Bau- und Zonenreglement (BZR) Visp

Grads da sensibilitad a la canera · Visp

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Grads da sensibilitad a la canera
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Visp
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Vischnanca
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Conseil d'Etat
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03-07-2024
Publitgà
03-07-2024
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03-07-2024

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GEMEINDE VISP

Bau- und Zonenreglement (BZR)

Die Gemeinde VISP erlässt,

- gestützt auf das kant. Baugesetz vom 15.12.2016 (Stand 01.02.2023) / (kBauG)

- gestützt auf die kant. Bauverordnung vom 22.03.2017 (Stand 01.02.2023) / (kBauV)

- gestützt auf das kant. Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23.01.1987 (Stand 15.04.2019) / (KRPG)

- gestützt auf das kant. Strassengesetz vom 03.09.1965 (Stand 01.01.2018) / (kStrG)

- gestützt auf das kant. Gemeindegesetz vom vom 05.02.2004 (Stand 01.01.2012) / (kGemG)

- sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen

nachstehendes Bau- und Zonenreglement (BZR)

° vom Gemeinderat beschlossen am: 8. Mai 2007

° von der Urversammlung beschlossen am: 22. Mai 2007 « vom Staatsrat homologiert am: 18. Juni 2008 Löschung Art. 27 Bau- und Zonenreglement (BZR)

+ vom Gemeinderat beschlossen am: 11. Juli 2023 « von der Urversammlung beschlossen am: 28. November 2023 « vom Staatsrat homologiert am:

Der Präsident: EN ) i N EEE, Er

Andreas Seitz

Tklaus Furger

Vom Staatsrate genehmigt In der Sitzung vom ET 91182) Y

Siegelgebühr nennen ET Ba

Bestätigt! Die Staatskanzlerin

Hinweis:

Ab dem 1. Januar 2018 sind die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen de revidierten kBauG und der kBauV unmittelbar anwendbar und haben Vorrang vor dem BZR.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp

INHALTSVERZEICHNIS

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 5

Art. 1 Zweck; Geltungsbereich 5

Art. 2 Zuständigkeit 5

Art. 3 Vollzug 5

Art. 4 Weitere Vorschriften 5

I BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN 6

Art. 5 Verfahren 6

Art. 6 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen 6

Art. 7 Bewilligunsfreie Bauten und Anlagen 6

Aıt. 8 Anschluss Trinkwasser und Abwasser 6

Art. 9 Baugespann 7

Art. 10 Meldepflicht; Baukontrollen 7

Art. 11 Kosten 7

Art. 12 Benützung öffentlichen Bodens 8

II BAUVORSCHRIFTEN 9 31 Geschosse 9

Art. 13 Geschosse 9

91 weitere Artikel

Art. 14 Geschosshöhe; Bodenfläche 9

3.2 Gebäudeabmessungen 9

Art. 15 Gebäudehöhe 9

Art. 16 Gebäudelänge 9

Art. 17 Vorspringende Bauteile 10

3.3 Abstände und Baulinien 10

Art. 18 Grenz- und Gebäudeabstand 10

Art. 19 Grosser und kleiner Grenzabstand 10

Art. 20 Unterirdische Bauten 0

Art. 21 Über Baulinien vorstehende Bauten 0

Art. 22 Bauverbotszone zwischen Baulinien 1

Art. 23 Bauteile über öffentlichem Boden 1

3.4 Dachgestaltung 11

Art. 24 Dachformen 1

Art. 25 Dachgestaltung 11

Art. 26 Dachaufbauten 11

Art. 27 ——Baehausbauten 2

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp

3,5

Art. Art. Art.

3.6

Art. Art. Art. Art. Art.

3.7

Art. Art. Art. Art. Aıt.

3.8

Art. Art. Art. Art.

IV

Aıt. Art. Art. Art.

Art. Art.

Art. Art. Art.

Aıt. Art. Art. Art. Art. Art.

Art. Art.

Verkehrsanlagen

Parkierung Ausfahrten, Garagenvorplätze Abstellräume

_ Antennen, Reklamen, Wintergärten und Sonnenstoren

Antennen

Reklamen Wintergärten Balkonverglasungen Sonnenstoren

Umgebungsgestaltung

Umgebungsplan Kinderspielplätze

Mauern und Einfriedungen Lagerung im Freien

Dach- und Meteowasser

Besondere Bestimmungen

Landw. Nutzung in der Bauzone Schutz von Wasserläufen und Suonen Schutz vor Immissionen Gastgewerbebetriebe

ZONENVORSCHRIFTEN

Zoneneinteilung

Burgschaftszone B

Dorfzone D

Kernzone K

Wohnzone W1, W1-LEB

Wohnzone W2, W2-LEB

Wohnzone W3, Wohn- und Gewerbezone WG3 Wohnzone W4, Wohn- und Gewerbezone WG4 Wohnzone W5, Wohn- und Gewerbezone WG5 Gewerbezone G

Zone für Gewerbe + Einkaufen ZGE Industriezonen I

Zone öffentlichen Bauten + Anlagen öB + A Zone öffentliche Bauten + Gewerbe öB+G Zone für Sport + Erholung S+E Verkehrsanlagen VA

Verkehrs- und Dienstleistungszone VD Landwirtschaftszonen LZ

Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ Maiensässzonen MZ

Archäologische Schutzzonen

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 4

Art. 66 Zone mit späterer Nutzungsbestimmung ZSN 26

Art. 67 Freiflächen FF 26

Art. 68 _ Übriges Gemeindegebiet üG 26

Art. 69 Wald und Baumbestände WD 26

Art. 70 Quell- und Grundwasserschutzzonen QSZ 26

Art. 71 Gefahrenzonen GZ 27

Vv ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 32

Art. 72 Übergangsrecht 32

Art. 73 Inkrafttreten 32

VI ANHANG

Die wichtigsten Gesetze im Bauwesen 32

- Kanton - Bund

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.l

Zweck; Geltungsbereich

Art. 2

Das vorliegende Bau- und Zonenreglement mit dem zugehörigen Zonen-nutzungsplan soll gestützt auf das kantonale Baugesetz (BauG) und die kantonale Bauverordnung (BauV) eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete Bebauung im gesamten Gemeindegebiet fördern.

Zuständigkeit

Art. 3

Der Gemeinderat wählt die kommunale Baukommission und ernennt die Mitarbeiter des Bauamtes.

Vollzug

Art. 4

Die gemäss kantonalem Baurecht an die Gemeinde übertragenen Kompetenzen in Sachen Baubewilligungs-, Baupolizei- und Baubussenverfahren liegen mit Ausnahmen von An- und Neubauten über 100 m? bzw. Baukosten von über Fr. 100'000.-, falls diese Baugesuche keine Ausnahmebewilligung und keine Parkplatzabgeltung erfordern und gegen diese keine Einsprachen vorliegen, in der Kompetenz der kommunalen Baukommission.

Das Bauamt vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates bzw. der Baukommission. Es ist für die administrativen und technischen Belange des Bauwesens zuständig.

Weitere Vorschriften

Im Übrigen wird auf die einschlägigen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften verwiesen.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 6

U. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 5 Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 6 Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

Zusätzlich zu Bauten und Anlagen, die gemäss der BauV eine Bewilligung erfordern, werden

folgende Bauten und Anlagen der Bewilligungspflicht unterstellt:

a) Einfriedungen und Mauern;

b) Terrainveränderungen;

c) Veränderungen an Fassaden;

d) Antennen und Solaranlagen;

e) Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und del.;

f) Alle übrigen im Artikel „bewilligungsfreie Bauten und Anlagen“ nicht aufgeführten Bauvorhaben.

Art. 7 Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

Folgende Vorhaben bedürfen keiner Baubewilligung:

1. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;

2. bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt dass die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen für die Erhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften und die Bauabstände nicht relevant ist, zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt und es sich nicht um geschützte oder erhaltenswerte Gebäude handelt;

3. Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen:

a) private Kleinbauten und Nebenanlagen, wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartenplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, mobile Fahrradständer, Werkzeugtruhen;

b) private Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Wege, Brunnen, Teiche;

c) Fahrnisbauten wie Festhütten, Zelte, Tribünen und Mater taldepots bis zu einer Dauer von 60 Tagen;

d) Automaten sowie kleine Behälter wie Kompostbehälter und ähnliches bis zu 3m3 Inhalt;

e) Firmenbeschriftungen, Firmentafeln und dgl. bis zu einer Fläche von 0.30m2, insofern diese nicht beleuchtet sind;

4. Mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen bis zu einer Dauer von 60 Tagen.

Art. 8 Anschluss Trinkwasser und Abwasser

Die Anschlussgesuche für Trinkwasser und Abwasser sind gleichzeitig mit dem Baugesuch einzureichen. Die Anschlussleitungen vom öffentlichen Netz zur Gebäudewand sind im Situationsplan farblich einzuzeichnen. -

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 7

Farben: Trinkwasser: blau Schmutzwasser: rot Oberflächenwasser: grün

Verwiesen wird auf die entsprechenden kommunalen Reglemente.

Art. 9 Baugespann

Mit der Einreichung des Baugesuches muss der Gesuchsteller den projektierten Bau oder die bauliche Veränderung mit einem Baugespann kenntlich machen.

In begründeten Einzelfällen kann die Baubewilligungsbehörde den Gesuchsteller von der Pflicht zur Erstellung des Baugespanns befreien.

Art. 10 Meldepflicht; Baukontrollen

Bauleitung und Unternehmer sind zur schriftlichen Anzeige an die Baubewilligungs-behörde verpflichtet:

a) vor Beginn der Aushubarbeiten zur Festlegung der Linie des gewachsenen Terrains;

b) nach Erstellung des Schnurgerüstes zur Kontrolle der Situation und der gesetzlichen Abstände. Dafür ist der Gemeinde unaufgefordert ein von einem patentierten Geometer erstelltes Abnahmeprotokoll abzugeben;

c) nach Erstellung der Trink- und Abwasseranlagen, jedoch vor Eindecken der Gräben (zwecks Aufnahme der Leitungen durch das Nachführungsbüro);

d) vor Erstellung der Decke über dem Kellergeschoss zur Kontrolle der Höhen über dem gewachsenen Boden;

e) nach Fertigstellung der Maurerarbeiten, jedoch vor Aufrichten des Dachstuhles;

f) nach Abschluss der Bauarbeiten;

g) vor Bezug des Gebäudes oder Aufnahme des Betriebes zur Erteilung der Wohn- und Betriebsbewilligung (diesbezüglich muss der Gemeinde vorgängig ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden);

h) nach dem die entfernten oder beschädigten Vermessungspunkte vom offiziellen Geometer instandgestellt wurden.

Die Baubehörde oder Ihr Vertreter prüft innert 3 Tagen seit Empfang der Anzeige die Baute in Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters auf Übereinstimmung mit den Plänen.

Das Ergebnis der Kontrolle ist in einem Protokoll festzuhalten. Sofern die Abnahmen nach Ablauf vorgenannter Frist nicht stattfinden, können die Arbeiten

fortgesetzt werden, jedoch ohne Entbindung des Bauherrn von seiner Verantwortung.

Art. 11 Kosten

Die Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und anderen Auslagen. Die Gebühren werden in einem Gebührentarif des Gemeinderates festgelegt.

Die Gebühren können variieren zwischen Franken 100.- im Minimum und Franken 10'000.- im Maximum pro erteilten Bauentscheid. Bei der Festsetzung der Gebühren ist der Bausumme, dem Aufwand und der Komplexität Rechnung zu tragen. Hinsichtlich der anderen Auslagen wird auf die Bauverordnung verwiesen.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 8

Art. 12 Benützung öffentlichen Bodens

Der öffentliche Grund darf zur Erstellung von Gerüsten, Absperrungen und anderen Baustelleninstallationen sowie für weitere Zwecke in dem von der Baubewilligungsbehörde zu bestimmenden Masse benutzt werden.

Für die Benützung des öffentlichen Grundes ist vorgängig bei der Baubewilligungsbehörde eine Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann von der Bevorschussung der voraussichtlichen Gebühr abhängig gemacht werden.

Die Gebühr für die Benutzung des öffentlichen Bodens beträgt bei:

Wiesland und sonstiger Boden: Fr. L.- bis 3.- pro m2 pro Monat Strassen und Trottoirs: Fr. 2.- bis 5.- - pro m2 pro Monat Parkplätze: Fr. 25.- bis 50.- pro Platz pro Woche

Der Bauherr und seine Auftragnehmer haben während den Bauarbeiten die Plätze, Strassen, Trottoirs, Beleuchtungen, Bäume usw. ordentlich und sauber zu halten. Alle öffentlichen Anlagen wie Brunnen, Hydranten, Wasserläufe usw. müssen benutzbar und die Strassensignale gut einsehbar bleiben.

Die Wiederherstellung von durch Bauarbeiten beschädigten Strassen, Trottoirs, Plätze, Bäume und Beleuchtungen erfolgt unter Anweisung der Baubewilligungsbehörde durch den Verursacher zu dessen Lasten.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp

U

BAUVORSCHRIFTEN

3.1

Art. 13 GESCHOSSE

Geschosse

Art. 14

Die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse bemisst sich nach kantonalem Recht.

Geschosshöhe; Bodenfläche

3.2

Art. 15

In Neubauten müssen Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, die für eine dauernde Nutzung vorgesehen sind, eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und eine Bodenfläche von mindestens 8 m2 aufweisen. In Dachgeschossen kann die mittlere lichte Raumhöhe auf 2.00m reduziert werden.

GEBÄUDEABMESSUNGEN

Gebäudehöhe

Art. 16

Die Gebäudchöhe bemisst sich nach kantonalem Recht. Entlang gleich- oder höherliegenden Strassen und Plätzen gilt als gewachsener Boden die mittlere Höhe des Strassen- oder Gehsteigrandes.

Abgrabungen für Garageneinfahrten und Hauszugänge, deren Länge kleiner als % der entsprechenden Fassadelänge ist, werden nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Vorbehalten bleiben die kantonal gesetzlichen Bestimmungen.

Zur Kontrolle der Bauhöhe muss ausserhalb des Grundstückes ein Fixpunkt festgesetzt werden.

Der Baubewilligungsbehörde muss vor Baubeginn unaufgefordert ein Situationsplan mit dem eingezeichneten Fixpunkt abgegeben werden.

Gebäudelänge

Die Gebäudelänge wird bis zur Aussenkante des Hauptbaues gemessen. Erdgeschossige Anbauten werden nicht zur Gebäudelänge hinzugerechnet.

Ist eine Gebäudeseite länger als die in den Zonenvorschriften festgelegte Gebäudelänge, erhöht sich der Grenzabstand und zwar um 1/5 der Mehrlänge für „A“ und 1/10 der Mehrlänge für „a“.

Bei gestaffelten Gebäuden bemisst sich der Mehrlängenzuschlag nach der Gesamtgebäudelänge, reduziert um das Mass der Rückversetzungen.

Im Rahmen eines Sondernutzungsplanes (Quartierplan) kann von einer Längenbeschränkung gemäss den Zonenbestimmungen abgesehen werden.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 10

Art. 17 Vorspringende Bauteile

Die Gesamtlänge der vorspringenden Bauteile, welche den nutzbaren Raum erhöhen (Erker, Wintergärten und Ähnliches), dürfen 1/3 der Länge jeder Gebäudeseite nicht überschreiten.

33 _ ABSTÄNDE UND BAULINIEN

Art. 18 Grenz- und Gebäudeabstand

Der Grenzabstand und der Gebäudeabstand bemisst sich nach kantonalem Recht.

Art. 19 Grosser und kleiner Grenzabstand

Der kleine Grenzabstand „a“ wird gemessen von den Schmalseiten und der Rückfassade eines Gebäudes, der grosse Grenzabstand „A“ von der Hauptfassade eines Gebäudes bis zur Nachbargrenze.

Als Hauptfassade gilt in der Regel die der Sonne oder Aussicht zugekehrte Längsfassade eines Gebäudes. In Zweifelsfällen wird die Hauptfassade von der Baubewilligungsbehörde bestimmt.

In Ausnahmefällen, insbesondere wenn dem Bauherrn bei der Überbauung wesentliche Nachteile entstehen, kann der Gemeinderat den grossen Grenzabstand „A“ auf einer Schmalseite des Gebäudes genehmigen, wenn die übrigen Bestimmungen und Vorschriften der Baugesetzgebung eingehalten sind.

Baulinien ersetzen den kleinen „a“ oder grossen Grenzabstand „A“.

Für eingeschossige Bauten und Anbauten mit einer max. Seitenhöhe von 3.50 m und einer max. Firsthöhe von 5m gelten in allen Zonen die kantonalrechtl. Mindestabstände von 3m.

Werden bestehende, gegen Wärmeverluste unzureichend geschützte Bauten nachträglich mit einer Aussenisolation versehen, kann die Baubewilligungsbehörde die Unterschreitung der Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass bewilligen, welches für die gesetzlich vorgeschriebene Wärmedämmung oder für die Erfüllung der Bedingungen von Minergiehäusern notwendig ist.

Art. 20 ' Unterirdische Bauten

Bauten, die vollständig unter dem Niveau des gewachsenen Bodens bleiben, gelten als unterirdische Bauten und können bis an die Eigentumsgrenze gebaut werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Strassen und Baulinien.

Art. 21 Über Baulinien vorstehende Bauten

An bestehenden, über die Baulinie vorspringenden Bauten, dürfen mit Bewilligung der Baubewilligungsbehörde nur die zum Unterhalt erforderlichen Arbeiten ausgeführt werden.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 11

Veränderungen an solchen Bauten können ausnahmsweise und gegen einen im Grundbuch auf Kosten des Bauherrn anzumerkenden Mehrwertrevers bewilligt werden.

Art. 22 Bauverbotszone zwischen Baulinien

Wo die Baulinie nicht mit der Strassengrenze zusammenfällt, entsteht eine Bauverbotszone. Dieser Bauverbotsbereich darf weder ober- noch unterirdisch durch Bauten oder bauliche Anlagen belegt werden. Zur Verbesserung unterirdischer Parkierungsmöglichkeiten kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten, sofern keine Verbreiterung der bestehenden oder geplanten Strasse zu erwarten ist.

Wenn es das öffentliche Interesse gestattet, können innerhalb der Bauverbotszone Bewilligungen erteilt werden für. offene Terrassen, Stützmauern und Einfriedungen, Versorgungsleitungen und dergleichen. Die Bewilligungen zu diesen Einrichtungen und Anlagen werden jedoch nur auf Zusehen hin erteilt. Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert oder wenn innerhalb der Bauverbotszone Landerwerb zur Strassenverbreiterung notwendig wird, so müssen die erwähnten Bauten und Anlagen auf Kosten des Eigentümers entweder den neuen Verhältnissen angepasst oder entfernt werden.

Ausladungen über die Baulinie wie Vordächer, Balkone, Wintergärten, Erker, Fenster- und Rolläden sind gestattet, sofern sie nicht in das Gemeingut übergreifen. Die Ausladungen dürfen nicht mehr als 1.50 m betragen.

Der Bauverbotsbereich ist vom Eigentümer zu bepflanzen und zu unterhalten oder mit einem sauberen Belag zu versehen und zu entwässern.

Art. 23 Bauteile über öffentlichem Boden

Wo Baulinien und Strassengrenze zusammenfallen kann von der Baubewilligungsbehörde Ausladungen von Fall zu Fall gestattet werden, wobei diese mindestens 2.80 m über dem Gehweg oder mindestens 4.50 m über der Fahrbahn angebracht werden müssen.

34 _DACHGESTALTUNG

Art. 24 Dachformen

Grundsätzlich sind sowohl Flach- wie geneigte Dächer zulässig.

Art. 25 Dachgestaltung

Die Material- und Farbwahl der Dächer muss der Umgebung angepasst werden. Die Baubewilligungsbehörde kann entsprechende Auflagen anordnen. Die Dachneigung beträgt in der Regel 35 - 60%. (20° - 31°).

Art. 26 Dachaufbauten

Dachaufbauten, Mansardenfenster, Lukarnen sowie Dachbalkone, deren Gesamtlänge die Hälfte der darunterliegenden Fassadenlänge nicht übersteigen darf, sind gestattet. Der seitliche Abstand einer Dachaufbaute bis zum Gebäuderand muss mindestens 2.00 m betragen.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 12

3.5 VERKEHRSANLAGEN

Art. 28 Parkierung

Bei Neuerstellung, Erweiterung oder Zweckänderung einer baulichen Anlage ist auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Garagen oder Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu errichten. Dabei ist in der Regel ein Parkplatz zu schaffen:

pro Wohnung bis 120 m2 Nettogeschossfläche; für grössere Wohneinheiten ist ein zusätzlicher Platz notwendig;

pro 50 m2 Bruttogeschossfläche von Geschäfts- und Gewerberäumen (inkl. Lager und Depot) nach Massgabe des zu erwartenden Publikumandranges, der Anzahl Arbeitsplätze und der allfälligen regionalen Bedeutung;

für Hotels (ohne Speisesaal) für je 2 Zimmer und bei Restaurationsbetrieben und dgl. für je 4m2 Restaurationsfläche (ohne Küche, Nebenräume und Gartenterrassen);

die Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) dienen der Bewilligungsbehörde als Grundlage für die in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle.

Die Berechnung, Grösse, und Situierung der Parkplätze muss aus den Projektplänen ersichtlich sein.

In der Burgschafts-, Dorf- und Kernzone kann der Gemeinderat den Bauherrn gegen Leistung von Beiträgen an den Bau öffentlicher Parkplätze von der Verpflichtung zum Bau privater Parkierungsflächen befreien. Der Ersatzbeitrag entspricht einem Viertel von den Erstellungskosten und vom Verkehrswert des Bodens, wobei pro Parkplatz eine erforderliche Fläche von 25 m2 angenommen wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes.

Falls die Schaffung von Abstellplätzen verkehrs- oder siedlungstechnisch nicht möglich ist, kann der Gemeinderat die Schaffung von Abstellplätzen in allen Zonen ganz oder teilweise untersagen ohne den Bauherrn dadurch von den Ersatzbeiträgen zu entbinden.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 13

Art. 29 Ausfahrten, Garagenvorplätze

Art. 30

Der Gemeinderat kann Lage, Anzahl und Gestaltung von Ausfahrten und deren Anschluss an das Öffentliche Strassennetz bestimmen.

Ausfahrten sind so anzulegen, dass ihre Benützung den Verkehr nicht behindern. Die Übersicht darf weder durch Pflanzen, Mauern, Einfriedungen noch durch andere Anlagen behindert werden. Die Neigung von Ausfahrtsrampen darf nicht vor der Baulinie angesetzt werden und soll in der Regel 15 % Gefälle nicht überschreiten.

Garagen mit Ausfahrt gegen die Strasse müssen einen Vorplatz von mindestens 5.0 m Tiefe, gemessen vom Fahrbahnrand oder wo vorhanden vom Trottoirrand aufweisen. Wird bei bestehenden Bauten eine Garage ein- oder angebaut, kann die Baubewilligungsbehörde einen kleineren Abstand bewilligen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies zulassen.

Abstellräume

Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse und geeignete Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und dgl., die mind. 1.50 m2 pro Wohneinheit betragen, zu erstellen. Diese müssen leicht und stufenlos von aussen erreichbar sein.

Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie Wohnhäusern mit mehr als 4 Wohneinheiten ist ein Kehricht-Container-Platz einzurichten.

ANTENNEN, REKLAMEN, WINTERGERÄTEN UND SONNENSTOREN

3.6

Art. 31 Antennen

Antennen sind auf die empfangstechnisch notwendigen Masse und Elemente zu beschränken. Parabolantennen bei Mehrfamilienhäusern sind als Gemeinschaftsantennen zu erstellen. Mehrere dem gleichen Zweck dienende Aussenantennen auf demselben Gebäude sind nicht zulässig. Balkonantennen sind so anzubringen, dass sie nicht störend wirken.

Art. 32 Reklamen

Beschriftungen, Reklamen, Schaukästen, Warenautomaten, Beleuchtungseffekte und dergleichen dürfen weder die Umgebung beeinträchtigen noch die Verkehrssicherheit gefährden. Dabei sind:

- Gestaltung, Grösse und Farbe der Reklamen sowie insbesondere die Schriftgrösse dem Gebäude und der Umgebung anzupassen;

- Reklamen in die bestehende Fassadenflächen zu integrieren. Reklamen auf Dächern und Mehrfachnennungen auf derselben Fassadenseite sind untersagt;

- in den Burgschafts-, Dorf-, Kern- und Wohnzonen Reklamen grundsätzlich nur an den Fassaden des Erdgeschosses bzw. zur Mitte des ersten Obergeschosses zulässig. Die

Bau- und Zonenregelenient der Gemeinde Visp 14

Schrifthöhe darf die max. Höhe von 30 cm nicht überschreiten (Ausnahme in der Gewerbezone sowie der Zone für Gewerbe und Einkaufen);

- Plakat- und Produktewerbung nur an den offiziellen Standorten zulässig;

- Im Zentrum (Burgschaft-, Kern-, Dorfzone) Leuchtkästen untersagt.

Art. 33 Wintergärten

An Hauptgebäuden, mit Süd, West oder Ost gerichteten Fassaden (bei Abweichung bis 20° nach Nord) sind ohne Rücksicht auf den grossen Grenzabstand unbeheizte, eingeschossige Wintergärten zulässig, sofern die kleinen Grenzabstände eingehalten werden, die Länge des Wintergartens nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge des Hauptgebäudes beträgt und die Vorschriften der Energiegesetzgebung gegenüber dem Hauptgebäude eingehalten werden. Die Fläche des Wintergartens darf in der Regel 15m2 pro Wohnung nicht überschreiten.

Art. 34 Balkonverglasungen

Balkonverglasungen an Mehrfamilienhäusern werden nur im Rahmen von Gesamtkonzepten der entsprechenden Fassade behandelt.

Die Verglasungen haben sich bezüglich Gestaltung, Material- und Farbwahl harmonisch in die Gebäudefassade zu integrieren. Die Baubewilligungsbehörde kann entsprechende Auflagen anordnen.

Dem Baugesuch muss das schriftliche Einverständnis der Grundeigentümer zum Bauvorhaben oder die Ermächtigung derselben an den Baugesuchsteller beigelegt werden.

Art. 35 Sonnenstoren

Sonnen-, Rollstoren, Markisen und dergleichen müssen an der tiefsten Stelle eine Höhe von 2.20m über dem Trottoir einhalten. Ihre Ausladung muss 50 cm geringer sein als die Breite des Trottoirs.

3.7 UMGEBUNGSGESTALTUNG

Art. 36 Umgebungsplan

Jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan beizulegen, der sich über die Gestaltung des Geländes, Zufahrt, Bepflanzung, Stützmauern, Einzäunung usw. ausspricht.

Art. 37 Kinderspielplätze

Ausgenommen in der Burgschafts- und Dorfzone sind bei 4 und mehr Wohneinheiten gut besonnte Kinderspielplätze oder Grünflächen auf privatem Grundstück anzulegen. Ihre Grundfläche soll im Minimum 20% der gesamten Bruttogeschossfläche ausmachen und darf 60 m2 nicht unterschreiten. Sie sind möglichst zusammenhängend zu erstellen und dürfen nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienen.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 15

Nach Möglichkeit sollen gemeinsame, mehreren Bauten dienende Kinderspielplätze geschaffen werden.

Die Berechnung, Grösse, Gestaltung und Situierung des Spielplatzes muss in den Projektplänen ersichtlich sein.

Die Baubewilligungsbehörde kann den Bauherrn von der Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen befreien, wenn dieser sich im gleichen Umfang an einer in der Nähe liegenden gemeinschaftlichen Anlage beteiligt.

Art. 38 Mauern und Einfriedungen

Mauern, Pfahlzäune und andere nicht verschiebbare Umzäunungen, welche nicht in einem Gebäude integriert sind, dürfen an der Grenze die Höhe von 1.50m nicht übersteigen. Soll die Umzäunung höher sein, so muss sie die Hälfte dieser Überhöhe entsprechend weiter von der Grenze entfernt sein.

Sträucher und Gebüsche müssen zur Grenze des Nachbargrundstückes einen minimalen Abstand von 50cm aufweisen. In allen Fällen darf die Höhe die doppelte Distanz zur Grenze nicht überschreiten.

Die Abstände berechnen sich vom Zentrum des Fusses der Pflanze rechtwinklig zum nächstgelegenen Grenzpunkt des Nachbargrundstückes.

Es ist nicht notwendig, diese Distanzen einzuhalten, wenn das Grundstück von jenem des Nachbarn durch eine Grenzmauer, eine Palisade oder eine Hecke getrennt ist und soweit die Pflanzen die Höhe der Mauer nicht überschreiten.

Art. 39 Lagerung im Freien

Ablagerungsplätze im Freien namentlich für gewerbliche und industrielle Erzeugnisse, Maschinen wie Baumaterialien, Eisen, Harrassendepots und dergleichen sind in den Wohnzonen untersagt.

In den Industrie-, Gewerbe- und Mischzonen sind sie gestattet, sofern sie nicht an Wohnzonen grenzen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

Materialaufbereitungsanlagen sind nur in der Gewerbe- oder Industriezone zulässig.

Art. 40 Dach- und Meteowasser

Es ist untersagt, Wasser, Dachwasser und Abwasser von Grundstücken über öffentliche Strassen, Wege und Plätze abzuleiten.

Das Meteowasser ist in der Regel versickern zu lassen, in einen natürlichen Vorfluter abzuleiten oder im Trennsystem zu entwässern. Es darf grundsätzlich nicht der öffentlichen ARA zugeführt werden.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 16

3.8

Art. 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN

Landw. Nutzung in der Bauzone

Art. 42

In den Bauzonen sind sämtliche emmissionserzeugenden Tätigkeiten (wie Güllen, Pflügen und dgl.), welche die Wohnqualität beeinträchtigen, untersagt.

Schutz von Wasserläufen und Suonen

Art. 43 Wasserläufe mitsamt ihren Ufern, Böschungen und Ufervegetation sind aufgrund der

Bundesgesetzgebung geschützt. Sie dürfen weder korrigiert, eingedolt noch überdeckt werden. Die Ufervegetation darf weder gerodet, überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Von der Oberkante der Uferböschung ist ein Bauabstand von mindestens 5.0 m einzuhalten. Vorbehalten bleiben grössere gesetzliche Mindestabstände. Die zuständigen kantonen Instanzen können in Ausnahmefällen die Entfernung von Ufervegetation bewilligen.

Im geschützten Uferbereich sind nur Bauten und Anlagen gestattet, welche für die öffentliche Nutzung und den Unterhalt der Gewässer notwendig sind. Uferaufschüttungen und Materialablagerungen zu privaten Zwecken sind untersagt.

Die im Nutzungsplan bezeichnete Suone „Visperi“ ist als schützenswertes Naturobjekt, von den kommunalen Instanzen zu überwachen und mit Unterstützung der zuständigen kantonalen Stellen zu unterhalten und zu pflegen.

Schutz vor Immissionen

Art. 44

Die Baubewilligungsbehörde kann alle Massnahmen anordnen um übermässig belästigende Einflüsse, welche aus industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben entstehen wie z.B. starker Lärm, Rauch, Staub, Dampf, lästige Dünste, Erschütterungen usw. durch technische Vorkehrungen oder Einstellen der Betriebe verhindern zu lassen.

Gastgewerbebetriebe

Die Betriebsräume von Gastgewerbebetrieben müssen mindestens mit einer mechanischen Einrichtung für eine genügende Lüftung und Entlüftung versehen sein. Diesbezüglich muss dem Baugesuch ein entsprechender Nachweis eines ausgewiesenen Fachmannes beigelegt werden.

Die Betriebe, die Speisen servieren, müssen über eine der Bedeutung und Art der angebotenen Versorgung entsprechende Küche verfügen.

Jeder Betrieb muss über getrennte Toiletten für Männer und Frauen im Gebäudeinnern und über ein Handwaschbecken mit fliessend warmem und kaltem Wasser verfügen.

Die Zahl der Toiletten für Männer und Frauen muss der Bedeutung und der Art des Betriebes entsprechen.

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Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp

IV ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 45 Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt:

A) Bauzonen Bezeichnung Burgschaftszone B Dorfzone . D Kernzone K Wohnzone 1 WVWI1-LEB Wohnzone 2 W2/W2-LEB Wohnzone (W3); Wohn- + Gewerbezone 3 W3/WG3 Wohnzone (W4); Wohn- + Gewerbezone 4 WAWGA Wohnzone (W5); Wohn- + Gewerbezone 5 W5/WG5 Gewerbezone G Zone für Gewerbe + Einkaufen ZGE Industriezone I Zone für öffentliche Bauten + Anlagen öB+A Zone für öffentliche Bauten + Gewerbe öB+G Zone für Sport + Erholung S+E Verkehrsanlagen VA Verkehrs- und Dienstleistungszone VD

B) Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone 1 LZ1 Landwirtschaftszone 2 LZ2 Rebbauzonen RB

[6)} Landschafts- und Naturschutzzonen Landschaftsschutzzonen LSZ Naturschutzzonen NSZ

D) Weitere Zonen

Maiensässzonen MZ Archäologische Schutzzonen ASZ Zone mit späterer Nutzungsbestimmung ZSN Freiflächen FF Übriges Gemeindegebiet üG E) Zonen nach Spezialgesetzgebung

Wald und Baumbestände WD Quell- und Grundwasserschutzzonen QSZ

Gefahrenzonen Gz

Farbe

dunkelbraun

braun dunkelbraun/dunkelrot dunkelgelb hellbraun orange/violett rot/violett dunkelrot/violett violett

violett/weiss hellviolett hellgrün/grau violett/grau dunkelgrün/hellgrün gelb

orange/rot

dunkelgrün hellgrün olivgrün

div. Umrandung grün div. Umrandung grün

gelb / hellgrün

rot gestrichelt grün-weiss gestreift saftgrün

weiss

Planraster grau schwarz schraffiert rot und blau schraffiert

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 18

Art. 46 Burgschaftszone B

Die Burgschaftszone bezweckt die Erhaltung des charakteristischen Bildes der Burgschaft. Historisch oder kunsthistorisch wertvolle Bauten oder Gebäudegruppen sind in einem separaten Inventar gemäss Art. 18 BauG aufgeführt.

Im Inventar wird namentlich zwischen mit den „A“ oder „B“ bezeichneten Gebäuden unterschieden. .

Die Gebäude „A“ dürfen nicht abgebrochen werden. Bei Renovationen ist der Charakter dieser Gebäude zu erhalten oder wieder herzustellen.

Beim Abbruch eines Gebäudes „B“ ist darauf zu achten, dass der Charakter der engeren Umgebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein Häuserabbruch wird erst gestattet, wenn das Neubauprojekt genehmigt ist. Bei Um- oder Neubauten ist im architektonischen Ausdruck inbezug auf Höhe, Dachform, Proportionen, Material, Farben usw. auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. An markanten Stellen kann der Gemeinderat Architekten mit dem Studium einer generellen Neugestaltung der engeren Umgebung beauftragen.

Im Interesse des Ortsbildschutzes oder wenn dies zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber der reglementarischen Bauweise beiträgt, kann der Gemeinderat den Wiederaufbau eines Gebäudes auf dem alten Grundriss gestatten (Hofstattrecht). Es dürfen jedoch keine wesentlichen nachbarlichen und keine öffentlichen Interessen verletzt werden.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): I

Art. 47 Dorfzone D

Die Dorfzone umfasst die engeren Dorfgebiete. Sie ist für die Erhaltung und Erstellung von kleineren Wohn- und Geschäftsbauten vorgesehen und dient zur Wahrung der erhaltenswerten Eigenart des Doifbildes.

Bauweise: offen oder geschlossen

Geschosszahl: den bestehenden oder umliegenden Gebäuden entsprechend, jedoch maximal 2 Vollgeschosse

Bauhöhe: max. 9.00 m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung) max. 12.50 m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mindestens aber 3.00 m

Im Übrigen sind die Abs. 2 bis 4 des Artikels über die Bestimmungen der Burgschaftszone anwendbar.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): II

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 19

Art. 48 Kernzone K

Die Kernzone ist für Wohn-, Büro und Geschäftsbauten bestimmt. Kleingewerbe sind gestattet. Detailhandelsgeschäfte und Einkaufszentren bis zu einer Verkaufsfläche von 2000 m2 sind zulässig; bis zu einer Verkaufsfläche von 5‘°000m2 sind sie gestattet, wenn hierfür ein

Quartierplan vorliegt.

Bauweise: in der Regel geschlossen

Geschosszahl: max. 6 Vollgeschosse

Bauhöhe: max. 19.00 m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung) max. 22.50 m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

Grenzabstand: wo eine geschlossene Bauweise nicht durchführbar ist, gilt als

Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m.

Besondere Bestimmungen:

Mindestens 20 % der Nettogeschossfläche aller Obergeschosse (alle Geschosse oberhalb des Erdgeschosses inkl. Attikageschoss) muss dem Wohnen gesichert bleiben.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): III

Art. 49 Wohnzone W1, W1-LEB

Die Wohnzone W1 ist für Wohnbauten mit beschränkter Höhe bestimmt.

Bauweise: Geschosszahl: Bauhöhe:

Gebäudelänge:

Grenzabstand:

offen oder geschlossen

max. 1 Vollgeschoss

max. 6.00m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung)

max. 9.00m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

in der Regel bis 20.00 m

Bei Gebäuden über 20.00 ın kann die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 16 zusätzliche Auflagen betreffend Fassadengestaltung, grosser Grenzsowie Gebäudeabstand verfügen.

kleiner Grenzabstand "a" 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m, grosser Grenzabstand "A" = 7.00. m.

Besondere Bestimmungen:

° In der Zone WI-LEB (landschaftlich empfindliches Baugebiet) darf

nur im Rahmen einer Quartierplanung gebaut werden, deren Zweck die schonungsvolle Einpassung der Wohnbauten in das Landschaftsbild ist.

Die zulässige Höhe ab Gelände bis zur Oberkante Dach beträgt 4.50. m.

Massgebend für das Gelände ist die mittlere Geländelinie. Diese wird durch den Gemeinderat festgelegt.

Der Gemeinderat kann, wo das Gelände dies bedingt und sofern eine schonungsvolle Bebauung gewahrt bleibt, die zulässige Höhe auf max. 5.40 m erhöhen.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): II

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 20

Art. 50 Wohnzone W2, W2-LEB

Die Wohnzone W2 ist für Wohnbauten mit niedriger Ausnutzung bestimmt. Kleinere nicht störende Gewerbebetriebe sind gestattet.

Bauweise: Geschosszahl: Bauhöhe:

Gebäudelänge:

Grenzabstand:

offen oder geschlossen

max. 2 Vollgeschosse

max. 9.00m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung)

max. 12.00m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

in der Regel bis 25.00 m

Bei Gebäuden über 25.00 m kann die Baubewilligungsbehörde Gemäss Art. 16 zusätzliche Auflagen betreffend Fassadengestaltung, grosser Grenz- sowie Gebäudeabstand verfügen. kleiner Grenzabstand "a" 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 3.00 m, grosser Grenzabstand "A" = 8.00 m.

Besondere Bestimmungen:

+ In der Zone W2-LEB kann der Gemeinderat zusätzlich zu den . Bestimmungen des Dorfbildschutzes einen Quartierplan erstellen lassen und den genauen Standort der Bauten festlegen.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): II

Art. 51 Wohnzone W3 / Wohn- und Gewerbezone WG3

Die Wohnzone W3 ist für Wohnbauten mittlerer Ausnutzung bestimmt. Kleinere, nicht störende Gewerbebetriebe sind gestattet.

Bauweise: Geschosszahl: Bauhöhe:

Gebäudelänge:

Grenzabstand:

offen oder geschlossen

max. 3 Vollgeschosse

max. 12.00m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung)

max. 15.00m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

in der Regel bis 30.00 m Bei Gebäuden über 30.00 m kann die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 16 zusätzliche Auflagen betreffend Fassadengestaltung, grosser Grenz- sowie Gebäudeabstand verfügen.

kleiner Grenzabstand "a" 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 4.00 m, grosser Grenzabstand "A" = 10.00 m.

Besondere Bestimmungen:

- In der Wohnzone W3 muss mindestens 50% der Nettogeschossfläche der Obergeschosse dem Wohnen gesichert bleiben.

- In der Wohn- und Gewerbezone WG3 können sowohl reine Gewerbebauten wie auch Wohnbauten erstellt werden. Mässig störende Betriebe sind gestattet.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): W3 = II, WG3 = III

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp

Art. 52 Wohnzone W4, Wohn- und Gewerbezone WG4

Die Wohnzone W4 ist für Wohnbauten mit höherer Ausnutzung bestimmt. Kleinere, nicht störende Gewerbebetriebe sind gestattet.

Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: max. 4 Vollgeschosse Bauhöhe: max. 15.00m Seitenhöhe (OK Fusspfette/ OK feste Brüstung)

max. 18.00m Gebäudehöhe (OK Firstpfette) Gebäudelänge: in der Regel bis 30.00 m Bei Gebäuden über 30.00 m kann die Baubewilligungsbehörde “ gemäss Art. 16 zusätzliche Auflagen betreffend Fassadengestaltung, grosser Grenzabstand sowie Gebäudeabstand verfügen. Grenzabstand: kleiner Grenzabstand "a" 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m, grosser Grenzabstand "A" = 12.00 m.

Besondere Bestimmungen: - In der Wohnzone W4 muss mindestens 50% der Nettogeschossfläche der Obergeschosse dem Wohnen gesichert bleiben. - In der Wohn- und Gewerbezone WG4 können sowohl reine Gewerbebauten wie auch Wohnbauten erstellt werden. Mässig störende Betriebe sind gestattet.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): W4 = IL WG4 = IH

Art. 53 Wohnzone W5, Wohn- und Gewerbezone WG5

Die Wohnzone W5 ist für Wohnbauten mit höherer Ausnutzung bestimmt. Kleinere emissionsarme Gewerbebetriebe sind gestattet.

Bauweise: offen oder geschlossen Geschosszahl: max. 5 Vollgeschosse Bauhöhe: max. 17.00m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung)

max. 20.00m Gebäudehöhe (OK Firstpfette) Gebäudelänge: in der Regel bis 30.00 m Bei Gebäuden über 30.00 m kann die Baubewilligungsbehörde gemäss Art. 16 zusätzliche Auflagen betreffend Fassadengestaltung, grosser Grenzabstand sowie Gebäudeabstand verfügen. Grenzabstand: kleiner Grenzabstand "a" 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m, grosser Grenzabstand "A" = 14.00 m.

Besondere Bestimmungen: - In der Wohnzone W5 muss mindestens 50% der Nettogeschossfläche der Obergeschosse dem Wohnen gesichert bleiben. - In der Wohn- und Gewerbezone WG5 können sowohl reine Gewerbebauten wie auch Wohnbauten erstellt werden. Mässig störende Betriebe sind gestattet.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): W5 = II, WG5.= III

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp

[587 mn

Art. 54 Gewerbezone G

Art. 55

Die Gewerbezone ist für Handel-, Gewerbe-, Lager- und Bürobauten bestimmt. Einkaufszentren sind bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 2000m2 gestattet.

Bauweise: offen oder geschlossen

Bauhöhe: max. 15.00 m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung) max. 18.50 m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m

Besondere Bestimmungen:

- Die Umgebung und Bepflanzung bei gewerblichen Anlagen muss Sorgfältig gestaltet werden. Nach Möglichkeit sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Hochstämmige Bäume auf der gemeinsamen Grenze gelten als Bestandteil der Bepflanzung beider Parzellen. Die Baubewilligungsbehörde kann entsprechende Auflagen verfügen.

- In der Gewerbezone sind nur mässig störende Betriebe sowie Betriebszugehörige Wohnungen gestattet.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): III - IV laut ZNP

Zone für Gewerbe + Einkaufen ZGE

Die Zone für Gewerbe- und Einkaufen ist für Handel-, Gewerbe-, Lager- und Bürobauten

sowie für Einkaufen mit einer Verkaufsfläche von über 2000m2 bestimmt.

Bauweise: offen oder geschlossen

Bauhöhe: max. 15.00 m Seitenhöhe (OK Fusspfette/OK feste Brüstung) max. 18.50 m Gebäudehöhe (OK Firstpfette)

Grenzabstand: 1/3 der Fassadenhöhe, mind. aber 5.00 m

Besondere Bestimmungen: i

- In der Zone für Gewerbe und Einkaufen sind nur betriebs-

zugehörige Wohnungen gestattet.

- Für Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von über 5000m2 ist ein Quartierplan zu erarbeiten. Die Umgebung und Bepflanzung bei Gewerbebauten und Einkaufszentren muss sorgfältig gestaltet werden. Nach Möglichkeit sind hochstämmige Bäume zu pflanzen. Hochstämmige Bäume auf der gemeinsamen Grenze gelten als Bestandteil der Bepflanzung beider Parzellen. Die Baubewil- Ligungsbehörde kann entsprechende Auflagen verfügen. Die „Zone für Gewerbe und Einkaufen“ im Raume „Schwarzer Graben“ darf nur derart überbaut werden, dass die Fenster lärmempfindlicher Räume entlang der westlichen Bauzonengrenze eine maximale Höhe über Terrain von 6 m nicht überschreiten.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 23

Art. 56 Industriezonen I

Die Industriezone I ist der Industrie und dem Grossgewerbe vorbehalten. Die maximale Gebäudehöhe beträgt in der Regel 25 m. Für höhere Gebäude sind Ausnahmen zulässig, sofern sie betriebsbedingt sind.

Für’den Gebäudeabstand gelten die minimalen gesetzlichen Vorschriften von

1/3 der Fassadenhöhe mind. aber 3.00 m.

Die Fassaden sowie die Umgebung und Bepflanzung bei industriellen Anlagen muss sorgfältig gestaltet werden. Die Baubewilligungsbehörde kann entsprechende Auflagen verfügen.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): IV

Art. 57 Zone öffentliche Bauten + Anlagen öB + A

Diese Zone ist für öffentliche Bauten + Anlagen bestimmt. Bauten und Anlagen, die in der Regel als öffentlich gelten, sind auch dann zulässig, wenn sie von Privaten erstellt und betrieben werden. Hinsichtlich Höhen und Abstände gelten die Bestimmungen der Kernzone.

Besondere Bestimmungen:

- In der Zone öffentliche Bauten + Anlagen in Visp-West ist ein Campingbetrieb zugelassen.

- Im Gebiet Visp West müssen mind. 50% der Breite des Sekundärgerinnes zwischen linksseitigem Damm der Vispa und der Ringstrasse Ost zur Behebung der Restrisiken im Überlastfall garantiert sein. Insbesondere müssen neue Bauten so erstellt werden, dass sie das Wasser nicht stauen und den Abfluss nicht behindern.

Lärmempfindlichkeitsstufen: Zuteilung von ES II -III laut Zonennutzungsplan

Art. 58 Zone öffentliche Bauten + Gewerbe ÖB+G

Diese Zone ist neben öffentlichen Bauten + Anlagen auch für Gewerbebauten bestimmt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gewerbezone sowie der Zone für öffentliche Bauten + Anlagen. Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) IN

Art. 59 Zone für Sport + Erholung S+E

Die Zone für Sport + Erholung ist für Sport-, Informations- und Freizeitanlagen bestimmt. In dieser Zone sind nur betriebsbedingte Bauten gestattet.

Lärmempfindlichkeitsstufe ES III

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 24

Art. 60 Verkehrsanlagen VA

Diese Zone ist primär für öffentliche und private Verkehrsanlagen bestimmt. Mehrfachnutzungen sind insoweit zulässig, als diese den Hauptzweck der Zone nicht beeinträchtigen.

Bauweise, Geschosszahl und Gebäudehöhe werden unter Berücksichtigung der öffentliche und privaten Interessen festgelegt.

Empfindlichkeitsstufe: ES TV

Art. 61 Verkehrs- und Dienstleistungszone VD

In der Verkehrs- und Dienstleistungszone können neben den eigentlichen Bahnhof- und Parkierungsanlagen auch private Dienstleistungs- und Geschäftsbetriebe sowie Wohnungen bewilligt werden.

Bauhöhe: max. 25.00 nm Gebäudehöhe

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): II

Art. 62 Landwirtschaftszonen LZ

Landwirtschaftszonen sind für die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt. Sie werden im Nutzungsplan wie folgt festgelegt:

Landwirtschaftszonen 1 (LZ1) Die Landwirtschaftszonen 1 umfassen Gebiete, die für die Landwirtschaft gut geeignet sind. Sie beinhalten insbesondere die Fruchtfolgeflächen.

Landwirtschaftszonen 2 (LZ2) Die Landwirtschaftszonen 2 umfassen Gebiete, die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen.

Rebbauzonen (RB) Die Rebbauzonen umfassen die Reben gemäss Reblandkataster. Die Reben sind ein wesentlicher Bestandteil der Walliser Landwirtschaft.

Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): II

Art. 63 Landschafts- und Naturschutzzonen LSZ + NSZ

a) Landschaftsschutzzonen Die Landschaftsschutzzonen dienen der Erhaltung von besonders schönen und Wertvollen Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Der Charakter der Heckenlandschaften und der halboffenen Landschaften ist zu bewahren. Vorhaben wie Terrainveränderungen, Rodungen oder Beseitigung von Hecken, Feld- und Ufergehölze sind bewilligungspflichtig. Bei grösseren Eingriffen (auch summiert

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 25

über mehrere Jahre) kann der Baubewilligungsbehörde Ersatzpflanzungen verlangen.

b) Naturschutzzonen Die Naturschutzzone umfasst Gebiete, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer besonderen Pflanzen- oder Tiergesellschaften schützenswert sind. Der Charakter der Naturschutzzone ist zu bewahren. Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.

Art. 64 Maiensässzonen MZ

Die Maiensässzone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt wird und gleichzeitig der einheimischen Bevölkerung als Erholungsgebiet dient. Sie bezweckt die ursprüngliche Siedlungsstruktur und den Gesamtcharakter der Landschaft als wesentlicher Bestandteil des Walliser Natur- und Kulturgutes zu erhalten, aufzuwerten und vor dem Zerfall zu retten.

Bauvorschriften: In der Maiensässzone dürfen bestehende Bauten und Anlagen erneuert, teilweise geändert oder wieder aufgebaut werden. Bei Erneuerungen und Änderungen muss der ursprüngliche Zustand im wesentlichen bestehen und die Identität des Gebäudes bewahrt bleiben. Dies gilt sinngemäss auch für . Wiederaufbauten. Als Änderung gelten Umbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens, die Zweckänderung von Gebäuden und Gebäudeteilen und eine geringfügige Vergrösserung des Volumens.

Nutzungsvorschriften:

Die landwirtschaftliche Nutzung der Umgebung muss gewährleistet werden. Das Anlegen von Ziergärten, das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern sowie Terrainveränderungen und Abzäunungen sind nicht zulässig.

Vorschriften bezüglich Infrastruktur:

Gemäss Art. 27 des kant. RPG dürfen Maiensässzonen keine Erschliessungspflicht für Gemeinwesen bewirken.

Die notwendige Infrastruktur für die Erschliessung und die Ver- und Entsorgung wird im

Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geregelt. Der Gesuchsteller muss:

- den Nachweis der Trinkwasserversorgung erbringen;

- eine den heutigen Anforderungen des Gewässerschutzes genügende Abwasserreinigung sicherstellen, die von der Dienststelle für Umweltschutz genehmigt werden muss;

- den Nachweis der Parkierung erbringen. Grundsätzlich ist die Erschliessung aufs Notwendigste zu beschränken und die Parkierung nach Möglichkeit im Bereich der Bestehenden Strassenabschnitte anzuordnen. Nach Möglichkeit ist eine zentrale Parkierung vorzusehen.

- für die Beseitigung des Kehrichts, der an eine offizielle Sammelstelle zu bringen ist, selber besorgt sein.

Im Weiteren wird auf die Art. 28 ff des kRPG verwiesen.

Empfindlichkeitsstufen: ES III

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 26

Art. 65 Archäologische Schutzzonen ASZ

Die archäologische Schutzzonen umfassen Gebiete, in denen eventuelle archäologische Funde möglich sind. Bei Baugesuchen in dieser Zone ist das Baugesuchsdossier vor den Aushubarbeiten zur Vormeinung an die kantonale Dienststelle für Denkmalpflege und Archäologie zu überweisen. Diese kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Sondierungen und Ausgrabungen veranlassen.

Art. 66 Zone mit späterer Nutzungsbestimmung ZSN

In dieser Zone sind die Bau- und Nutzungsbestimmungen noch nicht bestimmt. Diese werden in einem späteren Zeitpunkt festgelegt (Art. 11, Abs. 2 kRPG). Bezüglich des Verfahrens gilt das kantonale Recht (Art. 33 und ff. kRPG).

Art. 67 Freiflächen FF

Die Freiflächen umfassen jene Flächen, welche zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, im Interesse der Erholung, zur Freihaltung von Aussichtslagen, Gewässerufern, Strassenböschungen und Waldrändern mit einem dauernden Bauverbot oder mit Baubeschränkungen belegt werden können.

Bestehende Bauten dürfen nur umgebaut werden, soweit sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

Art. 68 Übriges Gemeindegebiet üG

Das übrige Gemeindegebiet umfasst Flächen, die keiner der obigen Zonen zugewiesen sind und weder der Wald- noch der Gewässerschutzgesetzgebung unterstellt sind. In der Regel sind dies unproduktive Flächen.

Art. 69 Wald und Baumbestände WD

Das Waldgebiet umfasst das gesamte Waldareal, dass durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geschützt wird. Verwiesen wird auf die entsprechende Waldgesetzgebung.

Art. 70 Quell- und Grundwasserschutzzonen QSZ

Die Quell- und Grundwasserschutzzonen haben zum Ziel, das Trinkwasser sowohl von einer schleichenden wie auch von einer Unfall bedingten Verunreinigung zu schützen.

Massgebend für die Nutzungsbeschränkung ist die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung, insbesondere das Gewässerschutzgesetz und die entsprechenden Verordnungen.

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 27

Art. 71

Die obigen Zielsetzungen bedingen folgende Nutzungsbeschränkung in den nachfolgend umschriebenen Zonen:

Die Zone S1 (Fassungsbereich) umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung

der Fassung. Sie ist grundsätzlich einzuzäunen. Mit Ausnahme von Gründüngung

ist die Düngung untersagt.

Die Zone S2 (engere Schutzzone) umfasst die weitere Umgebung der Fassung. Grundsätzlich gelten in dieser Zone Bauverbot sowie starke Düngungsbeschränkungen. Die Zone S3 (weitere Schutzzone) hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Schutzzone IT und dem restlichen Gemeindegebiet. Grundsätzlich verboten sind Industriebauten und Materialentnahmen.

Allfällige Bauvorhaben innerhalb der Gewässerschutzzonen, der Gewässerschutzareale und der provisorischen Gewässerschutzzonen bedürfen eines Fachgutachtens. Der Gesuchsteller muss von einem ausgewiesenen Fachmann den Nachweis erbringen, dass sein Projekt den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und mit den Vorschriften zum Fassungsschutz übereinstimmt.

Die Bauvorhaben sind der Dienststelle für Umweltschutz zu unterbreiten.

Gefahrenzonen GZ

1.

Gefahrenart und -stufe

Die Naturgefahrenperimeter umfassen Sektoren, die geologischen, hydrologischen und/oder nivologischen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Perimeter stehen hinweisend auf den Zonennutzungsplänen im Sinne von Art. 11 und 31 kRPG. Man unterscheidet Sektoren mit erheblicher (rot), mittlerer (blau) und geringer (gelb) Gefährdungsstufe, sowie einen Hinweis auf eine Restgefährdung (gelb-weiss) bei hydrologischen Gefahren oder selten bei geologischen Gefahren.

Für die Erdbebengefährdung ist die Gefahrenstufe in der Karte der Erdbebengefährdung für die Schweiz aus der SIA-Norm 261 angegeben. Die Schutzmassnahmen werden im kantonalen Baugesetz und in der Verordnung geregelt.

Bei der Beurteilung der Gefahrensituation sind die einzelnen Gefahrenkarten massgebend.

Allgemeine Vorschriften

2.1 Bei einem Baubewilligungsgesuch weist die Gemeindeverwaltung auf den Gefahrenperimeter, in welchem sich die betroffene Parzelle befindet sowie auf die entsprechend der Gefahrenstufe vorzunehmenden Vorkehrungen hin.

2.2 Eıklärt der Staatsrat die Gefahrenperimeter (Karte und Vorschriften) für gültig, so sind diese für Gemeinde und Privatpersonen obligatorisch zu berücksichtigen. Ist jedoch die Gemeinde über eine Gefahrenkarte, die durch den kantonalen Spezialisten für gültig erklärt wurde orientiert oder über eine Gefahr bewusst, so muss sie diese auch vor der Gültigkeitserklärung durch den Staatsrat berücksichtigen.

2.3 Gemäss der kantonalen Bauverordnung ist jedem Baugesuch, das innerhalb eines Gefahrenperimeters liegt, eine Vormeinung des kantonalen Spezialisten einzuholen. Für ein Bauprojekt neben einem Gewässer muss die Gemeinde neben der Berücksichtigung

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 28

2.4

2.5

2.6

2.7

2.8

2.8

3.1

3.2

der hydrologischen Gefahr dafür sorgen, dass die Distanz zum Gewässer gem. Art. 21 der Bundeswasserbauverordnung eingehalten wird. Der LEITFADEN, der durch die DSFB erstellt wurde, gibt dazu die nötigen Informationen.

Für sämtliche Bauwerke, die innerhalb eines Gefahrenperimeters erstellt werden, muss der Spezialist, der die Schutzmassnahmen für die Erlangung der Baubewilligung dimensioniert hat, einen Konformitätsbericht abgeben. Die Gemeinde muss die Anwendung der Massnahmen kontrollieren. Gemäss Art. 59 der Bauverordnung erteilt sie aufgrund des Konformitätsberichts, der zuerst durch den kantonalen Spezialisten überprüft wurde, die Bau- und Betriebsbewilligung.

Sämtliche Kosten für das Fachgutachten, die Schutzmassnahmen und die Kontrolle der Bauarbeiten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Angesichts des sich verändernden Verhaltens gewisser instabiler Perimeter können die Schutzmassnahmen durch ein Überwachungsdispositiv ergänzt werden. Dies erfolgt in Absprache mit dem Kantonsgeologen. Zudem sind von der Gemeinde zur mittel- und langfristigen Verbesserung der Sicherheit alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (Entwässerung, Wasserfassung, Regelung der Berieselung, Schutzwerke, Auszonung, usw.).

Bei Zunahme oder Abnahme der Gefahr sind von der Gemeinde die nötigen Schritte zur Anpassung der Reglementsbestimmungen vorzunehmen. Dies gilt auch, falls neue Studien die Abänderung der homologierten Gefahrenkarten vorschlagen.

Bei Verschärfung der Gefahr kann die Gemeinde ausserordentliche Massnahmen wie die Evakuierung der Zone anordnen oder kann entschädigungslos die erteilten Baubewilligungen zurückziehen.

Im Falle eines Schadenereignisses garantiert die Gemeinde die Wiederherstellung der Zufahrtswege zu den privaten Parzellen nicht und sie übernimmt auch nicht die Räumungskosten innerhalb dieser Parzellen.

Schneegefahr

Perimeter mit erheblicher Gefahr (rote Lawinengefahrenzone)

Im Perimeter, der erfahrungsgemäss einer hohen Lawinengefahr, Schneerutschungen und Eisabstürzen ausgesetzt ist, oder der voraussehbar durch solche Phänomene gefährdet wird, wird keine Baute bewilligt, wenn ihr Standort Personen, Tiere und andere bedeutende Güter gefährden kann.

Umbauten und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden können bewilligt werden, wenn die Anzahl der bedrohten Personen und Tiere vermindert oder die Sicherheit erhöht werden kann (z.B. durch Verstärkungsmassnahmen). Der Entscheid liegt bei den zuständigen kantonalen Instanzen.

Für alle in einem solchen Perimeter stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Alarmorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

Perimeter mit mittlerer Gefahr (blaue Lawinengefahrenzone)

In einem solchen Perimeter sind Bau- und Umbauprojekte der Bauwerksklasse BWK III gemäss SIA-Norm 261 oder jene der BWK II, die eine bedeutende Menschenansam-

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 29

3.3

3.4

3.5

mlung betreffen (Schulen, Hotels, Restaurants, Ferienlager, Altersheime, usw.), grundsätzlich verboten.

Die übrigen Bauvorhaben werden von Fall zu Fall aufgrund eines von einem Fachbüro erstellten Gutachtens, das dem Baubewilligungsgesuch beizulegen ist, gestattet. Dieses Gutachten umschreibt die baulichen Massnahmen, die entsprechend den vorgeschlagenen Ereignisszenarien zu ergreifen sind. Es untersteht der Genehmigung des Kantons.

Umbau-/Renovationsprojekte und Nutzungsänderungen von bestehenden Gebäuden werden dort nicht bewilligt, wenn sie zu einer Erhöhung der Anzahl der gefährdeten Personen führen. -

Für alle in einem solchen Perimeter stehenden Wohnbauten stellt die Gemeinde eine Warnorganisation und einen Evakuierungsplan auf.

Perimeter mit geringer Gefahr (gelbe Lawinengefahrenzone)

Diese Perimeter befinden sich im Auslaufgebiet von Staublawinen mit schwächeren Druckauswirkungen. Von Fall zu Fall können Schutzmassnahmen angeordnet werden (verstärkte Baute, Verkehrsbeschränkung, usw.).

Gefährdete Zufahrt

Isolierte Flächen, die nur über längere Strecken mit höherem Gefahrenzonengrad zugänglich sind, sollen wie Gebiete mit diesem höheren Gefahrengrad behandelt werden.

Eisabstürze . Bei Eisabsturzgefahr gelten von Fall zu Fall dieselben Vorschriften wie bei Lawinenniedergängen oder Steinschlag.

4. Geologische und hydrologische Gefahren

4.1

42

Perimeter mit erheblicher Gefahr

In einem Perimeter, der erfahrungsgemäss einer erheblichen geologischen Gefahr (Rutschung, Bergsturz, Steinschlag, Schlammstrom, Erdbeben, usw.) oder hydrologischen Gefahr (Überschwemmung, Erosion und Murgang) ausgesetzt oder voraussichtlich von einer solchen Gefahr bedroht ist, wird keine Baute bewilligt, falls deren Standort Personen, Tiere und weitere bedeutende Güter gefährden kann. Nur ein Gutachten zum gesamten Gefahrenperimeter ermöglicht der zuständigen Behörde eine Freigabe der Sektoren für die Bauten unter den Bedingungen. Die Bedingungen werden aufgrund des Gutachtens von der zuständigen kantonalen Instanz festgesetzt.

Perimeter mit mittlerer Gefahr

Hier handelt es sich um einen Perimeter, wo die geologischen und.hydrologischen Erkenntnisse aufzeigen, dass eine echte Gefahr besteht, dass diese aber durch bautechnische Massnahmen erheblich verringert werden kann.

Innerhalb dieses Perimeters ist für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt, dem Baubewilligungsgesuch ein durch ein Fachbüro erstelltes Gutachten beizulegen. Dieses Gutachten, das dem kantonalen Spezialisten unterbreitet wird, beschreibt die Situation und schlägt zu ergreifenden baulichen Massnahmen vor. Dieses umfasst insbesondere:

a) bei Rutschungen oder ähnlichen Phänomenen: einen Beschrieb des Untergrundes, eine Beurteilung des auf oberflächliche oder

Bau- und Zonenregelement der Gemeinde Visp 30

4.3

b)

unterirdische Gewässer zurückzuführenden Risikos sowie die zu ergreifenden Schutzmassnahmen (Fundationsart, Versteifung des Untergeschosses, spezielle Strukturen für die Baute und die Kanalisation, usw.);

bei Steinschlag, Murgang, Überschwemmungen oder ähnlichen Phänomenen: die detaillierte Gefahrenkarte des Sektors inklusiv Berechnung der Energien und der von den Schutzbauwerken und übrigen Verstärkungen der Aussenmauern aufzunehmenden Stosswirkungen sowie Vorschläge zur Verminderung der Schäden durch Wasser- oder Schlammeinbruch.

Innerhalb dieser Perimeter sind folgende bauliche Mindestmassnahmen zu treffen, es sei denn das Gutachten zeigt, dass Abweichungen möglich sind:

a)

b)

hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene:

- das Gebäude ist auf einer dichten, wasserbeständigen betonierten Bodenplatte und das Untergeschoss ist aus Stahlbeton zu erstellen, welches einen steifen Kasten bildet; .

- das gefasste Oberflächen- (Dächer, Zufahrtstrassen, andere undurchlässige Flächen) und Grundwasser (Drainage) sind an die kommunale Kanalisation mittels unverformbarer Kanalisationen anzuschliessen;

- die Aushubarbeiten sind gemäss den gültigen Sicherheitsnormen auszuführen.

hinsichtlich Steinschlag, Murgang, Überschwemmungen, oder ähnlicher ‚Phänomene

ist das Bauprojekt so zu dimensionieren und zu gestalten, dass das Gebäude den Stosswirkungen, der Erosion sowie dem Eindringen von Wasser und Schlamm standhält.

hinsichtlich Überschwemmungen dürfen innerhalb dem für den Gefahrenbereich reservierten Raum keine Bauten + Anlagen erstellt werden. Allfällige Baugesuche sind der zuständigen Dienststelle zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Perimeter mit geringer Gefahr

Innerhalb dieses Perimeters gilt für jeden Neu- oder Umbau, welcher eine Erweiterung der Wohnfläche darstellt:

a)

b)

Hinsichtlich Rutschungen oder ähnlicher Phänomene sind die oben genannten baulichen Massnahmen innerhalb der Perimeter mit mittlerer Gefahr grundsätzlich bei jeder Baute mit einem Volumen über oder gleich 700 m3 gemäss SIA-Norm anzuwenden.

Mittels geologischem Gutachten kann der Gesuchsteller jedoch Abweichungen von diesen Vorschriften vorschlagen.

Hinsichtlich Steinschlag, Murgang, Überschwemmungen oder ähnlicher Phänomene:

der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Reihe von Einzelschutzmassnahmen (Schutzwand, Verstärkung der bergseitigen Hausmauer, Verkleinerung von Öffnungen und Fensterflächen, angepasste Innen- und Ausseneinrichtungen, usw.) beizulegen, die dem Standort und der Ausrichtung des Bauobjektes gegenüber der Gefahrenquelle entsprechen. Diese Schutzmassnahmen sind der zuständigen kantonalen Instanz zur Genehmigung zu unterbreiten.