Staatsratsentscheid
Areals da protecziun da l'aua sutterrana · Obergoms
Document
- Gener
- Areals da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Obergoms
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Service de l'environnement
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 25-04-2012
- En vigur dapi
- 23-07-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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- 2012.01379
IRRE
LE CONSEILD'ETAT m DER STAATSRAT > Iulfer.
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE MÜNSTER- GESCHINEN AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON MÜNSTER-GESCHINEN, OBERGOMS UND RECKINGEN-GLURINGEN
(QUELLFASSUNGEN: MUR1 001, MUR101-107, MUR201, MUR401-402, MUR501, MUR601 ‚MUR7O1; TRÜTZI WEST, TRÜTZI MITTE, TRÜTZI osT)
Eingesehen
das Gesuch vom 09. März 2012 der Gemeinde Münster-Geschinen betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale (Schutzzonenplan vom 13. Januar 2010, korrigiert am 15.
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» April 2011 und hydrogeologischer Bericht vom 11. Juni 2010 mit der Ergänzung vom 4. Mai 2011, sowie den dazugehörigen Vorschriften vom Januar 2010);
die öffentlichen Auflagen im Amtsblatt Nr. 28 vom 16. Juli 2010 und die Mail vom 15. August 2010 von Herrn Roland Müller betreffend die Verwechslung, welche bei den Quellen „Bärg“ und „Im Bärg“ stattgefunden hat; j
die Stellungnahme der Gemeinde Obergoms vom 8. Februar 2012, die Stellungnahme der Gemeinde Reckingen-Gluringen vom 14. Februar 2012 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Münster-Geschinen vom 9. März 2012;
die aktuellen Zonennutzungspläne der Gemeinden Münster-Geschinen, Reckingen-Gluringen und Obergoms, homologiert durch den Staatsrat am 29.9.1993 (Obergesteln), am 22.06.1994 (Gluringen), am 1.12.1999 (Geschinen), am 5.12.2001 (Münster), am 5.3.2003 (Reckingen), am 11.10.2006 (Ulrichen) bzw. am 13.01.2010 (Oberwald); ö
die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
den Art. 7 Abs. 1 lit. e des kantonalen Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (GVGSch6);
die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
den Art, 4 des kantonalen Gesetzes tiber die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1 990;
den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WARE); |
das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar);
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Münster-Geschinen genutzten Trinkwasserquellen auf den Gemeindegebieten von Münster-Geschinen, Reckingen-Gluringen und Obergoms,
Gemäss dem hydrogeologischen Bericht „Ergänzungen zur Neuausscheidung der Quellschutzzonen der Gemeinde Münster-Geschinen" vom 4, Mai 2011 ist die Quelle „Bärg“ keine Trinkwasserquelle, weshalb mit Korrektur vom 15. April 2011 deren Grundwasserschutzzonen auf dem Quellschutzzonenplan vom 13. Januar 2010 gelöscht wurden. Gültig ist somit der korrigierte Quellschutzzonenplan. Die Quelle „Im Bärg" liegt auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Obergoms — weshalb deren Quellschutzzonen im Rahmen der Überarbeitung der Quellschutzzonen der Gemeinde Obergoms auszuscheiden sind - und beliefert unter anderem die auf dem Gemeindegebiet von Münster-Geschinen liegende Stallung von und das Restaurant Baschi. .
Die öffentlichen und privaten Interessen der drei betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert. ol
Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Münster-Geschinen, Reckingen-Gluringen und Obergoms.
Der Schutzzonenplan vom 13. Januar 2010, korrigiert am 15. April 2011, und die in den Schutzmassnahmen vom Januar 2010 festgelegten Vorschriften zu den Quellfassungen erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden. . Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Münster-Geschinen für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,
Entscheidet
DER STAATSRAT
1. Der Schutzzonenplan vom 13. Januar 201 0, korrigiert am 15. April 2011, (Massstab 1:10’000) sowie die dazugehörigen Vorschriften (Schutzmassnahmen) vom Januar 2010 werden hiermit genehmigt.
2. Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in die Zonennutzungspläne der Gemeinden Münster-Geschinen, Reckingen-Gluringen und Obergoms übertragen.
4. Alle Bauvorhaben innerhalb. der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale der Gemeinde Münster-Geschinen auf den Gemelndegebieten von Münster-Geschinen, Obergoms und Reckingen-Gluringen 2/3
5. Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 11. Juni 2010 mit der Ergänzung vom 4. Mai 2011) erfüllt.
6. Die Gemeinden Münster-Geschinen, ' Reckingen-Gluringen und Obergoms überwachen : die
“ Umsetzung der. in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet. Im Falle einer Verschmutzung der Quellfassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden. ö
7. Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens,
8. Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 247.-- (Gebühren Fr. 240.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Münster-Geschinen auferlegt. .
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 25 April 2012
Der Staatskanzler Philipp Spörri
3 Mriope br A
Der/Präsident f Jaqques Melly
Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende Verfügung kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, 1950 Sitten, angefochten werden (Art. 72 VVRG). Die Beschwerdeschrift ist dem Kantonsgericht in so vielen Doppeln einzureichen als Interessierte bestehen. Sie hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, die Begehren und deren Begründung unter Angabe der Beweismittel zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und‘ die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 80 Abs. 1 lit. c und Art. 48 VVRG).
Eröffnet am: 4 MAI 2012
Verteiler
a) Zustellung: « _ Gemeindeverwaltung Münster-Geschinen, * _ Gemeindeverwaltung Reckingen-Gluringen, ® __ Gemeindeverwaltung Obergoms,
b) Mitteilung: « Dienststelle für Raumentwicklung . « Dienststelle für Landwirtschaft oe _ Dienststelle für Umweltschutz
Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und - areale der Gemeinde Münster-Geschinen auf den Gemeindegebieten von Münster-Geschinen, Obergoms und Reckingen-Gluringen . 3/3
Basas legalas
RS-VS 814.200 · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun