Staatsratsentscheid
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Eischoll
Document
- Numer
- 1
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Eischoll
- Chantun
- Valais
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Service de l'environnement
- Approvà da
- Aucune indication
- Decidì
- 26-03-2014
- En vigur dapi
- 18-12-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Valais
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Datotecas
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Text
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III
2013.05284
Een Ba DZ Ha +++
LE CONSEILD'ETAT DER STAATSRAT
GENEHMIGUNG DER GRUNDWASSERSCHUTZZONEN UND -AREALE DER GEMEINDE ERGISCH AUF DEN GEMEINDEGEBIETEN VON ERGISCH UND EISCHOLL
“ (QUELLEN: CHUMMETJI 1 UND CHUMMET.JI 2 UND FASSUNGEN: ERG101, ERG102-104, ERG105, ERG106, ERG201-202, ERG301, ERG401)
Eingesehen
-' das Gesuch vom 7. März 2013 der Gemeinde Ergisch betreffend die Genehmigung der Grundwasserschutzzonen und -areale für die Trinkwasserfassungen und -quellen (Schutzzonenpläne und hydrogeologischer Bericht mit den dazugehörigen Vorschriften vom 4. Oktober 2012 vom Büro Rovina und Partner AG); .
Ganzen Text zeigen
- die öffentlichen Auflagen (Schutzzonenpläne, hydrogeologischer Bericht und Schutzzonenvorschriften vom 4. Oktober 2012 vom Büro Rovina und Partner AG) in den Amtsblättern Nr. 43 vom 26. Oktober 2012 und Nr. 7 vom 15. Februar 2013, und dass keine Einsprachen eingegangen sind;
- die Stellungnahme der Gemeinde Ergisch vom 7. März 2013 sowie die Stellungnahme der Gemeinde Eischoll vom 28. März 2013;
- den aktuellen Zonennutzungsplan der Gemeinden Eischoll, homologiert durch den Staatsrat am 20. März 2013, sowie der Zonenplan der Gemeinde Ergisch vom 17. Juni 1999;
- die Art. 19 bis 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG;).und die Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV);
- die Art. 31 und 32 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai 2013 (kGSch6G);
- die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004 (Wegleitung) sowie die kantonalen Richtlinien vom Juni 1995 des für den Grundwasserschutz zuständigen Departements;
- den Art, 4 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28. März 1990 sowie den Art. 1 des Ausführungsreglements vom 4. Juli 1990;
- den Art. 4 des Reglements betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996;
- das Gesetz über das Verwaltungeverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (WIRB);
- das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar); .
Erwägend
Das vorliegende Projekt bezweckt den Schutz der von der Gemeinde Ergisch genutzten Trinkwasserfassungen und -quellen auf den Gemeindegebieten von Ergisch und Eischoll,
Die öffentlichen und privaten Interessen der beiden betroffenen Gemeinden in Bezug auf das Projekt der Grundwasserschutzzonen und -areale wurden ausreichend gewahrt.
Die zum Schutz von Trinkwasserquellen und -fassungen notwendigen Eigentumsbeschränkungen werden durch die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes festgelegt und durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts ergänzt respektive präzisiert.
Gemäss Schutzzonenvorschriften Art. 2.07.100 hat die Gemeinde zu überwachen, dass die im zugehörigen hydrologischen Quellschutzzonenbericht genannten Massnahmen zum Schutz der Quelifassungen umgesetzt werden (vgl. dort Teil 3). Gegebenenfalls ist die Gemeinde verpflichtet, . Eigentumsbeschränkungen nach Bedarf mittels punktueller Verfügungen anzuordnen. Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt (Art. 5 Abs, 2 Reglement betreffend das Verfahren über die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen vom 31. Januar 1996).
Gemäss dem Hydrogeologischen Bericht vom 4. Oktober 2012 vom Büro Rovina und Partner AG (Seite 17-20) sind folgende bestehende Konflikte durch die vorgeschlagenen Massnahmen von der Gemeinde Ergisch zu beheben:
- Die Grundwasserschutzzonen S1 aller Fassungen sind einzuzäunen.
- In der Grundwasserschutzzone $2 der Fassung Alber unten (ERG102-104) ist eine extensive Beweidung mit intakter Grasnarbe anzustreben, zudem ist nur mit Mist (keine Gülle) zu düngen.
- Der Verkehr auf. der \Verbindungsstrasse Ergisch-Obermatten, welcher durch die Grundwasserschutzzone S2 der Fassung Alber unten (ERG102-104) führt, ist mittels einem Allgemeinen Fahrverbot (nur Anwohner, Forstdienst und Wasserversorgung gestattet) zu minimieren. Der talseitige Strassenrand ist mit einer Randbordüre zu versehen und das Strassenwasser ist in dichten Leitungen zu fassen und ausserhalb der Quellschutzzonen zu führen; desweitern ist mit einer Beschilderung ein Parkverbot auf dem Strassenabschnitt in S2 umzusetzen.
- Die Dichtigkeit der. Abwasserleitungen der Ferienhauswohnungen in der Grundwasserschutzzone S2 der Fassung Alber unten (ERG102-104) in den Weileren Alber und Obermatten, sowie der Kanalisationssammelleitungen muss regelmässig durch deren Eigentümer überprüft werden; neu zu verlegenden Abwasserleitungen müssen doppelwandig sein.
- Für das Ferienhaus in der Grundwasserschutzzone S2 der Fassung Erli (ERG101) und das Ferienhaus Willkummen in der Grundwasserschutzzone S2 der Bachtoliquellen (TUR101-108) sind die oben erwähnten Massnahmen der Fassung „Alber unten“ umzusetzen: Strassenabwasser sammeln und aus der Quellschutzzone ableiten, sowie eine regelmässige Kontrolle der Abwasserleitungen, welche bei einem Neubau als Doppelmantelrohre verlegt werden müssen.
- Die Abwasserkanalisationsleitung der Gemeinde Ergisch welche durch die Grundwasserschutzzone S2 der Bachtoliquellen (TUR101-108) führt, ist jährlich visuell auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
- Die in der Grundwasserschutzzone S2 der Fassung Gruben/Meiden (ERG301) liegende Forststrasse, ist mit einem Allgemeinen Fahrverbot und einem Parkverbot zu beschildern.
‚Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen und -areale erfolgte in Koordination mit der Revision der Nutzungspläne der Gemeinden Ergisch und Eischoll,
Die Schutzzonenpläne und die Schutzmassnahmen festlegenden Vorschriften vom 4. Oktober 2012 der Quelle und Quellfassungen von Ergisch erfüllen die rechtlichen und administrativen Anforderungen und können somit genehmigt werden.
Gemäss Art. 88 VVRG, Art. 23 GTar und Art. 37 GVGSchG muss die Gemeinde Ergisch für die durch den vorliegenden Entscheid entstandenen Kosten aufkommen, wobei die Einfachheit sowie der geringe Umfang der Angelegenheit berücksichtigt werden.
Auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt,
Gemeinde Ergisch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Ergisch auf den Gemelndegebieten von Ergisch und Eischoll 2/4
Entscheidet
_ DER STAATSRAT:
Die ‚Schutzzonenpläne vom 4. Oktober 2012 der Trinkwasserfassungen und -quellen von Ergisch sowie die dazugehörigen Schutzzonenvorschriften vom 4. Oktober 2012, ergänzt und präzisiert durch die Bestimmungen des hydrogeologischen Berichts vom 4. Oktober 2012 der Rovina und Partner AG werden hiermit genehmigt.
Die Schutzmassnahmen der bundesrechtlichen Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
Die Grundwasserschutzzonen und -areale werden als Hinweis in ‘die Zonennutzungspläne der Gemeinden Ergisch und Eischoll übertragen.
Alle Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen und -areale müssen vorgängig der Dienststelle für Umweltschutz unterbreitet werden.
Anhand einer hydrogeologischen Expertise muss der Gesuchsteller nachweisen, dass ein solches Vorhaben die Anforderungen in Bezug auf den Gewässerschutz (Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL von 2004, technische Nutzungsvorschriften des hydrogeologischen Berichtes vom 4. . Oktober 2012) erfüllt.
Die Gemeinden Ergisch und Eischoll überwachen die Umsetzung .der in den Schutzzonenvorschriften aufgeführten Schutzmassnahmen auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet, insbesondere auch die Lösung der Hauptkonflikte gemäss Hauptmassnahmenvorschlägen im hydrogeologischen Bericht, dort Seiten 17-20, “ebenso wie die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen. Im Falle einer Verschmutzung der Quelle und Fassungen müssen die Schutzmassnahmen neu beurteilt werden.
Die Verfahren der formellen und/oder materiellen Enteignung bleiben vorbehalten. Vorliegende Genehmigung gilt in diesem Sinne als Anerkennung des öffentlichen Nutzens.
Die Kosten des vorliegenden Entscheides von Fr. 187.-- (Gebühren Fr. 180.--, Gesundheitsstempel Fr. 7.--) werden der Gemeinde Ergisch auferlegt.
So entschieden im Staatsrat in Sitten, den 2 6. März 2014
Der Staatskanzler Philipp Spörri
Der Präsident Maurice Tornay”
Gemeinde Ergisch, Genehmigung der Grundwasserschutzzonen der Gemeinde Ergisch auf den Gemelndegebleten von Ergisch und Eischoll 3/4
Basas legalas
RS-VS 814.200 · Chantun
RS-VS 814.3 · LcEaux · Chantun
RS 814.20 · LEaux · Confederaziun
RS 814.201 · OEaux · Confederaziun