Bau- und Zonenreglement Simplon
Simplon
Document
- Numer
- BZR_SIM.2005
- Vischnanca
- Simplon
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Administration communale
- Decidì
- 11-05-2005
- En vigur dapi
- 11-05-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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BZR_Simplon_11.05.2005.PDFIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde Simplon
Kan ton Wallis
BAU- UND ZONENREGLEMENT DER GEMEINDE SIMPLON
(Homologation)
Vom Staatsrate genehmigi 1 1. MAI 2005 In der Sitzung vom
SiegelgebUhr: Fr. Bestatigt:
/
DerStaatskanzlcr: /v.
Simplon, 15. Februar2005
*
4
1
Inhaltsverzeichnis
1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
4
Art. 1
Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich......................................
Art. 2
Zustandigkeit, Vollzug.....................................................................
Art. 3
Verantwortung....................................................................................
4 4 4
2. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN..............................................
5
Art. 4
Baubewilligungsverfahren...............................................................
5
3. PLANUNGSMITTEL.........................................................................
5
Art. 5
Reglemente und Plane......................................................................
Art. 6
Zonennutzungsplan / Nutzungsplan................................................
Art. 7
Verkehrs- und Versorgungsrichtplan...............................................
Art. 8
Fuss- und Wanderwege.....................................................................
Art. 9
Ubersicht liber den Stand der Erschliessung..................................
Art. 10
Sondernutzungsplane......................................................................
5 5 7 7 7
4. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN......................................................
8
Art. 11
Grenzabstand....................................................................................
Art. 12
Gebaudeabstand...............................................................................
148 weitere Artikel
Art. 13
Naher- und Grenzbaurechte...........................................................
Art. 14
Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag............................................
Art. 15
Gebaudehohe....................................................................................
Art. 16
Fassadenhohe...................................................................................
Art. 17
Geschosszahl, Vollgeschosse.........................................................
Art. 18
Ausniitzungsziffer............................................................................
Art. 19
Ausniitzungszuschlag und Nutzungsiibertragung.......................
8 9 9 9 9 10 10 10 11
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN.................................................. 5.1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG........................................
13 13
Art. 20
Baugebiet..........................................................................................
Art. 21
Baulanderschliessung.....................................................................
Art. 22
Erschliessungsgrad..........................................................................
Art. 23
Landumlegung und Grenzregulierung..........................................
13 13 14 14
5.2.VORSCHRIFTEN FUR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT....
15
Art. 24
Unterhalt der Bauten........................................................................
Art. 25
Storung der offentlichen Ordnung.................................................
Art. 26
Beniitzung des offentlichen Grundes............................................
Art. 27
Dach- und Meteorwasser, Schneefanger.....................................
Art. 28
Schneeraumung...............................................................................
Art. 29
Feuerpolizei......................................................................................
Art. 30
Behindertengerechtes Bauen..........................................................
Art. 31
Kinderspielplatze..............................................................................
Art. 32
Immissionen......................................................................................
Art. 32bis
Larmempfindlichkeitsstufen.......................................................
Art. 33
Energiesparmassnahmen..................................................................
Art. 34
Geschosshohe, Bodenflachen..........................................................
Art. 35
Einstellraume.....................................................................................
Art. 36
Diingereinrichtungen.......................................................................
15 15 15 16 16 16 17 17 17 18 18 19 19 19
5.3. ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ...............................
19
6
w
2
Art. 37
Schutz des Ortsbildes.............................................
Art. 38
Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte..........
Art. 39
Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren ....
Art. 40 Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien
Art. 41
Antennen und Reklameeinrichtungen..................
Art. 42
Einfriedungen, Stiitzmauern und Boschungen....
Art. 43
Schutz von Wasserlaufen......................................
5.4 STRASSEN UND BAULINIEN................................
19 20 20 21 21 21 22 22
Art. 44
Baulinienplan.........................................................
Art. 45
Vorspringende Gebaudeteile.................................
Art. 46
Parkierung...............................................................
Art. 47
Ausfahrten, Garagenvorplatze..............................
Art. 48
Private Strassen und Wege....................................
22
6. ZONENVORSCHRIFTEN......................................... 6.1 ZONENEINTEILUNG..............................................
25 25
Art. 49
Zoneneinteilung......................................................
25
6.2 ZONENORDNUNG...................................................
27
Art. 50
Dorfzone D..............................................................
Art. 51
Dorfzone D1.............................................................
Art. 52
Ferienhauszone FI...................................................
Art. 53
Wohn- und Ferienhauszone W2, W2 QP, W2D .
Art. 54
Wohnzone W3........................................................
Art. 55
Gewerbezone...........................................................
Art. 56
Zone fUr touristische Bauten und Anlagen.........
Art. 57
Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen..........
Art. 58
Verkehrszone...........................................................
Art. 59
Archaologische Zonen...........................................
Art. 60
Landwirtschaftszonen............................................
Art. 61
Landschafts- und Naturschutzzonen....................
Art. 62
Maiensasszonen......................................................
Art. 63
Erhaltungszone.......................................................
Art. 64
Zonen fiir Skipisten...............................................
Art. 65
Deponiezone............................................................
Art. 66
Abbauzone..............................................................
Art. 67
Ubriges Gemeindegebiet........................................
Art. 68
Waldareal und Baumbestande..............................
Art. 69
Quellschutzzonen...................................................
Art. 70
Gefahrenzonen........................................................
Art. 70bis
Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
27 27 28 29 29 29 30 30 31 31 31 32 33 34 35 35 35 35 36 36 37 37
7. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN...........
38
Art. 71
Ausnahmebewilligungen........................................
Art. 72
Besitzstandgarantie / Wiederaufbau....................
Art. 73
Gebiihren..................................................................
Art. 74
Bussen......................................................................
Art. 75
Verjahrung..............................................................
Art. 76
Inkrafttreten.............................................................
38 38 38 39 39 39
23 23 24 24
4
1. GELTUNGSBEREICH, VOLLZUG UND VERANTWORTUNG
Art. 1 Ortlicher und sachlicher Geltungsbereich
Das vorliegende Baureglement gilt fur das ganze Gemeindegebiet. Es soli eine geordnete Bebauung und eine geeignete Nutzung des Bodens auf dem Gemeindegebiet gewahrleisten. Es regelt Rechte und Pflichten des Einzelnen auf dem Gebiete des Bauwesens und der Bodennutzung gegeniiber der Gemeinschaft und gegeniiber Dritten. Seine Bestimmungen sind anwendbar fiir alle bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Vorkehren, die nicht der Bewilligungszustandigkeit des Bundes und der Spezialgesetzgebung des Kantons unterliegen. Das Reglement stiitzt sich auf die einschlagigen kantonalen Vorschriften, insbesondere des Bau wesens und verwandter Gebiete.
Art. 2 Zustandigkeit, Vollzug
Die Aufsicht iiber das Bauwesen und der Vollzug des Baureglementes sind Sache des Gemeinderates. Fiir die Bewilligung von Baugesuchen innerhalb der Bauzone und Maiensasszone ist der Gemeinderat zustandig, fiir Bauten ausserhalb der Bauzone die kantonale Baukommission. Der Gemeinderat kann eine Baukommission ernennen. Einzelne Aufgaben konnen Fachleuten Ubertragen werden, welche ein Geschaft vorbereiten und dem Gemeinderat Antrag stellen.
Art. 3 Verantwortung
Fiir die Einhaltung der Bauvorschriften sind insbesondere Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich. Hauptverantwortlich bleibt der Bauherr. Die Verantwor tung wird durch die Tatigkeit der Gemeindebehorde nicht beriihrt. Durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausiibung der Kontrolle iibernehmen die Behorden keine Verantwortung insbesondere fiir Konstruktion, Festigkeit und Materialeignung.
5
2. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 4 Baubewilligungsverfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz (BauG) vom 8. 2. 1996 und der kantonalen Bauverordnung (BauV) vom 2. 10. 1996.
3. PLANUNGSMITTEL
Art. 5 Reglemente und Plane
Die Bauvorschriften der Gemeinde bestehen aus folgenden Reglementen und Planen:
a)
Reglemente: Baureglement mit Zonenordnung Kanalisationsreglement Wasserversorgungsreglement Kehrichtreglement Energiesparreglement alle iibrigen Reglemente und Vorschriften zum Bauwesen.
b)
Plane: Zonennutzungsplan / Nutzungsplan Verkehrs- und Versorgungsrichtplan Plan des Fuss- und Wanderwegnetzes Ubersichtsplan liber den Stand der Erschliessung
c)
je nach Notwendigkeit werden zusatzlich ausgearbeitet: Sondernutzungsplane (kant. RPG Art. 12) Strassen- und Erschliessungsplane sowie Baulinienplane (kant. Strassengesetz).
Art. 6 Zonennutzungsplan / Nutzungsplan
Der Zonennutzungsplan / Nutzungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Baureglementes und ist durch die Urversammlung zu genehmigen. Er ist fiir jedermann verbindlich. Er besteht mindestens aus dem Zonennutzungsplan im Mst. 1:5'000 und dem Nutzungsplan 1:12'000. Der Nutzungsplan muss laut kantonalem Raumplanungsgesetz mindestens festlegen:
6
a)
Bauzonen Der Zonenplan teilt das Baugebiet in Zonen ein, legt Frei- und Griinflachen fest und bezeichnet die Schutzgebiete im Siedlungsbereich. Bauzonen umfassen Land, das sich fur die Uberbauung eignet und weitgehend Uberbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benotigt und erschlossen wird.
b)
Land w i rtschaftszonen Die Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich fur die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soil.
c)
Schutzzonen Schutzzonen umfassen: Bache, Fliisse, Seen und ihre Ufer samt Bestockung, besonders schone sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie geschichtliche Statten und bedeutende offentliche Aussichtspunkte, fiir die Landschaft oder Siedlung charakteristische Baumbestande oder Geholze, Naturschutzobjekte und fiir die Tier- und Pflanzenwelt wichtige Lebensraume, wie Waldrander, Feuchtgebiete und dergleichen.
d)
Weitere Zonen Zusatzlich konnen gemass Art. 11 kRPG weitere Zonen namentlich Maiensasszonen, Zo nen fiir offentliche Bauten und Anlagen, fiir Sport und Erholung sowie fiir Abbau und Deponien bestimmt werden.
Der Nutzungsplan kann auch Gebiete beinhalten, in denen eine bestimmte Nutzung erst spater zugelassen wird oder deren Nutzung noch nicht bestimmt ist.
Art. 7 Verkehrs- und Versorgungsrichtplan
a)
Der Verkehrsrichtplan enthalt die bestehenden und geplanten Verkehrslinien der Gemeinde, die Hauptverkehrs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen, die offentlichen Parkplatze und die Fuss- und Wanderwege. Er kann zusatzlich die Bau- und Niveaulinien und Angaben Uber die Fahrbahnbreiten enthalten.
b)
lm Versorgungsrichtplan sind die dem Zonenplan und den Bauetappen angepassten generellen Anlagen fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie fiir die Abwasserbeseitigung dargestellt. Er enthalt insbesondere den Standort der wichtigsten Bauten und die generelle Linienfiihrung der wichtigsten Kanale und Leitungen sowie deren Einzugsgebiet.
Um Rechtskraft zu erlangen, miissen der Verkehrs- und Versorgungsrichtlplan vom Gemeinderat beschlossen, offentlich aufgelegt und vom Staatsrat homologiert werden (vgl. kant Strassengesetz).
7
Art. 8 Fuss- und Wanderwege
Das Fuss- und Wanderwegnetz umfasst: die in der Regel innerhalb des Siedlungsgebietes liegenden Fusswege; die in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes liegenden Wanderwege. Planung, Kennzeichnung, Erhaltung und Ersatz der Fuss- und Wanderwegnetze sind Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde priift Anderungsvorhaben und Ersatzmassnahmen und ist zustandig fur die Durchfiihrung des durch die kantonale Gesetzesbestimmung festgelegten Verfahrens. Auf dem Fuss- und Wanderwegnetz wird der freie Durchgang durch die Gemeinde im Rahmen der geltenden Rechtsordnung garantiert. Die eidgenossische und kantonale Gesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 9 Ubersicht iiber den Stand der Erschliessung
Der Ubersichtsplan iiber den Stand der Erschliessung zeigt die Teile der Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterfiihrung der bisher erbrachten Leistungen voraussichtlich innert 5 Jahren, spatestens aber innert 15 Jahren bau reif gemacht werden konnen. Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven im weitgehend iiberbauten Gebiet fest und fiihrt die Ubersicht nach. Die Ubersicht kann bei der Gemeinde von jedermann eingesehen werden.
Art. 10 Sondernutzungsplane
Der Gemeinderat ist befugt, in klar begrenzten Teilen des Baugebietes die Erarbeitung von Sondernutzungsplanen zu beschliessen. Es werden folgende Sondernutzungsplane unterschieden:
a)
Detailnutzungsplan Der Detailnutzungsplan bezeichnet fUr bestimmte Teile des Gemeindegebietes besondere Raumplanungsmassnahmen und regelt die Nutzungsart des Bodens im Einzelnen.
b)
Quartierplan Der Quartierplan bestimmt Anzahl, Art, Lage, Zweckbestimmungen, aussere Abmessungen, Geschosszahl und allenfalls weitere bauliche Einzelheiten wie Ausnutzung und Gestaltung, Bau- und Niveaulinien, Strassentrassees der im Planungsgebiet zu erstellenden Bauwerke. Er ist fur die Grundeigentiimer und ihre Rechtsnachfolger verbindlich und kann die Uberbauung des Areals nach dem Zonennutzungsplan ausschliessen.
8 Zu diesen Planen kann ein Reglement verlangt werden, welches die Merkmale dieses Quartiers sowie die Vorschriften betreffend Gestaltung, Verkehr, Umwelt und eventuell auch die Ausfiihrungstermine enthalt.
c)
Gestaltungsplan Der Gestaltungsplan weist einen hoheren Detailierungsgrad auf als der Quartierplan und legt in besonderem Ausmass die Gestaltung von Gebauden und Gebaudeteilen sowie von Platzen, Freiflachen und Fussgangerbereichen fest.
Der Gemeinderat kann eine Sondernutzungsplanung mit einer Landumlegung Oder einer Grenzregulierung (vgl. Art. 24) verbinden. Unter Einhaltung der obigen Vorschriften wird fiir die Sondernutzungsplane das ordentliche Baubewilligungsverfahren angewendet. In den iibrigen Fallen ist das Verfahren entsprechend dem kantonalen Raumplanungsgesetz durchzufiihren. In den Gebieten, in denen Sondernutzungsplane zu erarbeiten sind, konnen betriebs- und nutzungsbedingte An- und Umbauten sowie geringfiigige Volumenerhohungen vorgenommen wer den, so weit diese die zu erarbeitenden Sondernutzungsplane nicht massgeblich erschweren.
4. BEGRIFFSERLAUTERUNGEN
Art. 11 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die kiirzeste horizontal gemessene Entfernung zwischen Fassade und Eigentumsgrenze (siehe Abb. 1, Anhang). Dieser Abstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Bei Gebauden wird zwischen dem kleinen Grenzabstand "a" und dem grossen Grenzabstand " A unterschieden. Beim kleinen Grenzabstand wird die kiirzeste Entfernung senkrecht zur Grenze gemessen. Er ist bei den Riick- und Nebenfassaden sowie bei eingeschossigen Anbauten einzuhalten, Der grosse Grenzabstand wird in der Regel senkrecht zur Fassade gemessen, welche der Sonne Oder Aussicht zugekehrt ist. In Ausnahmefallen, insbesondere wenn dem Bauherrn bedeutende Nachteile bei der Uberbauung eines Grundstiickes entstehen, kann der Ge meinderat den grossen Grenzabstand auch auf einer anderen Gebaudeseite zulassen. Kommt die Hauptfassade an eine Baulinie zu stehen, kann auf den grossen Grenzabstand verzichtet werden, sofern die festgelegte Ausnutzungsziffer eingehalten und die notwendigen Autoabstellplatze nachgewiesen sind. Der Grenzabstand darf auf der ganzen Fassadenlange nicht unterschritten werden. Uber die Fassade vorspringende Bauteile wie Dachvorspriinge, Hauseingange, Balkone, Veranden, Erker, freistehende Treppen und dergleichen werden nur ab einer Ausladung von 1.50 m mit einberechnet. Bei Anbauten und freistehenden Bauten betragt der Grenzabstand, gemessen ab ausserstem Gebaudeteil 2.0 m, sofern sie nicht dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen
9 und nicht mehr als 2.50 m Fassadenhohe, 3.50 Firsthohe und eine Grundflache von weniger als 10 m2 aufweisen.
Art. 12 Gebaudeabstand
Der Gebaudeabstand ist die kiirzeste horizontale Entfernung zwischen zwei Gebauden. Er ist mindestens gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstande. Bei Bauten auf gleichem Grundstiick ist der Gebaudeabstand einzuhalten. Steht auf dem Nachbargrundstiick bereits ein Gebaude in Unterdistanz zur gemeinsamen Grenze, so muss mindestens der Grenzabstand eingehalten werden.
Art. 13 Naher- und Grenzbaurechte
Bauten und Anlagen, die vollstandig unter das gewachsene Terrain zu stehen kommen, diirfen unter Vorbehalt des kantonalen Strassengesetzes an die Grenze gebaut werden. Durch Errichten einer Dienstbarkeit der Grundeigenttimer konnen die Grenzabstande unter Wahrung des Gebaudeabstandes auf die beiden Grundstiicke verteilt werden. Es kann ebenfalls bis zur hochstzulassigen Gebaudelange auf die gemeinsame Grenze gebaut werden. Diese Dienstbarkeit ist zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen. Eine Kopie dieser Eintragung ist dem Baugesuch beizulegen.
Art. 14 Gebaudelange, Mehrlangenzuschlag
Die Gebaudelange wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebaudelange hinzugerechnet. In der Regel soli eine Gebaudelange 25.00 m nicht iiberschreiten. Ist eine Gebaudeseite des Hauptbaues langer als 25.00 m, so erhoht sich der Grenzabstand auf beiden Langsseiten und zwar um 1/5 der entsprechenden Mehrlange (Mehrlangenzuschlag) fiir den grossen Grenzabstand und um 1/10 fiir den kleinen Grenzabstand. Der Gemeinderat kann verlangen, dass grossere Gebaude in der Lange und in der Dachform gestaffelt werden. Bei gestaffelten Gebauden berechnet sich der Mehrlangenzuschlag nach der Ge baudelange des Hauptbaues, reduziert um das Mass der Riickversetzungen.
Art. 15 Gebaudehohe
Die Gebaudehohe wird gemessen ab der Hohe des gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis auf die Oberkante der First fiir Satteldacher und bis auf die Oberkante
10 Briistung fiir Flachdacher oder Dacher mit niedrigem Gefalle (siehe Abb. 2, Anhang). Bei gestaffelten Baukorpern wird die zulassige Gebaudehohe fiir jeden der versetzten Baukorper separat berechnet. Abgrabungen fiir Garageneinfahrten werden nicht zur Gebaudehohe gerechnet. Zur Kontrolle der Bauhohe wird vor Baubeginn ausserhalb des Grundstiickes vom Geometer oder der Baukommission ein Fixpunkt festgesetzt. Bei Bauten mit Geschafts- und Gewerbebetrieben kann zur in der Zonenordnung (Art. 5 Iff) festgelegten maximalen Gebaudehohe gesamthaft ein Zuschlag bis zu 1.50 m gewahrt werden, wenn dieser nachweisbar betriebsbedingt ist.
Art. 16 Fassadenhohe
Die Fassadenhohe wird gemessen vom gewachsenen oder, falls er tiefer liegt, vom bearbeiteten Boden bis zum Schnittpunkt mit der oberen Dachlinie. Fiir Flachdacher oder fiir Dacher mit nied rigem Gefalle wird die Fassadenhohe bis Oberkante Briistung gemessen. Die Fassadenhohe ist auch fiir riickversetzte Elemente wie Lukamen, Attika, usw. zu berechnen. Die gegeniiber der Fassade zuriickversetzten Dachaufbauten (Kamine, Ventilations- und Liftaufbauten, kleine Lukarnen usw.), die die Dachflache um weniger als 3 m3 iiberragen, werden jedoch nicht angerechnet.
Art. 17 Geschosszahl, Vollgeschosse
(siehe Abb. 3, Anhang) Als Vollgeschoss gilt jedes zu Wohn- und Arbeitszwecken vorgesehene Geschoss. Das Dachoder das Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn seine Bruttogeschossflache mehr als zwei Drittel der bewohnbaren Grundflache des darunterliegenden Vollgeschosses betragt. Jedes Erd- oder jedes Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als zwei Drittel sei ner Aussenflache aus dem natiirlich gewachsenen oder bearbeiteten fertigen Terrain herausragt. Bei gestaffelten Baukorpern wird die Geschosszahl fiir jeden der versetzten Bauteile berechnet.
Art. 18 Ausniitzungsziffer
Die Ausniitzungsziffer "az" ist das Verhaltnis der anrechenbaren Bruttogeschossflache (BGF) der Gebaude zur anrechenbaren Landflache (LF). Als anrechenbare Bruttogeschossflache gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte, die dem Wohnen und dem Gewerbe dienen oder fiir diesen Zweck nutzbar sind. Nicht beriicksichtigt werden:
dem Wohnen und dem Gewerbe dienende Raume ausserhalb der Wohnung, wie Keller, Estrich, Trockenraume, und Waschkiichen, Heizraume, Holz-, Kohlen- und Tankraume; Maschinenraume fiir Lift-, Ventilations- und Klimaanlegen; Gemeinschaftsspiel- und Bastelraume in Mehrfamilienhausern; nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellraume fiir Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen; Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen; offene Erdgeschosshallen, gedeckte und offene Dachterrassen, offene ein- und vorspringende Balkone; verglaste Raume (Veranda, Erker, Gewachshaus, Wintergarten), wenn sie nicht dem dauernden Wohnen (ausserhalb beheizter Raume) oder fiir gewerbliche und berufliche Aktivitaten dienen; die unterirdischen Lager, in dem Masse, wie sie nicht offentlich zuganglich sind und keine Arbeitsplatze enthalten. Als Bruttogeschossflache zahlen in jedem Fall: Die Dachgeschosse mit einer Fertighohe unter Sparren von mehr als 1.80 m; die Untergeschosse, die fiir das Gewerbe oder Wohnen nutzbar sind.
Anrechenbare Landflache (LF) Die anrechenbare Landflache ist gleich der Flache, der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgeniitzten Grundstiicke oder Grundstiickteile in der Bauzone. Nicht zur anrechenbaren Parzellenflache gehoren: - die bereits ausgeniitzen Flachen, projektierte Verkehrsanlagen, - Walder, Gewasser und andere Grundstiickteile, die aus offensichtlichen Griinden nicht Uberbaubar sind. - Wird ein iiberbautes Grundstiick neu parzelliert, so darf die neue Parzelle nur soweit iiberbaut werden, als die Ausniitzungsziffer, iiber das ganze Grundstiick gemessen, eingehalten wird. Der Gemeinderat kann verfUgen, dass die Ausniitzungsziffer eines Grundstiickes im Grundbuch angemerkt wird.
Art. 19 Ausniitzungszuschlag und Nutzungsiibertragung
Landflachen, die fiir offentliche Nutzungen abgetreten werden, konnen fiir die Berechnung der Ausniitzungsziffer bis zu 20 % der vom Gemeinwesen beanspruchten Grundstiickflache als anre chenbare Landflachen miteinbezogen werden. Fiir Sondernutzungsplane, wie Quartier- und Detailnutzungsplane, kann der Gemeinderat, aufgrund der Vorteile einer Gesamtlosung, einen Aus niitzungszuschlag von 0.1 gewahren. Zeichnet sich ein Bauvorhaben durch besondere Energiesparmassnahmen aus, indem nachgewiesen wird, dass der Heizungsenergieverbrauch unter den von den zustandigen eidgenossischen und kantonalen Richtlinen liegt, kann der Gemeinderat einen Ausniitzungszuschlag von bis 0.1 ge wahren. Die beteiligten Grundeigentiimer konnen mit Dienstbarkeitsvertrag vereinbaren, dass die noch nicht beanspruchte Ausniitzung eines Grunstiickes auf die Bauparzelle iibertragen wird. Die Uber-
12 tragung ist jedoch nur zulassig unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstiicken derselben Zone. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einzutragen.
13
5. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
5.1. BAUGEBIET UND ERSCHLIESSUNG
Art. 20 Baugebiet
Das Baugebiet der Gemeinde wird aufgrund des Erschliessungsstandes eingeteilt in:
a)
Bauzonen 1. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig, vollflachig dargestellt): Dies sind Bauzonen, die aufgrund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger WeiterfUhrung der Erschliessung voraussichtlich innert 5 Jahren bau reif gemacht werden konnen.
b)
Bauzonen 2. Erschliessungs-Etappe (im Zonenplan farbig umrandet): Dies sind Bauzonen, die nicht erschlossen sind, jedoch innert der nachsten 15 Jahre vor aussichtlich benotigt und erschlossen werden. Sofern in der Bauzone der 2. Erschliessungs-Etappe ein Grundstiick von Privateigentiimern nach Artikel 39 erschlossen wird, kann der Gemeinderat unter Vorbehalt der iibrigen rechtlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilen.
Durch Privateigentiimer ausgefiihrte Erschliessungsanlagen miissen der generellen Planung entsprechen und durch den Gemeinderat genehmigt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Grundeigentiimers. Bei der Uberflihrung einer Bauzone der 2. Etappe in Bauzone der 1. Etappe konnen die bereits geleisteten Kosten der Grundeigentiimer fiir die Basiserschliessung von der Gemeinde ganz oder teilweise Ubernommen werden, sofern diese Erschliessungsanlagen den Planen oder dem Konzept der Gemeinde entsprechen.
Art. 21 Baulanderschliessung
Die Gemeinde erschliesst die Bauzonen im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes liber die Raumplanung. Hierzu kann sie alle notwendigen Massnahmen treffen, namentlich Landumle-gungen oder Grenzbereinigungen anordnen sowie Dienstbarkeiten errichten, umwandeln oder ablosen. Ein Grundstiick gilt als erschlossen, wenn: alle Anlagen fiir den Verkehr (Strasse, Parkplatze und Zugang), fiir die Wasser- und Energieversorgung sowie die Abwasserbeseitigung iiber das offentliche Kanalisationsnetz vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Planen der Gemeinde erstellt werden und der Grundeigentiimer die erforderlichen Rechte fiir die Benutzung dieser Anlagen besitzt. Die Erschliessung muss rechtlich sichergestellt und soweit notig bei Baubeginn spatestens aber bei Fertigerstellung der Bauten und Anlagen vollendet sein.
14 Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung als sichergestellt, wenn fiir die Grundeigentiimer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benotigten Rechte miissen bei Baubeginn erworben sein. Die Gemeinde bestimmt in Erschliessungsplanen die Art der Erschliessung der verschiedenen Zonen (Art. 14 kRPG) und legt in jedem Fall die finanzielle Beteiligung der Grundeigentiimer an den Erschliessungskosten fest. Neue Bauzonen diirfen nur ausgeschieden und erschlossen werden, wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten werden konnen.
Art. 22 Erschliessungsgrad
a)
Basiserschliessung Die Basiserschliessung im Baugebiet ist Sache der Gemeinde. Die Erstellung der Sammelstrassen, der Erschliessungsstrassen und der Hauptleitungen fiir Kanalisation und Wasserversorgung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen ihrer finanziellen Moglichkeiten. Die Gemeinde ist berechtigt, fiir eine beschrankte Zeitdauer und zu noch festzulegenden Bedingungen eine Vorfinanzierung der Basiserschliessung durch die Bauinteressenten zu verlangen.
b)
Detailerschliessung Die Detailerschliessung erfolgt zu Lasten der Grundeigentiimer. Um die Zahl der Anschliisse zu vermindern, die Erschliessungskosten zu senken und den Anschluss weiterer Grundeigentiimer zu gewahrleisten, kann die Gemeinde einen Detailerschliessungsplan erstellen.
Art. 23 Landumlegung und Grenzregulierung
a)
Landumlegung Die Landumlegung besteht in der Zusammenlegung der GrundgUter eines bestimmten Gebietes und in der gerechten Neuverteilung des Grundeigentums und der damit verbundenen dinglichen Rechte. Sie dient dem Ziel, gesamthaft fiir die Eigentiimer eine bessere Bodennutzung zu ermoglichen und eine zweckmassige Verwirklichung der Zonennutzungsplane sicherzustellen. Unter Vorbehalt der Genehmigung des Staatsrates wird laut kRPG Art. 17 das Landumlegungsverfahren eingeleitet: a) durch Beschluss der Mehrheit der Eigentiimer, denen die Mehrheit der Oberflachen gehort oder b) durch Beschluss des Gemeinderates von Amtes wegen. Der Einleitungsbeschluss wird im Grundbuch angemerkt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.
b)
Grenzregulierung
15 Die Grenzregulierung legt den neuen Grenzverlauf zwischen benachbarten Grundstiicken im Interesse ihrer rationellen Uberbauung und Bewirtschaftung fest. Sie wird laut kant. RPG Art. 18 eingeleitet auf Begehren eines interessierten Grundeigentiimers oder von Amtes wegen auf Anordnung des Gemeinderates. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des entsprechenden kantonalen Dekretes.
5.2.VORSCHRIFTEN FUR SICHERHEIT UND GESUNDHEIT
Art. 24 Unterhalt der Bauten
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde auszufUhren. Sie entsprechen den feuer-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen. Bauten und Anlagen diirfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefahrden und das Eigentum Dritter nicht beeintrachtigen. Bauherren und Ihre Auftraggeber sind fiir die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der Baukunde verantwortlich. Fiir Arbeiterunterkiinfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, Bauplatzeinrichtungen und bei alien Bauvorgangen sind die Anforderungen der Hygiene und der Unfallverhiitung zu erfiillen.
Art. 25 Storung der offentlichen Ordnung
Landschaft, Umwelt, Siedlungen, Sicherheit und Gesundheit von Personen sowie erhebliche Sachwerte diirfen nicht durch unvollendete, mangelhaft unterhaltene, beschadigte oder vorschriftswidrig betriebene Bauten und Anlagen beeintrachtigt werden. Wer die offentliche Ordnung bei der Ausfiihrung von Bauarbeiten stort, ist von der Baupolizeibehorde zur Behebung der Storung innert angemessener Frist aufzufordern. Zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbeniitzer sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen. Bauvorhaben an offentlichen Strassen und Platzen miissen eingezaunt werden. Der Bauherr ist fiir die Ordnung auf dem Bauplatz verantwortlich. Die Gemeinde kann einen Plan der Bauplatzinstallation verlangen. Bauabfalle diirfen nicht der Kehrichtabfuhr mitgegeben wer den, sondern sind gesondert auf eine hierfiir geeignete bewilligte Deponie zu fiihren.
Art. 26 Beniitzung des offentlichen Grundes
Offentlicher Grund darf zur Erstellung von Geriisten, Absperrungen usw. nur in einem durch die Gemeindeverwaltung zu bestimmenden Masse benutzt werden. Bei im Bau befindlichen Gebauden haben die betreffenden Unternehmer die Platze, Strassen und Trottoirs in gutem und reinlichem Zustand zu erhalten. Alle offentlichen Anlagen wie Brunnen,
16 Hydranten, Wasserlaufe usw. miissen benutzbar und die Strassensignale sichtbar bleiben. Durch Arbeiten beschadigte Strassen, Trottoirs und Platze sind unverziiglich fachgemass instandzustellen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn.
Art. 27 Dach- und Meteorwasser, Schneefanger
Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstiicken iiber offentliche Strassen, Wege und Platze abzuleiten oder der Kanalisation zuzufiihren. Alle Neubauten sind im Trennsystem zu entwassern. Das Meteorwasser ist zu infiltrieren oder in einen natiirlichen Vorfluter abzu leiten. Wohnzonen, welche nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden konnen, miissen eine eigene Entsorgungsanlage nachweisen. Das Meteorwasser ist zu infilt rieren, in einen natiirlichen Vorfluter abzuleiten oder in das Trennsystem zu entwassern. Wo und solange dies nicht moglich ist, hat der Eigentiimer durch geeignete Massnahmen dafilr zu sorgen, dass das Dachwasser zu keinen Vereisungen offentlicher Strassen fiihrt. Diese Bestimmungen gelten auch fur die bestehenden Bauten. Geeignete Schneefangvorrichtungen sind obligatorisch. Wo sich die Traufseite der Strasse zukehrt, ist durch zweckentsprechende Massnahmen dafiir zu sorgen, dass Schneerutschungen auf die Strasse ausgeschlossen sind. Der Eigentiimer haftet fiir Schaden und Unfalle, die durch Schneerutsche oder Eisfall verursacht werden. Diese Bestimmungen gelten auch fur die bestehen den Gebaude.
Art. 28 Schneeraumung
Die Schneeraumung der Eingange und Zufahrten hat der Eigentiimer selbst zu besorgen. Muss fiir die Wegschaffung von Schnee der offentliche Grund beniitzt werden, hat der Grundeigentiimer den Schnee unverziiglich wegzuraumen.
Art. 29 Feuerpolizei
Bauten und Anlagen miissen den kantonalen Bestimmungen iiber das Bauwesen und den Vorschriften iiber die Unterbringung von Motorfahrzeugen entsprechen. Fiir den Bau von Anlagen zur Lagerung von Brenn- und Treibstoff sind die eidgenossischen und kantonalen Reglemente massgebend.
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Art. 30 Behindertengerechtes Bauen
Bauten und Anlagen, namentlich solche, die der Allgemeinheit zur Verfiigung stehen (Bildung, Sport, Erholung usw.), sind so zu gestalten, dass sie fiir Behinderte zuganglich und beniitzbar sind. Verwiesen wird auf die spezielle Gesetzgebung.
Art. 31 Kinderspielplatze
Bei Wohnbauten sind gut besonnte Kinderspielplatze oder Griinflachen auf privaten Grundstiicken abseits der Strasse anzulegen. Ihre Grundflache soil in der Regel im Minimum 20 % der gesamten Wohnflache ausmachen. Sie diirfen nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienen. Spielplatze auf geniigend grossen Anbauten sind gestattet, sofern sie mindestens teilweise einen fliessenden Ubergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
Art. 32 Immissionen
Jedermann ist verpflichtet, bei der Nutzung seines Eigentums alle Ubermassigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu verhindern. Im Grenzbereich gegeniiber Wohnzonen ist auf diese Riicksicht zu nehmen. Es konnen im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfiigt oder Projektanderungen verlangt werden. Verboten sind insbesondere alle schadlichen oder nach Lage und Beschaffenheit des Grundstiicks nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch, Russ, lastige Diinste, Larm, Wasser oder ErschUtterungen (vgl. ZGB und USG). Der Gemeinderat ist berechtigt, Neubauten oder Anderungen von bestehenden Bauten abzulehnen, wenn die zu erwartenden Einwirkungen ein ertragliches Mass iiberschreiten werden.
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Art. 32bis Larmempfindlichkeitsstufen
Gemass Larmschutzverordnung werden den einzelnen Bauzonen Larmempfindlichkeitsstufen zugeordnet. In Nutzungszonen nach Art. I4ff des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung gelten gemass LSV
Art. 43
folgende Empfindlichkeitsstufen: a.
die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhohten Larmschutzbedurfnis, namentlich in Erholungszonen;
b.
die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine storenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen fur offentliche Bauten und Anlagen
c.
die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen massig storende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d.
die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark storende Betriebe zugelassen sind, namentlich Industriezonen.
Die Gemeinde kann bei Zonen mit der Empfindlichkeitsstufe 1 oder II eine Aufstufung vornehmen, wenn sie mit Larm vorbelastet sind. Bei unzumutbarem Baularm ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Reduktion der Larmimmissionen zu verlangen oder die betreffenden Arbeiten einstellen zu lassen. Weitergehende Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 33 Energiesparmassnahmen
Die Gebaude und die Einrichtungen, die beheizt oder gekiihlt werden miissen, sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass der Energieverlust auf ein Minimum beschrankt wird. Isolationsmassnahmen haben nach den kantonalen Bestimmungen und den SIA-Normen zu erfolgen. Bestehende Gebaude und Einrichtungen, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, werden diesen angepasst, sobald an ihnen bedeutende Umbauten oder Renovationen vorgenommen wer den, und sofern die Kosten dieser Massnahmen nicht unverhaltnismassig sind. Bestehende gegen Warmeverlust unzureichend geschiitzte Bauten diirfen mit einer nachtraglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebaudeabstande um jenes Mass unterschreiten, welches fiir die gesetzlich vorgeschriebene Warmedammung oder fiir die Erfiillung der Bedingungen von Minergiehausern notwendig ist. Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiespargesetzes und die entsprechenden AusfUhrungsbestimmungen.
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Art. 34 Geschosshohe, Bodenflachen
In Neubauten miissen standig bewohnte Wohn-, Schlaf- und Arbeitsraume, welche fiir eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Hohe von mindestens 2.30 m und eine Bodenflache von mindestens 8.0 m2 aufweisen. Im Dachgeschoss kann die mittlere Raumhohe auf 2.00 m reduziert werden.
Art. 35 Einstellraume
In Mehrfamilienhausern ab 4 Wohnungen hat die Bauherrschaft geeignete Einstellraume fiir Kinderwagen und Fahrrader zu erstellen. Diese miissen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.
Art. 36 Diingereinrichtungen
Misthofe und Jauchegruben sind so auszustatten und einzufrieden, dass sie keine unzumutbare Belastigung fiir die Umgebung darstellen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass neue oder bestehende Misthofe mit einer undurchlassigen Mauer und Bodenkonstruktion versehen werden. Der Neubau entsprechender Anlagen ist bewilligungspflichtig. Neu angelegte Misthofe oder Jau chegruben miissen mind. 6.0 m Abstand zur Bauzonengrenze einhalten. Das Ableiten der Jauche auf fremde Grundstiicke, offentliche Strassen und Platze oder in das Kanalisationsnetz ist verboten.
5.3. ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
Art. 37 Schutz des Ortsbildes
Bauten, Anlagen, Reklamen und Hinweisschilder diirfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder in ihrer Grosse, Stellung, Form, Material und Farbe nicht beeintrachtigen. Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung (storende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachformen u.a.) konnen im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfiigt, Projektanderungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden. Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind zur Wahrung eines schutzwiirdigen Orts- und Landschaftsbildes in gutem Zustand zu erhalten. Die zustandige Baubewilligungsbehorde kann verfiigen, dass Gebaude oder andere Anlagen, die so verfallen sind, dass sie das Landschafts- und Ortsbild beeintrachtigen oder fiir die Offentlichkeit eine Gefahr darstellen, wieder instandgestellt oder beseitigt werden. Der Gemeinderat kann eine dem Schutz oder der Verbesserung des Ortsbildes dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen.
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Art. 38 Schiitzenswerte Bauten und Naturobjekte
Das Amt fur Denkmalpflege hat aufeinem eigenen Siedlungsplan, der integrierender Bestandteil des Bau- und Zonenreglementes bildet, die schiitzens- und erhaltenswerten Bauten von Simplon wie folgt bezeichnet:
a) Geschiitzte Baudenkmaler AufGebiet der Gemeinde Simplon stehen folgende Bauten unter Denkmalschutz: Altes Hospiz Kirche St. Gotthard Alter Gasthof
(24.11.1971) (03.10.1990) (24.04.1991)
Vor jeglichem Eingriff am geschiitzten Baudenkmal oder seiner Umgebung inkl. Umgebungsarbeiten, welche die Erscheinung oder den Charakter des Denkmals verandern, ist die Bewilligung des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. b) Schiitzenswerte Kulturdenkmaler (besonders wertvoll) Bei den vom Amt fur Denkmalpflege als schiitzenswert bezeichneten Bauten (vgl. Siedlungsplan, rot eingefarbt) handelt es sich um besonders reprasentative Zeugen unseres architektonischen Erbes. Bei Baugesuchen, die diese Bauten bzw. ihre nahere Umgebung betreffen, ist die Stellungnahme des Amtes fur Denkmalpflege einzuholen. Diese Bauten diirfen ohne ausdriickliche Bewil ligung des Gemeinderates und der Denkmalpflege weder abgebrochen noch umgbaut werden.
c) Erhaltenswerte Kulturdenkmaler (Gesamtform wichtig fur das Ortsbild) Bei den eingefarbten Gebauden handelt es sich um Bauten, deren Wichtigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung fur das Ortsbild liegt. Die Erhaltung ihrer Identitat und eine schonende Nutzung sind zu gewahrleisten. Auf Wunsch der Gemeinde stellen sich Heimatschutz und Dekmalpflege fur Beratungen zur Verfugung. Umbaugesuche, welche diese Objekte betreffen, sind im Rahmen der kantonalen Richtlinien iiber den Ortsbildschutz zu regeln (Subkommission fur Hei matschutz). Die Erhaltung oder Wiederherstellung der erhaltens- und schutzwiirdigen Bauten fallt unter das Gesetz iiber den Natur- und Heimatschutz vom 13. November 1998. Innere Umbauten diirfen vorgenommen werden, wenn sie den Charakter und die Form des Gebdudes im historischen Sinn nicht beeintrachtigen. Massgebend sind die Richtlinien iiber den Gebaude- und Ortsbildschutz.
Art. 39 Erstellung und Erlass von Hinweisinventaren
Das Verfahren zur Inventarisierung besonders schiitzenswerter Objekte hinsichtlich Erlass, Vernehmlassung, offentliche Planauflage, Einsprache-, Beschwerde- und Abstimmungsverfahren sowie Inkrafttreten sind in Art. 12-18 der kant. Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 geregelt.
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Art. 40 Bedachung und Dachaufbauten, Baumaterialien
Dachgestaltung und Material sollen eine ruhige Gesamtwirkung erzielen und sich den ortsiiblichen Formen und Farben anpassen. Die Dachneigung, auch der Mansarde, betragt in der Regel 40 -100%. In den Bauzonen von Simplon-Dorf ist nur der typische Mauerbau zulassig. Holzbauten oder Holzverkleidungen sind nicht gestattet. Fur die Bedachung ist in der Dorfzone, der Dorfzone Dl, der Maiensass- und Erhaltungszone die urspriingliche und ortsiibliche Dacheindeckung, mit Steinplatten in der Konstruktionsweise des Simplongebietes (horizontal geschichtete, gemauerte Steinplatten) zu verwenden. In den iibrigen Zonen konnen auch Dachmaterialien verwendet werden, welche sich in Struktur und Farbe den bestehenden Steildachern anpassen. Es sind nur Mansarden mit Giebeldach gestattet. Die gesamte Lange der Mansarden eines Gebaudes darf jedoch 40 % der Lange der darunterliegenden Fassaden nicht Uberschreiten. Der seitliche Abstand der Mansarde bis zum Gebauderand muss 20 % der Gesamtlange der entsprechenden Gebaudeseite, aber mindestens 2.0 m betragen. Die Ausbauten miissen mit dem gleichen Material wie das Dach gedeckt werden.
Art. 41 Antennen und Reklameeinrichtungen
Aussenantennen fiir Radio und Fernsehen sind auf die notwendigen Masse und Elemente zu beschranken. In alien Fallen, in denen Estrichantennen oder ahnliche ausserlich nicht in Erscheinung tretende Anlagen einen guten Empfang gewahrleisten, ist auf Aussenantennen zu verzichten. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht storend wirken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhausern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Zum Schutz des Dorfbildes kann der Gemeinderat bei alten Bauten eine farbliche Anpassung an die Fassade oder einen speziellen Standort vorschreiben.
Reklameschilder, Schaukasten, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen bediirfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeintrachtigen oder die Verkehrssicherheit gefahrden. Plakate diirfen nur an den von der Gemeindebehorde bezeichneten Stellen angebracht werden.
Art. 42 Einfriedungen, Stiitzmauern und Boschungen
Einfriedungen und Mauern diirfen 1.20 m nur uberschreiten, wenn sie um das Mass ihrer Mehrhohe zuriickversetzt werden. Auf Stiitzmauern konnen den Durchblick nicht wesentlich behindernde Gelander von 1.0 m Hohe erstellt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von diesen Hohenvorschriften gestatten, wenn das sachliche Interesse vorhanden ist, insbesondere in der Gewerbe- und Industriezone sowie im steilen Gelande. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.
22 Boschungen von Aufschiittungen und Abgrabungen sind mit einer Neigung von hochstens 2:3 anzulegen.
Art. 43 Schutz von Wasserlaufen
Wasserlaufe mitsamt ihren Ufern, Boschungen und Ufervegetation sind aufgrund der Bundesgesetzgebung iiber den Gewasserschutz und den Natur- und Heimatschutz geschiitzt. Sie diirfen weder korrigiert, eingedolt noch iiberdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, Uberschiittet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden. Der Kanton kann in Ausnahmefallen Rodungen von Ufervegetation bewilligen. In Gewassern und im geschiitzten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche fur die offentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewasser notwendig sind. Uferaufschiittungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt. Von der Oberkante der Uferboschung ist ein Bauabstand von mindestens 4.0 m einzuhalten, vorbehalten bleibt der gesetzliche Mindestabstand und das Gesetz iiber die Wasserlaufe. Vorbehalten sind ferner das Wasserbaurecht und die Gesetzgebung iiber den Gewasserschutz, den Naturschutz, die Fischerei und die Schiffahrt.
5.4 STRASSEN UND BAULINIEN
Art. 44 Baulinienplan
a) Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von offentlichen Verkehrsanlagen, Gewassern, ober- und unterirdische Leitungen, Waldern und dergleichen. Sie gehen den allgemeinen Abstandvorschriften vor. Der Baulinienplan gibt an, wieweit an bestehende oder projektierte Strassen, Wege und Platze sowie Gewasser, Waldrander. Schutzgebiete und dergleichen gebaut werden kann. Sie sind oberirdisch und unterirdisch bindend. Langs einer Baulinie muss der minimale Grenzabstand nicht mehr beriicksichtigt werden. Um Rechtskraft zu haben, muss der Baulinienplan nach einer offentlichen Auflage gemass den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vom Staatsrat homologiert werden. Rechtskraftige Baulinienplane befinden sich auf der Gemeinekanzlei. b) Die unter Bauverbot fallende Zone innerhalb der Baulinien kann im Eigentum der Anstosser bleiben, kann aber auch von der Gemeinde zur Erstellung von Verkehrsanlagen iibernommen werden. In diesen Bauverbotszonen darf der Untergrund nur fur das Verlegen von Leitungen und Kabeln beniitzt werden. Ausnahmen sind nur nach kantonalem oder kommunalem Recht moglich.
c) An Gebauden, welche iiber die Baulinie oder den reglementarischen Abstand zu offentlichen Wegen und Durchgangsrechten hinausragen, diirfen mit Bewilligung des Gemeinderates nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgefiihrt werden. Veranderungen an solchen Bau ten konnen ausnahmsweise und nur gegen Eintragung ins Grundbuch auf Kosten des Bauherrn gestattet werden. Diese Eintragung bestimmt, dass der Mehrwert, welcher durch die Verande-
23 rung entstanden ist, bei einem spateren Erwerb des Gebaudes durch die Gemeinde oder den Kanton ausser Betracht fallen muss. d) Wo Baulinien fehlen oder nicht in absehbarer Zeit erarbeitet werden, betragt der Abstand mindestens 3.0 m vom Fahrbahn- oder Gehsteigrand. Vorbehalten bleiben der minimale Grenzabstand und die Bestimmungen fur Garagenvorplatze (Artikel 48).
e) Fur Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 45 Vorspringende Gebaudeteile
Ausladungen iiber die Baulinie in den freien Luftraum des offentlichen Grundes sind gestattet, sofern die Ausladung nicht mehr als 1.50 m betragt und mindestens 2.50 m liber dem Gehsteig oder mindestens 4.50 m iiber der Fahrbahn liegt. Weder Tiiren, Portale, Fenster und Rolladen diirfen sich in weniger als 4.50 m Hohe oberhalb der Fahrbahn und 2.50 m Uberhalb des Gehsteiges offnen. Wenn es das offentliche Interesse erheischt, miissen vorspringende Gebaudeteile entfernt oder abgeandert werden. Bei Kantonsstrassen gilt das kantonale Strassengesetz.
Art. 46 Parkierung
a)
Bei Neubauten und grosseren Umbauten sind in den Dorfgebieten auf privatem Grund ausreichende Abstellflachen fiir Motorfahrzeuge anzulegen. Dabei hat auf jede Wohnung mindestens ein Garagen- oder Abstellplatz auf privaten Grund zu entfallen. Bei anderen Bauten legt der Gemeinderat die notigen Abstellplatze fest. Die Eigentiimer bestehender Bauten und Anlagen konnen von der zustandigen Behorde verpflichtet werde, nachtraglich eine ausreichende Zahl von Abstellplatzen zu schaffen, wenn es die Verkehrsverhaltnisse erfordern und die Kosten zumutbar sind. In der Regel gilt, dass bei Hotels fiir je 2 Zimmer, bei Geschaftshausern fiir je 50 m2 und bei Gaststatten fiir je 4 Platze ein Einstell- oder Parkplatz zu schaffen ist. Die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmanner dienen dem Gemeinderat als Grundlage fiir die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Falle.
b)
Ist die Errichtung von Parkpliitzen auf eigenem Grund nicht moglich, ist der Grundeigentiimer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beitragen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem anderen Ort zu verpflichten. Die Hohe der Beitragssumme ist von der Urversammlung festzulegen.
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Art. 47 Ausfahrten, Garagenvorplatze
Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Beniitzung den Verkehr nicht behindert. Eine Ubersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soli in der Regel 15% Gefalle nicht Uberschreiten. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann der Gemeinderat einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die ortlichen Verhaltnisse dies zulassen. Im iibrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 48 Private Strassen und Wege
Privatstrassen miissen sich dem Bebauungs- und Zonenplan einordnen und sind dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen. Fiir Unterhalt, Reinigung und Beleuchtung sind die EigentUmer verantwortlich. Ein Anschluss von Privatstrassen oder Privatzufahrten an das kommunale oder das kantonale Strassennetz muss dem Strassengesetz entsprechen, den VSS-Normen geniigen und durch die zustandigen Instanzen genehmigt werden. Bestehende Privatstrassen konnen bei offentlichem Interesse von der Gemeinde gegen eine angemessene Entschadigung iibernommen werden.
25
6. ZONENVORSCHRIFTEN
6.1 ZONENEINTEILUNG
Art. 49 Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: (Zonennutzungsplane Mst. 1:5'000 und Nutzungsplan 1:12'000) A) Bauzonen
Bezeichnung
Farbe
Dorfzone Dorfzone D1 Ferienhauszone Wohnzone 2 Wohnzone 2D Wohnzone 2 (mit Quartierplan) Wohnzone 3 Gewerbezone Zone fiir offentliche Bauten und Anlagen Zone fiir touristische Bauten und Anlagen Verkehrszone
D D1 FI W2 W2D W2QP W3 G oB+A TB V
dunkelbraun braun hellrosa
grau Fleischfarbe gelb
LZ1
dunkelgriin
LZ2
hellgriin
BLN Lk NK Nk HMN
Signet orange Signet rot Signet violett Signet griin Signet hellgriin Signet blau
MZ
braun horizontal schraffiert
EZ AZ DZ AZ ZSPb ZoN iiG
braun vertikal schraffiert
orange ocker vollrot rot violett
B) Landwirtschafszonen Landwirtschaftszone 1. Prioritat Landwirtschaftszone 2. Prioritat, (inkl. Sommerungs- und Alpweiden) C) Schutzzonen VAEW Laggintal Landschaftzone (national) Landschaftzone (kommunal) Naturschutzzone (kantonal) Naturschutzzone (kommunal) Hochmoor (national) D) Weitere Zonen Maiensasszonen Erhaltungszonen Abbauzone Deponiezone Archaologische Zone Zone fiir Skipisten bestehend Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt Ubriges Gemeindegebiet
Signet blau umrandet Signet braun umrandet
rot umrandet schwarz punktiert rot schrag schraffiert
weiss
26 E) Zonen nach Spezialgesetzgebung Wald Gefahrenzonen Quellschutzzone Stei nplattendacher
W GZ QZ STD
dunkelgriin rot o. blau punktiert blau schraffiert blau gestrichelt
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6.2 ZONENORDNUNG
Art. 50 Dorfzone D
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
Wohn- und kleinere Geschaftsbauten, Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Dorfes, Forderung einer zweckmassigen Sanierung. offen entsprechend der Hohe umliegender Bauten, max. 3 Vollgeschosse max. 15.00 m 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.0 m. Stufe II
Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen mtissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich in Stellung, Hohe, Dachform, Proportioned Fensteroffnungen, Material, Fassade und Farbe den Bauten des Dorfkerns anzupassen. In besonderen Fallen kann der Gemeinderat, gestiitzt auf Art. 12 des Beschlusses vom 15.5.. 1968 iiber die im Interesse der Feuerpolizei bei Bauten einzuhaltenden Abstande, nach Einholen der Zustimmung der kantonalen Dienststellen, einen kleineren Grenzabstand bewilligen. Insbesondere kann er den Wiederaufbau eines Gebaudes auf dem alten Grundriss gestatten, auch wenn das Bauvorhaben den obigen Vorschriften nicht entspricht, sofern dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegeniiber der reglementarischen Bauweise beitragt. Es diirfen dabei jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Bei Gesuchen zwecks Umbau alter Gebaude sind Fotos von alien Fassaden und vom Gebaude in der Baugruppe beizulegen.
Art. 38
ff sind in den Dorfzonen besonders zu beriicksichtigen.
Art. 51 Dorfzone D1
Zweck der Zone:
Bauweise:
Geschosszahl: Gebaudehohe:
Grenzabstand:
Zweck der Zone ist der Erhalt der Eigenart der urspriinglichen Siedlungsstruktur, der einfache Charakter der Bauten soli wahrnehmbar und vorherrschend bleiben. Umnutzungen von Gebauden unter Auflagen sind moglich. Struktur und Volumen bestehender Bauten miissen in ihrer Identitat gewahrt bleiben. Traditionelle Bauelemente diirfen nicht verandert oder entfernt werden. die Geschosszahl darf nicht verandert werden moglichst keine Hohenveranderungen; im Erdgeschoss sind Hohenveranderungen durch Absenken des Bodens mit Innenstufe und eventuell erforderlicher Unterfangung moglich. 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m.
28 Larmempfindlichkeit:
Stufe II
Ldrmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Ldrmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann in Ausnahmefallen - unter Beriicksichtigung zeitgenossischer Wohnbediirfnisse - Abweichungen beziiglich Volumen, Geschosszahl und Gebaudehohe von den strengen Gestaltungsvorschriften gewahren. Art und Ausmass der Veranderung sollten sich in der Regel nach dem verfiigbaren, bestehenden Bauvolumen richten. Neubauten konnen nur ausnahmsweise, iiber einen Detailnutzungsplan genehmigt werden. Fiir Bauten in der Gefahrenzone oder mit Zugang durch die Gefahrenzone gilt ein absolutes Verbot der Winternutzung. Bauten in Gefahrenzonen diirfen erneuert und unter Auflagen umgenutzt werden, Wiederaufbauten und Neubauten sind nicht gestattet. Das vom Staatsrat genehmigte Hinweisinventar der Bauten und Anlagen in der Dorfzone D1 bildet die Grundlage fiir die Beurteilung der Baugesuche. Die Erschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Abfall) miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten, gemass den Bestimmungen der Gemeinde, errichtet werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Zufahrt ganzjahrig offen zu halten.
Art. 52 Ferienhauszone FI
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Ausnutzung: Larmempfindlichkeit:
Ferien- und Wohnhauser mit niederer Bauhohe und Ausnutzung. offen max. 2 Vollgeschosse max. 8.00 m kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.0 m Grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhohe, mind, aber 3.0m az = 0.3 Stufe II
Ldrmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Ldrmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Besondere Bestimmungen: Neu-, An- oder Umbauten haben sich im Interesse des Orts- und Landschaftsschutzes in Dimensionen, Hohe, Dachform, Material und Farben den bestehenden Bauten der Simplonsiidseite weitgehend anzupassen. Die Erschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Abfall) miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten, gemass den Bestimmungen der Gemein de, errichtet werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Zufahrt ganzjahrig offen zu halten.
29
Art. 53 Wohn- und Ferienhauszone W2, W2 QP, W2D
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Ausnutzung; Baumaterial: Larmempfindlichkeit:
Wohn- und Ferienhauser offen max. 2 Vollgeschosse max. 12.00 m kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.0 m. grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhohe az = 0.6 Mauerwerk oder Beton Stufe II
Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. Besondere Bestimmungen: In der Wohnzone W2 QP konnen Bewilligungen nur nach den Bestimmungen des Quartierplanes "Werkhof N9- Blatt" erteilt werden.
Art. 54 Wohnzone W3
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Ausnutzung; Larmempfindlichkeit:
Wohnbauten und Bauten des Gastgewerbes offen max. 3 Vollgeschosse max. 15.00 kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mind, aber 3.0 m. grosser Grenzabstand: 60% der Fassadenhohe az = 0.8 Stufe II
Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Art. 55 Gewerbezone
Die Zone ist fur das Gewerbe und alle storenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen nicht zugelassen sind. Industrien, die nicht starkere Immissionen verursachen als Gewerbebetriebe, sind gestattet. Die betriebszugehorigen Wohnungen diirfen errichtet werden, reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen; Ubermassige Einwirkungen auf NachbargrundstUcke sind untersagt. Hohe, Art und Weise der gewerblichen Bebauung werden vom Gemeinderat, unter gebiihrender Beriicksichtigung des offentlichen und privaten Interesses, der benachbarten Wohnzone sowie der gewerblichen und industriellen Erfordernisse, von Fall zu Fall festgesetzt. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhohe, mindestens aber 3.0 m. Es gilt die Larmempfindlichkeitsstufe IV.
30
W
Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Art. 56 Zone fur touristische Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Bauweise: Geschosszahl: Gebaudehohe: Grenzabstand: Ausnutzung:
gastgewerbiiche Betriebe, Ferienbauten und Verkaufslokale offen max. 4 Vollgeschosse max. 17.50 m kleiner Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.0 m grosser Grenzabstand: 70% der Fassadenhohe az = 0.8
Larmempfindlichkeit:
Stufe 111
Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. Besondere Bestimmungen: Die Baubehorde kann verftigen, dass im Rahmen einer Quartierplanung Freiflachen ausgeschieden werden. Bei eventuellen Neu- oder Anbauten ist auf die bestehende historische Bausubstanz entspre chend Riicksicht zu nehmen.
Art. 57 Zone fur offentliche Bauten und Anlagen
Zweck der Zone: Bauweise: Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
offentliche Bauten und Anlagen oder andere Einrichtungen (Sport, Erholung), die im offentlichen Interesse liegen offen oder geschlossen 1/3 der Fassadenhohe, mindestens aber 3.0 m Stufe II oder III
Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten. Besondere Bestimmungen: Jegliche private Uberbauung, ausgenommen Einrichtungen der Kraftwerkanlagen, ist untersagt.
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Art. 58 Verkehrszone
Die Verkehrszone umfasst die bestehenden und zukUnftigen, offentlichen und privaten Strassen, Wege und Parkierungsflachen und -anlagen. Neben den eigentlichen Parkierungsanlagen konnen im beschrankten Umfang Bauten im offentlichen oder betrieblichen Interesse bewilligt werden.
Art. 59 Archaologische Zonen
In der archaologischen Zone sind vor den Aushubarbeiten Sondierungen und, falls diese positiv ausfallen, Ausgrabungen durchzufiihren. Die Baugesuchsunterlagen in dieser Zone miissen vorgangig der Sektion Archaologie zur Stellungnahme unterbreitet werden. Die Dienststelle fiir Hochbau, Denkmalpflege und Archaologie entscheidet nach Rlicksprache mit dem Gemeinderat innert der gesetzlichen Auflagefrist, ob und in welchem Umfang Sondierungen bzw. Ausgrabungen angeordnet werden. Mehrkosten infolge der durch Sondierungen oder Ausgrabungen bedingten Mehrarbeiten gehen zu Lasten der Sektion Archaologie. Im Weiteren erinnert die Sektion Archaologie daran, dass es Pflicht der Gemeinde ist, ihre Dienststelle liber alle in den erwahnten Schutzgebieten vorgesehenen Arbeiten zu informieren (Bauvorhaben wie Leitungsschaden, Abwasserentsorgungs-, Trinkwasserversorgungs-, Gas- und Elektrizitatsleitungen, Erdumlagerungen, Meliorationsarbeiten usw.). Sie verlangt zusatzlich, dass bei allfalligen archaologischen oder ahnlichen Funden die kantonale Dienststelle fiir Hoch bau, Denkmalpflege und Archaologie informiert werden muss.
Art. 60 Landwirtschaftszonen
Die landwirtschaftlichen Flachen sind laut kantonalem Richtplan je nach Gelandeform, Bodenbeschaffenheit oder Erschliessungsgrad und klimatischen Verhaltnissen in Flachen 1. (inkl. Gartenbau) und 2. Prioritat (inkl. Alp- und Sommerungsweiden) im Nutzungsplan dargestellt. In diesen Zonen diirfen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, soweit sie der landwirtschaftli chen Nutzung des Bodens und den damit verbundenen Bediirfnissen der bauerlichen Bevolkerung und ihrer Hilfskrafte oder der Sicherung der bauerlichen Existenz dienen. Die Zustandigkeit liegt bei den kantonalen Instanzen. In den Landwirtschaftszonen gilt die Larmempfindlichkeitsstufe III.
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W
Art. 61 Landschafts- und Naturschutzzonen
a)
Landschaftsschutzzonen Die Landschaftschutzzone dient zur Erhaltung von besonders schonen und wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Bauten und Anlagen sind nur zulassig, wenn sie auf diesen Standort angewiesen oder zur Wartung und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Solche Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in die Landschaft einzugliedern. Der Charakter der Heckenlandschaften (Baumbestande) und der halboffenen Landschaften ist nach Moglichkeit zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveranderungen, Rodungen oder die Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergeholzen sind bewilligungspflichtig. Bei grosseren Eingriffen sind nach den Weisungen des Gemeinderates Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Spezielle Bestimmungen gelten fur das Gebiet mit Abgeltung wegen Einbussen aus Wasserkraftnutzung (vgl. Perimeter Landschaftssschutzgebiet VAEW Laggintal, beziiglich Abgel tung von Ertragseinbussen, Wasserkraftnutzung). Das Schutzgebiet ist vor alien Veranderungen zu schiitzen, welche seine nationale Bedeutung schmalern, nicht zulassig sind insbesondere: die Nutzung der Wasserkraft das Erstellen von Bauten und Anlagen aller Art, wie: kiinstliche Terrainveranderungen Materialabbau Deponien, Ablagerungen Luftseilbahnen, Skilifte und dergleichen. Bestehende, rechtsmassig erstellte Bauten und Anlagen diirfen weiterhin genutzt, unterhalten und erneuert werden. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widerspricht, im bisherigen Rahmen gestattet und nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu betreiben. DafUr notige Neubauten sind zulassig, sofern der Bediirfnissnachweis erbracht wird. Allfallige Revitalisierungsmassnahmen sind moglich. Die extensive Erholungsnutzung sowie die Jagd und die Fischerei bleiben, sofern sie dem oben genannten Schutzziel nicht widersprechen, im bisherigen Rahmen gewahrleistet. Grundsatzlich diirfen keine zusatzlichen Wanderwege angelegt werden; neue Wanderwege diirfen nur unter Zustimmung der Vertragsparteien erstellt werden. Anlage oder Markierung von Mountainbikerouten, Start- und Landeplatze von Trend-Flugsportarten sowie das maschinelle Praparieren von Langlaufloipen sind nicht zulassig.
b)
Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schiitzenswert sind. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
V
33 Massnahmen wie z.B. Entwasserungen, neue Bewasserungsanlagen und Terrainveranderun gen oder Bodenverbesserungen sind nur zulassig, wenn sie dem Zonenzweck entsprechen. Soweit es fur den Schutz und die Pflege der Naturschutzzonen erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Schutzverordnungen erlassen.
c) Schutz weiterer Objekte
Der Schutz von Objekten, die aufgrund besonderer Gesetzgebung in Inventaren des Bundes oder des Kantons verzeichnet sind, wird durch jene Gesetzgebung umschrieben.
Art. 62 Maiensasszonen
Zweck der Zone:
Die Maiensasszone umfasst Gebiete, die landwirtschaftlich genutzt werden und die gleichzeitig der einheimischen Bevolkerung ais Erholungsraum dienen. Diese Siedlungsgebiete werden nicht ganzjahrig genutzt. Zweck der Zone ist der Erhalt der bestehenden Bausubstanz, der Siedlungsform und der traditionellen Kulturlandschaft. Umnutzungen von Gebauden unter Auflagen sind moglich. Bauweise: Struktur und Volumen der bestehenden Bauten miissen in ihrer Identitat gewahrt bleiben. Traditionelle Bauelemente diirfen nicht verandert oder entfernt werden. Geschosszahl: Die Geschosszahl darf nicht verandert werden. moglichst keine Hohenveranderungen; im Erdgeschoss sind HohenverandeGebaudehohe: rungen durch Absenken des Bodens mit Innenstufe und eventuell erforderlicher Unterfangung moglich. Grenzabstande: die altrechtlichen Grenz- und Gebaudeabstande konnen beibehalten werden, sofern bei Sanierungen und Umnutzungen die Dimensionen des bestehen den Gebaudes gewahrt bleiben. Sonst gilt: 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Larmempfindlichkeit: Stufe III Larmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Larmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Besondere Bestimmungen: Der Gemeinderat kann in Ausnahmefallen - unter BerUcksichtigung zeitgenossischer Wohnbediirfnisse - Abweichungen beziiglich Volumen, Geschosszahl und Gebaudehohe gewahren. Art und Ausmass der Veranderung sollten sich in der Regel nach dem verfiigbaren, bestehen den Bauvolumen richten. Neubauten konnen nur bei Nachweis landwirtschaftlichen Bedarfs und iiber einen Detailnutzungsplan genehmigt werden. Fiir Bauten in der Gefahrenzone oder mit Zugang durch die Gefahrenzone gilt ein absolutes Verbot der Winternutzung. Bauten in Gefahrenzonen diirfen erneuert und unter Auflagen umgenutzt werden, Wiederaufbauten und Neubauten sind nicht gestattet.
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i-
Das vom Staatsrat genehmigte Hinweisinventar der Bauten und Anlagen in der Maiensasszone bildet die Grundlage fiir die Beurteilung der Baugesuche. In der Maisensasszone ist die herkommliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung (Mahen und Beweiden) moglichst zu fordern, traditionelle kulturlandschaftliche Elemente sind zu pflegen und zu unterhalten. Die Erschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Abfall) miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten, gemass den Bestimmungen der Gemeinde, errichtet werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Zufahrt ganzjahrig offen zu halten.
Art. 63 Erhaltungszone
Zweck der Zone:
Bauweise:
Geschosszahl: Gebaudehohe:
Grenzabstand: Larmempfindlichkeit:
Erhaltung, Aufwertung und Wiederinstandstellung der bestehenden erhaltenswerten Baususbstanz. Umnutzungen sind unter strengen Bedingungen und Auflagen gestattet. Die historisch gewachsene Siedlungsform und die Anordnung der Bauten ist zu erhalten. Struktur und Volumen der bestehenden Bauten miissen in ihrer Iden tity gewahrt bleiben. Traditionelle Bauelemente (Treppen, Offnungen, Dachdetails usw.) diirfen nicht verandert oder entfernt werden. Unter diesen Voraussetzungen sind die teilweise und vollstandige Anderung sowie, unter bestimmten Bedingungen, der Wiederaufbau bestehender Bauten gestattet. die Geschosszahl darf nicht verandert werden moglichst keine Hohenveranderungen; im Erdgeschoss sind Hohenveranderungen durch Absenken des Bodens mit Innenstufe und eventuell erforderlicher Unterfangung moglich. 1/3 der Hohe der Baute, von jedem Punkt der Fassade aus gemessen, mindestens aber 3.0 m. Stufe II
Ldrmimmissionen diirfen die Nachbarschaft nicht storen. Die Ldrmimmissionen miissen die Grenzwerte gemass USG/LSV einhalten.
Besondere Bestimmungen: Ein Abbruch und Wiederaufbau von Bauten ist grundsatzlich unzulassig, einzig im Interesse der Aufwertung des Ortsbildes kann ausnahmsweise eine Baute wiederaufgebaut werden. Fiir Bauten in der Gefahrenzone oder mit Zugang durch die Gefahrenzone gilt ein absolutes Verbot der Winternutzung. Bauten in Gefahrenzonen diirfen erneuert und unter Auflagen umgenutzt werden, Wiederaufbauten und Neubauten sind nicht gestattet. Das vom Staatsrat genehmigte Hinweisinventar der Bauten und Anlagen in der Erhaltungszo ne bildet die Grundlage fiir die Beurteilung der Baugesuche. Die Erschliessungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen (Zufahrt, Wasser, Abwasser, Abfall) miissen von den Bauwilligen auf eigene Kosten, gemass den Bestimmungen der Gemein de, errichtet werden. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Zufahrt ganzjahrig offen zu halten.
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Art. 64 Zonen fur Skipisten
Die Zonen fUr Skipisten sind im Winter der Ausiibung des Skisportes vorbehalten. Im Sommer konnen sie landwirtschaftlich genutzt werden. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen erlaubt, die dem Skisport dienen, namentlich Transportanlagen zur Beforderung der Skisportler, betriebsbedingte Gebaude wie Liftstationen, Kassagebaude, Unterstande fiir Material und Pistenfahrzeuge, Beschneiungsanlagen etc.. Bauten und Anlagen sind nicht gesstattet, wenn diese die temporare Nutzung als Skipisten verunmoglichen. Zur Sicherung einer geniigend grossen Durchfahrt fiir Skifahrer ist der Gemeinderat berechtigt, den Standort eines Gebaudes festzulegen. Der Gemeinderat kann verlangen, dass im Gebiet der Skipisten bestehende Einfriedungen in der Art ausgefiihrt werden, dass sie wahrend der Wintersaison demontiert werden konnen. Es diirfen in dieser Zone keine Umgebungsmauern erstellt werden.
Art. 65 Deponiezone
In der Deponiezone „Sengg“ wird eine geordnete und iiberwachte Deponie (Inertstoffdeponie) betrieben. Auf der Deponie diirfen nur schadstoffarme Abfalle, die ohne weitere Vorbehandlung endlagerfahig sind, deponiert werden, insbesondere aussortierter Bauschutt mit weniger als ftinf Gewichtsprozent Kunststoff, Papier oder kompostierbarem Material. Zudem dient das Areal als Zwischenlager sowie als Standort einer Betonaufbereitungsanlage. Larmempfindlichkeitsstufe: IV
Art. 66 Abbauzone
In der Abbauzone ist die Kiesentnahme aus dem Bachbett der Doveria sowie die Zwischenlagerung des in diesem Perimeter entnommenen Materials gestattet. Der Entnahme- und Deponiebereich ist raumlich gemass Zonennutzungsplan begrenzt. In der Zone sind mobile Brecher und Sortieranlagen erlaubt, welche der Aufbereitung des ausgebeuteten Rohmaterials dienen. Feste Anlagen sind ausdriicklich untersagt. Larmempfindlichkeitsstufe: IV
Art. 67 Ubriges Gemeindegebiet
Das Ubrige Gemeindegebiet umfasst die Flachen der Gemeinde, welche nicht zur Bauzone, zur Landwirtschaftszone oder zu einer speziellen Zone wie zur Zone fiir Sport und Erholung oder zum Waldareal gehoren. In der Regel sind dies unproduktive Gebiete wie Felsgebiete oder Berggebiete.
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w
Grundsatzlich kann im Ubrigen Gemeindegebiet nur in begriindeten Ausnahmefallen eine Baubewilligung erteilt werden. Der Entscheid liegt beim Gemeinderat und beim Kanton.
Art. 68 Waldareal und Baumbestande
Flachen, die aufgrund von Bestockung oder Bodennutzung als Waldareal gelten, sind durch das Waldgesetz geschiitzt. Sie diirfen ohne Bewilligung der zustandigen Instanzen nicht gerodet und einer anderen Nutzung zugefiihrt werden. Waldcharakter und die Begrenzung der Waldareale werden durch den Waldkataster festgelegt. Das Verfahren in bezug auf die Festlegung der Waldareale regelt das Waldgesetz. Naher als in einer Horizontaldistanz von mindestens 10.0 m von einer Waldgrenze darf keine Baute erstellt werden. Fur Ausnahmen sind die kantonalen Instanzen zustandig. Weitere forstpolizeiliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Jedes Beseitigen von Baumen, Geholz oder Gebiisch bedarf einer Bewilligung durch den Ge meinderat. Das Abbrennen von Hecken, Feldgeholzen und dergleichen ist verboten. Die Gemeinde sorgt filr einen okologisch sinnvollen Bestand an Hecken und Feldgeholzen.
Art. 69 Quellschutzzonen
Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, die Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer unfallbedingten Verunreinigung zu schiitzen. Massgebend fur die Nutzungsbeschrankung ist die eidg. und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewasserschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen. Die Quellschutzzonen werden unterteilt in: ZONE I (Fassungsbereich): Sie umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie sollte eingezaunt sein. Landwirtschaftliche Nutzung und das Erstellen von Bauten sind verboten.
ZONE II (engere Schutzzone): Grundsatzlich besteht in dieser Zone ein Bauverbot sowie eine starke Diingungsbeschrankung. Landwirtschaftliche Nutzung ist nur moglich, wenn sie keine Gefahren fiir das Trinkwasser darstellt. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. ZONE III (weitere Schutzzone): Grundsatzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen. Landwirtschaftliche Nutzungen sind grundsatzlich moglich. Jedes Baugesuch in dieser Zone muss durch einen Geologen gepriift werden. Innerhalb der Quellschutzzonen und der Gewasserschutzareale muss der Gesuchsteller den Beweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
37 Alle Bauten und Anlagen innerhalb dieser Schutzzonen miissen den eidgenossischen Vorschriften zum Fassungsschutz entsprechen. Alle Projekte innerhalb dieser Schutzzonen miissen der Dienststelle fiir Umweltschutz unterbreitet werden.
Art. 70 Gefahrenzonen
Gefahrenzonen sind Gelandeabschnitte, die erfahrungsgemass oder voraussehbar durch Naturgewalten (Lawinen, Steinschlag, Rutschungen, Uberschwemmungen oder andere Naturgefahren) bedroht sind.
Gefahrenzone 1 (rot) Gefahrenzonen 1 sind Gebiete mit starker potentieller Gefahrdung. In diesen Gebieten diirfen keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden, die zu einer Gefahrdung von Menschen, Tieren oder erheblichen Sachwerten fiihren konnen. Gefahrenzone 2 fblau) Gefahrenzonen 2 sind Gebiete mit mittlerer potentieller Gefahrdung. Baugesuche in diesen Ge bieten miissen im Hinblick auf eine Gefahrdung iiberpriift werden und sind der zustandigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung zu unterbreiten. Der Gemeinderat und die zustandigen kantonalen Stellen sind berechtigt, bauliche Sicherheitsvorkehren wie besondere Stellung, Ausbildung und Verstarkung des Gebaudes auf Kosten des Gesuchsteller zu verlangen. Ferner kann er im Falle ausserordentlich schwerer Gefahr weitere Massnahmen (z.B. Evakuierung) zur Sicherung von Mensch und Tier anordnen. Gefahrenzone 3 (gelbi Gefahrenzonen 3 sind Gebiete mit geringer potentieller Gefahrdung (Staublawinen oder extrem seltenen Fliesslawinen); Bauvorhaben in diesen Gebieten miissen im Hinblick auf die Gefahrdung iiberpriift werden. Dabei miissen exponierte Bauteile wie z.B. Tiiren und Fenster auf die entsprechenden Staudriicke dimensioniert werden. Baugesuche innerhalb der gelben Lawinenzonen miis sen der zustandigen kantonalen Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden. Dem GrundeigentUmer bleibt der Nachweis offen, dass die Gefahrdung des Baugrundstiickes und des Zuganges durch sichernde Massnahmen behoben ist. Entsprechende Expertisen gehen zu Lasten des Eigentiimers. Der Untersurchungsperimeter wird von der zustandigen kantonalen Dienst stelle festgesetzt.
Art. 70bis Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist
Die Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist, umfasst jene Randbereiche entlang der Gewasser, die sich mit dem Perimeter Hochwasserschutz / Raumbedarf Gewasser iiberlagern und die bisher als Bauzonen ausgeschieden waren. Die definitve Zonenzuweisung erfolgt nach genauerer Abklarung der Hochwassergefahr auf der Grundlage der Gefahrenkarte.
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7. SCHLUSS- UND STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 71 Ausnahmebewilligungen
Sofern besondere Verhaltnisse oder Bediirfnisse es rechtfertigen und unter Vorbehalt kantonalrechtlicher Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglementes bewilligen. Es diirfen aber keine wesentlichen nachbarlichen und offentlichen Interessen verletzt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist insbesondere zulassig: wenn die Anwendung des Baureglementes zu einer ausserordentlichen Harte fiihrt, flir Bauten in ausschliesslich offentlichem Interesse, fur provisorische Bauten, fiir landwirtschaftliche Bauten, fur bestehende Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone laut den Bestimmungen von Art. 31 des kantonalen Baugesetzes. Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen verkniipft sowie befristet oder als widerrufbar erklart werden. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe ausdriicklich darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist sodann zu begriinden. Vorbehalten bleiben zusatzliche Vorschriften der Spezialgesetzgebung.
Art. 72 Besitzstandgarantie / Wiederaufbau
Bestehende, rechtmassig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Planen oder Vorschrif ten widersprechen, diirfen unterhalten, zeitgemass erneuert, umgebaut oder erweitert werden, so wed dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstarkt wird. Bauten und Anlagen, die neuen Vorschriften und Planen nicht entsprechen, sind nur anzupassen, wenn das Gesetz oder das Baureglement der Gemeinde dies ausdriicklich vorsieht, oder wenn es zur Wahrung der offentlichen Ordnung geboten ist. Vorbehalten sind die Spezialgesetzgebung sowie Gemeindevorschriften, welche die Besitzstandsgarantie fiir besondere Falle des Gemeindebaurechts regeln. Bei Zerstorung durch Brand oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau von rechtmassig erstellten, den geltenden Planen oder Vorschriften widersprechenden Bauten gestattet, wenn keine iiberwiegenden Interessen entgegenstehen und das Baugesuch innert fiinf Jahren seit der Zersto rung eingereicht wird. Der Wiederaufbau hat dem zerstorten Bau hinsichtlich Art, Umfang und Lage zu entsprechen. Eine Anderung hinsichtlich der alten Baute ist moglich, sofern damit eine wesentliche Verbesserung erreicht wird.
Art. 73 Gebiihren
Fiir die Behandlung der Baugesuche, die Benutzung von offentlichem Grund und die Baukontrolle sind Gebiihren zu entrichten. Der GebUhrentarif wird vom Gemeinderat festgesetzt.
39 Vorbehalten bleiben die Gebiihren der kantonalen Baukommission.
Art. 74 Bussen
Wer als Verantwortlicher, insbesondere als Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter oder Bauuntemehmer ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausfiihrt oder ausfiihren lasst, oder wer vollstreckbaren baupolizeilichen Anordnungen, die ihm gegeniiber ergangen sind, nicht nachkommt, wird von der zustandigen Baupolizeibehorde mit Bussen von Fr. 100.- bis 50'000.- bestraft. In schweren Fallen, insbesondere bei Ausfiihrung von Bauvorhaben trotz rechtskraftigem Bauabschlag, bei Verletzung von Vorschriften aus Gewinnstreben und bei Ruckfall, kann die Busse bis auf Fr. lOO'OOO.- erhoht und iiberdies auf Haft erkannt werden. Ausserdem sind widerrechtliche Gewinne gemass Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches einzuziehen. Im Falle der Nichtbefolgung der Wiederinstandstellungsverfiigung kann eine hohere Busse ausgesprochen werden. In leichten Fallen betragt die Busse Fr. 50.- bis 1000.-. Wurde die Widerhandlung in der Fiihrung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind ihre Organe fur die Busse, fur die konfiszierbaren Gewinne, Gebiihren und Kosten solidarisch haftbar. Das Strafverfahren wird durch die einschlagige kantonale Gesetzgebung geregelt. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gemeinde.
Art. 75 Verjahrung
Die Widerhandlungen verjahren in drei Jahren seit Erkennbarkeit, eine Busse verjahrt ebenfalls in drei Jahren nach Eintritt ihrer Rechtskraft. Eine Verjahrung wird durch jede Untersuchungs- oder jede Vollstreckungshandlung unterbrochen. Eine Verlangerung der Verjahrung kann aber hochstens drei weitere Jahre betragen.
Art. 76 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt nach seiner Annahme durch die Urversammlung und die Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. Damit werden samtliche bisherigen Bestimmungen aufgehoben, welche dem vorliegenden Baureglement widersprechen.
So genehmigt von der Urversammlung am 31. Dezember 2004
Der President:
Werner Zenklusen
Homologiert vom Staatsrat an seiner Sitzung vom
Der Schreiber:
Josef Escher
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Abb.: 2
Gebaudehohe
Art. 15 GBR
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Fusspfette
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SZ 04
Gewachsenes Terrain Oder Werlleqendir Fertigbodin
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Geschosszahl
Abb.: 3
Art. 17 GBR
VoUgeschoss falls dto Bruttogeschossfiache grosser als 2/3 BGF
ST-1
Qachgsschoss
BGF • GnnfMdw VoUgeictass
Vollgcschoss
Erdgeschoss F2 ■ FlScht chr RUduele F3 ■ Flacfie dr VordneUe
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Vodgaschoss fads da Summe der FassadanfUctw <FW*FW4> grosser tsf als 2/3 der Aussanftachan (von Fartlgbodan zu FerMgbodan)
Presidence du Consell d'Etat Choncelletle d'Etat * *
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★
Presidium des Staatsrates Staatskanzlei
CANTON DU VALAIS KANTON WAUIS
Extrait du proces-verbal des seances du Conseil d’Etat
Auszug aus dem Protokoll der Sitzungen des Staatsrates Stance du Sitzung vom
1 1. MAI 2005
.
DER STAATSRAT, als Homologationsbehorde i.S.v. Art. 38 Abs. 2 kRPG f
Eingesehen das Gesuch und die hinterlegten Pilotdossiers (bestehend aus Teil I und Teil II, zweifach) der Munizipalgemeinde Simplon vom 21. Februar 2005 mit dem Antrag auf Ho mologation der von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Simplon am 31. Dezember 2004 angenommenen Gesamtrevision der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements; Eingesehen das Bundesgesetz iiber die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG); Eingesehen die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV); Eingesehen die Art. 75 und 78 der Kantonsverfassung vom 8. Marz 1907 (KV); Eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG); Eingesehen das Baugesetz vom 8. Februar 1996 (BauG); Eingesehen die Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV);
r*
Eingesehen das Gesetz zur Ausfiihrung des Bundesgesetzes iiber die Raumplanung vom 23. Januar 1997 (kRPG); Eingesehen den Entscheid des Grossen Rates iiber die Raumplanungsziele vom 2. Oktober 1992; Eingesehen den kantonalen Richtplan; Eingesehen den Vorpriifungsbericht des Staatsrates vom 8. September 2004; Eingesehen die offentliche Auflage dieses Vorpriifimgsberichts im Amtsblatt Nr. 44 vom 29. Oktober 2004; Eingesehen den Beschluss der Urversammlung der Munizipalgemeinde Simplon vom 31. Dezember 2004, womit die Gesamtrevision der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Simplon angenommen wurden; Eingesehen die offentliche Auflage dieses Urversammlungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 1 vom 7. Januar 2005; Eingesehen den Mitbericht der Dienststelle fur Raumplanung vom 28. April 2005;
2-
-
Eingesehen die verfahrensleitende Verftigung der Dienststelle fur Innere Angelegenheiten vom 3. Mai 2005, womit dieser Mitbericht der Munizipalgemeinde Simplon zugestellt wurde; Eingesehen die iibrigen Akten; Erwagend, dass keine Beschwerden gegen die vorliegend zu beurteilende Zonennutzungsplanung erhoben wurden; Erwagend, dass die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Munizipalgemeinde Simplon die Ziele und Grundsatze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevolkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) beriicksichtigt sowie den Anforderungen des iibrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragt; Auf Antrag des Departementes fiir Finanzen, Institutionen und Sicherheit,
entscheidet:
C
1. Die von der Urversammlung der Munizipalgemeinde Simplon am 31. Dezember 2004 beschlossene Gesamtrevision der Nutzungsplanung und des Bau- und Zonenreglements werden homologiert unter der Auflage, dass folgende Punkte beriicksichtigt werden:
C
■
Waldabgrenzung Die Unterscheidung im Zonennutzungsplan zwischen den Waldflachen, die im Bereich der Bauzonen verpflockt, vermessen und vom Staatsrat homologiert worden sind, so wie den Waldflachen ausserhalb der Bauzonen, die nur hinweisenden Charakter haben, ist vorzunehmen.
*
Bauzonenabgrenzung Die Abgrenzung der Zone fiir touristische Bauten und Anlagen auf dem Simplon-Pass ist gemass zugestelltem Situationsplan anzupassen.
■
Nationalstrasse Die mit dem geplanten Bau der Umfahrung "Gabi" im Zusammenhang stehenden Auswirkungen sind aufzuzeigen. Der im Zonennutzungsplan bezeichnete "larmvorbelastete Perimeter" entlang der Simplonstrasse in den Bereichen "Hostett" und "Wechselkehrtunnel" ist zu iiberprufen.
2. Die Planunterlagen sind von der Einwohnergemeinde Simplon anhand des vorliegenden Homologationsentscheids zu bereinigen und zu unterzeichnen (President und Schreiber). Anschliessend sind innert 30 Tagen diese Planunterlagen in vier (4) Exemplaren und das Bau- und Zonenreglement in sechs (6) Exemplaren der Dienststelle fur Innere Angelegenhei ten zwecks Anbringung des Homologationsvermerks zuzustellen. Entscheidgebiihr: Gesundheitsstempel:
Fr. 150.Fr. 5.~ Fiir getreue Abschrift, DER STAATSKANZLEJ a
6 Ausz. DFIS 1 Ausz. FI
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