Bau- und Zonenreglement Niedergesteln
Niedergesteln
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- Numer
- BZR_NGN.2001
- Vischnanca
- Niedergesteln
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 21-03-2001
- En vigur dapi
- 21-03-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Text
20010321_nied_rccz.pdf
Munizipalgemeinde Niedergestein CH-3942 Niedergeste in Tel 027 9341912 / Fax 027 9342906 / [email protected]
Bau- und Zonenreglement (BZR)
Die Gemeinde Niedergestein erlässt, • gestützt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehörende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996 • gestützt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (kRPG) • gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. September 1965 • sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
Angenommen durch die Urversammlung am 14. April 2000 Der Gemeindeschreiber
Genehmigt durch den Staatsrat am
20010418_Deckblatt-Homologation.doc / 19.04.01 / Seite: 1(1)
GEMEINDE NIEDERGESTELN
Bau- und Zonenreglement 1
2
3
4
Geltungsbereich, Vollzug und Verantwortung
5
Art. 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
5
Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug
5
Art. 3 Verantwortung
5
Baubewilligungsverfahren
5
Art. 4 Recht auf Baubewilligung
5
Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
6
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
7
Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen
7
Art. 8 Form des Baugesuches
7
Art. 9 Inhalt des Baugesuches
8
Art. 10 Form des Situationsplanes
8
Art. 11 Inhalt des Situationsplanes
8
Art. 12 Inhalt der Projektpläne
9
176 weitere Artikel
Art. 13 Besondere Unterlagen
10
Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde
10
Art. 15 Öffentliche Planauflage. Baugespann
10
Art. 16 Einsprache gegen das Baugesuch
11
Art. 17 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung
11
Art. 18 Entscheid über das Baugesuch
11
Art. 19 Baubeschwerde / aufschiebende Wirkung
12
Art. 20 Geltung der Baubewilligung
12
Art. 21 Baubeginn und Bauende
13
Art. 22 Projektänderungen ohne Planauflage
13
Art. 23 Baukontrolle
14
Planungsmittel
15
Art. 24 Reglemente und Pläne
15
Art. 25 Nutzungsplan
15
Art. 26 Verkehrs- und Versorgungstichtplan
16
Art. 27 Fuss- und Wanderwege
16
Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschliessung
16
Art. 29 Sondernutzungspläne
17
Begriffserläuterungen
18
Art. 30 Grenzabstand
18
Art. 31 Gebäudeabstand
18
Art. 32
Näher- und Grenzbaurecht.
18
Bau-und Zonenreglement Gemeinde Niedergestein
5
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1.4.04.00 Gültig ab: Druckdatum: 17 .04 .01
Art. 33 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
19
Art. 34 Gebäudehöhe
20
Art. 35 Geschosszahl, Vollgeschosse
20
Art. 36 Ausnutzungsziffer
21
Art. 37 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
22
Art. 38 Ausnutzungsregister
22
Allgemeine Vorschriften
23
5.1 Baugebiet und Erschliessung
23
Art. 39 Baugebiet
23
Art. 40 Baulanderschliessung
23
Art. 41 Erschliessungsgrad
24
Art. 42 Landumlegung und Grenzregulierung
24
5.2 Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit
24
Art. 43 Unterhalt der Bauten
24
Art. 44 Störung der öffentlichen Ordnung
25
Art. 45 Benützung des öffent lichen Grundes
25
Art. 46 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger
25
Art. 47 Feuerpolizei
25
Art. 48 Behindertengerechtes Bauen
25
Art. 49 Kinderspielplätze
25
Art. 50 Immissionen
26
Art. 51 Energiesparmassnahmen
26
Art. 52 Einstellräume
Art. 53 Düngereinrichtungen
5.3 Ortsbild und Landschaftsschutz
,
26 26 27
Art. 54 Schutz des Ortsbildes
27
Art. 55 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
27
Art. 56 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
27
Art. 57 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten
27
Art. 58 Antennen und Reklameeinrichtungen
28
Art. 59 Einfriedunge n. Stützmauem und Böschungen
28
Art. 60 Schutz von Wasserläufen
28
5.4 Strassen und Baulinien
28
Art. 61 Baulinienplan
28
Art. 62 Vorspringende Gebäudeteile
29
Art. 63 Parkierung
29
Art. 64 Ausfahrten, Garagenvorplätze
30
Art. 65 Private Strassen und Wege
30
Bau- und Zonenreglement
Gemeinde Niedergestein
6
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Zonenvorschriften
31
6.1 Zoneneinteilung
31
Art. 66 Zoneneinteilung
6.2 Zonenordnung
7
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31 32
Art. 67 Dorfkern mit speziellen Vorschriften (DKS)
32
Art. 68 Dorfkemzone (DK)
32
Art. 69 Dorf- und Dorferweiterungszone, Tatz (D1)
33
Art. 70 Ferienhauszone, Tatz (F1-LEB)
34
Art. 71 Wohnzone (W1)
34
Art. 72 Wohnzone (W2)
34
Art. 73 Wohnzone W3, Wohn- und Gewerbezone (WG3)
35
Art. 74 Industrie- und Gewerbezone (I+G)
35
Art. 75 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öB+A)
35
Art. 76 Verkehrszone (VZ)
36
Art. 77 Landwirtschaftszonen (LZ)
36
Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen
36
Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
37
Art. 80 Besondere Bestimmungen zum Schutzgebiet Bietsch- und Jolita l (laut VAEW)
37
Art. 81 Maiensässzone (MZ), Erhaltungszone (EZ)
38
Art. 82 Abbau- und/oder Deponiezonen (A,D)
39
Art. 83 Zwischenlagerplatz (ZLP)
39
Art. 84 Übriges Gemeindegebiet (ÜG)
39
Art. 85 Waldareal und Baumbestände (WD)
40
Art. 86 Quellschutzzonen (QZ)
40
Art. 87 Gefahrenzonen (GZ)
40
Schluss- und Strafbestimmungen
42
Art. 88 Ausnahmebewilligungen
42
Art. 89 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
42
Art. 90 Gebühren
42
Art. 91 Bussen
42
Art. 92 Verjährung
43
Art. 93 Inkrafttreten
43
Bau- und Zonenreglement Gemeinde Niede rgeste in
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Beratung und Mitarbeit durch das Büro
ABW Architektur + Raumplanung Bleotzer Werner AG, Dip!. Arch. ETHjSIA ORL-Planer NDS-ETH St. Martinistrasse 4 CH-3930 Visp
erlässt die Gemeinde NIedergestein,
•
gestützt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Februar 1996 und die dazugehörende Bauverordnung (BauV) vom 2. Oktober 1996
•
gestützt auf das kantona le Raumplanungsgesetz vom 23. Januar 1987 (KRPG)
•
gestützt auf das kantonale Strassengesetz vom 3 . September 1965
•
sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen
nachstehendes Bau- und Zonenreglement.
angenommen durch die Urversammlung
am 14. April 2000
homologiert durch den Staatsrat
am 21. März 2001
Niedergestein , den 17. April 2001
der Gemeindep räs ident Kalbermatter Richard
der Gemeindesch reiber Imboden Bernhard
Bau- und Zonenreglement Gemeinde Niedergestein
1
Gültig ab: :1.4.04.00 Druckdatum: 17 .04.01
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Geltungsbereich, Vollzug und Verantwortung
Art. :1.
Örtlicher und sachlicher Geltungsberelch
Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es soll eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewährleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar für alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszuständigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stützt sich auf die einschlägigen kantonalen Vorschriften , insbesondere des Bauwesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zuständigkeit, Vollzug
Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann eine Baukomm ission ernennen. Einzelne Aufgaben können Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschäft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone, der Maiensässzone sowie der Erhaltungszone ist die Gemeindeverwaltung zuständ ig, für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Für landwirtschaftliche Depots ausserhalb der Bauzone von weniger als 15 m3 Inhalt ohne technische, zu Wohnzwecken bestimmte Einrichtungen und ohne Wärmeisolation ist ebenfalls die Gemeindeverwaltung zuständ ig.
Art. 3 Verantwortung
Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwortung wird durch die Tätigkeit der Gemeindebehörde nicht berührt. Durch die Erteilung der Baubewi lligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortung insbesondere für Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
2
Baubewilligungsverfahren
Art. 4 Recht auf BaubewillIgung
Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrec htlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahre n zu prüfenden Vorschriften entsprechen , die öffentliche Ordnung nicht gefährden, in ästhetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs - und umweltrelevanter Bewilllgungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abw ägeng aller Interessen zu fällen. Sind für die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche
Bau- und Zonenreglement
Gemeinde Niedergestein
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Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in allen Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Diese umschreibt die bewilllgungspflichtlgen und bewilligungsfreien Bauvorhaben.
Art. 5 Bewllllgungspflichtige Bauvorhaben
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1. Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten; 2. Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; 3. Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen ,wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Wärmepumpen, freistehenden Kaminen, Antennen, Parabolantennen , Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplätzen und Leitungen; d) Mauern und Einfriedungen e) Anlagen für die Beseitigung der Abwässer und des Kehrichts sowie von Misthäfen, Jauchegruben und Biogasanlagen
f)
Treibhäusern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos;
g) Ablagerungs- und Abstellplätzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Campingplätzen, Plätzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i)
Schutzbauten gegen Naturgefahren;
j)
Reklameeinrichtungen;
1. Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr als 60 Tage; b) Terrainveränderungen wie Auffüllungen. Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen: d) alle übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Gehölz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwässerungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verändern.
Bau- und Zonenreglement Gemeinde Niedergestein
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Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren näher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; 2. bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Gartencherninees, Sandkästen und Planschbecken für Kinder; b) kleinere Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege und Treppen; c) Automaten sowie kleine Behälter, wie Kompostbehälter und ähnliches bis zu 2 m3 Inhalt. 4. Fahrnisbauten ,wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und die Lagerung von Material bis zu einer Dauer von 60 Tagen, mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von sechs Monaten.
Art. 7 Änderungen von Bauten und Anlagen
Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Änderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschllessungsanlagen führt; c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 8 Form des Baugesuches
Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehörde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgernäss ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in sechsfacher Ausführung für Neubauten und in dreifacher Ausführung für kleinere Neu- und Umbauten beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektpläne; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist.
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Gemeinde Niedergestein
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Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zuständige Baubewilligungsbehörde von den Regeln der Baueingabe abweichen.
Art. 9 Inhalt des Baugesuches
Im Baugesuch sind beizulegen oder zu bezeichnen: a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmächtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung. e) für die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Benützung körperlich behinderter und älterer Personen ermöglichen; f)
bei Campingplätzen, deren flächenmässige Ausdehnung, die Anzahl Plätze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Rächen, die Anzahl sanitären Anlagen sowie die Einzelheiten der äusseren Gestaltung;
g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschäftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung; i)
die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens;
j)
die Berechnung der Ausnützungsziffer und der energetische Projektnachweis in nachprüfbarer Form;
k) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflächen in Quadratmeter, SIA-Volumen, Kosten u.a.m.); I)
die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins;
m) die Lärmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.
Art. 10 Form des Situationsplanes
Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Trägt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 11 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 11 Inhalt des SItuationsplanes
Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über:
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a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Fläche des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer: b) die Nutzungszone. in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskräftigen Strassenplänen festgelegten Baulinien; e) die öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangebe. die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstell piätze für Motorfahrzeuge; f)
die rechtskräftigen oder anerkannten Waldgrenzen;
g) die Wasserläufe, die Kanäle und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebäuden in gelber Farbe; i)
die Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewässern und den Hochspannungsleitungen;
j)
einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Rxpunkt zur Festlegurig der Höhenquoten;
k) die Baulanderschliessung gernäss Art. 19 RPG; I)
den Standort der nächsten Hydranten;
m) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen: n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 12 Inhalt der Projektpläne
Die Projektpläne sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für wichtige Bauvorhaben kann die zuständige Baubewilligungsbehörde Baupläne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Räume, der hauptsächlichen Materialien, der Feuerungs-, Wärmeerzeugungsund Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshöhe n, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) sämtliche Fassadenpläne mit Markierung der Höhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plätze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Plänen die bestehenden Gebäude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebäudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebäude hinreichend auf den
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Gemeinde Niedergeste in
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Bauplänen anzugeben . Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen .
Art. 13 Besondere Unterlagen
Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen. deren flächenmässige Ausdehnung, die Auffü llhöhe n und Abbautiefen , die Längs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Pläne der Wiederaufforstung oder der Wieder instandstellung der Ausbeutu ngsstell e; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen . Bei grösseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhältnissen (Einkaufszentren , Campingplätzen usw.) kann die zuständige Baubehörde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusätzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen , Modelle, topographische Aufnahmen sowie jede andere zusätzliche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, prüft die Gemeinde vor der öffentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gern äss Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde vor Baubeginn genehmigt se in.
Art. 14 Prüfung durch die Gemeinde
Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehörde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Spätestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollständige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zuständige Behörde kann zur Verbesserung und Vervollständigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eröffnen. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann , so macht ihn die Gemeindebehörde spätestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehörde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf se iner Baueingabe. Andernfa lls gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Art. 15 Öffentliche Planauflage, Baugespann
Alle bewllligungspftichtlgen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Akten während 10 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Das Baugesuch. die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen können bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person während der Einsprachefrist elnge-
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Gemeinde Niedergestein
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sehen werden. Für unbedeutende Arbeiten und für Planänderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer öffentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist über den Verzicht auf die öffentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen. Für Neubauten und grössere Umbauten kann der Gemeinderat verlangen, dass mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufgestellt wird, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lässt. Vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden .
Art. 16 EInsprache gegen das Baugesuch
Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften . Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermächtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage und beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation für zuständig genannten Behörde einzureichen. Sie sind zu begründen. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.
Art. 17 Rechtsverwahrung und EInigungsverhandlung
Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des BaugesuchssteIlers und der Behörde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschädigungsansprüehe, die daraus abgeleitet werden könnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlieh rechts- und handlungsfähig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerled igten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 18 Entscheid über das Baugesuch
Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prüft die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverständige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt , trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen . Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen in fünf-
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14.04.00 Gültigab: Druckdatum: 17.04.01
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facher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zuständigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet. Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststätten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getränken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewährung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zuständigen Behörden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich eröffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Pläne beigelegt.
Art. 19 Baubeschwerde / aufschiebende Wirkung
Bauentscheide können innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebäudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfällige Parteientschädigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfällig. Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlässig gehandelt hat.
Art. 20 Geltung der BaubewIllIgung
1. Sachliche und persönliche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte können von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilllgungen für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensäss-, Erhaltungs- und Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gernäss Artikel 24 RPG und Artikel 31 des Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zuständige
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Bewilligungsbeh örde. deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist. 2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebäuden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind . Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut öffentlich aufgelegt werden. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um höchstens 2 Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit dem Bauentscheid verändert haben.
Art. 21 Baubeginn und Bauende
Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewil ligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskräftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen. den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verändert. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, für Bauten innerhalb der Bauzone der Gemeinde, beziehungsweise für Bauten ausserhalb der Bauzone der kantonalen Baukommission den Baubeginn und das Bauende zu melden.
Art. 22 Projektänderungen ohne Planauflage
Eine Projektänderung ohne Projektauflage kann gestattet werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, so ist das Bauprojekt in seinen Hauptmerkmalen nicht mehr gleich und die Änderung muss Gegenstand eines neuen Baugesuches bilden.
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Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung und ohne neues Bewilligungsverfahren fortsetzen , wenn öffent liche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten (vergI.Art.57 kBauV). Die Änderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder während der Bauausführung kann nach Anhörung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen berührt werden.
Art. 23 Baukontrolle
Die Baupolizeibehörden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu hat der Bauherr oder sein Vertreter dem Gemeinderat schriftlich Anzeige zu erstatten: 5. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 6 . bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst , b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Rxpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken, 7. während den Bauarbeiten: a) die Höhen und Höhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. 8. nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. Der Gemeinderat oder sein Vertreter prüft binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plänen. Nach dieser Frist können die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zuständ ige Baupolizeibehörde die totale oder te ilweise Einstellung der Bauarbeiten . Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern. Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Nötigenfalls veranlasst die Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes .
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Planungsmittel
Art. 24 Reglemente und Pläne
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus fo lgenden Reglementen und Plänen: a) Reglemente •
Baureglement mit Zonenordnung
•
Verkehrsreglement
•
Kanalisationsreglement
•
Wasserversorgungsreglement
•
Energiesparreglement
•
Kehrichtreglement
•
alle übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.
b) Pläne •
Zonennutzunga/Nutzungsplan
•
Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
•
Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes
•
Übers ichtsplan über den Stand der Erschliessung
c) je nach Notwendigkeit werden zusätzlich ausgearbeitet: •
Sondernutzungspläne (kant. RPG Art. 12)
•
Strassen- und Erschliessungspläne sowie Baulinienpläne (kant. Strassengesetz).
Art. 25 ZonennutzungsjNutzungsplan
Der Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist für jedermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 und dem Nutzungsplan 1:10'000. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: 3. Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünflächen fest und bezeichnet die Schutzgeb iete im Sied lungsbereich. Bauzonen umfassen Land , das sich für die Überbauung eignet und •
weitgehend überbaut ist oder
•
voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird .
4. Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das •
sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder
•
im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
5. Schutzzonen Schutzzonen umfassen : •
Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung,
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•
besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Stätten und bedeutende öffentliche Aussichtspunkte,
•
für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestände oder Gehölze,
•
Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensräume, wie WaIdränder, Feuchtgebiete und dergleichen.
6. Weitere Zonen Zusätzlich können gernäss Art. 11 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung, für Abbau und Deponien sowie Maiensäss- oder Erhaltungszonen bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).
Art. 26 Verkehrs- und Versorgungsrlchtplan
a) Der Verkehrsrichtplan enthält die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die öffentlichen Parkplätze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusätzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) Im Versorgungsrlchtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthält insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Um Rechtskraft zu erlangen , müssen der Verkehrs- und Versorgungsrlchtplan vom Gemeinderat beschlossen, öffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl, kant . Strassengesetz).
Art. 27 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: •
die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege:
•
die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege.
Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Änderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zuständig für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens . Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 28 Übersicht über den Stand der Erschllessung
Der Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spätestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden können. Das Gemeindewesen verfolgt die baul iche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitge-
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hend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 29 Sondernutzungspläne
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplänen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungspläne unterschieden: 1. Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen . 2. Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, äussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bauund Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Plänen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkma le dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausführungstermine enthält. 3. Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen höheren DetailIierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Plätzen, Freiflächen und Fussgängerbereichen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl, Art. 42) verbinden. Unter Einhaltung der Vorschr iften dieser Bau- und Zonenordnung wird für die Sondernutzungspläne das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet . In den übrigen Fällen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzuführen. In den Gebieten, in denen Sondernutzungspläne zu erarbeiten sind, können betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volumenerhöhungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungspläne nicht massgeblich erschweren.
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Begriffserläuterungen
Art. 30 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen der Grundstückgrenze und der Fassade. Bei Gebäuden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. a) Beim kleinen Grenzabstand wird die kürzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Rück- und Nebenfassaden sowie bei eingeschosslgen Anbauten einzuhalten. b) Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Überbauung eines Grundstückes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebäudeseite zulassen. Bei elngeschosslgen Anbauten ist nur der kleine Grenzabstand einzuhalten. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten und die verlangten Kinderspielplätze und die notwendigen Autoabstellplätze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlänge nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulässig für Dachvorsprünge. Hauseingänge. Balkone, Veranden, Erker, Vortreppen und ähnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und Hauseingänge dürfen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 61 und 62.
Art. 31 Geb äudeabst and
Der Gebäudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebäuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf gleichem Grundstück ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 32 Näher- und Grenzbaurecht
Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer können die Grenzabstände unter Wah-
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rung des Gebäudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur höchstzulässigen Gebäudelänge auf die geme insame Grenze gebaut werden . Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kop ie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen . Bauten und Anlagen, die vollständig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden.
Art. 33 Gebäudelänge, Mehrlängenzuschlag
Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptba ues gemessen. Die gen aue Gebäudelänge ist in der Zonenordnung (Art . 67ff) festgelegt . Erdgeschosslge Anbauten werden bis zu dem in der Zonenordnung festgelegten Mass nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet. Die Gebäudelänge des Hauptbaues kann vom Gemeinderat um maximal 4 m verlängert werden , sofern der Grenzabstand auf beiden Längsseite n um 1/10 der entsprechenden Mehrlänge (Mehrlängenzusch lag) für den kle inen Grenzabstand und um 1/5 für den grossen Grenzabstand erhöht wird. Der Gemeinderat kann verlangen, dass Gebäude mit Mehrlängen in der Länge und in der Dachform gestaffelt werden.
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Art. 34 14.04.00
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Gebäudehöhe
Die Gebäudehöhe wird gemessen ab natürlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden. sofern dieser tiefer liegt als der natürliche Boden; Bei Satteldächern wird gemessen bis zur Oberkante der Rrstpfette, bei Rachdächern bis zur Oberkante der letzt en Decke oder bis OK der feste n Brüstung. Für Gebäude in Hanglage wird die maximale Gebäudehöhe talseitig gemessen. Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszugänge. deren Länge kleiner als 1/2 der darüberliegenden Fassade ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukörper wird die zulässige Gebäudehöhe für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet. Bei Bauten mit Geschäfts- und Gewerbebetrieben kann der Gemeinderat zur festgelegten maximalen Gebäudehöhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewähren, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrol/e der Bauhöhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder vom Gemeinderat ein Fixpunkt festgesetzt (vergl, Art. llk und 12b GBR). OK Firstpf
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Art. 35 Geschosszahl, Vollgeschosse
Die Anzahl der Val/geschosse ist in der Zonenordnung (Art. 67ft) festgelegt. Als Vollgeschosse gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse. a) Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss. wenn sie laut kantonalem Baugesetz Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflächen aus dem natürlich gewachsenen oder dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und folgende Bedingungen erfül/en: •
Die Oberkante der Decke des Untergeschosses längs der Gebäudeaussenseite darf höchstens 1.00 m über der tiefsten Stel/e des natürlich gewachsenen oder neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfal/s gilt das Untergeschoss als Vollgeschoss.
•
Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugänge laut Art. 34.
b) Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss . wenn ihre Kniestockhöhe gemessen an der Verlängerung der Fassade nicht mehr als 1 .20 m Höhe (inkl. Fusspfette) beträgt und ihre Bruttogeschossfläche mit mehr als 1.80 m lichter Höhe zwei Drittel der darunterliegenden Vol/geschossfläche nicht übersteigt. c) Bei gestaffelten Baukörpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet.
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Art. 36
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Ausnutzungsziffer
Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhältniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude zu deren anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird wie folgt berechnet:
Bruttogeschossfläche (BGF) : Landfläche (LF) = Ausnutzungsziffer (az) 1. Bruttogeschossfläche (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: •
alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen ausserhalb der Wohnung wie z.B. Keller, Trockenräume, Waschküchen, Heizungs- und Tankräume;
•
alle Estrich- und Dachräume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Höhe aufweisen,
•
Maschinenräume für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen,
•
nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen, Depots etc.
•
Korridore, Treppen und Lifte, soweit sie nichtanrechenbare Räume erschliessen,
•
offene Erdgeschosshallen, überdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone,
•
verglaste Räume (Veranda, Gewächshaus, Wintergarten) von weniger als 15 m2.
Zur Hälfte anrechenbar sind: •
Gemeinschaftsräume wie Spiel- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern, deren Benutzung allen Hausbewohnern laut Grundbucheintrag offen steht
•
Gemeinschaftsküchen mit Nebenräumen wie Kühlräume, Anrichte, Office usw.
•
Tagesaufenthaltsräume für Angestellte und Betriebspersonal.
2. Landfläche (LF) Die anrechenbare Landfläche ist gleich der Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich
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noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile in der Bauzone. Die beteiligten Grundeigentümer können mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnützung eines unmittelbar angrenzenden Grundstücks auf eine andere Bauparzelle übertragen wird. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsren der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, als die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück eingehalten wird.
Art. 37 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)
a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) gewähren. Dieser Zuschlag kann gewährt werden , wenn z.B. das begünstigte Gebäude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient Z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzungsplänen , die kostenlose oder kostengünstige Abtretung von Boden für öffentliche Nutzungsrechte usw. Der durch die Gemeinde gewährte Bonus soll eine zusätzliche Ausnutzung von 0.1 nicht überschreiten. b) Aufgrund des Dekretes betreffend die Förderung des MINERGIE-Standards im Gebäudebereich kann die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen einen zusätzlichen Bonus von maximal 0.1 gewähren.
Art. 38 Ausnutzungsregister
Die Gemeinde erstellt ein Ausn ützungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat ernannten Beauftragten geführt wird. Dieses Register enthä lt: c) das Verzeichnis der beanspruchten Landflächen in der Bauzone; d) das Verzeichnis der Nutzungsübertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzuführen und nötigenfalls durch einen Situationsplan zu ergänzen. Es ist öffentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.
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Allgemeine Vorschriften
5.1. Baugebiet und Erschllessung
Art. 39 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungsetappe (im Zonennutzungsplan/Nutzungsplan farbig , vollflächig dargestellt) : Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden können. b) Bauzonen 2. Erschliessungsetappe (im Zonenplan farbig umrandet) : Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nächsten 15 Jahren voraussichtlich benötigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungsetappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 40 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen. Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2.Etappe in Bauzone der 1. Etappe können die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Bas iserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Plänen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 40 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten , umwandeln oder abläsen. Ein Grundstück gilt als erschlossen, wenn: •
alle Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplätze und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das öffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und soweit nötig bei Baubeginn spätestens aber bei Fert igerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein .
•
Bei Erschtlessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn für die Grunde igentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.
•
Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplänen die Art der Erschliessung der versch iedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteil igung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest.
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Art. 41
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Erschllessungsgrad
1. Basisersch liessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde . Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten . Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschränkte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basisersch liessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. 2. Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu gewährleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 42 Landumlegung und Grenzregulierung
1. Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammen legung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte . Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen und eine zweckrnässlge Verwirklichung der Zonennutzungspläne sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kant. RPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: •
durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflächen gehört oder
•
durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen.
Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. 2. Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbeha lten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.
5.2
Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit
Art. 43 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundhe its- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortl ich. Für Arbeiterunterkünfte , die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorgängen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen.
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Art. 44
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Störung der öffentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte dürfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschädigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeinträchtigt werden. Wer die öffentliche Ordnung in der genannten Weise stört, ist von der Baupolizeibehörde zur Behebung der Störung innert angemessener Frist aufzufordern. Der Bauherr ist für die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfälle dürfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondern sind gesondert auf eine hierfür geeignete bewilligte Deponie zu führen.
Art. 45 Benützung des öffentlichen Grundes
Öffentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebäuden haben die betreffenden Unternehmer die Plätze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschädigte Strassen, Trottoirs und Plätze sind unverzüglich fachgernäss instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 46 Dach- und Meteorwasser, Schneefänger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwässern. Wo und solange dies nicht möglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen öffentlicher Strassen führt. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schäden und Unfälle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Gebäude.
Art. 47 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen müssen den kantonalen Bestimmungen über das Bauwesen und den Vorschriften über die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Für den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenössischen und kantonalen Reglemente rnassgebend.
Art. 48 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 49 KInderspielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplätze oder
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Grünflächen auf privaten Grundstücken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundfläche soll im Minimum 15 % der gesamten Wohnfläche ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplätze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen. Bei Härtefällen, insbesondere in der Dorfstrasse oder in steilem Gelände kann die Erstellung von Kinderspielplätzen durch eine zweckgebundene Entschädigung für öffentliche Spielplätze abgegolten werden.
Art. 50 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schädlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lästige Dünste, Lärm, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Änderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein erträgliches Mass überschreiten werden. Die Lärmempfindlichkeitsstufen gernäss Lärmschutzverordnung werden in der Zonenordnung (Art. 67ft) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe I oder 11 eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baulärm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Lärmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 51 Energiesparmassnahmen
Die Gebäude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschränkt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebäude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhältnismässig sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Art. 52 Einstellräume
In Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos erreichbar sein.
Art. 53 Düngereinrichtungen
Misthöfe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belästigung für die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthöfe mit einer undurchlässigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen wer-
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den. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthöfe oder Jauchegruben müssen mind. 6.0 m Abstand zur nächsten Bauzonengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstücke, öffentliche Strassen und Plätze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten. Im übrigen wird auf das Betriebsreglement zum Düngerlagerplatz "Turtigeiu" verwiesen. 5.3
OrtsbIld und Landschaftsschutz
Art. 54 Schutz des OrtsbIldes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grösse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeinträchtigen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung (störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektänderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwürdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zuständige Baubewilligungsbehörde kann verfügen, dass Gebäude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeinträchtigen oder für die Öffentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder irrstandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
Art. 55 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte
Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 25c GBR besonders schützenswert sind. Diese Inventare sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Diese schützenswerten Bauten und Naturobjekte dürfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebäudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebäuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.
Art. 56 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerten Objekten hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, öffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
Art. 57 BaumaterialIen, Bedachung und Dachaufbauten
Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit dem ortsüblichen Sattel- oder Walmdach zu erstellen. Die Dachneigung der Giebeldächer beträgt in der Regel 35 60 %. Für erdgeschossige Anbauten und Garagen sowie für Bauten in der Industrie- und Gewerbezone sind Flachdächer gestattet. Für die Bedachung der geneigten Dächer sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer, schieferähnliche Materialien oder Kupfertitanzinkblech zu verwenden.
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Im Bereich des im Zonenplan festgelegten Steinplattenperimeters sind nur Natursteinplatten erlaubt. Falls für Bauvorhaben in diesem Perimeter die kantonale Heimatschutzkommission um allfällige Subventionen ersucht wird, dürfen vor der Subventionszusage keine subventionsberechtigte Arbeiten begonnen werden. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlänge 1/2 der Länge der darunterliegenden Fassaden nicht überschreiten sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebäuderand muss mindestens 2.0 m betragen.
Art. 58 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. In allen Fällen, in denen Estrichantennen oder ähnliche äusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewährleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten Bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Reklameschilder, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung wird verweigert, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehörde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 59 Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
In Tatz sind Einfriedungen in der Regel verboten. Zum Schutz vor Vieh und Wild oder aus Sicherhe itsgründen kann nach Weisungen des Gemeinderates eine einfache Holzumzäunung erstellt werden, sofern diese das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Einfriedungen über Wasserläufe und Suonen jeder Art sind verboten.
Art. 60 Schutz von Wasserläufen
Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefällen Rodungen von Ufervegetation bewilligen . In Gewässern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die öffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewässer notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferböschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 meinzuhalten , vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserläufe. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewässerschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schiffahrt.
5.4 Strassen und BaulInien
Art. 61 BaulInienplan
c) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentl. Verkehr-
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sanlagen. Gewässern, ober- und unterirdischen Leitungen, Wäldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Plätze sowie Gewässer, Waldränder, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann . Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Längs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulin ienplan nach einer öffentlichen Auflage gernäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskräftige Baulinienpläne befinden sich auf der Gemeindekanzlei. d) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstösser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht möglich. e) An Gebäuden, welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu öffentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen. dürfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veränderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veränderung entstanden ist, bei einem späteren Erwerb des Gebäudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. f)
Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, beträgt der Abstand mindestens 3 .0 m vom Fahrbahn oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen für Garagenvorplätze (Artikel 64).
g) Für Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 62 Vorspringende Gebäudeteile
Ausladungen über die Baulinie in den freien Luftraum des öffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m beträgt und mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4 .50 m über der Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Rolläden dürfen sich in weniger als 4.50 m Höhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m überhalb des Gehsteiges öffnen. Bei Gestaltungsbaulinien sind Ausladungen in den freien Raum der Öffentlichkeit nicht gestattet. Ausgenommen sind Dachvorsprünge von maximal 0.80 m. Wenn es das öffentliche Inte resse erfordert, müssen vorspringende Gebäudeteile entfernt oder abgeändert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 63 Parkierung
a) Bei Neubauten und grösseren Umbauen s ind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflächen für Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf j ede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstel lplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die nötigen Abstellplätze fest. Die Eigent ümer bestehender Bauten und Anlagen können von der zuständigen Behörde verpflichtet werde, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen , wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern. b) In der Regel gilt, dass bei Hotels für je 2 Zimmer, bei Geschäftshäusern für je 50 m2 und bei Gaststätten für je 6 m2 der Restaurationsfläche ohne Serviceräume ein Einstell- oder
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Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner dienen dem Gemeinderat als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle. c) Ist die Errichtung von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht möglich, ist der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Höhe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
Art. 64 Ausfahrten, Garagenvorplätze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefälle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Längs einer Bergstrasse. wo das Gelände stark fällt, kann diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 65 Private Strassen und Wege
Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Straßennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zuständigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen können bei öffentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschädigung übernommen werden.
Bau- und Zonen reglement Gemeinde Niedergestein
6
Zonenvorschriften
6.1
ZoneneinteIlung
Art. 66
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ZoneneinteIlung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungspläne Mst. 1:2'000 und Nutzungsplan 1:10'000) 3. Bauzonen Bezeichnung Dorfkern mit speziellen Vorschriften Dorfkernzone Dorfzone Tatz Dorferweiterungszone 01 Tatz Ferienhauszone F1 Tatz Wohnzone 1 (EG + 1) Wohnzone 2 (EG + 2) Wohnzone 3 (EG + Wohn- und Gewerbezone 3 (EG + 3) Industrie- und Gewerbezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Verkehrszone
Abkürzung DKS DK D-T D1-T F1-T W1 W2 W3 WG3 I+G ä B+A VZ
Farbe/Schraffuren/Signete dunkelbraun/oliv dunkelbraun dunkelbraun dunkelbraun/grün safrangelb/grün safrangelb hellbraun orange orange /vi 01 ett violett grün/grau dunkelgelb
Abkürzung LZ1 LZ2 RZ
Farbe/SchraffurenjSignete saftgrün hellgrün gelboliv
Abkürzung BLN/LK/LR NK/NR VAEW
Farbe/Schraffuren/Signete diverse. grüne Signete diverse. grüne Signete rot umrandet
Abkürzung MZ
4. Landwirtschaftszonen Bezeichnung Landwirtschaftszone 1. Priorität Landwirtschaftszone 2. Priorität Rebbauzone
5. Schutzzonen Bezeichnung Landschaftsschutzzonen Natursch utzzonen Schutzgebiet Bietsch-, Jolital
6. Weitere Zonen . Bezeichnung Maiensässzone Erhaltungszone Abbau- und/oder Deponiezone Zwischen lagerplatz Übriges Gemeindegebiet
A,D ZLP üG
Farbe/Schraffuren/Signete gelbgrün gelbbraun Signet Signet weiss
7. Zonen nach Spezialgesetzgebung Bezeichnung Waldareal und Baumbestände Quellschutzzone Gefahrenzonen
Abkürzung WO QZ GZ
Farbe/Schraffuren/Signete Planraster blau schraffiert rot oder blau schraffiert
EZ
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Bau- und Zonen reglement
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6.2
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Zonenordnung
Art. 67 Dorfkern mit speziellen Vorschriften (DKS)
Zweck der Zone:
Förderung einer zweckmässigen Sanierung des Dorfgebietes. Wahrung der erhaltenswerten Eigenart.
Gebäudehöhe :
Die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der Höhe der benachbartenWohngebäude
Grenzabstand :
Die altrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände können beibehalten werden, sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehenden Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleiben.
Im übrigen gilt:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 11.
Besondere Bestimmungen: •
Für die Bewilligung aller Baugesuche in dieser Zone ist ein Gutachten des Baudepartementes, Abteilung für Landschafts- und Ortsbildschutz sowie des Erziehungsdepartementes, Abteilung für kunsthistorische Denkmäler, einzuholen.
•
Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen.
•
In besonderen Fällen kann der Gemeinderat, nach Einholen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beiträgt.
•
Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
•
Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen.
•
Art. 54
und ff sind besonders zu berücksichtigen.
Art. 68 Dorfkernzone (DK)
Zweck der Zone:
Förderung einer zweckmässigen Sanierung des Dorfkerngebietes. Wahrung der erhaltenswerten Eigenart.
Bauweise:
geschlossen oder nach Angaben eines Quartier- oder Gestaltungsplanes
Gebäudehöhe :
die maximale Gebäudehöhe richtet sich nach der Höhe der benachbarten Wohngebäude;
Grenzabstand:
die altrechtlichen Grenz- & Gebäudeabstände können beibehalten werden, sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehenden Gebäudes im wesentlichen gewahrt bleiben.
Im übrigen gilt:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 11
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Bau- und Zonenreglement
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Besondere Bestimmungen: •
Für die Bewilligung aller Baugesuche in dieser Zone ist die Vormeinung der kantonalen Heimatschutzkommission einzuholen.
•
Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen.
•
In besonderen Fällen kann der Gemeinderat, nach Einholen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
•
Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen.
•
Art. 54
und ff sind besonders zu berücksichtigen.
Art. 69 Dorf- und Dorferweiterungszone, Tatz (D1)
Zweck der Zone:
Förderung einer zweckmässigen Sanierung des Dorfgebietes. Wahrung der erhaltenswerten Eigenart, Bebauung mit Wohn- und Ferienhäusern .
Bauweise:
Offen oder geschlossen
Geschosszahl :
Erdgeschoss + 1 Vollgeschoss (EG + 1)
Gebäudehöhe :
In der Dorfzone richtet sich die Gebäudehöhe nach den benachbarten Wohngebäuden. In der Dorferweiterungszone: max. 6.00 m O.K. Fusspfette, max. 8.00 m O.K. Rrstpfette
Gebäudelänge:
Max. 10.00 m, Mehrlänge und erdgeschossige Anbauten laut Art. 33 sind nicht gestattet
Grenzabstand:
Die altrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände können beibehalten werden, sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehenden Gebäudes gewahrt bleiben.
Im übrigen gilt:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 11
Besondere Bestimmungen: •
Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Höhe, Dachform, Proportionen, Fensteröffnungen , Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen.
•
In besonderen Fällen kann der Gemeinderat, nach Einholen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beiträgt. Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarl ichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
•
Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebäude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebäude in der Baugruppe beizulegen
•
Art. 54
und ff sind besonders zu berücks ichtigen.
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Bau- und Zonen reglement Gemeinde Niedergestein
Art. 70 Seite: 34(43)
Ferienhauszone, latz (F1-LEB)
(LEB = landschaftlich empfindliches Baugebiet) Zweck der Zone:
Eine der Landschaft angepasste Bebauung mit Ferien- und Wochenendhäusern.
Bauweise:
Offen; im Rahmen eines Quartierplanes auch geschlossen,
Geschosszahl:
Erdgeschoss + 1 Vollgeschoss (EG + 1)
Gebäudehöhe :
Max. 6.00 m O.K. Fusspfette, max. 8.00 m O.K. Firstpfette
Gebäudelänge:
Max. 10.00 m, Mehrlänge und erdgeschossige Anbauten laut Art. 33 sind nicht gestattet
Kleiner Grenzabstand:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Grosser Grenzabstand:
80 % der Gebäudehöhe , mindestens aber 4.0 m
Ausnutzungsziffer:
az = 0.3
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 1I
Baumaterial:
Sockelgeschoss Mauerwerk oder Beton, Aufbau mindestens 2/3 in Holz. Das Mauerwerk darf nicht zu hell gestrichen werden.
Besondere Bestimmungen: •
Die Versorgung der Ferienhauszone durch die öffentlichen Dienste, insbesondere der Kehrichtabfuhr, Schneeräumung und Glatteisbekämpfung kann ausgeschlossen oder von besonderen Leistungen der Grundeigentümer der Zone abhängig gemacht werden. Soweit nötig, haben die Grundeigentümer eigene Dienste zu organisieren, namentlich eine einwandfreie Kehrichtbeseitigung und Abwasserbeseitigung sicherzustellen.
Art. 71 Wohnzone (W1)
Zweck der Zone:
Einfamilienhäuser
Bauweise:
offen; Zwillingshäuser können gestattet werden
Geschosszahl:
Erdgeschoss + 1 Vollgeschoss (EG + 1)
Gebäudehöhe :
Max. 6.50 m O.K. Fusspfette, max. 9.00 m O.K. Rrstpfette
Gebäudelänge:
Max. 14.00 m, Mehrlänge laut Art. 33 sind nicht gestattet, erdgeschosslge Anbauten: max. 4.0 m
Kleiner Grenzabstand:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Grosser Grenzabstand:
80 % der Gebäudehöhe , mindestens aber 5.0 m
Ausnutzungsziffer:
az = 0.4
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 11
Art. 72 Wohnzone (W2)
Zweck der Zone
Mehrfamilienhäuser
Bauweise:
Offen; Zwillingshäuser können gestattet werden
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Bau- und Zonen reglement Gemeinde Niedergestein
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GeschosszahI:
Erdgeschoss + 2 Vollgeschosse (EG + 2)
Gebäudehöhe :
Max. 8.50 m O.K. Fusspfette, max. 11.00 m O.K. Rrstpfette
Gebäudelänge:
In der Regel 14.00 m, Mehrlänge laut Artikel 33: max. 4.0 m, erdgeschossige Anbauten: max. 6.0 m
Kleiner Grenzabstand:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Grosser Grenzabstand:
80% der Gebäudehöhe , mindestens aber 5.0 m
Ausn utzu ngszifter:
az = 0.6
Lärmempfindlichkeit:
Stufe I1
Art. 73 Wohnzone W3, Wohn- und Gewerbezone (WG3)
Zweck der Zone:
W3: Mehrfamilienhäuser, WG3: Wohnbauten und/oder emmis sionsarme Gewerbebauten
Bauweise:
Offen; geschlossen im Rahmen eines Quartierplanes
Geschosszahl:
Erdgeschoss + 3 Vollgeschosse (EG + 3)
Gebäudehöhe :
Max. 11.00 m O.K. Fusspfette, max. 13.50 m O.K. Rrstpfette
Gebäudelänge:
In der Regel 20.00 m, Mehrlänge laut Artikel 33: max. 4.0 m, erdgeschossige Anbauten: max. 9.0 m
Kleiner Grenzabstand:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemessen.
Grosser Grenzabstand:
80 % der Gebäudehöhe , mindestens aber 6.0 m
Ausnutzungsziffer:
az = 0.8
Lärmempfindlichkeit:
W3: Stufe 11, WG3: Stufe 111
Art. 74 Industrie- und Gewerbezone (I+G)
Zweck der Zone:
Industrie- und Gewerbebauten
Bauweise:
Offen oder geschlossen
Grenzabstand:
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber fünf Meter von jedem Punkt der Fassade aus gemess en.
Baumaterial:
Je nach Bedarf und Lage des Betriebes
Dimensionen:
Je nach Bedarf und Lage des Betriebes
Lärmem pfi ndl ich keit:
Stufe IV.
Art. 75 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öB+A)
Zweck der Zone:
Öffentlichen Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen für Sport und Erholung, die im öffentlichen Interesse liegen.
Bauweise:
offen oder geschlossen
Grenzabstand :
Ein Drittel der Fassadenhöhe, mindestens aber drei Meter von jedem Punkt der Fass ade aus gemes sen.
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 11 oder 111.
Bau- und Zonenreglement
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Besondere Bestimmungen: Jegliche private Überbauung ist in der Zone öffentliche Bauten und Anlagen untersagt.
Art. 76 Verkehrszone (VZ)
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen, öffentlichen und privaten Bahnen, Strassen, Wege und Parkierungsflächen. Neben den eigentlichen Parklerungsanlagen können in beschränktem Umfang Bauten im öffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 77 Landwlrtschaftszonen(LZ)
Die landwirtschaftlichen Flächen sind laut kantonalem Richtplan je nach Geländeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhältnisse in Flächen 1. (inkl. Reben und Fruchtfolgeflächen) und 2. Priorität (inkl. Alp- und Sömmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. In diesen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Die Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe 111.
Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen
1. Landschaftsschutzzonen (LSZ) Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schönen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestände) und der halboffenen Landschaften ist nach Möglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. 2. Naturschutzzonen (NSZ) Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzenoder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen und Einrichtungen wie z.B. Entwässerungen, neue Bewässerungsanlagen, Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulässig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. 3. Besondere Gesetzgebung Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
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Art. 79
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Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
1. Schutzzonen von nationaler Bedeutung (BLN/KLN)
In den Schutzzonen von nationaler Bedeutung fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit des Kantons und des Bundes . Unter Anhörung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hält sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, so dass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfältig zu prüfen. Veränderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder Höherwenigen öffentlichen Interesse entsprechen. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind zu beachten. 2. Schutzzonen von kantonaler Bedeutung (LK, NK) In den Schutzgebieten von kantonalerBedeutung fällt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. 3. Schutzgebieten von regionaler Bedeutung (LR, NK) In den Schutzgebieten von regionaler Bedeutung fallen ganz in die Zuständigkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.
Art. 80 Besondere Bestimmungen zum Schutzgebiet Bletsch- und Jolltal (laut VAEW)
Das Schutzgebiet Bietsch- und Jolital ist vor allen Veränderungen zu schützen, welche seine nationale Bedeutung schmälern. Nicht zulässig sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie künstliche Terrainveränderungen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen dürfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden. Das bestehende alte Reservoir im Jolibach oberhalb des Dorfes darf als Wasserfassung für Berieselungen genutzt werden. Die nutzbare Wassermenge ist zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen. Im öffentlichen Interesse erforderliche Schutzbauten sind nach Absprache mit den Vertragsparteien zulässig. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafür notwendige Neubauten sind zulässig, sofern der Bedürfnisnachweis erbracht wird. Allfällige Revitalisierungsmassnahmen sind möglich. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Rscherei bleiben, sofern sie dem oben
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genannten Schutzziel nicht widersprechen , im bisherigen Rahmen gewährleistet. Grundsätzlich dürfen keine zusätzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege dürfen nur mit Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landeplätzen von Trendflugsportarten sowie das maschinelle Präparieren von Langlaufloipen sind nicht zulässig . Bauten und Anlagen dürfen in jedem Fall nur errichtet oder geändert werden, wenn dies mit dem eidgenössischen, kantonalen und kommuna len Recht vereinbart ist. Vorbehalten bleiben bahnbau liche oder notwendige bahnbetriebliche Massnahmen der BLS Lötschbergbahn AG oder ihre Rechtsnachfolger sowie ein Ausbau der Bahnanlagen.
Art. 81 Maiensässzone (MZ), Erhaltungszone (EZ)
1. Bauvorschriften Zweck der Zone:
Erhaltung und Aufwertung der bestehenden Bausubstanz. Umnutzungen sind gestattet. Neubauten sind in den Maiensässzonen nur in Ausnahmefällen und nur im Rahmen eines Detailnutzungsplanes zulässig. In den Erhaltungszonen sind Neubauten verboten.
Bauweise:
Identität und Volumen der bestehenden Bausubstanz müssen im wesentlichen gewahrt bleiben. Anbauten sind nur in einem dem bestehenden Volumen untergeordneten Rahmen erlaubt.
Geschosszahl :
Die Geschosszahl darf nicht verändert werden.
Gebäudehöhe :
Die Erhöhung des Gebäudesockels auf maximal 2.40 m O.K. Dekke kann ausnahmsweise gestattet werden.
Grenzabstände:
Die altrechtlichen Grenz- und Gebäudeabstände können beibehal ten werden, sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehenden Gebäudes gewahrt bleiben und keine öffentlichen und keine wesentlichen nachbarlichen Interessen entgegen stehen. Andernfalls gelten die kantonalen feuerpolizeilichen Best immungen.
Lärmempfindlichkeit:
Stufe 111
2. Gestaltungsvorschriften Sockel:
Mauerwerk, grob verputzt, in einem kalkfarbenem oder gräulichem Ton gehalten.
Aufbau:
Block- oder Riegelbau in traditioneller Bauart. Wandholz, das ersetzt werden muss , kann im rohen Zustand belassen werden.
Dach:
Die Dachneigung darf nur geringfügig verändert werden. Als Bedachung müssen Steinplatten oder Schiefer und schieferartige Materialien oder Kupfertitanblech verwendet werden. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen zur Erhaltung der bestehenden Bausubstanz eine Bedachung mit grauem, einbrennlackiertem Blech erlauben.
Gestaltung b. Wohnbauten:
Fenstergrösse, Fenstergliederung und Fensteröffnungen müssen dem bestehenden Bau angepasst sein. Neue Öffnungen und Türen sind nur ausnahmsweise gestattet. Grössere Fensteröffnungen sind mit Seiten- und Mittelpfosten von mindestens 12 cm Breite ebenwandig zu versehen. Fensterläden sind gestattet. Sie sollen in Naturfarbe belassen sein.
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Gestaltung b. Ökonomieg.:
Der Charakter der Ökonomiegebäude soll weitgehend erhalten bleiben. Umnutzungen sind gestattet. Die bestehenden Öffnungen sind möglichst in die neue Nutzung zu integrieren. Das Anbringen von Fenstersprossen ist zu unterlassen.
Umgebungsgestaltung.
Die Verwendung von ortsfremden Elementen zur Gestaltung der Umgebung ist untersagt. Der umliegende Boden soll möglichst in seiner ursprünglichen Beschaffenheit erhalten bleiben.
Wiedererrichtung:
Es besteht kein Anspruch auf die Wiedererrichtung von zerfallenen Gebäuden. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat im Rahmen eines Detailnutzungsplanes den Wiederaufbau unter strengen, gestalterischen Auflagen gestatten, wenn dies für die Aufwertung des Ortsbildes zweckmässig ist.
Jedem Baugesuch ist ein Fotodossier aller Fassaden und der Umgebung beizulegen. 3. Infrastruktur und Erschliessung Trinkwasser- und Abwasseranlagen richten sich nach den speziellen Best immungen des entsprechenden Detailnutzungsplanes (vergt, kant. RPG Art. 12). Gebäude, die mit Trinkwasser versorgt sind, müssen über eine, den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügende Abwasserrein igungsanlage verfügen, welche von der kantonalen Dienststelle für Umweltschutz genehm igt werden muss. Der Kehricht ist nach dem Reglement der Gemeinde zu entsorgen. Im Winter und bei speziellen Verhältnissen kann das Voralpengebiet nur in eigener Verantwortung erreicht werden . Die Strassen und Wege werden nicht geräumt. Die Rur- und Forststrasse wird in Absprache mit dem Forstdienst im bisher üblichen Rahmen unterhalten. Innerhalb der Quellschutzzonen ist jedes Baugesuch durch einen Geologen zu überprüfen. Alle Bauten und Anlagen müssen den Bestimmungen von Art. 86 GBR entsprechen.
Art. 82 Abbau- und/oder Deponiezonen (A,D)
Jede Abbaustelle und Deponie ist bewllllgungspfl lchtlg. Zuständig für die Erteilung ist der Kanton. Abbaustellen und Deponien werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und sind durch den Staatsrat zu hornologleren . Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen und Abbauarbeiten erlaubt. Ausnahmebewilligungen können nur mit kantonaler Erlaubnis erte ilt werden . Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz.
Art. 83 Zwischenlagerplatz (ZLP)
Der Platz dient der temporären Zwischenlagerung von bestimmten Materialien z.B. Düngerlagerplatz "Turtigeiu". Der Gemeinderat erlässt die notwendigen Weisungen für die Arten der zulässigen Materialien und die zeitliche Nutzung.
Art. 84 Übriges Gemeindegebiet (üG)
Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flächen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder
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zum Waldareal gehören. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggeb iete. Grundsätzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausna hmefällen eine Bau bew illigung erteilt werden. Der Entscheid liegt be im Gemeinderat und be im Kanton .
Art. 85 Waldareal und Baumbestände (WO)
Flächen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten , sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bew illigung der zuständ igen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden . Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Näher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behörden zuständig. Weitere waldpolize iliche Vorschriften bleiben vorbehalten . Jedes Beseitigen von Bäumen, Gehölz oder Gebüsch bedarf einer Bewil ligung. Die Zuständigkeit regelt das Waldgesetz.
Art. 86 Quellschutzzonen (QZ)
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Zie l, die Trinkwasser sowoh l von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schützen. Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidg, und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: •
ZONE I (Fassungsbereich) : Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezäunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten.
•
ZONE 11 (engere Schutzzone): Grundsätzlich sind in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur möglich, wenn sie keine Gefahren für das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden.
•
ZONE 111 (weitere Schutzzone): Grundsätzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsätzlich möglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen geprüft werden.
Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen müssen den eidgenössischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Die Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewässerschutzareale muss der Gesuchsteller den Nachweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Art. 87 Gefahrenzonen (GZ)
Gefahrenzonen sind Geländeabschnitte, die erfahrungsgernäss oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Überschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind. 1 . Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefährdung. In diesen Gebieten dürfen
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keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden , die zu einer Gefährdung von Menschen , Tieren oder erheblichen Sachwerten führen können . 2. Gefahrenzone 2 (blau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit schwacher potentieller Gefährdung. Baugesuche in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf eine Gefährdung überprüft werden. Der Gemeinderat und die zuständigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehrungen wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstärkung des Gebäudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen . 3. Gefahrenzone 3 (gelb) Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit geringer potentieller Gefährdung. Bauvorhaben in diesen Gebieten müssen im Hinblick auf ihre Gefährdung überprüft werden. Dabei müssen exponierte Bauteile durch Einzelschutzmassnahmen wie Sturzwände, Verstärkung der bergseltigen Hausmauer, Verkleinerung von Maueröffnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen usw. entsprechend den zu erwartenden Gefahren geschützt werden. Die vorgesehenen Schutzmassnahmen sind der zuständ igen kantonalen Dienststelle zu unterbreiten. Dem Grundeigentümer bleibt der Nachweis offen , dass die Gefährdung des Baugrundstückes und des Zugangs durch sichernde Massnahmen behoben ist.
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Schluss- und Strafbestimmungen
Art. 88 Ausnahmebewliligungen
Sofern besondere Verhä ltn isse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbeha lt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bew illigen . Es dürfen aber keine wese ntlichen nachba rlichen und öffentl ichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zuläss ig: •
wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Härte führt,
•
für Bauten in ausschliesslich öffentlichem Interesse,
•
für provisorische Bauten ,
•
für landwirtschaftliche Bauten,
•
für bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone laut Best immungen von Art.
31 des kantonalen Baugesetzes Eine Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befr istet oder als widerrufbar erklärt werden . Setzt die Bewil ligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus , so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen. Vorbehalten ble iben zusätzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 89 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmäss ig erstellte Bauten und Anlagen , die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeltgernäss erneuert, umgebaut oder erwe itert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Plänen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der öffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften , welche die Besitzstandgarantie für besondere Fälle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstörung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmässig erstellten, den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstörung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstörten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Änderung hinsichtlich der alten Baute ist möglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 90 Gebühren
Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von öffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukomm ission .
Art. 91 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauun -
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ternehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegenüber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zuständigen Baupolizeibehörde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorhaben trotz rechtskräftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Franken erhöht und überdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gernäss Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfügung kann eine Höhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Führung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe für die Busse, für die konfisz ierbaren Gewinne, Gebühren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlägige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 92 Verjährung
Die Widerhandlungen verjähren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjährt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjährung wird durch jede Untersuchungs- oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen . Eine Verlängerung der Verjährung kann aber höchstens drei weitere Jahre betragen.
Art. 93 lnkratttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sämtliche bisherigen Best immungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen .
Teilrevision des BZR - 2001
ggrijj
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Tradition und Innovation
UNESCO Weltnaturerbe Jungfrau-Aletsch-Bietschhorn CH-3942 Niedergesteln Telefon 027 9341912 / Fax 027 9342906 [email protected] / www.niedergesteln.ch
Bestimmungen zum Schutzgebiet VAEW „ Bietsch- und Jolital u Auszug aus dem rechtskraftigen Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Niedergesteln, welches von der Urversammlung am 14. April 2000 genehmigt und am 21. Marz 2001 vom Staatsrat des Kanton Wallis homologiert wurde
Art. 80 Besondere Bestimmungen zum Schutzgebiet Bietsch- und Jolital (laut VAEW) Das Schutzgebiet Bietsch- und Jolital ist vor alien Veranderungen zu schutzen, welche seine nationale Bedeutung schmalern. Nicht zulassig sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie kiinstliche Terrainveranderungen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen durfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden. Das bestehende alte Reservoir im Jolibach oberhalb des Dorfes dart als Wasserfassung fur Berieselungen genutzt werden. Die nutzbare Wassermenge ist zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen. Im offentlichen Interesse erforderliche Schutzbauten sind nach Absprache mit den Vertragsparteien zulassig. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafur notwendige Neubauten sind zulassig, sofern der Bedurfnisnachweis erbracht wird. Allfallige Revitalisierungsmassnahmen sind moglich. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, sofern sie dem oben ge nannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewahrleistet. Grundsatzlich durfen keine zusatzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege durfen nur mit Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage Oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landepiatzen von Trendflugsportarten sowie das maschinelle Praparieren von Langlaufloipen sind nicht zulassig. Bauten und Anlagen durfen in jedem Fall nur errichtet Oder geandert werden, wenn dies mit dem eidgenossischen, kantonalen und kommunalen Recht vereinbart ist. Vorbehalten bleiben bahnbauliche Oder notwendige bahnbetriebliche Massnahmen der BLS Lotschbergbahn AG Oder ihre Rechtsnachfolger sowie ein Ausbau der Bahnanlagen.
Gemeinde Niedergesteln
Kanton Wallis
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Von der Urve
Vom Staatsrat des Kanton Wallis homologiert am 14. M3rz 2001 In der Sitzung vom
lung genehmigt am 14. April
2000
Der Prasii Richard
\ O it "d W i \o-Der Schreiber o' rfattftr A. Bernhard Imboden Cr* ,
Vom Staaisi.ate gcr.chmigt
Siegelgebuhr: Fr. Bestatigt: Der Staatskanzler:
G
t. 20040217_BZR_Art-80-VAEW.doc / Seite 1(1)