . Rampen , Parkplâtzen und Leitungen; Mauern und Einfriedungen; Anlagen für die Beseitigung der Abwâsser und des Kehrichts sowie von Misthëfen, Jauchgruben und Biogasanlagen; Treibhâusern, landwirtschaftlichen und industriellen . Silos; Ablagerungs- und Abstell plâtzen unter freiem Himmel, namentlich für gewe rbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien , Eisen und dergleichen; Sportanlagen und Anlagen fü r die Erzeugung künstlichen Schnees, Carnpinqplâtzen, Plàtzen für das Autstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; Sch utz bauten gegen Naturgefahren; die Beseitigung der natü rlichen Pflanzendecke für den Bau oder den Ausbau von Skipisten, ausgenom men die Behebung einzelner ërtlich begren zter Gefahrenstellen auf eine r Flache von hëchstens 500 m2; Reklameeinrichtungen;
Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a)
b)
c) d)
e)
das Aufstellen von mobilen Wohnwagen , Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; Fahrnisbauten, wie Festhütlen , Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material für mehr ais 3 Monate; Terrainveranderungen wie Auffüllungen , Abgrabungen und Terrassierungen; das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; aile übrigen bedeutenden Arbeiten , welche dazu angetan sind , die Obertlàchenqestaltunq, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen , Gehëlz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) rnerkIich zu verândern.
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Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nâher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 6 Sewilligungsfreie
Sauten und Anlagen
Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. bauliche Ânderungen im Innern von Gebâuden unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 2 lit. b; 2. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplâtze, Gartencheminées, Sandkâsten und Planschbecken für Kinder; b) kleine private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung; c) Anlagen zur Gewinnung der Energie, die eine Flache von einem Quadratmeter nicht übersteigen und im Bauvorhaben integriert sind; d) Automaten sowie kleine Behâlter, wie Kompostbehâlter und âhnliches bis zu 3 m3 Inhalt.
Art. 7 Ânderungen von
Sauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Ânderung der in
Art. 5
genannten Bauten und Anlagen. AIs wesentliche Ânderung gilt insbesondere: a) die âussere Umgestaltung, wie die Ânderung von Fassaden, Ânderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Ânderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstânde relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Ânderung an Gebâuden oder Gebâudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Gesuch um Auskunft
Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustàndiqen Beh6rde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes.
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Das Gesuch um Auskunft gilt nicht aIs Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustàndiqe Beh6rde nicht und ist nicht beschwerdetàhiq.
Form des Baugesuches
Art. 9 Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebeh6rde
in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des Eigentümers versehen sein. Tritt wâhrend der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentümers ein, so ist der Gemeinderat innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn oder Eigentümer und vom Projektvertasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der notwendigen Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Proiektplàne: c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und 6ftentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustàndiqe Baubewilligungsbeh6rde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Inhalt des Baugesuches
Art. 10
lm Baugesuch sind zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmàchtiqten oder des Vertreters) sowie des Projektvertassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der
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Energieversorgung; e) für die der Ôffentlichkeit zuqânqlichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Benützung kôrperllch behinderter und alterer Personen errnôqtlchen: f) bei Carnpinqplâtzen, deren Flâchenmâssiçe Ausdehnung, die Anzahl Plàtze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flàchen, die Anzahl sanitàren Anlagen sowie die Einzelheiten der àusssren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschâftiqten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; . j) die Zufahrt von der nàchsten ôffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; j) die Ausnützungsziffer, deren Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen ist; k) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmerzahl, der Anteil von Gewerbe- und lndustrietlàchen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.rn.): 1) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; m) die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). lm Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Form des Situationsplanes
Art. 11 Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf
einer yom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trâqt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den yom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zust àndiqe Gemeindeorgan bestàtiqt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstàndiqkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
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Inhaltdes Situationsplanes
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195 weitere Artikel
Art. 12
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassenund Lokalnamen; d) die in rechtskràftiqen Strassenplànen festgelegten Baulinien; e) die ôffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplàtze für Motorfahrzeuge; f) die rechtskràftiqen oder anerkannten Waldgrenzen; g) die Wasserlaufe, die Kanàle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebàuden in gelber Farbe; i) die Abstànde von den ôffentlichen Strassen , den Grenzen benachbarter Grundstücke und Geb àude, den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspannungsleitungen; j) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kentrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hôhenquoten; k) die Baulanderschliessung gemass Art. 19 RPG; 1) den Standort der nàchsten Hydranten; m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.
Inhalt der Projektplane
Art. 13
Die Projektplàne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige Bauvorhaben kann die zustàndlqe Baubewilligungsbehôrde Bauplàne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstàndnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nôtigen Unterlagen namentlich:
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a) die Grundrisse sàrntlicher Geschosse mit Anqabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der R âurne, der hauptsàchlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugnungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verst àndnis des Bauvorhabens nôtigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshôhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hôhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sàmtïiche Fassadenplàne mit Markierung der Hôhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nac h Beendigung der Baua rbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bôschu ngen, der Stützmauern, der fest en Einfriedungen, der Plàtze und Zufahrten unter Vorbehalt von
Art. 20
Bei Umbauten müssen in den Pl ànen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe , die abzubechenden Gebàudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbarqebaude hinreichend auf den Bauplànen anzugeben. Den Plànen ist ein Fotodossier beizulegen.
Besondere Unterlagen
Art. 14
Dem Baugesuch sind beizulegen: a)
bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen , deren flachenrnâssiqe Ausdehunung , die Auffüllhôhen und Abbautiefen, die Lànçs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zust àndtqen kantonalen und eidgenôssischen Behôrden verlangten weiteren Unte rlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen.
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Bei gr6sseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhâltnissen (Einkaufszentren, Campingplâtzen usw.) kann die zustândige Baubeh6rde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusâtzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusâtzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertrâglichkeitsprüfung, prüft die Gemeinde vor der 6ffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemâss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plâne von der zustândigen Beh6rde vor Baubeginn genehmigt sein. Prüfung durch die Gemeinde
ëffentliche Planauflage, Baugespann
Art. 15
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter ProfiIierung prüft die Gemeindebeh6rde deren Richtigkeit und VolIstândigkeit. Spâtestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstândige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustândige Beh6rde kann zur Verbesserung und Vervollstândigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Andrehung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu er6ffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den 6ffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebeh6rde spâtestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebeh6rde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.
Art. 16 Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von
der Gemeinde spâtestens 30 Tage nach Erhalt der vollstândigen Akten wâhrend 10 Tagen 6ffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt in der Lokalpresse und/oder im kantonalen Amtsblatt sowie durch 6ffentlichen Anschlag in der Gemeinde.
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Das Baugesuch, die zugeh6rigen Plane und die weiteren Unterlagen k6nnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Persan wàhrend der Einsprachefrist eingesehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Plananderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer 6ffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die ôffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und gr6ssere Umbauten ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen tàsst. Var der rechtskrâftlqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.
Einsprache gegen das Baugesuch
Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
Art. 17
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den 6ffentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Persan, welche durch das Gesetz errnàchnçt ist, Einsprache zu erheben, Die Einsprachefrist betraqt 10 Tage und beginnt mit der Ver6ffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zustàndiq genannten Behôrde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, sa gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.
Art. 18
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behôrde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschâdigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden k6nnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfâhig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustân-
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dige Baubewilligungsbehôrde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19
Entscheid über das Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der EinigungsverBaugesuch handlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den ôffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstândiqe beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ôffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den alltàlliqer: Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustàndiqen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststâtten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getrànken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewàhrunq von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustàndlqen Behôrden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchste/lern, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich erôffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der yom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.
Baubeschwerde
Art. 20 Bauentscheide kônnen innert 30 Tagen seit ihrer Erôffnung mit
schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat an-. gefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese
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kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewàhrunq der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskràftiqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist; b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfallige Parteientschàdiqunq verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustàndiqen Behorde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfàlliq, Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder qrobfahrlàssiq gehandelt hat.
Geltung der Baubewilligung
Art. 21 1. Sachliche und personliche Geltung
Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte kônnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhànqiq war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhànqiq sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiens àss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfü/lt sind, entscheidet die zustàndiqe Bewilligungsbehorde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.
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2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskrâftiqen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Sei Gebàuden gilt der Bau ais begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr ais einem Jahr eingestellt sind, kann die Vollendung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Saute mit Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes verlangt werden. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben , die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut ôffentlich aufgelegt werden. Die zustândiqe Baubewilligungsbeh6rde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hëchstens 2 Jahre verlànqern. Die Verl ànqerunq ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsàchtichen Verhàltnisse seit dem Bauentscheid veràndert haben.
Baubeginn
Art. 22
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechts kràftiq vorliegen ; 2. Einsprachen vorli eqen; a) innert der Frist von 10 Tagen nach Erôffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewàhrunq derselben gestellt wurde ; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung , nach rechtskràüiqer Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine 6ffentlichen Interessen betroffen, so kann die zust àndiçe Beh6rde , jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist
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gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild veràndert, Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.
Projektânderunqen ohne Planauflage
Baukontrolle
Art. 23 Eine Proiektànderunq bedarf keiner neuen Planauflage, wenn
das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die âussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich qeàndert, muss ein neues Baugesuch eingereicht werden. Die Baubewilliqunqsbehôrde kann nach Anhôrunq der Beteiligten und der von der Projsktànderunq berührten Dritten das Verfahren ohne emeute Verôftentlichunq fortsetzen, wenn offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusàtzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wàhrend der Bauausführung kann nach Anhôrunq der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in allen Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine ôftentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.
Art. 24 Die Baupolizeibehôrden haben darüber zu wachen, dass bei
der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: 1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.
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2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst; b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes; c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 3. wâhrend den Bauarbeiten: a) die H6hen und Hëhenlaçen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. 4. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten 8edingungen und Auflagen. Der Gemeinderat oder sein Vertreter hat spàtestens binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des 8auherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plànen zu überprüfen. Nach dieser Frist kermen die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des 8auherrn von seiner Verantwortung. Wird ein Bauvorhaben ohne 8aubewilligung oder in Überschreitung einer 8aubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zustàndlqe Baupolizelbehôrde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein 8enützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verh àltnisse erfordern. Die Baupolizeibeh6rde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmâssiqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. N6tigenfalls veranlasst die 8eh6rde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachtràqlicher Missachtung von Bauvorschriften, 8edingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsàtze der Verhàltnisrnàsslqkeit und des Vertrauensschutzes.
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III Planungsmittel Reglemente und Plane
Nutzungsplane
Art. 25 Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden
Reglementen und Plânen: a) Reglemente - Bau- und Zonenreglement - Kanalisationsreglement - Parkplatzreglement - Kehrichtreglement - Feuerwehrreglement - Lârmschutzreglement - Reglement betreffend die Nutzung von Grundwasser zu Wârmezwecken - Polizeireglement b) Plâne: - Nutzungsplan im Mst. 1:10'000 - Zonennutzungsplâne im Mst. 1:5'000 - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtplan über den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkeit werden zusàtzlich ausgearbeitet - Sondernutzungsplâne (kant. RPG Art. 12); - Strassen- und Erschliessungsplâne sowie Baulinienplâne (kant. Strassengesetzt) .
Art. 26 Die Nutzungsplâne bilden einen integrierenden Bestandteil des
Baureglementes und sind durch die Urversammlung und den Staatsrat zu genehmigen. Sie sind für jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus den Zonennutzungsplânen im Mst. 1:5000 sowie dem Nutzungsplan 1:10'000. Die Nutzungsplâne müssen laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benôtigt und erschlossen wird. Das Baugebiet kann neben den eigentlichen Bauzonen auch Frei- und Grünflâchen sowie Schutzgebiete im Siedlungsbereich enthalten.
Bau- und Zonenreglement
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b)
Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschafltiche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI. c) Schutzzonen: Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung; - besonders schône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche St âtten und bedeutende ôffentliche Aussichtspunkte , - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baurnbestànde oder Gehôlze, - Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensr àurne, wie Wa/drander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusàtzlich kônnen qernàss Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Maiensasszonen, Zonen für ôffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst sp àter zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
Art. 27
a) Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen , die ôffentlichen Parkpl àtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zus àtzllch die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enth àlt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanàle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Bau- und Zonenreglement
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Um Rechtskraft zu erlangen, müssen der Verkehrs-. und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, 6ffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden ( Vgl. kanI.Strassengesetz). Fuss- und Wanderwege
Übersicht über den Stand der Erschliessung
Sondernutzungsplane
Art. 28
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes Iiegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Ânderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustândig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgen6ssische und kantonale Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 29 Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die
Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren sp àtestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden k6nnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stelit die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 30
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplânen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplâne unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.
Bau- und Zonenreglement
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b)
Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, àussers Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindIich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Ein Quartierplan soli die 6ffentlichen Interessen berücksichtigen. Quartierplâne in der Bauzone dürfen das Ausnutzungsmass (inkl. Bonus) der entsprechenden Zone nicht überschreiten. Zu diesen Plânen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthâlt. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen h6heren Detaillierungsgrad auf ais der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebâuden und Gebâudeteilen sowie von Plâtzen, Freiflâchen und Fussgângerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Artikel 43) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird für die Sondernutzungsplâne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den übrigen Fâllen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. ln den Gebieten, in denen Sondernutzungsplâne zu erarbeiten sind, k6nnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volurnerhôhunqen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplâne nicht massgeblich erschweren.
IV Begriffserlauterungen Grenzabstand
Art. 31
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade.
Bau- und Zonenreglement
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Bei Gebàuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. . Beim kleinen Grenzabstand "a" wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden einzuhalten. Der grosse Grenzabstand "A" wird senkrecht zur Hauptfassade bis zur Grenze gemessen. In der Regel ist die Hauptfassade, die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Lànqsfassade eines Gebàudes. In Ausnahmef àllen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebàudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die übrigen Vorschriften, insbesondere die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten sowie die verlangten Kinderspielplàtze und die notwendigen Autoabstellplàtze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlànqe nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulàssiq für Dachvorsprünge, Hauseinqànqe, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und àhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m auf den Seiten, des kleinen Grenzabstandes und von einer maximalen Ausladung vom 2.00 m auf der Seite, des grossen Grenzabstandes. Vorbauten und àhnliche Bauteile dürfen nicht mehr ais ein Drittel der Gebàudelànqe beanspruchen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 60. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betrâqt der Grenzabstand, gemessen ab àusserstem Gebàudetell 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nicht mehr ais 2.50 m Fassadenhôhe, 3.50 m Firsthôhe und eine Grundflàche von mehr ais 10m2 aufweisen.
Gebâudeabstand
Art. 32 Der Gebàudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung
zwischen zwei Gebàuden, Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstànde. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebàudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebàude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Bau- und Zonenreglement
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Art. 33 Nâher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kônnen die Grenzabstânde unter Wahrung des Gebâudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur h6chstzulâssigen Gebâudelânge auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstândig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Art. 34 Gebaudelange,
Mehrlangenzuschlag
Die Gebâudelânge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Eingeschossige Anbauten werden nicht zur Gebàudelânge hinzugerechnet, sofern die Bedingungen von Artikel 51 (Kinderspielplâtze) eingehalten werden. Die Gebâudelânge ist in der Zonenordnung (Artikel 73ft) festgeleg1. Doppelhâuser sind mit einer maximalen Gebâudelânge von 24.0 m gestattet. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes eine Staftelung verlangen. Wird dem Gemeinderat eine gr6ssere Gebâudelânge beantragt und wird diese bewilligt, so erh6ht sich der Grenzabstand auf beiden Lângsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlânge für den grossen Grenzabstand und um 1/10 für den kleinen Grenzabstand.
Art. 35 Gebaudehëhe
Die Gebâudeh6he wird gemessen vom gewachsenen oder vom neu bearbeiteten tieferliegenden Boden bis zur Oberkante der First für Satteldâcher und bis auf die Oberkante der Brüstung bei Flachdâchern. Zusâtzliche feste Brüstungen dürfen max. 1.0 m betragen. Die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen sind in jedem Fall einzuhalten, Dachaufbauten laut Artikel 60 werden nicht zur Gebâudeh6he gerechnet. Ebenfalls Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugânge bis zu gesamthaft einer Fassadenlânge, werden nicht zur Gebâudeh6he gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestafteltem Bauk6rper wird die zulâssige Gebâudeh6he für jeden der versetzten Bauk6rper separat berechnet.
Bau- und Zonenreglement Geschosszahl, VolIgeschosse
Ausnutzungsziffer
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Art. 36
Die Anzahl der VolIgeschosse lst in der Zonenordnung (Art. 73ft) festgelegt. Ais VolIgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten dann ais Voiigeschoss, wenn sie laut kantonalem Baugesetz Art. 12 mit mehr ais zwei Drittel ihrer Aussenflàche aus dem natürlich gewachsenen oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen. Zudem darf: - ln ebenem Gelânde die Oberkante der Decke des Untergeschosses l ànqs der Gebâudeaussenseite hôchstens 2.00 m über der tiefsten Stelle des natürlich gewachsenen oder fertigen Bodens Iiegen. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses lànqs der Gebàudeaussenseite max. 3.0 m über dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen oder fertigen Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Hôhe der Oberkante dieser Decke über dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht überschreiten. Vorbehalten bleiben diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszuqànqe laut Art. 35. b) Dachgeschosse gelten dann ais VolIgeschoss, wenn ihre Kniestockh6he (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlàngerung der Dachflàche bis zur Fassade mehr ais 1.20 m H6he betràqt und ihre Bruttcqeschosstlàche mit mehr ais 1.80 lichter Hôhe zwei Drittel der darunterliegenden VolIgeschossflâche übersteigt. c) Attikageschosse gelten dann ais VolIgeschoss, wenn ihre Bruttoqeschossflâche mehr ais zwei Drittel der darunterliegenden Vollçeschossftàche betràqt. Die Flache des Attikageschosses darf im maximum gleich gross sein, wie seine theoretische Flache innerhalb eines Winkels von 45° vom Schnittpunkt der Aussenwand mit der Oberkante der obersten vollen Decke. Die Grenzabstànde und die Gebàudehôhe sind in jedem Fall einzuhalten. Bei gestaffelten Bauk6rpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebàudeteile separat berechnet.
Art. 37
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verh àltniszahl der anrechenbaren Bruttoqeschossflàche (BGF) der Gebàude zu deren anrechenbaren Landtlàche (LF).
Bau- und Zonenreglement
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Sie wird wie folgt berechnet: 8GF
Ausnützungsziffer (az) = LF
a)
Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Ais anrechenbare Bruttoqeschosstl âche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflàchen einschliesslich der Mauer- und Wand querschnitte. Nicht angerechnet werden: - aile dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Fl àchen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenrâurne, Waschküchen , Heizungs- und Tankrëurne - aile Estrich- und Dachr àurne, welche nicht mehr ais 1,8 m lichte Hë>he aufweisen ; - Maschinenràume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen; - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellr àume für Motorfahrzeuge , Velos, Kinderwagen , Depots etc. - Korridore, Treppen und Lifte , soweit sie nichtanrechenbare Ràume erschliessen , - offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offe ne Dachterrassen , offene ein- und vorspringende Balkone, Zur Hàlfte anrechenbar sind: Gemeinschaftsraume wie Spiel- und Bastelr àurne in Mehrfamilienhàusem, deren Benutzung allen Hausbewohnern laut Grundbucheintrag offen steht Gemeinschaftsküchen mit Nebenràurnen wie Kühlr àurne, Anrichte, Office, usw.; Tages-Aufenthaltsraume für Angestellte und Betriebspersona!. b) Anrec henbare Landflache (LF) Die anrechenbare l.andflàche ist gle ich der Flache der von der Baueingabe erfassten , baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Die beteiligten Grundeigentümer kë>nnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Die Übertragung ist jedoch nur zulassip unter unmittelbar ane inander angrenzenden Grundstücken derselben Zone.
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Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeg inn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden , ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen , dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird .
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
Der Gerneinderat kann in besonderen Fàllen einen Zuschlag (Bonus) zur Ausnutzungsziffer gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begünstigte Gebàude den allgemeinen bau lichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gerne inde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzunçsplanen , die kostenlose Abtretung von Boden oder für die Gewàhrunq von 6ffentlichen Nutzungsrechten usw. oder bei Bauten von touristischem Interesse (z.B. Hotelbauten). Der Bonus soli die zusàtzllche Ausnutzung von 0,1 in der Zone F1, F2 und W2 sowie von 0,2 in den übrigen Zonen nicht überschreiten.
Art. 39 Ausnutzungsregister
Die Gerneinde erstellt ein Ausnützungsregister, das vorn Registerhalter oder einern vorn Gemeinderat ernannten Beauftra gten geführt wird. Dieses Regi ster enthàlt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landfl àchen in der Bauzone; b) das Verzeichn is der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist reqelrn àssiq nachzuführen und n6ti genfalls durch einen Situationsplan zu erq ànzen. Es ist 6ffentl ich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden .
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V Aligemeine Vorschriften 1. Baugebiet und Erschliessung
Art. 40 Baugebiet
Bauland· erschliessung
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflàchiq dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden k6nnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (lm Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die noch nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahren voraussichtlich ben6tigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe k6nnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plànen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 41 Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19
des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ab/6sen. Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn: aile Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkpl àtze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das 6ffentliche Kanalisations-
Bau- und Zonenreglement
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netz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plànen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und soweit n6tig bei Baubeginn spàtestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein, Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die ben6tigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplànen die Art der Erschnessunq der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
Erschliessungsgrad
Landumlegung und Grenzregulierung
Art. 42 a) Basisersc hliessung
Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen M6glichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrànkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewàhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Privaten durchgeführt wird (kant. RPG Art. 15).
Art. 43 a) Landumlegung
Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung
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zu erm6glichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzunqsplàns sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Bodenflàchen geh6rt oder durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes. b)
Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.
2. Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit Unterhalt der Bauten
Art. 44 Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der
Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintràchtiqen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind tür die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorq ànqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen.
Stërung der ëffentlichen Ordnung
Art. 45 Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit
von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschàdlqte oder vor-
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vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintràchtiqt werden. Wer die 6ffentliche Ordnung in der genannten Weise st ôrt, ist von der Baupolizeibeh6rde zur Behebung der St6rung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortIich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfâlle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Benutzung des ëffentlichen Grundes
Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Art. 46 Bei Benutzung des 6ffentlichen Grundes zur Erstellung von
Gerüsten, Absperrungen usw. bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Bei im Bau befindlichen Gebâuden haben die betreffenden Unternehmer die Plâtze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle ôffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlâufe, usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschâdigte Strassen, Trottoirs und Plâtze sind unverzüglich fachgemâss instandzustellen. Die Kosten gehen zulasten des Bauherrn.
Art. 47
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser, Abwasser und Bauwasser über ôffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einem natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwâssern. Wo und solange dies nicht môglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen ôffentlicher Strassen führt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schâden und Unfâlle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für die bestehenden Gebâude.
Bau- und Zonenreglement Schneer âumunq
Feuerpolizei
Behindertengerechtes Bauen
Klndersplelplâtze
Nebenraume
Immissionen
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Art. 48
Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der 6ffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich weqzuràumen.
Art. 49 Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen
über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgen6ssischen und kantonalen Reglemente massgebend.
Art. 50 Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit
zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erhohlung usw.) sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zuq ànqllch und benützbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 51
Bei Wohnhausern mit 4 und mehr Wohneinheiten sind im Freien gut besonnte Kinderspielplàtze auf privaten Grundstücken anzulegen. Ihre Grundflàche soli im Minimum 20% der gesamten Wohnflache , mindestens aber 80.0 m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplàtze auf erdgeschossigen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens zur Hàlfte des Umfangs einen begehbaren Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 52 Für jedes Mehrfamilienhaus mit mehr ais 4 Wohneinheiten sind
genügend und geeignete Nebenràurne für Fahrràder, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Art. 53 Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums
aile überrnàssiqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es k6nnen im Baubewilligungsvertahren entsprechende Bedingungen und Auflagen vertügt oder Projektànderunqen verlangt werden.
Bau- und Zonenreglement
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Verboten sind insbesondere aile schàdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, làstiqe Dünste, Làrrn, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Ànderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertràçllches Mass überschreiten werden . Die Larmempfindlichkeitsstufen qernàss LàrrnschutzVerordnung werden in der Zonenordnung (Art. 73 ft) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Làrrn vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulàrrn ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Làrmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Energiesparmassnahmen
Düngereinrichtungen
Art. 54 Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt
werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrànkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebàude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnisrnàssiq sind. Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachtràqlichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstànde um jenes Mass unterschreiten, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder für die Erfü/lung der Bedingungen von Minergiehausern notwendig ist. lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 55
Misth6fe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belàstigung für die Umgebung darstellen; Misth6fe müssen mit einer undurchlàsslqen
Bau- und Zonenreglement
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Mauer und Bodenkonstruktion umgeben und gegebenenfalls abgedeckt werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neuangelegte Misthôte sollen, sofern eine Bewilligung erteilt wird, mindestens eine Entternung von 6.0 m von der nëchsten Bauparzelle aufweisen. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, ôftentliche Strassen und Plàtze, in Wasserleiten oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
3. Ortsbild und Landschaftsschutz
Schutz des Ortsbildes
Schützenswerte Sauten und Naturobjekte
Art. 56
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer stô renden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen, u.a.) kermen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektànderunqen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zust àndiqe Baubewilligungsbehorde kann verfügen, dass Gebàude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintràchtiqen oder für die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 57
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zust àndiqen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26c GBR besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Offentlichkeit zuq ànçllch zu machen. Die schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme
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der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebàudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebàuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Bedachung
Art. 58
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, ëffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung yom 2. Oktober 1996 geregelt.
a) Bauten in den Dorfzonen sowie in den Weilern und in Blatten sind mit dem ortsüblichen Satteldach zu decken. Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen. Die Dachneigung betràqt in der Regel 40 bis 60%. Für die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schleteràhnliche Materialien in dunk1er Farbe zu verwenden. lm Berg und im alten Dorf sind nur Natursteinplatten, Naturschiefer, Eternit schwarz (kein Welleternit), Schindeln und Betonziegel gestattet. ln den yom Gemeinderat bezeichneten Dorfzonen sind im Bereich des genehmigten Steinplattenperimeters nur Natursteinplatten gestattet. Bauvorhaben müssen für allfallige Subventionen der kantonalen Heimatschutzkommission vorgelegt werden. Vor der Subventionszusage dürfen keine subventionsberechtigte Arbeiten begonnen werden. b) Neubedachungen in Blech sind in den Dorfzonen und Weilern verboten. Ausnahmen sind für Industrie- und Gewerbebauten und Ôkonomieqebàude gestattet. Ôkonornieqebâude kënnen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen mit dunklem, einbrennlackiertem Falzblech gedeckt werden. Dacheinfassungen, Kamineinfassungen, Schneehalter und Schneefix, Dachrinnen innen und aussen sind im Berg und im alten Dorf im Farbton der Bedachung zu streichen.
Bau- und Zonenreglement
Dachaufbauten, Wintergârten
Baumaterialien im Berg und im alten Dorf
Fensterëffnungen
Antennen und Reklameeinrichtungen
34
Art. 60 a) Ausgenommen in den Dorfzonen sind Dachaufbauten sowie
Dacheinschnitte gestattet. Deren Gesarntl ànçe darf jedoch 1/3 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebàuderand muss 20% der Gesarntlànqe der entsprechenden Gebaudeselte, aber mindestens 2.0 m betragen. b) Wintergarten sind mit Ausnahme des Natischer Berges und der Dorfzonen gestattet, sofern eine gute Integration in das Gesamtçebàude stattfindet.
Art. 61 a) Unterbauten und Aufbauten im Mauerwerk oder Beton
(Massivbau) sind grundsatzlich mit einem groben hellen Verputz, resp. mit einer hellen Betonlasur zu versehen. Bei Naursteinmauerwerk dürten die Fugen nicht farblich markiert werden. b) lm Berg und im alten Dort sind Wintergarten nicht gestattet. ln den übrigen Zonen ist eine gute Integration in das Gesarntçebàude verlangt. c) Die Holzfassaden, Vord ëcher, Balkone, Fenster, Fensterladen (keine Holl àden), Türen, Garagentore und andere Holzteile sind in brauner Holzlasur zu streichen, keine hellen Farbtône. d) Gwàtti sind jeweils senkrecht und nicht konisch anzubringen. Beim Riegelbau sind ebenfalls Gw àtf anzubringen. Auch diese müssen senkrecht angebracht werden.
Art. 62
Neue Tür- und Fensterôffnungen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet, wenn sie den Charakter des Gebàudes wahren. lm Berg und im alten Dori sind Fenster an der Aussenseite mit kleiner Sprossenteilung zu versehen. Das Anbringen von Sprossen an der Innenseite der Fenster oder zwischen den Scheiben (Doppelverglasung) ist nicht zulâssiq.
Art. 63
a) Hochantennen für Radio und Fernsehen sind auf die tür einen guten Empfang notwendigen Masse und Elemente zu beschrànken, wobei mehrere, dem gleichen Zweck dienende Hochantennen auf demselben Gebàude nicht zul àssiq
Bau- und Zonenreglement
35
sind. Auf Aussenantennen ist zu verzichten, wenn Zimmeroder Estrichantennen einen guten Empfang gewahrleisten. Balkonantennen und Parabolantennen sind nur zulàssiq, wenn sie im Ortsbild nicht storend in Erscheinung treten. b) Reklamen, Schaukàsten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtung die Umgebung beeintrachtigen, die Verkehrssicherheit qefàhrden oder in den ôffentlichen Grund hineinragt. c) Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebeh6rde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 64 Einfriedungen
a)
lm Natischer Berg sind Einfriedungen in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz von Vieh und Wild kann mit BewilIigung des Gemeinderates eine Urnzàununq erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Mauern sind in Naturbruchsteinen oder Zyklopenmauerwerk auszuführen. Zâune und Einfriedungen sind in Holz (senkrecht oder horizontal) zu erstellen, wobei jedoch eiserne Pfosten zulassig sind. b) Bei Viehkoppeln sind zur Freihaltung von Durchqànçen und Wege wie für Wasserwasserlaufe entsprechende Türen einzurichten.
Art. 65 Ablagerungen und
Autofriedhëfe
Ablagerungen und Autofriedhôte, welche das Ortsbild verunstalten, sind nicht zulàsslq. Der Gemeinderat kann ihre Beseitigung verlangen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, so kann der Gemeinderat die Beseitigung auf Kosten des Schuldigen veranlassen.
Art. 66 Schutz von
Wasserlaufen
Wasserlâufe mitsamt ihren Ufern, B6schungen und Ufervegetationen sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewàsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahrnefâllen Rodungen von Ufervegetation bewilligen.
Bau- und Zonenreglement
36
ln Gew àssern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ëffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbëschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten , vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und die übergeordnete Gesetzgebung.
4. Strassen und Baulinien
Baulinienplan
Art. 67 a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten
und Anlagen von ëffentlichen Verkehrsanlagen , Gew àssern , ober- und unterirdischen Leitungen , Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Absta ndvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wiewe it an beste hende oder projektierte Strassen, Wege und Plâtze sowi e Gewàsser, Waldrànder, Schutzgebiete und derglei chen_gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Lànqs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer ëffentlichen Auflage qern àss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden . RechtsBaulinienplàne befinden sich auf der kraftige Gemeindekanzlei. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstësser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Oberirdische Bauten und Einrichtungen sind nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach entsprechendem kantonalem oder kommunalem Recht môglich. c) An Gebàuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu ëffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden . Veranderungen an solchen Bauten
Bau- und Zonenreglement
d)
e)
37
k ônnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verande rung entstanden ist, bei einem allfall igen spàteren Erwerb des Gebâudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betràqt der Abstand mindestens 3.0 m yom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garagenvorplàtze (Artikel 70). Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 68 Vorspringende Ge·
b âudeteile
Ausladungen über die Baulin ie in den freien Luftraum des offentl ichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1.50 m betraqt und mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegt. Weder T üren, Portale, Fenster und Boll àden dürfe n sich in weniger ais 4.50 m Hôhe oberhalb der Fahrbahn und 3.00 m überhalb des Gehsteiges ôffnen. Wenn es das ôftentliche Interesse erheischt, müssen vorsprin gende Geb âudeteile entfernt oder abqeândert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 69 Parkierung
a)
Alle Motorfahrzeuge soli en qrundsàtztlch auf privatem Grund abgestellt werden k ënnen. Dabe i ist auf jede neue Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund auszuweisen. Für qrôssere Wohnungen (150 m2 - Bruttoqeschosstlàche und mehr) ist ein zweiter Parkplatz notwendig. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notlqen Abstsllplàtze fest , in der Regel: - für Hotels 1 Abstellplatz für 2 Zimmer - für Cafés-Restaurants 1 Abstellplatz für 10m2 - für Gesch àftsh âuser 1 Abstellplatz für 50 m2 Die Normen der Vereinigung schweizerischer Strassenfachrn ànner (VSS) dienen dem Gemeinderat ais Grund lage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
Bau- und Zonenreglement b)
Ausfahrten, Garagenvorplâtze
38
Ist die Errichtung von Parkplàtzen auf eigenem Grund nicht m6glich, kann der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitrâgen an Bau und UnterhaIt solcher Anlagen an einem anderen Ort verpflichtet werden. Die H6he der Entschâdigung pro fehlenden Abstellplatz wird von der Urversammlung festgelegt.
Art. 70
Ausfahrten sind so anzulegen , dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15% Gefâlle nicht berschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen ein Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom projektierten Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Lângs einer Berg-strasse, wo das Gelânde stark fâllt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die 6rtlichen Verhâltnisse dies zulassen. Ausnahmen von diesen Bestimmungen dürfen nur erteilt werden, wenn durch einen Revers im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde eine spâtere Entschâdigung von Minderwerten beim Ausbau der Strasse ausgeschlossen wird. lm übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes. ü-
Private Strassen und Wege
Art. 71 Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan
einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustândigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen k6nnen bei 6ffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschâdigung übernommen werden.
Bau- und Zonenreglement
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VI ZONENVORSCHRiFTEN 1. ZoneneinteHung
Art. 72 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Parzellenplàne Mst. 1:5'000 und Nutzungsplan 1:10'000)
Bezeich· nung
Zonen A) Bauzonen
0,01
Dorfzone
O-LEB W2 Wohnzone 2 W3 Wohnzone 3 Wohnzone 4, Wohn- W4, WG4 und Gewerbezone 4 W5 Wohnzone 5 Wqhnzone 7, \",ohn- W7, WG7 und Gewerbezone 7 K5 Kernzone 5 K6 Kernzone 6 F1, F1Ferienhauszone 1 LES F2 Ferienhauszone 2 Gewerbezone G Zone für ôffentliche ôB+A . Bauten und Anlagen VZ Verkehrszone B) Landwirtschafts·
Farbe d'braun/d'braun blassorange d'braun-grün hellbraun hellorange orange/orange-violett scharlachrot ziegelrot/ziegelrot-violett d'braun/scharlachrot d'braun/ziegelrot d'gelb-blassorange blassorange violett hellgrün gelb
zonen Landwirtschaftszone
LZ
div. grün
C) Schutzzonen Landschafts- und NaL,N turschutzzone
D)
Weitere
Signet/div. grün
Zonen
Campingzone CZ Zone für Sport und S '+ E Erholung S Zone für Skisport
hellbraun/d'braun hellgrün/dunkelgrün hellblau
Bau- und Zonen-reglement
40
..
Ausbeutungs-, Aufbereitungs- und Deponiezone Zone mit unbestimmter Nutzung Freihaltezone GemeindeÜbriges gebiet
AD
Signet
ZUN
grün/weiss schraffiert
FZ üG
olivgrün weiss
E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baum- WO bestànde az auellschutzzone GZ Gefahrenzone
Rundraster schwarz schraffiert rot oder blau randetlschraffiert
um-
2. Zonenvorschriften
Art. 73 Demene D, D1, D·
LEB
Zweck der Zone: Engere Oorfgebiete von Naters, von Blatten und die Weiler, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfbildes, F6rderung einer zweckmassige,n Sanierung. Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: - entsprechend umliegender Bauten, max. 2 VolIgeschosse . in Naters-Oorf: max. 3 VolIgeschosse Gebaudehôhe:' - max. 9.50 m O.K. Fusspfette - max. 13.0 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: 1/3 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m Ausnutzung: nicht begrenzt Larmempfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Dimen' sion, Dachform, Proportionen, Fensterôffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns Rücksicht
Bau- und Zonenreglement
41
zu nehmen. -
-
Wohnzone W2
ln besonderen Fàller: kann der Gemeinderat, gestützt auf die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abst ànde, nach Einholen der Zustimmung der zustàndigen kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er dann den Wiederaufbau eines Gebàudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Varschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitràçt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine 6ffentlichen Interessen verletzt werden . Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Geb àude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebàude in der Baugruppe beizulegen.
-
Art. 56
und ff sind besonders zu berücksichtigen.
-
ln der Oorfzone 01 übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtungen in bezug auf die Erstell ung und den Unterhalt von Infrastrukturanlagen der Erschl iessung sowie der Verund Entsorg ung. Neubauten dürfen nur im Rahmen eines Sondernutzungsplanes bewilligt werden . Die Abwasserentsorgung muss nach den Bestimmungen des kantonal en Amtes für Umweltschutz auf eigenen Kosten erfolgen.
-
ln der landschaftlich empfindlichen Oorfzone D-LEB ist auf den Charakter der bestehenden Bauten besonders Rücksicht zu nehmen.
Art. 74
Zweck der Zone: Wohn- und Ferienh àuser Bauweise: offen Geschosszah 1: max. 2 VolIgeschosse und 1 Oach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 37) Gebaudeh6he: in der Zone W2: - max. 8,50 m O.K. Fusspfette - max. 12,00 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: in der Regel bis 14,0 m (siehe Art. 34)
Bau- und Zonenreglement
42
Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand: 1/3 der H6he der Saute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3,0 m - grosser Grenzabstand: 80% der Gebàudehôhe, rnlndestens aber 6,0 m Ausnutzung : - az = 0,6 ohne Quartierplan - az = 0,7 mit Quartierplan Larmempfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: lm Berg gilt: Sockelgeschoss: Mauerwerk oder Beton; Aufbau: mindestens zur Hàlfte in Holz. Geneigte Dâcher sind obligatorisch.
Wohnzone W3
Art. 75
Zweck der Zone: Wohnhêuser sowie kleinere, immissionsarme Gewerbebetriebe Bauweise: offen Geschosszahl: max. 3 Vollgeschosse und 1 Dach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) Gebaudelange: ln der Regel bis 20,0 m (siehe Art. 34) Gebaudeh6he: - max. 11,50 m O.K. Fusspfette - max. 15,00 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand: 1/3 der H6he der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3,0 m - grosser Grenzabstand: 80% der Gebaudeh6he, mindestens aber 6,0 m Ausnutzung: - az = 1,0 ohne Quartierplan - az = 1,2 mit Quartierplan Larmempfindlichkeit: Stufe Il
Bau- und Zonenreglement
43
Art. 76 Wohnzone W4,
WG4 "
Zweck der Zone: Wohnhâuser, immissionsarme Gewerbebetriebe Bauweise: offen, entlang von Baulinien ist die geschlossene Sauweise zulâssig Geschosszahl: max. 4 VolIgeschosse und 1 Dach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) Gebâudehëhe: - max. 14,50 m O.K. Fusspfette - max. 18,00 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hëhe der Saute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3,0 m - grosser Grenzabstand: 80% der Gebâudehëhe, mindestens aber 8,0 m Ausnutzung: - az =1,1 ohne Quartierplan - az = 1,3 mit Quartierplan Lârmem pfindlichkeit: - W4: Stufe Il - WG4: Stufe III Besondere Bestimmungen: ln der Zone für Wohn- und Gewerbe WG4 sind sowohl Wohnbauten wie emissionsarme Gewerbebetriebe gestattet.
Art. 77 WohnzoneWS
Zweck der Zone: Wohnhâuser, immissionsarme Gewerbebetriebe Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: max. 5 VolIgeschosse und 1 Dach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) Gebâudeh6he: - max. 17,00 m O.K. Fusspfette - max. 20,50 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand, 1/3 der Hëhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3,0
m
Bau- und Zonenreglement
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-
grosser Grenzabstand, 80% der Gebàudehôhe, mindestens aber 10,0 m Ausnutzung: - az = 1,3 ohne Ouartierplanung - az = 1,5 mit Ouartierplanung Larmempfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: - lm Rahmen einer Ouartierplanung kônnen 6 Voiigeschosse mit einer maximalen Gebâudehôhe von 19,50 m O.K. Fusspfette (23,0 m O.K. Firstpfette) festgelegt werden. ln der Wohnzone W5 soli rnôqllchst im Rahmen einer Ouartierplanung gebaut werden.
Wohnzone W7, WG7
Art. 78
Zweck der Zone: Wohn- und Geschàftsbauten, immissionsarme Gewerbebetriebe Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: max. 7 VolIgeschosse Gebaudehohe: - max. 19,50 m O.K. Fusspfette - max. 23,00 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3,0 m grosser Grenzabstand: 80% der Gebëudehôhe, mindestens aber 12,0 m Ausnutzung: - az = 1,5 ohne Ouartierplanung - az = 1,7 mit Ouartierplanung Larmempfindlichkeit: W7: Stufe Il WG7: Stufe III Besondere Bestimmungen: ln der Wohnzone W7 soli rnôqlichst im Rahmen einer Ouartierplanung gebaut werden. ln der Zone für Wohn- und Gewerbe WG7 sind sowohl Wohnbauten wie Gewerbebetriebe gestattet.
Bau- und Zonenreglement Kernzone K5, K6
.
Ferienhauszone F1, F1-QP, F1-LEB
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Art. 79
Zweck der Zone: Wohn-, Büro- und Geschâftsbauten Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: den stàdtebaulichen Gegebenheiten und den umliegenden Bauten entsprechend jedoch: - K5 = 5 Voiigeschosse und 1 Dach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) - K6 = 6 VolIgeschosse und 1 Dach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) Gebaudehôhe: den stëdtebauüchen Gegebenheiten und den umliegenden Bauten entsprechend, jedoch - K5: max. 17,00 m O.K. Fusspfette; max. 20,50 O.K. Firstpfette - K6 = max. 19,50 m O.K. Fusspfette; max. 23,00 O.K. Firstpfette Grenzabstand: Gegenüber den Strassen ge/ten die Baulinien. Gegenüber den rückwàrtlqen Grenzen gelten die Bestimmungen der angrenzenden Zone. Sofern nicht auf die Grenze gebaut wird, sind die von der kantonalen Feuerpolizei vorgeschriebenen Bauabstânde, mindestens aber 5,0 m einzuhalten. Larmempfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: ln der Regel soli in der Kernzone aufgrund von Ouartierplànen gebaut werden.
Art. 80
Zweck der Zone: Ferien- und Wohnhauser Bauweise: offen Geschosszahl: 1 bis 2 VolIgeschosse Gebaudehôhe: - max. 6,00 m O.K. Fusspfette - max. 8,50 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: max. 10,0 m
Bau- und Zonenreglement
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Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand, 1/3 der H6he der Saute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen , mindestens aber 3,0 m - grosser Grenzabstand, SO% der Gebàudehôhe, mindestens aber 6,0 m Ausnutzung: - az = 0,15 ohne Quartierplan - az = 0,3 mit Quartierplan Larmempfindlichkeit: Stufe Il Saumaterial Sockelgeschoss: Mauerwerk oder Beton; Aufbau mindestens zur H àlfte in Holz. Geneigte Dâcher sind obligatorisch. Besondere Bestimmungen Die Versorgung der Ferienhauszone durch die 6ffentlichen Dienste der Gemeinde, insbesondere Kehrichtabfuhr, Abwasserbeseitigung, Schneeràurnunq und Glattelsbek àmpfung kann ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentümer abh ànqiq gemacht werden. ln der Ferienhauszone F1-QP kann nur aufgrund eines Quartierplanes, eventuell verbunden mit einer Landumlegung, gebaut werden. lm Rahmen des Quartierplanes kënnen zwei VolIgeschosse gestattet werden. ln der Zone F1-LEB Oandschaftlich empfindliches Baugebiet) darf nur im Rahmen einer Quartierplanung gebaut werden , welche die landschaftlichen Werte weitgehend berücksichtigt. Die Verkehrserschliessung darf nicht über das alte Dort Blatten erfolgen.
Ferienhauszone F2, F2-QP
Art. 81
Zweck der Zone: Ferien- und Wohnhauser Bauweise: offen Geschosszahl: 2 VolIgeschosse Gebaudeh6he: - max. S,OO m O.K. Fusspfette - max. 11,50 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: max. 14,00 m
Bau- und Zonenreglement
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Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der H6he der Saute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3,0 m grosser Grenzabstand : 80% der Gebàudehôhe, mindestens aber 6,0 m Ausnutzung: az = 0,4 ohne Quartierplan az = 0,5 mit Quartierplan Larmempfindlichkeit: Stufe Il Baumaterial: Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens zur Halfte in Holz. Geneigte Dâcher sind obligatorisch. Besondere Sestimmungen: Die Versorgung der Ferienhauszone durch die 6ffentlichen Dienste der Gemeinde, insbesondere Kehrichtabfuhr, Abwasserbeseitigung, Schneeraumung und Glatteisbekàrnpfung kann ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentümer abhànqiq gemacht werden. ln der Ferienhauszone F2-QP kann nur aufgrund eines Quartierplanes, eventuell verbunden mit einer Landumlegung, gebaut werden.
Gewerbezone G
Art. 82
Zweck der Zone: Gewerbebauten und kleinere Industriebetriebe Bauweise: offen Gebaudeh6he: max. 16,0 m O.K. Fusspfette , betriebsbedingte Ausnahmen für gewerbliche oder industrielle Bauten k6nnen durch den Gemeinderat bewilligt werden. Grenzabstande: 1/3 der Gebàudehôhe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen , mindestens aber 5,0 m Larmempfindlichkeit: Stufe IV Besondere Bestimmungen : Reine Wohnbauten sind in dieser Zone untersagt. Zu Gewerbebetrieben geh6rende Wohnbauten sind zugelassen. Anlagen, deren Betrieb der Gesundheit von Menschen und Tieren schadet, sind untersagt. Ist zu befürchten, dass ei-
Bau- und Zonenreglement
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ne industrielle oder gewerbliche Anlage nachteilige Einflüsse auf die Umgebung haben wird, so kann der Gemeinderat vergr6sserte Grenzabst ànde sowie die nach dem jeweiligen Stande der Technik m6glichen und zumutbaren Schutzmassnahmen anordnen. Der Gemeinderat kann an die Umgebungsgestaltung besondere Anforderungen stellen, welche auf einem Umgebungsplan festzuhalten sind. ln der Gewerbezone Ab; darf nur im Rahmen eines Sondernutzungsplanes gebaut werden.
Zone für ëffentliche Bauten und Anlagen, ë B und A
Verkehrszone
Landwirtschaftszone
Art. 83
Zweck der Zone: 6ffentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen (Sport, Erholung), im 6ffentlichen Interesse. Bauweise: offen oder geschlossen Grenzabstand: 1/3 der H6he der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3,0 m. Larmempfindlichkeit: Stufe Il oder III Besondere Bestimmungen: Jegliche Überbauung im privaten Interesse ist untersagt. ln der Zone 6ffentliche Bauten und Anlagen in Blatten kann nur im Rahmen eines Sondernutzungsplanes gebaut werden.
Art. 84 Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen,
6ffentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflàchen, Neben den eigentlichen Verkehrsanlagen k6nnen in beschrànktern Umfang Bauten im 6ffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 85
Die landwirtschaftlichen Flàchen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gel àndetorm, Bodenbeschaffenh eit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verh àltnisse in Flâchen 1. Und 2. Priorlt àt (inkl. Alp- und S6mmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. ln diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens
Bau- und Zonenreglement
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und den damit verbundenen Bedürfn issen der bâuenichen Bev61kerung und ihrer Hilfskràfte oder der Sicherung der b âuerlichen Existenz dienen. Die Zust àndiqkeit Iiegt bei den kantonalen Instanzen. ln den Landwirtschaftszonen gilt die Làrrnempfindlichkeitsstufe III.
Art. 86 Landschafts-und
Naturschutzzone
a)
b)
c)
Landschaftsschutzzonen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders sch6nen und wertvollen Landschaften sowie von Bachen und Flüssen und ihre Ufer in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zul àsslq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen ode r zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach M6glichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen , Rodungen oder Beseitigung von Hecken , Feld- und Ufergeh61zen sind bewill igungspflichtig. Bei gr6sseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzuneh men Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entw àsserunqen, neue Bew àsserungsa nlagen, Terrain veranderu ngen oder Bodenverbesserungen sind nur zul âssiq, wenn sie dem Zonen zweck entsprechen. - Soweit es tür den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. Geschützte Landwirtschaftszone Die geschützte Landwirtschaftszonen umfassen Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Sch6nheit schützenswert sind (Artikel 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhângen.
Bau- und Zonenreglement
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d) Schutz von Objekten Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes und des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Art. 87 a) Schutzgebiete von nationaler Bedeutun g
ln den Schutzgebieten von nationa ler Bedeutung (BLN/KLN) falit die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustëndiqkeit von Kanton und Bund. Unter Anh6rung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu prüfen. Ver ànderunqen sind nur gestattet, wenn sie einem gleichoder h6herwertigen 6ffentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten. b) Schutzgebiete von kantonaler Bedeutung ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung tàllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustàndiqkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest.
c)
Campingzone CZ
Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten . Schutzgebiete von regionaler Bedeutung ln den Schutzgebieten von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zustàndlqkelt der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.
Art. 88 Zweck der Zone
Camping, Caravaning und Wohnmobile, betriebsbedingte Bauten
Bau- und Zonenreglement
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Bauweise in der Regel offen Geschosszahl max. 1 VolIgeschoss Gebaudehohe 3,0 m O.K. Fusspfette Gebaudelange max 10,0 m Grenzabstand 1/3 der Hôhe der Bauten, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens 3,0 m Larmempfindlichkeit Stufe Il Besondere Besti mmungen Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen an Sicherheit, Hygienen und ôttentllcher Ordnung gerecht zu werden . Insbesondere sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes sowie das Ausführun gsreglement über die ôffentlichen Gastst àtten, die touristischen Beherbergungen und den Handel mit alkoholischen Getranken zu berücksichtigen. Die festeingerichteten Plàtze dürfen nicht mehr ais 30% der gesamten Standplâtze einnehmen. Diese Standorte sind in einem Detailplan festzulegen. Für aile festen Einrichtungen sind jeweils die entsprechenden Baubewilligungen einzuholen. Die übrigen Plâtze dürfen nur ternpor àr belegt werden. Pro Standplatz ist ein Parkplatz auszuscheiden. Zusàtzlich sind Besucherplâtze im Umfang von zirka 10% der gesamten Standplâtze vorzusehen. Auf einem Detailplan sind die Umgebungsgestaltung sowie die Spi el- und Freizeitflâchen darzustellen.
Zone tür Sport und Erholung
Art. 89 Zweck der Zone
Diese Zone ist im besonderen für Spiel - und Sportanlagen und betriebsbedingte Nebenbauten bestimmt. Insoweit sie in einer roten Lawinenzone liegen, sind keine Bauten erlaubt. Unterirdische Parkierungsanlagen sind jedoch gestattet, sofern die Zufahrt ausserhalb der roten Gefahrenzone lieqt, Es gilt die Làrmernpf ndlichkeitsstufe III.
Bau- und Zonenreglement
Zone.für Skisport
52
Art. 90
Die Zone für Skisport umfasst das für die Ausübung des Skispartes erforderliche Gelànde, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es ais wünschbar erscheinen lassen. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Wintersport dienen, namentlich Transportanlagen, betriebsbedingte Geb àude wie Liftstationen, Kassaqebàude, Unterstànde für Pistenfahrzeuge und Material, Beschneiungsanlagen sowie Gastgewerbebetriebe. Die Zone für Skisport kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der n6tigen Nutzunqsbeschrànkung versehen werden. Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einzàununqen var der Wintersaison entfernt werden k6nnen. Bevor eine Baubewilligung ausserhalb der Bauzonen erteilt werden kann, muss ein entsprechendes Gesamtkonzept yom Gemeinderat bewilligt sein. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Sondernutzungsplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Artikel 30 und 43). Der Gemeinderat kann im weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abst ànde die genaue Lage eines Gebàudes festlegen.
Ausbeutungs-, Aufbereitungs- sowie Deponiezone
Art. 91 Jede Ausbeutungsstelle, Aufbereitungsanlage und Deponie ist
bewilligungspflichtig. Zustàndiq für die Erteilung ist der Kanton. Ausbeutungsstellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Ausbeutungsarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen k6nnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung auf einer Deponiezone muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgen6ssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz.
Zone mit unbestimmter Nutzung
Art. 92
ln dieser Zone ist die definitive Nutzungsart vorl àufiq nicht bestimmt. Diese Zone kann spàter in Bauzone oder Landwirtschaftszone umgezont werden. Solange bleibt die heutige Nutzung vorbehalten. Es sind nur standortbedingte Bauten zulàssiq, sie dürfen aber die definitive Nutzung nicht pràiudizieren.
Bau- und Zonenreglement Freihaltezone
Übriges Gemeindegebiet
Waldareal und Baumbestiinde
Quellschutzzone
53
Art. 93 Die Freihaltezonen umfassen jene Flàchen , welche zum
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder spezieller Objekte, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichts lagen, zur Gliederung des Siedlungsgebietes mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden k6nnen. Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
Art. 94
Das übrige Gemeindegebiet umfasst die Fl âchen der Gemein·de, welche nicht zur Bauzone , zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal geh6ren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsàtzlich kann im übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahrnef àllen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 95 Flàohen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung ais
Waldare al gelten, sind durch das Waldgesetz qeschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zust àndiqen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster testqeleqt, Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Nàher aIs in einer Horizontaldistanz von mindestens 10,0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Beh6rden zustândiq. Weitere forstpo lizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Bâumen, Geh61z oder Gebüsch bedarf einer Bewilligung durch den Gemeinderat. Das Abbrennen von Hecken, Feldgeh61zen und dergleichen ist verboten. Die Gemeinde sorgt für einen 6kologisch sinnvollen Bestand an Hecken und Feldgeh6/zen.
Art. 96 Die Ouell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die
Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunrein igung zu schützen.
Bau- und Zonenreglement
54
Massgebend für die Nutzungsbeschrankung ist die eidqenôssische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewàsserschutzqesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: - ZONE 1(Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte einqezàunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten. - ZONE Il (engere Schutzzone): Grundsâtzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschrankungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur rnôqlich, wenn sie keine Gefahren für das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. - ZONE III (weitere Schutzzonen): Grundsàtzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzung ist grundsatzlich erlaubt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gew âsserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen rnüssen den eidqenôssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Gefahrenzone
Art. 97
Gefahrenzonen sind Gelândeabschnitte, die erfahrungsgemàss oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. a) Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Getàhrcunç. In diesen Gebieten dürfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten führen kônnen, b) Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Getahrdunç. Baugesuche in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf eine Getàhrdunq überprüft werden. Der Ge-
Bau- und Zonenreglement
55
meinderat und die zustàndlqen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstàrkunq des Geb âudes auf Kosten des Gesuchstellers zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. c) Gefahrenzone 3 (gelb) Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit Staublawinen oder extrem seltenen Fliesslawinen; Bauvorhaben in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf die Gefahrdung überprüft werden. Dabei müssen exponierte Bauteile wie z.B. Türen und Fenster auf die entsprechenden Staudrücke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Lawinenzonen müssen der zustàndlçen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet. Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefâhrdung des Baugrundstückes und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist.
VII Schluss- und Strafbestimmungen Ausnahmebewilligungen
Art. 98
Sofern besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und 6ffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann insbesondere erteilt werden: • wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Hàrte führt , • für Bauten in ausschliesslich 6ffentlichem Interesse , • für provisorische Bauten, • für landwirtschaftliche Bauten, • für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklàrt werden. Setzt die Bewilli-
Bau- und Zonenreglement
56
gung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus , so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Es ist in der ëffentlichen Publikation darauf hinzuweisen. Vorbehalten b/eiben zus àtzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Besitzstand· garantie / Wieder· aufbau
Gebühren
Bussen
Art. 99 Bestehende, rechtrnàssiq erstellte Bauten und Anlagen, die
den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitqernàss erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verst àrkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plànen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der ëffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgaranti e für besondere Fà lle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstërung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtrn àssiq erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstërung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstërten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der a/ten Baute ist mëglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 100
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ôtfentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird yom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.
Art. 101 Wer ais Verantwortlicher, insbesondere ais Bauherr, Architekt,
Ingenieur, Bauleiter oder Bauunternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen l àsst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnunqen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkornrnt. wird von "der zu-
Bau- und Zonenreglement
57
stândigen Baupolizeibeh6rde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. ln schweren Fâllen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskrâftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erh6ht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gernàss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. lm Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine h6here Busse ausgesprochen werden. ln leichten Fâllen betrâgt die Busse 50 bis 1'000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfiszierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlâgige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde. Verjahrung
Inkrafttreten
Art. 102
Die Widerhandlungen verjâhren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjâhrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjâhrung wird durch jede Untersuchung oder jede VolIstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlângerung der Verjâhrung kann aber h6chstens drei weitere Jahre betragen.
Art. 103 Diese Bau- und Zonenordnung tritt nach seiner Annahme
durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sâmtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Bau- und Zonenreglement widersprechen.
De
qhreiber: 1
Alphon~ Epin y
Bau- und Zonenreglement
58
INHALTSVERZEICHNIS 1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 Il
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 III
GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG 2 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich 2 Erlass und Vollzug 2 Verantwortung 2 BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Recht auf Baubewilligung Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen Ânderungen von Bauten und Anlagen Gesuch um Auskunft Form des Baugesuches Inhalt des Baugesuches Form des Situationsplanes Inhalt des Situationsplanes Inhalt der Projektpl àne Besondere Unterlagen Prüfung durch die Gemeinde Ôftentliche Planauflage, Baugespann Einsprache gegen das Baugesuch Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung Entscheid über das Baugesuch Baubeschwerde Geltung der Baubewilligung Baubeginn Projektànderunqen ohne Planauflage Baukontrolle
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
Art. 30 PLANUNGSMITTEL
Reglemente und Plane Nutzunqsplâne Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Fuss- und Wanderwege Übersicht über den Stand der Erschliessung Sondernutzungsplâne
IV
Art. 31
Art. 32 BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Grenzabstand Gebàudeabstand
3 3 3 5 5 5 6 6 7 8 8 9 10 10 11 11 12 12 13 14 15 15
17 17 17 18 19 19 19
20 20 21
'---
Bau- und Zonenreglement
59
Art. 33 . Nàher- und Grenzbaurecht
Art. 34 Gebàudelànçe, Mehrlànçenzuschlaç
Art. 35 Gebaudehôhe
Art. 36 Geschosszahl, VolIgeschosse
Art. 37 Ausn utzungsziffer
Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
Art. 39 Ausn utzungsregister
22 22 22 23 23 25 25
V
26
1.
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Art. 43 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Baugebiet und Erschliessung Baugebiet BaulanderschIiessung Erschliessungsgrad Landumlequnq und Grenzregulierung
26 26 26 27 27
2.
Art. 44
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55 Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit
Unterhalt der Bauten Stôrung der ëffent/ichen Ordnung Benutzung des ôffentlichen Grundes Dach- und Meteorwasser, Schneefânçer Schneeraumung Feuerpo/izei Behindertengerechtes Bauen Kinderspielplâtze Nebenraume Immissionen Energiesparmassnahmen Düngereinrichtungen
28 28 28 29 29 30 30 30 30 30 30 31 31
3.
Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66 Ortsbild und Landschaftsschutz
Schutz des Ortsbildes Schützenswerte Bauten und Naturobjekte Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren Bedachung Dachaufbauten, Wintergarten Baumaterialien im Berg und im a/ten Dorf Fensterôffnungen Antennen und Reklameeinrichtungen Einfriedungen Ablagerungen und Autofriedhôfe Schutz von Wasserlâufen
32 32 32 33 33 34 34 34 34 35 35 35
4.
Art. 67
Art. 68 Strassen und Bau/inien
Baulinienplan Vorspringende Gebàuoetelle
36 36 37
Art, 56
Bau- und Zonenr-eglement
,.
60
Art. 69
Art. 70
Art. 71 Parkierung
Ausfahrten, Garaçenvorplàtze Private Strassen und "'/ege
37 38 38
VI 1.
ZONENVORSCHRIFTEN"
39 39 39
Art. 72 Zoneneinteilung
Zoneneinteilung
2.
Art. 73
Art. 74
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 86
Art. 87
Art. 88
Art. 89
Art. 90
Art. 91
Art. 92
Art. 93
Art. 94
Art. 95
Art. 96
Art. 97 Zonenvorschriften
Dorizone D, D1, D-LEB Wohnzone "'/2 Wohnzone W3 Wohnzone W4, WG4 Wohnzone W5 Wohnzone W7, WG7 Kernzone K5, K6 Ferienhauszone F1, F1-QP, F1-LEB Ferienhauszone F2, F2-QP Gewerbezone G Zone tür ôffentliche Bauten und Anlagen, ô B + A Verkehrszone Landwirtschaftszone Landschafts- und Naturschutzzone Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete Campingzone CZ Zone für Sport und Erholung Zone für Skisport Ausbeutungs-, Aufbereitungs- sowie Deponiezone Zone .mit unbestimmter Nutzung Freihaltezone Übriges Gemeindegebiet Waldareal und Baumbestànde Qvellschutzzone Gefahrenzone
VII
SCHLUSS- UND STRAF8ESTIMMUNGEN Ausnahmebewilligungen Besitzstandgarantie / Wiederaufbau Gebühren Bussen Verjàhrung 1nkrafttreten
Art. 98
Art. 99
Art. 100
Art. 101
Art. 102
Art. 103 40
40 41 42 43 43
44 45
45 46 47 48 48 48 49 50
QO 51 52 52 52 53 53 .53 53 54
55 55 56 56 56 57 57
Teilrevision des BZR de Naters - 2013
5
4.2
Bau- und Zonenreglement
Gle ichz e itig zur Einzonung w ird der Art ikel BB - homol ogie rt am 9. Juni 20 10 im Rahme n der Z on enânderungen zur Anpassung der Zonennutzungsplanung und angenom m en von der Urversam mlung am 12. Nove mbe r 200 B - geringfügig e rgànzt (rot e ingefarbt):
Artikel88
Zone für t ouristische Bauten und Anlagen Die Z one für tou ristische Bauten und Anl agen ist für tou rist ische Bauten w ie Bahnen , Restaurants, Bars, Bistros, Unterkünft e, Dienst leist ungsbe -
tr tebe . gew erb liche Bauten, Skischule, Ferienresorts, betri ebsbedingte technische Einrichtungen und Einsrellrâume sowi e Anlagen für den Sommer- und Wintersport bestimmt . Bauweise:
offen od er geschlossen
Ganzen Text zeigen
Geschosszahl:
Blatten : max . 4 Ge schosse
Belalp: max. 3 Geschosse
Ce bàode hohe:
Blatten : max. 15.00 m Belalp: max. 12.60 m
Gre nzabstan d:
kleine r Grenzabstand : 1/3 der H ôhe, mi ndestens aber 3 m
Lârmernpflndlichkeit:
St ufe III
Der A rt ikel zur .L and wirtschaftzone LZ" und "Zone für Skisport" aus dem rechtsgültigen
Bau- und Zonenreglement der Gem einde Naters (homo logiert am 25 . Oktob er 2000) la utet w ie folgt:
Artikel85
Landwirtsch aftszone Die landwirtsch aftlichen Hâchen sind laut kantonalem Richt plan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit ode r Erschliessungsgrad und klimatisch en Ve rhàlt russe n in Hachen 1. und 2. Prloritât (inkl. Alp- und Sommerungs weid en) im Nutzungsplan dargestellt. ln diesen Zonen d ürfen Bauten und A nlagen nur bewilligt w erden, so w eit sie der landw irtschaftl ichen Nutzung des Bodens und den darnit ve rbunde ne n Bed ürfrussen der bâue rliche n Bevô lkerung und ihr er
l-hlfskrafte oder der Sicherung der bauerli chen Existen z dien e n. Die Z ustândigkelt liegt bei den kantonalen Instanzen .
ln den Land wirtschaftszonen gilt die Lârrnernpfindli chkeitsstufe II I.
Artikel90
Zone für Skisport Die Zone für Skisport umfasst das für die Ausübung des Skisport es e rford erli che Gelânde, soweit die allgemeinen Interessen des W inte rsporte s es aIs w ünschbar ersche inen lassen . In dieser Z one sind Bauten und A nlagen e rlaubt , die dem W intersport dienen, namentl ich Transportan-
~I
Michlig + Partne r Gmb H Raum plane r/U m wel tfachleute
04.07.20 12
3904 Nate rs
MD IRG
Umzo nung_ Ber icht_ Kanto n.do c
6 lagen, betriebsbedingte Gebâude wie Liftstationen, Kassagebaude. Unterstànde für Pistenfahrzeuge und Material, Beschneiungsanlagen sowie
Gastgewerbebetriebe. Die Zone für Skisport kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nôtigen Nutzungsbeschrânkung versehen werden. Der Gemeinderat kann veriügen, dass Elnzâunungen vor der Wintersaison entfernt werden konnen. Bevor eine BaubewHligung ausser-halb der Bauzonen erteilt werden kann, muss ein entsprechendes Gesamtkonzept vom Gemeinderat bewilligt sein. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet ver-
füg! werden, dass nur aufgrund eines Sondernutzungsplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Artikel 30 und 43). Der Gemeinderat kann im Weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebâudes festlegen.
4.3
Erschliessung
Die einzuzonende Flache wird durch die neue Gondelbahn erschlossen. lm Sommer ist die Bergstation ausserdem durch eine bestehende Flurstrasse erreichbar.
4.4
Umweltbereiche
4.4.1 Natur- und Landschaftsschutz Die betroffene Flache befindet sich gernâss homologiertem Zonennutzungsplan yom 25.
Juni 1997 in der Zone .Nutzungsüberlagerung Landwirtschaftszone 1 Zone für Sport und Erholung" und tangiert keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete.
Am 30. September 201 1 wurden von Sabine Joss, Büro Naturalpin, Beatenberg Vegetationsaufnahmen durchgeführt. Die betroffene Flache wird der Milchkrautweide (Poion alpinae) zugeordnet und ist somit kein schützenswerter Lebensraum gemâss Anhang 1 der
NHV.
4.4.2 Quell- und Grundwasserschutzzonen Die betroffene Flache liegt in keiner Grundwasserschutzzone und in keinem Gewâsserschutzbereich.
4.4.3 Walderhaltung lm Gebiet der vorgesehenen Zcnenânderung ist kein Wald vorhanden.
Mic:hlig + Partner GmbH Raumplaner/Umweltfachleute ]904 Naters
Umzonung_ Berjcht~Kantcn.doc 04.07.2012 MD/RG
Teilrevision des BZR de Naters - 2010
"
Ânderungen Bau- und Zonenreglement (GBR) Naters
Art. 79 Kernzone K5, KG
Zweck der Zone: Wohn-, Büro- und Gesc M ftsbauten Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: den stadtebau lichen Gegebenheiten und den umliegenden Bauten entsprechend jedoch: - K5 =S VoIIgeschosse und 1 Dach- oder 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) - K6 = 6 Vo ilgeschosse und 1 Dach- ode r 1 Attikageschoss (siehe Art. 36) Gebaudehëhe: den stadtebaulichen Gegebenheiten und den umliegenden Bauten entsprechend , jedoch - KS: max. 17,00 m O.K. Fusspfette; max . 20,SO O.K. Firstpfette - K6 = max . 19,5O m O.K. Fusspfette; max. 23,00 O.K. Firstpfette Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhëhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3,0 m. Gegenüber den Strassen gelten die Baulinien . Gegenüber den rückwartiqen Grenzen sind mindestens 5,0 m einzuhal ten. Ulrmempfindlichkeit: Stufe Il Besondere Bestimmungen: ln der Regel soli in der Kernzone aufgrund von Ouartierplanen gebaut werden .
Art. 84 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ëffent lichen und privaten Strassen (inkl. Borde und Bëschungen), Wege und Parklerunqsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen k ënnen im beschrankten Umfang Bauten im ëffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden . Wege und Strassen mit der NutzungsOberlagerung Verkehrszone und Zone für Skisport kënnen im Winter zum Skifahren benutzt werden. Die Zone für Verkehrsan lagen umfasst aile dem Ve rkehr (Bahnen, Strassen , Wege, etc.) dienenden Fl àchen. Die Ba.uvorschriften richte n sich nach den ëffentl ichen und betrieblichen Bedingung en und werden im Einzelfal l durch den Gemeinderat festgeleg t. Innerhalb der Zonen für Verkehrsanlagen ist der Bau von touristischen Transportanlagen, Bal1nanlagen, Raurnlichketten für Dienstleistungen und Verkehrsanlagen gestattet.
2
Art. 88
Zone f. touristische Bauten u. Anlagen
Die Zone für touristische Bauten und Anlagen ist für touristische Bauten wie Bahnen, Restaurants, Unterkünfte, Ferienresorts, betriebsbedingte technische Einrichtungen und Einstellraume sowie Anlagen für den Sommer- und Wintersport bestimmt. Bauweise : offen oder geschlossen Geschosszahl : Blatten: max. 4 Geschosse : Belalp: max. 2 Geschosse Gebëudehohe : Blatten: 15.00 m : Belalp: 9.50 m Grenzabstand : kleiner Grenzabstand : 1/3 der H ëhe, mindestens aber 3m Larmempfindlichkeit: Stufe III
Art. 90 Zone für Skisport
Die Zone für Skisport umfasst das für die Ausübung des Wintersportes (Skiabfahrt , Langlauf, Schlitteln usw.) erforderliche Gelande, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es ais notwendig erscheinen lassen. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt , die dem Wintersport dienen, namentlich Transportanlagen, betriebsbedingte Gebaude wie Liftstationen , Kassagebaude, Unterstande für Pistenfahrzeuge und Material, Beschneiungsanlagen, sowie Gastgewerbebetriebe. Die Zone für Skisport kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nëtiqen Nutzungsbeschrankung versehen werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten und der Loipen bestehende Einfriedungen in der Art ausgeführt werden , dass sie wahrend der Wintersaison demontiert werden kermen. Es dürfen in dieser Zone keine Stützund Umgebungsmauern erstellt werden . Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Sondernutzungsplans mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Art. 30 und 43) . Der Gemeinderat kann im Weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebaudes festlegen. Dabei kermen die Mindestgrenzabstande auf einen Drittel der Hôhe mindestens aber 3.00 m reduziert werden . Auch kann auf der Seite der Skipiste der grosse Grenzabstand verlangt werden . Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen BewilIigungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltgesetzgebung und die Grundsàtze des Koordinationsblattes D.10 des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten.
Art. 92 Freiflâche Erholungszone MGB
Die Freiflache Erholungszone MGB entlang des ehemaligen FO-Trassees ist primar für Freizeit- und Erholung bestimmt. Neu- und Umbauten dürfen nur im Rahmen einer Gesamtplanung erstellt bzw. erneuert werden.
... 3
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Angenommen an der Urversammlung vom 12. November2008
Homologiertdurch den Staatsratam
Bruno Escher Gemeindeschreiber
Yom Staa sratc • eno lrnigt ln der Sitzun vern Siegelgebühr: Fr
Naters, dem 03. Marz 2010 IDM
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Juni 2010 .
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Teilrevision des BZR de Naters - 2008
Michlig + Partner Raumplaner/ Umweltfachleute
303
Gemeinde Naters
Auszug Bau- und Zonenreglement
Artikel 91 Ausbeutungs-, Aufbereitungs- sowie Deponiezone Jede Ausbeutungsstelle, Aufbereitungsanlage und Deponie ist bewilligungspflichtig. Zustandig fur die Erteilung ist der Kanton. Ausbeutungsstellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu homologieren. Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Ausbeutungsarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen konnen nur mit kantonaler Erlaubnis erteilt werden. Eine Ablagerung auf einer Deponiezone muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenossischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz uber den Umweltschutz.
„Deponiezone / Inertstoffdeponie (Steinbruch Rischinu)“ In dieser Zone (Steinbruch Rischinu) betreibt die Gemeinde eine geordnete und uberwachte Deponie (Inertstoffdeponie). Auf der Deponie durfen nur Abfalle gemass TVA Anhang I abgelagert werden. Unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial darf nur abgelagert werden, soweit es nicht anderorts wieder verwendet werden kann. Die Deponie unterliegt der Baubewilligunspflicht, zustandige Behorde ist die kantonale Baukommission. Betrieb und Unterhalt dieser Deponie ist in einem eigenen Betriebsreglement festlegt.
GEMEINDEVERWALTUNG Naters
Vom Staatsrate genehmigt In der Si mins vom Siege!:>-’I>>*:hr: Fr.
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Teilrevision des BZR de Naters - 2001
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Anderungen Artikel 86, Buchstabe d betreffend Homologation Bau- und Zonenreglement i.S. Schutzgebiete VAEW Aletsch und Gredetschtal / Mundbach. (Die Anderungen sind kursiv gedruckt)
Landschafts- und Naturschutzzone
Artikel 86 a) Landschaftsschutzzonen Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften sowie von Bachen und Flussen und ihre Ufer in ihrer Vielfalt und Eigenart. - Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen Oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und An lagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschafteinzugliedern. - Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. b) Naturschutzzonen - Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Ei genart oder ihrer besonderen Pflanzen- Oder Tiergesellschaften schutzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. - Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. - Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzo nen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. - Fur landwirtschaftlich genutzte Flachen in den Naturschutz zonen gelten dieselben Bestimmungen wie fur die ge schutzte Landwirtschaftszone (vgl. Artikel 86 c). c)
Geschutzte Landwirtschaftszone Die geschutzte Landwirtschaftszonen umfassen Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schonheit schutzenswert sind (Artikel 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaftung abhangen. Innerhalb der Zone ist entsprechend dem kommunalen Bewirtschaftungsreglement eine landschaftsschonende und massvolle Landwirtschaft zu betreiben. Die Gemeinde kann in begrundeten Fallen und im Einverstandnis mit der kantonalen Dienststelle fur Wald und Landschaft Ausnahmebewilligungen erteilen.
d)
Besondere Schutzzonen Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes und des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben. Die Gemeinde Naters verpflichtet sich, das Schutzgebiet Aletsch und das Schutzgebiet Gredetschtal/Mundbach auf unbestimmte Zeit unter Schutz zu stellen und diesen Schutz wahrend vierzig Jahren nicht aufzuheben. Dieses Gebiet ist vor alien Veranderungen zu schutzen, welche seine nationale Bedeutung schmalern. Nicht zulassig sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das
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Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie kunstliche Terrainveranderungen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen diirfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafur notwendige Neubauten sind zulassig, soweit sie fur diese Nutzung unumganglich und mit den bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Allfallige Revitalisierungsmassnahmen sind moglich. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewahrleistet. Neue Wanderwege und neu zu schaffende Verbindungen zwischen bestehenden Wanderwegen durfen nur unter Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage Oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landeplatzen von Trend- und Flugsportarten sowie das maschinelle Praparieren von Langlaufloipen sind nicht zulassig.
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Gemeinde Nate
Edith Nanzer-Hutter Gemeindeprasidentin
Alphons Eflmey Gemeindeschreiber
Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom. Siegelgebuhr: Fr..
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Naters, 20. November 2001
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