Bau- und Zonenreglement Riederalp

Riederalp

Document

Numer
BZR_RIE.2012
Vischnanca
Riederalp
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Decidì
20-06-2012
En vigur dapi
20-06-2012

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Datotecas

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Text

Bau- und Zonenreglement (GBR) Riederalp Homologation

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Die Schreiberin:

Vom Staatsrate 9~1thJn~~'

2012

ln der Sitzunq vern

genehmigt durch den Staatsrat ansiegeig8bü!lr: Fr

September 2011 Mich lig + Partner GmbH, Raumplaner und Umweltfachleute, 3904 Naters

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Geme inde Riederalp Bau- und Zonen regleme nt lBZR )

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Il.

Seile 2

5

Art. 1 Ortlicher und sach liche r Geltungsbereich

5

Art. 2 Zweck

5

Art . 3

Zustandigkeit, Vollzug

5

Art. 4 Verantwortung

5

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

6

Art. 5 Recht auf Baubewilligung

6

Art. 6 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

6

Art. 7 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

7

Art. 8 Anderungen von Bauten und Anlagen

7

Art. 9 Gesuch um Auskunft

8

Art. 10 Form des Baugesuches

8

Art. 11 Inhalt des Baugesuches

8

Art. 12 Form des Situationsplanes

9

Art. 13 Inhalt des Situationsplanes

9

174 weitere Artikel

Art. 14 Inhalt der Projektplane

10

Art. 15 Besondere Unterlagen

10

Art . 16

Prüfung durch die Gemeinde

11

Art. 17 Offentliche Planauflage, Baugespann

11

Art. 18 Einsprache gegen das Baugesuch

12

Art. 19 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

12

Art. 20 Entscheid über das Baugesuch

12

Art. 21 Baubeschwerde

13

Art. 22 Geltung der Baubewilligung

13

Art. 23 Baubeginn

14

Art. 24 Projektanderungen 1 Zusatzbewilligung

14

Art. 25 Baukontrolle

15

III. PLANUNGSMITTEL

17

Art. 26 Reglemente und Plane

17

Art. 27 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan

17

Art. 28 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

18

Art. 29 Fuss- und Wanderwege

18

Art. 30 Obersicht über den Stand der Erschliessung

18

Art. 31 Sondernutzungsplane

18

Art. 32 Pianu ngszone

19

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreg lement ŒZR)

Seile 3

IV. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN ........................•......................................•••................................20

V

Art. 33 Grenzabstand

20

Art . 34

Gebaudeabstand

21

Art. 35 Naher- und Grenzbaurecht

21

Art. 36 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag

22

Art . 37

Gewachsener Baden

22

Art. 38 Gebaudehôhe 1 Fassadenh ëhe

23

Art. 39 Geschosszahll Vollgeschoss

25

Art . 40

Kellergeschoss

25

Art. 41 Ausnutzungsziffer (az)

25

Art. 42 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

27

ALLGEMEINE VORSCHRFITEN

28

Art. 43

Baugebiet.

28

Art. 44 Baulanderschliessung

28

Art. 45 Erschliessungsgrad

29

Art. 46 Landumlegung und Grenzregulierung

29

Art. 47 Unterhalt der Bauten/Bauarbeiten

29

Art . 48

Benützung des offentlichen Grundes

30

Art . 49

Dach- und Meteorwasser, Schneefanqer

30

Art. 50 Schneeraumung

Art. 51 Behindertengerechtes Bauen

30

Art. 52 Kinderspielplatze

31

Art. 53 Immissionen 1 Zustand Baustellen

31

Art. 54 Energiesparmassnahmen

31

Art. 55 Schutz des Ortsbildes

32

Art. 56 Schützenswerte Bauten und Naturobjekte

32

Art. 57 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

33

Art. 58 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

33

Art. 59 Fensteroffnungen

34

Art. 60 Antennen und Reklameeinrichtungen

34

Art. 61 Einfriedungen, Stützmauern, Boschungen , Aufschüttungen und Erdarbeiten

34

Art. 62 Schutz von Wasserlaufen

35

Art. 63 Baulinienplan

36

Art. 64 Vorspringende Gebaudeteile

37

Art. 65 Parkierung

39

Art. 66 Ausfahrten, Garagenvorplatze

39

Art. 67 Private Strassen und Wege

39

'" 30

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglemenl (BZRl

VI. ZONENVORSCHRIFTEN

Seile4

40

Art. 68 Zoneneinteilung

40

Art. 69 Dorfzone D

41

Art. 70 Dorf- und Oorferweiterungszone .Oberrled" DO, OEO

.4 1

Art. 71 Wohnzone W1

42

Art. 72 Wohnzone W2

43

Art. 73 Wohnzone W3

44

Art. 74 Wohnzone W4

46

Art. 75 Zone für ëJffentliche Bauten und Anlagen OB+A 1 OB+A S

.47

Art. 76 Verkehrszone 1 Zone für Verkehrsanlagen

.47

Art. 77 Landwirtschaftszonen, Brachland

47

Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen

48

Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete

.49

Art. 80 Maiensasszone MZ

50

Art. 81 Erhaltungszone EZ

50

Art. 82 Archaolog ische Schutzzone 1Areal mit archaologischen Risiken

51

Art. 83 Zone für Sport und Erholung

51

Art. 84 Oeponiezone

51

Art. 85 Zone für Skisport

51

Art. 86 Obriges Gemeindegebiet

52

Art. 87 Waldareal

52

Art. 88 Grundwasserschutzzonen und -areale , Gewasserschutzbereich

52

Art. 89 Naturgefahrenzonen (Anhang)

53

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

54

Art. 90 Ausnahmebewilligungen

54

Art. 91 Besitzstandgarantie 1 Wiederaufbau 1 Altrechtliche Bauten

54

Art. 92 Geb ühren

54

Art. 93 Bussen

55

Art. 94 Verjahrunq

55

Art. 95 1nkrafttreten

55

Art. 96 Verweis auf das Kantonale Baugesetz

55

.~

Anhang

56

Gemeinde Rlederalp Bau- und Zonenreglement (8 ZR)

Seile 5

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegenüber der Gemeinschaft und gegenüber Dritten. Seine Vorschriften sind anwendbar für aile bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren , die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen .

Art. 2 Zweck

Das Bau- und Zonenreglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) Eine haushâlterische und geeignete Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und der schützenswerten Gebiete. b) Eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, ohne die Wünsche der Bauherren unnëtiq einzuschranken . c) Die Wahrung und Fôrderunq der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere der Dôrfer Ried-Môrel, Greich und Goppisberg. d) Die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen.

Art. 3 Zustandigkeit, Vollzug

Die Aufsicht über das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglements sind Sache des Gemeinderates. Für die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone ist der Gemeinderat zustandlq. für Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen . Einzelne Aufgaben kënnen Fachleuten übertragen werden, welche ein Geschâft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. Ferner steht sowohl dem Gemeinderat ais auch dem Bauherrn die Moglichkeit offen, zur Beurteilung eines Gesuches die kantonale Architekturkommission wie auch die Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archaoloqle bei zuziehen.

Art. 4 Verantwortung

Für die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Diese Verantwortung wird durch die Tatlqkeit der Gemeindebehorde nicht tangiert. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Kontrolle übernehmen weder die Gemelndebehôrde noch die von ihm Beauftragten irgendwelche Haftung insbesondere bezüglich Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

Gemeinde Riedera lp Bau- und Zonenreglement (BZR)

II.

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 5 Recht auf Baubewilligung

Seite6

Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die ëffentltche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtiqen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage überdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen.

Art. 6 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordern eine Baubewilligung. Dieses Erfordernis gilt für folgende Bauvorhaben: 1.

Die Erstellung, den Wiederaufbau, die Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteüen und ihren Anbauten, inbegriffen provisorische Bauten und Tiefbauten; insbesondere jegliche Veranderung der Fassaden.

2.

Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen;

3.

Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen); b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung, Türmen und freistehenden Kaminen, Parabolantennen, Antennen, Transformatoren- sowie Freilufthoch - und Freiluftniederspannungsschaltanlagen; c)

Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen;

d) Mauern, Einfriedungen und Terrassierungen (vgl. Art. 64) sowie Anlagen für Zuqanqe und Zufahrten; e) Anlagen für die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthëfen, Jauchegruben und Biogasanlagen;

f)

Treibhausern, landwirtschaftlichen und industriellen Silos;

g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baumaterialien, Eisen und dergleichen; h) Sportanlagen und Anlagen für die Erzeugung künstlichen Schnees, Campinqplatzen, Plâtzen für das Aufstellen von Reisewohnwagen und Schwimmbassins; i)

Schutzbauten gegen Naturgefahren;

j)

Anbringen von Schaukâsten, Warenautomaten, Reklameeinrichtungen;

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreolernent IBZ Rl

Seile 7

k) der Beseitigung der natürlichen Pflanzendecke für den Bau oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner ôrtlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hëchstens 500 m2 . Ferner ist eine Baubewilligung erforderlich für: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, beweglichen Baracken, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes für mehr ais 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffüllungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) aile übrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebüschen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Schaffung von Ski-, Schlitten- und Bobpisten, durch Errichtung von Anlagen für den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandern. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren nëher bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.

Art. 7 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Es bedürfen keiner Bewilligung: 1. qewëhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen sowie bauliche Anderungen im Innern von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 8; 2. Bauten und Anlagen im ortsüblichen Rahmen wie: a) ungedeckte Gartenplatze, Sandkasten und Planschbecken für Kinder; b) Automaten sowie kleine Behalter, wie Kornpostbehalter und ahnllches bis zu 1 m3lnhalt. Alle übrigen Bauten und Anlagen laut Art. 20 kBauV bleiben auf dem Gebiet der Gemeinde Riederalp bewilligungspflichtig.

Art. 8 Anderungen von Bauten und Anlagen

Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 6 genannten Bauten und Anlagen. Ais wesentliche Anderung gilt insbesondere : a) die âussere Umgestaltung, wie Erneuerung und/oder Anderung von Fassaden sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen , wenn diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt; c) die Anderung an Gebauden oder Gebâudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.

Gernelnde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZRl

Art. 9 Selte

a

Gesuch um Auskunft Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustandigen Behôrde eingereicht werden, welcher Aufschluss gibt über die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstückes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht ais Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustândiqe Behôrde nicht und ist nicht beschwerdefahiq.

Art. 10 Form des Baugesuches

Das Gesuch für eine Baubewilligung ist der Gemeindebehôrde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefüllt, datiert und vom Bauherrn, Gesuchssteller und vom Projektverfasser unterzeichnet sein. Baugesuche von Drittpersonen, die nicht Eigentümer der Bauparzelle sind, müssen mit der Vollmacht des Eigentümers versehen sein. Tritt wahrend der Bauausführung ein Wechsel in der Person des Bauherrn oder Eigentümers ein, so ist die Gemeindebehôrde innert 10 Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in fünffacher Ausführung beizulegen: a) der Situationsplan; bei Neubauten ein Topoplan mit Hôhenquoten (50 cm) b) die Projektplane: c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein gültiger Katasterauszug mit Lastenverzeichnis bzw. ein Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und ôffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofern dieser für die Bewilligung notwendig ist. Eine Kopie der relevanten Dienstbarkeitsvertraqe und -belege ist dem Baugesuch beizulegen. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandiqe Baubewilligungsbehôrde von den Regeln der Baueingabe abweichen.

Art. 11 Inhalt des Baugesuches

lm Baugesuch sind zu bezeichnen : a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer, des Bauherrn (allenfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; e) für die der Offentlichkeit zuqanqlichen Bauten die bautechnischen Massnahmen, die den Zugang und die Benützung kôrperlich behinderter und alterer Personen ermôglichen;

f) bei Carnpinqplëtzen, deren flachenmësslqe Ausdehnung, die Anzahl Platze, die für die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitëren Anlagen

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreg lement lBZR)

Seite9

sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung; g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschëftiqten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nachsten ôffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; j) die Ausnützungsziffer und die Warmedammung, deren Berechnung in nachprüfbarer Form beizulegen ist;

k) die statistischen Angaben (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und lndustrieflachen in Quadratmeter, SIAVolumen, Kosten u.a.m.);

1) die Baukosten jedoch ohne Kosten für Landerwerb, Erschliessung und Bauzins; m)die Larmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). lm Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schützenswürdiges Objekt nach einem Inventar (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.

Art. 12 Form des Situationsplanes

Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten aktuellen Kopie (lënqstens 3 Monate) des Grundbuchplanes zu erstellen. Wo die Grundbuchvermessung noch fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter unterzeichneten Abschnitl des Katasterplanes zu erstellen. Traqt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 13 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er die durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustândiqe Gemeindebehôrde bestatlqt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandiqkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht vermessenen Gemeindegebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.

Art. 13 Inhalt des Situationsplanes

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss über: a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstückes und die Ausnützungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskraftiqen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die ôffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze für Motorfahrzeuge;

f) die rechtskrâftiqen oder anerkannten Waldgrenzen;

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZRl

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g) die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebëuden in gelber Farbe; i) die Abstande von den ôffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassern und den Hochspannungsleitungen;

j) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hôhenquoten; k) die Baulanderschliessung gemass Art. 14 und 15 kRPG;

1) den Standort der nâchsten Hydranten und die Anschlussleitung an das Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz; für den Anschluss an die Kanalisation und die Trinkwasserersorgung ist in offizielles Gesuch zu stellen. m)den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; n) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schützenswürdigen Objekte.

Art. 14 Inhalt der ProjektpUine

Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherrn zu unterzeichnen. Für umfangreiche Bauvorhaben kann die zustandiqe Baubewilligungsbehôrde Bauplane im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten aile zum Verstandnis des Bauvorhabens und für die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nëtigen Unterlagen namentlich: a) die Grundrisse sarntlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raurne, der hauptsâchlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der übrigen Anlagen; b) die zum Verstandnls des Bauvorhabens nôtigen Schnitte mit Angabe der Iichten Geschosshôhen, die Angabe des natürlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Hôhe. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c) samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hôhenlage sowie mit Angabe des natürlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Bôschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten. Bei Umbauten müssen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Fotodossier beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben.

Art. 15 Besondere Unterlagen

Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flëchenmassiqe Ausdehnung, die Auffüllhôhen und Abbautiefen, die Lanqs- und Querprofile, die Art des

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abzutragenden oder zu lagernden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) für industrielle, gewerbliche und Hotelbauten, die von den zustandiqen kantonalen und eidgenossischen Behërden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) aile für die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen. Bei qrësseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (Campinqplatzen usw.) kann die zustandiqe Baubehôrde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen über den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Schattendiagramme bei Ausnahmegesuchen sowie jede andere zusatzllche für die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung einer Umweltvertraglichkeitsprüfung, prüft die Gemeinde vor der ôffenttichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgeführt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Plane von der zustandigen Behërde vor Baubeginn genehmigt sein.

Art. 16 Prüfung durch die Gemeinde

Nach Erhalt der Baueingabe und nach erfolgter Profilierung prüft die Gemeindebehorde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit. Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zurück. Die zustandiqe Behërde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen . Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlich-rechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehërde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andernfalls gilt das Gesuch ais zurückgezogen.

Art. 17 ëffentliche Planauflage, Baugespann

Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind von der Gemelndebehôrde spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 30 Tagen ëffentllch aufzulegen. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und/oder durch ëffentlichen Anschlag in der Gemeinde. Für unbedeutende Arbeiten und für Plananderungen, welche keine Interessen Dritter berühren, kann von einer ôffentlichen Planauflage abgesehen werden. Das Baugesuch, die zuqehôriqen Plane und die weiteren Unterlagen kënnen bei der Gerneindebehôrde von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden.

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Seite 12

Für Neubauten und grëssere Umbauten (Volumenveranderungen) ist mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann (Profilierung) aufzustellen, welches die künftige Form der Baute klar erkennen lâsst. Vor der rechtskr âftiqen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfernt werden.

Art. 18 Einsprache gegen das Baugesuch

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den ëffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schützenswerten Interessen betroffen sind; b) Jede andere natürliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betràqt 30 Tage und beginnt mit der Verëffentlichung im Amtsblatt zu laufen. Die Einsprachen sind schriftlich und eingeschrieben bei der in der Publikation für zustandiq genannten Behërde einzureichen. Sie sind zu begründen . Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen ; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete ais Vertreter.

Art. 19 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behërde über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden und über Entschâdiqunqsansprüche, die daraus abgeleitet werden kënnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, kann die zustandlqe Baubewilligungsbehërde die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung vorladen. Über das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 20 Entscheid über das Baugesuch

Nach Ablauf der Einsprachefrist bzw. nach allfâlliqer durchgeführter Einigungsverhandlung prüft die Gemeindebehërde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den ëffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann über dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeindebehërde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigern , wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der ëffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalllqen Einsprachen in fünffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben den zustandiqen kt. Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.

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Seile 13

Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfür zustandiqen Behërden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellern, den Einsprechern sowie - zur Kenntnisnahme - dem kantonalen Bausekretariat innert 30 Tagen schriftlich erëffnet. Der Baubewilligung werden die Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 21 Baubeschwerde

Bauentscheide kënnen innert 30 Tagen seit ihrer Erôffnunq mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewâhrunq der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskraftiqen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wirkung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdeführers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten für Verfahrenskosten und für allfallige Parteientschadiqunq verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandiqen Behôrde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfügte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdeführer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder qrobfahrlassiq gehandelt hat.

Art. 22 Geltung der Baubewilligung

1. Sachliche und persan liche Geltung Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Interessierte kônnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhanqlq war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfüllen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensëss-, Erhaltungsund Weilerzone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 Raumplanungsgesetz und Artikel 31 des Kantonalen Baugesetzes. Ob diese besonderen Voraussetzungen für Interessierte erfüllt sind, entscheidet die zustandiqe Bewilligungsbeharde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.

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2. Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftiqen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau ais begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausführungshindernisse unternimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtüberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, müssen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft erneut ôffentlich aufgelegt werden. Die zustandiqe Baubewilligungsbehôrde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Gründen um hôchstens 2 Jahre verlanqem. Die Verlànqerunq ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden, rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.

Art. 23 Baubeginn

Ordentlicher Baubeginn Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: 1. keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftiq vorliegen;

2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Erôffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewahrunq der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftiqer Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung. Vorzeitiger Baubeginn Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen var und sind keine ôffentlichen Interessen betroffen, so kann die zustandiqe Behôrde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone Iiegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschütztes Baudenkmal oder Ortsbild verandert.

Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der Kantonalen Baukommission den Baubeginn und die Beendigung der Bauarbeiten anzeigen. Mit dem Bau darf nicht begonnen werden bis aile falligen Gebühren bezahlt sind. Andernfalls ist der Gemeinderat berechtigt den Bau einzustellen. Falliqkelt der Gebühren qemâss Art.93.

Art. 24 Projektanderungen 1 Zusatzbewilligung

Eine Projektanderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen erheblich geandert wird. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, muss das Bauprojekt Gegenstand eines

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neuen Baugesuches bilden. Die Baubewilligungsbehbrde kann nach Anhbrung der Beteiligten und der von der Projektanderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Verbffentlichung fortsetzen, wenn weder bffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Ânderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausführung kann nach Anhbrung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist in diesem Fall eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass weder bffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen berührt werden.

Art. 25 Baukontrolle

Die Baupolizeibehbrden haben darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Dazu kontrolliert sie insbesondere: 1. vor Aufnahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfüllt sein müssen; b) das Vorliegen der für das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen. 2. bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgerüst, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken (Kantrolle erfolgt innerhalb von 2 Arbeitstagen ansonsten gilt die Arbeit ais in Ordnung) 3. wahrend den Bauarbeiten: a) die Hôhen und Hbhenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und var Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverzügliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr. 4.

nach Vallendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen.

Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: a) vor Beginn der Aushubarbeiten zur Prüfung der Linie des ausgewachsenen Terrains, b) nach Erstellung des Schnurgerüstes c) nach Erstellung der Strom-, Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor dem Eindecken der Graben, d) nach Erstellung der Bodenplatte sowie des Rohbaus bis Kniestock (UK Fusspfette), jedoch vor Aufrichten des Dachstuhls. Die Gemeindebehbrde oder ihr Vertreter prüft binnen 3 Arbeitstagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den bewilligten Planen.

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Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfügt die zustândiqe Baupolizeibehërde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Benützungsverbot für widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordern. Die Baupolizeibehërde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtrnasslqen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Notigenfalls veranlasst die Behërde die Wiederherstellung des rechtmàssiqen Zustandes. Sie berücksichtigen dabei die Grundsàtze der Verh âltnismàssiqkeit und des Vertra uensschutzes.

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III.

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PLANUNGSMITTEL

Art. 26 Reglemente und Plane

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Bau- und Zonenreglement - Abwasserreglement - Trinkwasserreglement - Kehrichtreglement - aile übrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b) Plane - Zonennutzungsplan und Nutzungsplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung c) je nach Notwendigkeit werden zusâtzlich ausgearbeitet: - Sondernutzungsplane (kRPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessunqsplëne sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).

Art. 27 Zonennutzungsplan und Nutzungsplan

Sowohl der Zonennutzungsplan ais auch der Nutzungsplan sind für jedermann verbindlich , bilden integrierenden Bestandteil des Baureglements und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Der Zonennutzungsplan ist im Mst. 1:2'000 und der Nutzungsplan im Mst. 1:10'000 dargestellt. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonennutzungsplanplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Grünftachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und - weitgehend überbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benôtigt und erschlossen wird . b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden solI. c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Flüsse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schône sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, bedeutende Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende ôtfentliche Aussichtspunkte, - für die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestânde oder Gehôlze, - Naturschutzobjekte und für die Tier- und Pflanzenwelt wichtige l.ebensrâume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen.

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d) Weitere Zonen Zusâtzlich kônnen qernâss Art. 11 Abs. 2 kant. RPG weitere Zonen namentlich Zonen für ôffentliche Bauten und Anlagen, für Sport und Erholung sowie für Abbau und Deponien oder Maiensass-, Erhaltungs- und Weilerzonen (Art. 27 kant. RPG) bestimmt werden. Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungszonen).

Art. 28 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

a) Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die ôffentlichen Parkplâtze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusâtzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben über die Fahrbahnbreiten enthalten. b) lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienführung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet. Um Rechtskraft zu erlangen, rnüssen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, ôffentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

Art. 29 Fuss- und Wanderwege

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde prüft Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandiq für die Durchführung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenbssische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten .

Art. 30 Übersicht über den Stand der Erschliessung

Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden kônnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach. Die Übersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.

Art. 31 SondernutzungspUine

Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen.

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Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden: a) Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet für bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen. b) Quartierplan Der Quartierplan regelt die Überbauung und Erschliessung , allenfalls auch die Ausstattung bestimmter Teile der Bauzone und der Sonderbauzone. Der Quartierplan besteht aus Plan und entsprechenden Reglementsbestimmungen. Er ist für die Grundeigentümer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Überbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. c) Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hëheren Detaillierungsgrad auf ais der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Oebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflëchen und Fussqânqerberelchen fest. Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 46) verbinden. Werden die Vorschriften des Nutzugsplanes und des Bau- und Zonenreglements eingehalten, kann beim Sondernutzungsplan das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet werden. Nicht-Zonenvorschriftskonforme Sondemutzunqsplane unterliegen dem Nutzungsplanverfahren (Art. 33ff kRPG). Sie werden vom Gemeinderat erarbeitet, müssen von der Urversammlung beschlossen und vom Staatsrat genehmigt werden. ln den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, kënnen betriebsund nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfügige Volurnenerhôhunqen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren.

Art. 32 Planungszone

Planungszonen kënnen vom Gemeinderat für lanqstens zwei Jahre bestimmt werden. Diese Frist kann von der Urversammlung bis auf Maximum fünf Jahre verl ânqert werden . Verfügte Planungszonen und ihre allfallige Verlangerung sind ëffentlich bekannt zu geben. Planungszonen sind für jedermann verbindlich.

Gem elnd e Aiederal p Bau - und Zonenreglemenl (BZA I

IV.

Seita 20

BEGRIFFSERLAUTERUNGEN

Art. 33 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen jedem Punkt der Fassade und der Eigentumsgrenze (Grundstückgrenze) und betràqt ein Drittel der Fassadenhôhe, mindestens jedoch 4 m auf der Alpe Riederalp (Ausnahme: 3.0 m in den Dôrfern Ried-Môrel , Greich , Goppisberg und Oberried) von jedem Punkt der Fassade. Der grosse Grenzabstand wird senkrecht zur Hauptfassade bis zur Grenze gemessen . In der Regel ist die Hauptfassade, die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Seite eines Gebâudes. ln Ausnahmet âllen kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebâudeseite zulassen.

Abb. 1: Grenzabstand in Abh ànqiqkeit der Fassadenh6he

Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlânqe nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulâssiq für Dachvorsprünge, Hauseinqànqe, Balkone, Veranden, Erker, Vortreppen und àhnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker und Hauseinqànqe dürfen nicht mehr ais ein Drittel der Gebàudelànqe beanspruchen . Bis zu einer Hôhe von 2.5 m - ab gewachsenem Terrain bzw. ab bearbeitetem Baden - sind keine Erker zulassiq. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von

Art. 63

, 64 und 65 dieses Reglements .

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Abb. 2: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen , Normalfall

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Zuschlag zum normalen Gren Zabsland Abb . 3: Grenzabstand bei auskragenden Bauteilen grosser ais 1.50 m

Art. 34 Gebiiudeabstand

Der Gebâudeabstand ist die kürzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebâuden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstànde. Bei mehreren Bauten auf gleichem Grundstück bemisst sich der Gebaudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen lage. Steht auf dem Nachbargrundstück bereits ein altrechtliches Gebâude in Unterdistanz (ohne Nâherbaurecht) zur gemeinsamen Grenze, so muss neben den Zonenvorschriften der minimale Grenzabstand eingehalten werden .

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Abb. 4: Grenz- und Gebaudeabstand

Art. 35 Niiher- und Grenzbaurecht

Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigentümer kënnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstücke verteilt werden.

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Selle 22

Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassiqen Gebaudelànqe auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen . Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandiq unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, dürfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden. lInlbntll lLC.1In P3rzln. ( lupstlll Gel!lIRII

Parzelle B

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Parzelle C

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Abb. 5: Ungleiche Grenzabstande

Art. 36 Gebâudelânqe, Mehrlangenzuschlag

Die Gebâudelanqe wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebàudelanqe hinzugerechnet. Die Gebëudelange richtet sich nach den jeweiligen Zonenvorschriften (Art. 68ft). Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grôssere Gebaudelënqe bewilligt, so erhëht sich der Grenzabstand auf beiden l.ânqsseiten und zwar um 1/10 der Mehrlange. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grôssere Oebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Gebaudelânqe des Hauptbaues, reduziert um das Mass der Rückversetzu ngen.

Art. 37 Gewachsener Boden

Der gewachsene Boden (natürlicher Boden) ist die Oberflache des Baugrundstückes, wie sie vor Beginn der Bauarbeiten vorhanden ist. Bei Abgrabungen gilt das fertige neue, bei Aufschüttungen das ursprüngliche Terrain ais gewachsener Boden. Ein bearbeiteter Boden gilt ais gewachsen, wenn die Terrainanpassung viele Jahre vor der Baueingabe erfolgte (in der Regel 20Jahre), wenn diese Arbeiten einen gewissen Umfang ausmachten und wenn die Terrainanpassungen nicht im Hinblick auf ein künftiges Bauvorhaben ausgeführt wurden . Bewilligte Terrainaufschüttungen, welche den umgebenden natürlichen Gelandeverlauf nicht überragen, insofern sie Vertiefungen, Graben und Mulden ausfüllen, kënnen vom Gemeinderat ais gewachsener Boden bezeichnet werden.

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Seile 23

Abb . 6: Gebaudehôhe abgetragen

Abb . 7: Gebaudehëhe, Terrain aufgetragen

Art. 38 Gebaudehôhe 1 Fassadenhôhe

Die Gebâudehëhe wird gemessen ab dem tiefsten Punkt des natürlich gewachsenen ader des neu abgegrabenen Badens. Bei Satteldachern wird die Gebâudehôhe gemessen bis zur Oberkante der Fusspfette bzw. der Firstpfette , bei Flachdâchern bis zur Oberkante der Brüstung. Für Gebaude in Hanglage wird die maximale Geb ëudehôhe talseitig gemessen.

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Abb . 8: Hëhen am Flachdach

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Abb . 9: Hëhen am Satteldach

Abgrabungen für Garageneinfahrten und für Hauszuqânqe, deren Lange kleiner ais 1/3 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehôhe gerechnet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen. Bei gestaffeltem Baukôrper wird die zulasslqe Gebaudehëhe für jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.

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Abb . 10: GeMudehohe, Terra in gestaffelt

Die Hôhe von Gebauden ergibt sich aus der Zahl der zulassiqen VolIgeschosse. Dabei dürfen für die Hôhe der einzelnen Geschosse im Durchschnitt hëchstens 3 m eingesetzt werden. Die jeweilige Gebàudeh ëhe ist in der Zonenordnung (Art . 68ff) festgelegt. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaudehôhe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m qewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist. Zur Kontrolle der Bauhôhe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstückes vom Geometer oder von der Gemeindebehôrde ein Fixpunkt festgesetzt (vgl. Art. 13 lit. j + 14 lit. b). Die Fassadenh ëhe ist die vertikale Ausdehnung einer Fassade ais Grundlage für die Berechnung der Grenzabstande, Die Fassadenhôhe wird senkrecht ab der Hôhe des gewachsenen Terrains gemessen , oder, falls er tiefer Iiegt, vom neu bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Für Hachdâcher oder für Dacher mit niedrigem Gefalle wird die Fassadenhôhe bis Oberkante Brüstung gemessen. Da der Grenzabstand in Funktion der Fassadenhôhe festgelegt ist, muss die Fassadenhôhe von jedem Punkt jeder Fassade berechnet werden . Die Fassadenhë-

Gemelnde Riederalp Bau- und Zonenreglement <BZRl

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he ist auch für zurückversetzte Elemente wie Lukarnen, Attika, usw. zu berechnen .

Art. 39 Geschosszahll VolIgeschoss

Ais Voilgeschoss gilt der Raum zwischen zweier übereinander liegenden Decken . Untergeschosse gelten dann ais Voilgeschoss, wenn sie die Bestimmungen von Artikel 40 (Kellergeschoss) überschreiten oder wenn sie mehr ais zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem natürlich gewachsenen oder fertigem Terrain herausragen. Dach- oder Attikageschosse gelten dann ais Voilgeschoss, wenn ihre Kniestockhëhe inkl. Fusspfette mehr ais 1.20 m Hëhe aufweist oder wenn ihre Bruttoqeschossflache mehr ais zwei Drittel des darunter liegenden Voilgeschosses ausmacht. Bei gestaffelten Baukërpern wird die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebàudeteile separat berechnet.

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Abb. 11: Geschosse (Satteldach)

Art. 40 Kellergeschoss

Kellergeschosse gelten nicht ais Voilgeschosse, wenn sie laut Art. 12 kBauG nicht mehr ais zwei Drittel ihrer Aussenflache aus dem natürlich gewachsenen oder fertigem Terrain herausragen und folgende Bedingungen erfüllen: Am Hang darf die Oberkante der obersten Kellerdecke lanqs der Gebaudeaussenseite talseits hëchstens 3.0 m über den tiefsten Punkt und bergseits hëchstens 1.0 m über dem hëchsten Punkt des gewachsenen oder des neu abgegrabenen Bodens liegen. Andernfalls gilt das Kellergeschoss ais VolIgeschoss. Vorbehalten bleiben Abgrabungen für Garageeinfahrten und Hauszuqanqe gemass Art. 38.

Art. 41 Ausnutzungsziffer (az)

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltnlszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebâude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet: BGF Ausnutzungsziffer (az) LF

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a) Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF)

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Ais anreehenbare Bruttoqeschossflache gilt die Summe aller oberirdisehen Geschossflâchen einsehliesslieh der Mauer- und Wandquersehnitte. Nieht angereehnet werden: - Alle gewerblieh genutzten Bauvolumen, welche bis zur Deeke-Unterkante vollstàndiq unter dem gewaehsenen oder des neu abgegrabenen Bodens (Terrains) liegen. - Alle gewerblieh genutzten Bauvolumen im Untergesehoss, welche nieht mehr ais ein Drittel ihrer Aussenflâche aus dem natürlieh gewaehsenen oder falls es tiefer liegt vom bearbeiteten Terrain herausragen. Ansonsten werden diese Bauvolumen wie in einem Erdqeschoss gereehnet. - aile dem Wohnen und dem Gewerbe nlcht dienenden oder hierfür nieht verwendbaren Flachen wie z.B. wohnungszugehôrige Keller, Trockenraume sowie Wasehküehen; - Dachraume, welche nieht mehr ais 1.8 m liehte Hëhe aufweisen, - Heiz-, Kohl- und Tankrâume - Maschinenrëurne für Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nieht gewerbliehen Zweeken dienende Elnstellraume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw., - Korridore, Treppen und Lifte, im Verhaltnis der nieht anreehenbare Raume des gleiehen Gesehosses, - offene Erdgesehosshallen und überdeekte offene Daehterrassen, - offene ein- oder vorspringende Balkone, sofern sie nieht ais Laubenqanqe dienen, Ha~leflbader,WhirlpQolsund-Wellnessanlagen--- Ï/i'l't!1t- ,A'1Aq/-d''l/.A~ 6~~",,, Ais Bruttoqeschossflache zahlen in jedem Fall: - die Dachgeschosse mit einer Fertighôhe unter Sparren von mehr ais 1.80m, - die Untergeschosse, die für Wohnen nutzbar sind. Zur Halfte anrechenbar sind: - Zur Hâlfte angerechnet werden Gemeinschaftsraume wie Spiel-, Bade-, Fitness- und Bastelraume in Mehrfamilienhausern, deren Benutzung allen Hausbewohnern laut Grundbucheintrag offen steht - für Hotels, Garni-Hotels und Restaurants: Gemeinschaftsküchen mit Nebenraumen wie Kühlràurne, Anrichte, Office, etc,; Hotelhalle, Entrée, Salon, Rezeption, TV-Raum und Gemeinschaftsraume für Gaste . - Tages-Aufenthaltsraume für Angestellte und Betriebspersonal. Zu zwei Dritteln ~reêhe n ba r sind : - Gewerbllch-qenutzte Raume (Geschatte, Restaurant, etc.) im Erdgeschoss werd ep-bèi der Berechung der AZ zu zwei Dritteln angereehnet; unabhânqiq der~p(j n ktio n (Lagerraum, Vorratsraum, etc.) .

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b) Anreehenbare Landflache (LF) Die anrechenbare l.andflache ist die Flache, der von der Baueingabe erfassten, baulieh noch nicht ausgenützten Grundstücke oder zusammenhangender Grundstückteile der Bauzone. Wird ein überbautes Grundstück neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, ais die Ausnutzungsziffer über das ganze Grundstück gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstückes im Grundbuch angemerkt wird.

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Art. 42 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Der Gemeinderat gewahrt in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus) von 0.1. Der Zuschlag wird nur in besonderen Hartefâllen gewahrt, oder wenn das begünstigte Gebaude den allgemeinen wirtschaftlichen Interesse der Gemeinde dient oder wenn besondere ôffentliche Interessen wie z.B. kostenlose oder kostengünstigere Landabtretung beim Strassenbau oder Durchgangsrechte für Wege, Pisten usw., Durchführung eines Quartierplanverfahrens unter Berücksichtigung ôffentlicher Interessen, etc. gewahrt werden. Aufgrund des kantonalen Energiegesetzes betreffend die Fôrderung des MinergieStandards gewahrt die Gemeinde für Bauten, die diesen Standard erfüllen einen zusatzlichen Bonus von 15 Prozent, jedoch maximal 0.15, auf die in den Art. 71 und ft des Bau- und Zonenreglement der Gemeinde vorgesehene Ausnutzungsziffer. Der Bonus soli die zusatzliche Ausnutzung von 0.2 im Gesamten nicht überschreiten.

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ALLGEMEINE VORSCHRFITEN

Art. 43 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde (qern âss Art. 15 RPG und Art. 21 kRPG) wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in: a) Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe: Dies sind Bauzonen , die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht werden kônnen. b) Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe: Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch voraussichtlich innert den nâchsten 15 Jahren benôtigt und erschlossen werden. In dieser Zone erstellt die Gemeinde vorlaufiq keine Werke für die Basiserschliessung und ist auch nicht zu deren Unterhalt verpflichtet. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstück von Privateigentümern nach Artikel 44 + 45 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der übrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen . Durch Privateigentümer ausgeführte Erschliessungsanlagen müssen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentümers. Bei der Überführung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe kônnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentümer für die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise übernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen. Neue Bauzonen dürfen nur ausgeschieden und erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der LSV (Larmschutzverordnung) eingehalten werden kënnen.

Art. 44 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 14 kRPG. Hierzu kann sie aile notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablôsen . Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kant. RPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentümer an den Erschliessungskosten fest. Die Erschliessung einer Zone kann in Etappen erfolgen (vgl. Art. 43 dieses Reglements). Ein Grundstück gilt ais erschlossen, wenn sërntliche Anlagen für den Verkehr (Strasse, Parkplatze Zufahrt und Zugang), für die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung über das ôffentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentümer die erforderlichen Rechte für den Anschluss und die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss technisch und rechtlich sichergestellt und soweit nôtig bei Baubeginn spatestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein. Auf der Alpe Riederalp genügt der Zugangsnachweis.

Gemeinde Rlederalp Bau- und Zone nregleme nl IBZR l

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Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung ebenfalls ais sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benôtigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein.

Art. 45 Erschliessungsgrad

a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen für Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Môglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, für eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentümer. Um die Zahl der Anschlüsse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentümer zu qewàhrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.

Art. 46 Landumlegung und Grenzregulierung

a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgüter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft für die Eigentümer eine bessere Bodennutzung zu ermôglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzunqsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut Art. 17 kRPG das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentümer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehôrt oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstücken im Interesse ihrer rationellen Überbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut Art. 18 kRPG eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentümers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetztes.

2.

Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit

Art. 47 Unterhalt der Bauten/Bauarbeiten

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszuführen. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen . Der Gemeinderat kann an-

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ordnen, dass schadhafte Einrichtungen instand gestellt werden. Wird die Aufforderung nicht in angemessener Frist befolgt, so kann er diese Einrichtung auf Kosten des Eigentümers in Stand stellen oder abbrechen lassen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Für Arbeiterunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei allen Bauvorqanqen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhütung zu erfüllen. Bauvorhaben an ôffentlichen Platzen müssen einqezaunt werden. Bauabtalle müssen auf eine hierfür bewilligte Deponie geführt werden. Der Kehricht ist gernâss Kehrichtreglement zu entsorgen. Jegliches Verbrennen von Bauabtallen und dergleichen ist untersagt. Sprengungen dürfen nur unter Vornahme der entsprechenden Sicherheitsmassnahmen und unter Beizug von Fachleuten ausgeführt werden.

Art. 48 Benützung des ôffentlichen Grundes

Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindebehôrde zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle ôffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadiqte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzüglich fachqernâss in Stand zustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn. Die Benützung des ôffentlichen Eigentums richtet sich grundsatzlich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes.

Art. 49 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über ôffentliche Strassen, Wege und Plâtze abzuleiten oder der Kanalisation zuzuführen. Das Meteorwasser ist nach Môglichkeit in das Trennsystem zu entwassem. Alle Neu- und Umbauten sind im Trennsystem zu entwassem. Ist dies nicht môglich, ist das Meteorwasser zu infiltrieren oder in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten. Wo und solange dies nicht môglich ist, hat der Eigentümer durch geeignete Massnahmen dafür zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen ôffentlicher Strassen führt. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafür zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentümer haftet für Schaden und Untalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch für die bestehenden Oebaude.

Art. 50 Schneeraumung

Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentümer selbst zu besorgen. Muss für die Wegschaffung von Schnee der ôffentliche Grund benützt werden, hat der Grundeigentümer den Schnee unverzüglich wegzuraumen.

Art. 51 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Aligemeinheit zur Verfügung stehen (Bildung, Sport, Erholung, Restaurations- und Hotelbetriebe usw.), sind so zu gestal-

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ten, dass sie für Behinderte zuqanqlich und benutzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.

Art. 52 KinderspielpUitze

Bei Wohnhausern mit mehr ais 4 Wohneinheiten sind im Freien gut besonnte Kinderspielplatze auf privaten Grundstücken anzulegen. Ihre Grundtlache soli im Minimum 20% der gesamten Wohnflache, mindestens aber 60m2 ausmachen. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen . Spielplatze auf genügend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Übergang zu gewachsenen Terrain aufweisen.

Art. 53 Immissionen 1 Zustand 8austellen

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums aile übermasslqen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. lm Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es kënnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere aile schàdlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, làstiqe Dünste, Larrn, Wasser oder Erschütterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertrâqliches Mass überschreiten werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen qernâss Larmschutz-Verordnung werden in der Zonenordnung (Art. 68ff) zugeordnet. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe Ioder Il eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Larrn vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gerneindebehôrde berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Die Baustellen sind geordnet und sauber zu betreiben. lm Speziellen ist nach Bauende samtliches Fremdmaterial (nicht mehr benëtiqtes Aushubmaterial, Bauabfalle, Restmaterialien aller Art. etc.) zu entfernen bzw. fach- und umweltgerecht zu entsorgen lm Besonderen gelten die Bestimmungen des kommunalen Kehrichtreglements.

Art. 54 Energiesparmassnahmen

Die Gebâude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhâltnismëssiq sind. Beim Bau, bei bedeutenden Renovationen und beim Unterhalt von Bauten der ôffentlichen Kërperschaften ist den Grundsatzen einer sparsamen Energieverwendung Rechnung zu tragen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des Energiespargesetzes vom 15. Januar 2004 und die Energieverordnung betreffend die rationelle Energienutzung in Bauten und

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Anlagen vom 9. Juni 2004. Für Gasthôfe, Herbergen, Wirtshauser und andere ahnliche Betriebe gelten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes.

3.

Ortsbild und Landschaftsschutz

Art. 55 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen , Reklamen und Hinweisschilder dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung , Form, Material und Farbe nicht beeintrachtlgen. Insbesondere haben sich Neu- und Umbauten in ihren Dimensionen dem Gesamtbild des Quartiers anzupassen. Zur Verhinderung einer stërenden Baugestaltung (stërende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) kënnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektânderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Besonders schutzwürdige Bauten und Naturobjekte (Art. 56) dürfen weder nachteilig verandert noch abgebrochen werden, noch durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtiqt werden. lm Baubewilligungsverfahren sind die zur Abwehr von Gefahrdungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzusetzen, es kënnen Projektanderungen verlangt, soweit nôtiq Baubeschrankungen verfügt und Bauabschlag erklârt werden. Der Gemeinderat kann allenfalls verlangen, dass Materialdepots und aile anderen Einrichtungen oder Anlagen, deren Anblick Anstoss erregt, verdeckt oder beseitigt werden.

Art. 56 Schützenswerte Sauten und Naturobjekte

Der Gemeinderat bezeichnet in Zusammenarbeit mit den zustândiqen kantonalen Instanzen in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Art . 27 lit. c besonders schützenswert (Geschützte Baudenkmaler, Schützenswerte Kulturdenkrnaler, Erhaltenswerte Kulturdenkmaler) sind. Diese Inventare sind der Offentlichkeit zuqânqlich zu machen (Urversammlung). Bei Baugesuchen, welche diese Bauten betreffen, ist die Stellungnahme der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archâoloqie einzuholen. Die schützenswerten Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der Dienststelle für Hochbau, Denkmalpflege und Archàoloqie weder abgebrochen noch umgebaut oder entfernt werden. Bei erhaltenswerten Bauten und Anlagen (vgl. Plane erhaltens- und schützenswerte Bauten) halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege auf Wunsch der Gemeinde für Beratungen zur Verfügung. Der Eigentümer hat einen genügenden Gebâudeunterhalt sicherzustellen. Für Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schützenswerten Gebëuden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen. a) Geschützte Baudenkmaler Auf dem Gebiet der Gemeinde Riederalp stehen folgende Bauten unter Denkmalschutz: - Riederalp Kapelle und angrenzende Gebaudegruppe (Kat.-Nr. 12a, 12b, 13; 13.12.1972) - Aletschwald, Kalkofen .Chatzlëcher" (27.10.1982) - Alphütte Nagelspalmen (23.02.1983)

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreg lement (BZ R)

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Vor jeglichem Eingriff am geschützten Baudenkmal oder seiner Umgebung, inkl. Unterhaltsarbeiten, die die Erscheinung oder den Charakter des Denkmals verandern, ist die Bewilligung des Amtes für Denkmalpflege einzuholen. b) Schützenswerte Kulturdenkmaler (besonders wertvoll) Bei den von der Sektion Denkmalpflege ais schützenswert bezeichneten Bauten (rot eingefarbt) handelt es sich um besonders reprasentatlve Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen , ist die Stellungnahme der Sektion Denkmalpflege einzuholen . Diese Bauten dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der zustândiqen Behërde weder abgebrochen noch umgebaut werden. c) Erhaltenswerte Kulturdenkrnaler (Gesamtform wichtig für das Ortsbild) Bei den gelb eingetarbten Gebauden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für das Ortsbild Iiegt. Die Erhaltung ihrer ldentitât und eine schonende Nutzung sind zu qewâhrleisten. Auf Wunsch der Gemeinde halten sich Heimatschutz und Denkmalpflege für Beratung zur Verfügung. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien über den Ortsbildschutz zu behandeln (Subkommission für Heimatschutz). Ausgeschiedene schützenswerte Naturobjekte dürfen nicht ohne die Bewilligung der Gemeinde und ohne Stellungnahme der kantonalen Fachbehôrde beeintrachtiqt, beschâdiqt oder zerstôrt werden.

Art. 57 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schützenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, ôffentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12 - 18 der kant. Bauverordnung geregelt.

Art. 58 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsüblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung betraqt in der Regel 32.5% - 60% (18° - 30.90).Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsüblichen Baumaterial und mit dem ortsüblichen Sattel- und Walmdach zu erstellen. Flach- und Pultdâcher sind nur in begründeten Ausnahmen (erdgeschossige Anbauten) sowie in der Wohnzone W1 0 zulassiq. Für die Bedachung sind in der Regel Natursteine, Schiefer, Eternit, Tonziegel schieferahnliches Material in dunkler Farbe zu verwenden. Der Gemeinderat kann neue Materialien zur Bedachung bewilligen . Sie müssen in Struktur, Farbe und Oberftachenbeschaffenheit den Anforderungen entsprechen. Bei Wohnbauten innerhalb der Bauzone ist Wellblech grundsatzlich verboten. Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlànqe jedoch 1/3 der Lange der darunter liegenden Fassaden nicht überschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bzw. Mansarde bis zum Gebëuderand muss mind. 2.0 m betragen. Beim Anbringen von Sonnenkollektoren ist auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen.

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Art. 59 Fensterôffnunqen

ln den Dorfzonen D und DEO (Dorferweiterungszone Oberried) sind die Fenstergrôssen, die Fenstergliederung und die Fensteranordnung den umliegenden Bauten anzupassen. Neue Fensterôffnungen und Türen in den Fassaden bestehender Altbauten sind gestattet. Sie sind aber der ursprünglichen Fenstergliederung in Ausmass und Gruppierung anzupassen.

Art. 60 Antennen und Reklameeinrichtungen

Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht stôrend wirken. In allen Fallen, in denen Estrichantennen oder âhnliche âusserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben. Plakate dürfen nur an den von der Gemeindebehôrde bezeichneten Stellen angebracht werden. Reklameschilder, Schaukasten. Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Grundsatzlich müssen diese innerhalb der Parzelle des Gesuchsstellers zu liegen kommen. Der Minimale Abstand zum Strassen- und Wegrand bzw. zur ôffentlichen Parzellengrenze betraqt 1.0. Die Bewilligung wird auf zusehen hin für drei Jahre erteilt. Die Bewilligung verlânqert sich stillschweigend Jahr für Jahr. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beelntrachtlqen oder die Verkehrssicherheit qefahrden.

Art. 61 Einfriedungen, Stützmauern, Boschungen, Aufschüttungen und Erdarbeiten

Feste Einfriedungen sind im Grundsatz zu unterlassen. Zum Schutz vor Vieh und Wild sowie aus sicherheitstechnischen Überlegungen kann nach Weisung des Gemeinderates eine Umzaunung erstellt werden, wenn diese das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt. Auf Stützmauern kônnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1.2 m Hôhe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hôhenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelande. Bôschungen von Aufschüttungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hôchstens 2:3 anzulegen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Mauern und Bôschungen unterhalb der gewachsenen Terrainlinie. Sichtbare Stütz- und Futtermauern, deren Hëhe 2.0 m übersteigen, sind mit Natursteinen zu verkleiden oder zu bepflanzen. Das Bodenniveau kann nur erhôht werden, wenn zur Grenze der gleiche Abstand wie die Erhôhung eingehalten wird. Einfriedungen über ôffentliche Wasserlaufe jeder Art sind verboten.

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Art. 62 Schutz von Wasserlaufen

Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern , Bôschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung über den Gew âsserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden . Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. ln Gewassern und im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die ëffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferbôschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleiben der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz über die Wasserlaufe (Raumbedarf für Fliessgewasser). Innerhalb dem für den Wasserlauf reservierten Raum dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden. Baugesuche müssen der DSFB zur Stellungnahme unterbreitet werden. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung über den Gewasserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schifffahrt.

Gewasserraum Der Raumbedarf eines Fliessgewassers setzt sich aus der Gerinnesohle und den beiden Ufern zusammen. Die Raumsicherung ermôglicht den Hochwasserschutz, die Gewasserfunktionen, den Unterhalt und die Realisierung künftige Wasserbauprojekte und Renaturierungen. Der Gewasserraum wird aufgrund der natürlichen Sohlenbreite gemass Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001 ; Auszug siehe Gewasserraurn) berechnet. Bei künstlichen Gerinnen muss zuerst die Sohlenbreite mit einem Anpassungsfaktor 1.5 bis 2 multipliziert werden . Der Gewasserraurn misst auf jede Ufer im Minimum 5m (bis 2m Sohlenbreite) oder 15m (ab 15m Sohlenbreite), dazwischen wird linear interpoliert. Dieser Minimalraum muss frei von Bauten und Anlagen bleiben, dies jedoch unter Berücksichtigung der ôrtlichen Verhaltnisse, und kann z.B. zur Sicherstellung der Biodiversitat erhôht werden. Es muss bei Baubewilligungsgesuche für einen Bau oder eine Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m vom Gewasser befindet, auf die Plane bezeichnet werden . Zusatzlich sollte im Siedlungsgebiet der ordentliche Grenzabstand eingehalten werden . Falls aus Gründen der bestehenden Zwânqe der Raumbedarf nicht garantiert werden kann, muss er entweder auf dem anderen Ufer oder jeder anderen verfügbaren Lage entlang des Gewassers eingegeben werden.

Schutz der Bache, Flüsse, Seen und Ufer 1.1. Der Schutz der Oberflachenwasser wird durch die Bundes- und Kantonsgesetzgebungen gewahrleistet. So muss jegliches Baubewilligungsgesuch eines Baus oder Anlage, die sich in einem Abstand von weniger ais 50 m von Fliessgewassern oder Seen befindet Gegenstand einer Konsultation der spezialisierten kantonalen Fachstellen bilden (siehe Art.42 Abs.1 und 2 Bauverordnung). Ferner sind Zonen in Zusammenhang mit den Obertl âchenwasser, wie hydrologische Gefahrenzonen oder den Gewësser reservierte Raurne (Gewasser raum) indikationshalber im Zonennutzungsplan dargestellt (Art.11 Abs.3 kRPG).

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1.2. Für bedeutende Gewasser wird der Schutz im Zonennutzungsplan hauptsachIich durch Abgrenzung einer eigenen Schutzzone gewahrleistet (17 RPG, 23 kRÜG). Die anderen unter Ziffer 2.3 erwahnten Massnahmen bilden eine zu satzliche Anwendung . 1.3. Für die kleinen Gewasser (z.B. Wildbache) ist die Abgrenzung einer Gefahrenzone im Sinne von Art. 17 RPG nicht obligatorisch. Jedoch müssen andere Massnahmen getroffen werden , um einen angepassten Schutz der Oberflachenwasser und gegen Überflutungen zu sichern. Insbesondere wird die Abgrenzung der Gefahrenzonen berücksichtigt. Ferner tragt die Gemeinde Rechnung des Gewasserraums, welcher gemass der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG, 2001) bautenfrei bleiben muss, dies jedoch unter Berücksichtigung der ërtlichen Verhaltnisse.

Gewasserraum Schlüsselkurve der Wegleitung Hochwasserschutz an Fliessgewassern (BWG 2001) :

SchlQsselkurve. Die massgebliche GrOsse lUI Ermittlung des Raumbedarfs von Gewllssem 151 die natOIliche Gerinnesohlenbreile. Daraus las51 slch die empfohlene mInimale Brelte desurerbereichs ablelten: Sie betrllgt auch bei k/einen Ba· chen mlndestens 5 Meter. Ab 15 Metern Breite kann ein Uferstreifen aiseigenstllndiges Biotop funktionieren. Var allem bei k1eineren Gewllssem ist es sinnvoll. elnen breiteren Uferbereich (grtin gestrichelt) festzuJegen. Damit wird die Bio· dlvenltlt,. die natOrliche Vielfalt von Pflanzen und Tieren. entlang des Gewllssers gefordert.

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4.

Strassen und Baulinien

Art. 63 Baulinienplan

a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von ëffentlichen Verkehrsanlagen, Gewassern, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an , wieweit an bestehende oder projektierte Strassen , Wege und Platze sowie Gewasser, Waldrander, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. l.ànqs einer Baulinie müssen der minimale und der grosse Grenzabstand nicht mehr berücksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer ëffentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstësser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen übernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur für das Verlegen von Leitungen und Kabeln benützt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht rnôqlich. c) An Gebauden , welche über die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu Offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen , dürfen mit Bewilligung

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des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden. Veranderungen an solchen Bauten kônnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betraqt der Abstand bei Neu- oder Anbauten von der Strassenachse 6 m, von der Grenze des ôffentlichen Grundes auf der Riederalp jedoch mindestens 4 m und 3 m in den Dôrfern Ried-Môrel, Oberried, Greich Dorf und Goppisberg Dorf. Vorbehalten bleibt die Bestimmungen für Garaqenvorplatze (Art. 66). e) Rechtskrëftiqe Baulinienplâne sowie die unter Absatz d) erwahnten Vorschriften sind oberirdisch wie unterirdisch bindend. Die rechtskrâftiqen Baulinienplàne befinden sich auf der Gemeindekanzlei und beim kantonalen Baudepartement und kônnen dort eingesehen werden.

f) Baulinien - touristische Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.): Die im Nutzungsplan bezeichneten Baulinien im Bereiche von touristischen Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte usw.) haben hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben innerhalb dieses Bereiches ist die Zustimmung der für die Bewilligungen der Seilbahnen zustandiqen Instanzen einzuholen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Seilbahnanlage beizulegen. g) Für die Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz. h) Entlang der Strasse Oberried-Wyden betraqt der Baulinienabstand jeweils 3 m ab Parzellengrenze.

Art. 64 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen über die Baulinie bzw. den Grenzabstand in den freien Luftraum des ôffentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr ais 1.50 m betraçt und mindestens 2.50 m über dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn liegt. Weder Türen, Portale, Fenster und Rolladen dürfen nach Aussen sich in weniger ais 4.50 m Hôhe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges ôffnen. Wenn es das ôffentliche Interesse erfordert, müssen vorspringende Gebaudeteile entfernt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

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Grundrlss Abb. 12: Lichtraumprofil wenn Strassengrenze = Baulinie (Art. 207 SG).

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Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZR)

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Art. 65 Parkierung

Alle Motorfahrzeuge sollen qrundsàtzlich auf Privatgrund abgestellt werden kônnen. Bei Neubauten, grôsseren Umbauten und wesentlichen Zweckanderunqen sind auf privatem Grund ausreichend Abstelltlachen für Motorfahrzeuge anzulegen. Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grund nicht môglich, hat der Grundeigentümer eine Ersatzabgabe für den Bau und Unterhalt von Parkplatzen an einem anderen art zu entrichten. Betreffend Anzahl Parkplatze, Hôhe der Ersatzabgabe etc. wird auf das Verkehrsreglement der Gemeinde Riederalp verwiesen.

Art. 66 Ausfahrten, GaragenvorpUitze

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindert. Eine Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15% Gefalle nicht überschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen yom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langst der Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann die Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage eingebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ôrtlichen Verhaltnisse dies zulassen. lm Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 67 Private Strassen und Wege

Privatstrassen müssen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Für Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentümer verantwortlich . Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen genügen und durch die zustândiqen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen kënnen bei Offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadiqunq übernommen werden. Die Anwendung des Grundeigentümerbeitragsverfahrens bleibt vorbehalten.

Gemeinde Riede ralp Bau- und Zonenreglement CBZRl

VI.

ZONENVORSCHRIFTEN

1.

Zoneneinteilung

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Art. 68 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplan Mst. 1:2'0001 Nutzungsplan 1:10'000) Gebietszone

Abkürzung

a) Bauzonen: Dorfzone D Dorf- und Dorferweiterungszone .Oberried"

D DO,DEO

Wohnzone 1 (1-geschossig)

W1

Wohnzone 2 (2-geschossig)

W2

Wohnzone 3 (3-geschossig)

W3

Wohnzone 4 (4-geschossig)

W4

Zone für 6ffentliche Bauten + Anlagen

OB+A

Zone für Verkehrsanlagen

V

Freitlachen W1 - W4 (Ouartierplanung)

W2F-W4F

Freiflachen W2 - W4 (Skipisten)

W2S-W4S

b) Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone

LZ

c) Schutzzonen: Landschafts- und Naturschutzzonen

SZ

d) Weitere Zonen: Maiensasszone

MZ

Erhaltungszonen

EZ

Zone für Sport und Erholung

S+E

Deponiezone

D

Zone für Skisport

S

Übriges Gemeindegebiet

üG

e) Zonen nach Spezialgesetzgebung: Wald und Baumbestande

WD

Ouellschutzzone

OZ

Gefahrenzone

GZ

Geme inde Rlederalp Bau- und Zonenreglemenl (BZR)

2.

Seile 41

Zonenordnung

Art. 69 Oorfzone 0

Zweck der Zone:

Erstellung von Wohn- und kleineren Geschaftsbauten: Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes; Fôrderung einer zweckmassigen Sanierung.

Bauweise:

offen, ausnahmsweise geschlossen

Geschosszahl:

richtet sich nach den benachbarten Bauten, jedoch max. 2 VolIgeschosse

Gebaudehôhe:

max. 9.50 m OK Fusspfette max. 12.50 m OK Firstpfette

Grenzabstand :

1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.00 m.

l.armempflnd lichkeit:

Stufe Il

Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hëhe, Dachform, Proportionen , Fensterôffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. ln besonderen Fallen kann der Gemeinderat gestützt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15.5.1968 über die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, im Einverstandnis mit den zustandiqen kantonalen Instanzen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen . Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebâudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beitraqt . Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbaus alter Gebaude sind Fotos von allen Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - Art. 55 und ff sind in der Dorfzone besonders zu berücksichtigen.

Art. 70 Oorf- und Oorferweiterungszone "Oberried" D0, OEO

Zweck der Zone:

Fôrderung einer zweckmassigen Sanierung der alten Siedlungseinheiten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart, Überbauung mit Wohn- und Ferienhàusern. Den Anforderungen des Dorfbildes sowie des Landschaftsschutzes ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

Bauweise:

offen, ausnahmsweise geschlossen

Geschosszahl:

max. 1 VolIgeschoss

Gebaudehëhe:

max. 6.50 m OK Fusspfette (DEO) max. 8.50 m OK Firstpfette (DEO) die Gebaudehëhe in der DO richtet sich nach den benachbarten Gebauden

Grenzabstand:

1/3 der Fassadenhôhe, mindestens aber 3.00 m.

Larmempfind lichkeit:

Stufe Il

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement IBZRl

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Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Hëhe, Lage, Lange, Oachform, Proportionen, Material und Farbe den umliegenden Bauten des Oorfkerns weitgehend anzupassen. ln besonderen Fallen kann der Kanton einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er mit dem Einverstandnis der Gemeinde den Wiederaufbau eines Gebàudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber einer reglementarischen Bauweise beitraqt, Es dürfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine ôffentlichen Interessen verletzt werden.

Art. 71 Wohnzone W1

Zweck der Zone:

Erstellen von Wohn- und Ferlenhausern

Bauweise:

offen

Geschosszahl:

max. 1 VolIgeschoss

Gebaudehôhe:

max. 7.00 m OK Fusspfette max . 9.00 m OK Firstpfette

Grenzabstand:

1/2 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 4.00 m. Ausnahme: 3.0 m in den Oôrfern Ried-M ërel, Greich und Goppisberg

Gebâudelanqe:

in der Regel max. 12.00 m (Ausnahme siehe Art. 36)

Ausnutzung:

az 0.3

Baumaterial:

Sockelgeschoss der Gebëude aus Mauerwerk oder Beton, der Oberbau mindestens zu 2/3 aus Holz

Larmempfindlichkeit:

Stufe Il

Besondere Bestimmungen: - W1A (Iandschaftlich empfindliches Baugebiet) ln der Wohnzone W1A (Iandschaftlich empfindliches Baugebiet) sind die Bestimmungen des Oorfbild- und Landschaftsschutzes besonders zu berücksichtigen . Die maximale Geb âudehôhe darf in dieser Zone 6.00 m (OK Fusspfette) und 8.00 m (OK Firstpfette) nicht überschreiten. W1 F (Ouartierplanung) ln der Zone W1 F (Ouartierplanung) dürfen keine Gebaude erstellt werden . Die entsprechenden Fl âchen kënnen jedoch im Rahmen einer Ouartierplanung ais anrechenbare l.andfl àche in die Ausnutzungsberechnung einer angrenzenden Oberbauung miteinbezogen werden. W10 (besondere Oachform) ln der Wohnzone W1 0 (besondere Oachform) sind nebst dem ortsüblichen Sattelund Walmdach (vgl. Art. 58) zusatzlich architektonisch zeitqernâsse Oachformen wie Pult-, Tonnen-, Flachdach , etc. erlaubt.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglemenl (BZR)

Seile 43

Art. 72 Wohnzone W2

Zweck der Zone:

Erstellen von Wohn- und Ferlenhausern sowie Bauten für das Gast- und Kleingewerbe

Bauweise:

offen

Geschosszahl:

max . 2 VoIIgeschosse

Gebaudeh ôhe:

max. 9.50 m OK Fusspfette max. 12.50 m OK Firstpfette

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.00 rn, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; Ausnahme: 3.0 m in den Dôrfern Ried-Môrel, Greich und Goppisberg Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhôhe

Gebëudelânqe:

in der Regel max . 14.00 m (Ausnahme siehe Art. 36)

Ausnutzung:

az 0.5

Baumaterial:

Sockelgeschoss der Geb âude aus Mauerwerk oder Beton, der Oberbau mindestens zur Hâlfte aus Holz

Larmempfindlichkeit:

Stufe Il

Besondere Bestimmungen: W2A (Iandschaftlich empfindliches Baugebiet) ln der Wohnzone W2A (Iandschaftlich empfindliches Baugebiet) sind die Bestimmungen des Dorfbild- und Landschaftsschutzes besonders zu berücksichtigen. Die maximale Gebâudeh ôhe darf in dieser Zone 8.00 m (OK Fusspfette) und 11.00 m (OK Firstpfette) nicht überschreiten. W2B ln der Wohnzone W2B dürfen nur unterirdische Bauten erstellt werden. Welche das n ërdlich angrenzende Gelande nicht überragen und den Golfsport nicht behindern. W2H mit Hôhenbeschrankunq ln der Zone W2H mit Hôhenbeschrânkunq darf die Gebâudehôhe nicht mehr ais ein VolIgeschoss über die Niveaulinie der Strasse hinausragen. W20 (Ouartierplanung) ln der Wohnzone W20 (Ouartierplanung) darf nur im Rahmen einer Ouartierplanung gebaut werden. - W2F (Ouartierplanung) ln der ZoneW2F (Ouartierplanung) dürfen keine Gebaude erstellt werden. Die entsprechenden Flachen kënnen jedoch im Rahmen einer Ouartierplanung ais anrechenbare Landüache in die Ausnutzungsberechnung einer angrenzenden Oberbauung miteinbezogen werden. W2S (Skipisten) Die Zone W2S (Skipisten) dient der Freihaltung der Skipisten im Baugebiet. Die Ausnutzung dieser Flâchen kann inkl. Bonus auf die angrenzenden Bauparzellen gleicher Zone übertragen werden.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZR)

Seile 44

W2plus Bei der Wohnzone W2plus handelt es sich um Gebiete welche im Rahmen der Revision der Zonenutzungsplanung von der Wohnzone W3 in die Wohnzone W2plus zurückgestuft wurden. Unter Einhaltung der Grenzabstânde, der Gebâudehôhe und -lanqe kann im Gegensatz zur Wohnzone W2 zusatzllch das Dachgeschoss zu einem VolIgeschoss ausgebaut werden. Geschosszahl:

max. 2 VolIgeschosse + Ausbau Dachgeschoss zum VolIgeschoss

Gebaudehëhe:

die Geb âudebôhe wird nur über die Firstpfette festgelegt max. 14.00 m OK Firstpfette

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.00 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhôhe

Gebëudelanqe:

in der Regel max. 14.00 m (Ausnahme siehe Art. 36)

Ausnutzung:

az 0.6

Art. 73 Wohnzone W3

Zweck der Zone:

Erstellen von Wohn- und Ferienhâusern sowie 8auten für das Gast- und Kleingewerbe

8auweise:

offen

Geschosszahl :

max. 3 VolIgeschosse

Gebaudehôhe:

max. 12.50 m OK Fusspfette max. 15.50 m OK Firstpfette

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.00 m Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhôhe

Gebàudelanqe:

in der Regel max. 16.00 m (Ausnahme siehe Art . 36)

Ausnutzung:

az 0.7

Larmempfindlichkeit:

Stufe Il

Besondere Bestimmungen: - W3F (Quartierplanung) ln der Zone W3F (Quartierplanung) dürfen keine Gebaude erstellt werden. Die entsprechenden Flachen kônnen jedoch im Rahmen einer Quartierplanung ais anrechenbare Landflache in die Ausnutzungsberechnung einer angrenzenden Überbauung miteinbezogen werden. W3H mit Hôhenbeschrânkunq ln der Zone W3H mit Hôhenbeschrankung darf die Gebàudehôhe nicht mehr ais ein VolIgeschoss über die Niveaulinie der Strasse hinausragen.

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenregl ement (BZRl

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W3L mit erhôhter Gebaudelânqe Bei der Wohnzone W3L mit erhëhter Gebàudelanqe handelt es sich um Gebiete, welche im Rahmen der Revision der Zonennutzungsplanung aus der Wohnzone W4 um ein VolIgeschoss zurückversetzt wurden. Innerhalb der W3L mit erh ëhter Gebaudelânqe darf entlang der Panoramastrasse die Gebaudelënqe maximal derjenigen der Wohnzone W4 (max. 24 m) entsprechen. Ais Ausnützungsziffer gilt 0.8. W3plus Bei der Wohnzone W3plus handelt es sich um Gebiete, welche im Rahmen der Sicherung der Skiarena im Gebiet Alpenrose mit zusatzlicher Ausnützung belegt wird . Die zusatzliche Ausnützung entspricht der jeweiligen Ausnützung der im Gebiet Alpenrose der Gemeinde Riederalp übertragenen Flache (plus AZ 0.1). Unter Einhaltung der Grenzabstânde, der Gebaudehôhe und -lânqe kann im Gegensatz zur Wohnzone W3 zusatzlich das Dachgeschoss zu einem VolIgeschoss ausgebaut werden . Innerhalb der W3plus kann die Ausnützung - unabhanqlq der Parzellierung - frei verteilt werden. Geschosszahl:

max. 3 VolIgeschosse + Ausbau Dachgeschoss zum VolIgeschoss

Gebaudehôhe:

die Gebaudehëhe wird nur über die Firstpfette festgelegt max . 16.00 m OK Firstpfette

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhëhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen , mindestens jedoch 4.00 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhëhe

Gebaudelànqe:

in der Regel max. 16.00 m (Ausnahme siehe Art. 36)

Ausnutzung:

AZ: keine

W3Q (Quartierplanung) ln der Wohnzone W3Q (Quartierplanung) darf nur im Rahmen einer Quartierplanung gebaut werden. W3S (Skipisten) Die Zone W3S (Skipisten) dient der Freihaltung der Skipisten im Baugebiet. Die Ausnutzung dieser Flachen kann inkl. Bonus auf die angrenzenden Bauparzellen gleicher Zone übertragen werden. W3Q S+E (Quartierplanung 1 Sport + Erholung) Die Zone W3Q S+E (Quartierplanung 1 Sport + Erholung) dient der Freihaltung des Golfplatzes. Die Ausnutzung dieser Flachen kann inkl. Bonus auf die angrenzenden Bauparzellen gleicher Zone übertragen werden. Wohn- und Gewerbezone WG3 Die Zone WG3 dient zur Fërderunq einer guten baulichen Ausnützung der Talstation Moosfluh für Wohnbauten und Bauten des Gewerbes. Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulassiq, sofern sie der Bauweise der Zone angepasst sind und die Emmissionsgrenzwerte eingehalten werden. Landwirtschaftliche Neubauten sind nicht gestattet. Larmempfindlichkeit:

Stufe III

Geme inde Riede ralp Bau- und Zonenreglement (BZR)

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Art. 74 Wohnzone W4

Zweck der Zone:

Wohn- und Ferienhauser, verdichtetes Bauen bzw. Siedlungsentwicklung nach Innen

Bauweise:

offen

Geschosszah 1:

max. 4 VolIgeschosse

Gebaudehëhe:

max. 15.00 m OK Fusspfette max. 18.50 m OK Firstpfette

Grenzabstand :

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.00m Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhôhe

Gebâudelânqe:

in der Regel max. 24.00 m (Ausnahme siehe Art. 36)

Ausnutzung:

az 0.9

Larmempfindlichkeit:

Stufe Il

Besondere Bestimmungen: W4F (Ouartierplanung) ln der Zone W4F (Ouartierplanung) dürfen keine Gebaude erstellt werden. Die entsprechenden Flâchen kônnen jedoch im Rahmen einer Ouartierplanung ais anrechenbare l.andflâche in die Ausnutzungsberechnung einer angrenzenden Überbauung miteinbezogen werden. W4plus Bei der Wohnzone W4plus handelt es sich um Gebiete, welche im Rahmen der Sicherung der Skiarena im Gebiet Alpenrose mit zusàtzlicher Ausnützung belegt wird. Die zusatzliche Ausnützung entspricht der jeweiligen Ausnützung der im Gebiet Alpenrose der Gemeinde Riederalp übertragenen Flache (plus AZ 0.1). Unter Einhaltung der Grenzabstânde, der Gebaudehôhe und -lanqe kann im Gegensatz zur Wohnzone W4 zusatzlich das Dachgeschoss zu einem VolIgeschoss ausgebaut werden. Innerhalb der W4plus kann die Ausnützung - unabhânqiq der Parzellierung - frei verteilt werden. Geschosszahl:

max. 4 VolIgeschosse + Ausbau Dachgeschoss zum VolIgeschoss

Gebaudehôhe:

die Gebaudehohe wird nur über die Firstpfette festgelegt max. 19.0 m OK Firstpfette;

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.00 m, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen; Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhôhe

Gebâudelanqe:

in der Regel max. 24.00 m (Ausnahme siehe Art. 36)

Ausnutzung:

AZ: keine

W40 (Ouartierplanung) ln der Zone W40 (Ouartierplanung) darf nur im Rahmen der Ouartierplanung gebaut werden.

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement /BZR)

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W4S (Skipiste) Die Zone W4S (Skipiste) dient der Freihaltung der Skipisten im Baugebiet. Die Ausnutzung dieser Hachen kann inkl. Bonus auf die angrenzenden Bauparzellen gleicher Zone übertragen werden. lm Gebiet der Skiarena ist innerhalb der W4S der Bau von touristischen Transport- und Bahnanlagen gestattet. W4Q S+E (Quartierplanung / Sport + Erholung) Die Zone W4Q S+E (Quartierplanung / Sport + Erholung) dient der Freihaltung des Golfplatzes. Die Ausnutzung dieser Flachen kann inkl. Bonus auf die angrenzenden Bauparzellen gleicher Zone übertragen werden.

Art. 75 Zone für ôffentliche Bauten und Anlagen ëB+A 1ëB+A 5

Zweck der Zone:

Diese Bauzone ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen sowie andere Einrichtungen (Sport, Erholung, etc.), die im ôffentlichen Interesse liegen. Darunter fallen auch Touristische Transportanlagen, Bahnanlagen, Raumlichkeiten für Dienstleitungen und Verkehrsanlagen. Jede private Bautatiqkelt ist untersagt. Ausnahme: Bahnbetreiber und dergleichen.

Bauweise:

offen oder geschlossen

Grenzabstand:

Kleiner Grenzabstand: 1/3 Fassadenhôhe, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 4.00 m Ausnahme: 3.0 m in den Dôrfern Ried-Môrel, Greich und Goppisberg

Empfindlichkeitsstufe:

ES Il oder III (gem. Art. 43 LSV)

Art. 76 Verkehrszone 1Zone für Verkehrsanlagen

Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukünftigen ôffentlichen und privaten Strassen (inkl. Borde und Bôschungen), Wege und Parkierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen kënnen im beschrankten Umfang Bauten im ôffentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden. Wege und Strasse mit der Nutzungsüberlagerung Verkehrszone und Zone für Skisport kënnen im Winter zum Skifahren benutzt werden. Die Zone für Verkehrsanlagen umfasst aile dem Verkehr (Bahnen, Strassen, Wege, etc.) dienenden Flachen. Die Bauvorschriften richten sich nach den ôffentlichen und betrieblichen Bedingungen und werden im Einzelfall durch den Gemeinderat festgelegt. Innerhalb der Zonen für Verkehrsanlagen ist der Bau von touristischen Transportanlagen, Bahnanlagen, Râurnlichkeiten für Dienstleitungen und Verkehrsanlagen gestattet.

Art. 77 Landwirtschaftszonen, Brachland

A) Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelan. deform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse in Flachen 1. Prlorltât (inkl. Gartenbau und Fruchtfolgeflachen) und 2. Prioritat (inkl. Alp- und Sômmerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Gemeinde Rlederalp Bau- und Zonenreglemenl (BZR)

Seile 48

B) Ais Weiden oder Sômmerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alpwirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. ln diesen Zonen dürfen Nebenbetriebe, Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bedürfnissen der bauerlichen Bevôlkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandiqkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. C) Die geschützte Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart und ihrer Schônheit schützenswert sind (Art. 32 kant. RPG), und deren Erhaltung von einer traditionellen Bewirtschaft abhanqt. Innerhalb der geschützten Landwirtschaftszone ist eine landschaftsschonende und extensive Landwirtschaft im traditionellen Sinne zu betreiben. Wertvolle Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehôlze, Suonen, Trockenmauern, usw. sind zu erhalten. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, ausser sie sind für die Nutzung unerlasslich und mit dem Schutzziel vereinbar. D) Der Zunahme von Brachland soli nach Môglichkeit entgegengewirkt werden. Dazu informiert der Gemeinderat in Absprache mit dem Kanton über die verschiedenen Môglichkeiten der Berglandwirtschaft und unterstützt diese. Brachlandflachen innerhalb von Schutzgebieten unterliegen den speziellen Vorschriften des Schutzgebietes.

Art. 78 Landschafts- und Naturschutzzonen

a)

Landschaftsschutzzonen -

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schënen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.

-

Bauten und Anlagen sind nur zulassiq, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern.

-

Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach Môglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terralnverânderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehôlzen sind bewilligungspflichtig. Bei grôsseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Spezielle Bestimmungen

Landschaftsschutzgebiet VAEW Oberaletsch (BLN Nr. 1706) Das Schutzgebiet ist vor allen Veranderungen zu schützen, welche seine nationale Bedeutung schmalem. Nicht zulasslq sind insbesondere die Nutzung der Wasserkraft und das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie künstliche Terrainveranderungen, Materialabbau, Deponien, Ablagerungen, Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtmassiq erstellte Bauten und Anlagen dürfen weiterhin genutzt werden, unterhalten und erneuert werden. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem

Geme inde Riede ralp Bau- und Zonenreglement IBZRl

Seite 49

Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. Dafür notwendige Neubauten sind zulassiq, soweit sie für diese Nutzung unurnqanqlich und mit den bau-, planungs- und umweltrechtlichen Vorschriften vereinbar sind. Allfallige Revitalisierungsmassnahmen sind môglich. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, 50fern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen qewàhrleistet. Neue Wanderwege und neu zu schaffende Verbindungen zwischen bestehenden Wanderwegen dürfen nur unter Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landeplatzen von Trend-Flugsportarten sowie das maschinelle Praparieren von Langlaufloipen sind nicht zulassiq. Die Nutzung der Wasserkraft im bisherigen Rahmen ist - geschützt auf die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und auf Grund bestehender, erneuerter oder neuer Konzessionen oder auf Grund des dem Gemeinwesen zustehenden Rechts - ebenfalls weiterhin gewahrleistet. Diesbezüglich nôtige bauliche Anpassungen sind erlaubt. b) -

-

c)

Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind und dem Schutzziel widersprechen. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulàssiq, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Werden Hecken, Feld- und Ufergehôlz oder markante Elnzelbâume beseitigt, sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Der Einsatz von chemischen Düngemittel und von Giftstoffen (aile Arten von Pestiziden wie Insekten- und Unkrautvertilgungsmitteln, usw.) ist verboten. Soweit es für den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. Feldgehôlze und Hecken Feldgehôlze und Hecken sind durch die Jagdgesetzgebung sowie durch die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geschützt. Die Gemeinden regeln den Schutz der Hecken sowie wertvoller Gebüsche, Einzelbaume und Aileen. Die Entfernung erfordert eine Bewilligung der Gemeinde. Die Entfernung von Feldgehôlzen und Hecken in nationalen und kantonalen Schutzgebieten erfordert eine Bewilligung der kantonalen Fachstelle.

Art. 79 Bedeutung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete

a) ln den Schutzgebieten von nationaler Bedeutung fallt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandiqkeit des Kantons und des Bundes. Unter Anhôrung der Gemeinde erarbeitet der Kanton Massnahmen und hait sie in einem Reglement fest. Eine schonende Weiterführung der differenzierten Nutzungen ist anzustreben, sodass die Bedeutung des Schutzgebietes erhalten bleibt. Eingriffe jeglicher Art sind besonders sorgfaltig zu prüfen. Veranderungen sind nur gestattet, wenn sie einem gleich- oder hôherwertigen ôffentlichen Interesse entsprechen. b) ln den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung fàllt die Wahrung des Natur- und Landschaftsschutzes in die Zustandiqkeit von Kanton und Gemeinde.

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreg lement (BZR)

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Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese , wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten. c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung fallen ganz in die Zustandiqkeit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn notwendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden durch die Annahme von der Urversammlung rechtsgültig.

Art. 80 Maiensasszone MZ

Die Malensàsszone ist eine Sonderzone gemass Art. 18 RPG . Sie umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevôlkerung ais Erholungsgebiet dient. Die Malensasszone mit gemischter, beschrankter Nutzung ist im Zonennutzungsplan bzw. Nutzungsplan ais solche auszuscheiden und darf keinen wesentlichen ôffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Das Malensass (Voralpen, Weiden und Stafel) ist ais wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten , aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Art. 27 kRPG). Die Gemeinde erstellt für jede Malensasszone ein Hinweisinventar sowie ein dazugehôriges Reglement mit den genauen Gestaltungsbestimmungen. Für wertvolle Malensasse sind die kantonale Heimatschutzkommission oder die kantonale Denkmalpflege zu konsultieren. ln der Maiens âsszone sind Neubauten nur über einen Detailnutzungsplan zulassiq, Baugesuche innerhalb der Maiensâsszone sind der Dienststelle für Umweltschutz zur Vormeinung zu unterbreiten. Zum Schutz des Quell- und Grundwassers vgl. Art. 88.

Art. 81 Erhaltungszone EZ

Die Erhaltungszone ist eine Sonderzone qemass Art. 18. RPG. Sie darf keinen wesentlichen ôffentlichen Erschliessungsaufwand verursachen. Für diese Zone erstellt die Gemeinde ein Hinweisinventar und ein dazugehôriges Reglement. Aufgrund dieses Inventars sind die Gebaude in verschiedene Kategorien eingeteilt, welche die Art der Erhaltungs- und Umbaumôglichkeiten festlegt. Es kônnen Bauten nur umgebaut werden, wenn ihre Schutzwürdigkeit feststeht. Die Schutzverfügung stellt sicher, dass - die Baute aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, die eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, schutzwürdig ist; - die Baute nach bewilligter Zweckânderunq tats àchlich in ihrem schutzwürdigen Zustand , ihrer âusseren Erscheinung und baulichen Grundstruktur erhalten bleibt. ln der Erhaltungszone sind Neubauten nicht zulasslq. lm Weiteren gelten die Bestimmungen der übergeordneten kantonalen und eidgenôssischen Gesetze.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZR)

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Art. 82 Archâoloqlsche Schutzzone 1 Areal mit archâoloqlschen Risiken

ln der archâoloqisch geschützten Zone (Perimeter) weist der Gemeinderat den Baugesuchssteller darauf hin, dass sich seine Parzelle in dieser Zone befindet. Vor den Aushubarbeiten ist das Baugesuchsdossier zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archaoloqle zu überweisen und allenfalls nach deren Anweisungen Sondierungen sowie Ausgrabungen vorzunehmen . Mehrkosten infolge Sondierungen und Ausgrabungen gehen zu Lasten des Amtes für Archaoloqie.

Art. 83 Zone für Sport und Erholung

Zweck der Zone: Die Zone für Sport und Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. Ausser den betrieblich bedingten Bauten sind keine Hochbauten gestattet. Unterirdische oder erdgeschossige betriebsbedingte Bauten sind gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfâlllqen Verkehrsanlagen sind über einem Ouartierplanverfahren festzulegen.

Art. 84 Deponiezone

Deponiezonen werden im Rahmen der Nutzungsplanung festgelegt und müssen durch den Staatsrat homologiert werden. Für die Installation einer Deponie ist eine Bau- und Errichtungsbewilligung Voraussetzung (Art. 21 TVA). Für den Betrieb einer Deponie bedarf es einer Betriebsbewilligung (Art. 21 TVA) . Ausserhalb dieser Zonen sind keine Ablagerungen erlaubt. Eine Ablagerung muss umweltgerecht erfolgen. Das Zwischenlagern und Aufbereiten von Inert- und saubere, Aushubmaterial ist bewilligungspflichtig. Dazu wird auf die kantonalen und eidgenëssischen Bestimmungen verwiesen, insbesondere auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz . Eine Deponie für sauberes Aushubmaterial kann im Gewasserschutzbereich Au bewilligt werden. Eine Inertstoffdeponie kann nur ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie Gewasserschutzbereichen Au errichtet werden. Unter gewissen Bedingungen kann eine Inertstoffdeponie im Randgebiet des Gewasserschutzbereichs Au (durch ein geologisches Gutachten aufzuzeigen) bewilligt werden .

Art. 85 Zone für Skisport

Die Zone für Skisport umfasst das für die Ausübung des Wintersportes (Skiabfahrt, Langlauf, Schlitteln usw.) erforderliche Gelânde, soweit die allgemeinen Interessen des Wintersportes es ais notwendig erscheinen lassen. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Wintersport dienen, namentlich Transportanlagen, betriebsbedingte Gebaude wie Liftstationen, Kassaqebàude, Unterstànde für Pistenfahrzeuge und MateriaJ sowie Beschneiungsanlagen . Die Zone für Skisport kann mit einem dauernden Bauverbot oder mit der nôtiqen Nutzungsbeschrankung versehen werden. Der Gemeinderat kann verfügen, dass Einzaunungen vor der Wintersaison entfernt werden kënnen. Zur Sicherung der Skiabfahrten kann in einem begrenzten Gebiet verfügt werden, dass nur aufgrund eines Ouartierplanes mit eventueller Baulandumlegung gebaut wird (vgl. Artikel 31 und 46). Der Gemeinderat kann im Weiteren im Rahmen der feuerpolizeilichen Abstande die genaue Lage eines Gebaudes festlegen. Dabei kënnen die Mindestgrenzabstande auf einen Drittel der Hëhe mindestens aber 3.00 m redu-

Gemeinde Riedera lp Bau- und Zonenreglement CBZRl

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ziert werden. Die bauliche Ausnutzung der im Randbereich der Skipisten festgelegter Freitlâchen kônnen inkl. Bonus auf die angrenzende Bauzone übertragen werden. Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze des Koordinatenblattes 0.10 des kantonalen Richtplanes sind dabei einzuhalten. Zum Schutz des Quell- und Grundwassers vgl. Art. 88.

Art. 86 Übriges Gemeindegebiet

Das Übrige Gemeindegebiet umfasst die Flàchen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone für Sport und Erholung oder zum Waldareal gehôren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Grundsatzlich kann im Übrigen Gemeindegebiet nur in begründeten Ausnahmetallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Kanton.

Art. 87 Waldareal

Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung ais Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschützt. Sie dürfen ohne Bewilligung der zustandiqen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugeführt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in Bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Naher ais in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Für Ausnahmen sind die kantonalen Behôrden zustândiq. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Baurnen, Gehôlz oder Gebüsch im Wald bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst.

Art. 88 Grundwasserschutzzonen und -areale, Gewasserschutzbereich

A. Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale Sie umfassen die Gebiete, in denen die Nutzungsarten und die Tatiqkelten so organisiert werden müssen, dass sie die Oualitat der zur Trinkwasserversorgung gefassten Quellen nicht gefahrden. Die Grundwasserschutzzonen im eigentlichen Sinn werden unterteilt in:

Zone 51 (Fassungsbereich und Versickerungszonen) Sie ist eingezaunt und sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Landwirtschaftliche Nutzung und jegliche Bauten sind verboten. Nur der Bau der zur Fassung nôtigen Anlagen ist môglich.

Zone 52 (engere 5chutzzone) Bauten und Anlagen sowie Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verandern, sind verboten. Das Ausbringen der Jauche ist generell unzulasslq, Die Nutzung der Pflanzenbehandlungsmittel ist eingeschrankt.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglemenl (BZR)

Seile 53

Landwirtschaftliche Nutzung ist nur môglich, wenn sie keine Gefahr für das Grundwasser darstellt. Zone 53 (weitere 5chutzzone)

Wohnbauten sind unter Schutzmassnahmen môglich. Sauten für Industrie und Gewerbe sowie wesentliche Verminderungen der schützenden Deckschicht sind untersagt. Die meisten landwirtschaftlichen Nutzungen sind môglich. Innerhalb der Grundwasserschutzzonen und der Grundwasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Seweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Sestimmungen entspricht. Insbesondere muss das erarbeitete Grundwasserschutzzonenreglement respektiert werden. Alle Sauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen rnüssen den eidgenôssischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen müssen der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden. B. Gewasserschutzbereich Ao

Ein Gewasserschutzbereich Ao muss zum Schutz der Wasserqualitat oberirdischer Gewasser, deren Infiltration Trinkwasserfassungen beeinflussen, ausgeschieden werden.

Art. 89 Naturgefahrenzonen (Anhang)

A. Die Ausscheidung von Naturgefahrenzonen (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren . B. Gefahrenzonenplane weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Planen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Seschrankungen und bauliche Massnahmen) zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter fest.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreql emenl (BZR)

VII.

Seile 54

SCHLUSSBESTI MMUNGEN

Art. 90 Ausnahmebewilligungen

Sofern besondere Verhâltnisse oder Bedürfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements bewilligen. Es dürfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und ôffentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulasslq: - wenn die Anwendung des Baureglements zu einer ausserordentlichen Harte führt, - für Bauten in ausschliesslich ôffentlichem Interesse, - für provisorische Bauten (lanqstens auf zwei Jahre hin) - für touristische Bauten im ôffentlichen Interesse

Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknüpft sowie befristet oder ais widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdrücklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begründen in der ôffentliche Auflage zu erwàhnen, Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 91 Besitzstandgarantie 1Wiederaufbau 1 Altrechtliche Bauten

Bestehende, rechtrnassiq erstellte altrechtliche Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten, zeitqemass erneuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdrücklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der ôffentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie für besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstôrung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassiq erstellten, den geltenden Plënen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fünf Jahren seit der Zerstôrung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstërten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist rnôqlich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

Art. 92 Gebühren

Für die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von ôffentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebühren zu entrichten. Der Gebührentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebühren der kantonalen Baukommission.

Geme inde Riederalp Bau- und Zone nregleme nt (BZR )

Seite 55

Art. 93 Bussen

Straftatbestande und Strafandrohungen sind in Art. 54 des kantonalen Baugesetztes geregelt.

Art. 94 Verjahrung

Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjâhren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Volistreckunqsverjahrunq durch jede Volistreckungshandiung unterbrochen. Die absolute Verjâhrunq tritt nach sechs Jahren ein; Bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.

Art. 95 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden sërntliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Art. 96 Verweis auf das Kantonale Baugesetz

Für alles nicht Geregelte wird auf das kantonale Baugesetz verwiesen.

Riederalp, im September 2011/DM

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement IBZR}

Seite 56

Anhang - Anhang 1 .Vorschriften Naturgefahrenzonen"

G emeinde Riederalp Bau- und Zone nregle ment (BZR)

Seite 57

VORSCHRIFTEN welche die e igentumsrechtlichen Be schra nk unge n und die ba utechn ischen A nforderunge n in den Na t urgefahre nzone n der Gemeinde Ri e de ralp festlegen

_....

CAIIIllO"_

Inhaltsverzeichnis

Artikell.

Einleitung

57

Artikeili.

Allgemeine Vorschriften

58

Artikellli. Schneegefahr

60

ArtikellV Hydrologische Gefahr

61

Artikel V. Geologische Gefahr

62

Artikel VI Erdbebengefahr

64

Artikell.

Einleitung

1. Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplane, Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen fest, die zur Gewahrleistunq der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Güter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemass den Gesetzesbestimmungen und den einschlaqiqen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer ôffentlichen Auflage. 2. Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flachen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geologischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der lntensltat des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefahrdung wird ais erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets überprüft werden. Die Gefahrdung wird ais mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdunq wird ais gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefàhrdunq wird ais Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Überwachungs-, Raumplanungs- oder andere Massnahmen behoben werden kann.

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreg lemenl (BZR)

Seile 58

Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdunqskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt. 3. Umkehrung des Nachweises (qemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentümer des Grundstücks inkl. dessen Zufahrtsmëqlichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstück gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der günstigen Entwicklung der Gefahrdunq hinfallig geworden ist. 4. Rolle der Vorschriften im Verhaltnis zur Raumplanung OSobald die Gefahrenzonen rechtskraftiq geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonenutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonereglement (Art. 11 und 31 kRPG) übertragen.

Artikeili.

AlIgemeine Vorschriften

1. Hauptsâchllche eigentumsrechtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefahrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefâhrdunq (blau): Bau rnôqlich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau mëqlich aufgrund der Vormeinung der kantonalen Behërde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Für Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten art der Zone mit erheblicher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen unerlasstich ist, kënnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden. 2. Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese für die Behërden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der ôffentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen. 3. Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin. 4. Kantonale Vormeinung Gemass der kantonalen Bauverordnung ist für jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Berücksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewâsser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung über den Wasserbau einzuhalten.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZR)

Seite 59

5. Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Für jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat da Büro, das die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, ein Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantonalen Bauverordnung erteilt die Behërde aufgrund des Konformitëtsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung. 6. Kosten Sârntliche Kosten für das Fachgutachten, die Ausführung der einzelnen Schutzmassnahmen und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilligung. 7. Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich veràndernden Verhaltens der Gefahrengebiete kermen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Überwachungs- und/oder Alarmdispositiv erqanzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des qefàhrdeten Gebiets die nôtiqen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewasser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevëlkerunq, usw.). 8. Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die nëtiqen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtraqliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte. 9. Ausserordentliche Massnahmen Bei Verscharfunq der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustandiqe Behërde kann auch entschadiqunqslos die erteilten Bewilligungen zurückziehen. 10. Schadenfall lm Fall eines Schadenereignisses übernimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstücken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schaden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege. 11. Übergangsmassnahmen Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustandiqe Baubewilligungsbehorde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfür stützt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. ln den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustandiqe Baubewilligungsbehorde über die Vertraqlichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustandiqe Baubewilligungsbehorde entscheidet über die Einstellung des Bewilligungsverfahrens für jedes Projekt, das einer Gefahrdunq im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement ŒZR)

Artikel III.

Seîle60

Schneegefahr

1. Zone mit erheblicher Gefâhrdunq ln der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefâhrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter getahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden kônnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhôht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf. 2. Zone mit mittlerer Gefahrdung ln einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemass SIA-Norm 261 oder jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschâfte, usw.), grundsatzlich verboten . Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Büro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhôhung der Anzahl der getahrdeten Personen führen. Für aile in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

3. Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall kënnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstarkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.). 4. Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flachen, die nur über lânqere Strecken mit hôherem Gefahrenzonengrad zuqânqlich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hôheren Gefahrengrad behandelt werden. 5. Eisabstürze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Stelnschlâqen.

Geme inde Riedera lp Bau- und Zonenreglement (BZR)

Artikel IV.

Seite 61

Hydrologische Gefahr

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdunq (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermôglicht der kantonalen Behôrde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau. Was die Rhone angeht, 50 betreffen diese Baumôglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofern eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind.

Einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen rot eingetragen sind. 2. Zone mit mittlerer Gefâhrdunq Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlaqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstarkunqen der Aussenmauern aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlaqe zu Verminderung der Schâden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken für die Personen ausserhalb der Gebâude.

Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen , sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen môglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~ das Bauprojekt ist 50 zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude

den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhâlt. ~ Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen für die Parzelle vorgeschlagen, sofern es sich um hauflq genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ... ). Einer mittleren Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen für ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement /BZR)

Seite62

3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkunq der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offnungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Massnahmen sein. Einer geringen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Plànen gelb eingetragen sind. 4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersâle, Ferienlager, Heime, usw.), kënnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restqefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.

Artikel V.

Geologische Gefahr lm Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstürzen, Steinschlaqen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murqanqen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt.

1. Zone mit erheblicher Gefahrdung ln der Zone , die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefahrden kann. Nur ein Gutachten über die gesamte gefahrdete Zone ermôglicht der kantonalen Behërde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone für den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den angehangten Plânen rot eingetragen sind.

Gemeinde Riederalp Bau- und Zonenreg lement (BZRl

Seite 63

2. Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schïaqt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: ~ bei Rutschungen oder ahnlichen Phanomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberftâchtiche oder unterirdische Gewasser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zurückzuführenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.; ~ bei Steinschlàqen oder ahnlichen Phanomenen: das Intensitat/Wahrscheinlichkeits-Diagramm des Phanomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen.

Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofern das Gutachten zeigt, dass Abweichungen rnôqlich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: ~

hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phânornene: a) das Gebaude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur darüber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen; b) das gefasste Oberflachen- (Dacher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; c)

~

die Aushubarbeiten sind gemass den rechtsgültigen Sicherheitsnormen auszuführen.

hinsichtlich Steinschlaqe oder ahnlicher Phanornene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den aufgrund der berücksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhait.

Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehanqten Planen blau eingetragen sind.

3. Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: ~

Hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phanornene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 gernàss SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.

~

Hinsichtlich Steinschlaqe oder âhnlicher Phanomene hat der Gesuchsteller dem

Geme inde Riederalp Bau- und Zonenreglement (BZRl

Seile 64

Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand , Verstârkunq der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflâchen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hanqen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle ab und sind der zustandiqen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefahrdunq ausgesetzt sind Gebiete , die auf den anqehanqten Planen gelb eingetragen sind.

4. Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III qemàss SIANorm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK Il, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), kônnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restqefàhrdunq ausgesetzt sind Gebiete, die auf den anqehânqten Planen gelb-weiss gestrichelt eingetragen sind.

Artikel VI.

Erdbebengefahr Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird für Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Stôrfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemâss Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, müssen samtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende berücksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Für jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen und Gebaude mit zwei oder mehr Stockwerken über dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.

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Sitten, den 18 Juni 2008 [NAGE-Vorschriften_180608]