Bau- und Zonenreglement Saas-Grund

Saas-Grund

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Numer
BZR_SAG.2011
Vischnanca
Saas-Grund
Chantun
Valais
Nivel
Vischnanca
Decidì
30-03-2011
En vigur dapi
30-03-2011

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HOMOLOGATION 3

54- OP GEMEINDE

SAAS

GRUND

Bau- und Zonenreglement (BZR)

Die Gemeinde

SAAS

GRUND

erlasst,

gestutzt auf das kantonale Raumplanungsgesetz vom 23. Jan. 1987 (kRPG) gestutzt auf das Baugesetz (BauG) vom 8. Feb. 1996 und die dazugehorende Bauverordnung (BauV) vom 2. Okt. 1996 und die Erganzungen vom 7. April 2004 gestutzt auf das kantonale Strassengesetz vom 3. Sept. 1965 sowie die iibrigen einschlagigen Bestimmungen nachstehendes Bau- und Zonenreglement.

angenommen durch die Urversammlung am: 18. Juni 2008

Der Rrasittenr

genehmigt durch den StaatsraKSfflf!

.fl^nshlTligt

In der Sitzung vom Siegelgebuhr: Fr.

la..... .

Der Staatskanzler: Februar 2011

ABW Architektur + Raumplanung AG Bloetzer Werner, dipl. Arch., Raumplaner NDS-ETH Rathausstr. 5, 3930 Visp

2

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas Grund, Homologation

w

INHALTSVERZEICHNIS

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG, VERANTWORTUNG

5

Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich Zustandigkeit, Vollzug Verantwortung

5 5 5

BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

6

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen

Art. 8 Gesuch um Auskunft

Art. 9 Form des Baugesuches

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

Art. 11 Form des Situationsplanes

Art. 12 Inhalt des Situationsplanes

Art. 13 Inhalt der Projektplane

Art. 14 Besondere Unterlagen

Art. 15 Priifung durch die Gemeinde

263 weitere Artikel

Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann

Art. 17 Einsprachen gegen das Baugesuch

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Art. 19 Entscheid iiber das Baugesuch

Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung

Art. 21 Geltung der Baubewilligung

Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung

Art. 23 Projektanderungen

Art. 24 Baukontrolle

6 6 7 7 8

Kapitel I Art. 1

Art. 2

Art. 3 Kapitel II

Kapitel III

PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Plane

Art. 26 Nutzungsplan / Zonennutzungsplan

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Art. 29 Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm

Art. 30 Sondemutzungsplane

Kapitel IV

8 8 9 9 10 10 11 11 12 12 12 13 13 14 15 15 16 16 16 17 18 18 18

BEGRIFFSERLAEUTERUNGEN

19

Art. 31 Grenzabstand

Art. 32 Gebaudeabstand

Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht

Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag

Art. 35 Gebaudehohe (Seitenhohe, Firsthohe)

19 20 20 20 20

54-OP Saas Grund - ABW - Februar 2011

3

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas Grand, Homologation

Art. 36 Geschosszahl, Vollgeschosse

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Art. 39 Ausnutzungsregister

Kapitel V 1.

21 21 22 23

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

23

Baugebiet und Erschliessung

23

Art. 40 Baugebiet

Art. 41 Baulanderschliessung

Art. 42 Erschliessungsgrad

Art. 43 Baulandumlegung und Grenzregulierung

23 23 24 24

2.

25

Vorschriften fur Sicherheit und Gesundheit

Art. 44 Unterhalt der Bauten

Art. 45 Bauarbeiten

Art. 46 Beniitzung des offentlichen Grundes

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger

Art. 48 Schneeraumung

Art. 49 Feuerpolizei

Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

Art. 51 Kinderspielplatze

Art. 52 Immissionen

Art. 53 Energiesparmassnahmen

Art. 54 Geschosshohe, Bodenflachen

Art. 55 Einstellraume

Art. 56 Diingereinrichtungen

25 25 26 26 26 26 27 27 27 27 28 28 28

3.

28

Ortsbild- und Landschaftsschutz

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Art. 58 Schutzenswerte Bauten und Naturobjekte

Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

Art. 61 Empfangs- und Sendeanlagen, Reklameeinrichtungen

Art. 62 Einffiedungen, Stiitzmauem

Art. 63 Schutz von Wasserlaufen und Suonen

28 29 29 29 29 30 30

Strassen und Baulinien

30

Art. 64 Baulinienplan

Art. 65 Vorspringende Gebaudeteile

Art. 66 Parkierung

Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplatze

Art. 68 Private Strassen und Wege

30 31 32 32

4.

54-OP Saas Grand - ABW - Febraar 2011

32

4

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Kapitel VI

ZONENVORSCHRIFTEN

33

Zoneneinteilung

33

Art. 69 Zoneneinteilung

33

2.

34

Zonenordnung

Art. 70 Dorfzone D, D-A, D-ZSN

Art. 71 Wohnzone W1

Art. 72 Wohnzone W2, W2-A, W2-ZSN, W2-ZSN-QP

Art. 73 Wohnzone W3, W3-A, W3-ZSN, W3-ZSN-QP

Art. 74 Wohnzone W4, W4-ZSN-QP

Art. 75 Zone fur offentliche Bauten + Anlagen oB+A

Art. 76 Zone fur touristische Bauten + Anlagen tour. B+A

Art. 77 Verkehrszone V, V-ZSN

Art. 78 Landwirtschaftszonen LZ

Art. 79 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ - NSZ

Art. 80 Erhaltungszonen ..Triftalp u EZ

Art. 81 Zone fur Sport + Erholung S+E-ZSN, S+E ZSN-QP

Art. 82 Campingzone CZ, CZ-ZSN

Art. 83 Lagerplatz fur Baumaterial LB

Art. 84 Freiflachen FF

Art. 85 Zone fur Schneesport SS

Art. 86 Zone mit spaterer Nutzungszulassung ZSN

Art. 87 Ubriges Gemeindegebiet iiG

Art. 88 Waldareal und Baumbestande WD

Art. 89 Quellschutzzonen QSZ

Art. 90 Naturgefahrenzonen NAGE

Kapitel VII

SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 91 Ausnahmebewilligungen

Art. 92 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

Art. 93 Gebuhren

Art. 94 Bussen

Art. 95 Verjahrung

Art. 96 Inkrafftreten

34 35 35 36 36 37 37 37 37 38 39 39 40 40 40 41 42 42 42 43 43

44 44 44 45 45 45 45

ANHANG I -BZR Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Saas Grund festlegen vom 9.10.08

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I.

5

GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG

Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich

Art. 1 Saas Grund

Das vorliegende Bau- und Zonenreglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soil eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fur alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bauwesens und der Raumplanung sowie verwandter Gebiete.

Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug

Art. 2 Saas Grund

Die Aufsicht fiber das Bauwesen und der Vollzug des Bau- und Zonenreglementes sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann eine Baukommission emennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten iibertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen. Fur die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und der Erhaltungszone ist die Gemeindeverwaltung zustandig, fur Bauten ausserhalb der Bauzone und fur Bauvorhaben der Gemeinde die kantonale Baukommission.

Art. 3 Verantwortung

Art. 3 Saas Grund

Fur die Einhaltung der Bauvorschriffen sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Untemehmer verantwortlich. Flauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verant­ wortung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle iibernehmen die Behorden keine Verantwortung insbesondere fur Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.

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II. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 4 Recht auf Baubewilligung

Art. 24 BauV

Art. 16 BauG

Art. 4 Saas Grund

Bauten und Anlagen sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu priifenden Vorschriften entsprechen, die offentliche Ordnung nicht gefahrden, in asthetischer Hinsicht befriedigen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeintrachtigen. Bedarf eine Baute oder bauliche Anlage iiberdies anderer raumplanungs- und umweltrelevanter Bewilligungen, so ist die Stellungnahme aller betroffenen Stellen einzuholen und der Entscheid unter Abwagung aller Interessen zu fallen. Sind fur die Verwirklichung eines Bauvorhabens verschiedene formell- und materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhangig voneinander angewendet werden diirfen, hat die Rechtanwendung koordiniert zu erfolgen. Die Baubewilligung ist jedoch erst zuzustellen, wenn die erforderlichen weiteren Bewilligungen vorliegen. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich in alien Belangen, welche in diesem Reglement nicht anderweitig festgelegt sind, nach der kantonalen Baugesetzgebung. Dieses umschreibt die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben nicht abschliessen.

Art. 5 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Art. 19 BauV

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, die unter die Bestimmungen der bau- und planungsrechtlich relevanten Gesetzgebung fallen, erfordem eine Baubewilligung. Dieses Erfordemis gilt fur folgende Bauvorhaben: 1.

2. 3.

Die Erstellung, den Wiederaufbau, die wesentliche Anderung sowie die Vergrosserung von Gebauden, Gebaudeteilen und ihren Anbauten; Den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen; Die Erstellung und Erweiterung von anderen Bauten und Anlagen, wie von: a) Lager- und Verteilungsanlagen fur Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behalter, Silos und dergleichen) sowie Erdbohrungen und andere alter­ native Heizsysteme; b) Heizungseinrichtungen oder solche der Energieversorgung Warmepumpen und ffeistehenden Kaminen, Gartencheminees oder ahnliche Feuerstellen, Antennen, Parabolantennen, Transformatoren- sowie Freiluftanlagen; c) Privatstrassen und anderen Kunstbauten, Zufahrten, Rampen, Parkplatzen und Leitungen; Mauem und Einfriedungen; Anlagen fur die Beseitigung der Abwasser und des Kehrichts sowie von Misthofen, Jauchegruben und Biogasanlagen; f) Treibhausem, landwirtschaftlichen und industriellen Silos; g) Ablagerungs- und Abstellplatzen unter freiem Himmel, namentlich fur gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen und ausgediente Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien, wie Baum at eri alien, Eisen und dergleichen; d) e)

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h) i) k)

1) 4.

7

Sportanlagen, Anlagen fur die Erzeugung kunstlichen Schnees, Campingplatzen und Platzen fur das Aufstellen von Wohnwagen und Schwimmbassins; Schutzbauten gegen Naturgefahren; die Beseitigung der natiirlichen Pflanzendecke fur den Bau oder den Ausbau von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner, ortlich begrenzter Gefahrenstellen auf einer Flache von hochstens 500 m ; Reklameeinrichtungen;

Femer ist eine Baubewilligung erforderlich fur: a) das Aufstellen von mobilen Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes fur mehr als 60 Tage; b) Terrainveranderungen wie Auffullungen, Abgrabungen und Terrassierungen; c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbriiche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen; d) alle iibrigen bedeutenden Arbeiten, welche dazu angetan sind, die Oberflachengestaltung, die Bodennutzung oder das Landschaftsbild (durch Beseitigung von Baumgruppen, Geholz, Gebiischen, durch Erstellen von Entwasserungsanlagen und von Quellfassungen, durch Errichtung von Anlagen fur den Automobilsport, Karting, Motocross, Trial usw.) merklich zu verandem. Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften fur die in Inventaren naher bezeichneten besonders schutzwiirdigen Objekte.

Art. 6 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Art. 20 BauV

Es bediirfen keiner Bewilligung: 1. gewohnliche Unterhaltsarbeiten an Gebauden und Anlagen; 2. bauliche Anderungen im Innem von Gebauden unter Vorbehalt von Art. 7, Abs. 2 lit. b; 3. Fahmisbauten wie Festhutten, Zirkuszelte, Tribiinen und die Lagerung von Material, mobi­ le Einrichtungen der Landwirtschaft bis zu einer Dauer von 60 Tagen. Alle iibrigen Bauvorhaben, welche nicht als bewilligungsfrei bezeichnet sind, gelten laut Art. 5 als bewilligungspflichtig. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben sind der Baubehorde schriftlich zu melden.

Art. 7 Anderungen von Bauten und Anlagen

Art. 21 BauV

Einer Baubewilligung bedarf jede wesentliche Anderung der in Artikel 5 genannten Bauten und Anlagen. Als wesentliche Anderung gilt insbesondere: a) die aussere Umgestaltung wie die Anderung von Fassaden, Anderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei Renovationsbauten inkl. Fenster und Tiiren; b) die Anderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn diese fur die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und der Baulinienabstande relevant ist oder zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen fuhrt; c) die Anderung an Gebauden oder Gebaudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.

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Art. 8 Gesuch uni Auskunft

Art. 30 BauV

Auf der Grundlage summarischer Bauakten kann ein Gesuch um Auskunft bei der zustandigen Behorde eingereicht werden, welches Aufschluss gibt fiber die Bebaubarkeit eines bestimmten Grundstiickes. Das Gesuch um Auskunft gilt nicht als Baugesuch. Die erteilte Auskunft bindet die zustandige Behorde nicht und ist nicht beschwerdefahig.

Art. 9 Form des Baugesuches

Art. 31 BauV

Das Gesuch fur eine Baubewilligung ist der Gemeindebehorde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen. Es ist das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular zu verwenden. Es muss ordnungsgemass ausgefullt, datiert und vom Bauherm, vom Projektverfasser und vom Grundeigentiimer unterzeichnet sein. Dem Baugesuch sind folgende Unterlagen in der notwendigen, von der Gemeindeverwaltung bezeichneten Anzahl beizulegen: a) der Situationsplan; b) die Projektplane; c) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000 mit Angabe des geplanten Standortes durch ein rotes Kreuz; d) ein giiltiger Grundbuchauszug mit Angabe der Dienstbarkeiten und offentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrankungen, sofem dieser fur die Bewilligung notwendig ist; e) bei Umbaugesuchen Photos von alien Fassaden und vom Umbauprojekt in der Gebaudegruppe. Bei unbedeutenden Bauvorhaben und Anlagen kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von den Regeln der Baueingabe abweichen.

Art. 10 Inhalt des Baugesuches

Art. 32 BauV

Im Baugesuch sind zu bezeichnen oder diesem beizulegen: a) b) c) d) e)

Name und Adresse des Grundeigentiimers oder der Grundeigentiimer, des Bauherm (alienfalls seines Bevollmachtigten oder des Vertreters) sowie des Projektverfassers; die Bauparzelle mit der genauen Lage, den Koordinaten und der Nutzungszone; die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens; die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die Baumaterialien, Art der Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung; fur die der Offentlichkeit zuganglichen Bauten die bautechnischen Massnahmen ,die den Zugang und die Beniitzung korperlich behinderter und alterer Personen ermoglichen; bei Campingplatzen, deren Flachenmassige Ausdehnung, die Anzahl Platze, die fur die betrieblichen Bauten vorgesehenen Flachen, die Anzahl sanitarer Anlagen sowie die Einzelheiten der ausseren Gestaltung;

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g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschaftigten Personen; h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grosse der vorgesehenen Tierhaltung; i) die Zufahrt von der nachsten offentlichen Strasse zum Baugrundstiick und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens; k) die Berechnung der Ausniitzungsziffer und der energetische Projektnachweis und der Nachweis der vorgeschriebenen Erdbebensicherheit sowie deren Berechnung in nachprufbarer Form; 1) die statistischen Angaben laut Gesuchsformular (Art der Bauten, Anzahl Wohnungen mit der Zimmeranzahl, der Anteil von Gewerbe- und Industrieflachen in Quadratmeter, SIAVolumen, Kosten u.a.m.); m) die Baukosten ohne Kosten fur Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Zinsen; n) die Larmempfmdlichkeitsstufe (LES) und die eventuellen Uberschreitungen der Immissionsgrenzwerte (LSV). Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein besonders schiitzenswiirdiges Objekt nach einem der Hinweisinventare (Art. 18 BauG) oder der Nutzungsplanung betrifft.

Art. 11 Form des Situationsplanes

Art. 33 BauV

Der Situationsplan ist im vermessenen Gemeindegebiet auf einer vom amtlichen Geometer unterzeichneten Kopie des Grundbuchplanes zu erstellen. Tragt der Projektverfasser im Situationsplan die nach Artikel 12 verlangten baupolizeilichen Angaben selber ein, so hat er diese durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den vom amtlichen Geometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden. Das zustandige Gemeindeorgan bestatigt auf dem Plan die Richtigkeit und die Vollstandigkeit der baupolizeilichen Eintragungen. Im nicht vermessenen Gemeindegebiet bestatigt der Registerhalter die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.

Art. 12 Inhalt des Situationsplanes

Art. 34 BauV

Der Situationsplan gibt namentlich Aufschluss iiber:

a) Grenzen und Nummem der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentiimer, die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, die Koordinaten, die Flache des Baugrundstiickes und die Ausniitzungsziffer; b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstiick liegt; c) den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen; d) die in rechtskraftigen Strassenplanen festgelegten Baulinien; e) die offentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden und die projektierten Zufahrten sowie die Abstellplatze fiir Motorfahrzeuge; die rechtskraftigen oder anerkannten Waldgrenzen; f) g) die Wasserlaufe, die Kanale und die Hochspannungsleitungen; h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebauden oder Gebaudeteilen in gelber Farbe;

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die Abstande von den offentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstiicke und Gebaude, den Waldgrenzen, den Gewassem und den Hochspannungsleitungen; k) einen ausserhalb des Bauplatzes liegenden, jedoch kontrollierbaren Fixpunkt zur Festlegung der Hohenquoten; 1) die Baulanderschliessung gemass Art. 14 und 15 kRPG; m) den Standort der nachsten Hydranten; n) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen; o) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen besonders schutzwiirdigen Objekte. i)

Art. 13 Inhalt der Projektplane

Art. 35 BauV

Die Projektplane sind nach den Regeln der Baukunst im Massstab 1:50 oder 1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Projektverfasser und vom Bauherm zu unterzeichnen. Fur wichtige Bauvorhaben kann die zustandige Baubewilligungsbehorde Bauplane im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verstandnis des Bauvorhabens und fur die Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften notigen Unterlagen namentlich:

a)

b)

c) d)

die Grundrisse samtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen, der Zweckbestimmung der Raume, der hauptsachlichen Materialien, der Feuerungs-, Warmeerzeugungs- und Rauchabzugsanlagen sowie der iibrigen Anlagen; die zum Verstandnis des Bauvorhabens notigen Schnitte mit Angabe der lichten Geschosshohen, die Angabe des naturlich gewachsenen und des fertigen Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes. Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; samtliche Fassadenplane mit Markierung der Hohenlage sowie mit Angabe des naturlichen oder fertigen Bodens nach Beendigung der Bauarbeiten; die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Boschungen, der Stiitzmauem, der festen Einfriedungen, der Platze und Zufahrten.

Bei Umbauten miissen in den Planen die bestehenden Gebaude in grauer Farbe, die abzubrechenden Gebaudeteile in gelber Farbe und die neuen projektierten Bauten in roter Farbe angegeben werden. Den Planen ist ein Dossier mit Originalfotos beizulegen. Bei geschlossener Bauweise sind Anfang und Ende der Nachbargebaude hinreichend auf den Bauplanen anzugeben. Den Planen ist ein Fotodossier der Nachbargrundstiicke beizulegen.

Art. 14 Besondere Unterlagen

Art. 36 +37

BauV

Dem Baugesuch sind beizulegen: a) bei Materialentnahme- und Ablagerungsstellen, deren flachenmassige Ausdehnung, die Auffullhohen und Abbautiefen, die Langs- und Querprofile, die Art des abzutragenden oder zu lagemden Materials, die Plane der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung der Ausbeutungsstelle; b) fur industrielle und gewerbliche Bauten, sowie fur Hotelbauten, die von den zustandigen kantonalen und eidgenossischen Behorden verlangten weiteren Unterlagen und Angaben; c) alle fur die Behandlung des Baugesuches aus der Sicht der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung notwendigen Unterlagen.

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Bei grosseren Bauvorhaben oder bei besonders heiklen Verhaltnissen (z. B. Campingplatzen usw.) kann die zustandige Baubehorde weitere Unterlagen oder Angaben, wie insbesondere zusatzliche Planunterlagen uber den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen sowie jede andere zusatzliche flir die Behandlung des Baugesuches notwendige Angabe verlangen. Erfordert das Bauvorhaben die Ausarbeitung eines Umweltvertraglichkeitsberichtes, priift die Gemeinde vor der offentlichen Auflage, ob die Voruntersuchung gemass Umweltschutzrecht durchgefuhrt worden ist. Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so miissen dieentsprechenden Plane von der zustandigen Behorde vor Baubeginn genehmigt sein.

Art. 15 Priifung durch die Gemeinde

Art. 39 BauV

Nach Erhalt der Baueingabe und nach allenfalls erfolgter Profilierung priift die Gemeindebe­ horde deren Richtigkeit und Vollstandigkeit.Spatestens innert 10 Tagen weist sie vorschriftswidrige und unvollstandige Baueingaben an den Gesuchsteller zur Verbesserung zuriick. Die zustandige Behorde kann zur Verbesserung und Vervollstandigung eine Frist ansetzen mit der ausdriicklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung auf das Gesuch nicht eingetreten wird. Der Nichteintretensentscheid ist wie ein Bauentscheid zu eroffnen.

Art. 40 BauV

1st ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den offentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche der Gesuchsteller nicht beantragt hat, bewilligt werden kann, so macht ihn die Gemeindebehorde spatestens innert 30 Tagen schriftlich auf diesen Mangel aufmerksam. Das Bewilligungsverfahren wird weitergefiihrt, wenn der Gesuchsteller der Gemeindebehorde innert 30 Tagen mitteilt, er beharre auf seiner Baueingabe. Andemfalls gilt das Gesuch als zuriickgezogen.

Art. 16 Offentliche Planauflage, Baugespann

Art. 36 BauG

Alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen werden von der Gemeinde spatestens 30 Tage nach Erhalt der vollstandigen Akten wahrend 30 Tagen offentlich aufgelegt. Die Publikation erfolgt im kantonalen Amtsblatt und durch die kommunale Veroffentlichung in der Gemeinde.

Art. 38 BauG

Das Baugesuch, die zugehorigen Plane und die weiteren Unterlagen konnen bei der Gemeindeverwaltung von jeder am Bauvorhaben interessierten Person wahrend der Einsprachefrist eingesehen werden.

Art. 36 BauG

Fur unbedeutende Arbeiten und fiir Plananderungen, welche keine Interessen Dritter beriihren, kann von einer offentlichen Planauflage abgesehen werden. Der Gesuchsteller ist uber den Verzicht auf die offentliche Planauflage schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 9 Saas Grund

Fiir Neubauten und grossere Umbauten kann der Gemeinderat verlangen, mit der Einreichung des Baugesuches ein Baugespann aufzustellen, welches die kiinftige Form der Baute klar erkennen lasst. Vor der rechtskraftigen Erledigung des Baugesuches oder ohne Einwilligung des Gemeinderates darf das Baugespann nicht entfemt werden.

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Art. 17 Einsprache gegen das Baugesuch

Art. 39 BauG

Art. 40 BauG

Art. 41 BauG

Mit der Einsprache gegen ein Bauvorhaben kann geltend gemacht werden, dieses widerspreche den offentlichrechtlichen Vorschriften. Zur Einsprache sind befugt: a) Personen, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren eigenen schiitzenswerten Interessen betroffen sind; b) jede andere natiirliche oder juristische Person, welche durch das Gesetz ermachtigt ist, Einsprache zu erheben. Die Einsprachefrist betragt 30 Tage und beginnt mit der Veroffentlichung im Amtsblatt und dem kommunalen Anschlag. Bei ausschliesslicher kommunaler Veroffentlichung beginnt die Frist mit diesem Datum. Die Einsprachen sind schriftlich bei der in der Publikation fur zustandig genannten Behorde einzureichen. Sie sind zu begrunden. Bei gemeinsamen Einsprachen ist ein Vertreter zu bezeichnen; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter.

Art. 18 Rechtsverwahrung und Einigungsverhandlung

Art. 42 BauG

Art. 43 BauG

Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung des Baugesuchsstellers und der Behorde iiber Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben beriihrt werden und iiber Entschadigungsanspriiche, die daraus abgeleitet werden konnten. Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist innert der Einsprachefrist jedermann befugt, der zivilrechtlich rechts- und handlungsfahig ist. Sind gegen das Baugesuch Einsprachen eingereicht worden oder wurde Rechtsverwahrung angemeldet, so kann die zustandige Baubewilligungsbehorde die Beteiligten zu einer Eini­ gungsverhandlung vorladen. Uber das Verhandlungsergebnis und die unerledigten Einsprachen ist ein Protokoll zu fiihren.

Art. 19 Entscheid iiber das Baugesuch

Art. 41 BauV

Art. 42 BauV

Art. 44 BauV

Art. 42 BauV

Nach Abschluss der Einsprachefrist bzw. der Einigungsverhandlung prufil die Gemeinde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den offentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann iiber dies dazu Sachverstandige beiziehen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen. Die Kosten werden im Bauentscheid geregelt. Entspricht das Bauvorhaben den Bauvorschriften, deren Anwendung der Gemeinde obliegt, trifft die Gemeinde den Bauentscheid. Der Gemeinderat hat die Baubewilligung zu verweigem, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen widerspricht. Er kann die Baubewilligung an Bedingungen und Auflagen kniipfen. Bauvorhaben, die eine kantonale Bewilligung erfordem, leitet der Gemeinderat nach Durchfiihrung der offentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfalligen Einsprachen in funffacher Ausfertigung an das kantonale Bausekretariat weiter, welches das Bauvorhaben falls notwendig den zustandigen kantonalen Dienststellen zur Vormeinung unterbreitet.

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Art. 43 BauV

Art. 5 1 BauV

13

Spezialbewilligungen, namentlich jene betreffend die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Strassenwesens, der Gaststatten, der Beherbergung und des Handels mit alkoholischen Getranken, des Arbeitsrechts, der Bodenverbesserungen und der Gewahrung von Subventionen sind in besonderen Verfahren bei den hierfiir zustandigen Behorden einzuholen. Der Entscheid des Gemeinderates wird den Gesuchstellem und den Einsprechem innert 30 Tagen schriftlich eroffnet. Der Baubewilligung werden allenfalls vorhandene Entscheide oder Vorbehalte der kantonalen Fachstellen sowie ein Exemplar der vom Gemeinderat genehmigten Plane beigelegt.

Art. 20 Baubeschwerde, Aufschiebende Wirkung

Art. 46 BauG

Bauentscheide konnen innert 30 Tagen seit ihrer Eroffnung mit schriftlicher und begriindeter Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden. Die Baubeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann jedoch von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordnet werden. Das Gesuch um Gewahrung der aufschiebenden Wirkung ist innert der Frist von 10 Tagen zu stellen. Bis zur rechtskraftigen Erledigung des Gesuches betreffend die aufschiebende Wir­ kung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Der Inhaber einer Bau- oder einer Abbruchbewilligung eines Gebaudes darf von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen, wenn: a) die Beschwerdefrist abgelaufen ist, b) einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Art. 47 BauG

Art. 48 BauG

Wurde die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Beschwerdefuhrers angeordnet, so kann von diesem die Leistung von Sicherheiten fur Verfahrenskosten und fur allfallige Parteientschadigung verlangt werden. Werden die Sicherheiten nicht in der von der zustandigen Behorde festgelegten Frist geleistet, so wird die verfugte aufschiebende Wirkung hinfallig. Der Beschwerdefiihrer hat den durch die aufschiebende Wirkung entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er arglistig oder grobfahrlassig gehandelt hat.

Art. 21 Geltung der Baubewilligung

Art. 52 BauV

1.

Sachliche und personliche Geltuntz Die Baubewilligung berechtigt zur Ausfuhrung des bewilligten Bauvorhabens. Die Bau­ bewilligung gilt fur den Gesuchsteller und den Eigentiimer des Baugrundstiickes. Interessierte konnen von einer Baubewilligung oder einer Sonderbewilligung, deren Erteilung vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig war, nur Gebrauch machen, wenn sie diese Voraussetzung selbst erfullen und im Besitze der Sonderbewilligungen sind. Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhangig sind namentlich Bau- und Ausnahmebewilligungen fur: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts-, in der Maiensass- und in der Erhaltungszone; b) Bauten und Anlagen gemass Artikel 24 eidg. RPG und Artikel 31 kBauG. Ob diese besonderen Voraussetzungen fur Interessierte erfullt sind, entscheidet die zustandige Bewilligungsbehorde, deren Verfugung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.

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Art. 53 BauV

2.

14

Zeitliche Geltung Die Baubewilligung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren seit ihrer rechtskraftigen Erteilung mit der Ausfuhrung des Bauvorhabens nicht begonnen wird. Bei Gebauden gilt der Bau als begonnen, wenn die Bodenplatte oder die Fundamentskonsolen erstellt sind. Wenn die Arbeiten nach Ablauf der erteilten Bewilligungsfrist zwar begonnen, aber seit mehr als einem Jahr eingestellt sind, kann die zustandige Behdrde die Vollendung der Ar­ beiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls der Abbruch der begonnenen Baute mit Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes verlangt werden. Der Fristenlauf beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Grunden nicht ausgeniitzt werden kann und der Bauherr die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Ausfuhrungshindemisse untemimmt. Nichtbegonnene Bauvorhaben, die im Rahmen einer Gesamtiiberbauung in Form einer einzigen Bewilligung genehmigt wurden, miissen nach Ablauf von 5 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft emeut offentlich aufgelegt werden. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann die Geltungsdauer einer Bewilligung aus berechtigten Grunden um hochstens 2 Jahre verlangem. Die Verlangerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden rechtlichen oder tatsachlichen Verhaltnisse seit dem Bauentscheid verandert haben.

Art. 22 Baubeginn, Anschlag der Baubewilligung

Art. 54 BauV

Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofem die allenfalls beizubringenden Sonderbewilligungen rechtskraftig vorliegen; 2. Einsprachen vorliegen: a) innert der Frist von 10 Tagen nach Eroffnung der Baubewilligung, sofem die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewahrung derselben gestellt wurde; b) im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskraftiger Erledigung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung.

Art. 55 BauV

Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine offentlichen Interessen betroffen, so kann die zustandige Behorde, jedoch auf Wag und Gefahr des Bauwilligen, den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefirist gestatten. Ein vorzeitiger Baubeginn ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt oder besondere Bewilligungen erfordert oder wenn es ein geschiitztes Baudenkmal oder Ortsbild verandert.

Art. 52 BauV

Art. 49 BauG

Laut Art. 52 der kantonalen Bauverordnung (Anderung vom 7. April 2004) hat der Inhaber einer Baubewilligung ab Beginn und wahrend der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen. Ihr Inhalt ist identisch mit der ersten Seite der Baubewilligung. Der Inhaber einer Baubewilligung ist verpflichtet, der Gemeinde beziehungsweise der KBK den Beginn und die Beendigung der Bauarbeiten zu melden.

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Art. 23 Projektanderungen

Art. 57 BauV

Eine Projektanderung ohne Planauflage kann gestattet werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die aussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geandert, ist ein neues Baugesuch einzureichen. Die Baubewilligungsbehdrde kann nach Anhorung der Beteiligten und der von der Projektan­ derung beriihrten Dritten das Verfahren ohne emeute Veroffentlichung fortsetzen, wenn offentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusatzlich betroffen sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. Die Anderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder wahrend der Bauausfuhrung kann nach Anhorung der Beteiligten ohne neues Baugesuchsverfahren gestattet werden. Erforderlich ist diesfalls eine Zusatzbewilligung. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverandert bleibt und dass keine offentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen beriihrt werden.

Art. 24 Baukontrolle

Art. 58 BauV

Art. 13 Saas Grund

Art. 51 BauG

Die Baupolizeibehorden haben dariiber zu wachen, dass bei der Ausfuhrung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die Nebenbestimmungen der Baubewilligung eingehalten werden. Der Bauherr oder sein Vertreter hat dem Gemeinderat oder der Baukommission schriftlich Anzeige zu erstatten: 1.

vor Aufhahme der Bauarbeiten: a) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung, die bei Baubeginn erfullt sein miissen; b) das Vorliegen der fur das Bauvorhaben erforderlichen weiteren Spezialbewilligungen.

2.

bei Hochbauten und bei speziellen Tiefbauarbeiten nach dem Aushub: a) das Schnurgeriist, b) der Nachweis des Vorhandenseins einer vermassten Niveaulinie und des Fixpunktes c) die Strom, Trink- und Abwasserleitungen vor deren Eindecken,

3.

wahrend den Bauarbeiten: a) die Hohen und Hohenlagen vor Erstellen der Kellerdecke und vor Erstellen des Dachstuhls oder der obersten Decke b) die Sauberhaltung oder unverziigliche Reinigung der Fahrbahn bei Verschmutzung durch den Bauverkehr.

4.

nach Vollendunt’ der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfiigten Bedingungen und Auflagen.

Der Gemeinderat oder sein Vertreter priift binnen 3 Tagen seit Empfang dieser Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherm oder seines Vertreters auf Ubereinstimmung mit den Planen. Falls eine Baukontrolle nicht stattfmdet, konnen nach dieser Frist die Arbeiten fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherm von seiner Verantwortung.

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Art. 51 BauG

Art. 51 BauG

Art. 58 BauV

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Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Uberschreitung einer Baubewilligung ausgefiihrt oder werden bei der Ausfuhrung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so verfugt die zustandige Baupolizeibehorde die totale oder teilweise Einstellung der Bauarbeiten. Sie kann ein Beniitzungsverbot fiir widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen erlassen, wenn es die Verhaltnisse erfordem. Die Baupolizeibehorde setzt dem jeweiligen Grundeigentiimer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvomahme. Notigenfalls veranlasst die Behorde die Wiederherstellung des rechtmassigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausfuhrung oder bei nachtraglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Sie beriicksichtigen dabei die Grundsatze der Verhaltnismassigkeit und des Vertrauensschutzes.

III PLANUNGSMITTEL

Art. 25 Reglemente und Plane

Art. 14 Saas Grund

Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen: a) Reglemente - Baureglement mit Zonenordnung - Verkehrsreglement (vorgesehen) - Kanalisationsreglement - Wasserversorgungsreglement - Kehrichtreglement - regionales Energiesparreglement - alle iibrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen. b)

Plane - Zonennutzungsplan und Nutzungsplan - Verkehrs- und Versorgungsrichtplan - Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes - Obersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung - Erschliessungsprogramm (laut kRPG Art. 14 + 15) - Hinweisinventare laut Art. 12-18 kBauV

c) je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: - Sondemutzungsplane (kRPG Art. 12) - Strassen- und Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).

Art. 26 Nutzungsplan / Zonennutzungsplan

Art. 15 Saas Grund

Der Nutzungs- und der Zonennutzungsplan bilden einen integrierenden Bestandteil des Bauund Zonenreglementes und sind durch die Urversammlung zu genehmigen. Sie sind fiir jedermann verbindlich. Sie bestehen mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:2'000 oder 1:5'000 und aus dem Nutzungsplan 1:10'000.

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Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen: a) Bauzonen Der Zonennutzungsplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Uberbauung eignet und - weitgehend uberbaut ist oder - voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird. b) Landwirtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das - sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil.

Art. 18 BauG

c) Schutzzonen Schutzzonen umfassen: - Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, - besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte, - fur die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, - Naturschutzobjekte und fur die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen. d) Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11 kRPG weitere Zonen namentlich Maiensass- oder Erhaltungszonen, Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen, fur Sport und Erholung sowie fur Abbau und Deponien bestimmt werden. Die Nutzungs- und Zonennutzungsplane konnen auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist (Bauentwicklungsgebiete).

Art. 27 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan

Art. 16 Saas Grand

a)

Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemein­ de, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Erkann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben iiber die Fahrbahnbreiten enthalten.

b)

Im Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fur die Wasser- und Energieversorgung sowie fur die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfuhrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.

Um Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrs- und Versorgungsrichtplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant. Strassengesetz).

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18

Art. 28 Fuss- und Wanderwege

Art. 17 Saas Grund

Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: - die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; - die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 29 Stand der Erschliessung / Erschliessungsprogramm

Art. 18 Saas Grund

Der Ubersichtsplan liber den Stand der Erschliessung und das Erschliessungsprogramm zeigen die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfuhrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren spatestens aber innert 15 Jahren baureif gemacht werden konnen. Das Gemeinswesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend iiberbauten Gebiet fest und fuhrt die Ubersicht in zeitlicher und finanzieller Sicht nach. Diese Ubersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.

Art. 30 Sondernutzungsplane

Art. 19 Saas Grund

Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Gemeindegebietes die Erarbeitung von Sondemutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden:

a)

Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fur bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im einzelnen.

b)

Quartierplan In klar begrenzten Teilen des Baugebietes kann der Gemeinderat einen Quartier- oder Bebauungsplan bewilligen. Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen. Zu diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfuhrungstermine enthalt.

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19

Ein Quartierplan soli im besonderen auch die offentlichen Interessen beriicksichtigen. Der Gemeinderat kann in diesem Falle laut Art. 38 einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bo­ nus) gewahren. c)

Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detaillierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen usw. fest.

Der Gemeinderat kann eine Sondemutzungsplanung mit einer Landumlegung oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 43) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird fur die Sondemutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den iibrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufuhren. In den Gebieten, in denen Sondemutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfugige Volumenerhohungen vorgenommen werden, so weit diese die zu erarbeitenden Sondemutzungsplane nicht massgeblich erschweren.

IV BEGR1FFSERLAEUTERUNGEN

Art. 31 Grenzabstand

Art. 10 BauG

Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen der Grundstiickgrenze und der Fassade.

Art. 20 Saas Grund

Bei Gebauden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand "A" unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kiirzeste Entfemung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Ruck- und Nebenfassaden, sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten. Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Hauptfassade gemessen, welche der Sonne oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherm bedeutende Nachteile bei der Uberbauung eines Gmndstiickes entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofem die in der Zonenordnung festgelegte Ausnutzungsziffer, die verlangten Kinderspielplatze und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Ausnahmen sind zulassig fur Dachvorsprunge, Hauseingange im Erdgeschoss, Balkone, Erker, Hauseingange, Vortreppen und ahnliche Bauteile mit einer maximalen Ausladung von 1.50 m. Erker diirfen nicht mehr als ein Drittel der Gebaudelange beanspruchen. Im Erdgeschoss sind keine Erker zulassig. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 64 und 65.

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Art. 32 Gebaudeabstand

Art. 10 BauG

Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste horizontale Entfemung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande.

An. 21 Saas Grund

Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.

Art. 33 Naher- und Grenzbaurecht

An. 22 Saas Grund

Durch Errichtung einer Dienstbarkeit der Grundeigentiimer konnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes ungleich auf die beiden Grundstiicke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Vereinbarung ist dem Baugesuch beizulegen. Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, diirfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes und der Bestimmungen von Art. 64 dieses Reglementes an die Grenze gebaut werden.

Art. 34 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag

Art. 23 Saas Grund

Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten mit einer maximalen Hohe von 4.00 m tiber dem gewachsenen Boden werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. Die Gebaudelange ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) fur jede Zone einzeln festgelegt. Wird vom Gemeinderat ausnahmsweise eine grossere Gebaudelange bewilligt, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um 1/5 der Mehrlange fur den grossen Grenzabstand und um 1/10 fur den kleinen Grenzabstand. Die gesamte Gebaudelange darf jedoch 25.0 m nicht uberschreiten. Der Gemeinderat kann im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden.

Art. 35 Gebaudehohe (Seitenhohe, Firsthohe)

Art. 11 BauG

Art. 24 Saas Grund

Die Gebaudehohe wird gemessen ab naturlich gewachsenem Boden oder ab Fertigboden, sofem dieser tiefer liegt als der naturliche Boden. Die Seitenhohe bei Satteldachem wird gemes­ sen bis zur Oberkante der Fusspfette, bei Flachdachem bis zur Oberkante der oberesten festen Brustung der Fassade. Die Firsthohe bei Satteldachem wird gemessen bis zur Oberkante der Firstpfette, bei Flachda­ chem der Attikageschosse bis zur Oberkante der obersten Decke. Die Gebaudehohe ist in der "Zonenordnung" (Art. 70ff) fur jede Zone einzeln festgelegt. Dachaufbauten und Abgrabungen fur Garageneinfahrten und Hauszugange, deren Lange kleiner als 1/2 der entsprechenden Fassade ist, werden nicht zur Gebaudehohe gerechntet. Vorbehalten sind kantonale feuerpolizeiliche Bestimmungen.

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21

Fur Gebaude in Hanglage wird die Gebaudehohe talseitig gemessen. Bei gestaffeltem Baukorper wird die zulassige Gebaudehohe fur jeden der versetzten Gebaudeteile separat berechnet.

Art. 24 Saas Grund

Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur festgelegten maximalen Gebaude­ hohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist.

Art. 9 BauG

Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstiickes vom Geometer oder vom Bauamt ein Fixpunkt festgesetzt.

Art. 36 Gesehosszahl, Vollgeschosse

Art. 12 kBauG

Die Anzahl der Vollgeschosse ist in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Als Vollgeschos­ se gelten das Erdgeschoss und die Obergeschosse.

a)

Untergeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn sie laut kBauG Art. 12 nicht mehr als zwei Drittel ihrer Aussenflachen aus dem natiirlich gewachsenen oder, sofem er tiefer liegt, dem fertig bearbeiteten Boden herausragen und zusatzlich folgende Bedingungen erfullen: - In ebenem Gelande darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite hochstens 2.00 m iiber der tiefsten Stelle des natiirlich gewachsenen oder neu abgegrabenem Bodens liegen. Andemfalls gilt das Untergeschoss als Vollge­ schoss. - Am Hang darf die Oberkante der Decke des Untergeschosses langs der Gebaudeaussenseite max. 3.0 m iiber dem tiefsten Punkt des natiirlich gewachsenen oder neu abgegra­ benem Bodens liegen. Bergseits darf die maximale Hohe bis zur Oberkante dieser De­ cke iiber dem gewachsenen oder neu abgegrabenen Boden 1.0 m nicht iiberschreiten. Vorbehalten bleiben bei diesen Bestimmungen die Abgrabungen fur Garageneinfahrten und Hauszugange laut Art. 35 BZR.

b)

Dachgeschosse gelten nicht als Vollgeschoss, wenn ihre Kniestockhohe (inkl. Fusspfette) gemessen an der Verlangerung der Dachflache bis zur Fassade nicht mehr als 1.20 m Ho­ he betragt und ihre Bruttogeschossflache zwei Drittel der darunterliegenden Vollgeschossflache nicht iibersteigt.

Bei gestaffelten Baukorpem wird die Gesehosszahl fur jeden der versetzten Gebaudeteile sepa­ rat berechnet.

Art. 37 Ausnutzungsziffer

Art. 28 Saas Grund

Die Ausnutzungsziffer (az) ist die Verhaltniszahl der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebaude zu deren anrechenbaren Landflache (LF). Sie wird wie folgt berechnet:

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az =

anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) anrechenbare Landflache (LF)

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a) Anrechenbare Bruttogeschossflache (BGF) Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe der unmittelbar dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfiir verwendbaren oberirdischen Geschossflachen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: - Untergeschosse, welche laut Art. 36 a) nicht als Vollgeschoss gelten, - Estrich- und Dachraume, welche nicht mehr als 1.8 m lichte Hohe aufweisen, - Maschinenraume fur Lifte, Ventilations- und Klimaanlagen, - nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fur Motorfahrzeuge, - offene Erdgeschosshallen, uberdeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone, - nicht heizbare, verglaste Raume (Veranda, Wintergarten) bis 12 m2, Zur Halfte anrechenbar sind: - Aufenthaltsraume in Hotelbauten wie Hotelhallen, Reception und Hotelbar, - Gemeinschaftskiichen mit Nebenraumen wie Kiihlraume, Anrichte, Office usw. - Tages-Aufenthaltsraume fur Angestellte und Betriebspersonal. b) Anrechenbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstucke oder Grundstiickteile in der Bauzone.

Art. 7 BauV

Art. 28 Saas Grund

Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausnutzung eines Grundstiicks auf eine angrenzende Bauparzelle iibertragen wird. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Wird ein uberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausnutzungsziffer fiber das ganze Grundstiick gemessen eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfugen, dass die Ausnutzungsziffer eines Grundstuckes zu Gunsten der Gemeinde im Grundbuch angemerkt wird.

Art. 38 Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bonus)

Art. 29 Saas Grund +

BauV

a) Der Gemeinderat kann in besonderen Fallen einen Zuschlag zur Ausnutzungsziffer (Bo­ nus) gewahren. Dieser Zuschlag kann gewahrt werden, wenn z.B. das begiinstigte Gebaude den allgemeinen baulichen oder wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde dient z.B. durch die Erstellung von Quartier- oder Detailnutzungsplanen, die kostenlose oder kostengiinstige Abtretung von Boden fur offentliche Nutzungsrechte wie bei Strassen, Wegen, Pisten usw. Der von der Gemeinde gewahrte Bonus soil eine zusatzliche Ausnutzung von 15% nicht iiberschreiten. b)

Laut Art. 20 kant. Energiegesetz kann zur Forderung des MINERGIE-Standards ein zusatzlicher Bonus von 15%, jedoch maximal 0.15 der im Bau- und Zonenreglement vorgesehenen Ausnutzungsziffer gewahrt werden. Der fur die Gemeinde vorgesehene Bonus darf dadurch nicht reduziert werden.

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Art. 39 Ausnutzungsregister

Art. 8 BauV

Die Gemeinde erstellt ein Ausnutzungsregister, das vom Registerhalter oder einem vom Gemeinderat emannten Beauftragten gefuhrt wird. Dieses Register enthalt: a) das Verzeichnis der beanspruchten Landflachen in der Bauzone; b) das Verzeichnis der Nutzungsubertragungen in der Bauzone. Dieses Register ist regelmassig nachzufuhren und notigenfalls durch einen Situationsplan zu erganzen. Es ist offentlich und kann von jedem Interessierten eingesehen werden.

V ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.

BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG

Art. 40 Baugebiet

Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:

a)

Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung unter Einhaltung der Grenzwerte der Larmschutzverordnung (LSV) baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterflihrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren baureif gemacht wer­ den konnen.

b)

Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die noch nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahren voraussichtlich benotigt und erschlossen werden. Sofem in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstiick von Privateigentiimem nach Artikel 41 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der iibrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.

Durch Privateigentiimer ausgefuhrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei der Uberfiihrung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen Werke der Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise ubemommen werden, sofem diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.

Art. 41 Baulanderschliessung

Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, wie Landumlegungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten oder. ablosen.

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Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fur den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fur die Wasser -und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fur die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und bei Baubeginn spatestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein.

Art. 10 BauV

Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn fur die Grundeigentiimer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte miissen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentiimer an den Erschliessungskosten fest.

Art. 42 Erschliessungsgrad

a) Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fur die Infrastruktur erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer fmanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fur eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Eigentiimer zu verlangen. b) Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer. Um die Zahl der Anschliisse zu vermindem, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen. Sie kann vorsehen, dass die Detailerschliessung auf Kosten der Privaten durchgefiihrt wird (kRPG Art. 15).

Art. 43 Baulandunilegung und Grenzregulierung

a) Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der Grundgiiter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fur die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: - durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort oder - durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen.

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Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes. b) Grenzregulierung Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kRPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Gesetzes.

2.

VORSCHRIFTEN FUR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT

Art. 44 Unterhalt der Bauten

Art. 27 BauG

Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufuhren. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen diirfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fur die Einhaltung der Bauvorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Fiir Arbeiterunterkiinfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei alien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhutung zu erfullen.

Art. 45 Bauarbeiten

Art. 52 BauG

Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte diirfen nicht durch unvollendete, mangelhafi unterhaltene, beschadigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden. Wer die offentliche Ordnung in der genannten Weise stort, ist von der Baupolizeibehorde zur Behebung der Stoning innert angemessener Frist aufzufordem. Der Bauherr ist fur die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben werden, sondem sind gesondert auf eine hierfiir geeignete bewilligte Deponie zu fuhren. Die Materialbilanz muss moglichst ausgeglichen sein, so dass kein oder nur wenig Uberschuss an Aushubmaterial anfallt. Es ist fiir eine maximale Wiederverwertung des Aushubmaterials zu sorgen. Dabei gilt die Aushubrichtlinie des BUWAL. Das uberschiissige Aushubmaterial ist prioritar in einer von der zustandigen kantonalen Instanz bewilligten Inertstoffdeponie fiir sauberes Aushubmaterial (DSAM) zu lagem. Mineralische Bauabfalle miissen in eine von der zustandigen kantonalen Instanz bewilligte Inertstoffdeponie fur mineralische Bauabfalle (ISD) abgelagert werden. Das Material darf nicht auf eine Deponie des Untemehmers abgefuhrt werden.

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Art. 46 Beniitzung des offentlichen Grundes

Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Untemehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverzuglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherm.

Art. 47 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger

Es ist untersagt, Dachwasser und Oberflachenwasser bzw. nicht verschmutzte Abwasser von Grundstiicken iiber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzufuhren. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren oder in einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten. Alle Neubauten sind im Trennsystem zu entwassem. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafiir zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen und Wege fiihrt. Diese Bestimmungen gelten auch fur bestehende Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fur Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fur die bestehenden Gebaude.

Art. 48 Schneeraumung

Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen. Muss fur die Wegschaffimg von Schnee der offentliche Grund benutzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee wegzuraumen, bevor die offentliche Raumung stattfmdet. Das Einwerfen von Schnee auf offentlichen Strassen ist verboten. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, fur die Ablage von geraumtem Schnee ffeie Parzellen in der unmittelbaren Umgebung zu benutzen. Die Gemeindeverwaltung verpflichtet sich, die durch die Raumung und Ablage verursachten Verschmutzungen im Friihjahr zu beseitigen.

Art. 49 Feuerpolizei

Bauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fur den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.

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Art. 50 Behindertengerechtes Bauen

Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfugung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fur Behinderte zuganglich und beniitzbar sind. Verwiesen wird auf die geltenden Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton.

Art. 51 Kinderspielplatze

Bei Wohnbauten mit mehr als 4 Wohnungen sind gut besonnte Kinderspielplatze oder Griinflachen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil im Mi­ nimum 10 % der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofem sie mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen (vgl.kStrG).

Art. 52 Immissionen

Art. 20 BauG

Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle iibermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbam zu verhindem. Verwiesen wird auf die eidgenossischen und kantonalen Bestimmung des Umweltschutzes sowie auf die eidgenosische Larmschutz- und Luftreinhalteverordnung. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder Erschiitterungen (vgl. ZGB). Im Grenzbereich gegeniiber Wohnzonen ist auf diese Riicksicht zu nehmen. Es konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfugt oder Projektanderungen verlangt werden. Die Larmempfindlichkeitsstufen gemass Larmschutz-Verordnung sind in der Zonenordnung (Art. 70ff) festgelegt. Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfmdlichkeitsstufe I oder II eine Aufstufimg vomehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Die Larmvorbelasteten Bereiche langs der Kantonsstrasse A 212 sind im Zonennutzungsplan mit ca. 10 m ab Strassenrand provisorisch eingetragen. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (USG) bleiben vorbehalten.

Art. 53 Energiesparmassnahmen

Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekuhlt werden mussen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen werden, und sofem die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind.

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Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschiitzte Bauten diirfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstande urn jenes Mass unterschreiten, welches fur die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder fur die Erfullung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schiitzenswerte Bauten. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes und der Energieverordnung.

Art. 54 Geschosshohe, Bodenflachen

In Neubauten mtissen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fur eine dauemde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.00 m reduziert werden. Fur Hotels, Herbergen, Restaurants und andere ahnliche Betriebe gelten die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes tiber die offentlichen Beherbergungs- und Gaststatten.

Art. 55 Einstellraume

In neuen Mehrfamilienhausem mit mehr als 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellraume fur Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese sollen moglichst leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

Art. 56 Diingereinrichtungen

Misthofe und Jauchegruben miissen dicht sein und sind so auszustatten und einzuffieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fur die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Das Ableiten der Jauche und des Mistwassers auf ffemde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten. Der Neubau oder die Sanierung entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe oder Jauchegruben angrenzend an die Bauzone miissen mindestens 6.00 m Abstand zur nachsten Parzellengrenze einhalten.

3.

QRTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

Art. 57 Schutz des Ortsbildes

Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder diirfen Landschaffen, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit der KHK besondere Gestaltungsvorschriflen erlassen. Er kann im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfiigen, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigem.

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Art. 17 BauG

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Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwurdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfugen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafits- und Ortsbild beeintrachtigen oder fur die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.

Art. 58 Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte

Art. 49 Saas Grund

Art. 18 BauG

Der Gemeinderat bezeichnet in Hinweisinventaren die Bauten und Naturobjekte, welche im Sinne von Artikel 26c BZR besonders schiitzenswert und erhaltenswert sind. Die Inventare sind der Offentlichkeit zuganglich zu machen. Diese schtitzenswerten Bauten und Naturobjekte diirfen ohne Bewilligung des Gemeinderates und ohne die Stellungnahme der kantonalen Instanzen weder abgebrochen noch umgebaut durch Veranderungen in ihrer Umgebung beeintrachtigt werden. Der Eigentiimer hat einen genugenden Gebaudeunterhalt sicherzustellen. Fur Bauten, welche in Nachbarschaft von historischen oder schiitzenswerten Gebauden stehen, kann der Gemeinderat besondere Gestaltungsvorschriften erlassen.

Art. 59 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren

BauV

Art. 12 -18

Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schiitzenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vemehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-. Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Okt. 1996 geregelt.

Art. 60 Baumaterialien, Bedachung und Dachaufbauten

Die Neubauten sind in der Regel mit dem ortsublichen Baumaterial sowie mit der ortsiiblichen Dachform und Farbe zu erstellen. Fur die Bedachung sind in der Regel Naturstein, Ziegel, Schiefer oder schieferahnliche Materialien sowie Zinkblech in Kupfertitan zu verwenden. Die Dachneigung der Giebeldacher betragt in der Regel 40 - 60 % . Dachaufbauten, Mansardenfenster sowie Dacheinschnitte, deren Gesamtlange 1/2 der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht uberschreiten, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebauderand muss mind. 2.0 m betragen.

Art. 61 Empfangs- und Sendeanlagen, Reklameeinrichtungen

Empfangs- und Sendeanlagen aller Art wie Aussen- und Innenantennen fur Radio, Femsehen Funk und ahnlichen Installationen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. Sie sind den gleichen Bedingungen unterstellt, wie die Gebaude und diirfen ausschliesslich dem auf dem Grundstiick errichteten Gebaude dienen.

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In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Zum Schutz des Dorfbildes schreibt der Gemeinderat eine farbliche Anpassung an die Fassade und einen speziellen Standort vor. Antennen bei Mehrfamilienhausem sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigem, wenn diese Einrichtungen die Umgebung durch Grosse, Farbwirkung, Blendung oder Lichteffekte beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.

Art. 62 Einfriedungen, Stiitzmauern

Einfriedungen sind in der Regel zu unterlassen. Zum Schutz vor Vieh und Wild kann der Ge­ meinderat eine Einfriedung bewilligen, wenn das Landschaftsbild nicht beeintrachtigt wird. Einfriedungen und Mauem diirfen 1.50 m nur iiberschreiten, wenn sie um die Halfte der entsprechenden Mehrhohe zuriickversetzt werden. Einfriedungen iiber Wasserlaufe sind in der Regel verboten. In Ausnahmefallen, welche vom Gemeinderat gewahrt werden, kann ein Durchgang bis zu 1.50 m verlangt werden.

Art. 63 Schutz von Wasserlaufen und Suonen

Wasserlaufe mitsamt ihren Ufem, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung geschiitzt. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, iiberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Die zustandigen kantonen Instanzen konnen in Ausnahmefallen die Entfemung von Ufervegetation bewilligen. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten. Vorbehalten bleiben grossere gesetzliche Mindestabstande.

Art. 19 BauG

4.

Im geschiitzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschiittungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Die Suonen von „Tewald“ - „Zer Engi“ - ,,Bodmen“ und die Suone von „Zer Brigge“ sind als schiitzenswerte Naturobjekte in ihrer Eigenart zu unterhalten und zu pflegen.

STRASSEN UND BAULINIEN

Art. 64 Baulinienplan

Art. 6 BauG

a)

Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlichen Verkehrsanlagen, Gewassem, ober- und unterirdischen Leitungen, Waldem, Skipisten und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor.

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Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewasser, Waldrander, Skipisten, Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Baulinien die zugleich auch den Waldabstand bestimmen (Waldabstandslinien), diirfen nur mit Zustimmung der kantonalen Dienststelle fur Wald und Landschaft in einem geringeren als dem gesetzlichen Waldabstand festgelegt oder mit vorspringenden Bauteilen iiberschritten werden. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen iibernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht moglich.

c)

Die im Nutzungsplan bezeichneten Baulinien im Bereiche von touristischen Transportanlagen (Seilbahnen, Skilifte, usw.) haben hinweisenden Charakter. Bei Bauvorhaben inner­ halb dieses Bereiches ist die Zustimmung der zustandigen Instanzen einzuholen. Dabei ist auch die Stellungnahme des Konzessionsinhabers der Anlage beizulegen.

d)

An Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bauten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherm gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Veranderung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss.

e)

Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 2.0 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben laut Artikel 67 der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen fur Garagenvorplatze.

0

Um Rechtskraft zu erlangen, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Die rechtskraftigen Baulinienplane befinden sich auf der Gemeinekanzlei und/oder beim zustandigen kantonalen Departement. Fur Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

Art. 65 Vorspringende Gebaudeteile

Ausladungen iiber die Baulinie in den ffeien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet, sofem die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 3.0 m uber dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m uber der Fahrbahn liegt. Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50 m H5he oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m oberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse verlangt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfemt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.

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Art. 66 Parkierung

a)

Bei Neubauten und grosseren Umbauen sind auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fur Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei ist fur jede Wohnung mindestens ein Garagenoder Abstellplatz auf privaten Grund zu errichten. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. Die Eigentumer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde verpflichtet werden, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordem und die Kosten verhaltnismassig sind. In der Regel gilt, dass bei Hotels fur je 2 Zimmer, bei Geschaftshausem fur je 50 nr und bei Gaststatten fur je 5 m‘ Restaurationsflache (ohne Kiiche und Nebenraume sowie Gartenterassenjein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner (VSS) dienen dem Gemeinderat als Grundlage fur die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.

b)

Ist die Errichtung von Parkplatzen auf eigenem Grundstuck nicht moglich, sind Abstell­ platze in in unmittelbarer Umgebung nachzuwiesen oder der Grundeigeniimer ist durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung in einer Gebiihrenordnung festzulegen. Parkierungsrechte auf abseits gelegenen Abstellplatzen sind im Grundbuch zu Gunsten der Gemeinde einzutragen.

Art. 67 Ausfahrten, Garagenvorplatze

Art. 58 Saas Grund +

kant. Str. G

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauem, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15 % Gefalle nicht iiberschreiten. Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse miissen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe gemessen vom Strassen- resp. Trottoirrand aufweisen. Langs einer Bergstrasse, wo das Gelande stark fallt, kann mit Zustimmung des Kantons diese Distanz auf 4.0 m reduziert werden. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.

Art. 68 Private Strassen und Wege

Privatstrassen miissen sich dem Zonen- und Verkehrsrichtplan einordnen und sind dem Ge­ meinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fur Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die Eigentumer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem kant. Strassengesetz und dem Baureglement entsprechen, den VSSNormen geniigen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde ubemommen werden.

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VI ZONENVORSCHRIFTEN

ZONENEINTEILUNG

Art. 69 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Nutzungsplan Mst. 1:10'000 und Zonennutzungsplane Mst. 1:5'000 oder 1:2'000) Bezeichnung A)

Bauzonen BZ Dorfzone

D, D-A D- ZSN Wohnzone 1: (1-2 geschossig) W1 Wohnzone 2: (2-geschossig) W2 W2-A W2-ZSN, W2-ZSN-QP Wohnzone 3: (3-geschossig) W3 W3-A W3-ZSN, W3-ZSN-QP Wohnzone 4: (4-geschossig) W4, W4-ZSN-QP Zone fur offentl. Bauten + Anlagen oB+A Zone fur touristische Bauten + Anlagen tour. B+A Verkehrszone V V-ZSN B)

C)

D)

Farbe dunkelbraun dunkelbraun-weiss hellbraun braun braun-griin braun-weiss orange orange-griin orange-weiss rot-weiss griin-grau violett-hellblau gelb gelb-weiss

Landwirtschaftszonen LZ Landwirtschaftszone 1. Prioritat Landwirtschaftszone 2. Prioritat Sommerungsweiden Geschiitzte Landwirtschaftszone

LZ 1 LZ 2 SW GLZ

dunkelgrtin griin hellgrun olivegriin

Schutzzonen SZ Landschaflsschutzzonen Naturschutzzonen Naturschutzgebiet "Weissmies

LSZ NSZ NSG

dunkelgrtin / Signet div. griin umrandet rot umrandet

EZ S+E-ZSN S+E ZSN-QP CZ, CZ-ZSN LB FF SS ZSN iiG

dunkelbraun-beige hellgriin-weiss, griin-weiss brau-gelb, brau-weiss violett maigriin hellblau / Signet div. Farben gestreift weiss

Weitere Zonen Erhaltungszone "Triftalp" Zone fur Sport + Erholung Campingzone Lagerplatz fur Baumaterial Freiflachen Zone fur Schneesport Zone mit spaterer Nutzungszulassung Ubriges Gemeindegebiet

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E)

2.

Zonen nach Spezialgesetzgebung Waldareal und Baumbestande Quellschutzzonen N aturgefahrenzonen

WD QSZ NAGE

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Planraster grau schwarz schraffiert rot, blau (schraffiert oder Symbol)

ZONENORDNUNG

Art. 70 Dorfzone D, D-A, D-ZSN

Zweck der Zone: Die Dorfzonen umfassen die engeren alten Dorfkeme (Zone D und D-ZSN) im Talgrund sowie die Weiler in den Voralpen (Zone D-A) von „Bodmen“, „Zer Engi“, „Tewald“ und .,Brunnen“. Sie sind fur die Erstellung von Wohn- und Ferienhausem vorgesehen und dienen zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart und der zweckmassigen Sanierung der Dorfkeme und der Weiler. Geschosszahl:

Dorfzone D, D-ZSN: Voralpen D-A: Dorfzone D, D-ZSN:

max. 3 Vollgeschosse 2 bis max. 3 Vollgeschosse je nach Umgebung Gebaudehohe: Seitenhohe: max. 11.50 m O.K. Fusspfette Firsthohe: max. 14.00 m O.K. Firstpfette Voralpen D-A: Seitenhohe: max. 9.00 m O.K. Fusspfette Firsthohe: max. 12.00 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: Dorfzone D, D-ZSN: max. 16.00 m (Ausnahme laut Art. 34) Voralpen D-A: max. 12.00 m (Mehrlange laut Art. 34 nicht gestattet) Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. Larmempfindlichkeit: Stufe 11 Besondere Bestimmungen: - Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportionen, Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den umliegenden Bauten der Dorfzone anzupassen. Der Aufbau muss mehrheitlich in Holz erstellt werden. Die Bedingungen von Art. 57 fif sind besonders zu beriicksichtigen. - In besonderen Fallen kann der Gemeinderat einen kleineren Grenzabstand bewilligen, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, sofem dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenuber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es durfen jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine offentlichen Interessen verletzt werden. Die Stellungnahmen der kantonalen Dienststellen sind einzuholen. - Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen. - In der Dorfzone D-ZSN: (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) darf nur mit ausdriicklicher Zustimmung der kantonalen Forstinstanzen gebaut werden und sofem die rote Gefahrenzone mindestens in eine blaue Zone zurtickgestuft werden konnte. Vorgangig einer Baubewilligung muss die definitive Einzonung von der Urversammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. Art. 83). - In der Dorfzone - Voralpen D-A (Vorbehalt Erschliessung) sind Neu- und Umbauten nur gestattet, wenn alle Erschliessungsanlagen laut Art. 34 nach den Planen der Gemeinde und in Absprache mit den kant. Instanzen auf Kosten der Bodeneigentiimer erstellt werden.

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Art. 71 Wohnzone W1

Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe:

Erstellen von Ferien- und Wohnhausem offen 1 bis max. 2 Vollgeschosse - Seitenhohe: max. 7.00 m O.K. Fusspfette - Firsthohe : max. 9.50 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: max. 12.0 m (Mehrlange laut Art. 34 nicht gestattet) Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. - grosser Grenzabstand: min. 50 % der Seitenhohe 0.4 Ausnutzung: Larmempfindlichkeit: Stufe II das Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens Baumaterial: zur Halfte in Holz;

Art. 72 Wohnzone W2, W2-A, W2-ZSN, W2 ZSN-QP

Erstellen von Wohn- und Ferienhausem in der Regel offen, Reihenhauser gestattet max. 2 Vollgeschosse - Seitenhohe: max. 9.00 m O.K. Fusspfette - Firsthohe : max. 12.00 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: max. 16.0 m (Ausnahme laut Art. 34) - kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Grenzabstand: Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. - grosser Grenzabstand: min. 50 % der Seitenhohe 0.6 Ausnutzung: Larmempfindlichkeit: Stufe II Baumaterial: das Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau mindestens zur Halfte in Holz; Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe:

Besondere Bestimmungen: - In der Zone W2-A (landschaftempfindliches Baugebiet LEB) diirfen nur Bauten bewilligt werden, die den Bestimmungen des Orts- und Landschaftsbildes voll geniigen. Die Ge­ baudehohe darf max. 8.00 m O.K. Fusspfette und max. 11.00 m O.K. Firstpfette betragen. - In der Zone W2-ZSN (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) darf nur mit ausdriicklicher Zustimmung der kantonalen Forstinstanzen gebaut werden und sofem die rote Gefahrenzone mindestens in eine blaue Zone zuriickgestuft werden konnte. Vorgangig einer Baubewilligung muss die definitive Einzonung von der Urversammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. Art. 86). - In der Zone W2 ZSN-QP (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) muss im Rahmen eines Quartierplanes vor einer definitiven Einzonung durch Grenzbereinigung oder Landumlegung eine zweckmassige Erschliessung und Bebauung im privaten und offenltichen Interesse festgelegt werden.

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Art. 73 Wohnzone W3, W3-A, W3-ZSN, W3 ZSN-QP

Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe:

Erstellen von Wohn- und Ferienhausem sowie Geschaftsbauten in der Regel offen max. 3 Vollgeschosse - Seitenhohe: max. 11.00 m O.K. Fusspfette - Firsthohe : max. 14.50 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: max. 22.00 m (Ausnahme laut Art. 34) Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. - grosser Grenzabstand: min. 50 % der Seitenhohe 0.9 Ausnutzung: Larmempfmdlichkeit: Stufe II Baumaterial: das Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau in etwa zur Halfte in Holz; Besondere Bestimmungen: - In der Zone W3-A (landschaftempfmdliches Baugebiet LEB) darf eine maximale Hohe von 10.00 m O.K. Fusspfette und von 13.00 m O.K. Firstpfette nicht iiberschritten werden. - In der Zone W3- ZSN (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) darf nur mit ausdriicklicher Zustimmung der kantonalen Forstinstanzen gebaut werden und sofem die rote Gefahrenzone mindestens in eine blaue Zone zuriickgestuft werden konnte. Vorgangig einer Baubewilligung muss die definitive Einzonung von der Urversammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. Art. 86). - In der Zone W3 ZSN-QP (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) muss im Rahmen eines Quartierplanes vor einer definitiven Einzonung durch Grenzbereinigung oder Landumlegung eine zweckmassige Erschliessung und Bebauung im privaten und offenltichen Interesse festgelegt werden.

Art. 74 Wohnzone W4, W4 ZSN-QP

Zweck der Zone:

Erstellen von Wohn- und Ferienhausem; emissionsarme KleinGewerbebetriebe sind im Rahmen der Larmschutzverordnung gestattet. Bauweise: in der Regel offen Geschosszahl: max. 4 Vollgeschosse Gebaudehohe: - Seitenhohe: max. 13.50 m O.K. Fusspfette - Firsthohe : max. 16.50 m O.K. Firstpfette Gebaudelange: 26.0 m (Mehrlange laut Art. 34) Grenzabstand: - kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. - grosser Grenzabstand, min. 50% der Seitenhohe Ausnutzung; 1.0 Larmempfmdlichkeit: Stufe II Baumaterial: das Sockelgeschoss aus Mauerwerk oder Beton, der Aufbau in etwa zur Halfte in Holz; Besondere Bestimmungen: - In der Zone W4 ZSN-QP (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) muss im Rahmen eines Quartierplanes vor einer definitiven Einzonung durch Grenzbereinigung oder Landumlegung eine zweckmassige Erschliessung und Bebauung im privaten und offenltichen Interesse festgelegt werden.

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Art. 75 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen oB+A

Erstellen von offentliche Bauten und Anlagen oder anderen Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen. Jegliche pri­ vate Uberbauung ist untersagt. offen oder geschlossen Bauweise: Grenzabstand: 1/3 der Hohe von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m. Larmempfindlichkeit: Stufe II oder 111,

Zweck der Zone:

Art. 76 Zone fur touristisehe Bauten + Anlagen tour. B+A

Zweck der Zone:

Die Zone fur touristisehe Bauten + Anlagen ist nur fur touristisehe und gastgewerbliche Betriebe sowie Bauten ihrer Infrastruktur gestattet. Die Baubehorde kann Auflagen fur Freiflachen verftigen. offen oder geschlossen Bauweise: Geschosszahl: in der Regel bis 3 Vollgeschosse Gebaudehohe: - Seitenhohe: max. 14.00 m O.K, Fusspfette - Firsthohe : max. 17.00 m O.K. Firstpfette Grenzabstand: kleiner Grenzabstand: 1/3 der Hohe der Baute von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens jedoch 3.0 m Larmempfindlichkeitsstufe: Stufe III

Art. 77 Verkehrszone V, V-ZSN

Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukiinftigen, offentlichen und privaten Strassen, Wege, Transportanlagen und Parkierungsflachen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen in beschranktem Umfang zusatzlich Bau­ ten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.

Art. 78 Landwirtschaftszonen LZ

1.

Landwirtschaftliche Prioritatszonen Die Landwirtschaftszonen werden im Nutzungsplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatische Verhaltnisse als Flachen 1. und 2. Prioritat bezeichnet.

2.

Sommerungsweiden Als Sommerungsweiden gelten jene landwirtschaftlichen Gebiete, welche besonders wegen ihrer alp-oder landwirtschaftlichen Bedeutung erhaltenswert sind. Die Sommerungs­ weiden befinden sich in einer Hohenlage von ca. 2'000 - 2'700 m.ii.M. und betreffen vor allem die Alpgebiete Trift und Grundberg. Sie sind im Nutzungsplan 1:10'000 dargestellt.

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3. Geschiitzte Landwirtschaftszonen GLZ In den geschiitzen Landwirtschaftszonen ist eine traditionelle landsschaftsschonende und massvolle Bewirtschaftung vorgeschrieben. Bauten und Anlagen diirfen nur bewilligt werden, soweit sie einer entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens dienen. In den oben aufgefuhrten Landwirtschaftszonen sind nur landwirtschaftliche und standortbedingte Bauten erlaubt. Baubewilligungen liegen in der Zustandigkeit der kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 79 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ - NSZ

1.

Arten der Schutzzonen

a) Landschaftsschutzzonen

LSZ Die Landschafitsschutzzone dient der Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedem. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

b) N aturschutzzonen NSZ Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen, Terrainveranderungen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen. c)

Naturschutzgebiete (laut Naturschutzvertrag "Weissmies") NSG In den Naturschutzgebieten NSG (laut Naturschutzvertrag "Weissmies") gelten die Bestimmungen laut dem Naturschutzvertrag "Weissmies" und der zusatzlichen Vereinbarung zwischen der Burgergemeinde Saas Grund und dem Walliser Bund fur Naturschutz sowie dem SAC aus dem Jahre 1976. Anpassungen mit Zustimmung der Partner wird gestattet.

2.

Stufen der Schutzzonen

a) Schutzgebiete von nationaler Bedeutung Das Schutzgebiet von nationaler Bedeutung (Weissmies) betrifft das Naturschutzgebiet "Grundbiel - Trifft - Weissmies", zu welchem ein Vertrag zwischen der Burgergemeinde Saas Grund und dem Walliserbund und der Sektion Monte Rosa des schweizerischen Alpenclubs im Februar - Marz 1970 abgeschlossen wurde.

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Die entsprechenden Vertragsunterlagen sind im Anhang II dieses Berichtes beigelegt. Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Nutzungsplan Mst. 1:10'OOO ersichtlich. Bei den Objekten „Chalchofen“ und „Hannig“ des Inventars der Trockenwiesen und weiden von nationaler Bedeutung (TWW) handelt es sich um Naturschutzgebiete von nationaler Bedeutung. Diese fallen in die Zustandigkeit von Bund und Kanton. Die Bestimmungen der Verordnung iiber den Schutz der Trockenwiesen und -weisen von nationaler Bedeutung sind zu beachten. b)

Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung (LK / NK) In den Schutzgebieten von kantonaler Bedeutung (LK / NK) fallt die Wahrung des Naturund Landschaftsschutzes in die Zustandigkeit von Kanton und Gemeinde. Gemeinsam erarbeiten sie Massnahmen und halten diese, wenn notwendig, in einem eigenen Reglement fest. Die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sind entsprechend zu beachten.

c) Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung (Lko / Nko) Die Schutzgebiete von kommunaler Bedeutung (Lko / Nko) fallen ganz in die Zustandig­ keit der Gemeinde. Sie bestimmt den Verlauf der Schutzzonengrenzen und legt, wenn not­ wendig, die entsprechenden Massnahmen fest. Grenzen und eventuelle Reglemente werden mit der Annahme durch die Urversammlung rechtsgultig.

Art. 80 Erhaltungszone „Triftalp

EZ

Die Erhaltungszone "Triftalp" ist als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten (Art. 27 kRPG). Fur Erhaltungszone "Triftalp" erlasst die Gemeinde einen Detailnutzungsplan mit einer Uberbauungsordnung. Die Uberbauungsordnung enthalt ein Hinweisinventar sowie ein Reglement. Das Hinweisinventar legt die Schutzwurdigkeit von Bauten und Anlagen dar und das Regle­ ment halt die genauen Gestaltungsbestimmungen fest.

Art. 81 Zone fur Sport + Erholung S+E-ZSN, S+E ZSN-QP

Die Zone fur Sport + Erholung ist fur Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. In dieser Zone sind nur betrieblich bedingte Bauten gestattet. Die weiteren Bestimmungen der Sport-, Freizeit- und allfalligen Verkehrsanlagen sind iiber ein Quartierplanverfahren festzulegen. Fur die Errichtung von Bauten oder Sportanlagen ist die Zustimmung der betroffenen Eigentiimer erforderlich. In der Zone fur Sport + Erholung gilt die Larmempfmdlichkeitsstufe III. Besondere Bestimmungen: In der Zone S+E- ZSN (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) darf nur mit ausdriicklicher Zustimmung der kantonalen Forstinstanzen gebaut werden und sofem die rote Gefahrenzone mindestens in eine blaue Zone zuriickgestuft werden konnte. Vorgangig einer Baubewilligung muss die definitive Einzonung von der Urversammlung beschlossen und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. Art. 86).

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In der Zone S+E ZSN-QP (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) muss im Rahmen eines Quartierplanes vor einer definitiven Einzonung durch Grenzbereinigung oder Landumlegung eine zweckmassige Erschliessung und Bebauung im privaten und offenltichen Interesse festgelegt werden.

Art. 82 Campingzone CZ, CZ-ZSN

Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Gebaudelange: Grenzabstand: Larmempfmdlichkeit:

Camping, Caravaning und Wohnmobile, betriebsbedingte Bauten in der Regel offen max. 1 Vollgeschoss 3.00 m O.K. Fusspfette max. 10.00 m 1/3 der Hohe der Bauten, mindestens 3.00 m von jedem Punkt der Fassade aus gemessen Stufe II

Besondere Bestimmungen: - Der Betreiber ist verpflichtet, den Anforderungen an Sicherheit, Hygienen und offentlicher Ordnung gerecht zu werden. - Insbesondere sind die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes sowie das Ausfuhrungsreglement iiber die offentlichen Gaststatten, die touristischen Beherbergung und den Handel mit alkoholischen Getranken zu beriicksichtigen. - Die festeingerichteten Platze diirfen nicht mehr als 30 % der gesamten Standplatze einnehmen. Diese Standorte sind in einem Detailplan festzulegen. Fur alle festen Einrichtungen sind jeweils die entsprechenden Baubewilligungen einzuholen. - Die ubrigen Platze diirfen nur temporar belegt werden. - Pro Standplatz ist ein Parkplatz nachzuweisen. Zusatzlich sind Besucherplatze im Umfang von ca. 10 % der gesamten Standplatze vorzusehen. - Auf einem Detailplan sind die Umgebungsgestaltung sowie die Spiel- und Freizeitflachen darzustellen. - In der Zone S+E - ZSN (Zone mit spaterer Nutzungszulassung) miissen vor einer definitiven Einzonung die Ergebnisse der Hochwassergefahrenkarte vorliegen.

Art. 83 Lagerplatz fiir Bauniaterial LB

Die Benutzung des Lagerplatzes „Ze Loiibinu“, der sich inneralb der Lawinengefahrenzone rot befindet und als Lagerplatz fur Baumaterial dient, ist im Winter verboten.

Art. 84 Freiflachen FF

Die Freiflachen umfassen jene Gebiete, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewasserufem, Waldrandem und Strassenboschungen mit einem dauemdem Bauverbot oder mit Baubeschrankungen belegt werden konnen. Bestehende Bauten diirfen nur umgebaut werden, sofem sie dem Zweck der angrenzenden Zo­ ne nicht widersprechen.

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Art. 85 Zone fur Schneesport SS

a) Die Zone fur Schneesport (Alpiner Skisport SS, Skilanglauf SL u.a.) umfasst das fur die Ausubung des Skisports erforderliche Gelande, die erforderlichen Flachen fur die Trans­ port-, und Seilbahnanlagen, die Geschafts- und Aufnahmegebaude der Wintersportler, die Wintererholungsgebiete sowie die Flachen, welche die Gemeinde fur kiinftige wintersportliche Aktivitaten ffeihalten will. Die Flur- und Forststrasse, welche wahrend der Wintermonaten als Ruckfahrtspisten dienen, sind entsprechend zur Verfugung zu stellen und ffei zu halten. b) Die Anlagen die zur Ausubung von sportlichen Aktivitaten erforderlich sind, bilden Gegendstand eines Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 22 bzw. Art. 24 RPG.

c) Technischen Beschneiungsanlagen sind gestattet falls sie, in Ubereinstimmung mit dem Erschliessungsprogramm im Sinne von Art. 14 kRPG, innerhalb der Zone fur Schnee­ sport zu liegen kommen und die folgenden Bedingungen beriicksichtigen: punktuelles verbessem heikler Passagen, gewahrleisten geeigneter Pisten fur die Riickfahrt zur Station, zur Verfugung stellen eines optimalen Angebotes an beschneiten Pisten wahrend der Wintersaison. d) Die technische Beschneiung der Skipisten ist gestattet. Die gesetzlichen Bewilligungsverfahren sowie die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung und die Grundsatze sowie das Vorgehen laut kantonalem Richtplan sind dabei einzuhalten. Fur deren Betrieb sind folgende Bedingungen einzuhalten: sicherstellen einer ausreichender Versorgung mit Wasser und Elektrizitat, verwenden von kantonal bewilligten Stoffen zur Erleichterung der Schneeproduktion, erfiillen der in der Larmschutzverordnung (LSV) festgelegten Anforderungen, einschranken der Schneeproduktion grundsatzlich auf die Periode von Anfang No­ vember bis Ende Marz, begrenzen der Beschneiung von neuen Skipisten auf die Flachen oberhalb 1500 m.ii.M., ruckfuhren der beschneiten Pistenflachen am Ende der Wintersaison in ihren Ausgangszustand, namentlich durch die Demontage der sichtbaren Anlagenteile. e) Weitere Bauten und Anlagen (Gebaude, Mauem, Boschungen, usw.), welche die Aus­ ubung des Skisportes behindem, sind innerhalb der Zone fur Schneesport grundsatzlich nicht zulassig. Der Gemeinderat kann verfugen, dass Zaune oder bestehende Einfriedungen im Bereich von Skipisten vor der Wintersaison entfemt werden. Larmempfindlichkeit: Stufe III

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Art. 86 Zone mit spaterer Nutzungszulassung ZSN

Laut Art. 11 Abs. 2 des kRPG konnen die Gemeinden Zonen bestimmen, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird. Vor einem entsprechenden Urversammlungsentscheid und vor der Homologation durch den Staatsrat diirfen in diesen Zonen keine Bauten erstellt werden. Das Verfahren ist in Art. 33ff kRPG festgelegt.

Art. 87 Ubriges Gemeindegebiet iiG

Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fur Sport + Erholung oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete. Es kann auch Gebiete umfassen, deren Nutzung im Zonennutzungsplan nicht festgelegt ist. Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.

Art. 88 Waldareal und Baumbestande WD

a) Waldareal Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch die Forstgesetzgebung geschutzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festge­ legt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt die Forstgesetzge­ bung. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebiisch im Waldareal bedarf einer Bewilligung durch den Forstdienst. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Behorden zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. b) Feldgeholze und Hecken Als Feldgeholze und Hecken gelten mit einheimischen und standortgerechten Baumen und Strauchem bestockte Flachen, die nicht Waldareal darstellen. Sie erfullen wichtige okologische und landschaftsasthetische Funktionen. Feldgeholze und Hecken ausserhalb der Bauzone sind gemass Art. 18 NHG geschutzt. Sie sollen in einem besonderen Inventar aufgenommen werden. Notwendige Beseitigungen von Feldgeholzen und Hecken konnen durch die Gemeinde in Absprache mit der kantonalen Dienststelle fur Wald und Landschaft bewilligt werden. Rodungen von Feldgeholzen und Hecken sind durch flachen- und funktionsgleichen Er­ satz zu kompensieren. Hecken diirfen im Winter abschnittsweise und periodisch auf den Stock gesetzt werden.

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Art. 89 Quellschutzzonen QSZ

Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Diese Zielsetzung bedingt folgende Beschrankungen in den ausgeschiedenen Zonen: ZONE Si (Fassungsbereich) : Diese Zone umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie muss eingezaunt sein. Nur Griindiingen ist gestattet. ZONE S2 (Engere Schutzzone): Diese Zone dient zum Schutz der Quelle vor Verunreinigungen. Grundsatzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie Starke Diingungsbeschrankungen. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. ZONE S3 (Weitere Schutzzone) : Diese Zone hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone 11 und dem restlichen Gemeindegebiet. Grundsatzlich verboten sind Gewerbebauten und Materialentnahmen, welche eine Verschmutzungsgefahr durch Oel usw. des Grundwassers darstellen. Je­ des Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. In der Grundwasserschutzzone S3 der Fassung SAG 701 sind Einschrankungen und Schutzvorchriften gemass dem hydrogeologischen Bericht vom Juni 2006 zu beachten. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Alle Projekte in den Schutzzonen miissen der Dienststelle fur Umweltschutz zur Priifimg unterbreitet werden. Die Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Der Gesuchsteller muss den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Art. 90 Naturgefahrenzonen NAGE

Die Ausscheidung von Naturgefahren (Plane und Vorschriften) untersteht der Spezialgesetzgebung und dem Spezialverfahren. Gefahrenzonenplane weisen namentlich auf die Gefahrenarten und -stufen hin. Die den Planen beigelegten Vorschriften legen die notwendigen Anforderungen (eigentumsrechtliche Beschran­ kungen und bauliche Massnahmen) zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Giiter fest. vgl. Anhang I: Vorschriften, welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforde­ rungen in den Naturgefahrenzonen der Gemeinde Saas Grund festlegen.

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VII SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 91 Ausnahmebewilligungen

a) Sofem besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. b) Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte flihrt, fur Bauten in offentlichem Interesse, fur provisorische Bauten, fur landwirtschaftliche Bauten, fur bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, laut den Bestimmungen von

Art. 31 des kantonalen Baugesetzes

c) Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschiitzte Bauten diirfen im Rahmen einer Ausnahmebewilligung mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstande um jenes Mass unterschreiten, welches fur die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder fur die Erfullung der Bedingungen von Minergiehausem notwendig ist. Vorbehalten bleiben inventarisierte oder schiitzenswerte Bauten. d) Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verknupft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebewilli­ gung voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.

Art. 92 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau

Art. 3 BauG

Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vor­ schriften widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass emeuert, umgebaut oder erweitert werden, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten werden die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fur besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln.

Art. 4 BauG

Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassig erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine uberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert flinf Jahren seit der Zerstorung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Urnfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofem damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.

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Art. 93 Gebiihren

Fur die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebiihren zu entrichten. Der Gebiihrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt. Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.

Art. 94 Bussen

Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfiihrt oder ausfuhren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegeniiber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von 100 bis 50'000 Franken bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Riickfall kann die Busse bis auf lOO'OOO Franken erhoht und iiberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine hdhere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse 50 bis 1000 Franken. Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebiihren und Kosten solidarisch haflbar. Das StrafVerfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.

Art. 95 Verjahrung

Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit. Die Bussen verjahren in der gleichen Frist seit Rechtskraft der Busse. Die Verfolgungsverjahrung wird durch jede Untersuchungshandlung, die Vollstreckungsverjahrung durch jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjahrung tritt nach sechs Jahren ein; bei kumulativ ausgesprochenen Bussen nach zehn Jahren.

Art. 96 Inkrafttreten

Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.

Saas-Grund / Visp, 3. Februar 2011

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BW/GD

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ANHANGI

ANHANGI -BZR

VORSCHRIFTEN zu den Naturgefahrenzonen welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Saas Grund festlegen

54-OP Saas Grand - ABW - Febraar 2011

ANHANGI

VORSCHRIFTEN welche die eigentumsrechtlichen Beschrankungen und die bautechnischen Anforderungen in den Naturgefahrenzonen (NAGE-Zonen) der Gemeinde Saas Grund festlegen

1.

EINLEITUNG 1.1

Ziel der Vorschriften Die Vorschriften begleiten die Gefahrenzonenplane. Sie legen die Baumassnahmen und eigentumsrechtlichen Beschrankungen fest, die zur Gewahrleistung der Sicherheit der Personen, Tiere und bedeutenden Guter notwendig sind. Diese Dokumente werden gemass den Gesetzesbestimmungen und den einschlagigen technischen Richtlinien und Normen erarbeitet. Sie sind ebenfalls Gegenstand einer offentlichen Auflage.

1.2

Gefahrenart und Gefahrenstufe Die Naturgefahrenzonen umfassen Flachen, die geologischen, hydrologischen und nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Man unterscheidet Zonen, mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefahrdung sowie einen Hinweis auf eine Restgefahrdung (gelb-weiss gestrichelt) bei hydrologischen Gefahren oder sehr selten bei geo­ logischen Gefahren. Die Gefahrenstufe wird durch die variable Kombinierung der beiden Parameter der In­ tensity des Schadenereignisses und dessen Eintretenswahrscheinlichkeit definiert. Die Gefahrdung wird als erheblich bezeichnet, wenn sie weder beseitigt noch zumutbar vermindert werden kann. Eine solche Gefahrensituation kann nur aufgrund einer Gesamtuntersuchung des gefahrdeten Gebiets uberpriift werden. Die Gefahrdung wird als mittel bezeichnet, wenn sie durch gemeinsame und/oder einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird als gering bezeichnet, wenn sie durch einzelne Schutzmassnahmen zumutbar vermindert werden kann. Die Gefahrdung wird als Restgefahrdung bezeichnet, wenn das Schadenereignis kaum wahrscheinlich ist und daher nur beim Ereignis durch Uberwachungs-, Raumplanungsoder andere Massnahmen behoben werden kann. Hinsichtlich der Erdbebengefahr wird die Zone durch die nationale Erdbebengefahrdungskarte bestimmt, die in der SIA-Norm 261 steht. Die Schutzmassnahmen werden durch das kantonale Baugesetz und dessen Vollziehungsverordnung geregelt.

1.3

Umkehrung des Nachweises (gemass Art. 31 Abs. 4 kRPG): Der Eigentiimer des Grundstucks inkl. dessen Zufahrtsmoglichkeit kann den Nachweis erbringen, dass die Gefahr, die sein Grundstuck gefahrdet, durch Sicherheitsmassnahmen behoben oder infolge der giinstigen Entwicklung der Gefahrdung hinfallig geworden ist.

1.4

Rolle der Vorschriften im Verhaltnis zur Raumplanung Sobald die Gefahrenzonen rechtskraftig geworden sind, werden diese hinweisend in den Zonennutzungsplan und ins kommunale Bau- und Zonenreglement (Art. 11 und 31 kRPG) iibertragen.

54-OP Saas Grund - ABW - Februar 2011

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Saas Grund

2.

ANHANGI

2

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 2.1

Hauptsachliche eigentumsreehtliche Beschrankungen und bautechnische Anforderungen - Zonen mit erheblicher Gefahrdung (rot): grundsatzlich Verbot jeglicher Baute; - Zonen mit mittlerer Gefahrdung (blau): Bau moglich aufgrund eines Gutachtens und der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die Schutzauflagen und bedingungen festlegt; - Zonen mit geringer Gefahrdung (gelb) und Restgefahr (gelb-weiss): Bau moglich auf­ grund der Vormeinung der kantonalen Behorde, welche die einzelnen Schutzauflagen und -bedingungen festlegt; Fur Bauten und Anlagen, deren Erstellung an einem bestimmten Ort der Zone mit erheb­ licher Gefahr aus spezifischen sicherheitsbedingten oder wirtschaftlichen Griinden unerlasslich ist, konnen Ausnahmebewilligungen erteilt werden.

2.2

Rechtliche Auswirkungen Sobald die Gefahrenzonen (Plane und Vorschriften) vom Staatsrat genehmigt worden sind, werden diese fur die Behorden und Privatpersonen rechtsverbindlich. Wenn die Gemeinde aber Kenntnis einer durch den kantonalen Spezialisten validierten Gefahrenkarte, oder wenn sie eine Gefahr identifiziert hat, ist die Gemeinde (ausserhalb der Bauzone die KBK) verpflichtet, noch vor der offentlichen Auflage der sich daraus ergebenden Gefahrenzonen diesem Rechnung zu tragen.

2.3

Auskunft an den Gesuchsteller einer Baubewilligung Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung (ausserhalb der Bauzone die KBK) den Gesuchsteller auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich seine Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin.

2.4

Kantonale Vormeinung Gemass der kantonalen Bauverordnung ist fur jedes Baugesuch, das innerhalb einer Gefahrenzone liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Fur ein Bauprojekt neben einem Gewasser ist die Gemeinde (oder die KBK) verpflichtet neben der Beriicksichtigung der hydrologischen Gefahr den Raumbedarf der Gewasser im Sinne von Art. 21 der Bundesverordnung liber den Wasserbau einzuhalten.

2.5

Konformitatsbericht und Wohn- und Betriebsbewilligung Fur jedes Bauwerk das innerhalb eines Gefahrengebietes erstellt worden ist, hat das Buro, das die Schutzmassnahmen fur die Erlangung der Baubewilligung bestimmt und begleitet hat, einen Konformitatsbericht abzugeben. Die Gemeinde (oder die KBK) hat die sachgerechte Anwendung dieser Massnahmen zu kontrollieren. Laut Art. 59 der kantona­ len Bauverordnung erteilt die Behorde aufgrund des Konformitatsberichts, zu welchem der kantonale Spezialist eine Vormeinung abgibt, die Wohn- und Betriebsbewilligung.

2.6

Kosten Samtliche Kosten fur das Fachgutachten, die Ausfuhrung der einzelnen Schutzmassnah­ men und der Konformitatskontrolle gehen zu Lasten des Gesuchstellers der Baubewilli­ gung.

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3.

ANHANGI

3

2.7

Alarmplan und Sicherheitsverbesserung Angesichts des sich verandemden Verhaltens der Gefahrengebiete konnen die baulichen Schutzmassnahmen durch ein Uberwachungs- und/oder Alarmdispositiv erganzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Spezialisten. Die Gemeinde trifft ihrerseits zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit des gefahrdeten Gebiets die notigen Vorkehrungen (Sanierung, Entwasserung der oberirdischen Gewasser, Schutzbauten, Auszonung, vorbestimmte Schutzmassnahmen, Anweisungen an die Bevolkerung, usw.).

2.8

Verstarkung der beschlossenen Massnahmen Bei Zu- oder Abnahme der Gefahrenstufe sind von der Gemeinde die notigen Schritte zur Anderung der Schutzmassnahmen vorzunehmen. Sie hat auf dieselbe Weise zu verfahren falls eine nachtragliche Studie eine Anderung des genehmigten Gefahrenzonenplans vorschlagen sollte.

2.9

Ausserordentliche Massnahmen Bei Verscharfung der Gefahr kann die Gemeinde gegebenenfalls aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der gefahrdeten Zone anordnen. Die zustandige Behorde kann auch entschadigungslos die erteilten Bewilligungen zurtickziehen.

2.10

Schadenfall 1m Fall eines Schadenereignisses iibemimmt die Gemeinde bzw. der Kanton nicht die Behebung der an den Grundstiicken und anderen Privateinrichtungen angerichteten Schaden und die Wiederherstellung der Zufahrtswege.

2.11

Ubergangsmassnahnicn Aufgrund der Gefahrenkarten allein kann die zustandige Baubewilligungsbehorde von Fall zu Fall von den Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenreglemente abweichen. Hierfiir stiitzt sie sich auf die Vormeinung des kantonalen Spezialisten. In den Teilen des Gebiets, wo die Gefahrenzonenplane und die entsprechenden Vorschriften in Erarbeitung sind, entscheidet die zustandige Baubewilligungsbehorde iiber die Vertraglichkeit von jedem Bau- oder Umbauprojekt eines bestehenden Bauwerks aufgrund der Vormeinung des kantonalen Spezialisten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde ent­ scheidet iiber die Einstellung des Bewilligungsverfahrens fur jedes Projekt, das einer Gefahrdung im Sinne der Baugesetzgebung ausgesetzt werden kann.

SCHNEEGEFAHR 3.1

Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer hohen Lawinen-, Schneerutsch- und Eisabsturzgefahr ausgesetzt ist oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Giiter gefahrden kann. Umbauten und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden konnen dort bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhoht werden kann (z.B. durch Verstarkungsmassnahmen). Fur alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

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3.2

ANHANGI

4

Zone mit mittlerer Gefahrdung In einer solchen Zone sind Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 oder jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Geschafte, usw.), grund satzlich verboten. Die ubrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem spezialisierten Biiro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des kantonalen Spezialisten. Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsanderungen von bestehenden Gebauden wer­ den dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhohung der Anzahl der gefahrdeten Personen fuhren. Fiir alle in einer solchen Zone stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Wamorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

4.

3.3

Zone mit geringer Gefahrdung Diese Zonen befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwacheren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall konnen Schutzmassnahmen angefordert werden (verstarkte Baute, Verkehrsbeschrankung, usw.).

3.4

Gefahrdete Zufahrt Isolierte Flachen, die nur fiber langere Strecken mit hoherem Gefahrenzonengrad zuganglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem hoheren Gefahrengrad behandelt werden.

3.5

Eisabstiirze Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergangen oder Steinschlagen.

HYDROLOGISCHE GEFAHR 4.1

Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass einer erheblichen hydrologischen Gefahrdung (Uberschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt ist, oder die voraussehbar durch solche Phanomene gefahrdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Giiter gefahrden kann. Nur ein Gutachten iiber die gesamte ge­ fahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone fiir den Bau. Was die Rhone angeht, so betreffen diese Baumoglichkeiten lediglich Gefahrenperimeter mit langsamem Wasseranstieg und sofem eine spezifische Regelung sowie ein kommunaler Evakuationsplan erstellt und genehmigt worden sind. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen rot eingetragen sind.

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4.2

ANHANGI

5

Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder eine Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbiiro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und iibrigen Verstarkungen der Aussenmauem aufzunehmenden Stossrichtungen sowie Vorschlage zu Verminderung der Schaden durch Wasser- oder Schlammeinbruch und zur Vermeidung der Risiken fur die Personen ausserhalb der Gebaude. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutzmassnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen: das Bauprojekt ist so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhalt. Gegebenenfalls werden auch Schutzmassnahmen fur die Parzelle vorgeschlagen, so­ fem es sich um haufig genutzte Orte handelt (Zufahrten, Terrassen, Spielplatze, ...). Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen blau eingetragen sind. Die Gemeinde erstellt Anweisungen fur ihre Bewohner und errichtet ein Alarmsystem mit einem Evakuierungsplan.

4.3

Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone hat fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Mauer, Verkleinerung der Offhungen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der kan­ tonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Mass­ nahmen sein. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen gelb eingetragen sind.

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4.4

ANHANGI

6

Zone mit Restgefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vonneinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.

5.

GEOLOGISCHE GEFAHR Im Bereich der geologischen Gefahren ist das Kantonsgebiet Bergstiirzen, Steinschlagen, Bodenabsackungen, Rutschungen und Murgangen ausgesetzt. Die Erdbebengefahr wird im nachfolgenden Kapitel behandelt. 5.1

Zone mit erheblicher Gefahrdung In der Zone, die erfahrungsgemass oder voraussehbar einer erheblichen Gefahrdung aus­ gesetzt ist, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere be­ deutende Giiter gefahrden kann. Nur ein Gutachten uber die gesamte gefahrdete Zone ermoglicht der kantonalen Behorde die bedingte Freigabe der ganzen oder eines Teils der Zone fur den Bau und die Festsetzung ihrer Bedingungen. Einer erheblichen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen rot eingetragen sind.

5.2

Zone mit mittlerer Gefahrdung Innerhalb dieser Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache oder Nutzungsanderung darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbiiro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezia­ listen unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlagt aufgrund der erwogenen Ereignisszenarien die zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere: bei Rutschungen oder dhnlichen Phdnomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflachliche oder unterirdische Gewasser sowie auf das Vorkommen von verschlechtertem Gestein in der Tiefe zuriickzuftihrenden Risikos. Die zu ergreifenden Schutzmassnahmen betreffen die Fundamentsart, die Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen fur die Baute und die Kanalisation, usw.; bei Steinschlagen oder dhnlichen Phdnomenen: das Intensitat/WahrscheinlichkeitsDiagramm des Phanomens betreffend die Parzelle, die kollektive oder individuelle Schutzart sowie die Berechnung der Energien und der durch die vorgeschlagenen Schutzbauten aufzunehmenden Stosswirkungen. Innerhalb dieser Zone sind in Ermangelung oder in Erganzung von kollektiven Schutz­ massnahmen, sofem das Gutachten zeigt, dass Abweichungen moglich sind, folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen:

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ANHANGI

7

hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phdnomene: a)

das Gebaude ist auf einer wasserbestandigen Stahlbetonbodenplatte zu erstellen und die Verbindung zur daruber liegenden Platte ist ebenfalls aus Stahlbeton, damit ein steifer Kasten gebildet wird, zu erstellen;

b)

das gefasste Oberflachen- (Dacher, asphaltierte Zufahrtstrassen, usw.) und Grundwasser (Drainage) ist mittels unverformbaren Kanalisationen an die kommunale Kanalisation anzuschliessen; die Aushubarbeiten sind gemass den rechtsgiiltigen Sicherheitsnormen auszufuhren.

c)

hinsichtlich Steinschldge oder ahnlicher Phdnomene ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebaude den aufgrund der beriicksichtigten Szenarien berechneten dynamischen Stosswirkungen standhalt. Einer mittleren Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen blau eingetragen sind. 5.3

Zone mit geringer Gefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt: hinsichtlich Rutschungen oder ahnlicher Phdnomene sind die oben genannten baulichen Mindestmassnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsatzlich bei jeder Baute mit einem Volumen iiber oder gleich 700 m3 gemass SIA-Norm anzuwenden. Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen. hinsichtlich Steinschldge oder ahnlicher Phdnomene hat der Gesuchsteller dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen: Schutzwand, Verstarkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Offnungen und Fensterflachen, Innen- und Ausseneinrichtungen, usw. beizulegen. Diese Schutzmassnahmen hangen vom Standort und von der Ausrichtung des Bauobjektes gegeniiber der Gefahrenquelle ab und sind der zustandigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten. Einer geringen Gefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen gelb eingetragen sind.

5.4

Zone mit Restgefahrdung Innerhalb einer solchen Zone ist fur jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnflache darstellt, die Vormeinung des kantonalen Spezialisten erforderlich. Bau- und Umbau-/Renovationsprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemass SIA-Norm 261 sind grundsatzlich verboten. Jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansammlung betreffen (Schulen, Theatersale, Ferienlager, Heime, usw.), konnen nach Vormeinung des kantonalen Spezialisten Gegenstand von besonderen baulichen Schutzmassnahmen sein. Einer Restgefahrdung ausgesetzt sind Gebiete, die auf den rechtsgiiltigen Planen gelbweiss gestrichelt eingetragen sind.

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6.

ANHANGI

8

ERDBEBENGEFAHR Die Erdbebengefahrdungskarte der Schweiz und die kantonalen Karten der Baugrundklassen 1:25'000 bilden die Grundlagen des erdbebensicheren bewilligungspflichtigen Bauens. In Agglomerationen und empfindlichen Industriezonen wird die Gemeinde gebeten, eine spektrale seismische Mikrozonierungskarte zu erstellen. Diese Mikrozonierung wird fur Bauwerke der BWK III der SIA-Norm 261 sowie Bauwerke, die der Storfallverordnung (StFV) unterstellt sind, gefordert. Gemass Art. 24, 36 und 42 der kantonalen Bauverordnung, die seit dem 1. Juli 2004 in Kraft ist, miissen samtliche Bauwerke die SIA-Norm 260 und folgende beriicksichtigen, damit erdbebensicher gebaut wird. Fur jeden Neu- oder Umbau von industriellen oder kommerziellen Hallen sowie fur Gebaude mit zwei oder mehr Stockwerken iiber dem Erdgeschoss ist dem Baubewilligungsgesuch ein Erdbebengutachten mittels kantonalen Formularen beizulegen.

Saas Grund / Visp, den 3. Februar 2011 BW/GD

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Teilrevision des BZR - 2014

Gemeinde Saas-Grund: Artikelanpassungen Bau- und Zonenreglement Teilanpassungen Zonennutzunqsplëne Juni 2012

ArtikeUinderungen Bau- und Zonenreglement Gemeinde Saas-Grund lm Rahmen der vorliegenden von der Urversammlung angenommenen Anpassungen / Tellânderunqen der vom 5taatsrat am 30. Marz 2011 homologierten Zonennutzunqsplâne werden folgende Artlkelënderunqen im Bau- und Zonenreglement vollzogen:

Art. 78

wird durch eine neue Ziffer 4 folgendermassen erqanzt:

Art. 78 , Ziffer 4, BZR: Geschütze Landwirtschaftszone "Triftalp"

In der geschützten Landwirtschaftszone "Triftalp" ist eine traditionelle landschaftsschonende und massvolle landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgeschrieben. Zur Bewirtschaftung ist lediglich der Alpbetrieb berechtigt. Eine Bewirtschaftung durch Dritte ist unzulëssiq. Bauten sind im 5inne zur Erhaltung des schützenswerten Charakters der "Triftalp" nicht erlaubt. Jegliches Düngen der entsprechenden Flachen ist qernâss Gewàsserschutzverordnung auf Grund der vorhandenen Quellschutzzone 52 verboten. In den Landwirtschaftszonen gilt die l.ârmempflndllchkeltsstufe III

Art. 83

wird folgendermassen erqanzt:

Art. 83 Lagerplatz für Baumaterial LB

Diese Zone dient zum Ablagern von Bauqerâten und Baumaterialien. Es kônnen eingeschossige Einstellhallen und unterstënde erstellt werden, die mit Erdmaterial überdeckt und begrünt werden müssen. Die Dimensionen richten sich nach den Bodenverfügbarkeiten und den Bedürfnissen und werden vom Gemeinderat festgelegt. Anlagen und Platze, die sich in der roten Lawinengefahrenzone befinden, dürfen in Gefahrenzeiten nicht benutzt werden. Die Zufahrt darf jeweils nur in Absprache mit dem ërtllchen / regionalen Verkehrs- und Lawinensicherheitsdienst genutzt werden.

Der Prësldent Patrick Zu ~iOttefîl--_

5aas-Grund, 16.Juli 2012

vom 5taatsrat genehmigt am:

Die Schreiberin